Einarbeitung SMK I - Universitätsklinikum Bonn - Universität Bonn
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Materialien für Studierende der<br />
Medizin im Krankenpflegedienst(SMP)<br />
Studierende der Medizin<br />
im Krankenpflegedienst<br />
Projektgruppe: Maria Flinkerbusch Solveig Wagner-Otter Heidi Orlovius<br />
Dipl. Pflegewissenschaftlerin (FH) Pflegedienstleitung Praxisanleitung<br />
*Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur<br />
eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint.
Informationsmaterial<br />
Name: ........................................ Vorname: ........................................<br />
Schulbetriebspraktikantinnen<br />
(Sozialpraktikantinnen/14-28 Tage)<br />
JahrespraktikantInnen<br />
(zur Berufsfindung/DAA, ARGE, Berufkolleg´s)<br />
Studierende der Medizin<br />
(im Krankenpflegedienst/90 Tage oder 3 Monate)<br />
Sonstiges Praktikum: .......................................<br />
Am Tag des Vorgespräches bei der Pflegedienstleitung:<br />
Praktikantenvereinbarung<br />
Merkblatt zum Jugendarbeitschutzgesetz<br />
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten<br />
Schweigepflichtunterweisung<br />
Merkblatt zu Dienstanweisungen: Dienstkleidung + Tragen von Schmuck<br />
Informationsblatt zum ärztlichen Attest mit Muster zur Vorlage beim Hausarzt<br />
Ort, Datum: ......................................................<br />
............................................................... ...............................................................<br />
Pflegedienstleitung Praktikant/in
Vereinbarung für den Krankenpflegedienst<br />
für Studierende der Medizin<br />
Vereinbarung<br />
über die Durchführung für den dreimonatigen Krankenpflegedienst für Studierende der Medizin<br />
Zwischen dem <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong><br />
und<br />
Frau/Herrn: ........................................................................................................................................<br />
wird Folgendes vereinbart:<br />
Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> erklärt sich bereit, in der Zeit vom ..................... bis ....................<br />
für die Studentin/den Studenten: .......................................................................................................<br />
den Krankenpflegdienst durchzuführen. Das Praktikum erfolgt auf der Grundlage der<br />
ÄappO2002 und des beigefügten Merkblattes zur Durchführung des Praktikums.(s. Anlage)<br />
Die tägliche Beschäftigungszeit beträgt: ..........................................................................................<br />
Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> benennt folgende für die Durchführung des Praktikums<br />
verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:<br />
...........................................................................................................................................................<br />
Den Mitarbeiter/innen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen<br />
Funktionen und die Aufsicht der korrekten Durchführung, übertragen; sie belehren die<br />
Studentinnen und Studenten zu Beginn des Praktikums über die betrieblichen Unfall- und<br />
Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht.<br />
Ort, Datum:....................................................<br />
............................................................ ............................................................<br />
Pflegedienstleitung Studentin/Student<br />
1 Ärztliche Approbationsordnung (ÄappO) § 6, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr.3; 2002
1.Grundsätzliches<br />
1.1 Der dreimonatige Krankenpflegedienst für Studenten der<br />
Medizin ist nach §1 Abs.2 Satz1 Nr.3 der Ärztlichen<br />
Approbationsordnung* eine, vor dem Studium oder während<br />
der unterrichtfreien Zeit, allerdings vor der Meldung zum<br />
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, in einem<br />
Krankenhaus abzuleisten.<br />
Der Krankenpflegedienst hat zum Zweck, die<br />
Studienanfänger oder Studierenden in Betrieb und<br />
Organisation eines Krankenhauses einzuführen. Darüber<br />
hinaus soll der Einsatz in der Pflege den Studentinnen und<br />
Studenten einen Einblick in die Tätigkeiten der<br />
Krankenpflege geben und sie allmählich damit vertraut<br />
machen.<br />
1.2. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu<br />
jeweils einem Monat abgeleistet werden.<br />
1.3 Mit den Zielen dieses praktischen Einsatzes ist es nicht<br />
vereinbar, Studentinnen und Studenten als Ersatz für andere<br />
Arbeitskräfte einzusetzen; sie sind keine Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer.<br />
1.4 Eine Vergütung für den Krankenpflegedienst wird nicht<br />
gewährt.<br />
1.5 Während des Krankenpflegedienstes unterliegen die<br />
Studierenden gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz BDSG,<br />
und den den §§ 203, 204 STGB der Schweigepflicht<br />
gegenüber Dritten. Die Die Studierenden sind zur<br />
Verschwiegenheit über aller ihnen in Ausübung ihres<br />
Krankenpflegedienstes anvertrauten oder<br />
bekannt gewordenen Geheimnisse über die<br />
Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet.<br />
Diese Verpflichtung besteht über das Ende ihres Einsatzes<br />
am <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> hinaus<br />
2. Organisatorische Vorbereitung<br />
2.1 Zwischen dem <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> (UKB) und<br />
der/dem Studierenden wird eine Vereinbarung über die<br />
Durchführung des dreimonatigen Krankenpflegdienstes<br />
geschlossen, welche die Vorschriften zu Durchführung des<br />
Krankenpflegedienstes für Studenten der Medizin am<br />
<strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> regelt.<br />
2.2 Vor Beginn des Praktikums ist eine ärztliche<br />
Untersuchung gemäß §§ 17, 18 des Infektionsschutzgesetzes<br />
(IfSG) verpflichtend. Die ärztliche Bescheinigung wird dem<br />
Betrieb am ersten Tag des Praktikums vorgelegt. Kosten für<br />
gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der<br />
Studierende.<br />
Merkblatt zur Durchführung des dreimonatigen<br />
Krankenpflegedienstes für Studierende der Medizin * **<br />
3. Durchführung<br />
3.1 Das <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> gewährleistet<br />
entsprechend den §§3, 12 des Arbeitsschutzgesetzes, dass<br />
die Studentinnen und Studenten zu Beginn des<br />
Krankenpflegedienstes über die Berufsgenossenschaftlichen<br />
und betrieblichen Arbeitsschutz-bedingungen belehrt und<br />
alle zum Schutz von Leben und Gesundheit geforderten<br />
Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden.<br />
3.2 Während des Krankenpflegedienstes unterliegen die<br />
Studentinnen und Studenten dem Weisungsrecht des<br />
Betriebspersonals. Sollten sie in grober Form dagegen<br />
verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Klagen geben,<br />
ist die Vereinbarung schnellstmöglich zu beenden.<br />
3.3 Wenn eine Studentin oder ein Student während des<br />
Krankenpflegedienstes erkrankt, ist die Praktikumstelle<br />
unverzüglich telefonisch darüber zu informieren.<br />
4. Versicherungsschutz und Haftung<br />
4.1 Es besteht für die Studentinnen und Studenten, der<br />
gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs.1<br />
Nr.8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzgebung<br />
auch während des Praktikums sowie auf dem Weg zwischen<br />
Wohnung und Praktikumstelle und umgekehrt. Der<br />
Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung schließt<br />
grundsätzlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie<br />
Schmerzensgeld oder Ersatz von Sachschäden aus. Die<br />
Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine<br />
vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, d.h., wenn<br />
bewusst oder ungewollt eine Aufsichtspflicht verletzt und<br />
der eintretende Schaden billigend in kauf genommen wird.<br />
* vgl. Zöllner, Hermann: Schülerbetriebspraktikum/Hrsg. Pädagogisches Landesinstitut Brandenburg 3. Aufl. 2001<br />
** Ärztliche Approbationsordnung (ÄappO) § 6, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3; 2002
Schweigepflichtunterweisung<br />
Frau/Herr............................................................................................................................<br />
wurde darüber unterrichtet, dass Praktikanten gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) und den §§ 203, 204 STGB gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in<br />
Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die<br />
Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung besteht<br />
über das Ende Ihres Praktikums am <strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong> <strong>Bonn</strong> hinaus.<br />
.................................................... ....................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift/Einweisende(r)<br />
Ich bin heute über die Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit meinem Praktikum<br />
unterrichtet worden.<br />
.................................................... ....................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift
Definition:<br />
Ausführungen zur Schweigepflicht<br />
Unter Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein<br />
begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges<br />
Interesse hat.<br />
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen, die nicht am<br />
Behandlungsgeschehen beteiligt sind, z.B.<br />
- Angehörige,<br />
- Behörden, einschließlich der Polizei.<br />
Drittgeheimnisse:<br />
sind Geheimnisse, die eine andere Person als den Patienten betreffen (Angehörige, Freunde,<br />
Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein schutzwürdiges Interesse<br />
hat.<br />
Auszüge aus den Gesetzen §§ 203, 204 STGB, § 5 BDSG<br />
2 3 4 5 6<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die<br />
Berufsbezeichnung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte<br />
Ausbildung erfordert,...<br />
(3) ... Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die<br />
Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. ...<br />
Zum schweigepflichtigen Personenkreis nach § 203 StGB gehören somit:<br />
Ärzte, Pflegepersonal, MTA, Hebammen, Diätassistenten, etc. berufsmäßige Gehilfen:<br />
Zivildienstleistende, Praktikanten, Tätige in der Verwaltung, etc. Schüler und Schülerinnen...<br />
Der Schweigepflicht unterliegen u.a. alle Erkenntnisse über die Krankheit des Patienten und<br />
somit auch über den gesamten Wissenstand, der sich aus den diversen Datenerhebungen<br />
ergibt (z.B. Anamnese, Untersuchungsbefunde, Behandlungsmaßnahmen, etc.).<br />
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene<br />
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch<br />
nach Beendigung der Tätigkeit fort. (Datengeheimnis §5).<br />
2 www.gesetze-im-internet.de/stgb/_203.html<br />
3 Thomas Klie: Das Recht der Pflege alter Menschen, 5.Aufl., Hannover 1996, S. 121 f.<br />
4 © Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, Koblenz, Schulungsunterlagen 15.11.2007<br />
5 W. Weimar: Arzt, Krankenhaus, Patient, München 1976, S. 70<br />
6 Bundesdatenschutzgesetz
Persönliche Hygiene 7 :<br />
1. Haare:<br />
Merkblatt Ausführungen zur Dienstkleidung<br />
stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar<br />
um ein Umherwehen von längeren Haaren zu vermeiden, müssen diese während<br />
der Dienstzeit zusammengebunden getragen werden.<br />
2. Händehygiene:<br />
Fingernägel sind im Krankenhaus kurz zu halten weil, eine Verletzungsgefahr des<br />
Patienten besteht und es zur Ansammlung von Schmutzpartikeln unter den Nägeln<br />
kommen kann.<br />
Nagellack soll während der Tätigkeit auf der Station nicht aufgetragen sein, weil<br />
Verunreinigungen unter den Nägeln nicht erkannt werden.<br />
Nagellack wird durch den Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln aufgelöst.<br />
Hautverletzungen an Finger und Händen müssen vermieden werden, um keine<br />
Eintrittspforten für Erreger zu schaffen.<br />
3. Dienstkleidung:<br />
darf nur im Krankenhaus getragen werden<br />
nach Dienstschluss ist ein erneutes Umkleiden notwendig, da ansonsten Hospitalkeime<br />
in den privaten Bereich eingeschleust werden<br />
die Dienstkleidung soll täglich und bei Bedarf (z.B. Verschmutzung) gewechselt<br />
werden<br />
die Dienstkleidung wird in der Krankenhauswäscherei gewaschen, um eine sichere<br />
Desinfektion zu gewährleisten<br />
4. Schuhe:<br />
geschlossenes Schuhwerk oder Schuhe mit hochgezogenem Fersenriemchen<br />
sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben<br />
das Schuhwerk ist fest am Fuß zu tragen (BGV A1 § 35)<br />
bei Missachtung dieser Vorschrift z.B. bei einem Sturz , besteht ggf. kein<br />
Versicherungsschutz seitens der Berufsgenossenschaft!<br />
Schuhe sollten des öfteren desinfizierend abgewaschen werden<br />
(mindestens 1x pro Woche)<br />
7 Kompendium Krankenhaushygiene, Verf.: M. Neumann/T.Schuh, Bode –Verlag 15. überarbeitete und erweiterte Auflage 2006
Merkblatt zur Dienstanweisung „Tragen von Schmuck“<br />
Dienstanweisung<br />
betreffs: Tragen von Schmuck und Uhren<br />
Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeiter aller Berufsgruppen im Krankenhaus, die<br />
direkt am Patienten tätig sind.<br />
Das Tragen von Schmuck (einschließlich Eheringen, Piercing-Schmuck) und Uhren an<br />
sichtbaren Körperstellen ist aus Gründen der Hygiene (Patientenschutz), des Arbeitsschutzes<br />
(Selbstschutz) und der Qualitätssicherung nicht gestattet.<br />
Verstöße gegen die Dienstanweisung werden daher arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich<br />
ziehen.<br />
gezeichnet:<br />
Prof. Dr. Lentze<br />
Ärztlicher Direktor des<br />
<strong><strong>Universität</strong>sklinikum</strong>s <strong>Bonn</strong><br />
<strong>Bonn</strong>, im Januar 2003
BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />
Infektionsgefährdung im Krankenhaus - 1 -<br />
Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den<br />
Beschäftigten als auch den Patienten. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und<br />
gut verträgliche Impfstoffe. Infektionserkrankungen, gegen die nicht geimpft werden kann, erfordern<br />
andere Maßnahmen zur Infektionskontrolle.<br />
Eine Reihe von ernsten Erkrankungen kann durch Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen<br />
übertragen werden oder dadurch, dass infektiöses Patientenblut mit verletzter Haut oder Schleimhaut<br />
des Personals in Kontaktkommt (vor allem bei Hepatitis B, Hepatitis C und HIV). Solche Kontakte<br />
müssen sofort der zuständigen Stationsschwester gemeldet werden, damit die Infektionsgefährdung im<br />
Einzelfall geprüft wird und man gegebenenfalls Schutzmaßnahmen einleiten kann. Auch aus<br />
rechtlichen Gründen (Unfallversicherung) sollten Sie an einer Meldung interessiert sein. Da man<br />
häufig den Patienten ihre Erkrankung und Infektiosität nicht ansieht (beispielsweise bei Hepatitis B<br />
und C, HIV und Tuberkulose), kann die Infektionsgefahr bei keinem Patienten sicher eingeschätzt<br />
werden. Allein schon deshalbmüssen bei jedem möglichen Kontakt mit Patientenblut oder<br />
Körperflüssigkeiten Handschuhe getragen werden.<br />
Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Infektionsgefahren im Krankenhaus:<br />
Die Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10% chronisch und in<br />
weniger als1% sogar akut tödlich verläuft. Sie wird über kleinste, unter Umständen nicht sichtbare<br />
Blutmengen übertragen, wie dies beispielsweise bei Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen<br />
möglich ist. Personen mit (möglichem)Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B<br />
impfen lassen. In regelmäßigen Abständen muss bei den Personaluntersuchungen durch<br />
Blutentnahmen kontrolliert werden, ob nach wie vor ein sicherer Impfschutzbesteht.<br />
Die Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung<br />
führen (in 0,25% tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl,<br />
wie es in der Endoskopie, auf gastroenterologischen Stationen, Kinderstationen und in der<br />
Kinderklinik, in Stuhllabors sowie im Klär- und Abwasserbereich vorkommt. Eine Impfung gegen die<br />
Hepatitis A ist möglich.<br />
Die Hepatitis C verläuft meist chronisch und hat eine ernste Prognose. Die Übertragungswege der<br />
Hepatitis C sind noch nicht genau bekannt. Nadelstichverletzungen und Blutspritzer ins Auge haben<br />
zu Infektionen von Krankenhauspersonal geführt. Ein Impfstoff steht noch nicht zur Verfügung. Die<br />
frühe Diagnose einer Hepatitis C ist wichtig, um die Prognose durch gezielte Therapie zu verbessern.<br />
An Patienten mit einer "offenen" Lungen-Tuberkulose kann man sich durch tiefes Einatmen von<br />
ausgehusteten Tröpfchen infizieren. Das kommt im Krankenhaus nur sehr selten vor. Personal ist<br />
allerdings besonders gefährdet, wenn die Erkrankung des Patienten nicht bekannt ist und deshalb keine<br />
Schutzmaßnahmen(Mundschutz, Isolierung etc.) getroffen worden sind. Auch durch<br />
Nadelstichverletzungen und Kontakt mit Tbc-infektiösem Wundsekret sind lokale Übertragungen<br />
möglich.<br />
Influenza: Die Influenza-Grippe ist eine durch Viren hervorgerufene, vorwiegend epidemisch<br />
auftretende akute Infektionskrankheit der Luftwege. Es besteht eine kurze Inkubationszeit (wenige<br />
Stunden bis drei Tage) bei nur symptomatischen Behandlungsmöglichkeiten. Vorbeugend empfiehlt<br />
sich deshalb u. a. auch für Krankenhauspersonal die im allgemeinen gut verträgliche Schutzimpfung,<br />
die vor Beginn der Erkältungssaison, also im September/Oktober vorgenommen werden sollte.
BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />
Infektionsgefährdung im Krankenhaus - 2 -<br />
HIV/AIDS: Es sind Fälle beschrieben worden, bei denen HIV über Kanülenstichverletzungen und<br />
Blutspritzer in den Mund sowie ins Auge auf Krankenhauspersonal übertragen worden ist. Das Risiko<br />
ist zwar sehr gering, aber dennoch sollten die Vorsichtsmaßnahmen genau eingehalten werden. Andere<br />
Ausscheidungen von HIV Patientenstellen normalerweise keine Infektionsgefahr für das Personal dar.<br />
HIV-Stichverletzungen sollten sofortdem Betriebsarzt gemeldet werden. Der unmittelbare Beginn<br />
einer medikamentösen antiretroviralen Therapiesenkt das Risiko einer Infektion.<br />
Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. Ein erhöhtes Masern-Risiko besteht v.a. in<br />
der Kinderheilkunde. Beim dort arbeitenden Personal sollte die Immunität geprüft werden und<br />
gegebenenfalls eine Impfung erfolgen.<br />
Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese<br />
Krankheit nichtselten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen<br />
Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer<br />
Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Deshalb sollte zumindest das gesamte Personal in der<br />
Kinderheilkunde gegen Mumps immun sein oder geimpft werden.<br />
Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau im gebärfähigen Alter über einen Rötelnschutz verfügen, um zu<br />
verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des<br />
Kindes kommt. Zusätzlich sollte das gesamte medizinische Personal (also auch Männer) einen<br />
Rötelnschutz haben, damit die Krankheit im Krankenhaus nicht weiterverbreitet wird.<br />
Windpocken: Wenn abwehrgeschwächte/krebskranke Patienten und Neu- und Frühgeborene an<br />
Windpockenerkranken, sind schwerste, nicht selten tödliche Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken<br />
verlaufen im Erwachsenenalter ernster als bei Kindern. Deshalb sollte Personal, das in der Onkologie,<br />
der Pädiatrie, auf Neugeborenenstationen, in der Geburtshilfe und mit abwehrgeschwächten Patienten<br />
arbeitet, gegen Windpockenimmun sein oder gegebenenfalls geimpft werden.<br />
Tetanus (Wundstarkrampf) stellt vor allem eine Gefährdung für Handwerker und Gartenarbeiter eines<br />
Krankenhauses dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss geachtet werden.<br />
Die Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den<br />
Infizierten nichtansehen. Pflegepersonal sollte unbedingt einen Impfschutz haben. Auch Geimpfte<br />
können den Erregerübertragen, sie erkranken jedoch nicht.<br />
Keuchhusten/ Pertussis: Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen mit<br />
z.T. schweren Verläufen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die<br />
offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei "Personal in Pädiatrie und Infektionsmedizin<br />
sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter" vorsehen.<br />
Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so kann es doch gelegentlich zu<br />
kleineren Epidemien kommen. Alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst sollten deshalb gegen diese<br />
hochinfektiöse Erkrankung geimpft sein. Dies geschieht heutzutage mit einer intramuskulären<br />
Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung).
BETRIEBSÄRZTIN/-ARZT des UKB und der <strong>Universität</strong><br />
Aushilfstätigkeiten im Gesundheitsdienst<br />
(Nachtwache, Praktikum, Famulatur, Stud. Hilfskraft, etc.)<br />
Informationsblatt<br />
In Kürze beginnen Sie eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst. Dabei werden Sie unter Umständen mit<br />
Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsrisiken<br />
verbunden. Sie sollten folglich – wie andere Beschäftigte im Gesundheitsdienst auch – geschützt sein<br />
gegen gefährliche Infektionen, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der<br />
Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, sich zu vergewissern, dass Sie beim<br />
Umgang mit Patienten kein zu hohes Erkrankungsrisiko eingehen.<br />
Dies bedeutet für Sie zweierlei:<br />
1. Bitte legen Sie vor Beginn der Tätigkeit bei der einstellenden Stelle ein ärztliches Attest vor, in<br />
dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie – je nach Einsatzbereich –<br />
gegen Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis<br />
bescheinigt wird (s. Formblatt ). Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen.<br />
Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am besten zum Hausarzt gehen.<br />
Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit geschehen sollte. 8<br />
Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz<br />
gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist eine Beschäftigung nicht möglich.<br />
2. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie über die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im<br />
Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel<br />
übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift<br />
bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat.<br />
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die ärztliche oder<br />
pflegerische Stationsleitung oder an die/den Betriebsärztin/arzt. (Tel.: 287 16176)
Muster für die/den Hausärztin/-arzt<br />
zur Vorlage bei der Pflegedirektion<br />
(in Anlehnung an das Formular des Betriebsärztlichen Dienstes des UKB und der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Bonn</strong>)<br />
Ärztliches Attest für Kurzzeit-Tätigkeiten im Gesundheitsdienst<br />
(z.B. Praktikum, Nachtwache, Famulatur, Stud. Hilfskraft)<br />
Name: Vorname: Geb.: _<br />
Hepatitis B 1<br />
(bei jeder Art von pflegerischer Tätigkeit)<br />
Ja Nein<br />
□ □<br />
□<br />
□<br />
Mindestens zwei Impfungen sind erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___.___.___ erfolgt<br />
(mindestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!).<br />
Serologischer Schutz nachgewiesen<br />
oder<br />
chronische Hepatitis B ausgeschlossen<br />
oder<br />
Schutz derzeit nicht ausreichend; Impfung empfohlen<br />
Masern/ Mumps/ Röteln 1<br />
(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie)<br />
Ja Nein<br />
□ □<br />
□<br />
Ausreichender Schutz vorhanden<br />
Schutz derzeit nicht ausreichend; weitere Impfung erforderlich<br />
Windpocken 1<br />
(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Onkologie, Infektiologie sowie bei sonstiger Tätigkeit mit immunsupprimierten Patienten)<br />
Ja Nein<br />
□ □<br />
Nachweis eines Schutzes gegen Windpocken liegt vor.<br />
Diphtherie/ Pertussis/ Poliomyelitis 1<br />
(in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie)<br />
Ja Nein<br />
□ □<br />
Mindestens drei Impfungen sind erfolgt.<br />
(Die letzte Auffrischung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.)<br />
Hepatitis A 1<br />
(in Kinderheilkunde. Eine Impfung wird von der STIKO empfohlen.)<br />
Ja Nein<br />
□ □<br />
Eine Impfung ist erfolgt. Die letzte Impfung ist am ___.___.___ erfolgt<br />
Hiermit wird bestätigt, dass die oben genannte Person körperlich und geistig gesund ist, sowie frei von<br />
ansteckenden Krankheiten.<br />
.………………………………………………<br />
Ort, Datum, Unterschrift, Stempel<br />
1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln,<br />
Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen.<br />
Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Windpocken und Röteln auch jenseits des 18. Lebensjahrs.
1. Tag des Praktikums<br />
Einweisungsprotokoll<br />
Vorstellen der Mitarbeiter der Station<br />
Zuweisen eines Umkleidespindes inkl. Schlüssel<br />
Aushändigen der Dienstkleidung und des Namensschildes<br />
Erläuterung der Dienst- und Pausenzeiten<br />
Kennenlernen der Stationsräumlichkeiten<br />
Erläuterungen zum Verhalten im Krankheitsfall<br />
Erläuterungen zum Verhalten bei einem Unfall (z.B.Wegeunfall)<br />
Erläuterungen zum Verhalten im Brandfall ( UMRAU)<br />
Erläuterung der Klingel- und Gegensprechanlage<br />
Erläuterungen zum Tätigkeitsumfang<br />
Ort, Datum: ...................................................................<br />
................................................................... ...................................................................<br />
Unterweisender Unterwiesener
Tätigkeitsnachweis für Studierende der Medizin im<br />
dreimonatigen Krankenpflegedienst<br />
(§ 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 1.10.2003)<br />
Im § 6 der Approbationsordnung für Ärztinnen ist im Rahmen des Medizinstudiums ein<br />
dreimonatiger Krankenpflegedienst 8 9 10 11 zuleisten. Der Krankendienst kann vor Beginn des<br />
Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums erfolgen. Das Praktikum soll<br />
die Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses<br />
einführen. Darüber hinaus sollen sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut<br />
gemacht werden. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat<br />
abgeleistet werden.<br />
Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen in den grau unterlegten Feldern auf<br />
jeden Fall erfüllt werden.<br />
Menschen höflich, freundlich und zugewandt zu begegnen<br />
Persönliche Hygiene<br />
Korrekte Dienstkleidung<br />
Händedesinfektion<br />
Die Studierenden dürfen die nachfolgend genannten Maßnahmen nach Anleitung durch eine<br />
examinierte Pflegefachkraft ausführen.<br />
Mithilfe beim Austeilen der Mahlzeiten<br />
Vorbereitung und Durchführung der nachmittäglichen Kaffeerunde<br />
Erfragen der Essenswünsche der Pat. unter Berücksichtigung der Einhaltung von Diäten<br />
Hilfestellung beim Einnehmen der Mahlzeiten<br />
Essensbestellung über Orga-Card (PC)<br />
Mithilfe beim Bettenmachen mobiler Patienten<br />
Mithilfe beim Beziehen der Betten<br />
Sachgerechte Entsorgung der Schmutzwäsche (außer bei infektiösen Patienten)<br />
Auffüllen der Wäschewagen<br />
Auffüllen der Pflegekörbe/Pflegeschränke<br />
Desinfektion und Reinigung von Mobiliar und Infusionsständern<br />
Vorbereitung und Nachsorge der Bettplätze bei Aufnahme und Entlassung<br />
Botengänge, z.B. Pforte, Poststelle, Labor<br />
8 vgl. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer (innen) vom 28. 11. 2003<br />
9 vgl. Bartholomeyczik, Sabine „Das Originäre der Pflege entdecken“ - Pflege beschreiben, erfassen, begrenzen, in: Pflege & Gesellschaft, 2002<br />
10 vgl. Pflege & Gesellschaft 11. Jahrg. 2006 S. 146 „Formen der Hilfeleistung“ 2006<br />
11 vgl. Prodos Verlag Heft 6/99 „Von der Anfängerin zur Expertin; Heft 4/03, Ausbildungsplan ff
Tätigkeitsnachweis für Studierende der Medizin im<br />
dreimonatigen Krankenpflegedienst<br />
(§ 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 1.10.2003)<br />
Fortsetzung<br />
Mithilfe beim Waschen der Patienten<br />
Haarpflege<br />
Haarwäsche bei mobilen Patienten<br />
Mithilfe bei der Mobilisation der Patienten, z.B. Aufsetzen im Bett, Bettkante<br />
Mithilfe beim Lagern des Patienten<br />
Unterstützung der Patienten beim An- und Auskleiden<br />
Hilfestellung bei Ausscheidungen<br />
Entsorgung von Ausscheidungen<br />
Desinfizierende Reinigung von Urinflasche/Steckbecken/Toilettenstuhl<br />
Ermittlung von Körpergröße und Gewicht und deren Dokumentation in der Kurve (?)<br />
Ermittlung der Vitalzeichen und deren Dokumentation in der Kurve (?)<br />
Teilnahme an pflegerischen Übergaben<br />
Mithilfe beim Transport von Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen<br />
Hospitation bei invasiven Eingriffen, z.B. Legen eines ZVK, Pleurapunktion<br />
mit Einverständnis des Patienten<br />
Hospitation bei Maßnahmen der speziellen Pflege, z.B. Verbandwechsel mit<br />
Einverständnis des Patienten<br />
Teilnahme an ärztlichen Visiten<br />
Mithilfe bei der Versorgung eines Verstorbenen<br />
nach Rücksprache mit dem Studierenden
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort<br />
Zeugnis: Studierende der Medizin<br />
Zeugnis über den Krankenpflegedienst 1<br />
Hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter<br />
meiner Leitung den Krankenpflegedienst abgeleistet.<br />
Dauer des Krankenpflegedienstes:<br />
von: bis:<br />
Die Ausbildung ist unterbrochen worden<br />
nein<br />
ja von: bis:<br />
Ort, Datum<br />
..................................................................................................................... Siegel oder Stempel<br />
Name des Krankenhauses<br />
.......................................................................................................................................................<br />
.......................................................................................................................................................<br />
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)<br />
1 BGBl. Anlage 5 l § 6 Abs. 4 Satz 2, 2002, S.2424