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Finanzierung von Großgeräten für Ausbildung und ... - TU Clausthal

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<strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Großgeräten</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> Forschung<br />

Inhalt:<br />

1 Ausgangssituation<br />

2 Gerätekategorien<br />

2.1 Allgemeines<br />

2.2 Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG<br />

2.3 Großgeräte der Länder nach Art. 143c GG<br />

2.4 Sonstige Geräte<br />

3 Verfahren<br />

3.1 Übersicht<br />

3.2 Prioritäten<br />

3.3 Verfahren <strong>für</strong> Forschungsgroßgeräte<br />

3.4 Verfahren <strong>für</strong> Großgeräte der Länder<br />

3.5 Formalia<br />

3.6 „Selbstfinanzierungsmodell“<br />

Anhang:<br />

A Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräte<br />

(AV-FuG)<br />

B Gr<strong>und</strong>sätze zur Begutachtung <strong>von</strong> Forschungsbauten, Wissenschaftsrats-Drucksache<br />

Nr. 7725-07 vom 26. Januar 2007<br />

C Antrag <strong>für</strong> Forschungsgroßgeräte nach Art. 91 b GG<br />

D Antrag <strong>für</strong> Großgeräte <strong>für</strong> die Forschung, <strong>Ausbildung</strong>/Lehre <strong>und</strong> Krankenversorgung<br />

nach Art. 143 c GG<br />

Stand: November 2010 12-02405 Seite 1


1 Ausgangssituation<br />

Die <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Großgeräten</strong> <strong>für</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> Forschung erfolgte bis zum Jahr<br />

2006 nach den Bestimmungen des Hochschulbauförderungsgesetzes (HBFG) im Rahmen<br />

der verfassungsmäßig definierten „Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau“. Dabei wurden<br />

sämtliche Geräte <strong>für</strong> Universitäten über einem Beschaffungswert <strong>von</strong> 125.000 € einem<br />

Begutachtungsverfahren bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) unterzogen <strong>und</strong><br />

bei positiver Empfehlung jeweils zur Hälfte vom B<strong>und</strong> <strong>und</strong> vom Land Niedersachsen<br />

finanziert.<br />

Durch die Föderalismusreform <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Wegfall der Gemeinschaftsaufgabe<br />

Hochschulbau nach Artikel 91a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) sowie des HBFG wurde die<br />

<strong>Finanzierung</strong> des Hochschulbaus auf neue Gr<strong>und</strong>lagen gestellt:<br />

Eine 50%ige vorhabenbezogene Mitfinanzierung des B<strong>und</strong>es beschränkt sich seit dem Jahr<br />

2007 auf die neue Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten einschließlich Großgeräte <strong>von</strong><br />

überregionaler Bedeutung (sog. Forschungsgroßgeräte) gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG.<br />

Für die Fortführung des übrigen Hochschulbaus werden den Ländern zur Kompensation <strong>für</strong><br />

die entfallene Gemeinschaftsaufgabe gemäß Art. 143c GG Mittel zur Verfügung gestellt.<br />

Diese Mittel dienen auch der <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Großgeräten</strong>, die nicht als Forschungsgroßgeräte<br />

einzustufen sind.<br />

2 Gerätekategorien<br />

2.1 Allgemeines<br />

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die <strong>für</strong> einen vorgesehenen<br />

Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Gr<strong>und</strong>gerät (einschließlich<br />

Software) <strong>und</strong> dem Zubehör - dazu können auch die <strong>für</strong> den Betrieb nicht unmittelbar<br />

notwendigen methodischen <strong>und</strong> messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören -<br />

soll eine angemessene Relation bestehen. Es ist sicherzustellen, dass Geräteteile, die <strong>für</strong><br />

einen vorgesehenen Endbetriebszustand eine Funktionseinheit bilden, nicht einzeln <strong>und</strong><br />

über mehrere Haushaltsjahre verteilt, sondern im Interesse der Ausnutzung der Vorteile<br />

einer Beschaffung <strong>von</strong> <strong>Großgeräten</strong> zusammen beantragt werden <strong>und</strong> die geplante Investition<br />

in sich vollständig ist.<br />

2.2 Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG<br />

Im Rahmen der Neuregelungen der Föderalismusreform im Bereich der Hochschulfinanzierung<br />

wurde mit dem 01. Januar 2007 ein DFG-Förderprogramm „Forschungs-<br />

Stand: November 2010 12-02405 Seite 2


großgeräte“ eingerichtet. Hierin werden Großgeräte an Hochschulen gefördert. Die Finan-<br />

zierung erfolgt zu gleichen Teilen durch die DFG <strong>und</strong> das Sitzland der Hochschule.<br />

Förderungsfähige Investitionsvorhaben <strong>für</strong> die Hochschulforschung müssen sich durch<br />

herausragende wissenschaftliche Qualität <strong>und</strong> nationale Bedeutung auszeichnen. Die Geräte<br />

müssen weit überwiegend der Forschung dienen. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit<br />

hinsichtlich Beschaffung <strong>und</strong> Nutzung allein mit dem Einsatz in der Forschung<br />

begründet ist. Die Investitionssumme muss einschließlich Zubehör 200.000 € (Bagatellgrenze)<br />

übersteigen.<br />

Bei der Anmeldung <strong>von</strong> <strong>Großgeräten</strong> <strong>und</strong> Kommunikationsnetzen sind die Ausführungsvereinbarung<br />

über die gemeinsame Förderung <strong>von</strong> Forschungsbauten an Hochschulen<br />

einschl. <strong>Großgeräten</strong> (AV-FuG) sowie die veröffentlichten Hinweise des Wissenschaftsrats<br />

<strong>und</strong> der DFG zu beachten.<br />

2.3 Großgeräte der Länder nach Art. 143c GG<br />

Für die übrigen Großgeräte ist aufgr<strong>und</strong> der veränderten Rechtslage eine <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligung<br />

des B<strong>und</strong>es nicht mehr vorgesehen. Diese Geräte können die Länder nur noch<br />

aus der allgemeinen Kompensation gem. Art. 143c GG finanzieren. Auch hier<strong>für</strong> gilt die<br />

Bagatellgrenze <strong>von</strong> 200.000 €. Allerdings kann die Notwendigkeit dieser Großgeräte nicht<br />

nur durch den Einsatz in der Forschung, sondern auch durch Bedarf in <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong><br />

Lehre oder der Krankenversorgung begründet werden.<br />

2.4 Sonstige Geräte<br />

Geräte bis zu einem Beschaffungswert bis 200.000 € sind ab dem Haushaltsjahr 2008 aus<br />

eigenen Mitteln der Hochschulen zu finanzieren <strong>und</strong> damit nicht Gegenstand der nachfolgenden<br />

Ausführungen. Der Bedarf an EDV-Geräten im Sinne der bisherigen Investitionsprogramme<br />

(ehemals Computer-Investitions-Programm - CIP -, Wissenschaftler-Arbeitsplätze<br />

- WAP -, Zentralrechner - ZR -) wird separat durch das MWK erhoben. Ein<br />

Begutachtungsverfahren bei der DFG findet in der Regel nicht mehr statt.<br />

Stand: November 2010 12-02405 Seite 3


3 Verfahren<br />

3.1 Übersicht<br />

Forschungsgroßgeräte<br />

Art. 91 b GG Art. 134 c GG<br />

Nicht-<br />

Forschungsgroßgeräte Sonstige Geräte<br />

> 200.000 € > 200.000 € < 200.000 €<br />

> 75 % Forschung < 75 % Forschung<br />

Prioritätenliste<br />

Begutachtungsverfahren<br />

finanzierbar binnen drei<br />

Jahren ?<br />

Prioritätsentscheidung<br />

<strong>Finanzierung</strong> DFG + Land <strong>Finanzierung</strong> Land <strong>Finanzierung</strong> Hochschule<br />

3.2 Prioritäten<br />

Im Rahmen der jährlichen Anmeldung des Haushaltsbedarfs sind <strong>für</strong> die einzelnen Groß-<br />

gerätekategorien Prioritätenlisten aufzustellen <strong>und</strong> dem Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Kultur (MWK) unter Angabe der Forschungsanteile <strong>und</strong> Aussagen zur Deckung der Folgekosten<br />

vorzulegen. Hierzu werden die Fakultäten jeweils aufgefordert, Großgeräteanmeldungen<br />

nach Kategorien <strong>und</strong> Prioritäten geordnet vorzulegen. Dabei sind prozentuale<br />

Angaben <strong>für</strong> die Nutzungsanteile Forschung <strong>und</strong> Lehre erforderlich.<br />

3.3 Verfahren <strong>für</strong> Forschungsgroßgeräte<br />

Das MWK prüft die jährlichen <strong>Finanzierung</strong>smöglichkeiten <strong>für</strong> Forschungsgroßgeräte<br />

anhand der Prioritätenliste <strong>und</strong> fordert die antragstellenden Hochschulen gegebenenfalls<br />

auf, mit aktualisierten Unterlagen das Begutachtungsverfahren bei der DFG einzuleiten. Der<br />

Antrag ist über die Hochschule <strong>und</strong> das MWK zu stellen. Da das Land gegenüber der DFG<br />

eine Aussage zur Mitfinanzierung abgeben muss, ist eine parallele Übersendung des Antrags<br />

an die DFG nicht nötig.<br />

3.4 Verfahren <strong>für</strong> Großgeräte der Länder<br />

Das MWK prüft anhand der Prioritätenliste <strong>für</strong> „Nicht-Forschungsgroßgeräte“ die <strong>Finanzierung</strong>smöglichkeiten<br />

innerhalb eines Zeitraumes <strong>von</strong> drei Jahren <strong>und</strong> fordert die antragstellenden<br />

Hochschulen gegebenenfalls auf, mit aktualisierten Unterlagen das Begutachtungsverfahren<br />

bei der DFG einzuleiten. Der Antrag ist über die Hochschule <strong>und</strong> das<br />

MWK zu stellen. Eine parallele Übersendung des Antrags an die DFG ist entbehrlich, da nur<br />

das Land gegenüber der DFG Antragsteller sein kann. Erst nach positiver Empfehlung durch<br />

Stand: November 2010 12-02405 Seite 4


die DFG wird vom Land entschieden, welche Einzelgeräte gefördert werden. Aus der<br />

Einleitung des Begutachtungsverfahrens kann kein Anspruch auf <strong>Finanzierung</strong> eines solchen<br />

Großgerätes abgeleitet werden.<br />

3.5 Formalia 1<br />

Zu den Kriterien <strong>und</strong> Formalia <strong>für</strong> die Beantragung <strong>und</strong> Förderung <strong>von</strong> Forschungsgroßgeräten<br />

wird auf § 8 AV-FuG, Nr. 2 <strong>und</strong> 3 der WR-Gr<strong>und</strong>sätze sowie die Erläuterungen<br />

der DFG hingewiesen.<br />

Zur Einleitung der Begutachtungsverfahren bei der DFG sind aktuelle Großgeräteanträge<br />

einzureichen:<br />

Anmeldebogen mit Beiblättern <strong>und</strong> kompletten Angeboten<br />

• unter 1 Million €: je 3-fach<br />

• ab 1 Million €: je 5-fach<br />

Besonderheiten bei IT-<strong>Großgeräten</strong>:<br />

• unter 500 T€: je 3-fach<br />

• ab 500 T€ bis unter 1 Million €: je 4-fach<br />

• ab 1 Million €: je 5-fach<br />

• eine Stellungnahme des Rechenzentrums ist beizufügen<br />

Die Anträge sind jeweils in Papierform <strong>und</strong> zusätzlich in gleicher Anzahl auf<br />

CD vorzulegen.<br />

Weitere Informationen <strong>und</strong> Formulare können den Internetseiten der DFG entnommen<br />

werden:<br />

• http://www.dfg.de oder speziell<br />

• http://www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/index.html.<br />

3.6 „Selbstfinanzierungsmodell“<br />

Zur Erleichterung der <strong>Finanzierung</strong>, insbesondere bei <strong>Großgeräten</strong> der Länder, sollte die<br />

Möglichkeit der Drittfinanzierung <strong>und</strong> (Mit-)<strong>Finanzierung</strong> aus Mitteln der Antragsteller in<br />

Betracht gezogen werden.<br />

1 Aktualisiert gemäß Vorgabe MWK, 17. November 2010<br />

Stand: November 2010 12-02405 Seite 5

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