Inhaltsverzeichnis Jahreswechsel 2011/2012 - treorbis
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<strong>Inhaltsverzeichnis</strong> <strong>Jahreswechsel</strong> <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />
Anlagen zum allgemeinen Arbeitsrecht<br />
1.1 Familienpflegezeitgesetz (Auszug) 2<br />
1.2 Urlaubsanspruch während langer Krankheit (EUGH) 5<br />
Anlagen zum Lohnsteuerrecht<br />
Seite<br />
2.1 LSt-Abzug <strong>2012</strong> ohne ELStAM (BMF-Schreiben) 7<br />
2.2 Lohnsteuer-Bescheinigung <strong>2012</strong> (BMF-Schreiben) 19<br />
2.3 Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong> (Muster) 35<br />
2.4 Firmenwagennutzung für Wohnung-Arbeitsstätte (BMF-Schreiben) 39<br />
2.5 Zweifelsfragen Entlassungsentschädigungen (BMF-Schreiben) 45<br />
2.6 Einbehaltung von Tagegeldern - Sachbezug Mahlzeit (BMF-Schreiben) 47<br />
2.7 Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte (BMF-Schreiben) 49<br />
2.8 Tank- und Geschenkgutscheine (BFH-Urteil)<br />
51<br />
Anlagen zum Sozialversicherungsrecht<br />
3.1 Qualifizierter Meldedialog FAQ-Liste (GKV-Spitzenverband) 52<br />
3.2 Erstattungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (GKV-Spitzenverband) 63<br />
3.3 AAG-Erstattungen oberhalb der BBG zwingend (BSG-Urteil) 75<br />
3.4 Schließung einer Krankenkasse (BKK-Info) 77<br />
3.5 Anhebung der Altersgrenzen ab <strong>2012</strong> in der Rentenversicherung 79<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 1
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7387<br />
17. Wahlperiode 19. 10. <strong>2011</strong><br />
Beschlussempfehlung und Bericht<br />
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)<br />
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
– Drucksache 17/6000 –<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf<br />
A. Problem<br />
Angesichts von rund 1,63 Millionen Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu<br />
Hause versorgt werden, besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um eine<br />
Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser<br />
in Einklang zu bringen und insbesondere im Falle einer Arbeitszeitreduzierung<br />
deren finanzielle Abfederung zu gewährleisten. Ziel des Gesetzentwurfs ist<br />
es, die Pflege von nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. So soll<br />
ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, neben der häuslichen Pflege im Beruf<br />
mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte<br />
Aufstockung ihres Arbeitsentgelts um bis zu 25 Prozent dennoch die eigene<br />
finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die<br />
zinslose Refinanzierung einer solchen Entgeltaufstockung des Arbeitgebers<br />
durch ein Bundesdarlehen. Außerdem soll das Ausfallrisiko, das durch den Tod<br />
oder die Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, durch eine Familienpflegezeitversicherung<br />
abgedeckt werden.<br />
B. Lösung<br />
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der<br />
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen<br />
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
C. Alternativen<br />
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des<br />
Gesetzentwurfs.<br />
D. Kosten<br />
Über die Kosten des Gesetzentwurfs wird der Haushaltsausschuss gesondert<br />
berichten (§ 96 GO-BT).<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 2
Drucksache 17/7387 -22- Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode<br />
deren Arbeitgeber keine eigene Gruppenversicherung<br />
haben.<br />
II. Zu den einzelnen Vorschriften<br />
Zu § 2 Absatz 1<br />
Die Änderung berücksichtigt Arbeitszeitmodelle mit<br />
unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten. Diese<br />
stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten<br />
Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn die wöchentliche<br />
Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von<br />
bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreitet.<br />
Zu § 3 Absatz 1 Nr. 1<br />
Die Änderungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a<br />
stellen zum einen sicher, dass sich aus der Vereinbarung<br />
über die Familienpflegezeit der für die Berechnung<br />
des Aufstockungsbetrags notwendige Umfang<br />
der Arbeitszeitreduzierung bestimmen lässt. Zum<br />
anderen wird klar gestellt, dass die Rückkehr zum<br />
alten Beschäftigungsumfang nicht nur zum Ende der<br />
vereinbarten Familienpflegezeit erfolgen muss, sondern<br />
auch, wenn die Familienpflegezeit vorzeitig<br />
wegen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen<br />
Angehörigen endet.<br />
Die Ergänzungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a<br />
und c ermöglichen die Durchführung der Familienpflegezeit<br />
auch unter Nutzung von Stundenkonten<br />
nach Maßgabe des SGB IV.<br />
Die Änderungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />
ermöglichen eine sachgerechte Berechnung des Aufstockungsbetrags<br />
auch in Sonderfällen. Dies gilt insbesondere,<br />
wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit<br />
bereits einmal oder mehrfach geändert wurde<br />
(hier hätte die Formel des Entwurfs zu einer Benachteiligung<br />
derjenigen Beschäftigten geführt, die ihre<br />
Arbeitszeit in dieser Zeit aufgestockt haben, da das<br />
geringere Arbeitsentgelt aus der früheren Teilzeit mit<br />
in die Berechnung eingeflossen wäre),<br />
wenn der oder die Beschäftigte noch keine<br />
zwölf Monate im Betrieb tätig ist (hier verkürzt sich<br />
der in die Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit<br />
einzubeziehende Zeitraum nach Doppelbuchstabe<br />
cc, 2. Halbsatz auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit),<br />
wenn die Familienpflegezeit sich nahtlos an<br />
Arbeitszeitreduzierungen z.B. aufgrund von Elternzeit<br />
oder Pflegezeit, die ohne Familienpflegezeit wieder in<br />
eine erhöhte Arbeitszeit gemündet hätten, anschließen<br />
soll (hier kann nach dem neuen Doppelbuchstaben dd<br />
als Ausgangswert diejenige Arbeitszeit zugrunde<br />
gelegt werden, die zwischen Arbeitgeber und Be-<br />
schäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde)<br />
und<br />
wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten<br />
mit einem außergewöhnlichen Verhältnis<br />
von Arbeitszeit zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen,<br />
die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde<br />
verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen<br />
sowie bei der Einbringung von Arbeitsentgelt<br />
in und der Entnahme von Arbeitsentgelt<br />
aus Wertguthaben (zum Beispiel während Familienpflegezeiten<br />
und Nachpflegephasen) der Fall. Die<br />
Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchstabe<br />
ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt<br />
rechnerisch um die Einbringungen in oder die<br />
Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder<br />
zu verringern.<br />
Der monatliche Aufstockungsbetrag berechnet sich<br />
nach der neuen Formel – wenn die Arbeitszeit nach<br />
Wochenstunden bemessen ist – wie folgt:<br />
(Wochenstundenvor FPfZ – Wochenstundenwährend FPfZ ) × Gesamteinkommender letzten 12 Monate<br />
Gesamtstundenin den letzten 12 Monaten<br />
× 13 1<br />
×<br />
3 2<br />
Dabei wird ein Monat mit 52<br />
12<br />
gelegt.<br />
13<br />
=<br />
3<br />
Wochen zugrunde<br />
Ist die Arbeitszeit nach Stunden pro Monat bemessen,<br />
ist der Aufstockungsbetrag nach folgender Formel zu<br />
berechnen:<br />
(Wochenstundenvor FPfZ – Wochenstundenwährend FPfZ ) × Gesamteinkommender letzten 12 Monate<br />
Gesamtstundenin den letzten 12 Monaten<br />
× 1<br />
2<br />
Die folgenden drei Beispiele verdeutlichen, dass die<br />
neue Formel in Standardfällen zu dem-selben Ergebnis<br />
wie die alte Formel, in atypischen Fallgestaltungen<br />
jedoch zu angemesseneren Ergebnissen führt:<br />
Beispiel 1: Standardfall: Gleichbleibender Arbeitsumfang<br />
in den letzten 12 Monaten vor der Familienpflegezeit<br />
Der Beschäftigte erzielte in den letzten 12 Monaten<br />
vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches<br />
Einkommen in Höhe von 3.000 € und damit ein Gesamteinkommen<br />
in Höhe von 36.000 €. Er arbeitete<br />
durchgängig 40 Stunden/Woche und damit in den<br />
letzten 12 Monaten 52 Wochen zu je 40 Stunden =<br />
2.080 Stunden.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit<br />
auf 20 Stunden/Woche und erzielt eine Arbeitseinkommen<br />
in Höhe von 1.500 € monatlich.<br />
Berechnung Aufstockungsbetrag nach alter Formel:<br />
(Monatseinkommen vor FPfZ − Monatseinkommen während FPfZ ) × 1<br />
2<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 3
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/7387<br />
(3.000 € − 1.500 €) × 1<br />
2<br />
= 750 €<br />
Berechnung Aufstockungsbetrag nach neuer Formel:<br />
(40 − 20) × 36.000 €<br />
2.080 €<br />
× 13<br />
3<br />
× 1<br />
2<br />
= 750 €<br />
Beispiel 2: Erhöhung der Arbeitszeit während<br />
der der Familienpflegezeit vorangehenden 12 Monate<br />
Der Beschäftigte hatte in den letzten 12 Monaten vor<br />
Beginn der Familienpflegezeit zunächst 4 Monate ein<br />
Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 € und sodann<br />
8 Monate in Höhe von monatlich 2.800 €. Zusätzlich<br />
erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von<br />
2.000 €. Dies ergibt ein Gesamteinkommen in Höhe<br />
von 30.000 € und ein durchschnittliches Monatseinkommen<br />
in Höhe von 2.500 €.<br />
Vor der Familienpflegezeit arbeitete er zunächst<br />
4 Monate 20 Stunden/Woche und erhöhte dann während<br />
der letzten 8 Monate seine wöchentliche Arbeitszeit<br />
auf 40 Stunden. Die Gesamtstunden der letzten 12<br />
Monate betragen damit:<br />
4 × 13<br />
13<br />
× 20 Stunden + 8 × × 40 Stunden =<br />
3 3<br />
1.733 Stunden.<br />
Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit<br />
auf 20 Stunden / Woche und erzielt eine<br />
Arbeitseinkommen in Höhe von 1.400 € monatlich.<br />
Aufstockungsbetrag nach alter Formel (unter Berücksichtigung<br />
des in der Familienpflegezeit zu erwartenden<br />
Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.200 € = 100<br />
€/Monat):<br />
(2.500 € − 1.400 € − 100 €) × 1<br />
2<br />
Aufstockungsbetrag nach neuer Formel:<br />
(40 − 20) × 30.000 €<br />
1.733,33 €<br />
× 13<br />
3<br />
1<br />
×<br />
2<br />
= 500 €<br />
= 750 €<br />
Nach der neuen Formel ist für die Berechnung des<br />
Aufstockungsbetrages alleine die aktuelle Wochenstundenzahl<br />
vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend.<br />
Dies führt im Beispielsfall zu einem höheren<br />
Aufstockungsbetrag.<br />
Zu § 3 Absatz 1 Nr. 3<br />
Hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben einen Gruppenversicherungsvertrag<br />
geschlossen, bedarf es in den Fällen, in denen Beschäftigte<br />
in diesen Vertrag aufgenommen werden<br />
sollen, keines Nachweises über das Bestehen der Familienpflegezeitversicherung.<br />
An die Stelle des<br />
Nachweises tritt dann der Antrag des Arbeitgebers auf<br />
Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenversicherung<br />
des Bundesamts.<br />
Zu § 3 Absatz 3<br />
Mit der Änderung wird das Bundesamt für Familie<br />
und zivilgesellschaftliche Aufgaben in die Lage versetzt,<br />
während der Familienpflegezeit das dem Arbeitgeber<br />
zu gewährende Darlehen auch um die Prämienzahlungen<br />
zu kürzen, die es für die Aufnahme<br />
der oder des Beschäftigten in den Gruppenversicherungsvertrag<br />
an den Familienpflegezeitversicherer zu<br />
zahlen hat. In der Fassung des Entwurfs ist diese Kürzungsmöglichkeit<br />
auf die Fälle beschränkt, in denen<br />
das Bundesamt für den mit der Prämienzahlung in<br />
Verzug befindlichen Versicherungsnehmer in Vorlage<br />
tritt.<br />
Zu § 3 Absatz 6<br />
Der neue Absatz 6 stellt klar, dass für dieselbe pflegebedürftige<br />
Person eine weitere Pflegezeit erst nach<br />
Ablauf der Nachpflegphase und damit nach vollständigem<br />
Ausgleich seines Wertguthabens gefördert<br />
werden kann.<br />
Zu § 4 Absätze 1 und 2<br />
Zur Erleichterung des Abschlusses von gegenüber<br />
Individualverträgen administrativ weniger aufwändigen<br />
und damit kostengünstigeren Gruppenversicherungsverträgen<br />
wird festgelegt, dass individuelle Risiken<br />
der versicherten Personen, insbesondere solche,<br />
die sich aus deren Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand<br />
einschließlich Vorerkrankungen ergeben<br />
könnten, für den Abschluss der Versicherung und die<br />
Prämienkalkulation außer Betracht bleiben. Die Bezugnahme<br />
auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />
geregelten Risikoausschlüsse kann damit entfallen.<br />
Zu § 4 Absätze 3 und 4<br />
Die Ergänzungen stellen sicher, dass der Arbeitgeber<br />
und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben als Bezugsberechtigte der Familienpflegezeitversicherung<br />
auch über die nicht rechtzeitige<br />
Zahlung der Erstprämie informiert werden und die<br />
Gelegenheit erhalten, durch die Prämienzahlung den<br />
Versicherungsschutz zu gewährleisten.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Zu § 4 Absatz 6<br />
Der neu eingefügte § 4 Absatz 6 stellt klar, dass gegenüber<br />
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben – wie auch gegenüber dem Arbeitgeber<br />
– kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines<br />
Gruppenversicherungsvertrages besteht. Sofern das<br />
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />
Aufgaben allerdings einen Gruppenversicherungsvertrag<br />
abgeschlossen hat, muss es dem nach § 3 Absatz<br />
1 Nr. 3 gestellten Antrag auf Aufnahme in diese<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 4
Presse und Information<br />
Gerichtshof der Europäischen Union<br />
PRESSEMITTEILUNG Nr. 123/11<br />
Luxemburg, den 22. November <strong>2011</strong><br />
Urteil in der Rechtssache C-214/10<br />
KHS AG/Winfried Schulte<br />
Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von<br />
Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines<br />
Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden<br />
Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich<br />
überschreiten<br />
Auf Herrn Schulte, der seit 1964 bei dem deutschen Unternehmen KHS AG beschäftigt war, fand<br />
ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub 30 Tage im Jahr betrug.<br />
Dieser Tarifvertrag erlaubt die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen<br />
Krankheit nicht genommen wurde, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem<br />
Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt.<br />
Im Jahr 2002 erlitt Herr Schulte einen Infarkt, infolge dessen er schwerbehindert ist und für<br />
arbeitsunfähig erklärt wurde. Bis August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis mit<br />
dem Unternehmen KHS endete, bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br />
Im Jahr 2009 erhob Herr Schulte Klage vor einem deutschen Gericht auf Abgeltung des nicht<br />
genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Da er während der<br />
gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, hatte er nicht die Möglichkeit, seinen Anspruch<br />
auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.<br />
Das Landesarbeitsgericht Hamm, bei dem die Berufung in dieser Rechtssache anhängig ist, hat<br />
festgestellt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach der deutschen Regelung und nach<br />
dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei. Daher fragt es<br />
sich, ob eine nationale Regelung oder nationale Gepflogenheiten, nach denen die Übertragung<br />
von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt ist, mit der<br />
Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung 1 vereinbar sind.<br />
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung 2 hin, nach der<br />
der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer<br />
Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und<br />
den die nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die im Unionsrecht ausdrücklich<br />
gezogen sind. Der Gerichtshof hat bereits entschieden 3 , dass das Unionsrecht einer nationalen<br />
Regelung jedoch nicht entgegensteht, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines<br />
Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfasst, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat<br />
tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.<br />
Zudem wäre unter bestimmten Umständen – wie denen des vorliegenden Falls – ein<br />
Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt,<br />
unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche<br />
auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.<br />
1<br />
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte<br />
der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).<br />
2<br />
Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99). Vgl. auch Pressemitteilung 21/01.<br />
3<br />
Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06). Vgl. auch Pressemitteilung 04/09.<br />
www.curia.europa.eu<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 5
Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten<br />
Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden,<br />
würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen.<br />
Dieser Zweck umfasst zwei Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner<br />
Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.<br />
Zwar entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die<br />
Gesundheit des Arbeitnehmers dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen,<br />
also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht,<br />
wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird. Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse<br />
zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im<br />
Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck; erhalten bleibt lediglich der Zweck<br />
hinsichtlich des Zeitraums für Entspannung und Freizeit.<br />
In Anbetracht des Zwecks des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann ein während mehrerer<br />
Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer daher nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum<br />
erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.<br />
Um dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, mit dem der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt<br />
wird, gerecht zu werden, muss daher jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen<br />
Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer<br />
Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer<br />
insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die<br />
längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Zudem muss ein<br />
Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich<br />
überschreiten.<br />
Außerdem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von<br />
zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die<br />
Arbeitsorganisation ergeben können.<br />
Daher kann ein Zeitraum, der wie im vorliegenden Fall 15 Monate beträgt, vernünftigerweise als<br />
Übertragungszeitraum angesehen werden, der dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten<br />
Jahresurlaub nicht zuwiderläuft, da er sicherstellt, dass dieser Anspruch seine positive Wirkung für<br />
den Arbeitnehmer als Erholungszeit behält.<br />
Folglich steht das Unionsrecht im Fall eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge<br />
arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten<br />
wie etwa Tarifverträgen nicht entgegen, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten<br />
Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum<br />
von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt.<br />
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem<br />
bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach<br />
der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen<br />
Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung<br />
des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere<br />
nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.<br />
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.<br />
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht<br />
Pressekontakt: Jens Hamer (+352) 4303 3255<br />
www.curia.europa.eu<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 6
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />
FAX +49 (0) 30 18 682-0<br />
E-MAIL I<br />
DATUM 6. Dezember <strong>2011</strong><br />
BETREFF Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM);<br />
Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr <strong>2012</strong>, Einführung des Verfahrens der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem 1. Januar 2013<br />
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010<br />
- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)<br />
GZ IV C 5 - S 2363/07/0002-03<br />
DOK <strong>2011</strong>/0978994<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Der im Kalenderjahr <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-<br />
Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum<br />
1. November <strong>2012</strong> mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />
nicht möglich.<br />
Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im<br />
Kalenderjahr <strong>2012</strong> fort. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind<br />
für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> die folgenden Regelungen zu<br />
beachten:<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 7<br />
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 Inhaltsübersicht<br />
I. Grundsätze<br />
1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />
2. Andere Nachweise<br />
II. Arbeitnehmer<br />
1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
(Vereinfachungsregelung)<br />
2. Arbeitgeberwechsel<br />
3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt<br />
4. Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong><br />
5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende<br />
6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht<br />
III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013<br />
1. Grundsätze<br />
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
IV. Arbeitgeber<br />
V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />
VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013<br />
I. Grundsätze<br />
Im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> sind bis zum Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens die<br />
allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG sowie die<br />
Anwendungsregelungen in § 52 Absätze 50g, 51b und 52 EStG in der Fassung des<br />
BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nichts Abweichendes regelt.<br />
1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Absatz 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte<br />
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2011</strong> (Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong>) oder eine vom<br />
Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong> (Ersatzbescheinigung<br />
<strong>2012</strong>) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse,<br />
Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor)<br />
bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug<br />
in <strong>2012</strong> zugrunde zu legen (§ 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein<br />
erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt<br />
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit -<br />
vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> zu berücksichtigen sind. Der<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 8
Seite 3 Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem<br />
Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.<br />
Beispiel:<br />
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn<br />
1. Juli <strong>2011</strong> eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der<br />
Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>2012</strong> auf das gesamte Kalenderjahr <strong>2012</strong> aufteilen:<br />
Jahresfreibetrag <strong>2011</strong>: 12.000 €, gültig ab 01.07.<strong>2011</strong> = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6)<br />
Jahresfreibetrag <strong>2012</strong>: 12.000 €, gültig ab 01.01.<strong>2012</strong> = 1.000 € Monatsfreibetrag<br />
(1/12)<br />
2. Andere Nachweise<br />
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> von der Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder von der Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> abweichende Besteuerungsmerkmale nachzuweisen;<br />
siehe hierzu unter Tz. II. 1.<br />
II. Arbeitnehmer<br />
1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
(Vereinfachungsregelung)<br />
Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> gegenüber den Verhältnissen<br />
des Jahres <strong>2011</strong> abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das<br />
Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> berichtigen. Aus<br />
Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses<br />
die im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch<br />
anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:<br />
• Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch<br />
gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“<br />
nach § 52b Absatz 9 EStG oder<br />
• Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem<br />
1. Januar <strong>2012</strong> oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> gültigen<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.<br />
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des<br />
Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohn-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 9
Seite 4 steuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers<br />
vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben<br />
oder den Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts dem Arbeitgeber<br />
zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den<br />
Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />
<strong>2011</strong> eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben; siehe<br />
hierzu unter Tz. IV im Abschnitt „Lohnsteuerabzug“. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit<br />
besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> in ein neues erstes<br />
Dienstverhältnis wechselt.<br />
2. Arbeitgeberwechsel<br />
Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> seinen Arbeitgeber, hat er sich die<br />
Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte<br />
amtliche Bescheinigung (Tz. II. 1) vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu<br />
lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />
3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt<br />
Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte<br />
2010 oder der Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> von den Verhältnissen zu Beginn des<br />
Kalenderjahres <strong>2012</strong> zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt<br />
und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für<br />
Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres <strong>2012</strong>, besteht auch im Jahr <strong>2012</strong><br />
- wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt (§ 52b<br />
Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Die Ehegatten leben seit <strong>2011</strong> dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene<br />
Steuerklasse III ist ab <strong>2012</strong> in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer<br />
ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzuteilen.<br />
Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“<br />
zu verwenden.<br />
4. Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong><br />
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong>, die im Übergangszeitraum<br />
<strong>2012</strong> Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis<br />
benötigen, haben beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong> (Ersatz-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 10
Seite 5 bescheinigung <strong>2012</strong>) zu beantragen (§ 52b Absatz 3 EStG). Dazu ist der amtliche Vordruck<br />
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong>“ zu verwenden.<br />
Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Hiervon betroffen sind insbesondere Fälle, in denen<br />
• die Gemeinde für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte<br />
oder das Finanzamt keine Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> ausgestellt hat,<br />
• die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> verloren gegangen,<br />
unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist,<br />
• der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> (versehentlich)<br />
vernichtet oder an das Finanzamt übersandt hat,<br />
• für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung<br />
erteilt wurde und die Lohnsteuerabzugsmerkmale sich im Kalenderjahr <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />
geändert haben,<br />
• der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> erstmals eine nichtselbständige Tätigkeit<br />
aufnimmt,<br />
• der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> ein neues Dienstverhältnis beginnt und auf<br />
der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde,<br />
• ein weiteres Dienstverhältnis im Kalenderjahr <strong>2012</strong> erstmals aufgenommen wird.<br />
Beispiel:<br />
Der bisher selbständig tätige Steuerpflichtige beginnt in <strong>2012</strong> erstmalig ein Dienstverhältnis.<br />
Da weder die Gemeinde für 2010 eine Lohnsteuerkarte noch das Finanzamt für<br />
<strong>2011</strong> eine Ersatzbescheinigung ausgestellt haben, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt<br />
auf amtlichem Vordruck die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>2012</strong> zu beantragen („Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug<br />
<strong>2012</strong>“) und diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber zur Durchführung des<br />
Lohnsteuerabzugs vorzulegen.<br />
Im Übrigen kann die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Tz. II. 5) angewandt<br />
werden.<br />
5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende<br />
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder in <strong>2011</strong> begonnen haben,<br />
kann der Arbeitgeber die folgenden Vereinfachungsregelungen (§ 52b Absatz 4 EStG)<br />
anwenden:<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 11
Seite 6 Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />
Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010<br />
und Ersatzbescheinigungen <strong>2011</strong> nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse<br />
I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handelt, die erstmalig<br />
berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug<br />
ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw.<br />
<strong>2012</strong> nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber<br />
die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit<br />
zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich<br />
zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.<br />
Bestehendes Ausbildungsverhältnis<br />
Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr <strong>2011</strong> in<br />
Anspruch genommen, kann im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> die Lohnsteuer weiterhin<br />
nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche<br />
Bestätigung des Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis<br />
handelt.<br />
Ersatzbescheinigung<br />
Liegen für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung<br />
nicht vor, hat er beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong> zu beantragen und<br />
dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter Tz. II. 4). Dasselbe gilt, wenn von der<br />
Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht wird.<br />
6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht<br />
Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder <strong>2011</strong> eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr<br />
<strong>2012</strong> nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund<br />
geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als<br />
Werbungskosten oder geringeren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, ist der Arbeitnehmer<br />
zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags zu veranlassen. Unterbleibt<br />
jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen<br />
der Einkommensteuerveranlagung führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />
von Amts wegen für das Veranlagungsjahr 2013 ist abzusehen.<br />
Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1<br />
Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG berücksichtigt<br />
und überschreitet der im Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn den Betrag von 10.200 Euro bei<br />
einer Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung, ist der Arbeitnehmer<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres <strong>2012</strong> zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 12
Seite 7 verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG). Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn lediglich<br />
der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag<br />
für Alleinerziehende in Sonderfällen als Freibetrag berücksichtigt wurde.<br />
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind auch Ehegatten verpflichtet, für die auf<br />
Antrag ein Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eingetragen wurde (§ 39f, § 46 Absatz 2<br />
Nummer 3a EStG).<br />
III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013<br />
1. Grundsätze<br />
Im elektronischen Abrufverfahren ab dem 1. Januar 2013 sind die Grundsätze des Lohnsteuer-<br />
Ermäßigungsverfahrens (§ 39a EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG) weiter anzuwenden.<br />
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> für den Übergangszeitraum<br />
eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder,<br />
die zu Beginn des Kalenderjahres <strong>2012</strong> oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren<br />
grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge<br />
sind ab dem 1. Oktober <strong>2012</strong> bis zum 30. November 2013 auf amtlichen Vordrucken zu<br />
stellen. Wurde die mehrjährige Berücksichtigung antragsgebundener Kinderzähler bereits für<br />
das Kalenderjahr <strong>2012</strong> beantragt, ist eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2013<br />
nicht erforderlich.<br />
2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
Berücksichtigung von Kindern<br />
Ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
möglich. Dies gilt auch für Pflegekinder bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres, für Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des<br />
anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist<br />
und für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis<br />
befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrags) oder studieren (unter Vorlage<br />
von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs).<br />
Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, können im elektronischen<br />
Abrufverfahren nur auf Antrag (mehrjährig) berücksichtigt werden („Antrag auf<br />
Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“). Dabei<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 13
Seite 8 ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen.<br />
Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2013 berücksichtigt werden,<br />
ist der Antrag im Kalenderjahr <strong>2012</strong> zu stellen. Wurde ein solcher Antrag bereits für das<br />
Kalenderjahr <strong>2012</strong> gestellt, ist eine erneute Beantragung nicht erforderlich.<br />
Steuerklasse II<br />
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen und liegen die Voraussetzungen<br />
weiterhin vor, gilt die Eintragung bis zum Ende des Übergangszeitraums <strong>2012</strong> fort.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II erstmals im Übergangszeitraum<br />
vor, kann eine Einreihung in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden.<br />
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck<br />
„Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise<br />
der amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwendet werden.<br />
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, ist der amtliche Vordruck<br />
„Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.<br />
Eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2013 ist hingegen nicht<br />
erforderlich, wenn ein begünstigendes Kind vor dem Kalenderjahr 2013 das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat und mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist<br />
oder wenn nach vollendetem 18. Lebensjahr des begünstigenden Kindes die Steuerklasse II<br />
bereits für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> beantragt worden ist.<br />
Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Möchte der Arbeitnehmer, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere<br />
Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen)<br />
ab Beginn des Kalenderjahres 2013 im Rahmen der ELStAM berücksichtigt werden,<br />
hat er dies bereits im Kalenderjahr <strong>2012</strong> mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu zu beantragen<br />
(amtlicher Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />
- ELStAM -“). Die ungünstigeren Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten - solange sie nicht durch<br />
einen erneuten Antrag überschrieben werden - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre.<br />
Eine erneute Beantragung ist nicht erforderlich, soweit der Arbeitnehmer diesen Antrag<br />
bereits für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> gestellt hat.<br />
Steuerklassenwahl bei Ehegatten<br />
Ehegatten, denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für die Kalenderjahre<br />
<strong>2011</strong> und <strong>2012</strong> keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird ab dem Kalenderjahr 2013<br />
für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen, wenn<br />
einer der Ehegatten ein Dienstverhältnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten erstmals<br />
in ein Dienstverhältnis eintreten. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abge-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 14
Seite 9 wichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des Faktorverfahrens<br />
(§ 39f EStG) ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt<br />
erforderlich („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“). Das Recht auf einen einmal<br />
jährlichen Wechsel der Steuerklasse bleibt von dieser Korrektur unberührt (§ 39 Absatz 6<br />
Satz 3 und 4 i. V. m. § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).<br />
In den übrigen Fällen gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV der<br />
Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2013 weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür<br />
vorliegen. Die Berücksichtigung des Faktorverfahrens ist allerdings jährlich neu zu beantragen.<br />
Die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse besteht in allen Fällen.<br />
IV. Arbeitgeber<br />
Lohnsteuerabzug<br />
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> oder<br />
eine der unter Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen im Übergangszeitraum <strong>2012</strong><br />
entgegenzunehmen, aufzubewahren, die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in<br />
das Lohnkonto zu übernehmen und sie dem Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum <strong>2012</strong><br />
zugrunde zu legen. Er hat sie sowie ggf. die o. g. ihm zusätzlich vorgelegten amtlichen<br />
Bescheinigungen dem Arbeitnehmer zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum<br />
innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen (§ 52b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG).<br />
Legt der Arbeitnehmer die in Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben<br />
oder Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts) vor, sind<br />
allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend.<br />
Neben diesen im ersten Dienstverhältnis zugelassenen Bescheinigungen muss dem<br />
Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> vorliegen<br />
(Steuerklassen I bis V). Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß der eingetragenen<br />
Gültigkeitsangabe auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung anzuwenden und<br />
überschreiben sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> eingetragenen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale. Folglich überschreibt eine amtliche Bescheinigung<br />
den in einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> ausgewiesenen Freibetrag<br />
oder Hinzurechnungsbetrag auch dann, wenn in der Bescheinigung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag<br />
oder ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in anderer Höhe enthalten<br />
ist.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 15
Seite 10<br />
Beispiel:<br />
Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienstverhältnis).<br />
Auf der Lohnsteuerkarte ist unter III. ein vom Arbeitslohn abzuziehender<br />
Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.<br />
Weil sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ab <strong>2012</strong> geändert haben<br />
(z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Änderung der Religionszugehörigkeit), legt er dem<br />
Arbeitgeber das in <strong>2011</strong> versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information<br />
über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug<br />
(Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ vor, in dem die Änderungen der persönlichen<br />
Verhältnisse berücksichtigt sind. In diesem Schreiben wird in den Zeilen der<br />
„Lohnsteuerabzugsmerkmale“ kein Freibetrag ausgewiesen.<br />
Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug ab <strong>2012</strong> lediglich die in dem Mitteilungsschreiben<br />
ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal,<br />
Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen. Das Mitteilungsschreiben ist<br />
zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren.<br />
Die vereinfachte Nachweismöglichkeit der maßgebenden ELStAM besteht auch dann, wenn<br />
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> das erste Dienstverhältnis wechselt. Der bisherige<br />
Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses hat die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung<br />
<strong>2011</strong> mit allen vorgelegten amtlichen Bescheinigungen (Tz. II. 1) auszuhändigen.<br />
Diese Unterlagen sind dem neuen Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter<br />
II. 2 „Arbeitgeberwechsel“)<br />
Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung<br />
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte<br />
an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem<br />
Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum<br />
<strong>2012</strong> weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug<br />
im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche<br />
Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers<br />
als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto<br />
zu nehmen.<br />
Nach § 41b Absatz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung<br />
elektronisch zu übermitteln. Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon<br />
befreit (§ 41b Absatz 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die Lohnsteuerbescheini-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 16
Seite 11 gung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 oder verwendet den Vordruck „Besondere<br />
Lohnsteuerbescheinigung“. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite<br />
der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das<br />
betreffende Kalenderjahr auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte<br />
2010 auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt, jedoch<br />
ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung<br />
erteilt hat.<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />
<strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend der<br />
Regelung in § 52b Absatz 1 Satz 4 EStG zumindest bis nach der erstmaligen Anwendung der<br />
ELStAM oder einer erteilten Härtefallregelung aufzubewahren. Dies gilt auch für die unter<br />
Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben bzw. Ausdruck oder<br />
sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts). Der Arbeitgeber hat die amtliche Bescheinigung<br />
des Arbeitnehmers mit dessen Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong><br />
bzw. <strong>2012</strong> zusammenzuführen und entsprechend aufzubewahren.<br />
Abweichend hiervon sind die im Rahmen der Vereinfachungsregelung bei Ausbildungsdienstverhältnissen<br />
vorgelegten schriftlichen Bestätigungen (Tz. II. 5) bis zum Ablauf des<br />
Kalenderjahres aufzubewahren (§ 52b Absatz 4 Satz 3 EStG).<br />
V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />
Für nicht meldepflichtige Personen, z. B. im Ausland lebende und auf Antrag nach § 1<br />
Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer<br />
oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die Identifikationsnummer<br />
nicht auf Grund eines Anstoßes durch die Meldebehörden vergeben.<br />
Deshalb wird diesen Personen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers - wie bisher -<br />
auf Antrag eine kalenderjahrbezogene Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung<br />
ausstellen (§ 39 Absatz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).<br />
Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung<br />
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches<br />
Ordnungsmerkmal die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden<br />
(§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG).<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 17
Seite 12 VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013<br />
Zum Beginn der nun ab dem Kalenderjahr 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens<br />
sind zwei BMF-Schreiben vorgesehen. Zum einen für die Bestimmung des Starttermins und<br />
die damit verbundene Beendigung des seit dem 1. Januar <strong>2011</strong> bestehenden Übergangszeitraums<br />
sowie zum anderen mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens<br />
(Einführungsschreiben).<br />
Das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (BStBl I Seite 762) ist für das Kalenderjahr <strong>2011</strong><br />
weiterhin anzuwenden. Das vorliegende Schreiben ist ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> anzuwenden.<br />
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums<br />
der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik<br />
Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer -<br />
BMF-Schreiben zur Einsicht und zum Abruf bereit.<br />
Im Auftrag<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 18
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
www.bundesfinanzministerium.de<br />
1 Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 23. August 2010 (BStBl I Seite 665) sind durch Fett-<br />
und Kursivdruck hervorgehoben.<br />
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />
DATUM 22. August <strong>2011</strong><br />
BETREFF Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen <strong>2012</strong>;¹<br />
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung <strong>2012</strong>;<br />
Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne<br />
maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
BEZUG BMF-Schreiben vom 23. August 2010<br />
- IV C 5 - S 2378/09/10006; DOK: 2010/0280343 -<br />
ANLAGEN 2<br />
GZ IV C 5 - S 2378/11/10002<br />
DOK <strong>2011</strong>/0474498<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum<br />
28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln<br />
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />
authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat<br />
muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt<br />
werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br />
nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter<br />
www.elster.de abrufbar.<br />
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich<br />
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im<br />
Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 19
Seite 2<br />
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen<br />
Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> sind § 41b EStG sowie die Anordnungen<br />
in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.<br />
Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.<br />
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1<br />
und 2).<br />
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis<br />
40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.<br />
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen <strong>2012</strong>;<br />
Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der<br />
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen<br />
oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den<br />
Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br />
nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br />
mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.<br />
Außerdem gilt Folgendes:<br />
1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die<br />
auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab<br />
<strong>2012</strong> nicht mehr anzugeben.<br />
2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden<br />
Großbuchstaben zu bescheinigen:<br />
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis<br />
berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen<br />
des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.<br />
„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG<br />
erfolgte.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 20
Seite 3 3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns<br />
- einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer<br />
aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe<br />
aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im<br />
Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im<br />
Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten<br />
Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig<br />
gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen<br />
solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des Ausdrucks).<br />
Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich<br />
in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für<br />
Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)<br />
gekürzt werden. Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge<br />
nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den<br />
Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.<br />
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3<br />
bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn<br />
zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem<br />
Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu<br />
versehen.<br />
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie<br />
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen,<br />
steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3<br />
Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer<br />
nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3 sondern<br />
gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt<br />
besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten<br />
Bezüge.<br />
4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und<br />
die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn<br />
einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht<br />
einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.<br />
5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten<br />
entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des Ausdrucks<br />
anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer<br />
kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 21
Seite 4 in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder<br />
Nummer 13 einzutragen.<br />
6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge<br />
nach § 19 Absatz 2 EStG (z. B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen<br />
nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.<br />
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere<br />
Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse,<br />
Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den<br />
unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.<br />
7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)<br />
und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen)<br />
sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.<br />
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert<br />
wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem<br />
unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.<br />
Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,<br />
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten<br />
Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen<br />
für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.<br />
8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung<br />
sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge<br />
und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des<br />
Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind<br />
nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten<br />
und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem<br />
Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b Absatz 4<br />
SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter<br />
Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.<br />
9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und<br />
unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn<br />
auszuweisen.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 22
Seite 5 10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3<br />
EStG - Verkehrsträger -) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer<br />
II. 1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.<br />
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe<br />
„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens<br />
vom 27. Januar 2004 (a. a. O.).<br />
11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.<br />
12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl.<br />
Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004, a. a. O.) und die steuerfreien<br />
geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei<br />
beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswertes<br />
haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des<br />
Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge<br />
keinen Einfluss (vgl. R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR <strong>2011</strong>). Steuerfreie Vergütungen bei<br />
doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br />
13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:<br />
a) Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an<br />
berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007,<br />
BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuwiesen,<br />
der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). Gleiches gilt<br />
für Beiträge, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung<br />
an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern<br />
vergleichbar sind, geleistet werden.<br />
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist<br />
eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und<br />
Nummer 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen.<br />
Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden<br />
für den Veranlagungszeitraum <strong>2012</strong> durch ein gesondertes BMF-Schreiben<br />
bekannt gegeben.<br />
Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten<br />
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das<br />
Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn<br />
die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 23
Seite 6 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit).<br />
Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag<br />
auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet<br />
hat.<br />
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172<br />
Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des<br />
§ 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser<br />
Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI).<br />
Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3<br />
Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu<br />
bescheinigen.<br />
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im<br />
Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben.<br />
Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung<br />
der Altersrente gezahlt, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und deshalb<br />
unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.<br />
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische<br />
Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen<br />
steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und<br />
Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen.<br />
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der<br />
Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“<br />
bescheinigt werden.<br />
c) Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei<br />
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,<br />
soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter<br />
Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten<br />
Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer<br />
24 c) sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen<br />
(soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) einzutragen.<br />
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist der gesamte vom Arbeitgeber<br />
gewährte Zuschuss zu bescheinigen.<br />
Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen<br />
und an ausländische Sozialversicherungsträger. Werden von<br />
ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung<br />
der Zuschüsse vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 24 der Teil-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 24
Seite 7 betrag zu bescheinigen, der auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
entfällt. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze<br />
werden für den Veranlagungszeitraum <strong>2012</strong> durch ein gesondertes BMF-Schreiben<br />
bekannt gegeben.<br />
Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen<br />
Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.<br />
c) Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei<br />
pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die an<br />
die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen<br />
für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt,<br />
ist der dadurch geminderte Beitrag zu bescheinigen.<br />
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind<br />
unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br />
Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte<br />
Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse<br />
abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen<br />
abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. In<br />
Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber<br />
die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer<br />
25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig<br />
davon unter Nummer 24 zu bescheinigen.<br />
Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.<br />
d) Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des Ausdrucks<br />
zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.<br />
e) Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse<br />
bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbaren wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang stehen, z. B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder<br />
auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den<br />
Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62<br />
EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Beiträge,<br />
die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher<br />
Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom<br />
13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach<br />
§ 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehendem Hinzurechnungsbetrag<br />
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 25
Seite 8<br />
als Sonderausgaben abziehbar sind.<br />
Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direkt-<br />
zusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen<br />
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).<br />
Werden<br />
bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal<br />
besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1<br />
Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des Aus-<br />
drucks zu bescheinigen.<br />
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist<br />
nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem<br />
Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums<br />
(höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hierbei<br />
sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht<br />
unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzube<br />
ziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die<br />
Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge<br />
des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.<br />
Werden<br />
Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die<br />
gekürzten Beiträge zu bescheinigen.<br />
f) Unter<br />
Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5<br />
Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung<br />
und<br />
privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. Monatsbeitrag 500 €,<br />
Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1.500 €) Wurde beim Lohnsteuer<br />
abzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen<br />
Lohnabrechnungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Min<br />
destvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale.).<br />
Beiträge<br />
an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.<br />
Werden<br />
dem Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-<br />
Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine<br />
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.<br />
14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden<br />
Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 26
(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungs<br />
freibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen<br />
der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,<br />
maßgebend.<br />
Seite 9 -<br />
Folgt ein Hinterbliebenenbezug<br />
einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozent-<br />
satz,<br />
der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungs-<br />
freibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs<br />
des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger<br />
Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter<br />
Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.<br />
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen<br />
sowie<br />
Nachzahlungen<br />
von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorange-<br />
gangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge<br />
zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalender<br />
jahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fäl-<br />
len sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht<br />
zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom<br />
13. September 2010, a .a. O.).<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />
die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungs-<br />
bezüge<br />
erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto<br />
aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens<br />
vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben<br />
zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1<br />
Satz 2 EStG):<br />
a) Versorgungsbezug,<br />
der laufenden Arbeitslohn darstellt<br />
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG<br />
ermittelte<br />
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des<br />
Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonder<br />
zahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den<br />
laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile<br />
(z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren)<br />
einzubeziehen.<br />
Unter Nummer 30 ist das maßgebende<br />
Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />
(vierstellig)<br />
zu bescheinigen.<br />
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versor-<br />
gungsbezugs<br />
der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z. B. „02 - 12“<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 27
Seite 10 ilt<br />
b)<br />
oder „01 - 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies g<br />
auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.<br />
Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt<br />
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen<br />
und die<br />
als<br />
sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die<br />
in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32<br />
gesondert zu bescheinigen.<br />
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre<br />
sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätz-<br />
lich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen<br />
jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />
anzugeben.<br />
c) Mehrere Versorgungsbezüge<br />
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer<br />
laufender Versorgungsbezüge in dasselbe<br />
Kalenderjahr<br />
(Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29<br />
des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge<br />
in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom<br />
13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu<br />
bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.<br />
Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen<br />
mit maßgebendem<br />
Versorgungsbeginn<br />
in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder<br />
Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches<br />
gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige<br />
Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.<br />
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge<br />
gezahlten<br />
Versorgungsbezügen<br />
mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19<br />
Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie<br />
Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens<br />
vom 13. September 2010, a. a. O.).<br />
15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe<br />
des vom Arbeitgeber an Angehörige des<br />
öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn<br />
es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7<br />
Satz 1 EStG).<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 28
Seite 11 16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt<br />
wurde,<br />
und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit<br />
eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.<br />
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />
für das Kalender-<br />
jahr<br />
<strong>2012</strong> wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.<br />
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte<br />
Daten zu bescheinigen, z. B.<br />
− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,<br />
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den ELStAM versteuert wurden:<br />
„Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,<br />
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,<br />
− bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,<br />
− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste<br />
Auswärtstätigkeiten:<br />
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,<br />
− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden<br />
- in 3.<br />
und 8. enthalten“.<br />
Außerdem sind weitere,<br />
nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebs-<br />
interne,<br />
für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeich-<br />
nen.<br />
Der Ausdruck<br />
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster<br />
abweichen,<br />
wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters<br />
enthält.<br />
Die Anschrift<br />
des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elek-<br />
tronisch<br />
übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unterneh-<br />
mens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder<br />
(Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad<br />
- ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen<br />
im Adressfeld nicht sichtbar ist.<br />
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer<br />
seiner lohnsteuerlichen Betriebs-<br />
stätte<br />
anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernom-<br />
men (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.<br />
Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der<br />
Finanzverwaltung<br />
vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung<br />
das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohn-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 29
Seite 12<br />
steuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des<br />
Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.<br />
Eine<br />
Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist<br />
zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten<br />
Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als<br />
Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal<br />
unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).<br />
Stellen<br />
Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohn-<br />
steuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz<br />
4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im<br />
selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren.<br />
Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalender-<br />
jahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist<br />
in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.<br />
II.<br />
Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber<br />
ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
Die<br />
unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen<br />
für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung<br />
kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zuge-<br />
lassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7,<br />
41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle<br />
Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen<br />
Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuer-<br />
bescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.<br />
Ein<br />
Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong>“<br />
ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos<br />
vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.<br />
Das<br />
BMF-Schreiben vom 9. November 2009 (BStBl I Seite 1313) wird hiermit aufgehoben.<br />
Dieses<br />
Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
Dieses<br />
Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 30
Seite 13<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 31
3.11<br />
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für <strong>2012</strong><br />
Nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen.<br />
Datum:<br />
eTIN:<br />
Identifkationsnummer:<br />
Personalnummer:<br />
Geburtsdatum:<br />
Transferticket:<br />
Dem Lohnsteuerabzug wurden zugrunde gelegt:<br />
Steuerklasse/Faktor vom - bis<br />
Zahl der Kinderfreibeträge vom - bis<br />
Steuerfreier Jahresbetrag vom - bis<br />
Jahreshinzurechnungsbetrag vom - bis<br />
Kirchensteuermerkmale<br />
Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers:<br />
vom - bis<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 32<br />
1. Dauer des Dienstverhältnisses<br />
2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn<br />
Großbuchstaben (S, F)<br />
3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9.<br />
und 10.<br />
4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3.<br />
5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3.<br />
6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />
von 3.<br />
7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3.<br />
(nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />
8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge<br />
9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für<br />
mehrere Kalenderjahre<br />
10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere<br />
Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte<br />
Entschädigungen<br />
11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.<br />
12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10.<br />
13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />
von 9. und 10.<br />
14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von<br />
9. und 10. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />
15. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz),<br />
Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag<br />
16. Steuerfreier<br />
Arbeitslohn<br />
nach<br />
a) Doppelbesteuerungsabkommen<br />
b) Auslandstätigkeitserlass<br />
17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
19. Steuerpfichtige Entschädigungen und Arbeitslohn<br />
für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt<br />
besteuert wurden - in 3. enthalten<br />
20. Steuerfreie Verpfegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit<br />
21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter<br />
Haushaltsführung<br />
22. Arbeitgeberanteil<br />
23. Abeitnehmeranteil<br />
24. Steuerfreie<br />
Arbeitgeberzuschüsse<br />
a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
a) zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
b) zur privaten Krankenversicherung<br />
c) zur gesetzlichen Pfegeversicherung<br />
25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pfegeversicherung<br />
27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
28. Beiträge zur privaten Krankenversicherung und<br />
Pfege-Pfichtversicherung<br />
29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag<br />
zu 8.<br />
30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />
zu 8. und/oder 9.<br />
31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter<br />
Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden<br />
32. Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfndungen und<br />
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen - in 3.<br />
und 8. enthalten<br />
Anzahl „U“<br />
vom - bis<br />
EUR Ct<br />
33. Ausgezahltes Kindergeld –<br />
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.)
8.11<br />
- Bitte Rückseite beachten <br />
Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
Auf Verlangen des Arbeitnehmers aushändigen, sonst bis zum 31. Dezember 2013 dem Finanzamt der Betriebsstätte einsenden.<br />
Arbeitnehmer<br />
Herrn/Frau<br />
Identifkationsnummer:<br />
Personalnummer:<br />
Geburtsdatum:<br />
Dem Lohnsteuerabzug wurden zugrunde gelegt:<br />
vom - bis<br />
Steuerklasse / Faktor<br />
Zahl der<br />
Kinderfreibeträge<br />
Steuerfreier<br />
Jahresbetrag<br />
Jahreshinzurechnungsbetrag<br />
Kirchensteuermerkmale<br />
Vorgelegen hat<br />
Bescheinigung des Finanzamts<br />
Arbeitgeber<br />
Anschrift der Betriebsstätte (Straße, Hausnummer, Ort)<br />
Steuernummer<br />
Finanzamt<br />
€ €<br />
€ €<br />
(Stempel, Unterschrift)<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 33<br />
1. Dauer des Dienstverhältnisses<br />
2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn<br />
Großbuchstaben (S, F)<br />
3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9.<br />
und 10.<br />
4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3.<br />
5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3.<br />
6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />
von 3.<br />
7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3.<br />
(nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />
8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge<br />
9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für<br />
mehrere Kalenderjahre<br />
10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere<br />
Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte<br />
Entschädigungen<br />
11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.<br />
12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10.<br />
13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />
von 9. und 10.<br />
14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von<br />
9. und 10. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />
15. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz),<br />
Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag<br />
16. Steuerfreier<br />
Arbeitslohn<br />
nach<br />
a) Doppelbesteuerungsabkommen<br />
b) Auslandstätigkeitserlass<br />
17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
19. Steuerpfichtige Entschädigungen und Arbeitslohn<br />
für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt<br />
besteuert wurden - in 3. enthalten<br />
20. Steuerfreie Verpfegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit<br />
21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter<br />
Haushaltsführung<br />
22. Arbeitgeberanteil<br />
23. Abeitnehmeranteil<br />
24. Steuerfreie<br />
Arbeitgeberzuschüsse<br />
a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />
a) zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
b) zur privaten Krankenversicherung<br />
c) zur gesetzlichen Pfegeversicherung<br />
25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pfegeversicherung<br />
27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
28. Beiträge zur privaten Krankenversicherung und<br />
Pfege-Pfichtversicherung<br />
29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag<br />
zu 8.<br />
30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />
zu 8. und/oder 9.<br />
31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter<br />
Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden<br />
32. Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfndungen und<br />
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen - in 3.<br />
und 8. enthalten<br />
Anzahl „U“<br />
vom - bis<br />
EUR Ct<br />
33. Ausgezahltes Kindergeld –<br />
Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.)
Hinweise für den Arbeitgeber<br />
Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die<br />
das Betriebsstättenfnanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren<br />
teilnehmen (§§ 39e Abs. 7, 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für<br />
Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen<br />
einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die<br />
Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.<br />
Die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuschreiben.<br />
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal, ist keine Lohnsteuerbescheinigung<br />
auszuschreiben.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 34
Zeile<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
27<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
37<br />
38<br />
39<br />
40<br />
41<br />
42<br />
43<br />
Fallart<br />
11<br />
Finanzamt<br />
- Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten <br />
Steuernummer<br />
Unterfallart<br />
62<br />
Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte - Telefonnummer - E-Mail<br />
1) 2)<br />
Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer<br />
Summe der pauschalen Lohnsteuer - ohne § 37b EStG - 1)<br />
Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG 1)<br />
abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld<br />
abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen<br />
Verbleiben 1)<br />
Solidaritätszuschlag<br />
1) 2)<br />
pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren<br />
Evangelische Kirchensteuer<br />
1) 2)<br />
1) 2)<br />
Römisch-Katholische Kirchensteuer<br />
Anmeldungszeitraum<br />
bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe<br />
bitte ankreuzen<br />
12 01<br />
12 02<br />
12 03<br />
12 04<br />
12 05<br />
12 06<br />
Jan.<br />
Feb.<br />
März<br />
April<br />
Mai<br />
Juni<br />
12 07<br />
12 08<br />
12 09<br />
12 10<br />
12 11<br />
12 12<br />
Juli<br />
Aug.<br />
Sept.<br />
Okt.<br />
Nov.<br />
Dez.<br />
Berichtigte Anmeldung<br />
(falls ja, bitte eine „1“ eintragen).........<br />
Zahl der Arbeitnehmer (einschl.<br />
Aushilfs- und Teilzeitkräfte)................<br />
Gesamtbetrag 1)<br />
1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen<br />
2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge<br />
Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag<br />
nicht mit Steuerschulden verrechnet wird.<br />
Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht/Erstattungsbetrag ist abgetreten<br />
(falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamt<br />
erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“ an.<br />
Die Einzugsermächtigung wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen)<br />
für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.<br />
I. Kalender<br />
12 41 vierteljahr<br />
II. Kalender<br />
12 42 vierteljahr<br />
III. Kalender<br />
12 43 vierteljahr<br />
IV. Kalender<br />
12 44 vierteljahr<br />
bei jährlicher Abgabe bitte<br />
ankreuzen<br />
12 19 Kalenderjahr<br />
EUR Ct<br />
Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze:<br />
Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. der<br />
Abgabenordnung und des § 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben.<br />
Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig.<br />
Datum, Unterschrift<br />
Vom Finanzamt auszufüllen<br />
Bearbeitungshinweis<br />
1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und<br />
11 19<br />
genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung<br />
der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten.<br />
2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen<br />
12<br />
der maschinellen Verarbeitung.<br />
Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk<br />
Datum, Namenszeichen/Unterschrift<br />
6.11 - LStA - Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong> -<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 35<br />
30 Eingangsstempel oder -datum<br />
Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong><br />
10<br />
86<br />
42<br />
41<br />
44<br />
43<br />
33<br />
48<br />
49<br />
47<br />
61<br />
62<br />
83<br />
29<br />
26<br />
<strong>2012</strong>
Hinweise für den Arbeitgeber<br />
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?<br />
1. Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der<br />
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifzierte Übermittlung, die ab 2013 gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist, benötigen Sie ein Zertifkat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten<br />
Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php fnden Sie Programme zur elektronischen<br />
Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem<br />
Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben<br />
und zu unterschreiben.<br />
Abführung der Steuerabzugsbeträge<br />
2. Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder<br />
besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen<br />
ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8<br />
Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht,<br />
auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag<br />
der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu<br />
lassen.<br />
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene<br />
Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag<br />
ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.<br />
3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem<br />
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.<br />
4. Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.<br />
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />
einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile<br />
21 einzutragen.<br />
5. Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren<br />
mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der<br />
pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.<br />
6. Abführungszeitpunkt ist<br />
a) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat,<br />
b) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,<br />
c) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.<br />
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr<br />
abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen<br />
Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.<br />
7. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des<br />
rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis.<br />
8. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten<br />
entstehen.<br />
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge<br />
9. Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge<br />
an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6)<br />
eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.<br />
Sie sind aber künftig von der Verpfichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem<br />
Betriebsstättenfnanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer<br />
beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.<br />
10. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden<br />
Betrages festsetzen.<br />
11. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und<br />
Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i.S.d.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.<br />
Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen<br />
12. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden<br />
Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen<br />
vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die<br />
Berichtigung mehrererAnmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund<br />
teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 36
Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong><br />
Baden-Württemberg<br />
Land Zeilen-Nr. Bedeutung<br />
25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden - ib 1) 2) 78<br />
28 Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden - fb 1) 2) 67<br />
29 Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs - iw 1) 2) 73<br />
30 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Bayern 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Israelitische Bekenntnissteuer - is 1) 2) 64<br />
28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Berlin 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
Brandenburg<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Israelitische / Jüdische Kultussteuer - is/jh/jd 1) 2) 64<br />
28 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />
29 Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden Hessen - il 1) 2) 74<br />
30 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Bremen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
Hamburg<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 68<br />
27 Jüdische Kultussteuer - jh 1) 2) 64<br />
28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Hessen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev (lt/rf/fr) 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. - fs 1) 2) 66<br />
28 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />
29 Israelitische Kultussteuer Frankfurt - is 1) 2) 64<br />
30 Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden - il 1) 2) 74<br />
31 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Niedersachsen 25 Evangelische Kirchensteuer - lt/rf 1) 2) 3) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 3) 62<br />
27 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 3) 63<br />
Nordrhein-Westfalen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev/lt/rf/fr 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Jüdische Kultussteuer - jd 1) 2) 64<br />
28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Rheinland-Pfalz 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 37<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />
27 Jüdische Kultussteuer - is 1) 2) 64<br />
28 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz - fg 1) 2) 68<br />
29 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />
30 Freie Religionsgemeinschaft Alzey - fa 1) 2) 72<br />
31 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
Kennzahl
Saarland<br />
Schleswig-Holstein<br />
25 Evangelische Kirchensteuer 1) 2) 61<br />
26 Römisch-Katholische Kirchensteuer 1) 2) 62<br />
27 Israelitische Kultussteuer 1) 2) 64<br />
28 Altkatholische Kirchensteuer 1) 2) 63<br />
29 Beiträge zur Arbeitskammer 70<br />
27 Jüdische Kultussteuer - ih 1) 2) 64<br />
28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />
1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen<br />
2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge<br />
3) Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 38
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste<br />
Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
n achrichtlich:<br />
Bundeszentralamt<br />
für<br />
Steuern<br />
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />
DATUM 01.04.<strong>2011</strong><br />
BETREFF Lohnsteuerliche<br />
Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG);<br />
Anwendung der Urteile des BFH vom 22. September 2010 - VI R 54/09 - (BStBl II<br />
Seite ■■■<br />
BEZUG<br />
G<br />
1 ), - VI R 55/09 - (BStBl II Seite ■■■ 1 ) und - VI R 57/09 - (BStBl II Seite ■■■ 1 )<br />
Erörterung in der Sitzung LSt I/<strong>2011</strong> zu TOP 10<br />
Z IV C 5 - S 2334/08/10010<br />
DOK<br />
<strong>2011</strong>/0250056<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2010 - VI R 54/09 -<br />
1 1<br />
(BStBl II Seite ■■■ ), - VI R 55/09 - (BStBl II Seite ■■■ ) und - VI R 57/09 - (BStBl II<br />
Seite ■■■ 1 ) sowie zu den Urteilen des BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - (BStBl II<br />
Seite 887), - VI R 68/05 - (BStBl II Seite 890) und vom 28. August 2008 - VI R 52/07 -<br />
(BStBl II 2009 Seite 280) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />
Folgendes:<br />
Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen<br />
Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden<br />
Regelungen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 (BStBl I<br />
Seite 961) und vom 12. März 2009 (BStBl I Seite 500) werden aufgehoben.<br />
1 Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 39<br />
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil - VI R 57/09 -<br />
1 Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2<br />
Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur<br />
insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung<br />
des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete<br />
zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen<br />
Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.<br />
2 Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4. April 2008 - VI R 85/04 -, BStBl II Seite 887)<br />
eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des<br />
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.<br />
2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung<br />
2.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung bis einschließlich 2010<br />
3 Die BFH-Rechtsprechung ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen<br />
offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der für Lohnzahlungszeiträume bis<br />
einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern.<br />
2.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung ab <strong>2011</strong><br />
4 Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren<br />
anwendbar.<br />
5 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) verpflichtet.<br />
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatliche<br />
Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer<br />
der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)<br />
vorzunehmen, z. B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der<br />
0,03 %-Regelung zu binden.<br />
6 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-<br />
Rechtsprechung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich<br />
für alle diesem überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf<br />
während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden; zur Anwendung im Lohnsteuer-<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 40
Seite 3 abzugsverfahren für <strong>2011</strong> vgl. Rdnr. 12. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der<br />
Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und<br />
kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das<br />
gesamte Kalenderjahr wechseln.<br />
3. Materielle Anwendung der BFH-Rechtsprechung<br />
7 Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kalendermonatlich mit<br />
0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) ist nur unter den nachfolgenden<br />
Voraussetzungen zulässig.<br />
3.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
8 Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen<br />
schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug<br />
tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt<br />
hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich,<br />
wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der<br />
Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der<br />
Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen<br />
nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats<br />
zugrunde gelegt wird.<br />
9 Stehen dem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist<br />
die Regelung, nach der dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten betrieblichen<br />
Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen ist (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654),<br />
für Zwecke der Einzelbewertung nicht anzuwenden. Der Zuschlag für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist in diesen Fällen entsprechend den Angaben des<br />
Arbeitnehmers (vgl. Rdnr. 8) fahrzeugbezogen zu ermitteln.<br />
10 Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug<br />
durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht.<br />
Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 41
11 Seite<br />
4 Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für<br />
alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene<br />
Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf<br />
15 Fahrten ist ausgeschlossen.<br />
Beispiel 1:<br />
Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug<br />
(Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen.<br />
B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und<br />
regelmäßiger Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die<br />
Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine<br />
datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte an 4 Tagen vor.<br />
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage<br />
zugrunde zulegen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der<br />
jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im<br />
Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179).<br />
Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:<br />
• Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)<br />
• Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)<br />
• Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).<br />
Beispiel 2:<br />
Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse)<br />
zur Nutzung zur Verfügung.<br />
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der tatsächlichen<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende<br />
Prozentsätze:<br />
• Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)<br />
• Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)<br />
jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse,<br />
• Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %)<br />
vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 42
Seite 5<br />
12 Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2011</strong> die 0,03 %-Regelung angewandt,<br />
kann er abweichend von Rdnr. 6 Satz 2 während des Kalenderjahres <strong>2011</strong> zur<br />
Anwendung der BFH-Rechtsprechung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres<br />
<strong>2011</strong> nicht erneut gewechselt werden. Die in Rdnr. 11 Satz 1 vorgesehene Begrenzung<br />
auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um<br />
15 Tage zu kürzen.<br />
13 Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG anhand der<br />
vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen; R 40.2 Absatz 6 Satz 1<br />
Nummer 1 Buchstabe b), 2. Halbsatz LStR <strong>2011</strong> ist nicht anzuwenden.<br />
3.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungsverfahren<br />
14 Um im Veranlagungsverfahren zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wechseln zu können, muss der Arbeitnehmer<br />
fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche<br />
Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher<br />
Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer<br />
der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ermittelt und versteuert<br />
hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung<br />
des Arbeitgebers). Für das Veranlagungsverfahren <strong>2011</strong> gilt Rdnr. 12 entsprechend.<br />
4. Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte; BFH-Urteil - VI R 54/09 -<br />
15 Für Veranlagungszeiträume ab 2001 bleiben die bestehenden Verwaltungsregelungen zur<br />
Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
im Hinblick auf die ab 2001 geltende, von den tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich<br />
unabhängige Entfernungspauschale unberührt, vgl. R 8.1 (10) LStR <strong>2011</strong>.<br />
5. Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG;<br />
BFH-Urteil - VI R 54/09 -<br />
16 Der BFH vertritt die Auffassung, die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG<br />
(„wenn und soweit“ das Kraftfahrzeug tatsächlich genutzt wird) sei neben der 1 %-Regelung<br />
selbständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wird; die Formulierung „auch“ in § 8<br />
Absatz 2 Satz 3 EStG stehe dem nicht entgegen. Dieser Auffassung des BFH wird aus<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 43
Seite 6 Vereinfachungsgründen gefolgt. Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot<br />
des betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Zwecke sind zu beachten (BMF-Schreiben<br />
vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654).<br />
6. Park and ride; BFH-Urteil - VI R 68/05 -<br />
17 Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug bei den Fahrten<br />
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine<br />
Teilstrecke ein, so ist der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung<br />
zugrunde zu legen. Es ist nicht zu beanstanden, den Zuschlag auf der Grundlage der<br />
Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt<br />
wurde, wenn<br />
a) das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt<br />
worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht<br />
(BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 - BStBl I Seite 654) oder<br />
b) für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen<br />
Verkehrsmittels erbracht wird, z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-<br />
Bahnfahrkarte vorgelegt wird (BFH-Urteil vom 4. April 2008 - VI R 68/05 - BStBl II<br />
Seite 890).<br />
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 44
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
nachrichtlich:<br />
Bundeszentralamt<br />
für Steuern<br />
DOK<br />
2010/1031340<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />
DATUM 17. Januar <strong>2011</strong><br />
BETREFF Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragssteuerlichen Behandlung von<br />
Entlassungsentschädigungen;<br />
Anwendung der BFH-Urteile vom<br />
27. Januar 2010 - IX R 31/09 -<br />
und vom 25. August 2009 - IX R 11/09 -<br />
BEZUG BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004<br />
- IV A 5 - S 2290 - 20/04 - (BStBl I Seite 505, berichtigt BStBl I Seite 633),<br />
Schreiben der Finanzbehörde Hamburg vom 28. Oktober 2009<br />
- 52 - S.2290 - 001/09 -<br />
GZ IV C 4 - S 2290/07/10007<br />
:005<br />
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des<br />
Bezugsschreibens wie folgt gefasst:<br />
„ Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2001 - BStBl II 2002 Seite 180<br />
m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 u. a.<br />
voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum<br />
zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist<br />
deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 - BStBl II 2004 Seite 447, erste<br />
Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden<br />
geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranla<br />
gungszeitraum zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl II 2010 Seite …).“<br />
Rz.<br />
12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 45<br />
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2<br />
„ Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertrags-<br />
verhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des<br />
Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4. März 1998 - a. a. O.); es sei denn, die Einnahmesituation<br />
ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom<br />
27. Januar 2010 - BStBl II Seite …).“<br />
Die<br />
Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br />
Dieses<br />
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
Dieses<br />
Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 46
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste<br />
Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
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TEL<br />
FAX<br />
E-MAIL<br />
DATUM 27. September <strong>2011</strong><br />
BETREFF Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern - Bewertung der unentgeltlichen<br />
Gemeinschaftsverpflegung mit dem Sachbezugswert;<br />
BFH-Urteil vom 24. März <strong>2011</strong><br />
- VI R 11/10 - (BStBl <strong>2011</strong> II S. …..)<br />
GZ IV C 5 - S 2353/09/10004<br />
DOK <strong>2011</strong>/0760630<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 24. März <strong>2011</strong> - VI R 11/10 - entschieden, dass steuerfreie<br />
Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen<br />
nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer<br />
tatsächlich ausgezahlt wurden. Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit<br />
lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs)<br />
Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Verpflegung<br />
ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare<br />
und steuerpflichtige Einnahme, die dann mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der<br />
Länder gilt Folgendes:<br />
Die Grundsätze dieses Urteils sind allgemein anzuwenden. Es ist allerdings nicht zu beanstanden,<br />
wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen des genannten Urteils weiterhin<br />
nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 Absatz 8 (Reisekostenabrechnung,<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 47<br />
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 Beispiel 1) LStH verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen<br />
als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert<br />
als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er<br />
mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.<br />
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 48
POSTANSCHRIFT<br />
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
Nur per E-Mail<br />
Oberste Finanzbehörden<br />
der Länder<br />
BETREFF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten;<br />
Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni <strong>2011</strong><br />
- VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 -<br />
GZ IV C 5 - S 2353/11/10010<br />
DOK <strong>2011</strong>/1015706<br />
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />
TEL<br />
FAX<br />
E-MAIL<br />
DATUM 15. Dezember <strong>2011</strong><br />
Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
vom 9. Juni <strong>2011</strong> - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - BStBl <strong>2012</strong> II Seite ■■■ -<br />
entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je<br />
Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher<br />
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale<br />
nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer<br />
Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.<br />
Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick<br />
auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen<br />
Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen<br />
Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten<br />
Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:<br />
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf<br />
Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen<br />
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 49<br />
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2 - in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />
• arbeitstäglich,<br />
• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder<br />
• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />
tätig werden soll (Prognoseentscheidung).<br />
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen<br />
der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des<br />
Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt,<br />
ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit<br />
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<br />
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Im Auftrag<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 50
Bundesfinanzhof<br />
Pressemitteilung<br />
Nr. 11 vom 09. Februar <strong>2011</strong><br />
Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter<br />
Sachlohn sein<br />
Urteil vom 11.11.10 VI R 21/09<br />
Urteil vom 11.11.10 VI R 27/09<br />
Urteil vom 11.11.10 VI R 41/10<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10)<br />
anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und<br />
Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.<br />
In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf<br />
ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 €<br />
monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen<br />
Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten<br />
Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem<br />
Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und<br />
angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von<br />
Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende<br />
Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt<br />
worden.<br />
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und<br />
den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem<br />
Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche<br />
Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des<br />
arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die<br />
Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst<br />
beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es<br />
auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer<br />
gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor,<br />
wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag<br />
nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober<br />
2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.<br />
Bundesfinanzhof<br />
Pressestelle Tel. (089) 9231-233<br />
Pressereferent Tel. (089) 9231-300<br />
Siehe auch: Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 - VI R 21/09 -, Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 -<br />
VI R 27/09 -, Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 - VI R 41/10 -<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 51<br />
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh...<br />
Seite 1 von 1<br />
09.03.<strong>2011</strong>
Einleitung<br />
Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog<br />
auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und<br />
des Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />
Stand: 21. September <strong>2011</strong><br />
Ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> werden die Krankenkassen den Arbeitgebern im qualifizierten Mel-<br />
dedialog Auskunft über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich in Fällen wei-<br />
terer beitragspflichtiger Einnahmen geben und bei Anwendung der Gleitzone sowie bei der<br />
Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Mehrfachbeschäfti-<br />
gung die Höhe der Gesamtentgelte übermitteln.<br />
In Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />
ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ sowie des gemeinsamen Rundschrei-<br />
bens „Beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V"<br />
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die<br />
nachstehenden Fragen und Antworten als Verständnishilfe für die technische Umsetzung und<br />
als ergänzende Information zu Beginn des Verfahrens.<br />
Der Fragen- und Antwortenkatalog ist unterteilt in fachliche Fragen (Teil A) und technische<br />
Fragen (Teil B). Innerhalb der Teile A und B sind die Fragen aufgeteilt nach den Meldungen<br />
der Arbeitgeber und den Meldungen der Krankenkassen.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 52<br />
1
A. Fachliche Fragen<br />
1. Meldungen der Arbeitgeber<br />
Frage 1.1<br />
Hat der Arbeitgeber auch nach beendeter Beschäftigung rückwirkend eine GKV-<br />
Monatsmeldung abzugeben?<br />
Antwort<br />
Ja. Erhält der Arbeitgeber erst nach beendeter Beschäftigung Kenntnis über ein weiteres bei-<br />
tragspflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers, das während der Beschäftigung bezogen<br />
wurde, sind die fehlenden GKV-Monatsmeldungen nachträglich abzugeben. Hierauf wird die<br />
Krankenkasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) entsprechend reagieren.<br />
Frage 1.2<br />
Der Arbeitnehmer wechselt vom Arbeitsplatz im Betriebsteil A zu einem Arbeitsplatz in den<br />
Betriebsteil B. Hat der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatzwechsel im Rahmen des qualifizierten<br />
Meldedialogs zu berücksichtigen?<br />
Antwort<br />
Ja. Fordert die Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung für den Arbeitnehmer unter der Be-<br />
triebsnummer des Betriebsteils A an, so sind die GKV-Monatsmeldungen vom Arbeitgeber<br />
unter der Betriebsnummer des Betriebsteils B abzugeben.<br />
Frage 1.3<br />
Dürfen für den gleichen Meldezeitraum mehrere GKV-Monatsmeldungen vom selben Arbeit-<br />
geber abgegeben werden?<br />
Antwort<br />
Nein. Meldungen mit Zeitüberschneidungen vom selben Arbeitgeber sind unzulässig.<br />
Frage 1.4<br />
Wird die GKV-Monatsmeldung oder deren Inhalt von den Krankenkassen an die Deutsche<br />
Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet?<br />
Antwort:<br />
Nein. Die GKV-Monatsmeldung verbleibt ausschließlich im Bestand der Krankenkasse.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 53<br />
2
Frage 1.5<br />
Hat der Insolvenzverwalter GKV-Monatsmeldungen abzugeben und entsprechende Antwort-<br />
datensätze der Krankenkassen zu berücksichtigen?<br />
Antwort<br />
Ja. Die GKV-Monatsmeldung ist wie jede andere DEÜV-Meldung vom Insolvenzverwalter ab-<br />
zugeben. Der Insolvenzverwalter hat überdies die von den Krankenkassen nach § 28h<br />
Abs. 2a Viertes Buch Sozialgesetzbuch übermittelten Informationen zum Anspruch auf Sozi-<br />
alausgleich und zur Anwendung der Gleitzone sowie der Ermittlung der Beitragsbemes-<br />
sungsgrenze bei einer Mehrfachbeschäftigung zu berücksichtigen.<br />
Frage 1.6<br />
Müssen auch für Arbeitnehmer GKV-Monatsmeldungen abgegeben werden, die nach § 242b<br />
Abs. 6 SGB V regelmäßig keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben (Personengruppen-<br />
schlüssel 107, 121, 122, 123 und 144)?<br />
Antwort<br />
Ja. GKV-Monatsmeldungen sind auch für diese Arbeitnehmer abzugeben, sofern mehrere<br />
beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden.<br />
Frage 1.7<br />
Muss der Arbeitgeber auch weiterhin GKV-Monatsmeldungen abgeben, obwohl die Kranken-<br />
kasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung mitgeteilt hat, dass kein Sozialausgleich<br />
mehr durchzuführen ist?<br />
Antwort<br />
Ja. GKV-Monatsmeldungen sind ungeachtet eines etwaigen tatsächlichen Anspruchs aus So-<br />
zialausgleichs abzugeben, damit die Krankenkasse die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
und die Beitragsbemessungsgrenzen bei einer Mehrfachbeschäftigung prüfen kann.<br />
Frage 1.8<br />
Mit welchem Inhalt sind GKV-Monatsmeldungen für unständig Beschäftigte abzugeben, die<br />
regelmäßig nur an einzelnen Tagen innerhalb eines Kalendermonats beschäftigt sind?<br />
Antwort<br />
Die GKV-Monatsmeldung umfasst – eine durchgehende Versicherungspflicht unterstellt -<br />
regelmäßig den gesamten Abrechnungszeitraum, mithin also den vollen Kalendermonat. Die<br />
tatsächlichen Beschäftigungstage sind insoweit irrelevant.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 54<br />
3
Frage 1.9:<br />
Wie kann der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse eine Änderung des Wertes im Feld<br />
AZVU (Aktenzeichen des Verursachers) anzeigen, sofern nicht die Betriebs- und Versiche-<br />
rungsnummer als führende Ordnungskriterien genutzt werden?<br />
Antwort:<br />
Grundsätzlich kann mit jeder Entgeltmeldung (also auch mit der GKV-Monatsmeldung) oder<br />
optional mit dem Abgabegrund „62 - Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des<br />
Beschäftigten“ eine Änderung des Wertes im Feld AZVU gemeldet werden.<br />
Frage 1.10<br />
Müssen für Versicherte einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) GKV-<br />
Monatsmeldungen abgegeben werden, obgleich die landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />
nicht in das reguläre Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds eingebunden sind und<br />
keine Zusatzbeiträge erheben oder einen Sozialausgleich gewähren?<br />
Antwort:<br />
Für Versicherte der LKK ist eine GKV-Monatsmeldung nicht vorgesehen. Die Meldung der<br />
Gesamtentgelte für die Berechnung der Gleitzonenfälle und der anteiligen Beitragsbemes-<br />
sungsgrenze erfolgt in Einzelfällen durch die LKK manuell.<br />
Frage 1.11:<br />
Ist es ratsam, allein aufgrund eines gespeicherten DEÜV-Merkmals im Entgeltabrechnungs-<br />
programm zur Mehrfachbeschäftigung eine GKV-Monatsmeldung auszulösen?<br />
Antwort:<br />
Nein. Allein aufgrund des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ sollte keine GKV-<br />
Monatsmeldung ausgelöst werden, da auch eine weitere geringfügige Beschäftigung zur<br />
Kennzeichnung „Mehrfachbeschäftigung“ führt; diese Fälle lösen jedoch keine GKV-<br />
Monatsmeldung aus.<br />
Frage 1.12:<br />
Welches Entgelt ist in der GKV-Monatsmeldung für Arbeitnehmer anzugeben, die von der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-<br />
einrichtung sind?<br />
Antwort:<br />
In der GKV-Monatsmeldung ist das fiktive laufende und einmalig gezahlte rentenversiche-<br />
rungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 55<br />
4
Frage 1.13:<br />
Welches Arbeitsentgelt ist in der GKV-Monatsmeldung anzugeben, sofern das Arbeitsentgelt<br />
aus der Zweitbeschäftigung bekannt ist?<br />
Antwort:<br />
In der GKV-Monatsmeldung ist stets das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Zweitbe-<br />
schäftigung anzugeben.<br />
Frage 1.14:<br />
Unter welcher Monatsangabe ist in der GKV-Monatsmeldung bei einem Mehrfachbeschäftig-<br />
ten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzugeben?<br />
Antwort:<br />
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist für den Monat zu melden, dem es beitragsrechtlich<br />
zuzuordnen ist; das ist im Regelfall der Monat der Auszahlung. Bei Anwendung der März-<br />
Klausel ist eine Stornierung und Neumeldung der bereits abgegebenen GKV-Monatsmeldung<br />
für den Dezember des Vorjahres erforderlich. Sofern die Einmalzahlung nach Ablauf oder<br />
während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt<br />
worden ist, muss die letzte GKV-Monatsmeldung storniert und neu gemeldet werden.<br />
Frage 1.15:<br />
Wie sind in der GKV-Monatsmeldung laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte an-<br />
zugeben, sofern die Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversi-<br />
cherung (BBG) liegen?<br />
Antwort:<br />
Das laufende Arbeitsentgelt ist auf die monatliche BBG und das einmalig gezahlte Arbeits-<br />
entgelt auf die anteilige Jahres-BBG zu begrenzen.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 56<br />
5
2. Meldungen der Krankenkassen<br />
Frage 2.1<br />
Wie ist die Beitragsberechnung bei Hinzutritt eines weiteren in der gesetzlichen Krankenver-<br />
sicherung beitragspflichtigen Einkommens (z. B. Arbeitsentgelt aus einer Zweitbeschäfti-<br />
gung) vom Arbeitgeber vorzunehmen, solange die Krankenkasse noch nicht geantwortet hat?<br />
Antwort<br />
Solange von der Krankenkasse keine Rückmeldung vorliegt, ist der Anspruch auf Sozialaus-<br />
gleich, die evtl. Anwendung der Gleitzone sowie die ggf. vorzunehmende Ermittlung der Bei-<br />
tragsbemessungsgrenze ohne Berücksichtigung der weiteren Beschäftigung bzw. des weite-<br />
ren beitragspflichtigen Einkommens vorzunehmen.<br />
Frage 2.2<br />
Sind Feststellungen der Krankenkasse bei der Beitragsberechnung auch rückwirkend zu be-<br />
rücksichtigen?<br />
Antwort<br />
Ja. Kann die Krankenkasse aufgrund verspäteter Informationen erst verzögert den Anspruch<br />
auf Sozialausgleich prüfen bzw. die Beitragshöhe bei Anwendung der Gleitzone oder anteili-<br />
gen Beitragsbemessungsgrenze feststellen, sind die übermittelten Ergebnisse auch für die<br />
zurückliegenden Abrechnungsmonate in der Entgeltabrechnung nachträglich zu berücksich-<br />
tigen.<br />
Frage 2.3<br />
Gibt es einen einheitlichen, festen Zeitpunkt im Laufe des Monats, an dem alle Krankenkas-<br />
sen zeitgleich die Informationen an die Arbeitgeber versenden?<br />
Antwort<br />
Nein. Jede Krankenkasse wird unmittelbar nach dem Eingang aller erforderlichen Informatio-<br />
nen das Ergebnis den Arbeitgebern zeitnah zukommen lassen, um Verzögerungen bei der<br />
Entgeltabrechnung zu vermeiden.<br />
Frage 2.4<br />
Ist es im Einzelfall möglich, dass die Krankenkasse die Informationen erst nach einem been-<br />
deten Beschäftigungsverhältnis an den Arbeitgeber sendet?<br />
Antwort<br />
Ja. Jede Krankenkasse kann erst nach Eingang und Verarbeitung aller erforderlichen Informa-<br />
tionen das Ergebnis den Arbeitgebern zukommen lassen. Soweit die erforderlichen Informa-<br />
tionen anderer meldepflichtiger Stellen erst nachträglich oder verspätet der Krankenkasse<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 57<br />
6
übermittelt werden, kann die Krankenkasse erst verspätet, im Einzelfall auch erst nach dem<br />
Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das Ergebnis melden.<br />
Frage 2.5<br />
Übermittelt die Krankenkasse die Informationen zur Anwendung der Gleitzone und der an-<br />
teiligen Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachbeschäftigung auch, sofern aufgrund eines<br />
durchschnittlichen Zusatzbeitrages von 0 EUR von der Krankenkasse keine Sozialausgleichs-<br />
anspruchsprüfung durchzuführen ist?<br />
Antwort:<br />
Ja. Unabhängig vom Verfahren des Sozialausgleichs ermittelt die Krankenkasse bei einer<br />
Mehrfachbeschäftigung die Berechnungswerte für die Anwendung der Gleitzone und der an-<br />
teiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Frage 2.6<br />
Storniert die Krankenkasse die Anforderung einer GKV-Monatsmeldung in den Fällen, in de-<br />
nen erst verspätet erkennbar wird, dass der Arbeitgeber keine GKV-Monatsmeldung ab-<br />
zugeben hat (z. B. verspätete Abgabe der Abmeldung aus der Zweitbeschäftigung)?<br />
Antwort<br />
Ja, die Anforderung der GKV-Monatsmeldung wird storniert.<br />
Frage 2.7<br />
Müssen in diesen Fällen bereits abgegebene GKV-Monatsmeldungen storniert werden?<br />
Antwort<br />
Ja. Zu Unrecht abgegebene GKV-Monatsmeldungen sind zu stornieren.<br />
Frage 2.8<br />
Ist es möglich, dass die Krankenkasse eine nach § 242b Abs. 3 SGB V bereits abschließend<br />
durchgeführte Jahreskorrekturrechnung korrigiert, sofern sich nach Abschluss dieses Ver-<br />
fahrens ergänzende Korrekturnotwendigkeiten ergeben (z. B. rückwirkende Bewilligung einer<br />
Rente)?<br />
Antwort<br />
Ja. Die Jahreskorrekturrechnung ist nicht als abschließend zu verstehen, sodass sich nach-<br />
trägliche Änderungen entsprechend auswirken und ggf. eine erneute Jahreskorrekturrech-<br />
nung erforderlich machen.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 58<br />
7
Frage 2.9<br />
Erfolgt von der Krankenkasse auf jede GKV-Monatsmeldung mit dem Kennzeichen Gleitzo-<br />
nenfall eine Rückmeldung mit den Angaben zur Gleitzonenberechnung für den gemeldeten<br />
Monat?<br />
Antwort<br />
Nein. Die Angaben zur Gleitzonenberechnung werden einmalig durch die Krankenkasse mit<br />
einem Datensatz Krankenkassenmeldung gemeldet (Meldegrund 10 und einem Beginn-<br />
Datum im Datenbaustein DBGZ – Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der<br />
Gleitzone).<br />
Weitere Datensätze Krankenkassenmeldung erfolgen erst, wenn sich die Gleitzonenberech-<br />
nung ändert oder wegfällt, weil sich die Entgelte in den Beschäftigungen verändern oder eine<br />
der Beschäftigungen aufgegeben wird.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 59<br />
8
B. Technische Fragen<br />
1. Meldungen der Arbeitgeber<br />
Frage 1.1<br />
Muss das Entgeltabrechnungsprogramm bei einem nicht vollständig durchführbaren Sozial-<br />
ausgleich 2 GKV-Monatsmeldungen pro Monat generieren (eine GKV-Monatsmeldung mit<br />
KV-GRUND 00 im Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) und eine GKV-Monatsmeldung<br />
mit KV-GRUND 02 im DBKV)?<br />
Antwort<br />
Nein. Kann der Arbeitgeber den Sozialausgleich nicht vollständig durchführen ist lediglich<br />
eine GKV-Monatsmeldung pro Monat mit dem KV-GRUND 02 im DBKV abzugeben.<br />
Frage 1.2:<br />
In welcher Reihenfolge sind bei Beginn einer Mehrfachbeschäftigung die Anmeldung (Abga-<br />
begrund 10) und die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) zu übersenden?<br />
Antwort:<br />
Wegen der beginnenden Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist zunächst die Anmeldung<br />
vom Arbeitgeber zu senden und anschließend die GKV-Monatsmeldung. Beide Meldungen<br />
können jedoch in einer Datei - in vorgenannter Reihenfolge - enthalten sein.<br />
Frage 1.3:<br />
Kann die GKV-Monatsmeldung separat von „normalen“ DEÜV-Meldungen unter Berücksichti-<br />
gung der Dateifolgenummern in getrennten Dateien gemeldet werden?<br />
Antwort:<br />
Ja. Eine getrennte Datenlieferung ist möglich.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 60<br />
9
2. Meldungen der Krankenkassen<br />
Frage 2.1<br />
Mit welcher Verfahrenskennung im Auftragssatz werden die Meldungen der Krankenkassen<br />
an die Arbeitgeber versehen?<br />
Antwort<br />
Die Verfahrenskennung lautet SAG.<br />
Frage 2.2<br />
Mit welcher Meldelogik werden die Meldungen der Krankenkasse abgegeben?<br />
Antwort<br />
Jede Beginn-Meldung (Meldegrund 10) enthält ein Beginn-Datum ohne Ende-Datum (Grund-<br />
stellung).<br />
Jede Ende-Meldung (Meldegrund 30) enthält ein Beginn-Datum und Ende-Datum.<br />
Jede Beginn- und Ende-Meldung (Meldegrund 40) enthält ein Beginn-Datum und Ende-<br />
Datum. Meldungen der Krankenkassen mit Beginn- und Ende-Daten können überdies auch<br />
jahresübergreifend übermittelt werden.<br />
Frage 2.3<br />
Wie wird im Datensatz Krankenkassenmeldung angezeigt, dass keine GKV-Monatsmeldung<br />
mehr abzugeben ist?<br />
Antwort<br />
Im Datensatz selbst wird der Meldegrund 30 (Ende) angegeben; im Datenbaustein Melde-<br />
sachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) wird das KENNZMOME 1 mit einem Bis-Datum<br />
gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt endet die Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung.<br />
Zusätzlich kann ein zweiter DSKK mit dem Meldegrund 10 (mit dem Folgetag) und einem<br />
Datenbaustein DBMM mit dem KENNZMOME 2 von der Krankenkasse übermittelt werden.<br />
Frage 2.5<br />
Wie erfolgen die Meldungen der Krankenkassen bei Vorliegen eines Anspruchs auf Sozial-<br />
ausgleich, sofern z. B. durch eine DEÜV-Meldung des Arbeitgebers ein Krankenkassenwech-<br />
sel angezeigt wird?<br />
Antwort<br />
Die bisherige Krankenkasse beendet die offenen Meldezeiträume mit zwei Datensätzen<br />
Krankenkassenmeldung (DSKK):<br />
DSKK 1: Meldegrund 30, Abgabegrund 01 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />
verhalt GKV-Monatsmeldung<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 61<br />
10
DSKK 2: Meldegrund 30, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />
verhalt Sozialausgleich<br />
Die neue Krankenkasse fordert mit einem DSKK (Meldegrund 10, Abgabegrund 01 und dem<br />
Kennzeichen 1 im Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung) die GKV-Monatsmeldung mit dem<br />
Beginn der Mitgliedschaft an. Nach Erhalt der GKV-Monatsmeldung sendet die neue Kran-<br />
kenkasse mit einem weiteren DSKK das Ergebnis der Prüfung zum Anspruch auf Sozialaus-<br />
gleich (Meldegrund 10, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />
verhalt Sozialausgleich).<br />
Frage 2.6<br />
Wie werden Änderungen in der laufenden Beurteilung zum Sozialausgleich und zur Anwen-<br />
dung der Gleitzonenregelung durch die Krankenkasse im Datensatz Krankenkassenmeldung<br />
(DSKK) angezeigt?<br />
Antwort<br />
Offene Meldezeiträume werden zunächst mit einem Bis-Datum und dem Meldegrund 30 im<br />
DSKK beendet. Diese Festlegung gilt für alle Ergebnisse, die mit der Krankenkassenmeldung<br />
übermittelt werden. Anschließend erfolgt ein weiterer DSKK von der Krankenkasse mit dem<br />
Meldegrund 10 und einem Beginn-Datum, der die Änderungen abbildet.<br />
Frage 2.7:<br />
Können in einem DSKK sowohl der Datenbaustein DBMM als auch der Datenbaustein DBMS<br />
oder DBGZ oder DBBG enthalten sein?<br />
Antwort:<br />
Nein. Die Datenbausteine DBMM, DBMS sowie DBGZ oder DBBG werden jeweils in einem ei-<br />
genen Datensatz von der Krankenkasse übermittelt.<br />
Frage 2.8:<br />
Können in einem Datensatz DSKK mehrere gleichartige Datenbausteine wie z. B. der DBMM<br />
enthalten sein?<br />
Antwort:<br />
Nein. Es kann nur jeweils ein fachlicher Datenbaustein enthalten sein.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 62<br />
11
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 63
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 64
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 65
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 66
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 67
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 68
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 69
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 70
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 71
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 72
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 73
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 74
Bundessozialgericht<br />
Terminbericht Nr. 64/11 (zur Terminvorschau Nr. 64/11)<br />
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 13. Dezember <strong>2011</strong>.<br />
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle<br />
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel<br />
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax<br />
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de<br />
Internet: http://www.bundessozialgericht.de/<br />
Kassel, den 13. Dezember <strong>2011</strong><br />
1) Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger<br />
keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 42,05 Euro - entsprechend 60 vH der von ihm getragenen<br />
Arbeitgeberbeiträge - hat. § 39 Satzung iVm § 1 Abs 1 und § 9 AAG kommen als Rechtsgrundlage nicht in<br />
Betracht. § 39 Abs 3 Satzung schließt es aus, für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen die prozentualen<br />
Erstattungssätze der Satzung auch auf die Arbeitgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu<br />
erstrecken. Die Nichtigkeit dieser Satzungsbestimmung würde ebenfalls nicht zu der vom Kläger gewünschten<br />
Rechtsfolge führen. § 9 Abs 2 Nr 1 AAG setzt - jenseits der zwingenden Mindesterstattungsgrenze und<br />
Grundstruktur - keine konkreten Vorgaben für die Erstattungsregelung fest. Im Übrigen kommt nur Teilnichtigkeit<br />
in Betracht, soweit sich aufgrund der Wahl des ermäßigten Umlagesatzes der Erstattungssatz auf 45 vH des<br />
fortgezahlten Arbeitsentgelts unter Ausschluss der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
beschränkt. Der effektive Erstattungssatz unterschreitet in diesem Falle den Mindesterstattungssatz von 40 vH.<br />
Bei Wahl des allgemeinen Umlagesatzes liegt eine Unterschreitung des Mindesterstattungssatzes hingegen<br />
nicht vor. Der effektive Erstattungssatz liegt im Falle des Klägers bei 50,5 vH. Die Nichtigkeit der<br />
Erstattungsregelung nach der ermäßigten Umlage führt nicht zur Nichtigkeit der Erstattungsregelung nach dem<br />
allgemeinen Erstattungssatz, sondern betrifft einen in sich geschlossenen, rechtlich abtrennbaren Teil der<br />
Erstattungsregelung.<br />
SG Dresden - S 39 KR 274/09 -<br />
Sächsisches LSG - L 1 KR 8/10 -<br />
Bundessozialgericht - B 1 KR 3/11 R -<br />
2) Die Revision des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanz hat den Beklagten zutreffend verurteilt, der<br />
Klägerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Umfang zu erstatten. Gemäß § 1 Abs 2 Nr 1 AAG iVm §<br />
6 Nr 1 Satzung ist der Beklagte verpflichtet, den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern für Aufwendungen aus<br />
Anlass der Mutterschaft 100 vH des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu erstatten. Die in § 8 Abs 3<br />
Satzung vorgesehene Regelung zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach einem<br />
Bruttoarbeitsentgelt maximal bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />
ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und (teil-)nichtig. § 9 Abs 2 AGG erlaubt keine über den<br />
Regelungsgehalt des § 1 Abs 2 Nr 1 AAG hinausgehende, den einzelnen Krankenkassen zur freien<br />
Ausgestaltung überlassene Beschränkung der Erstattung. Die Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit<br />
der Satzung, sondern zur Erstattung des Zuschusses in vollem Umfang iS des § 1 Abs 2 Nr 1 AAG. Die<br />
Begrenzung nach § 8 Abs 3 Satzung betrifft einen rechtlich abtrennbaren Teil der Erstattungsregelung, der<br />
unabhängig von der sonstigen Satzungsregelung Bestand haben kann. Die von Gesetzes wegen höheren<br />
Erstattungen sind auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber umzulegen. Mögliche<br />
Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen können in Streitigkeiten über die Höhe<br />
der Mittelaufbringung geltend gemacht werden.<br />
SG München - S 17 KR 693/08 -<br />
Bundessozialgericht - B 1 KR 7/11 R -<br />
3) Der Beklagte hat im Termin die Revision zurückgenommen.<br />
SG Stuttgart - S 8 KR 5201/07 -<br />
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 5601/09 -<br />
Bundessozialgericht - B 1 KR 2/11 R -<br />
Seite 1 von 2<br />
4) Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die<br />
von der klagenden Taxiunternehmerin als Sachleistung erbrachte Beförderungsleistung vertragsgemäß zu<br />
vergüten. Grundlage sind ein auf Landesebene geschlossener Rahmenvertrag und eine<br />
Vergütungsvereinbarung, denen die Beteiligten beigetreten sind. Gegenüber der insoweit unbeteiligten Klägerin<br />
kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit dem Taxiunternehmen T einen Vertrag über die Beförderung<br />
der Versicherten V geschlossen zu haben, der eine 522,50 Euro geringere Vergütung vorsieht. Die<br />
Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Beklagte auch dann nicht zur einseitigen<br />
Änderung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie mit einem Dritten einen für sie günstigeren<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 75
Vertrag geschlossen hat. Die Höchstpreisregelung lässt lediglich weitere, günstigere Vergütungsvereinbarungen<br />
zu, die aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis gelten.<br />
SG Koblenz - S 8 KR 34/08 -<br />
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 132/10 -<br />
Bundessozialgericht - B 1 KR 9/11 R -<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 76<br />
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Stand 01.01.<strong>2012</strong> 77
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 78
BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />
PRESSEMITTEILUNG<br />
24.10.2006<br />
Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur<br />
Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung<br />
Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 18. November 2005 ist die<br />
Rentenversicherung belastbar und solide weiterzuentwickeln. Richtschnur für alle<br />
Entscheidungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Beitragssatz- und<br />
Niveausicherungsziele, wonach der Beitragssatz 20% bis zum Jahr 2020 und 22 %<br />
bis zum Jahr 2030 nicht überschreiten soll. Darüber hinaus soll der Beitragssatz bis<br />
zum Jahr 2009 nicht über 19,9 % steigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor<br />
Steuern) soll 46 % bis zum Jahr 2020 und 43 % bis zum Jahr 2030 nicht<br />
unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 % auch über 2020 hinaus angestrebt wird.<br />
Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist<br />
die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf<br />
das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme in<br />
dieser Legislaturperiode. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen<br />
Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die<br />
Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig<br />
wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus<br />
Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter<br />
mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile<br />
nicht zu benachteiligen, werden hierbei auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum<br />
10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.<br />
Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre darf aber nicht ausschließlich als<br />
Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
angesehen werden. Die Gesetzesinitiative muss auch ein verbindliches Signal an<br />
Gesellschaft und Wirtschaft geben, dass nicht nur eine Umorientierung in der<br />
Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern<br />
dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen.<br />
Die Anhebung der Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere<br />
Seite ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund unterstützt dies<br />
mit der "Initiative 50plus" und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen.<br />
Darüber hinaus prüfen wir die Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere<br />
Langzeitarbeitslose, um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu<br />
ermöglichen. Ebenso gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die<br />
Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen<br />
Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die<br />
Beschäftigung Älterer erhöhen.<br />
Die Rentnerinnen und Rentner leisten seit Jahren einen nachhaltigen Beitrag zur<br />
generationengerechten Neuausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />
zur Konsolidierung der Haushalte, so dass eine verlässliche Rentenhöhe für die<br />
Rentenbezieher gegenwärtig von größter Bedeutung ist. Deshalb verhindert eine<br />
bereits mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel,<br />
dass es durch die Anwendung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes<br />
zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des<br />
Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der<br />
Rente kommt. Dies ist sozialpolitisch sinnvoll und notwendig, um die Rentnerinnen<br />
und Rentner nicht zu stark zu belasten.<br />
Es enthebt aber nicht von der Notwendigkeit, die skizzierten Ziele der Beitragssatz-<br />
und Niveausicherung deutlich anzustreben. Aus diesem Grund ist die Anhebung der<br />
Regelaltersgrenze auf 67 Jahre geboten. Eine entsprechende Anhebung ist im<br />
Grundsatz auch für alle anderen Rentenarten erforderlich. Von diesem Grundsatz<br />
weichen wir nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ab.<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 79<br />
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03.11.2006
BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />
Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:<br />
1. Regelaltersgrenze<br />
Die Regelaltersgrenze soll von <strong>2012</strong> an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum<br />
Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung<br />
sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und dann zwei Monate pro Jahr (66<br />
bis 67) betragen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67<br />
Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze<br />
entsprechend früher.<br />
2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45<br />
Pflichtbeitragsjahren<br />
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar <strong>2012</strong><br />
wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch<br />
auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,<br />
Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis<br />
zum 3./10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders<br />
langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.<br />
3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren<br />
Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten an die<br />
Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente<br />
für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die<br />
vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll frühestens mit 63Jahren möglich<br />
sein. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit<br />
einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.<br />
4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren<br />
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen<br />
wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste<br />
vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.<br />
Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 % bei einem<br />
frühestmöglichen Rentenbezug drei Jahre vor der Altersgrenze für eine<br />
abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.<br />
5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />
Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird<br />
von 60 auf 62 Jahre angehoben.<br />
6. Altersrente für Frauen<br />
Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls dieser Rentenart entbehrlich. Die<br />
Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr kann nach geltendem Recht nur noch<br />
von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden.<br />
7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit<br />
Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls dieser Rentenart. Diese<br />
Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die<br />
Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren<br />
beanspruchen.<br />
8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für<br />
erwerbsgeminderte Versicherte mit einer durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es<br />
beim Referenzalter 63 Jahre. Danach können 63-jährige Versicherte mit 35<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 80<br />
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03.11.2006
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Beitragsjahren bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente<br />
beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte<br />
Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben. Bei den Beitragsjahren werden<br />
dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig<br />
Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.<br />
9. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit<br />
Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser Rente steigt von 62 auf 64 Jahre.<br />
10. Große Witwenrente und Witwerrente<br />
Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr<br />
heraufgesetzt.<br />
11. Vertrauensschutz<br />
Vertrauensschutz ist grundsätzlich dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im<br />
Jahre <strong>2012</strong> beginnt und in moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von<br />
fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, um ihre Planungen<br />
anzupassen.<br />
Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die<br />
Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor<br />
einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Im<br />
Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld beziehen, besonderen<br />
Vertrauensschutz.<br />
Ferner sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf<br />
einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
Anspruch auf Rente wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis<br />
zum Alter 67 weiter arbeiten können.<br />
Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.<br />
12. Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte<br />
Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung<br />
der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte<br />
übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme. In der Alterssicherung der<br />
Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 - mit Abschlägen - eingeführt.<br />
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben - anders als Versicherte der<br />
Alterssicherung der Landwirte - bereits heute (und auch in Zukunft) mehrere<br />
Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente. Darüber hinaus ermöglicht<br />
die neue Regelung eine problemlosere Übertragung der auch für die gesetzliche<br />
Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für Versicherte, die 45 Jahre mit<br />
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.<br />
Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese Versicherten nach der<br />
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 - wie nach geltendem Recht - weiterhin ab<br />
65 abschlagsfrei in Rente gehen können.<br />
Tabellarische Gegenüberstellung des geltenden und des zukünftigen Rechts<br />
Rentenarten Geltendes Recht Zukünftiges Recht<br />
1. Regelaltersrente 65 + 2 = 67<br />
2. Altersrente für besonders<br />
langjährige Versicherte mit 45<br />
Pflichtbeitragsjahren<br />
3. Altersrente für langjährig<br />
Versicherte mit 35<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 81<br />
abschlagsfrei = 65<br />
mit Abschlag: = 63*<br />
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Versicherungsjahren abschlagsfrei: 65 + 2 = 67<br />
4. Altersrente für<br />
schwerbehinderte Menschen mit<br />
35 Versicherungsjahren<br />
5. Altersrente für langjährig unter<br />
Tage beschäftigte Bergleute<br />
* unverändert<br />
13. Folgeänderungen in sonstigen Rechtsbereichen des BMAS<br />
Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird entsprechend auf die<br />
Bereiche des SGB II, III und XII, der Unfallversicherung, des Altersteilzeitgesetzes,<br />
der Künstlersozialversicherung, des Bundesversorgungsgesetzes, des<br />
Dienstbeschädigtenausgleichs, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im<br />
Saarland, der Berufsschadensausgleichsverordnung, dem<br />
Arbeitssicherstellungsgesetz und dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz übertragen.<br />
14. Bestandsprüfungsklausel<br />
Vom Jahr 2010 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden<br />
Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu<br />
berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der<br />
Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage<br />
sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar<br />
erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.<br />
15. Modifizierte Schutzklausel<br />
frühestmöglich: 60 + 2 = 62<br />
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />
60 + 2 = 62<br />
Knappschaftsausgleichsleistung 55 = 55<br />
6. Altersrente für Frauen (für<br />
Versicherte der Jahrgänge bis<br />
1951)<br />
7. Altersrente wegen<br />
Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeit<br />
(für Versicherte der Jahrgänge<br />
bis 1951)<br />
8. Regelaltersrente in der<br />
Alterssicherung für Landwirte<br />
9. Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit<br />
bis 2023: Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
mit 35 Pflichtbeitragsjahren ab<br />
2024: Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
mit 40 Pflichtbeitragsjahren.<br />
10. Rente für Bergleute wegen<br />
bergbaulicher Berufunfähigkeit<br />
mit Abschlag: 60 = 60*<br />
abschlagsfrei: 65 = 65*<br />
mit Abschlag: 63 = 63*<br />
abschlagsfrei: 65 = 65*<br />
mit Abschlag: 65<br />
abschlagsfrei: 65 + 2 = 67<br />
mit Abschlag: 60 + 2 = 62<br />
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />
abschlagsfrei: 63*<br />
mit Abschlag: 62 + 2 = 64<br />
abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />
11. Große Witwen- und Witwerrente 45 + 2 = 47<br />
Die Schutzklausel führt nach aktuellem Recht dazu, dass zur Stabilisierung des<br />
Systems notwendige Dämpfungen der Rentenanpassung nicht immer realisiert<br />
werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht deshalb vor, diese notwendigen<br />
Dämpfungen schrittweise zu realisieren, wenn nach geltendem Recht positive<br />
Rentenanpassungen zustande kommen. Das soll ab <strong>2011</strong> geschehen, jeweils durch<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 82<br />
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=165216,r...<br />
Seite 4 von 5<br />
03.11.2006
BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />
die Halbierung des jeweiligen Anpassungssatzes.<br />
16. Beitragssatz<br />
Die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich in diesem<br />
Jahr positiv entwickelt. Die günstige wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr,<br />
und die sich für 2007 abzeichnende, stabilisiert die Einnahmen der<br />
Rentenversicherung deutlich.<br />
Die Koalition strebt eine weitere Konsolidierung und Stabilisierung der<br />
Rentenfinanzen in den folgenden Jahren an. Um auch in den Jahren 2008 und 2009<br />
einen stabilen Beitragssatz von 19,9 % zu erreichen, wird an der in der<br />
Koalitionsvereinbarung beschlossenen Anhebung des Beitragssatzes auf 19,9 % für<br />
das Jahr 2007 festgehalten. Die Fraktionen werden deshalb kurzfristig ein Gesetz<br />
zur Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2007 auf den Weg bringen, das<br />
rechtzeitig zum 1. Januar 2007 in Kraft treten wird.<br />
Weitere rentenrelevante Entscheidungen und Vorhaben<br />
Betriebliche Alterssicherung<br />
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in<br />
den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen. Dies betrifft<br />
insbesondere die Altersuntergrenze im Rahmen der Riesterförderung, der staatlichen<br />
Förderung der betrieblichen Altersvorsorge als auch der steuerlichen Förderung im<br />
Rahmen der Rürup-Rente sowie die Altersuntergrenze bei der Besteuerung der<br />
privaten Lebensversicherungen. Daher wird das BMF aufgefordert, entsprechende<br />
Gesetzesänderungen zu erarbeiten.<br />
Übertragung auf die Beamtenversorgung<br />
Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll auch die Beamtenversorgung<br />
langfristig gesichert werden. Daher werden die Maßnahmen in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme<br />
wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamten übertragen. Das BMI wird<br />
aufgefordert dementsprechend tätig zu werden.<br />
Zweite und dritte Säule<br />
Die beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente bleibt der verlässliche Kern der<br />
Altersicherung. Ergänzend muss aber zunehmend eine zusätzliche private<br />
Altersvorsorge erfolgen, z.B. durch Betriebsrenten und/oder die Riesterrente.<br />
Diese Säulen werden durch die Sicherung bei Insolvenz und durch die Möglichkeit<br />
der Portabilität gestützt sowie durch familienfreundliche und wohnraumbezogene<br />
Regelungen systematisch weiterentwickelt. Die Initiative der Sozialpartner für den<br />
Ausbau dieser Säulen ist von besonderer Bedeutung.<br />
Die Bundesregierung wird auf dieser Basis aufgefordert, die erforderlichen<br />
Gesetzesänderungen zu erarbeiten.<br />
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />
http://www.bmas.bund.de<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 83<br />
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=165216,r...<br />
Seite 5 von 5<br />
03.11.2006
Anhebung der Altersgrenzen ab <strong>2012</strong><br />
Besonderer Vertrauensschutz und damit keine Änderung der Altersgrenzen gegenüber geltendem Recht besteht bei bestimmten Vereinbarungen über<br />
Altersteilzeitarbeit, die vor dem Stichtag (1. Januar 2007) abgeschlossen wurden und weiter bestehendem Vertrauensschutz aus früheren Anhebungen.<br />
AR für Frauen<br />
AR wegen Arbeitslosigkeit<br />
/ Altersteilzeitarbeit<br />
AR für<br />
schwerbehinderte<br />
Menschen<br />
AR für<br />
langjährig Versicherte<br />
Altersrente<br />
(AR für<br />
besonders<br />
langjährig<br />
Regelaltersrente <br />
Geburtsjahrgang<br />
(unverändert)<br />
(unverändert)<br />
Versicherte<br />
vorzeitiger<br />
Bezug ab<br />
abschlagsfrei<br />
vorzeitiger<br />
Bezug ab<br />
abschlagsfrei<br />
vorzeitiger<br />
Bezug ab<br />
abschlagsfrei<br />
vorzeitiger<br />
Bezug ab<br />
abschlagsfrei <br />
abschlagsfrei <br />
abschlagsfrei<br />
Alter<br />
Alter Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag<br />
Jahr/Monat<br />
Jahr/Monat Jahr/Monat Jahr/Monat in % Jahr/Monat Jahr/Monat in % Jahr/Monat Jahr/Monat in %<br />
Jahr/Monat Jahr/Monat in %<br />
1945 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 60 18 65 60 18<br />
1946 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 60-61 17,7-14,4 65 60 18<br />
1947 65/1 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 61-62 14,1-10,8 65 60 18<br />
1948 65/2 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 62-63 10,5-7,2 65 60 18<br />
1/1949 65/3 65 65/1 63 7,5 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />
2/1949 65/3 65 65/2 63 7,8 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />
3-12/1949 65/3 65 65/3 63 8,1 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />
1950 65/4 65 65/4 63 8,4 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />
1951 65/5 65 65/5 63 8,7 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />
01/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/1 60/1 10,8<br />
02/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/2 60/2 10,8<br />
03/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/3 60/3 10,8<br />
04/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/4 60/4 10,8<br />
Beide Altersrenten entfallen<br />
05/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/5 60/5 10,8<br />
06-12/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/6 60/6 10,8<br />
nach geltendem Recht<br />
1953 65/7 65 65/7 63 9,3 63/7 60/7 10,8<br />
1954 65/8 65 65/8 63 9,6 63/8 60/8 10,8<br />
ab Jahrgang 1952.<br />
1955 65/9 65 65/9 63 9,9 63/9 60/9 10,8<br />
1956 65/10 65 65/10 63 10,2 63/10 60/10 10,8<br />
1957 65/11 65 65/11 63 10,5 63/11 60/11 10,8<br />
1958 66 65 66 63 10,8 64 61 10,8<br />
1959 66/2 65 66/2 63 11,4 64/2 61/2 10,8<br />
1960 66/4 65 66/4 63 12 64/4 61/4 10,8<br />
1961 66,6 65 66/6 63 12,6 64/6 61/6 10,8<br />
1962 66/8 65 66/8 63 13,2 64/8 61/8 10,8<br />
1963 66/10 65 66/10 63 13,8 64/10 61/10 10,8<br />
1964 67 65 67 63 14,4 65 62 10,8<br />
Stand 01.01.<strong>2012</strong> 84