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Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand - TU Clausthal

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Die Stun<strong>den</strong>sätze sollen im Interesse einer landeseinheitlichen Gebührenbemessung<br />

grundsätzlich berücksichtigt wer<strong>den</strong>, soweit nicht besondere Verhältnisse ein Abweichen von<br />

<strong>den</strong> zugrunde liegen<strong>den</strong> Berechnungsgrößen bzw. <strong>den</strong> ermittelten Beträgen oder die Ermittlung<br />

besonderer Stun<strong>den</strong>sätze <strong>für</strong> einzelne Funktionsbereiche gebieten.<br />

Die Anwendung von Stun<strong>den</strong>sätzen entfällt, wenn nach der jeweils gegebenen<br />

Sachlage der <strong>Verwaltungsaufwand</strong> (z. B. zur Berücksichtigung besonderer Kostenfaktoren)<br />

individuell zu ermitteln ist oder wenn der Zeitaufwand <strong>für</strong> die Gebührenbemessung nicht relevant<br />

ist.<br />

Über das übliche Maß hinaus entstehender Personal- und Sachaufwand, der z. B.<br />

durch Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens oder der jeweiligen Einrichtungen verursacht<br />

wird, ist neben <strong>den</strong> durch die Stun<strong>den</strong>sätze erfassten allgemeinen Kosten besonders<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei <strong>den</strong> Ermittlungen wur<strong>den</strong> die in <strong>den</strong> VV zu § 7 LHO niedergelegten Kalkulationsgrundsätze<br />

zugrundegelegt. Diese sind auch bei der Ermittlung des besonderen, nicht durch<br />

die Stun<strong>den</strong>sätze erfassten Personal- und Sachaufwands zu berücksichtigen.<br />

An die<br />

Dienststellen der Landesverwaltung<br />

Gemein<strong>den</strong>, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts<br />

Anlage 1<br />

1. Zusammenstellung der Stun<strong>den</strong>sätze <strong>für</strong> die Gebührenbemessung im staatlichen<br />

Bereich<br />

Ab 1. 7. 2001 betragen die <strong>Pauschsätze</strong> (Stun<strong>den</strong>sätze) <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Verwaltungsaufwand</strong><br />

bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich:<br />

Laufbahngruppe Personalkostenanteil Sachkostenanteil Insgesamt<br />

in DM/in Euro in DM/in Euro in DM/Euro<br />

Höherer Dienst 117/56,75 14/7,16 125/63,91<br />

Gehobener Dienst 92/47,03 13/6,65 105/53,68<br />

Mittlerer Dienst 67/34,25 12/6,14 79/40,39<br />

Einfacher Dienst 53/27,10 10/5,11 63/32,21<br />

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