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Inhaltsverzeichnis Jahreswechsel 2011/2012 - treorbis

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<strong>Inhaltsverzeichnis</strong> <strong>Jahreswechsel</strong> <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />

Anlagen zum allgemeinen Arbeitsrecht<br />

1.1 Familienpflegezeitgesetz (Auszug) 2<br />

1.2 Urlaubsanspruch während langer Krankheit (EUGH) 5<br />

Anlagen zum Lohnsteuerrecht<br />

Seite<br />

2.1 LSt-Abzug <strong>2012</strong> ohne ELStAM (BMF-Schreiben) 7<br />

2.2 Lohnsteuer-Bescheinigung <strong>2012</strong> (BMF-Schreiben) 19<br />

2.3 Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong> (Muster) 35<br />

2.4 Firmenwagennutzung für Wohnung-Arbeitsstätte (BMF-Schreiben) 39<br />

2.5 Zweifelsfragen Entlassungsentschädigungen (BMF-Schreiben) 45<br />

2.6 Einbehaltung von Tagegeldern - Sachbezug Mahlzeit (BMF-Schreiben) 47<br />

2.7 Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte (BMF-Schreiben) 49<br />

2.8 Tank- und Geschenkgutscheine (BFH-Urteil)<br />

51<br />

Anlagen zum Sozialversicherungsrecht<br />

3.1 Qualifizierter Meldedialog FAQ-Liste (GKV-Spitzenverband) 52<br />

3.2 Erstattungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (GKV-Spitzenverband) 63<br />

3.3 AAG-Erstattungen oberhalb der BBG zwingend (BSG-Urteil) 75<br />

3.4 Schließung einer Krankenkasse (BKK-Info) 77<br />

3.5 Anhebung der Altersgrenzen ab <strong>2012</strong> in der Rentenversicherung 79<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 1


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7387<br />

17. Wahlperiode 19. 10. <strong>2011</strong><br />

Beschlussempfehlung und Bericht<br />

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)<br />

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

– Drucksache 17/6000 –<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf<br />

A. Problem<br />

Angesichts von rund 1,63 Millionen Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu<br />

Hause versorgt werden, besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um eine<br />

Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser<br />

in Einklang zu bringen und insbesondere im Falle einer Arbeitszeitreduzierung<br />

deren finanzielle Abfederung zu gewährleisten. Ziel des Gesetzentwurfs ist<br />

es, die Pflege von nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. So soll<br />

ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, neben der häuslichen Pflege im Beruf<br />

mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte<br />

Aufstockung ihres Arbeitsentgelts um bis zu 25 Prozent dennoch die eigene<br />

finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die<br />

zinslose Refinanzierung einer solchen Entgeltaufstockung des Arbeitgebers<br />

durch ein Bundesdarlehen. Außerdem soll das Ausfallrisiko, das durch den Tod<br />

oder die Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, durch eine Familienpflegezeitversicherung<br />

abgedeckt werden.<br />

B. Lösung<br />

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der<br />

Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen<br />

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

C. Alternativen<br />

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des<br />

Gesetzentwurfs.<br />

D. Kosten<br />

Über die Kosten des Gesetzentwurfs wird der Haushaltsausschuss gesondert<br />

berichten (§ 96 GO-BT).<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 2


Drucksache 17/7387 -22- Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode<br />

deren Arbeitgeber keine eigene Gruppenversicherung<br />

haben.<br />

II. Zu den einzelnen Vorschriften<br />

Zu § 2 Absatz 1<br />

Die Änderung berücksichtigt Arbeitszeitmodelle mit<br />

unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten. Diese<br />

stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten<br />

Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn die wöchentliche<br />

Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von<br />

bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreitet.<br />

Zu § 3 Absatz 1 Nr. 1<br />

Die Änderungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a<br />

stellen zum einen sicher, dass sich aus der Vereinbarung<br />

über die Familienpflegezeit der für die Berechnung<br />

des Aufstockungsbetrags notwendige Umfang<br />

der Arbeitszeitreduzierung bestimmen lässt. Zum<br />

anderen wird klar gestellt, dass die Rückkehr zum<br />

alten Beschäftigungsumfang nicht nur zum Ende der<br />

vereinbarten Familienpflegezeit erfolgen muss, sondern<br />

auch, wenn die Familienpflegezeit vorzeitig<br />

wegen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen<br />

Angehörigen endet.<br />

Die Ergänzungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a<br />

und c ermöglichen die Durchführung der Familienpflegezeit<br />

auch unter Nutzung von Stundenkonten<br />

nach Maßgabe des SGB IV.<br />

Die Änderungen in § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b<br />

ermöglichen eine sachgerechte Berechnung des Aufstockungsbetrags<br />

auch in Sonderfällen. Dies gilt insbesondere,<br />

­ wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit<br />

bereits einmal oder mehrfach geändert wurde<br />

(hier hätte die Formel des Entwurfs zu einer Benachteiligung<br />

derjenigen Beschäftigten geführt, die ihre<br />

Arbeitszeit in dieser Zeit aufgestockt haben, da das<br />

geringere Arbeitsentgelt aus der früheren Teilzeit mit<br />

in die Berechnung eingeflossen wäre),<br />

­ wenn der oder die Beschäftigte noch keine<br />

zwölf Monate im Betrieb tätig ist (hier verkürzt sich<br />

der in die Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit<br />

einzubeziehende Zeitraum nach Doppelbuchstabe<br />

cc, 2. Halbsatz auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit),<br />

­ wenn die Familienpflegezeit sich nahtlos an<br />

Arbeitszeitreduzierungen z.B. aufgrund von Elternzeit<br />

oder Pflegezeit, die ohne Familienpflegezeit wieder in<br />

eine erhöhte Arbeitszeit gemündet hätten, anschließen<br />

soll (hier kann nach dem neuen Doppelbuchstaben dd<br />

als Ausgangswert diejenige Arbeitszeit zugrunde<br />

gelegt werden, die zwischen Arbeitgeber und Be-<br />

schäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde)<br />

und<br />

­ wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten<br />

mit einem außergewöhnlichen Verhältnis<br />

von Arbeitszeit zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen,<br />

die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde<br />

verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen<br />

sowie bei der Einbringung von Arbeitsentgelt<br />

in und der Entnahme von Arbeitsentgelt<br />

aus Wertguthaben (zum Beispiel während Familienpflegezeiten<br />

und Nachpflegephasen) der Fall. Die<br />

Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchstabe<br />

ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt<br />

rechnerisch um die Einbringungen in oder die<br />

Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder<br />

zu verringern.<br />

Der monatliche Aufstockungsbetrag berechnet sich<br />

nach der neuen Formel – wenn die Arbeitszeit nach<br />

Wochenstunden bemessen ist – wie folgt:<br />

(Wochenstundenvor FPfZ – Wochenstundenwährend FPfZ ) × Gesamteinkommender letzten 12 Monate<br />

Gesamtstundenin den letzten 12 Monaten<br />

× 13 1<br />

×<br />

3 2<br />

Dabei wird ein Monat mit 52<br />

12<br />

gelegt.<br />

13<br />

=<br />

3<br />

Wochen zugrunde<br />

Ist die Arbeitszeit nach Stunden pro Monat bemessen,<br />

ist der Aufstockungsbetrag nach folgender Formel zu<br />

berechnen:<br />

(Wochenstundenvor FPfZ – Wochenstundenwährend FPfZ ) × Gesamteinkommender letzten 12 Monate<br />

Gesamtstundenin den letzten 12 Monaten<br />

× 1<br />

2<br />

Die folgenden drei Beispiele verdeutlichen, dass die<br />

neue Formel in Standardfällen zu dem-selben Ergebnis<br />

wie die alte Formel, in atypischen Fallgestaltungen<br />

jedoch zu angemesseneren Ergebnissen führt:<br />

Beispiel 1: Standardfall: Gleichbleibender Arbeitsumfang<br />

in den letzten 12 Monaten vor der Familienpflegezeit<br />

Der Beschäftigte erzielte in den letzten 12 Monaten<br />

vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches<br />

Einkommen in Höhe von 3.000 € und damit ein Gesamteinkommen<br />

in Höhe von 36.000 €. Er arbeitete<br />

durchgängig 40 Stunden/Woche und damit in den<br />

letzten 12 Monaten 52 Wochen zu je 40 Stunden =<br />

2.080 Stunden.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit<br />

auf 20 Stunden/Woche und erzielt eine Arbeitseinkommen<br />

in Höhe von 1.500 € monatlich.<br />

Berechnung Aufstockungsbetrag nach alter Formel:<br />

(Monatseinkommen vor FPfZ − Monatseinkommen während FPfZ ) × 1<br />

2<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 3


Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/7387<br />

(3.000 € − 1.500 €) × 1<br />

2<br />

= 750 €<br />

Berechnung Aufstockungsbetrag nach neuer Formel:<br />

(40 − 20) × 36.000 €<br />

2.080 €<br />

× 13<br />

3<br />

× 1<br />

2<br />

= 750 €<br />

Beispiel 2: Erhöhung der Arbeitszeit während<br />

der der Familienpflegezeit vorangehenden 12 Monate<br />

Der Beschäftigte hatte in den letzten 12 Monaten vor<br />

Beginn der Familienpflegezeit zunächst 4 Monate ein<br />

Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 € und sodann<br />

8 Monate in Höhe von monatlich 2.800 €. Zusätzlich<br />

erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von<br />

2.000 €. Dies ergibt ein Gesamteinkommen in Höhe<br />

von 30.000 € und ein durchschnittliches Monatseinkommen<br />

in Höhe von 2.500 €.<br />

Vor der Familienpflegezeit arbeitete er zunächst<br />

4 Monate 20 Stunden/Woche und erhöhte dann während<br />

der letzten 8 Monate seine wöchentliche Arbeitszeit<br />

auf 40 Stunden. Die Gesamtstunden der letzten 12<br />

Monate betragen damit:<br />

4 × 13<br />

13<br />

× 20 Stunden + 8 × × 40 Stunden =<br />

3 3<br />

1.733 Stunden.<br />

Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit<br />

auf 20 Stunden / Woche und erzielt eine<br />

Arbeitseinkommen in Höhe von 1.400 € monatlich.<br />

Aufstockungsbetrag nach alter Formel (unter Berücksichtigung<br />

des in der Familienpflegezeit zu erwartenden<br />

Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.200 € = 100<br />

€/Monat):<br />

(2.500 € − 1.400 € − 100 €) × 1<br />

2<br />

Aufstockungsbetrag nach neuer Formel:<br />

(40 − 20) × 30.000 €<br />

1.733,33 €<br />

× 13<br />

3<br />

1<br />

×<br />

2<br />

= 500 €<br />

= 750 €<br />

Nach der neuen Formel ist für die Berechnung des<br />

Aufstockungsbetrages alleine die aktuelle Wochenstundenzahl<br />

vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend.<br />

Dies führt im Beispielsfall zu einem höheren<br />

Aufstockungsbetrag.<br />

Zu § 3 Absatz 1 Nr. 3<br />

Hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben einen Gruppenversicherungsvertrag<br />

geschlossen, bedarf es in den Fällen, in denen Beschäftigte<br />

in diesen Vertrag aufgenommen werden<br />

sollen, keines Nachweises über das Bestehen der Familienpflegezeitversicherung.<br />

An die Stelle des<br />

Nachweises tritt dann der Antrag des Arbeitgebers auf<br />

Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenversicherung<br />

des Bundesamts.<br />

Zu § 3 Absatz 3<br />

Mit der Änderung wird das Bundesamt für Familie<br />

und zivilgesellschaftliche Aufgaben in die Lage versetzt,<br />

während der Familienpflegezeit das dem Arbeitgeber<br />

zu gewährende Darlehen auch um die Prämienzahlungen<br />

zu kürzen, die es für die Aufnahme<br />

der oder des Beschäftigten in den Gruppenversicherungsvertrag<br />

an den Familienpflegezeitversicherer zu<br />

zahlen hat. In der Fassung des Entwurfs ist diese Kürzungsmöglichkeit<br />

auf die Fälle beschränkt, in denen<br />

das Bundesamt für den mit der Prämienzahlung in<br />

Verzug befindlichen Versicherungsnehmer in Vorlage<br />

tritt.<br />

Zu § 3 Absatz 6<br />

Der neue Absatz 6 stellt klar, dass für dieselbe pflegebedürftige<br />

Person eine weitere Pflegezeit erst nach<br />

Ablauf der Nachpflegphase und damit nach vollständigem<br />

Ausgleich seines Wertguthabens gefördert<br />

werden kann.<br />

Zu § 4 Absätze 1 und 2<br />

Zur Erleichterung des Abschlusses von gegenüber<br />

Individualverträgen administrativ weniger aufwändigen<br />

und damit kostengünstigeren Gruppenversicherungsverträgen<br />

wird festgelegt, dass individuelle Risiken<br />

der versicherten Personen, insbesondere solche,<br />

die sich aus deren Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand<br />

einschließlich Vorerkrankungen ergeben<br />

könnten, für den Abschluss der Versicherung und die<br />

Prämienkalkulation außer Betracht bleiben. Die Bezugnahme<br />

auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />

geregelten Risikoausschlüsse kann damit entfallen.<br />

Zu § 4 Absätze 3 und 4<br />

Die Ergänzungen stellen sicher, dass der Arbeitgeber<br />

und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben als Bezugsberechtigte der Familienpflegezeitversicherung<br />

auch über die nicht rechtzeitige<br />

Zahlung der Erstprämie informiert werden und die<br />

Gelegenheit erhalten, durch die Prämienzahlung den<br />

Versicherungsschutz zu gewährleisten.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Zu § 4 Absatz 6<br />

Der neu eingefügte § 4 Absatz 6 stellt klar, dass gegenüber<br />

dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben – wie auch gegenüber dem Arbeitgeber<br />

– kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines<br />

Gruppenversicherungsvertrages besteht. Sofern das<br />

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben allerdings einen Gruppenversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen hat, muss es dem nach § 3 Absatz<br />

1 Nr. 3 gestellten Antrag auf Aufnahme in diese<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 4


Presse und Information<br />

Gerichtshof der Europäischen Union<br />

PRESSEMITTEILUNG Nr. 123/11<br />

Luxemburg, den 22. November <strong>2011</strong><br />

Urteil in der Rechtssache C-214/10<br />

KHS AG/Winfried Schulte<br />

Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von<br />

Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines<br />

Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden<br />

Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich<br />

überschreiten<br />

Auf Herrn Schulte, der seit 1964 bei dem deutschen Unternehmen KHS AG beschäftigt war, fand<br />

ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub 30 Tage im Jahr betrug.<br />

Dieser Tarifvertrag erlaubt die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen<br />

Krankheit nicht genommen wurde, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem<br />

Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt.<br />

Im Jahr 2002 erlitt Herr Schulte einen Infarkt, infolge dessen er schwerbehindert ist und für<br />

arbeitsunfähig erklärt wurde. Bis August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis mit<br />

dem Unternehmen KHS endete, bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br />

Im Jahr 2009 erhob Herr Schulte Klage vor einem deutschen Gericht auf Abgeltung des nicht<br />

genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Da er während der<br />

gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, hatte er nicht die Möglichkeit, seinen Anspruch<br />

auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.<br />

Das Landesarbeitsgericht Hamm, bei dem die Berufung in dieser Rechtssache anhängig ist, hat<br />

festgestellt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach der deutschen Regelung und nach<br />

dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei. Daher fragt es<br />

sich, ob eine nationale Regelung oder nationale Gepflogenheiten, nach denen die Übertragung<br />

von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt ist, mit der<br />

Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung 1 vereinbar sind.<br />

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung 2 hin, nach der<br />

der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer<br />

Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und<br />

den die nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die im Unionsrecht ausdrücklich<br />

gezogen sind. Der Gerichtshof hat bereits entschieden 3 , dass das Unionsrecht einer nationalen<br />

Regelung jedoch nicht entgegensteht, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines<br />

Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfasst, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat<br />

tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.<br />

Zudem wäre unter bestimmten Umständen – wie denen des vorliegenden Falls – ein<br />

Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt,<br />

unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche<br />

auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.<br />

1<br />

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte<br />

der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).<br />

2<br />

Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, BECTU (C-173/99). Vgl. auch Pressemitteilung 21/01.<br />

3<br />

Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06). Vgl. auch Pressemitteilung 04/09.<br />

www.curia.europa.eu<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 5


Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten<br />

Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden,<br />

würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen.<br />

Dieser Zweck umfasst zwei Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner<br />

Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.<br />

Zwar entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die<br />

Gesundheit des Arbeitnehmers dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen,<br />

also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht,<br />

wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird. Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse<br />

zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im<br />

Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck; erhalten bleibt lediglich der Zweck<br />

hinsichtlich des Zeitraums für Entspannung und Freizeit.<br />

In Anbetracht des Zwecks des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann ein während mehrerer<br />

Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer daher nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum<br />

erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.<br />

Um dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, mit dem der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt<br />

wird, gerecht zu werden, muss daher jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen<br />

Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer<br />

Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer<br />

insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die<br />

längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Zudem muss ein<br />

Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich<br />

überschreiten.<br />

Außerdem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von<br />

zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die<br />

Arbeitsorganisation ergeben können.<br />

Daher kann ein Zeitraum, der wie im vorliegenden Fall 15 Monate beträgt, vernünftigerweise als<br />

Übertragungszeitraum angesehen werden, der dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten<br />

Jahresurlaub nicht zuwiderläuft, da er sicherstellt, dass dieser Anspruch seine positive Wirkung für<br />

den Arbeitnehmer als Erholungszeit behält.<br />

Folglich steht das Unionsrecht im Fall eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge<br />

arbeitsunfähigen Arbeitnehmers einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten<br />

wie etwa Tarifverträgen nicht entgegen, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten<br />

Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum<br />

von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt.<br />

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem<br />

bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach<br />

der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen<br />

Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung<br />

des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere<br />

nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.<br />

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.<br />

Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht<br />

Pressekontakt: Jens Hamer (+352) 4303 3255<br />

www.curia.europa.eu<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 6


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />

FAX +49 (0) 30 18 682-0<br />

E-MAIL I<br />

DATUM 6. Dezember <strong>2011</strong><br />

BETREFF Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM);<br />

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr <strong>2012</strong>, Einführung des Verfahrens der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem 1. Januar 2013<br />

BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010<br />

- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)<br />

GZ IV C 5 - S 2363/07/0002-03<br />

DOK <strong>2011</strong>/0978994<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Der im Kalenderjahr <strong>2012</strong> vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-<br />

Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum<br />

1. November <strong>2012</strong> mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs<br />

nicht möglich.<br />

Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im<br />

Kalenderjahr <strong>2012</strong> fort. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind<br />

für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> die folgenden Regelungen zu<br />

beachten:<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 7<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 Inhaltsübersicht<br />

I. Grundsätze<br />

1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />

2. Andere Nachweise<br />

II. Arbeitnehmer<br />

1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

(Vereinfachungsregelung)<br />

2. Arbeitgeberwechsel<br />

3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt<br />

4. Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong><br />

5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende<br />

6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht<br />

III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013<br />

1. Grundsätze<br />

2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

IV. Arbeitgeber<br />

V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />

VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013<br />

I. Grundsätze<br />

Im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> sind bis zum Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens die<br />

allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG sowie die<br />

Anwendungsregelungen in § 52 Absätze 50g, 51b und 52 EStG in der Fassung des<br />

BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nichts Abweichendes regelt.<br />

1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung<br />

Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die nach § 52b Absatz 3 EStG vom Finanzamt ausgestellte<br />

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2011</strong> (Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong>) oder eine vom<br />

Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong> (Ersatzbescheinigung<br />

<strong>2012</strong>) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse,<br />

Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor)<br />

bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug<br />

in <strong>2012</strong> zugrunde zu legen (§ 52b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein<br />

erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt<br />

eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit -<br />

vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> zu berücksichtigen sind. Der<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 8


Seite 3 Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem<br />

Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.<br />

Beispiel:<br />

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn<br />

1. Juli <strong>2011</strong> eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der<br />

Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>2012</strong> auf das gesamte Kalenderjahr <strong>2012</strong> aufteilen:<br />

Jahresfreibetrag <strong>2011</strong>: 12.000 €, gültig ab 01.07.<strong>2011</strong> = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6)<br />

Jahresfreibetrag <strong>2012</strong>: 12.000 €, gültig ab 01.01.<strong>2012</strong> = 1.000 € Monatsfreibetrag<br />

(1/12)<br />

2. Andere Nachweise<br />

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> von der Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder von der Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> abweichende Besteuerungsmerkmale nachzuweisen;<br />

siehe hierzu unter Tz. II. 1.<br />

II. Arbeitnehmer<br />

1. Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

(Vereinfachungsregelung)<br />

Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> gegenüber den Verhältnissen<br />

des Jahres <strong>2011</strong> abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das<br />

Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> berichtigen. Aus<br />

Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses<br />

die im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch<br />

anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:<br />

• Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch<br />

gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“<br />

nach § 52b Absatz 9 EStG oder<br />

• Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem<br />

1. Januar <strong>2012</strong> oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> gültigen<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.<br />

Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des<br />

Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohn-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 9


Seite 4 steuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers<br />

vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben<br />

oder den Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts dem Arbeitgeber<br />

zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den<br />

Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />

<strong>2011</strong> eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben; siehe<br />

hierzu unter Tz. IV im Abschnitt „Lohnsteuerabzug“. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit<br />

besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> in ein neues erstes<br />

Dienstverhältnis wechselt.<br />

2. Arbeitgeberwechsel<br />

Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> seinen Arbeitgeber, hat er sich die<br />

Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte<br />

amtliche Bescheinigung (Tz. II. 1) vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu<br />

lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />

3. Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt<br />

Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte<br />

2010 oder der Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> von den Verhältnissen zu Beginn des<br />

Kalenderjahres <strong>2012</strong> zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt<br />

und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für<br />

Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres <strong>2012</strong>, besteht auch im Jahr <strong>2012</strong><br />

- wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt (§ 52b<br />

Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Die Ehegatten leben seit <strong>2011</strong> dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene<br />

Steuerklasse III ist ab <strong>2012</strong> in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer<br />

ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzuteilen.<br />

Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“<br />

zu verwenden.<br />

4. Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong><br />

Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong>, die im Übergangszeitraum<br />

<strong>2012</strong> Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis<br />

benötigen, haben beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong> (Ersatz-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 10


Seite 5 bescheinigung <strong>2012</strong>) zu beantragen (§ 52b Absatz 3 EStG). Dazu ist der amtliche Vordruck<br />

„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong>“ zu verwenden.<br />

Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Hiervon betroffen sind insbesondere Fälle, in denen<br />

• die Gemeinde für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte<br />

oder das Finanzamt keine Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> ausgestellt hat,<br />

• die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> verloren gegangen,<br />

unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist,<br />

• der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> (versehentlich)<br />

vernichtet oder an das Finanzamt übersandt hat,<br />

• für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung<br />

erteilt wurde und die Lohnsteuerabzugsmerkmale sich im Kalenderjahr <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />

geändert haben,<br />

• der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> erstmals eine nichtselbständige Tätigkeit<br />

aufnimmt,<br />

• der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> ein neues Dienstverhältnis beginnt und auf<br />

der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde,<br />

• ein weiteres Dienstverhältnis im Kalenderjahr <strong>2012</strong> erstmals aufgenommen wird.<br />

Beispiel:<br />

Der bisher selbständig tätige Steuerpflichtige beginnt in <strong>2012</strong> erstmalig ein Dienstverhältnis.<br />

Da weder die Gemeinde für 2010 eine Lohnsteuerkarte noch das Finanzamt für<br />

<strong>2011</strong> eine Ersatzbescheinigung ausgestellt haben, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt<br />

auf amtlichem Vordruck die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>2012</strong> zu beantragen („Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug<br />

<strong>2012</strong>“) und diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber zur Durchführung des<br />

Lohnsteuerabzugs vorzulegen.<br />

Im Übrigen kann die Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Tz. II. 5) angewandt<br />

werden.<br />

5. Vereinfachungsregelung für Auszubildende<br />

Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder in <strong>2011</strong> begonnen haben,<br />

kann der Arbeitgeber die folgenden Vereinfachungsregelungen (§ 52b Absatz 4 EStG)<br />

anwenden:<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 11


Seite 6 Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />

Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010<br />

und Ersatzbescheinigungen <strong>2011</strong> nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse<br />

I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handelt, die erstmalig<br />

berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug<br />

ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw.<br />

<strong>2012</strong> nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber<br />

die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit<br />

zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich<br />

zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.<br />

Bestehendes Ausbildungsverhältnis<br />

Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr <strong>2011</strong> in<br />

Anspruch genommen, kann im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> die Lohnsteuer weiterhin<br />

nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche<br />

Bestätigung des Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis<br />

handelt.<br />

Ersatzbescheinigung<br />

Liegen für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung<br />

nicht vor, hat er beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung <strong>2012</strong> zu beantragen und<br />

dem Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter Tz. II. 4). Dasselbe gilt, wenn von der<br />

Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht wird.<br />

6. Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung/Veranlagungspflicht<br />

Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder <strong>2011</strong> eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr<br />

<strong>2012</strong> nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund<br />

geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als<br />

Werbungskosten oder geringeren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, ist der Arbeitnehmer<br />

zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags zu veranlassen. Unterbleibt<br />

jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen<br />

der Einkommensteuerveranlagung führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />

von Amts wegen für das Veranlagungsjahr 2013 ist abzusehen.<br />

Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2012</strong> ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG berücksichtigt<br />

und überschreitet der im Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn den Betrag von 10.200 Euro bei<br />

einer Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung, ist der Arbeitnehmer<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres <strong>2012</strong> zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 12


Seite 7 verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG). Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn lediglich<br />

der Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag<br />

für Alleinerziehende in Sonderfällen als Freibetrag berücksichtigt wurde.<br />

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind auch Ehegatten verpflichtet, für die auf<br />

Antrag ein Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eingetragen wurde (§ 39f, § 46 Absatz 2<br />

Nummer 3a EStG).<br />

III. Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013<br />

1. Grundsätze<br />

Im elektronischen Abrufverfahren ab dem 1. Januar 2013 sind die Grundsätze des Lohnsteuer-<br />

Ermäßigungsverfahrens (§ 39a EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG) weiter anzuwenden.<br />

Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> für den Übergangszeitraum<br />

eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder,<br />

die zu Beginn des Kalenderjahres <strong>2012</strong> oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren<br />

grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge<br />

sind ab dem 1. Oktober <strong>2012</strong> bis zum 30. November 2013 auf amtlichen Vordrucken zu<br />

stellen. Wurde die mehrjährige Berücksichtigung antragsgebundener Kinderzähler bereits für<br />

das Kalenderjahr <strong>2012</strong> beantragt, ist eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2013<br />

nicht erforderlich.<br />

2. Einzelfälle der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

Berücksichtigung von Kindern<br />

Ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

möglich. Dies gilt auch für Pflegekinder bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres, für Kinder unter 18 Jahren, wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des<br />

anderen Elternteils nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist<br />

und für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis<br />

befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrags) oder studieren (unter Vorlage<br />

von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs).<br />

Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, können im elektronischen<br />

Abrufverfahren nur auf Antrag (mehrjährig) berücksichtigt werden („Antrag auf<br />

Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“). Dabei<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 13


Seite 8 ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen.<br />

Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2013 berücksichtigt werden,<br />

ist der Antrag im Kalenderjahr <strong>2012</strong> zu stellen. Wurde ein solcher Antrag bereits für das<br />

Kalenderjahr <strong>2012</strong> gestellt, ist eine erneute Beantragung nicht erforderlich.<br />

Steuerklasse II<br />

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen und liegen die Voraussetzungen<br />

weiterhin vor, gilt die Eintragung bis zum Ende des Übergangszeitraums <strong>2012</strong> fort.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II erstmals im Übergangszeitraum<br />

vor, kann eine Einreihung in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden.<br />

Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck<br />

„Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise<br />

der amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwendet werden.<br />

Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, ist der amtliche Vordruck<br />

„Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.<br />

Eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2013 ist hingegen nicht<br />

erforderlich, wenn ein begünstigendes Kind vor dem Kalenderjahr 2013 das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat und mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist<br />

oder wenn nach vollendetem 18. Lebensjahr des begünstigenden Kindes die Steuerklasse II<br />

bereits für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> beantragt worden ist.<br />

Ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

Möchte der Arbeitnehmer, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungünstigere<br />

Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag für behinderte Menschen)<br />

ab Beginn des Kalenderjahres 2013 im Rahmen der ELStAM berücksichtigt werden,<br />

hat er dies bereits im Kalenderjahr <strong>2012</strong> mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu zu beantragen<br />

(amtlicher Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br />

- ELStAM -“). Die ungünstigeren Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten - solange sie nicht durch<br />

einen erneuten Antrag überschrieben werden - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre.<br />

Eine erneute Beantragung ist nicht erforderlich, soweit der Arbeitnehmer diesen Antrag<br />

bereits für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> gestellt hat.<br />

Steuerklassenwahl bei Ehegatten<br />

Ehegatten, denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für die Kalenderjahre<br />

<strong>2011</strong> und <strong>2012</strong> keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird ab dem Kalenderjahr 2013<br />

für den Lohnsteuerabzug jeweils programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen, wenn<br />

einer der Ehegatten ein Dienstverhältnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten erstmals<br />

in ein Dienstverhältnis eintreten. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abge-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 14


Seite 9 wichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des Faktorverfahrens<br />

(§ 39f EStG) ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt<br />

erforderlich („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“). Das Recht auf einen einmal<br />

jährlichen Wechsel der Steuerklasse bleibt von dieser Korrektur unberührt (§ 39 Absatz 6<br />

Satz 3 und 4 i. V. m. § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).<br />

In den übrigen Fällen gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV der<br />

Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2013 weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür<br />

vorliegen. Die Berücksichtigung des Faktorverfahrens ist allerdings jährlich neu zu beantragen.<br />

Die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse besteht in allen Fällen.<br />

IV. Arbeitgeber<br />

Lohnsteuerabzug<br />

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für <strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> oder<br />

eine der unter Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen im Übergangszeitraum <strong>2012</strong><br />

entgegenzunehmen, aufzubewahren, die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in<br />

das Lohnkonto zu übernehmen und sie dem Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum <strong>2012</strong><br />

zugrunde zu legen. Er hat sie sowie ggf. die o. g. ihm zusätzlich vorgelegten amtlichen<br />

Bescheinigungen dem Arbeitnehmer zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum<br />

innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen (§ 52b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG).<br />

Legt der Arbeitnehmer die in Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben<br />

oder Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts) vor, sind<br />

allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend.<br />

Neben diesen im ersten Dienstverhältnis zugelassenen Bescheinigungen muss dem<br />

Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> vorliegen<br />

(Steuerklassen I bis V). Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß der eingetragenen<br />

Gültigkeitsangabe auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung anzuwenden und<br />

überschreiben sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> eingetragenen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale. Folglich überschreibt eine amtliche Bescheinigung<br />

den in einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong> ausgewiesenen Freibetrag<br />

oder Hinzurechnungsbetrag auch dann, wenn in der Bescheinigung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag<br />

oder ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in anderer Höhe enthalten<br />

ist.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 15


Seite 10<br />

Beispiel:<br />

Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienstverhältnis).<br />

Auf der Lohnsteuerkarte ist unter III. ein vom Arbeitslohn abzuziehender<br />

Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.<br />

Weil sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ab <strong>2012</strong> geändert haben<br />

(z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Änderung der Religionszugehörigkeit), legt er dem<br />

Arbeitgeber das in <strong>2011</strong> versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information<br />

über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug<br />

(Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ vor, in dem die Änderungen der persönlichen<br />

Verhältnisse berücksichtigt sind. In diesem Schreiben wird in den Zeilen der<br />

„Lohnsteuerabzugsmerkmale“ kein Freibetrag ausgewiesen.<br />

Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug ab <strong>2012</strong> lediglich die in dem Mitteilungsschreiben<br />

ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal,<br />

Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen. Das Mitteilungsschreiben ist<br />

zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren.<br />

Die vereinfachte Nachweismöglichkeit der maßgebenden ELStAM besteht auch dann, wenn<br />

der Arbeitnehmer im Kalenderjahr <strong>2012</strong> das erste Dienstverhältnis wechselt. Der bisherige<br />

Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses hat die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung<br />

<strong>2011</strong> mit allen vorgelegten amtlichen Bescheinigungen (Tz. II. 1) auszuhändigen.<br />

Diese Unterlagen sind dem neuen Arbeitgeber vorzulegen (siehe hierzu unter<br />

II. 2 „Arbeitgeberwechsel“)<br />

Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung<br />

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte<br />

an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem<br />

Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum<br />

<strong>2012</strong> weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug<br />

im Übergangszeitraum <strong>2012</strong> zutreffend sind (§ 52b Absatz 1 Satz 5 EStG). Eine amtliche<br />

Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers<br />

als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto<br />

zu nehmen.<br />

Nach § 41b Absatz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung<br />

elektronisch zu übermitteln. Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon<br />

befreit (§ 41b Absatz 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die Lohnsteuerbescheini-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 16


Seite 11 gung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 oder verwendet den Vordruck „Besondere<br />

Lohnsteuerbescheinigung“. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite<br />

der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das<br />

betreffende Kalenderjahr auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte<br />

2010 auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt, jedoch<br />

ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung<br />

erteilt hat.<br />

Aufbewahrungspflicht<br />

Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung<br />

<strong>2011</strong> bzw. <strong>2012</strong> als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend der<br />

Regelung in § 52b Absatz 1 Satz 4 EStG zumindest bis nach der erstmaligen Anwendung der<br />

ELStAM oder einer erteilten Härtefallregelung aufzubewahren. Dies gilt auch für die unter<br />

Tz. II. 1 genannten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben bzw. Ausdruck oder<br />

sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts). Der Arbeitgeber hat die amtliche Bescheinigung<br />

des Arbeitnehmers mit dessen Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung <strong>2011</strong><br />

bzw. <strong>2012</strong> zusammenzuführen und entsprechend aufzubewahren.<br />

Abweichend hiervon sind die im Rahmen der Vereinfachungsregelung bei Ausbildungsdienstverhältnissen<br />

vorgelegten schriftlichen Bestätigungen (Tz. II. 5) bis zum Ablauf des<br />

Kalenderjahres aufzubewahren (§ 52b Absatz 4 Satz 3 EStG).<br />

V. Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer<br />

Für nicht meldepflichtige Personen, z. B. im Ausland lebende und auf Antrag nach § 1<br />

Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer<br />

oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die Identifikationsnummer<br />

nicht auf Grund eines Anstoßes durch die Meldebehörden vergeben.<br />

Deshalb wird diesen Personen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers - wie bisher -<br />

auf Antrag eine kalenderjahrbezogene Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung<br />

ausstellen (§ 39 Absatz 3 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).<br />

Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung<br />

(§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches<br />

Ordnungsmerkmal die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden<br />

(§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG).<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 17


Seite 12 VI. Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab dem 1. Januar 2013<br />

Zum Beginn der nun ab dem Kalenderjahr 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens<br />

sind zwei BMF-Schreiben vorgesehen. Zum einen für die Bestimmung des Starttermins und<br />

die damit verbundene Beendigung des seit dem 1. Januar <strong>2011</strong> bestehenden Übergangszeitraums<br />

sowie zum anderen mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens<br />

(Einführungsschreiben).<br />

Das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 (BStBl I Seite 762) ist für das Kalenderjahr <strong>2011</strong><br />

weiterhin anzuwenden. Das vorliegende Schreiben ist ab dem Kalenderjahr <strong>2012</strong> anzuwenden.<br />

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums<br />

der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik<br />

Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer -<br />

BMF-Schreiben zur Einsicht und zum Abruf bereit.<br />

Im Auftrag<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 18


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

www.bundesfinanzministerium.de<br />

1 Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 23. August 2010 (BStBl I Seite 665) sind durch Fett-<br />

und Kursivdruck hervorgehoben.<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />

DATUM 22. August <strong>2011</strong><br />

BETREFF Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen <strong>2012</strong>;¹<br />

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung <strong>2012</strong>;<br />

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne<br />

maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

BEZUG BMF-Schreiben vom 23. August 2010<br />

- IV C 5 - S 2378/09/10006; DOK: 2010/0280343 -<br />

ANLAGEN 2<br />

GZ IV C 5 - S 2378/11/10002<br />

DOK <strong>2011</strong>/0474498<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum<br />

28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln<br />

(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />

authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat<br />

muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt<br />

werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br />

nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter<br />

www.elster.de abrufbar.<br />

Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich<br />

Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im<br />

Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.<br />

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Seite 2<br />

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen<br />

Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> sind § 41b EStG sowie die Anordnungen<br />

in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.<br />

Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.<br />

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1<br />

und 2).<br />

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis<br />

40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.<br />

I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen <strong>2012</strong>;<br />

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der<br />

elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen<br />

oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den<br />

Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br />

nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br />

mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.<br />

Außerdem gilt Folgendes:<br />

1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die<br />

auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab<br />

<strong>2012</strong> nicht mehr anzugeben.<br />

2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden<br />

Großbuchstaben zu bescheinigen:<br />

„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis<br />

berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen<br />

des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.<br />

„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG<br />

erfolgte.<br />

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Seite 3 3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns<br />

- einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer<br />

aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe<br />

aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im<br />

Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im<br />

Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten<br />

Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig<br />

gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen<br />

solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des Ausdrucks).<br />

Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich<br />

in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für<br />

Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)<br />

gekürzt werden. Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge<br />

nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den<br />

Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.<br />

Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3<br />

bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn<br />

zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem<br />

Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu<br />

versehen.<br />

Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie<br />

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen,<br />

steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3<br />

Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />

eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer<br />

nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3 sondern<br />

gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt<br />

besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten<br />

Bezüge.<br />

4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und<br />

die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn<br />

einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht<br />

einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.<br />

5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten<br />

entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des Ausdrucks<br />

anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer<br />

kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 21


Seite 4 in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder<br />

Nummer 13 einzutragen.<br />

6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge<br />

nach § 19 Absatz 2 EStG (z. B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen<br />

nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.<br />

Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere<br />

Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse,<br />

Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den<br />

unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.<br />

7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)<br />

und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen)<br />

sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.<br />

Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert<br />

wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem<br />

unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.<br />

Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,<br />

der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten<br />

Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen<br />

für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.<br />

8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung<br />

sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge<br />

und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des<br />

Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind<br />

nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten<br />

und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem<br />

Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b Absatz 4<br />

SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter<br />

Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.<br />

9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und<br />

unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn<br />

auszuweisen.<br />

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Seite 5 10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3<br />

EStG - Verkehrsträger -) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer<br />

II. 1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.<br />

Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe<br />

„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens<br />

vom 27. Januar 2004 (a. a. O.).<br />

11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.<br />

12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (vgl.<br />

Textziffer III. 7 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004, a. a. O.) und die steuerfreien<br />

geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei<br />

beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswertes<br />

haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des<br />

Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge<br />

keinen Einfluss (vgl. R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR <strong>2011</strong>). Steuerfreie Vergütungen bei<br />

doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br />

13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:<br />

a) Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an<br />

berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007,<br />

BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuwiesen,<br />

der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). Gleiches gilt<br />

für Beiträge, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung<br />

an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern<br />

vergleichbar sind, geleistet werden.<br />

Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist<br />

eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und<br />

Nummer 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen.<br />

Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden<br />

für den Veranlagungszeitraum <strong>2012</strong> durch ein gesondertes BMF-Schreiben<br />

bekannt gegeben.<br />

Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten<br />

Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das<br />

Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn<br />

die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von<br />

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Seite 6 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit).<br />

Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag<br />

auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet<br />

hat.<br />

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172<br />

Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des<br />

§ 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser<br />

Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI).<br />

Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit nach § 3<br />

Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu<br />

bescheinigen.<br />

Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im<br />

Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben<br />

berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben.<br />

Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung<br />

der Altersrente gezahlt, sind diese als Sonderausgaben abziehbar und deshalb<br />

unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.<br />

In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische<br />

Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen<br />

steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und<br />

Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen.<br />

Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der<br />

Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“<br />

bescheinigt werden.<br />

c) Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei<br />

freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,<br />

soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter<br />

Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten<br />

Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer<br />

24 c) sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen<br />

(soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) einzutragen.<br />

Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist der gesamte vom Arbeitgeber<br />

gewährte Zuschuss zu bescheinigen.<br />

Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen<br />

und an ausländische Sozialversicherungsträger. Werden von<br />

ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung<br />

der Zuschüsse vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 24 der Teil-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 24


Seite 7 betrag zu bescheinigen, der auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

entfällt. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze<br />

werden für den Veranlagungszeitraum <strong>2012</strong> durch ein gesondertes BMF-Schreiben<br />

bekannt gegeben.<br />

Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen<br />

Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.<br />

c) Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei<br />

pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die an<br />

die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen<br />

für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt,<br />

ist der dadurch geminderte Beitrag zu bescheinigen.<br />

Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind<br />

unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br />

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte<br />

Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse<br />

abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen<br />

abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen. In<br />

Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber<br />

die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer<br />

25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig<br />

davon unter Nummer 24 zu bescheinigen.<br />

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.<br />

d) Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des Ausdrucks<br />

zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.<br />

e) Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse<br />

bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehen, z. B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder<br />

auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den<br />

Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62<br />

EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Beiträge,<br />

die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher<br />

Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom<br />

13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach<br />

§ 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehendem Hinzurechnungsbetrag<br />

nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 25


Seite 8<br />

als Sonderausgaben abziehbar sind.<br />

Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direkt-<br />

zusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen<br />

(§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).<br />

Werden<br />

bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal<br />

besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1<br />

Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des Aus-<br />

drucks zu bescheinigen.<br />

Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist<br />

nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem<br />

Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums<br />

(höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hierbei<br />

sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht<br />

unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzube<br />

ziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die<br />

Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge<br />

des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.<br />

Werden<br />

Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die<br />

gekürzten Beiträge zu bescheinigen.<br />

f) Unter<br />

Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5<br />

Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung<br />

und<br />

privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. Monatsbeitrag 500 €,<br />

Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1.500 €) Wurde beim Lohnsteuer<br />

abzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen<br />

Lohnabrechnungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Min<br />

destvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale.).<br />

Beiträge<br />

an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.<br />

Werden<br />

dem Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-<br />

Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine<br />

Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.<br />

14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden<br />

Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 26


(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungs<br />

freibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen<br />

der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,<br />

maßgebend.<br />

Seite 9 -<br />

Folgt ein Hinterbliebenenbezug<br />

einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozent-<br />

satz,<br />

der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungs-<br />

freibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs<br />

des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger<br />

Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter<br />

Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.<br />

Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen<br />

sowie<br />

Nachzahlungen<br />

von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorange-<br />

gangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge<br />

zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalender<br />

jahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fäl-<br />

len sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht<br />

zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom<br />

13. September 2010, a .a. O.).<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungs-<br />

bezüge<br />

erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto<br />

aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens<br />

vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben<br />

zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1<br />

Satz 2 EStG):<br />

a) Versorgungsbezug,<br />

der laufenden Arbeitslohn darstellt<br />

Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG<br />

ermittelte<br />

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des<br />

Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonder<br />

zahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den<br />

laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile<br />

(z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren)<br />

einzubeziehen.<br />

Unter Nummer 30 ist das maßgebende<br />

Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />

(vierstellig)<br />

zu bescheinigen.<br />

Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versor-<br />

gungsbezugs<br />

der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z. B. „02 - 12“<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 27


Seite 10 ilt<br />

b)<br />

oder „01 - 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies g<br />

auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.<br />

Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt<br />

Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen<br />

und die<br />

als<br />

sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die<br />

in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32<br />

gesondert zu bescheinigen.<br />

Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre<br />

sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätz-<br />

lich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen<br />

jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />

anzugeben.<br />

c) Mehrere Versorgungsbezüge<br />

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer<br />

laufender Versorgungsbezüge in dasselbe<br />

Kalenderjahr<br />

(Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29<br />

des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge<br />

in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom<br />

13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu<br />

bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.<br />

Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen<br />

mit maßgebendem<br />

Versorgungsbeginn<br />

in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder<br />

Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches<br />

gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige<br />

Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.<br />

Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge<br />

gezahlten<br />

Versorgungsbezügen<br />

mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19<br />

Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie<br />

Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens<br />

vom 13. September 2010, a. a. O.).<br />

15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe<br />

des vom Arbeitgeber an Angehörige des<br />

öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn<br />

es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7<br />

Satz 1 EStG).<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 28


Seite 11 16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt<br />

wurde,<br />

und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit<br />

eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.<br />

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br />

für das Kalender-<br />

jahr<br />

<strong>2012</strong> wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.<br />

In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte<br />

Daten zu bescheinigen, z. B.<br />

− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,<br />

− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den ELStAM versteuert wurden:<br />

„Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,<br />

− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,<br />

− bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,<br />

− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste<br />

Auswärtstätigkeiten:<br />

„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,<br />

− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden<br />

- in 3.<br />

und 8. enthalten“.<br />

Außerdem sind weitere,<br />

nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebs-<br />

interne,<br />

für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeich-<br />

nen.<br />

Der Ausdruck<br />

der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster<br />

abweichen,<br />

wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters<br />

enthält.<br />

Die Anschrift<br />

des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elek-<br />

tronisch<br />

übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unterneh-<br />

mens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder<br />

(Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad<br />

- ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen<br />

im Adressfeld nicht sichtbar ist.<br />

Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer<br />

seiner lohnsteuerlichen Betriebs-<br />

stätte<br />

anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernom-<br />

men (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.<br />

Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der<br />

Finanzverwaltung<br />

vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung<br />

das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohn-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 29


Seite 12<br />

steuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des<br />

Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.<br />

Eine<br />

Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist<br />

zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten<br />

Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als<br />

Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal<br />

unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).<br />

Stellen<br />

Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohn-<br />

steuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz<br />

4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im<br />

selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren.<br />

Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalender-<br />

jahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist<br />

in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.<br />

II.<br />

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber<br />

ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

Die<br />

unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen<br />

für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung<br />

kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zuge-<br />

lassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7,<br />

41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle<br />

Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen<br />

Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuer-<br />

bescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.<br />

Ein<br />

Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong>“<br />

ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos<br />

vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.<br />

Das<br />

BMF-Schreiben vom 9. November 2009 (BStBl I Seite 1313) wird hiermit aufgehoben.<br />

Dieses<br />

Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Dieses<br />

Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 30


Seite 13<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 31


3.11<br />

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für <strong>2012</strong><br />

Nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen.<br />

Datum:<br />

eTIN:<br />

Identifkationsnummer:<br />

Personalnummer:<br />

Geburtsdatum:<br />

Transferticket:<br />

Dem Lohnsteuerabzug wurden zugrunde gelegt:<br />

Steuerklasse/Faktor vom - bis<br />

Zahl der Kinderfreibeträge vom - bis<br />

Steuerfreier Jahresbetrag vom - bis<br />

Jahreshinzurechnungsbetrag vom - bis<br />

Kirchensteuermerkmale<br />

Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers:<br />

vom - bis<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 32<br />

1. Dauer des Dienstverhältnisses<br />

2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn<br />

Großbuchstaben (S, F)<br />

3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9.<br />

und 10.<br />

4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3.<br />

5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3.<br />

6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />

von 3.<br />

7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3.<br />

(nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />

8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge<br />

9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für<br />

mehrere Kalenderjahre<br />

10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere<br />

Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte<br />

Entschädigungen<br />

11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.<br />

12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10.<br />

13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />

von 9. und 10.<br />

14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von<br />

9. und 10. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />

15. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz),<br />

Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag<br />

16. Steuerfreier<br />

Arbeitslohn<br />

nach<br />

a) Doppelbesteuerungsabkommen<br />

b) Auslandstätigkeitserlass<br />

17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

19. Steuerpfichtige Entschädigungen und Arbeitslohn<br />

für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt<br />

besteuert wurden - in 3. enthalten<br />

20. Steuerfreie Verpfegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit<br />

21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter<br />

Haushaltsführung<br />

22. Arbeitgeberanteil<br />

23. Abeitnehmeranteil<br />

24. Steuerfreie<br />

Arbeitgeberzuschüsse<br />

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

a) zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

b) zur privaten Krankenversicherung<br />

c) zur gesetzlichen Pfegeversicherung<br />

25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pfegeversicherung<br />

27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

28. Beiträge zur privaten Krankenversicherung und<br />

Pfege-Pfichtversicherung<br />

29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag<br />

zu 8.<br />

30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />

zu 8. und/oder 9.<br />

31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter<br />

Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden<br />

32. Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfndungen und<br />

Nachzahlungen von Versorgungsbezügen - in 3.<br />

und 8. enthalten<br />

Anzahl „U“<br />

vom - bis<br />

EUR Ct<br />

33. Ausgezahltes Kindergeld –<br />

Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.)


8.11<br />

- Bitte Rückseite beachten ­<br />

Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

Auf Verlangen des Arbeitnehmers aushändigen, sonst bis zum 31. Dezember 2013 dem Finanzamt der Betriebsstätte einsenden.<br />

Arbeitnehmer<br />

Herrn/Frau<br />

Identifkationsnummer:<br />

Personalnummer:<br />

Geburtsdatum:<br />

Dem Lohnsteuerabzug wurden zugrunde gelegt:<br />

vom - bis<br />

Steuerklasse / Faktor<br />

Zahl der<br />

Kinderfreibeträge<br />

Steuerfreier<br />

Jahresbetrag<br />

Jahreshinzurechnungsbetrag<br />

Kirchensteuermerkmale<br />

Vorgelegen hat<br />

Bescheinigung des Finanzamts<br />

Arbeitgeber<br />

Anschrift der Betriebsstätte (Straße, Hausnummer, Ort)<br />

Steuernummer<br />

Finanzamt<br />

€ €<br />

€ €<br />

(Stempel, Unterschrift)<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 33<br />

1. Dauer des Dienstverhältnisses<br />

2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn<br />

Großbuchstaben (S, F)<br />

3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9.<br />

und 10.<br />

4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3.<br />

5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3.<br />

6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />

von 3.<br />

7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von 3.<br />

(nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />

8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge<br />

9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für<br />

mehrere Kalenderjahre<br />

10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere<br />

Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte<br />

Entschädigungen<br />

11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.<br />

12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10.<br />

13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers<br />

von 9. und 10.<br />

14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten von<br />

9. und 10. (nur bei konfessionsverschiedener Ehe)<br />

15. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz),<br />

Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag<br />

16. Steuerfreier<br />

Arbeitslohn<br />

nach<br />

a) Doppelbesteuerungsabkommen<br />

b) Auslandstätigkeitserlass<br />

17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

19. Steuerpfichtige Entschädigungen und Arbeitslohn<br />

für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt<br />

besteuert wurden - in 3. enthalten<br />

20. Steuerfreie Verpfegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit<br />

21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter<br />

Haushaltsführung<br />

22. Arbeitgeberanteil<br />

23. Abeitnehmeranteil<br />

24. Steuerfreie<br />

Arbeitgeberzuschüsse<br />

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

a) zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

b) zur privaten Krankenversicherung<br />

c) zur gesetzlichen Pfegeversicherung<br />

25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pfegeversicherung<br />

27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

28. Beiträge zur privaten Krankenversicherung und<br />

Pfege-Pfichtversicherung<br />

29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag<br />

zu 8.<br />

30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br />

zu 8. und/oder 9.<br />

31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter<br />

Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden<br />

32. Sterbegeld; Kapitalauszahlungen/Abfndungen und<br />

Nachzahlungen von Versorgungsbezügen - in 3.<br />

und 8. enthalten<br />

Anzahl „U“<br />

vom - bis<br />

EUR Ct<br />

33. Ausgezahltes Kindergeld –<br />

Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.)


Hinweise für den Arbeitgeber<br />

Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die<br />

das Betriebsstättenfnanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren<br />

teilnehmen (§§ 39e Abs. 7, 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für<br />

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen<br />

einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die<br />

Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.<br />

Die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuschreiben.<br />

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal, ist keine Lohnsteuerbescheinigung<br />

auszuschreiben.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 34


Zeile<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

Fallart<br />

11<br />

Finanzamt<br />

- Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen und Hinweise auf der Rückseite beachten ­<br />

Steuernummer<br />

Unterfallart<br />

62<br />

Arbeitgeber - Anschrift der Betriebsstätte - Telefonnummer - E-Mail<br />

1) 2)<br />

Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer<br />

Summe der pauschalen Lohnsteuer - ohne § 37b EStG - 1)<br />

Summe der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG 1)<br />

abzüglich an Arbeitnehmer ausgezahltes Kindergeld<br />

abzüglich Kürzungsbetrag für Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen<br />

Verbleiben 1)<br />

Solidaritätszuschlag<br />

1) 2)<br />

pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren<br />

Evangelische Kirchensteuer<br />

1) 2)<br />

1) 2)<br />

Römisch-Katholische Kirchensteuer<br />

Anmeldungszeitraum<br />

bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen bei vierteljährlicher Abgabe<br />

bitte ankreuzen<br />

12 01<br />

12 02<br />

12 03<br />

12 04<br />

12 05<br />

12 06<br />

Jan.<br />

Feb.<br />

März<br />

April<br />

Mai<br />

Juni<br />

12 07<br />

12 08<br />

12 09<br />

12 10<br />

12 11<br />

12 12<br />

Juli<br />

Aug.<br />

Sept.<br />

Okt.<br />

Nov.<br />

Dez.<br />

Berichtigte Anmeldung<br />

(falls ja, bitte eine „1“ eintragen).........<br />

Zahl der Arbeitnehmer (einschl.<br />

Aushilfs- und Teilzeitkräfte)................<br />

Gesamtbetrag 1)<br />

1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen<br />

2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge<br />

Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag<br />

nicht mit Steuerschulden verrechnet wird.<br />

Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht/Erstattungsbetrag ist abgetreten<br />

(falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt oder auf dem beim Finanzamt<br />

erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“ an.<br />

Die Einzugsermächtigung wird ausnahmsweise (z.B. wegen Verrechnungswünschen)<br />

für diesen Anmeldungszeitraum widerrufen (falls ja, bitte eine „1“ eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten.<br />

I. Kalender­<br />

12 41 vierteljahr<br />

II. Kalender­<br />

12 42 vierteljahr<br />

III. Kalender­<br />

12 43 vierteljahr<br />

IV. Kalender­<br />

12 44 vierteljahr<br />

bei jährlicher Abgabe bitte<br />

ankreuzen<br />

12 19 Kalenderjahr<br />

EUR Ct<br />

Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze:<br />

Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. der<br />

Abgabenordnung und des § 41a des Einkommensteuergesetzes erhoben.<br />

Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig.<br />

Datum, Unterschrift<br />

Vom Finanzamt auszufüllen<br />

Bearbeitungshinweis<br />

1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und<br />

11 19<br />

genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung<br />

der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten.<br />

2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen<br />

12<br />

der maschinellen Verarbeitung.<br />

Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk<br />

Datum, Namenszeichen/Unterschrift<br />

6.11 - LStA - Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong> -<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 35<br />

30 Eingangsstempel oder -datum<br />

Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong><br />

10<br />

86<br />

42<br />

41<br />

44<br />

43<br />

33<br />

48<br />

49<br />

47<br />

61<br />

62<br />

83<br />

29<br />

26<br />

<strong>2012</strong>


Hinweise für den Arbeitgeber<br />

Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?<br />

1. Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der<br />

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifzierte Übermittlung, die ab 2013 gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist, benötigen Sie ein Zertifkat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten<br />

Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php fnden Sie Programme zur elektronischen<br />

Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem<br />

Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben<br />

und zu unterschreiben.<br />

Abführung der Steuerabzugsbeträge<br />

2. Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder<br />

besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen<br />

ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht,<br />

auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag<br />

der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu<br />

lassen.<br />

Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene<br />

Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag<br />

ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.<br />

3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem<br />

tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.<br />

4. Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.<br />

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />

einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile<br />

21 einzutragen.<br />

5. Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren<br />

mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der<br />

pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.<br />

6. Abführungszeitpunkt ist<br />

a) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat,<br />

b) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,<br />

c) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.<br />

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.<br />

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen<br />

Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.<br />

7. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des<br />

rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis.<br />

8. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten<br />

entstehen.<br />

Anmeldung der Steuerabzugsbeträge<br />

9. Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge<br />

an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6)<br />

eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.<br />

Sie sind aber künftig von der Verpfichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem<br />

Betriebsstättenfnanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer<br />

beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.<br />

10. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden<br />

Betrages festsetzen.<br />

11. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und<br />

Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i.S.d.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.<br />

Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen<br />

12. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden<br />

Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen<br />

vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die<br />

Berichtigung mehrererAnmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund<br />

teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 36


Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung <strong>2012</strong><br />

Baden-Württemberg<br />

Land Zeilen-Nr. Bedeutung<br />

25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden - ib 1) 2) 78<br />

28 Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden - fb 1) 2) 67<br />

29 Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs - iw 1) 2) 73<br />

30 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Bayern 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Israelitische Bekenntnissteuer - is 1) 2) 64<br />

28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Berlin 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

Brandenburg<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Israelitische / Jüdische Kultussteuer - is/jh/jd 1) 2) 64<br />

28 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />

29 Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden Hessen - il 1) 2) 74<br />

30 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Bremen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

Hamburg<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 68<br />

27 Jüdische Kultussteuer - jh 1) 2) 64<br />

28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Hessen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev (lt/rf/fr) 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. - fs 1) 2) 66<br />

28 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />

29 Israelitische Kultussteuer Frankfurt - is 1) 2) 64<br />

30 Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden - il 1) 2) 74<br />

31 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Niedersachsen 25 Evangelische Kirchensteuer - lt/rf 1) 2) 3) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 3) 62<br />

27 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 3) 63<br />

Nordrhein-Westfalen 25 Evangelische Kirchensteuer - ev/lt/rf/fr 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Jüdische Kultussteuer - jd 1) 2) 64<br />

28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Rheinland-Pfalz 25 Evangelische Kirchensteuer - ev 1) 2) 61<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 37<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer - rk 1) 2) 62<br />

27 Jüdische Kultussteuer - is 1) 2) 64<br />

28 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz - fg 1) 2) 68<br />

29 Freireligiöse Gemeinde Mainz - fm 1) 2) 65<br />

30 Freie Religionsgemeinschaft Alzey - fa 1) 2) 72<br />

31 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

Kennzahl


Saarland<br />

Schleswig-Holstein<br />

25 Evangelische Kirchensteuer 1) 2) 61<br />

26 Römisch-Katholische Kirchensteuer 1) 2) 62<br />

27 Israelitische Kultussteuer 1) 2) 64<br />

28 Altkatholische Kirchensteuer 1) 2) 63<br />

29 Beiträge zur Arbeitskammer 70<br />

27 Jüdische Kultussteuer - ih 1) 2) 64<br />

28 Altkatholische Kirchensteuer - ak 1) 2) 63<br />

1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen<br />

2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge<br />

3) Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 38


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste<br />

Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

n achrichtlich:<br />

Bundeszentralamt<br />

für<br />

Steuern<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />

DATUM 01.04.<strong>2011</strong><br />

BETREFF Lohnsteuerliche<br />

Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG);<br />

Anwendung der Urteile des BFH vom 22. September 2010 - VI R 54/09 - (BStBl II<br />

Seite ■■■<br />

BEZUG<br />

G<br />

1 ), - VI R 55/09 - (BStBl II Seite ■■■ 1 ) und - VI R 57/09 - (BStBl II Seite ■■■ 1 )<br />

Erörterung in der Sitzung LSt I/<strong>2011</strong> zu TOP 10<br />

Z IV C 5 - S 2334/08/10010<br />

DOK<br />

<strong>2011</strong>/0250056<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2010 - VI R 54/09 -<br />

1 1<br />

(BStBl II Seite ■■■ ), - VI R 55/09 - (BStBl II Seite ■■■ ) und - VI R 57/09 - (BStBl II<br />

Seite ■■■ 1 ) sowie zu den Urteilen des BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - (BStBl II<br />

Seite 887), - VI R 68/05 - (BStBl II Seite 890) und vom 28. August 2008 - VI R 52/07 -<br />

(BStBl II 2009 Seite 280) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />

Folgendes:<br />

Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen<br />

Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden<br />

Regelungen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 (BStBl I<br />

Seite 961) und vom 12. März 2009 (BStBl I Seite 500) werden aufgehoben.<br />

1 Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 39<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil - VI R 57/09 -<br />

1 Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2<br />

Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur<br />

insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung<br />

des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete<br />

zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen<br />

Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.<br />

2 Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4. April 2008 - VI R 85/04 -, BStBl II Seite 887)<br />

eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des<br />

§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.<br />

2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung<br />

2.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung bis einschließlich 2010<br />

3 Die BFH-Rechtsprechung ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen<br />

offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der für Lohnzahlungszeiträume bis<br />

einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern.<br />

2.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung ab <strong>2011</strong><br />

4 Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren<br />

anwendbar.<br />

5 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) verpflichtet.<br />

Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatliche<br />

Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer<br />

der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)<br />

vorzunehmen, z. B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der<br />

0,03 %-Regelung zu binden.<br />

6 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-<br />

Rechtsprechung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich<br />

für alle diesem überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf<br />

während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden; zur Anwendung im Lohnsteuer-<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 40


Seite 3 abzugsverfahren für <strong>2011</strong> vgl. Rdnr. 12. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der<br />

Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und<br />

kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das<br />

gesamte Kalenderjahr wechseln.<br />

3. Materielle Anwendung der BFH-Rechtsprechung<br />

7 Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kalendermonatlich mit<br />

0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) ist nur unter den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen zulässig.<br />

3.1. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

8 Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen<br />

schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug<br />

tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt<br />

hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich,<br />

wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der<br />

Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der<br />

Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen<br />

nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats<br />

zugrunde gelegt wird.<br />

9 Stehen dem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist<br />

die Regelung, nach der dem Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzten betrieblichen<br />

Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen ist (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654),<br />

für Zwecke der Einzelbewertung nicht anzuwenden. Der Zuschlag für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist in diesen Fällen entsprechend den Angaben des<br />

Arbeitnehmers (vgl. Rdnr. 8) fahrzeugbezogen zu ermitteln.<br />

10 Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug<br />

durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht.<br />

Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 41


11 Seite<br />

4 Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für<br />

alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene<br />

Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf<br />

15 Fahrten ist ausgeschlossen.<br />

Beispiel 1:<br />

Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug<br />

(Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen.<br />

B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die<br />

Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine<br />

datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte an 4 Tagen vor.<br />

In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage<br />

zugrunde zulegen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der<br />

jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im<br />

Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179).<br />

Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:<br />

• Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)<br />

• Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)<br />

• Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).<br />

Beispiel 2:<br />

Wie Beispiel 1. Ab Dezember steht dem A ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse)<br />

zur Nutzung zur Verfügung.<br />

Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der tatsächlichen<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende<br />

Prozentsätze:<br />

• Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)<br />

• Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)<br />

jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse,<br />

• Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %)<br />

vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 42


Seite 5<br />

12 Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren <strong>2011</strong> die 0,03 %-Regelung angewandt,<br />

kann er abweichend von Rdnr. 6 Satz 2 während des Kalenderjahres <strong>2011</strong> zur<br />

Anwendung der BFH-Rechtsprechung übergehen. Die Methode darf während des Kalenderjahres<br />

<strong>2011</strong> nicht erneut gewechselt werden. Die in Rdnr. 11 Satz 1 vorgesehene Begrenzung<br />

auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03 %-Regelung angewandt wurde, um<br />

15 Tage zu kürzen.<br />

13 Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG anhand der<br />

vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen; R 40.2 Absatz 6 Satz 1<br />

Nummer 1 Buchstabe b), 2. Halbsatz LStR <strong>2011</strong> ist nicht anzuwenden.<br />

3.2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungsverfahren<br />

14 Um im Veranlagungsverfahren zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wechseln zu können, muss der Arbeitnehmer<br />

fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche<br />

Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher<br />

Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer<br />

der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ermittelt und versteuert<br />

hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung<br />

des Arbeitgebers). Für das Veranlagungsverfahren <strong>2011</strong> gilt Rdnr. 12 entsprechend.<br />

4. Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte; BFH-Urteil - VI R 54/09 -<br />

15 Für Veranlagungszeiträume ab 2001 bleiben die bestehenden Verwaltungsregelungen zur<br />

Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

im Hinblick auf die ab 2001 geltende, von den tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich<br />

unabhängige Entfernungspauschale unberührt, vgl. R 8.1 (10) LStR <strong>2011</strong>.<br />

5. Selbständige Anwendung der Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG;<br />

BFH-Urteil - VI R 54/09 -<br />

16 Der BFH vertritt die Auffassung, die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG<br />

(„wenn und soweit“ das Kraftfahrzeug tatsächlich genutzt wird) sei neben der 1 %-Regelung<br />

selbständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wird; die Formulierung „auch“ in § 8<br />

Absatz 2 Satz 3 EStG stehe dem nicht entgegen. Dieser Auffassung des BFH wird aus<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 43


Seite 6 Vereinfachungsgründen gefolgt. Die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot<br />

des betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Zwecke sind zu beachten (BMF-Schreiben<br />

vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654).<br />

6. Park and ride; BFH-Urteil - VI R 68/05 -<br />

17 Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug bei den Fahrten<br />

zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine<br />

Teilstrecke ein, so ist der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung<br />

zugrunde zu legen. Es ist nicht zu beanstanden, den Zuschlag auf der Grundlage der<br />

Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt<br />

wurde, wenn<br />

a) das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt<br />

worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht<br />

(BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 - BStBl I Seite 654) oder<br />

b) für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen<br />

Verkehrsmittels erbracht wird, z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-<br />

Bahnfahrkarte vorgelegt wird (BFH-Urteil vom 4. April 2008 - VI R 68/05 - BStBl II<br />

Seite 890).<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 44


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

nachrichtlich:<br />

Bundeszentralamt<br />

für Steuern<br />

DOK<br />

2010/1031340<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL +49 (0) 30 18 682-0<br />

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de<br />

DATUM 17. Januar <strong>2011</strong><br />

BETREFF Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragssteuerlichen Behandlung von<br />

Entlassungsentschädigungen;<br />

Anwendung der BFH-Urteile vom<br />

27. Januar 2010 - IX R 31/09 -<br />

und vom 25. August 2009 - IX R 11/09 -<br />

BEZUG BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004<br />

- IV A 5 - S 2290 - 20/04 - (BStBl I Seite 505, berichtigt BStBl I Seite 633),<br />

Schreiben der Finanzbehörde Hamburg vom 28. Oktober 2009<br />

- 52 - S.2290 - 001/09 -<br />

GZ IV C 4 - S 2290/07/10007<br />

:005<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des<br />

Bezugsschreibens wie folgt gefasst:<br />

„ Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2001 - BStBl II 2002 Seite 180<br />

m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 u. a.<br />

voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum<br />

zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist<br />

deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 - BStBl II 2004 Seite 447, erste<br />

Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden<br />

geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranla<br />

gungszeitraum zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl II 2010 Seite …).“<br />

Rz.<br />

12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 45<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2<br />

„ Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertrags-<br />

verhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des<br />

Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4. März 1998 - a. a. O.); es sei denn, die Einnahmesituation<br />

ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom<br />

27. Januar 2010 - BStBl II Seite …).“<br />

Die<br />

Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br />

Dieses<br />

Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Dieses<br />

Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 46


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste<br />

Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

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DATUM 27. September <strong>2011</strong><br />

BETREFF Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern - Bewertung der unentgeltlichen<br />

Gemeinschaftsverpflegung mit dem Sachbezugswert;<br />

BFH-Urteil vom 24. März <strong>2011</strong><br />

- VI R 11/10 - (BStBl <strong>2011</strong> II S. …..)<br />

GZ IV C 5 - S 2353/09/10004<br />

DOK <strong>2011</strong>/0760630<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 24. März <strong>2011</strong> - VI R 11/10 - entschieden, dass steuerfreie<br />

Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen<br />

nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer<br />

tatsächlich ausgezahlt wurden. Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit<br />

lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs)<br />

Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Verpflegung<br />

ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare<br />

und steuerpflichtige Einnahme, die dann mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der<br />

Länder gilt Folgendes:<br />

Die Grundsätze dieses Urteils sind allgemein anzuwenden. Es ist allerdings nicht zu beanstanden,<br />

wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen des genannten Urteils weiterhin<br />

nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 Absatz 8 (Reisekostenabrechnung,<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 47<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 Beispiel 1) LStH verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen<br />

als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert<br />

als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er<br />

mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 48


POSTANSCHRIFT<br />

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Nur per E-Mail<br />

Oberste Finanzbehörden<br />

der Länder<br />

BETREFF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten;<br />

Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni <strong>2011</strong><br />

- VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 -<br />

GZ IV C 5 - S 2353/11/10010<br />

DOK <strong>2011</strong>/1015706<br />

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)<br />

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin<br />

TEL<br />

FAX<br />

E-MAIL<br />

DATUM 15. Dezember <strong>2011</strong><br />

Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

vom 9. Juni <strong>2011</strong> - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 - BStBl <strong>2012</strong> II Seite ■■■ -<br />

entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je<br />

Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher<br />

mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale<br />

nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer<br />

Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.<br />

Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick<br />

auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen<br />

Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen<br />

Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten<br />

Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:<br />

In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf<br />

Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen<br />

- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 49<br />

www.bundesfinanzministerium.de


Seite 2 - in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers<br />

• arbeitstäglich,<br />

• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder<br />

• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).<br />

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen<br />

der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des<br />

Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt,<br />

ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit<br />

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Im Auftrag<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 50


Bundesfinanzhof<br />

Pressemitteilung<br />

Nr. 11 vom 09. Februar <strong>2011</strong><br />

Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter<br />

Sachlohn sein<br />

Urteil vom 11.11.10 VI R 21/09<br />

Urteil vom 11.11.10 VI R 27/09<br />

Urteil vom 11.11.10 VI R 41/10<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10)<br />

anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und<br />

Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.<br />

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf<br />

ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 €<br />

monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen<br />

Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten<br />

Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem<br />

Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und<br />

angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von<br />

Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende<br />

Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt<br />

worden.<br />

Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und<br />

den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem<br />

Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche<br />

Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des<br />

arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die<br />

Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst<br />

beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es<br />

auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer<br />

gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor,<br />

wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag<br />

nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober<br />

2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.<br />

Bundesfinanzhof<br />

Pressestelle Tel. (089) 9231-233<br />

Pressereferent Tel. (089) 9231-300<br />

Siehe auch: Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 - VI R 21/09 -, Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 -<br />

VI R 27/09 -, Urteil des VI. Senats vom 11.11.2010 - VI R 41/10 -<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 51<br />

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh...<br />

Seite 1 von 1<br />

09.03.<strong>2011</strong>


Einleitung<br />

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog<br />

auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und<br />

des Datensatzes Krankenkassenmeldung<br />

Stand: 21. September <strong>2011</strong><br />

Ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> werden die Krankenkassen den Arbeitgebern im qualifizierten Mel-<br />

dedialog Auskunft über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich in Fällen wei-<br />

terer beitragspflichtiger Einnahmen geben und bei Anwendung der Gleitzone sowie bei der<br />

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Mehrfachbeschäfti-<br />

gung die Höhe der Gesamtentgelte übermitteln.<br />

In Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kran-<br />

ken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ sowie des gemeinsamen Rundschrei-<br />

bens „Beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V"<br />

der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die<br />

nachstehenden Fragen und Antworten als Verständnishilfe für die technische Umsetzung und<br />

als ergänzende Information zu Beginn des Verfahrens.<br />

Der Fragen- und Antwortenkatalog ist unterteilt in fachliche Fragen (Teil A) und technische<br />

Fragen (Teil B). Innerhalb der Teile A und B sind die Fragen aufgeteilt nach den Meldungen<br />

der Arbeitgeber und den Meldungen der Krankenkassen.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 52<br />

1


A. Fachliche Fragen<br />

1. Meldungen der Arbeitgeber<br />

Frage 1.1<br />

Hat der Arbeitgeber auch nach beendeter Beschäftigung rückwirkend eine GKV-<br />

Monatsmeldung abzugeben?<br />

Antwort<br />

Ja. Erhält der Arbeitgeber erst nach beendeter Beschäftigung Kenntnis über ein weiteres bei-<br />

tragspflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers, das während der Beschäftigung bezogen<br />

wurde, sind die fehlenden GKV-Monatsmeldungen nachträglich abzugeben. Hierauf wird die<br />

Krankenkasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) entsprechend reagieren.<br />

Frage 1.2<br />

Der Arbeitnehmer wechselt vom Arbeitsplatz im Betriebsteil A zu einem Arbeitsplatz in den<br />

Betriebsteil B. Hat der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatzwechsel im Rahmen des qualifizierten<br />

Meldedialogs zu berücksichtigen?<br />

Antwort<br />

Ja. Fordert die Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung für den Arbeitnehmer unter der Be-<br />

triebsnummer des Betriebsteils A an, so sind die GKV-Monatsmeldungen vom Arbeitgeber<br />

unter der Betriebsnummer des Betriebsteils B abzugeben.<br />

Frage 1.3<br />

Dürfen für den gleichen Meldezeitraum mehrere GKV-Monatsmeldungen vom selben Arbeit-<br />

geber abgegeben werden?<br />

Antwort<br />

Nein. Meldungen mit Zeitüberschneidungen vom selben Arbeitgeber sind unzulässig.<br />

Frage 1.4<br />

Wird die GKV-Monatsmeldung oder deren Inhalt von den Krankenkassen an die Deutsche<br />

Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet?<br />

Antwort:<br />

Nein. Die GKV-Monatsmeldung verbleibt ausschließlich im Bestand der Krankenkasse.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 53<br />

2


Frage 1.5<br />

Hat der Insolvenzverwalter GKV-Monatsmeldungen abzugeben und entsprechende Antwort-<br />

datensätze der Krankenkassen zu berücksichtigen?<br />

Antwort<br />

Ja. Die GKV-Monatsmeldung ist wie jede andere DEÜV-Meldung vom Insolvenzverwalter ab-<br />

zugeben. Der Insolvenzverwalter hat überdies die von den Krankenkassen nach § 28h<br />

Abs. 2a Viertes Buch Sozialgesetzbuch übermittelten Informationen zum Anspruch auf Sozi-<br />

alausgleich und zur Anwendung der Gleitzone sowie der Ermittlung der Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze bei einer Mehrfachbeschäftigung zu berücksichtigen.<br />

Frage 1.6<br />

Müssen auch für Arbeitnehmer GKV-Monatsmeldungen abgegeben werden, die nach § 242b<br />

Abs. 6 SGB V regelmäßig keinen Anspruch auf Sozialausgleich haben (Personengruppen-<br />

schlüssel 107, 121, 122, 123 und 144)?<br />

Antwort<br />

Ja. GKV-Monatsmeldungen sind auch für diese Arbeitnehmer abzugeben, sofern mehrere<br />

beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden.<br />

Frage 1.7<br />

Muss der Arbeitgeber auch weiterhin GKV-Monatsmeldungen abgeben, obwohl die Kranken-<br />

kasse mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung mitgeteilt hat, dass kein Sozialausgleich<br />

mehr durchzuführen ist?<br />

Antwort<br />

Ja. GKV-Monatsmeldungen sind ungeachtet eines etwaigen tatsächlichen Anspruchs aus So-<br />

zialausgleichs abzugeben, damit die Krankenkasse die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

und die Beitragsbemessungsgrenzen bei einer Mehrfachbeschäftigung prüfen kann.<br />

Frage 1.8<br />

Mit welchem Inhalt sind GKV-Monatsmeldungen für unständig Beschäftigte abzugeben, die<br />

regelmäßig nur an einzelnen Tagen innerhalb eines Kalendermonats beschäftigt sind?<br />

Antwort<br />

Die GKV-Monatsmeldung umfasst – eine durchgehende Versicherungspflicht unterstellt -<br />

regelmäßig den gesamten Abrechnungszeitraum, mithin also den vollen Kalendermonat. Die<br />

tatsächlichen Beschäftigungstage sind insoweit irrelevant.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 54<br />

3


Frage 1.9:<br />

Wie kann der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse eine Änderung des Wertes im Feld<br />

AZVU (Aktenzeichen des Verursachers) anzeigen, sofern nicht die Betriebs- und Versiche-<br />

rungsnummer als führende Ordnungskriterien genutzt werden?<br />

Antwort:<br />

Grundsätzlich kann mit jeder Entgeltmeldung (also auch mit der GKV-Monatsmeldung) oder<br />

optional mit dem Abgabegrund „62 - Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des<br />

Beschäftigten“ eine Änderung des Wertes im Feld AZVU gemeldet werden.<br />

Frage 1.10<br />

Müssen für Versicherte einer landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) GKV-<br />

Monatsmeldungen abgegeben werden, obgleich die landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />

nicht in das reguläre Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds eingebunden sind und<br />

keine Zusatzbeiträge erheben oder einen Sozialausgleich gewähren?<br />

Antwort:<br />

Für Versicherte der LKK ist eine GKV-Monatsmeldung nicht vorgesehen. Die Meldung der<br />

Gesamtentgelte für die Berechnung der Gleitzonenfälle und der anteiligen Beitragsbemes-<br />

sungsgrenze erfolgt in Einzelfällen durch die LKK manuell.<br />

Frage 1.11:<br />

Ist es ratsam, allein aufgrund eines gespeicherten DEÜV-Merkmals im Entgeltabrechnungs-<br />

programm zur Mehrfachbeschäftigung eine GKV-Monatsmeldung auszulösen?<br />

Antwort:<br />

Nein. Allein aufgrund des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ sollte keine GKV-<br />

Monatsmeldung ausgelöst werden, da auch eine weitere geringfügige Beschäftigung zur<br />

Kennzeichnung „Mehrfachbeschäftigung“ führt; diese Fälle lösen jedoch keine GKV-<br />

Monatsmeldung aus.<br />

Frage 1.12:<br />

Welches Entgelt ist in der GKV-Monatsmeldung für Arbeitnehmer anzugeben, die von der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-<br />

einrichtung sind?<br />

Antwort:<br />

In der GKV-Monatsmeldung ist das fiktive laufende und einmalig gezahlte rentenversiche-<br />

rungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 55<br />

4


Frage 1.13:<br />

Welches Arbeitsentgelt ist in der GKV-Monatsmeldung anzugeben, sofern das Arbeitsentgelt<br />

aus der Zweitbeschäftigung bekannt ist?<br />

Antwort:<br />

In der GKV-Monatsmeldung ist stets das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Zweitbe-<br />

schäftigung anzugeben.<br />

Frage 1.14:<br />

Unter welcher Monatsangabe ist in der GKV-Monatsmeldung bei einem Mehrfachbeschäftig-<br />

ten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzugeben?<br />

Antwort:<br />

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist für den Monat zu melden, dem es beitragsrechtlich<br />

zuzuordnen ist; das ist im Regelfall der Monat der Auszahlung. Bei Anwendung der März-<br />

Klausel ist eine Stornierung und Neumeldung der bereits abgegebenen GKV-Monatsmeldung<br />

für den Dezember des Vorjahres erforderlich. Sofern die Einmalzahlung nach Ablauf oder<br />

während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt<br />

worden ist, muss die letzte GKV-Monatsmeldung storniert und neu gemeldet werden.<br />

Frage 1.15:<br />

Wie sind in der GKV-Monatsmeldung laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte an-<br />

zugeben, sofern die Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversi-<br />

cherung (BBG) liegen?<br />

Antwort:<br />

Das laufende Arbeitsentgelt ist auf die monatliche BBG und das einmalig gezahlte Arbeits-<br />

entgelt auf die anteilige Jahres-BBG zu begrenzen.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 56<br />

5


2. Meldungen der Krankenkassen<br />

Frage 2.1<br />

Wie ist die Beitragsberechnung bei Hinzutritt eines weiteren in der gesetzlichen Krankenver-<br />

sicherung beitragspflichtigen Einkommens (z. B. Arbeitsentgelt aus einer Zweitbeschäfti-<br />

gung) vom Arbeitgeber vorzunehmen, solange die Krankenkasse noch nicht geantwortet hat?<br />

Antwort<br />

Solange von der Krankenkasse keine Rückmeldung vorliegt, ist der Anspruch auf Sozialaus-<br />

gleich, die evtl. Anwendung der Gleitzone sowie die ggf. vorzunehmende Ermittlung der Bei-<br />

tragsbemessungsgrenze ohne Berücksichtigung der weiteren Beschäftigung bzw. des weite-<br />

ren beitragspflichtigen Einkommens vorzunehmen.<br />

Frage 2.2<br />

Sind Feststellungen der Krankenkasse bei der Beitragsberechnung auch rückwirkend zu be-<br />

rücksichtigen?<br />

Antwort<br />

Ja. Kann die Krankenkasse aufgrund verspäteter Informationen erst verzögert den Anspruch<br />

auf Sozialausgleich prüfen bzw. die Beitragshöhe bei Anwendung der Gleitzone oder anteili-<br />

gen Beitragsbemessungsgrenze feststellen, sind die übermittelten Ergebnisse auch für die<br />

zurückliegenden Abrechnungsmonate in der Entgeltabrechnung nachträglich zu berücksich-<br />

tigen.<br />

Frage 2.3<br />

Gibt es einen einheitlichen, festen Zeitpunkt im Laufe des Monats, an dem alle Krankenkas-<br />

sen zeitgleich die Informationen an die Arbeitgeber versenden?<br />

Antwort<br />

Nein. Jede Krankenkasse wird unmittelbar nach dem Eingang aller erforderlichen Informatio-<br />

nen das Ergebnis den Arbeitgebern zeitnah zukommen lassen, um Verzögerungen bei der<br />

Entgeltabrechnung zu vermeiden.<br />

Frage 2.4<br />

Ist es im Einzelfall möglich, dass die Krankenkasse die Informationen erst nach einem been-<br />

deten Beschäftigungsverhältnis an den Arbeitgeber sendet?<br />

Antwort<br />

Ja. Jede Krankenkasse kann erst nach Eingang und Verarbeitung aller erforderlichen Informa-<br />

tionen das Ergebnis den Arbeitgebern zukommen lassen. Soweit die erforderlichen Informa-<br />

tionen anderer meldepflichtiger Stellen erst nachträglich oder verspätet der Krankenkasse<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 57<br />

6


übermittelt werden, kann die Krankenkasse erst verspätet, im Einzelfall auch erst nach dem<br />

Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das Ergebnis melden.<br />

Frage 2.5<br />

Übermittelt die Krankenkasse die Informationen zur Anwendung der Gleitzone und der an-<br />

teiligen Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachbeschäftigung auch, sofern aufgrund eines<br />

durchschnittlichen Zusatzbeitrages von 0 EUR von der Krankenkasse keine Sozialausgleichs-<br />

anspruchsprüfung durchzuführen ist?<br />

Antwort:<br />

Ja. Unabhängig vom Verfahren des Sozialausgleichs ermittelt die Krankenkasse bei einer<br />

Mehrfachbeschäftigung die Berechnungswerte für die Anwendung der Gleitzone und der an-<br />

teiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Frage 2.6<br />

Storniert die Krankenkasse die Anforderung einer GKV-Monatsmeldung in den Fällen, in de-<br />

nen erst verspätet erkennbar wird, dass der Arbeitgeber keine GKV-Monatsmeldung ab-<br />

zugeben hat (z. B. verspätete Abgabe der Abmeldung aus der Zweitbeschäftigung)?<br />

Antwort<br />

Ja, die Anforderung der GKV-Monatsmeldung wird storniert.<br />

Frage 2.7<br />

Müssen in diesen Fällen bereits abgegebene GKV-Monatsmeldungen storniert werden?<br />

Antwort<br />

Ja. Zu Unrecht abgegebene GKV-Monatsmeldungen sind zu stornieren.<br />

Frage 2.8<br />

Ist es möglich, dass die Krankenkasse eine nach § 242b Abs. 3 SGB V bereits abschließend<br />

durchgeführte Jahreskorrekturrechnung korrigiert, sofern sich nach Abschluss dieses Ver-<br />

fahrens ergänzende Korrekturnotwendigkeiten ergeben (z. B. rückwirkende Bewilligung einer<br />

Rente)?<br />

Antwort<br />

Ja. Die Jahreskorrekturrechnung ist nicht als abschließend zu verstehen, sodass sich nach-<br />

trägliche Änderungen entsprechend auswirken und ggf. eine erneute Jahreskorrekturrech-<br />

nung erforderlich machen.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 58<br />

7


Frage 2.9<br />

Erfolgt von der Krankenkasse auf jede GKV-Monatsmeldung mit dem Kennzeichen Gleitzo-<br />

nenfall eine Rückmeldung mit den Angaben zur Gleitzonenberechnung für den gemeldeten<br />

Monat?<br />

Antwort<br />

Nein. Die Angaben zur Gleitzonenberechnung werden einmalig durch die Krankenkasse mit<br />

einem Datensatz Krankenkassenmeldung gemeldet (Meldegrund 10 und einem Beginn-<br />

Datum im Datenbaustein DBGZ – Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der<br />

Gleitzone).<br />

Weitere Datensätze Krankenkassenmeldung erfolgen erst, wenn sich die Gleitzonenberech-<br />

nung ändert oder wegfällt, weil sich die Entgelte in den Beschäftigungen verändern oder eine<br />

der Beschäftigungen aufgegeben wird.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 59<br />

8


B. Technische Fragen<br />

1. Meldungen der Arbeitgeber<br />

Frage 1.1<br />

Muss das Entgeltabrechnungsprogramm bei einem nicht vollständig durchführbaren Sozial-<br />

ausgleich 2 GKV-Monatsmeldungen pro Monat generieren (eine GKV-Monatsmeldung mit<br />

KV-GRUND 00 im Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) und eine GKV-Monatsmeldung<br />

mit KV-GRUND 02 im DBKV)?<br />

Antwort<br />

Nein. Kann der Arbeitgeber den Sozialausgleich nicht vollständig durchführen ist lediglich<br />

eine GKV-Monatsmeldung pro Monat mit dem KV-GRUND 02 im DBKV abzugeben.<br />

Frage 1.2:<br />

In welcher Reihenfolge sind bei Beginn einer Mehrfachbeschäftigung die Anmeldung (Abga-<br />

begrund 10) und die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) zu übersenden?<br />

Antwort:<br />

Wegen der beginnenden Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist zunächst die Anmeldung<br />

vom Arbeitgeber zu senden und anschließend die GKV-Monatsmeldung. Beide Meldungen<br />

können jedoch in einer Datei - in vorgenannter Reihenfolge - enthalten sein.<br />

Frage 1.3:<br />

Kann die GKV-Monatsmeldung separat von „normalen“ DEÜV-Meldungen unter Berücksichti-<br />

gung der Dateifolgenummern in getrennten Dateien gemeldet werden?<br />

Antwort:<br />

Ja. Eine getrennte Datenlieferung ist möglich.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 60<br />

9


2. Meldungen der Krankenkassen<br />

Frage 2.1<br />

Mit welcher Verfahrenskennung im Auftragssatz werden die Meldungen der Krankenkassen<br />

an die Arbeitgeber versehen?<br />

Antwort<br />

Die Verfahrenskennung lautet SAG.<br />

Frage 2.2<br />

Mit welcher Meldelogik werden die Meldungen der Krankenkasse abgegeben?<br />

Antwort<br />

Jede Beginn-Meldung (Meldegrund 10) enthält ein Beginn-Datum ohne Ende-Datum (Grund-<br />

stellung).<br />

Jede Ende-Meldung (Meldegrund 30) enthält ein Beginn-Datum und Ende-Datum.<br />

Jede Beginn- und Ende-Meldung (Meldegrund 40) enthält ein Beginn-Datum und Ende-<br />

Datum. Meldungen der Krankenkassen mit Beginn- und Ende-Daten können überdies auch<br />

jahresübergreifend übermittelt werden.<br />

Frage 2.3<br />

Wie wird im Datensatz Krankenkassenmeldung angezeigt, dass keine GKV-Monatsmeldung<br />

mehr abzugeben ist?<br />

Antwort<br />

Im Datensatz selbst wird der Meldegrund 30 (Ende) angegeben; im Datenbaustein Melde-<br />

sachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) wird das KENNZMOME 1 mit einem Bis-Datum<br />

gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt endet die Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung.<br />

Zusätzlich kann ein zweiter DSKK mit dem Meldegrund 10 (mit dem Folgetag) und einem<br />

Datenbaustein DBMM mit dem KENNZMOME 2 von der Krankenkasse übermittelt werden.<br />

Frage 2.5<br />

Wie erfolgen die Meldungen der Krankenkassen bei Vorliegen eines Anspruchs auf Sozial-<br />

ausgleich, sofern z. B. durch eine DEÜV-Meldung des Arbeitgebers ein Krankenkassenwech-<br />

sel angezeigt wird?<br />

Antwort<br />

Die bisherige Krankenkasse beendet die offenen Meldezeiträume mit zwei Datensätzen<br />

Krankenkassenmeldung (DSKK):<br />

DSKK 1: Meldegrund 30, Abgabegrund 01 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />

verhalt GKV-Monatsmeldung<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 61<br />

10


DSKK 2: Meldegrund 30, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />

verhalt Sozialausgleich<br />

Die neue Krankenkasse fordert mit einem DSKK (Meldegrund 10, Abgabegrund 01 und dem<br />

Kennzeichen 1 im Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung) die GKV-Monatsmeldung mit dem<br />

Beginn der Mitgliedschaft an. Nach Erhalt der GKV-Monatsmeldung sendet die neue Kran-<br />

kenkasse mit einem weiteren DSKK das Ergebnis der Prüfung zum Anspruch auf Sozialaus-<br />

gleich (Meldegrund 10, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesach-<br />

verhalt Sozialausgleich).<br />

Frage 2.6<br />

Wie werden Änderungen in der laufenden Beurteilung zum Sozialausgleich und zur Anwen-<br />

dung der Gleitzonenregelung durch die Krankenkasse im Datensatz Krankenkassenmeldung<br />

(DSKK) angezeigt?<br />

Antwort<br />

Offene Meldezeiträume werden zunächst mit einem Bis-Datum und dem Meldegrund 30 im<br />

DSKK beendet. Diese Festlegung gilt für alle Ergebnisse, die mit der Krankenkassenmeldung<br />

übermittelt werden. Anschließend erfolgt ein weiterer DSKK von der Krankenkasse mit dem<br />

Meldegrund 10 und einem Beginn-Datum, der die Änderungen abbildet.<br />

Frage 2.7:<br />

Können in einem DSKK sowohl der Datenbaustein DBMM als auch der Datenbaustein DBMS<br />

oder DBGZ oder DBBG enthalten sein?<br />

Antwort:<br />

Nein. Die Datenbausteine DBMM, DBMS sowie DBGZ oder DBBG werden jeweils in einem ei-<br />

genen Datensatz von der Krankenkasse übermittelt.<br />

Frage 2.8:<br />

Können in einem Datensatz DSKK mehrere gleichartige Datenbausteine wie z. B. der DBMM<br />

enthalten sein?<br />

Antwort:<br />

Nein. Es kann nur jeweils ein fachlicher Datenbaustein enthalten sein.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 62<br />

11


Stand 01.01.<strong>2012</strong> 63


Stand 01.01.<strong>2012</strong> 64


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Stand 01.01.<strong>2012</strong> 73


Stand 01.01.<strong>2012</strong> 74


Bundessozialgericht<br />

Terminbericht Nr. 64/11 (zur Terminvorschau Nr. 64/11)<br />

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 13. Dezember <strong>2011</strong>.<br />

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle<br />

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e-mail: pressestelle@bsg.bund.de<br />

Internet: http://www.bundessozialgericht.de/<br />

Kassel, den 13. Dezember <strong>2011</strong><br />

1) Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger<br />

keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 42,05 Euro - entsprechend 60 vH der von ihm getragenen<br />

Arbeitgeberbeiträge - hat. § 39 Satzung iVm § 1 Abs 1 und § 9 AAG kommen als Rechtsgrundlage nicht in<br />

Betracht. § 39 Abs 3 Satzung schließt es aus, für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen die prozentualen<br />

Erstattungssätze der Satzung auch auf die Arbeitgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu<br />

erstrecken. Die Nichtigkeit dieser Satzungsbestimmung würde ebenfalls nicht zu der vom Kläger gewünschten<br />

Rechtsfolge führen. § 9 Abs 2 Nr 1 AAG setzt - jenseits der zwingenden Mindesterstattungsgrenze und<br />

Grundstruktur - keine konkreten Vorgaben für die Erstattungsregelung fest. Im Übrigen kommt nur Teilnichtigkeit<br />

in Betracht, soweit sich aufgrund der Wahl des ermäßigten Umlagesatzes der Erstattungssatz auf 45 vH des<br />

fortgezahlten Arbeitsentgelts unter Ausschluss der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

beschränkt. Der effektive Erstattungssatz unterschreitet in diesem Falle den Mindesterstattungssatz von 40 vH.<br />

Bei Wahl des allgemeinen Umlagesatzes liegt eine Unterschreitung des Mindesterstattungssatzes hingegen<br />

nicht vor. Der effektive Erstattungssatz liegt im Falle des Klägers bei 50,5 vH. Die Nichtigkeit der<br />

Erstattungsregelung nach der ermäßigten Umlage führt nicht zur Nichtigkeit der Erstattungsregelung nach dem<br />

allgemeinen Erstattungssatz, sondern betrifft einen in sich geschlossenen, rechtlich abtrennbaren Teil der<br />

Erstattungsregelung.<br />

SG Dresden - S 39 KR 274/09 -<br />

Sächsisches LSG - L 1 KR 8/10 -<br />

Bundessozialgericht - B 1 KR 3/11 R -<br />

2) Die Revision des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanz hat den Beklagten zutreffend verurteilt, der<br />

Klägerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in vollem Umfang zu erstatten. Gemäß § 1 Abs 2 Nr 1 AAG iVm §<br />

6 Nr 1 Satzung ist der Beklagte verpflichtet, den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern für Aufwendungen aus<br />

Anlass der Mutterschaft 100 vH des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu erstatten. Die in § 8 Abs 3<br />

Satzung vorgesehene Regelung zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach einem<br />

Bruttoarbeitsentgelt maximal bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und (teil-)nichtig. § 9 Abs 2 AGG erlaubt keine über den<br />

Regelungsgehalt des § 1 Abs 2 Nr 1 AAG hinausgehende, den einzelnen Krankenkassen zur freien<br />

Ausgestaltung überlassene Beschränkung der Erstattung. Die Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit<br />

der Satzung, sondern zur Erstattung des Zuschusses in vollem Umfang iS des § 1 Abs 2 Nr 1 AAG. Die<br />

Begrenzung nach § 8 Abs 3 Satzung betrifft einen rechtlich abtrennbaren Teil der Erstattungsregelung, der<br />

unabhängig von der sonstigen Satzungsregelung Bestand haben kann. Die von Gesetzes wegen höheren<br />

Erstattungen sind auf die am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber umzulegen. Mögliche<br />

Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen können in Streitigkeiten über die Höhe<br />

der Mittelaufbringung geltend gemacht werden.<br />

SG München - S 17 KR 693/08 -<br />

Bundessozialgericht - B 1 KR 7/11 R -<br />

3) Der Beklagte hat im Termin die Revision zurückgenommen.<br />

SG Stuttgart - S 8 KR 5201/07 -<br />

LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 5601/09 -<br />

Bundessozialgericht - B 1 KR 2/11 R -<br />

Seite 1 von 2<br />

4) Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die<br />

von der klagenden Taxiunternehmerin als Sachleistung erbrachte Beförderungsleistung vertragsgemäß zu<br />

vergüten. Grundlage sind ein auf Landesebene geschlossener Rahmenvertrag und eine<br />

Vergütungsvereinbarung, denen die Beteiligten beigetreten sind. Gegenüber der insoweit unbeteiligten Klägerin<br />

kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit dem Taxiunternehmen T einen Vertrag über die Beförderung<br />

der Versicherten V geschlossen zu haben, der eine 522,50 Euro geringere Vergütung vorsieht. Die<br />

Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Beklagte auch dann nicht zur einseitigen<br />

Änderung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie mit einem Dritten einen für sie günstigeren<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 75


Vertrag geschlossen hat. Die Höchstpreisregelung lässt lediglich weitere, günstigere Vergütungsvereinbarungen<br />

zu, die aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis gelten.<br />

SG Koblenz - S 8 KR 34/08 -<br />

LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 132/10 -<br />

Bundessozialgericht - B 1 KR 9/11 R -<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 76<br />

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Stand 01.01.<strong>2012</strong> 78


BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />

PRESSEMITTEILUNG<br />

24.10.2006<br />

Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur<br />

Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung<br />

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 18. November 2005 ist die<br />

Rentenversicherung belastbar und solide weiterzuentwickeln. Richtschnur für alle<br />

Entscheidungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Beitragssatz- und<br />

Niveausicherungsziele, wonach der Beitragssatz 20% bis zum Jahr 2020 und 22 %<br />

bis zum Jahr 2030 nicht überschreiten soll. Darüber hinaus soll der Beitragssatz bis<br />

zum Jahr 2009 nicht über 19,9 % steigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor<br />

Steuern) soll 46 % bis zum Jahr 2020 und 43 % bis zum Jahr 2030 nicht<br />

unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 % auch über 2020 hinaus angestrebt wird.<br />

Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist<br />

die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf<br />

das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme in<br />

dieser Legislaturperiode. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen<br />

Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die<br />

Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig<br />

wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus<br />

Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter<br />

mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile<br />

nicht zu benachteiligen, werden hierbei auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum<br />

10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.<br />

Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre darf aber nicht ausschließlich als<br />

Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

angesehen werden. Die Gesetzesinitiative muss auch ein verbindliches Signal an<br />

Gesellschaft und Wirtschaft geben, dass nicht nur eine Umorientierung in der<br />

Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern<br />

dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen.<br />

Die Anhebung der Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere<br />

Seite ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund unterstützt dies<br />

mit der "Initiative 50plus" und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen.<br />

Darüber hinaus prüfen wir die Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere<br />

Langzeitarbeitslose, um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu<br />

ermöglichen. Ebenso gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die<br />

Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen<br />

Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die<br />

Beschäftigung Älterer erhöhen.<br />

Die Rentnerinnen und Rentner leisten seit Jahren einen nachhaltigen Beitrag zur<br />

generationengerechten Neuausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

zur Konsolidierung der Haushalte, so dass eine verlässliche Rentenhöhe für die<br />

Rentenbezieher gegenwärtig von größter Bedeutung ist. Deshalb verhindert eine<br />

bereits mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel,<br />

dass es durch die Anwendung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes<br />

zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des<br />

Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der<br />

Rente kommt. Dies ist sozialpolitisch sinnvoll und notwendig, um die Rentnerinnen<br />

und Rentner nicht zu stark zu belasten.<br />

Es enthebt aber nicht von der Notwendigkeit, die skizzierten Ziele der Beitragssatz-<br />

und Niveausicherung deutlich anzustreben. Aus diesem Grund ist die Anhebung der<br />

Regelaltersgrenze auf 67 Jahre geboten. Eine entsprechende Anhebung ist im<br />

Grundsatz auch für alle anderen Rentenarten erforderlich. Von diesem Grundsatz<br />

weichen wir nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ab.<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 79<br />

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BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />

Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:<br />

1. Regelaltersgrenze<br />

Die Regelaltersgrenze soll von <strong>2012</strong> an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum<br />

Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung<br />

sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und dann zwei Monate pro Jahr (66<br />

bis 67) betragen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67<br />

Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze<br />

entsprechend früher.<br />

2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45<br />

Pflichtbeitragsjahren<br />

Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar <strong>2012</strong><br />

wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch<br />

auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,<br />

Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis<br />

zum 3./10. Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.<br />

3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren<br />

Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten an die<br />

Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente<br />

für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die<br />

vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll frühestens mit 63Jahren möglich<br />

sein. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit<br />

einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.<br />

4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren<br />

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen<br />

wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste<br />

vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.<br />

Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 % bei einem<br />

frühestmöglichen Rentenbezug drei Jahre vor der Altersgrenze für eine<br />

abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.<br />

5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />

Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird<br />

von 60 auf 62 Jahre angehoben.<br />

6. Altersrente für Frauen<br />

Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls dieser Rentenart entbehrlich. Die<br />

Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr kann nach geltendem Recht nur noch<br />

von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden.<br />

7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit<br />

Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls dieser Rentenart. Diese<br />

Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die<br />

Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren<br />

beanspruchen.<br />

8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für<br />

erwerbsgeminderte Versicherte mit einer durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es<br />

beim Referenzalter 63 Jahre. Danach können 63-jährige Versicherte mit 35<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 80<br />

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Beitragsjahren bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente<br />

beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte<br />

Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben. Bei den Beitragsjahren werden<br />

dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig<br />

Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.<br />

9. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit<br />

Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser Rente steigt von 62 auf 64 Jahre.<br />

10. Große Witwenrente und Witwerrente<br />

Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr<br />

heraufgesetzt.<br />

11. Vertrauensschutz<br />

Vertrauensschutz ist grundsätzlich dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im<br />

Jahre <strong>2012</strong> beginnt und in moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von<br />

fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, um ihre Planungen<br />

anzupassen.<br />

Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die<br />

Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor<br />

einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Im<br />

Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld beziehen, besonderen<br />

Vertrauensschutz.<br />

Ferner sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf<br />

einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

Anspruch auf Rente wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis<br />

zum Alter 67 weiter arbeiten können.<br />

Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.<br />

12. Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte<br />

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung<br />

der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte<br />

übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme. In der Alterssicherung der<br />

Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 - mit Abschlägen - eingeführt.<br />

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben - anders als Versicherte der<br />

Alterssicherung der Landwirte - bereits heute (und auch in Zukunft) mehrere<br />

Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente. Darüber hinaus ermöglicht<br />

die neue Regelung eine problemlosere Übertragung der auch für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für Versicherte, die 45 Jahre mit<br />

Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.<br />

Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese Versicherten nach der<br />

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 - wie nach geltendem Recht - weiterhin ab<br />

65 abschlagsfrei in Rente gehen können.<br />

Tabellarische Gegenüberstellung des geltenden und des zukünftigen Rechts<br />

Rentenarten Geltendes Recht Zukünftiges Recht<br />

1. Regelaltersrente 65 + 2 = 67<br />

2. Altersrente für besonders<br />

langjährige Versicherte mit 45<br />

Pflichtbeitragsjahren<br />

3. Altersrente für langjährig<br />

Versicherte mit 35<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 81<br />

abschlagsfrei = 65<br />

mit Abschlag: = 63*<br />

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Versicherungsjahren abschlagsfrei: 65 + 2 = 67<br />

4. Altersrente für<br />

schwerbehinderte Menschen mit<br />

35 Versicherungsjahren<br />

5. Altersrente für langjährig unter<br />

Tage beschäftigte Bergleute<br />

* unverändert<br />

13. Folgeänderungen in sonstigen Rechtsbereichen des BMAS<br />

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird entsprechend auf die<br />

Bereiche des SGB II, III und XII, der Unfallversicherung, des Altersteilzeitgesetzes,<br />

der Künstlersozialversicherung, des Bundesversorgungsgesetzes, des<br />

Dienstbeschädigtenausgleichs, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im<br />

Saarland, der Berufsschadensausgleichsverordnung, dem<br />

Arbeitssicherstellungsgesetz und dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz übertragen.<br />

14. Bestandsprüfungsklausel<br />

Vom Jahr 2010 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden<br />

Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu<br />

berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der<br />

Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage<br />

sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar<br />

erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.<br />

15. Modifizierte Schutzklausel<br />

frühestmöglich: 60 + 2 = 62<br />

abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />

60 + 2 = 62<br />

Knappschaftsausgleichsleistung 55 = 55<br />

6. Altersrente für Frauen (für<br />

Versicherte der Jahrgänge bis<br />

1951)<br />

7. Altersrente wegen<br />

Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeit<br />

(für Versicherte der Jahrgänge<br />

bis 1951)<br />

8. Regelaltersrente in der<br />

Alterssicherung für Landwirte<br />

9. Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit<br />

bis 2023: Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

mit 35 Pflichtbeitragsjahren ab<br />

2024: Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

mit 40 Pflichtbeitragsjahren.<br />

10. Rente für Bergleute wegen<br />

bergbaulicher Berufunfähigkeit<br />

mit Abschlag: 60 = 60*<br />

abschlagsfrei: 65 = 65*<br />

mit Abschlag: 63 = 63*<br />

abschlagsfrei: 65 = 65*<br />

mit Abschlag: 65<br />

abschlagsfrei: 65 + 2 = 67<br />

mit Abschlag: 60 + 2 = 62<br />

abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />

abschlagsfrei: 63*<br />

mit Abschlag: 62 + 2 = 64<br />

abschlagsfrei: 63 + 2 = 65<br />

11. Große Witwen- und Witwerrente 45 + 2 = 47<br />

Die Schutzklausel führt nach aktuellem Recht dazu, dass zur Stabilisierung des<br />

Systems notwendige Dämpfungen der Rentenanpassung nicht immer realisiert<br />

werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht deshalb vor, diese notwendigen<br />

Dämpfungen schrittweise zu realisieren, wenn nach geltendem Recht positive<br />

Rentenanpassungen zustande kommen. Das soll ab <strong>2011</strong> geschehen, jeweils durch<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 82<br />

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=165216,r...<br />

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BMAS - Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen ...<br />

die Halbierung des jeweiligen Anpassungssatzes.<br />

16. Beitragssatz<br />

Die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich in diesem<br />

Jahr positiv entwickelt. Die günstige wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr,<br />

und die sich für 2007 abzeichnende, stabilisiert die Einnahmen der<br />

Rentenversicherung deutlich.<br />

Die Koalition strebt eine weitere Konsolidierung und Stabilisierung der<br />

Rentenfinanzen in den folgenden Jahren an. Um auch in den Jahren 2008 und 2009<br />

einen stabilen Beitragssatz von 19,9 % zu erreichen, wird an der in der<br />

Koalitionsvereinbarung beschlossenen Anhebung des Beitragssatzes auf 19,9 % für<br />

das Jahr 2007 festgehalten. Die Fraktionen werden deshalb kurzfristig ein Gesetz<br />

zur Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2007 auf den Weg bringen, das<br />

rechtzeitig zum 1. Januar 2007 in Kraft treten wird.<br />

Weitere rentenrelevante Entscheidungen und Vorhaben<br />

Betriebliche Alterssicherung<br />

Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in<br />

den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen. Dies betrifft<br />

insbesondere die Altersuntergrenze im Rahmen der Riesterförderung, der staatlichen<br />

Förderung der betrieblichen Altersvorsorge als auch der steuerlichen Förderung im<br />

Rahmen der Rürup-Rente sowie die Altersuntergrenze bei der Besteuerung der<br />

privaten Lebensversicherungen. Daher wird das BMF aufgefordert, entsprechende<br />

Gesetzesänderungen zu erarbeiten.<br />

Übertragung auf die Beamtenversorgung<br />

Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll auch die Beamtenversorgung<br />

langfristig gesichert werden. Daher werden die Maßnahmen in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme<br />

wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamten übertragen. Das BMI wird<br />

aufgefordert dementsprechend tätig zu werden.<br />

Zweite und dritte Säule<br />

Die beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente bleibt der verlässliche Kern der<br />

Altersicherung. Ergänzend muss aber zunehmend eine zusätzliche private<br />

Altersvorsorge erfolgen, z.B. durch Betriebsrenten und/oder die Riesterrente.<br />

Diese Säulen werden durch die Sicherung bei Insolvenz und durch die Möglichkeit<br />

der Portabilität gestützt sowie durch familienfreundliche und wohnraumbezogene<br />

Regelungen systematisch weiterentwickelt. Die Initiative der Sozialpartner für den<br />

Ausbau dieser Säulen ist von besonderer Bedeutung.<br />

Die Bundesregierung wird auf dieser Basis aufgefordert, die erforderlichen<br />

Gesetzesänderungen zu erarbeiten.<br />

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

http://www.bmas.bund.de<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 83<br />

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03.11.2006


Anhebung der Altersgrenzen ab <strong>2012</strong><br />

Besonderer Vertrauensschutz und damit keine Änderung der Altersgrenzen gegenüber geltendem Recht besteht bei bestimmten Vereinbarungen über<br />

Altersteilzeitarbeit, die vor dem Stichtag (1. Januar 2007) abgeschlossen wurden und weiter bestehendem Vertrauensschutz aus früheren Anhebungen.<br />

AR für Frauen<br />

AR wegen Arbeitslosigkeit<br />

/ Altersteilzeitarbeit<br />

AR für<br />

schwerbehinderte<br />

Menschen<br />

AR für<br />

langjährig Versicherte<br />

Altersrente<br />

(AR für<br />

besonders<br />

langjährig<br />

Regelaltersrente <br />

Geburtsjahrgang<br />

(unverändert)<br />

(unverändert)<br />

Versicherte<br />

vorzeitiger<br />

Bezug ab<br />

abschlagsfrei<br />

vorzeitiger<br />

Bezug ab<br />

abschlagsfrei<br />

vorzeitiger<br />

Bezug ab<br />

abschlagsfrei<br />

vorzeitiger<br />

Bezug ab<br />

abschlagsfrei <br />

abschlagsfrei <br />

abschlagsfrei<br />

Alter<br />

Alter Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag Alter Alter Abschlag<br />

Jahr/Monat<br />

Jahr/Monat Jahr/Monat Jahr/Monat in % Jahr/Monat Jahr/Monat in % Jahr/Monat Jahr/Monat in %<br />

Jahr/Monat Jahr/Monat in %<br />

1945 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 60 18 65 60 18<br />

1946 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 60-61 17,7-14,4 65 60 18<br />

1947 65/1 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 61-62 14,1-10,8 65 60 18<br />

1948 65/2 65 65 63 7,2 63 60 10,8 65 62-63 10,5-7,2 65 60 18<br />

1/1949 65/3 65 65/1 63 7,5 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />

2/1949 65/3 65 65/2 63 7,8 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />

3-12/1949 65/3 65 65/3 63 8,1 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />

1950 65/4 65 65/4 63 8,4 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />

1951 65/5 65 65/5 63 8,7 63 60 10,8 65 63 7,2 65 60 18<br />

01/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/1 60/1 10,8<br />

02/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/2 60/2 10,8<br />

03/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/3 60/3 10,8<br />

04/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/4 60/4 10,8<br />

Beide Altersrenten entfallen<br />

05/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/5 60/5 10,8<br />

06-12/1952 65/6 65 65/6 63 9 63/6 60/6 10,8<br />

nach geltendem Recht<br />

1953 65/7 65 65/7 63 9,3 63/7 60/7 10,8<br />

1954 65/8 65 65/8 63 9,6 63/8 60/8 10,8<br />

ab Jahrgang 1952.<br />

1955 65/9 65 65/9 63 9,9 63/9 60/9 10,8<br />

1956 65/10 65 65/10 63 10,2 63/10 60/10 10,8<br />

1957 65/11 65 65/11 63 10,5 63/11 60/11 10,8<br />

1958 66 65 66 63 10,8 64 61 10,8<br />

1959 66/2 65 66/2 63 11,4 64/2 61/2 10,8<br />

1960 66/4 65 66/4 63 12 64/4 61/4 10,8<br />

1961 66,6 65 66/6 63 12,6 64/6 61/6 10,8<br />

1962 66/8 65 66/8 63 13,2 64/8 61/8 10,8<br />

1963 66/10 65 66/10 63 13,8 64/10 61/10 10,8<br />

1964 67 65 67 63 14,4 65 62 10,8<br />

Stand 01.01.<strong>2012</strong> 84

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