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400.1 Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (POV)

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<strong>400.1</strong> <strong>Polizeiverordnung</strong><br />

Lautsprecheranlagen,<br />

etc.<br />

Lokale<br />

Alarmanlagen<br />

Gesteigerter<br />

Gemeingebrauch<br />

Art. 37<br />

1 Im Freien und wo in geschlossenen Räumen Drittpersonen<br />

beeinträchtigt werden können, dürfen individuelle Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte<br />

(Radio, Tonband, Fernseher usw.) nur in Zimmerlautstärke<br />

benützt werden.<br />

2 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und ähnlichen<br />

Geräten auf öffentlichem und privatem Grund bedarf einer Bewilligung<br />

<strong>der</strong> Verwaltungspolizei.<br />

Art. 38<br />

1 In Wirtschaften, Konzertsälen, Veranstaltungsräumen, Dancings<br />

und an<strong>der</strong>en Lokalen mit Publikumsverkehr sind Fenster und Türen<br />

geschlossen zu halten, sobald Gefahr besteht, dass Drittpersonen<br />

durch den Lärm belästigt werden.<br />

2 Die Wirte und Veranstalter sind verpflichtet, in unmittelbarer<br />

Umgebung ihres Lokals für Ruhe und Ordnung zu sorgen.<br />

Art. 39<br />

1 Die Einrichtung und <strong>der</strong> Betrieb von Alarmanlagen (Lichtsignale,<br />

Sirenen, Telefonaufschaltungen etc.) an und in Gebäuden bedarf<br />

einer Bewilligung <strong>der</strong> Schaffhauser Polizei. Die Bewilligung wird in<br />

<strong>der</strong> Regel nur erteilt, wenn an<strong>der</strong>e Sicherheitsvorkehrungen keinen<br />

wirksamen Schutz zu bieten vermögen.<br />

2 Es ist verboten, Alarmanlagen, Notrufe o<strong>der</strong> Notsignale zu missbrauchen.<br />

3 Bei Fehlalarm sind die Auslagen für den Einsatz <strong>der</strong> Rettungs-<br />

o<strong>der</strong> Wehrdienste zu entrichten.<br />

V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums<br />

Art. 40<br />

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung<br />

öffentlicher Sachen (Strassen, Plätze, Liegenschaften, Erdreich,<br />

Gewässer usw.) und des darüber liegenden Luftraumes bedarf<br />

einer Bewilligung <strong>der</strong> Verwaltungspolizei. Vorbehalten bleibt die<br />

Zuständigkeitsordnung des kantonalen Strassengesetzes.<br />

2 Der <strong>Stadt</strong>rat erlässt Vorschriften über die Benützung des öffentliche<br />

Raumes mit Einschluss seines Erdreiches und seines Luftraumes<br />

im Gemeingebrauch, welche nicht mehr bestimmungsgemäss<br />

o<strong>der</strong> gemeinverträglich ist.<br />

10 Rechtssammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Schaffhausen</strong>

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