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Einarbeitung SMK I - Universitätsklinikum Bonn - Universität Bonn

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Materialien für Studierende der<br />

Medizin im Krankenpflegedienst(SMP)<br />

Studierende der Medizin<br />

im Krankenpflegedienst<br />

Projektgruppe: Maria Flinkerbusch Solveig Wagner-Otter Heidi Orlovius<br />

Dipl. Pflegewissenschaftlerin (FH) Pflegedienstleitung Praxisanleitung<br />

*Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur<br />

eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint.


Informationsmaterial<br />

Name: ........................................ Vorname: ........................................<br />

Schulbetriebspraktikantinnen<br />

(Sozialpraktikantinnen/14-28 Tage)<br />

JahrespraktikantInnen<br />

(zur Berufsfindung/DAA, ARGE, Berufkolleg´s)<br />

Studierende der Medizin<br />

(im Krankenpflegedienst/90 Tage oder 3 Monate)<br />

Sonstiges Praktikum: .......................................<br />

Am Tag des Vorgespräches bei der Pflegedienstleitung:<br />

Praktikantenvereinbarung<br />

Merkblatt zum Jugendarbeitschutzgesetz<br />

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten<br />

Schweigepflichtunterweisung<br />

Merkblatt zu Dienstanweisungen: Dienstkleidung + Tragen von Schmuck<br />

Informationsblatt zum ärztlichen Attest mit Muster zur Vorlage beim Hausarzt<br />

Ort, Datum: ......................................................<br />

............................................................... ...............................................................<br />

Pflegedienstleitung Praktikant/in


Vereinbarung für den Krankenpflegedienst<br />

für Studierende der Medizin<br />

Vereinbarung<br />

über die Durchführung für den dreimonatigen Krankenpflegedienst für Studierende der Medizin<br />

Zwischen dem <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong><br />

und<br />

Frau/Herrn: ........................................................................................................................................<br />

wird Folgendes vereinbart:<br />

Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> erklärt sich bereit, in der Zeit vom ..................... bis ....................<br />

für die Studentin/den Studenten: .......................................................................................................<br />

den Krankenpflegdienst durchzuführen. Das Praktikum erfolgt auf der Grundlage der<br />

ÄappO2002 und des beigefügten Merkblattes zur Durchführung des Praktikums.(s. Anlage)<br />

Die tägliche Beschäftigungszeit beträgt: ..........................................................................................<br />

Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> benennt folgende für die Durchführung des Praktikums<br />

verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:<br />

...........................................................................................................................................................<br />

Den Mitarbeiter/innen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen<br />

Funktionen und die Aufsicht der korrekten Durchführung, übertragen; sie belehren die<br />

Studentinnen und Studenten zu Beginn des Praktikums über die betrieblichen Unfall- und<br />

Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht.<br />

Ort, Datum:....................................................<br />

............................................................ ............................................................<br />

Pflegedienstleitung Studentin/Student<br />

1 Ärztliche Approbationsordnung (ÄappO) § 6, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr.3; 2002


1.Grundsätzliches<br />

1.1 Der dreimonatige Krankenpflegedienst für Studenten der<br />

Medizin ist nach §1 Abs.2 Satz1 Nr.3 der Ärztlichen<br />

Approbationsordnung* eine, vor dem Studium oder während<br />

der unterrichtfreien Zeit, allerdings vor der Meldung zum<br />

Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, in einem<br />

Krankenhaus abzuleisten.<br />

Der Krankenpflegedienst hat zum Zweck, die<br />

Studienanfänger oder Studierenden in Betrieb und<br />

Organisation eines Krankenhauses einzuführen. Darüber<br />

hinaus soll der Einsatz in der Pflege den Studentinnen und<br />

Studenten einen Einblick in die Tätigkeiten der<br />

Krankenpflege geben und sie allmählich damit vertraut<br />

machen.<br />

1.2. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu<br />

jeweils einem Monat abgeleistet werden.<br />

1.3 Mit den Zielen dieses praktischen Einsatzes ist es nicht<br />

vereinbar, Studentinnen und Studenten als Ersatz für andere<br />

Arbeitskräfte einzusetzen; sie sind keine Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer.<br />

1.4 Eine Vergütung für den Krankenpflegedienst wird nicht<br />

gewährt.<br />

1.5 Während des Krankenpflegedienstes unterliegen die<br />

Studierenden gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz BDSG,<br />

und den den §§ 203, 204 STGB der Schweigepflicht<br />

gegenüber Dritten. Die Die Studierenden sind zur<br />

Verschwiegenheit über aller ihnen in Ausübung ihres<br />

Krankenpflegedienstes anvertrauten oder<br />

bekannt gewordenen Geheimnisse über die<br />

Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet.<br />

Diese Verpflichtung besteht über das Ende ihres Einsatzes<br />

am <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> hinaus<br />

2. Organisatorische Vorbereitung<br />

2.1 Zwischen dem <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> (UKB) und<br />

der/dem Studierenden wird eine Vereinbarung über die<br />

Durchführung des dreimonatigen Krankenpflegdienstes<br />

geschlossen, welche die Vorschriften zu Durchführung des<br />

Krankenpflegedienstes für Studenten der Medizin am<br />

<strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> regelt.<br />

2.2 Vor Beginn des Praktikums ist eine ärztliche<br />

Untersuchung gemäß §§ 17, 18 des Infektionsschutzgesetzes<br />

(IfSG) verpflichtend. Die ärztliche Bescheinigung wird dem<br />

Betrieb am ersten Tag des Praktikums vorgelegt. Kosten für<br />

gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der<br />

Studierende.<br />

Merkblatt zur Durchführung des dreimonatigen<br />

Krankenpflegedienstes für Studierende der Medizin * **<br />

3. Durchführung<br />

3.1 Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> gewährleistet<br />

entsprechend den §§3, 12 des Arbeitsschutzgesetzes, dass<br />

die Studentinnen und Studenten zu Beginn des<br />

Krankenpflegedienstes über die Berufsgenossenschaftlichen<br />

und betrieblichen Arbeitsschutz-bedingungen belehrt und<br />

alle zum Schutz von Leben und Gesundheit geforderten<br />

Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden.<br />

3.2 Während des Krankenpflegedienstes unterliegen die<br />

Studentinnen und Studenten dem Weisungsrecht des<br />

Betriebspersonals. Sollten sie in grober Form dagegen<br />

verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Klagen geben,<br />

ist die Vereinbarung schnellstmöglich zu beenden.<br />

3.3 Wenn eine Studentin oder ein Student während des<br />

Krankenpflegedienstes erkrankt, ist die Praktikumstelle<br />

unverzüglich telefonisch darüber zu informieren.<br />

4. Versicherungsschutz und Haftung<br />

4.1 Es besteht für die Studentinnen und Studenten, der<br />

gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs.1<br />

Nr.8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzgebung<br />

auch während des Praktikums sowie auf dem Weg zwischen<br />

Wohnung und Praktikumstelle und umgekehrt. Der<br />

Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung schließt<br />

grundsätzlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie<br />

Schmerzensgeld oder Ersatz von Sachschäden aus. Die<br />

Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine<br />

vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, d.h., wenn<br />

bewusst oder ungewollt eine Aufsichtspflicht verletzt und<br />

der eintretende Schaden billigend in kauf genommen wird.<br />

* vgl. Zöllner, Hermann: Schülerbetriebspraktikum/Hrsg. Pädagogisches Landesinstitut Brandenburg 3. Aufl. 2001<br />

** Ärztliche Approbationsordnung (ÄappO) § 6, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3; 2002


Schweigepflichtunterweisung<br />

Frau/Herr............................................................................................................................<br />

wurde darüber unterrichtet, dass Praktikanten gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) und den §§ 203, 204 STGB gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in<br />

Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die<br />

Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung besteht<br />

über das Ende Ihres Praktikums am <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> hinaus.<br />

.................................................... ....................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift/Einweisende(r)<br />

Ich bin heute über die Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit meinem Praktikum<br />

unterrichtet worden.<br />

.................................................... ....................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift


Definition:<br />

Ausführungen zur Schweigepflicht<br />

Unter Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein<br />

begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges<br />

Interesse hat.<br />

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen, die nicht am<br />

Behandlungsgeschehen beteiligt sind, z.B.<br />

- Angehörige,<br />

- Behörden, einschließlich der Polizei.<br />

Drittgeheimnisse:<br />

sind Geheimnisse, die eine andere Person als den Patienten betreffen (Angehörige, Freunde,<br />

Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein schutzwürdiges Interesse<br />

hat.<br />

Auszüge aus den Gesetzen §§ 203, 204 STGB, § 5 BDSG<br />

2 3 4 5 6<br />

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />

gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die<br />

Berufsbezeichnung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte<br />

Ausbildung erfordert,...<br />

(3) ... Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die<br />

Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. ...<br />

Zum schweigepflichtigen Personenkreis nach § 203 StGB gehören somit:<br />

Ärzte, Pflegepersonal, MTA, Hebammen, Diätassistenten, etc. berufsmäßige Gehilfen:<br />

Zivildienstleistende, Praktikanten, Tätige in der Verwaltung, etc. Schüler und Schülerinnen...<br />

Der Schweigepflicht unterliegen u.a. alle Erkenntnisse über die Krankheit des Patienten und<br />

somit auch über den gesamten Wissenstand, der sich aus den diversen Datenerhebungen<br />

ergibt (z.B. Anamnese, Untersuchungsbefunde, Behandlungsmaßnahmen, etc.).<br />

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene<br />

Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch<br />

nach Beendigung der Tätigkeit fort. (Datengeheimnis §5).<br />

2 www.gesetze-im-internet.de/stgb/_203.html<br />

3 Thomas Klie: Das Recht der Pflege alter Menschen, 5.Aufl., Hannover 1996, S. 121 f.<br />

4 © Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, Koblenz, Schulungsunterlagen 15.11.2007<br />

5 W. Weimar: Arzt, Krankenhaus, Patient, München 1976, S. 70<br />

6 Bundesdatenschutzgesetz


Persönliche Hygiene 7 :<br />

1. Haare:<br />

Merkblatt Ausführungen zur Dienstkleidung<br />

stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar<br />

um ein Umherwehen von längeren Haaren zu vermeiden, müssen diese während<br />

der Dienstzeit zusammengebunden getragen werden.<br />

2. Händehygiene:<br />

Fingernägel sind im Krankenhaus kurz zu halten weil, eine Verletzungsgefahr des<br />

Patienten besteht und es zur Ansammlung von Schmutzpartikeln unter den Nägeln<br />

kommen kann.<br />

Nagellack soll während der Tätigkeit auf der Station nicht aufgetragen sein, weil<br />

Verunreinigungen unter den Nägeln nicht erkannt werden.<br />

Nagellack wird durch den Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln aufgelöst.<br />

Hautverletzungen an Finger und Händen müssen vermieden werden, um keine<br />

Eintrittspforten für Erreger zu schaffen.<br />

3. Dienstkleidung:<br />

darf nur im Krankenhaus getragen werden<br />

nach Dienstschluss ist ein erneutes Umkleiden notwendig, da ansonsten Hospitalkeime<br />

in den privaten Bereich eingeschleust werden<br />

die Dienstkleidung soll täglich und bei Bedarf (z.B. Verschmutzung) gewechselt<br />

werden<br />

die Dienstkleidung wird in der Krankenhauswäscherei gewaschen, um eine sichere<br />

Desinfektion zu gewährleisten<br />

4. Schuhe:<br />

geschlossenes Schuhwerk oder Schuhe mit hochgezogenem Fersenriemchen<br />

sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben<br />

das Schuhwerk ist fest am Fuß zu tragen (BGV A1 § 35)<br />

bei Missachtung dieser Vorschrift z.B. bei einem Sturz , besteht ggf. kein<br />

Versicherungsschutz seitens der Berufsgenossenschaft!<br />

Schuhe sollten des öfteren desinfizierend abgewaschen werden<br />

(mindestens 1x pro Woche)<br />

7 Kompendium Krankenhaushygiene, Verf.: M. Neumann/T.Schuh, Bode –Verlag 15. überarbeitete und erweiterte Auflage 2006


Merkblatt zur Dienstanweisung „Tragen von Schmuck“<br />

Dienstanweisung<br />

betreffs: Tragen von Schmuck und Uhren<br />

Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeiter aller Berufsgruppen im Krankenhaus, die<br />

direkt am Patienten tätig sind.<br />

Das Tragen von Schmuck (einschließlich Eheringen, Piercing-Schmuck) und Uhren an<br />

sichtbaren Körperstellen ist aus Gründen der Hygiene (Patientenschutz), des Arbeitsschutzes<br />

(Selbstschutz) und der Qualitätssicherung nicht gestattet.<br />

Verstöße gegen die Dienstanweisung werden daher arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich<br />

ziehen.<br />

gezeichnet:<br />

Prof. Dr. Lentze<br />

Ärztlicher Direktor des<br />

<strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong>s <strong>Bonn</strong><br />

<strong>Bonn</strong>, im Januar 2003


BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />

Infektionsgefährdung im Krankenhaus - 1 -<br />

Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den<br />

Beschäftigten als auch den Patienten. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und<br />

gut verträgliche Impfstoffe. Infektionserkrankungen, gegen die nicht geimpft werden kann, erfordern<br />

andere Maßnahmen zur Infektionskontrolle.<br />

Eine Reihe von ernsten Erkrankungen kann durch Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen<br />

übertragen werden oder dadurch, dass infektiöses Patientenblut mit verletzter Haut oder Schleimhaut<br />

des Personals in Kontaktkommt (vor allem bei Hepatitis B, Hepatitis C und HIV). Solche Kontakte<br />

müssen sofort der zuständigen Stationsschwester gemeldet werden, damit die Infektionsgefährdung im<br />

Einzelfall geprüft wird und man gegebenenfalls Schutzmaßnahmen einleiten kann. Auch aus<br />

rechtlichen Gründen (Unfallversicherung) sollten Sie an einer Meldung interessiert sein. Da man<br />

häufig den Patienten ihre Erkrankung und Infektiosität nicht ansieht (beispielsweise bei Hepatitis B<br />

und C, HIV und Tuberkulose), kann die Infektionsgefahr bei keinem Patienten sicher eingeschätzt<br />

werden. Allein schon deshalbmüssen bei jedem möglichen Kontakt mit Patientenblut oder<br />

Körperflüssigkeiten Handschuhe getragen werden.<br />

Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Infektionsgefahren im Krankenhaus:<br />

Die Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10% chronisch und in<br />

weniger als1% sogar akut tödlich verläuft. Sie wird über kleinste, unter Umständen nicht sichtbare<br />

Blutmengen übertragen, wie dies beispielsweise bei Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen<br />

möglich ist. Personen mit (möglichem)Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B<br />

impfen lassen. In regelmäßigen Abständen muss bei den Personaluntersuchungen durch<br />

Blutentnahmen kontrolliert werden, ob nach wie vor ein sicherer Impfschutzbesteht.<br />

Die Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung<br />

führen (in 0,25% tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl,<br />

wie es in der Endoskopie, auf gastroenterologischen Stationen, Kinderstationen und in der<br />

Kinderklinik, in Stuhllabors sowie im Klär- und Abwasserbereich vorkommt. Eine Impfung gegen die<br />

Hepatitis A ist möglich.<br />

Die Hepatitis C verläuft meist chronisch und hat eine ernste Prognose. Die Übertragungswege der<br />

Hepatitis C sind noch nicht genau bekannt. Nadelstichverletzungen und Blutspritzer ins Auge haben<br />

zu Infektionen von Krankenhauspersonal geführt. Ein Impfstoff steht noch nicht zur Verfügung. Die<br />

frühe Diagnose einer Hepatitis C ist wichtig, um die Prognose durch gezielte Therapie zu verbessern.<br />

An Patienten mit einer "offenen" Lungen-Tuberkulose kann man sich durch tiefes Einatmen von<br />

ausgehusteten Tröpfchen infizieren. Das kommt im Krankenhaus nur sehr selten vor. Personal ist<br />

allerdings besonders gefährdet, wenn die Erkrankung des Patienten nicht bekannt ist und deshalb keine<br />

Schutzmaßnahmen(Mundschutz, Isolierung etc.) getroffen worden sind. Auch durch<br />

Nadelstichverletzungen und Kontakt mit Tbc-infektiösem Wundsekret sind lokale Übertragungen<br />

möglich.<br />

Influenza: Die Influenza-Grippe ist eine durch Viren hervorgerufene, vorwiegend epidemisch<br />

auftretende akute Infektionskrankheit der Luftwege. Es besteht eine kurze Inkubationszeit (wenige<br />

Stunden bis drei Tage) bei nur symptomatischen Behandlungsmöglichkeiten. Vorbeugend empfiehlt<br />

sich deshalb u. a. auch für Krankenhauspersonal die im allgemeinen gut verträgliche Schutzimpfung,<br />

die vor Beginn der Erkältungssaison, also im September/Oktober vorgenommen werden sollte.


BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />

Infektionsgefährdung im Krankenhaus - 2 -<br />

HIV/AIDS: Es sind Fälle beschrieben worden, bei denen HIV über Kanülenstichverletzungen und<br />

Blutspritzer in den Mund sowie ins Auge auf Krankenhauspersonal übertragen worden ist. Das Risiko<br />

ist zwar sehr gering, aber dennoch sollten die Vorsichtsmaßnahmen genau eingehalten werden. Andere<br />

Ausscheidungen von HIV Patientenstellen normalerweise keine Infektionsgefahr für das Personal dar.<br />

HIV-Stichverletzungen sollten sofortdem Betriebsarzt gemeldet werden. Der unmittelbare Beginn<br />

einer medikamentösen antiretroviralen Therapiesenkt das Risiko einer Infektion.<br />

Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. Ein erhöhtes Masern-Risiko besteht v.a. in<br />

der Kinderheilkunde. Beim dort arbeitenden Personal sollte die Immunität geprüft werden und<br />

gegebenenfalls eine Impfung erfolgen.<br />

Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese<br />

Krankheit nichtselten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen<br />

Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer<br />

Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Deshalb sollte zumindest das gesamte Personal in der<br />

Kinderheilkunde gegen Mumps immun sein oder geimpft werden.<br />

Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau im gebärfähigen Alter über einen Rötelnschutz verfügen, um zu<br />

verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des<br />

Kindes kommt. Zusätzlich sollte das gesamte medizinische Personal (also auch Männer) einen<br />

Rötelnschutz haben, damit die Krankheit im Krankenhaus nicht weiterverbreitet wird.<br />

Windpocken: Wenn abwehrgeschwächte/krebskranke Patienten und Neu- und Frühgeborene an<br />

Windpockenerkranken, sind schwerste, nicht selten tödliche Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken<br />

verlaufen im Erwachsenenalter ernster als bei Kindern. Deshalb sollte Personal, das in der Onkologie,<br />

der Pädiatrie, auf Neugeborenenstationen, in der Geburtshilfe und mit abwehrgeschwächten Patienten<br />

arbeitet, gegen Windpockenimmun sein oder gegebenenfalls geimpft werden.<br />

Tetanus (Wundstarkrampf) stellt vor allem eine Gefährdung für Handwerker und Gartenarbeiter eines<br />

Krankenhauses dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss geachtet werden.<br />

Die Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den<br />

Infizierten nichtansehen. Pflegepersonal sollte unbedingt einen Impfschutz haben. Auch Geimpfte<br />

können den Erregerübertragen, sie erkranken jedoch nicht.<br />

Keuchhusten/ Pertussis: Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen mit<br />

z.T. schweren Verläufen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die<br />

offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei "Personal in Pädiatrie und Infektionsmedizin<br />

sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter" vorsehen.<br />

Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so kann es doch gelegentlich zu<br />

kleineren Epidemien kommen. Alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst sollten deshalb gegen diese<br />

hochinfektiöse Erkrankung geimpft sein. Dies geschieht heutzutage mit einer intramuskulären<br />

Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung).


BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />

Aushilfstätigkeiten im Gesundheitsdienst<br />

(Nachtwache, Praktikum, Famulatur, Stud. Hilfskraft, etc.)<br />

Informationsblatt<br />

In Kürze beginnen Sie eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst. Dabei werden Sie unter Umständen mit<br />

Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsrisiken<br />

verbunden. Sie sollten folglich – wie andere Beschäftigte im Gesundheitsdienst auch – geschützt sein<br />

gegen gefährliche Infektionen, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der<br />

Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, sich zu vergewissern, dass Sie beim<br />

Umgang mit Patienten kein zu hohes Erkrankungsrisiko eingehen.<br />

Dies bedeutet für Sie zweierlei:<br />

1. Bitte legen Sie vor Beginn der Tätigkeit bei der einstellenden Stelle ein ärztliches Attest vor, in<br />

dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie – je nach Einsatzbereich –<br />

gegen Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis<br />

bescheinigt wird (s. Formblatt ). Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen.<br />

Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am besten zum Hausarzt gehen.<br />

Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit geschehen sollte. 8<br />

Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz<br />

gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist eine Beschäftigung nicht möglich.<br />

2. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie über die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im<br />

Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel<br />

übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift<br />

bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat.<br />

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die ärztliche oder<br />

pflegerische Stationsleitung oder an die/den Betriebsärztin/arzt. (Tel.: 287 16176)


Muster für die/den Hausärztin/-arzt<br />

zur Vorlage bei der Pflegedirektion<br />

(in Anlehnung an das Formular des Betriebsärztlichen Dienstes des UKB und der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>)<br />

Ärztliches Attest für Kurzzeit-Tätigkeiten im Gesundheitsdienst<br />

(z.B. Praktikum, Nachtwache, Famulatur, Stud. Hilfskraft)<br />

Name: Vorname: Geb.: _<br />

Hepatitis B 1<br />

(bei jeder Art von pflegerischer Tätigkeit)<br />

Ja Nein<br />

□ □<br />

□<br />

□<br />

Mindestens zwei Impfungen sind erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___.___.___ erfolgt<br />

(mindestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!).<br />

Serologischer Schutz nachgewiesen<br />

oder<br />

chronische Hepatitis B ausgeschlossen<br />

oder<br />

Schutz derzeit nicht ausreichend; Impfung empfohlen<br />

Masern/ Mumps/ Röteln 1<br />

(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie)<br />

Ja Nein<br />

□ □<br />

□<br />

Ausreichender Schutz vorhanden<br />

Schutz derzeit nicht ausreichend; weitere Impfung erforderlich<br />

Windpocken 1<br />

(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Onkologie, Infektiologie sowie bei sonstiger Tätigkeit mit immunsupprimierten Patienten)<br />

Ja Nein<br />

□ □<br />

Nachweis eines Schutzes gegen Windpocken liegt vor.<br />

Diphtherie/ Pertussis/ Poliomyelitis 1<br />

(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie)<br />

Ja Nein<br />

□ □<br />

Mindestens drei Impfungen sind erfolgt.<br />

(Die letzte Auffrischung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.)<br />

Hepatitis A 1<br />

(in Kinderheilkunde. Eine Impfung wird von der STIKO empfohlen.)<br />

Ja Nein<br />

□ □<br />

Eine Impfung ist erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___.___.___ erfolgt<br />

Hiermit wird bestätigt, dass die oben genannte Person körperlich und geistig gesund ist, sowie frei von<br />

ansteckenden Krankheiten.<br />

.………………………………………………<br />

Ort, Datum, Unterschrift, Stempel<br />

1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln,<br />

Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen.<br />

Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Windpocken und Röteln auch jenseits des 18. Lebensjahrs.


1. Tag des Praktikums<br />

Einweisungsprotokoll<br />

Vorstellen der Mitarbeiter der Station<br />

Zuweisen eines Umkleidespindes inkl. Schlüssel<br />

Aushändigen der Dienstkleidung und des Namensschildes<br />

Erläuterung der Dienst- und Pausenzeiten<br />

Kennenlernen der Stationsräumlichkeiten<br />

Erläuterungen zum Verhalten im Krankheitsfall<br />

Erläuterungen zum Verhalten bei einem Unfall (z.B.Wegeunfall)<br />

Erläuterungen zum Verhalten im Brandfall ( UMRAU)<br />

Erläuterung der Klingel- und Gegensprechanlage<br />

Erläuterungen zum Tätigkeitsumfang<br />

Ort, Datum: ...................................................................<br />

................................................................... ...................................................................<br />

Unterweisender Unterwiesener


Tätigkeitsnachweis für Studierende der Medizin im<br />

dreimonatigen Krankenpflegedienst<br />

(§ 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 1.10.2003)<br />

Im § 6 der Approbationsordnung für Ärztinnen ist im Rahmen des Medizinstudiums ein<br />

dreimonatiger Krankenpflegedienst 8 9 10 11 zuleisten. Der Krankendienst kann vor Beginn des<br />

Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums erfolgen. Das Praktikum soll<br />

die Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses<br />

einführen. Darüber hinaus sollen sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut<br />

gemacht werden. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat<br />

abgeleistet werden.<br />

Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen in den grau unterlegten Feldern auf<br />

jeden Fall erfüllt werden.<br />

Menschen höflich, freundlich und zugewandt zu begegnen<br />

Persönliche Hygiene<br />

Korrekte Dienstkleidung<br />

Händedesinfektion<br />

Die Studierenden dürfen die nachfolgend genannten Maßnahmen nach Anleitung durch eine<br />

examinierte Pflegefachkraft ausführen.<br />

Mithilfe beim Austeilen der Mahlzeiten<br />

Vorbereitung und Durchführung der nachmittäglichen Kaffeerunde<br />

Erfragen der Essenswünsche der Pat. unter Berücksichtigung der Einhaltung von Diäten<br />

Hilfestellung beim Einnehmen der Mahlzeiten<br />

Essensbestellung über Orga-Card (PC)<br />

Mithilfe beim Bettenmachen mobiler Patienten<br />

Mithilfe beim Beziehen der Betten<br />

Sachgerechte Entsorgung der Schmutzwäsche (außer bei infektiösen Patienten)<br />

Auffüllen der Wäschewagen<br />

Auffüllen der Pflegekörbe/Pflegeschränke<br />

Desinfektion und Reinigung von Mobiliar und Infusionsständern<br />

Vorbereitung und Nachsorge der Bettplätze bei Aufnahme und Entlassung<br />

Botengänge, z.B. Pforte, Poststelle, Labor<br />

8 vgl. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer (innen) vom 28. 11. 2003<br />

9 vgl. Bartholomeyczik, Sabine „Das Originäre der Pflege entdecken“ - Pflege beschreiben, erfassen, begrenzen, in: Pflege & Gesellschaft, 2002<br />

10 vgl. Pflege & Gesellschaft 11. Jahrg. 2006 S. 146 „Formen der Hilfeleistung“ 2006<br />

11 vgl. Prodos Verlag Heft 6/99 „Von der Anfängerin zur Expertin; Heft 4/03, Ausbildungsplan ff


Tätigkeitsnachweis für Studierende der Medizin im<br />

dreimonatigen Krankenpflegedienst<br />

(§ 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 1.10.2003)<br />

Fortsetzung<br />

Mithilfe beim Waschen der Patienten<br />

Haarpflege<br />

Haarwäsche bei mobilen Patienten<br />

Mithilfe bei der Mobilisation der Patienten, z.B. Aufsetzen im Bett, Bettkante<br />

Mithilfe beim Lagern des Patienten<br />

Unterstützung der Patienten beim An- und Auskleiden<br />

Hilfestellung bei Ausscheidungen<br />

Entsorgung von Ausscheidungen<br />

Desinfizierende Reinigung von Urinflasche/Steckbecken/Toilettenstuhl<br />

Ermittlung von Körpergröße und Gewicht und deren Dokumentation in der Kurve (?)<br />

Ermittlung der Vitalzeichen und deren Dokumentation in der Kurve (?)<br />

Teilnahme an pflegerischen Übergaben<br />

Mithilfe beim Transport von Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen<br />

Hospitation bei invasiven Eingriffen, z.B. Legen eines ZVK, Pleurapunktion<br />

mit Einverständnis des Patienten<br />

Hospitation bei Maßnahmen der speziellen Pflege, z.B. Verbandwechsel mit<br />

Einverständnis des Patienten<br />

Teilnahme an ärztlichen Visiten<br />

Mithilfe bei der Versorgung eines Verstorbenen<br />

nach Rücksprache mit dem Studierenden


Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

Zeugnis: Studierende der Medizin<br />

Zeugnis über den Krankenpflegedienst 1<br />

Hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter<br />

meiner Leitung den Krankenpflegedienst abgeleistet.<br />

Dauer des Krankenpflegedienstes:<br />

von: bis:<br />

Die Ausbildung ist unterbrochen worden<br />

nein<br />

ja von: bis:<br />

Ort, Datum<br />

..................................................................................................................... Siegel oder Stempel<br />

Name des Krankenhauses<br />

.......................................................................................................................................................<br />

.......................................................................................................................................................<br />

(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)<br />

1 BGBl. Anlage 5 l § 6 Abs. 4 Satz 2, 2002, S.2424

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