Neufassung der Satzung - TUS Badbergen
Neufassung der Satzung - TUS Badbergen
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
<strong>Neufassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
des Turn- und Sportvereins <strong>Badbergen</strong> von 1902 e.V.<br />
-in <strong>der</strong> Fassung gemäß Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung vom 11.03.2010-<br />
1. Der Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein <strong>Badbergen</strong> von 1902 e.V.“ und hat seinen<br />
Sitz in <strong>Badbergen</strong>. Er ist Rechtsnachfolger des Turnvereins <strong>Badbergen</strong> von 1902 e.V. und tritt in<br />
dessen gesamte Rechte und Pflichten ein. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.<br />
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze<br />
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, För<strong>der</strong>ung und Ausübung des Turn- und Sportwesens.<br />
Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbeson<strong>der</strong>e verwirklicht durch folgende Sportarten:<br />
Turnen, Leichtathletik<br />
Fußball, Volleyball, Basketball<br />
Tischtennis<br />
Rehabilitationssport<br />
Weitere Sportarten können bei Bedarf je<strong>der</strong>zeit eingeführt werden.<br />
Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.<br />
Die Betreuung <strong>der</strong> Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und<br />
Übungsleiter.<br />
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.<br />
3. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung, und zwar durch die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.<br />
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>der</strong> keine Zuwendung aus Mitteln<br />
des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd<br />
sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 4 Glie<strong>der</strong>ung<br />
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in <strong>der</strong> Haushaltsführung<br />
unselbständige Abteilung gegründet werden.<br />
§ 5 Mitgliedschaft<br />
Der Verein besteht aus:<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n<br />
för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />
- 1 -
§ 6 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen<br />
Aufnahmeantrag entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Der Aufnahmeantrag Min<strong>der</strong>jähriger bedarf <strong>der</strong><br />
Unterschriften <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des<br />
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die<br />
Antragstellerin/<strong>der</strong> Antragsteller die Mitglie<strong>der</strong>versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.<br />
2. För<strong>der</strong>ndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und<br />
die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten<br />
die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglie<strong>der</strong> entsprechend.<br />
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.<br />
§ 7 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss o<strong>der</strong> Tod.<br />
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei<br />
Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.<br />
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden<br />
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen<br />
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins o<strong>der</strong><br />
wegen groben unsportlichen Verhaltens.<br />
Über den Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Vor <strong>der</strong> Entscheidung hat er dem Mitglied<br />
Gelegenheit zu geben, sich mündlich o<strong>der</strong> schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter<br />
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n. Die Entscheidung über den<br />
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief<br />
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zulässig; sie<br />
muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung <strong>der</strong> Entscheidung erfolgen. Die<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet endgültig.<br />
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher<br />
Mahnung durch den Vorstand mit <strong>der</strong> Zahlung von Beiträgen o<strong>der</strong> Umlagen in Höhe von mehr als<br />
einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen<br />
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss<br />
zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.<br />
5. Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem<br />
Vermögen des Vereins. An<strong>der</strong>e Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach<br />
Erlöschen <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet<br />
werden.<br />
§ 8 Mitgliedsbeiträge<br />
1. Von den Mitglie<strong>der</strong>n werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit<br />
werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt.<br />
2. Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind von <strong>der</strong> Beitragspflicht befreit.<br />
- 2 -
§ 9 Rechte und Pflichten<br />
1. Mitglie<strong>der</strong> sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins<br />
teilzunehmen.<br />
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und den weiteren Ordnungen des Vereins zu<br />
verhalten. Alle Mitglie<strong>der</strong> sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer<br />
Wertvorstellungen verpflichtet.<br />
3. Die Mitglie<strong>der</strong> sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.<br />
§ 10 Organe<br />
Die Organe des Vereins sind<br />
<strong>der</strong> Vorstand<br />
<strong>der</strong> Hauptausschuss<br />
die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
§ 11 Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus:<br />
<strong>der</strong> ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> Kassenwartin/dem Kassenwart<br />
<strong>der</strong> Schriftführerin/dem Schriftführer<br />
<strong>der</strong> Oberturnwartin/dem Oberturnwart<br />
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>der</strong> Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei <strong>der</strong>en/dessen<br />
Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die<br />
Tätigkeit <strong>der</strong> Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der<br />
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu berichten.<br />
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/<strong>der</strong> 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die<br />
stellvertretende Vorsitzende/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind<br />
zu Beweiszwecken zu protokollieren und von <strong>der</strong> Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu<br />
unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege o<strong>der</strong> fernmündlich<br />
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> ihre Zustimmung zu <strong>der</strong> zu beschließenden<br />
Regelung erklären.<br />
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:<br />
die erste Vorsitzende/<strong>der</strong> erste Vorsitzende<br />
die stellvertretende Vorsitzende/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende<br />
die Kassenwartin/<strong>der</strong> Kassenwart<br />
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei <strong>der</strong> genannten drei<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> gemeinsam vertreten.<br />
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.<br />
6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen <strong>der</strong> haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung entgeltlich auf <strong>der</strong> Grundlage eines Dienstvertrages o<strong>der</strong> gegen<br />
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.<br />
- 3 -
7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung <strong>der</strong> Geschäftsstelle ist <strong>der</strong><br />
Vorstand ermächtigt, im Rahmen <strong>der</strong> haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich<br />
Beschäftige anzustellen.<br />
8. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen<br />
nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.<br />
9. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands können für ihren Zeit- o<strong>der</strong> Arbeitsaufwand<br />
( pauschale )Vergütungen erhalten. Der Umfang <strong>der</strong> Vergütungen darf nicht<br />
unangemessen hoch sein. Maßstab <strong>der</strong> Angemessenheit ist die gemeinnützige<br />
Zielsetzung des Vereins<br />
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes/des Hauptausschusses<br />
Der Vorstand, sowie <strong>der</strong> Hauptausschuss werden jährlich von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong> Form<br />
gewählt, dass im ersten Jahre die stellvertretende Vorsitzende/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende und die<br />
Schriftführerin/<strong>der</strong> Schriftführer, im zweiten Jahre die Oberturnwartin/<strong>der</strong> Oberturnwart und die<br />
Kassenwartin/<strong>der</strong> Kassenwart und im dritten Jahre die erste Vorsitzende/<strong>der</strong> erste Vorsitzende neu<br />
gewählt werden. Der Hauptausschuss wird alle drei Jahre neu gewählt und zwar dann, wenn die<br />
stellvertretende Vorsitzende/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende neu gewählt werden. Wie<strong>der</strong>wahlen sind<br />
zulässig.<br />
§ 13 Hauptausschuss<br />
Der Vorstand wird zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Hauptausschuss unterstützt. Der<br />
Hauptausschuss setzt sich insbeson<strong>der</strong>e aus folgenden Mitglie<strong>der</strong>n zusammen:<br />
die Fachwartin/<strong>der</strong> Fachwart <strong>der</strong> angebotenen Sportarten<br />
die Jugendwartin/<strong>der</strong> Jugendwart<br />
die Frauen- und Mädchenwartin/<strong>der</strong> Frauen- und Mädchenwart<br />
die Pressewartin/<strong>der</strong> Pressewart<br />
Zusätzlich können weitere Mitglie<strong>der</strong> des Hauptausschusses durch einfachen Vorstandsbeschluss<br />
ernannt werden. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Hauptausschusses sein.<br />
§ 14 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.<br />
2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es<br />
erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn1/4 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> es schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe beim Vorstand<br />
beantragt.<br />
§ 15 Zuständigkeit <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist insbeson<strong>der</strong>e zuständig für<br />
Entgegennahme <strong>der</strong> Berichte des Vorstandes<br />
Entgegennahme des Berichts <strong>der</strong> Kassenprüferin/des Kassenprüfers<br />
Entlastung und Wahl des Vorstandes<br />
Wahl des Hauptausschusses<br />
Wahl <strong>der</strong> Kassenprüferin/des Kassenprüfers<br />
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und <strong>der</strong>en Fälligkeit<br />
Genehmigung des Haushaltsplans<br />
Beschlussfassung über die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung des Vereins<br />
Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n in<br />
Berufungsfällen<br />
- 4 -
Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen<br />
Beschlussfassung über Anträge<br />
§ 16 Einberufung von Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<br />
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung stattfinden. Sie wird<br />
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung<br />
a) im Bersenbrücker Kreisblatt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Rechtsnachfolger<br />
b) auf <strong>der</strong> Homepage des Turn- und Sportvereins <strong>Badbergen</strong> von 1902 e.V.<br />
c) durch Aushang im Informationskasten des Vereins o<strong>der</strong><br />
d) durch schriftliche Einladung<br />
unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen.<br />
Die Frist beginnt im Falle <strong>der</strong> Punkte a) bis c) mit dem Tag <strong>der</strong> Veröffentlichung. Im Falle des<br />
Punktes d) beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens<br />
folgenden Tag.<br />
2. Anträge zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung können vom Vorstand und von den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor <strong>der</strong> Versammlung dem Vorstand schriftlich<br />
mit Begründung vorliegen.<br />
3. Über die Anträge auf Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung, die erst in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
gestellt werden, beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine<br />
Mehrheit von drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Anträge auf <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen müssen unter Benennung des abzuän<strong>der</strong>nden bzw. neu zu<br />
fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit <strong>der</strong> Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
mitgeteilt werden.<br />
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird von <strong>der</strong> Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei<br />
<strong>der</strong>en/dessen Verhin<strong>der</strong>ung von ihrer Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit<br />
einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>.<br />
2. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>der</strong> erschienen Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen<br />
erfolgen nur, wenn 1/3 <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> dies verlangt.<br />
3. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlossen werden.<br />
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 <strong>der</strong> erschienen, stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vereins erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von <strong>der</strong><br />
jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und <strong>der</strong><br />
Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.<br />
Es soll folgende Feststellungen enthalten:<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung<br />
die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter<br />
die Protokollführerin/den Protokollführer<br />
- 5 -
die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong><br />
die Tagesordnung<br />
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art <strong>der</strong> Abstimmung<br />
Bei <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen ist die zu än<strong>der</strong>nde Bestimmung anzugeben.<br />
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit<br />
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> und Ehrenmitglie<strong>der</strong>, die das 16. Lebensjahr<br />
vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglie<strong>der</strong>, denen kein<br />
Stimmrecht zusteht, können an <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung als Gäste teilnehmen.<br />
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
§ 19 Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />
Personen, die sich um den Verein beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des<br />
Vorstandes zur Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n erfolgt auf<br />
Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>.<br />
§ 20 Kassenprüfung<br />
1. Die Kassenprüfer werden jährlich von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong> Form gewählt, dass im<br />
ersten Jahr ein Kassenprüfer und im zweiten Jahr eine Kassenprüferin neu gewählt werden. Diese<br />
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes o<strong>der</strong> eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich <strong>der</strong> Bücher und<br />
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die<br />
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen Prüfungsbericht und<br />
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung <strong>der</strong> Kassengeschäfte die Entlastung <strong>der</strong><br />
Kassenwartin/des Kassenwartes und <strong>der</strong> übrigen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />
§ 21 Ordnungen<br />
Zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> kann <strong>der</strong> Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie<br />
eine Ordnung für die Benutzung <strong>der</strong> Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit<br />
von 2/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann <strong>der</strong> Vorstand weitere<br />
Ordnungen erlassen.<br />
§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung<br />
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.<br />
Sofern die Mitglie<strong>der</strong>versammlung nichts an<strong>der</strong>es beschließt, sind die 1. Vorsitzende/<strong>der</strong> 1.<br />
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende gemeinsam<br />
vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung <strong>der</strong> Vereinsauflösung).<br />
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass <strong>der</strong> Verein aus einem an<strong>der</strong>en<br />
Grund aufgelöst wird o<strong>der</strong> seine Rechtsfähigkeit verliert.<br />
2. Bei Auflösung des Vereins o<strong>der</strong> bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen<br />
des Vereins an die Gemeinde <strong>Badbergen</strong>, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für<br />
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.<br />
- 6 -
§ 23 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ist in <strong>der</strong> vorliegenden Form von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung des Vereins am 11.03.2010<br />
beschlossen worden und ersetzt die bisherige <strong>Satzung</strong>. Alle früheren Regelungen treten damit außer Kraft.<br />
Die neue <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br />
<strong>Badbergen</strong>, den 11.03.2010<br />
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