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Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der ...

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<strong>Grundsätze</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sicherung</strong> <strong>guter</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> <strong>Praxis</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Universität zu Lübeck<br />

vom 26.05.2011<br />

Aufgrund § 21 Abs. 1 HSG und § 22 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Hochschulgesetzes hat <strong>der</strong> Senat <strong>der</strong><br />

Universität zu Lübeck am 13. Mai 2011 und das Präsidium am 10. Mai und 24. Mai 2011 folgende Richtlinie<br />

beschlossen:<br />

Erster Abschnitt<br />

Regeln <strong>guter</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Erster Titel<br />

Allgemeiner Teil<br />

§ 1<br />

Leitprinzipien<br />

(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die <strong>an</strong> <strong>der</strong> Universität zu Lübeck tätig sind, sind verpflichtet,<br />

nach den Regeln <strong>der</strong> guten wissenschaftlichen <strong>Praxis</strong> zu arbeiten. Zu den Regeln <strong>guter</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong><br />

<strong>Praxis</strong> gehören u.a. folgende Regeln:<br />

a) Allgemeine Prinzipien <strong>wissenschaftlicher</strong> Arbeit, zum Beispiel:<br />

- lege artis zu arbeiten,<br />

- Resultate zu dokumentieren und alle Ergebnisse konsequent selbst <strong>an</strong>zuzweifeln,<br />

- strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern / Partnerinnen, Konkurrenten /<br />

Konkurrentinnen und Vorgängern / Vorgängerinnen zu wahren,<br />

- wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und ihm vorzubeugen,<br />

b) die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,<br />

c) die Zusammenarbeit und Leitungsver<strong>an</strong>twortung in Arbeitsgruppen,<br />

d) die <strong>Sicherung</strong> und Aufbewahrung von Primärdaten,<br />

e) wissenschaftliche Veröffentlichungen als Medium <strong>der</strong> Rechenschaft von Wissenschaftlern und<br />

Wissenschaftlerinnen über ihre Arbeit.<br />

f) die Achtung fremden geistigen Eigentums,<br />

g) die Einhaltung ethischer St<strong>an</strong>dards bei <strong>der</strong> Durchführung von Erhebungen.<br />

(2) Neben Maßnahmen <strong>zur</strong> Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen geeignete<br />

Maßnahmen getroffen o<strong>der</strong> verstärkt werden, um wissenschaftliches Fehlverhalten nicht<br />

entstehen zu lassen. Der Universität als Stätte von Forschung, Lehre und Nachwuchsför<strong>der</strong>ung<br />

kommt hierbei institutionelle Ver<strong>an</strong>twortung zu.


(3) Jede Leiterin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Leiter einer Arbeitsgruppe hat sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten.<br />

Studierende und Nachwuchswissenschaftler/innen müssen im Interesse ihrer eigenen Zukunftspl<strong>an</strong>ung<br />

auch selber wachsam gegenüber möglichem Fehlverhalten in ihrem Umfeld sein.<br />

(4) Die Sektionen sind aufgefor<strong>der</strong>t, in <strong>der</strong> curricularen Ausbildung "wissenschaftliches Fehlverhalten"<br />

<strong>an</strong>gemessen zu thematisieren und Studierende und Nachwuchswissenschaftler/innen über die in<br />

<strong>der</strong> Universität zu Lübeck geltenden <strong>Grundsätze</strong> zu unterrichten.<br />

(5) Gegenüber ihrem wissenschaftlichen Nachwuchs und ihrem technischen Personal nimmt die Universität<br />

Lübeck ihre Ver<strong>an</strong>twortung auch dadurch wahr, dass sie diesen Personenkreis über die<br />

<strong>Grundsätze</strong> wissenschaftlichen Arbeitens und <strong>guter</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> <strong>Praxis</strong> - unter Hinweis auf<br />

diese Richtlinie - belehrt; die Belehrung erfolgt schriftlich und ist durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Sie erfolgt in <strong>der</strong> Regel im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Einstellung.<br />

§ 2<br />

Zusammenarbeit und Leitungsver<strong>an</strong>twortung in Arbeitsgruppen<br />

Die Leiterinnen o<strong>der</strong> Leiter von Forschergruppen tragen die Ver<strong>an</strong>twortung für eine <strong>an</strong>gemessene<br />

Org<strong>an</strong>isation, die sichert, dass die Aufgaben <strong>der</strong> Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung<br />

eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.<br />

§ 3<br />

Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses<br />

Mit Beginn wissenschaftlichen Arbeitens gilt es, nicht nur technische Fertigkeiten, son<strong>der</strong>n auch eine<br />

ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim ver<strong>an</strong>twortlichen Umg<strong>an</strong>g mit Ergebnissen<br />

und bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en Forschenden zu erwerben und zu vermitteln. Studierenden<br />

und Nachwuchswissenschaftlerinnen und - wissenschaftlern kommt ein Anspruch auf regelmäßige<br />

wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch Betreuende o<strong>der</strong> Leiter / Leiterin von<br />

Arbeitsbereichen und Arbeitsgruppen zu; sie sind ihrerseits zu ver<strong>an</strong>twortungsvoller Arbeit und Kollegialität<br />

verpflichtet. Wer einen Arbeitsbereich/eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Ver<strong>an</strong>twortung dafür,<br />

dass für Studierende, Promovenden und Graduierende eine <strong>an</strong>gemessene Betreuung gesichert ist. Für<br />

alle von ihnen muss es in dem Arbeitsbereich/<strong>der</strong> Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben,<br />

die auch die Richtlinien <strong>zur</strong> <strong>Sicherung</strong> <strong>guter</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Universität zu Lübeck<br />

vermittelt.<br />

§ 4<br />

Leistungs- und Bewertungskriterien<br />

Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung<br />

akademischer Grade, Beför<strong>der</strong>ungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets<br />

Vorr<strong>an</strong>g vor Qu<strong>an</strong>tität. Bei Bewerbungen soll grundsätzlich eine maximale Zahl für die als Leistungsnachweis<br />

vorzulegenden Veröffentlichungen festgelegt werden.<br />

§ 5


<strong>Sicherung</strong> und Aufbewahrung von Primärdaten<br />

Wesentliche Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind auf haltbaren und gesicherten<br />

Trägern in <strong>der</strong> Institution, in <strong>der</strong> sie entst<strong>an</strong>den sind, für zehn Jahre aufzubewahren. W<strong>an</strong>n immer möglich,<br />

sollen Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeitraum aufbewahrt werden.<br />

§ 6<br />

Wissenschaftliche Veröffentlichungen<br />

(1) Autorinnen und Autoren <strong>wissenschaftlicher</strong> Veröffentlichungen tragen die Ver<strong>an</strong>twortung für <strong>der</strong>en<br />

Inhalt stets gemeinsam. Eine sogen<strong>an</strong>nte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.<br />

(2) Vorbehaltlich unterschiedlicher Gepflogenheiten, wie sie in verschiedenen Fachdisziplinen Anerkennung<br />

gefunden haben, sind für die Gestaltung von wissenschaftlichen Publikationen folgende Leitlinien<br />

zu beachten:<br />

1. Die Bezeichnung als „Originalarbeit“ k<strong>an</strong>n nur <strong>der</strong> erstmaligen Mitteilung neuer Beobachtungen<br />

o<strong>der</strong> experimenteller Ergebnisse einschließlich <strong>der</strong> Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge<br />

ist die mehrfache Publikation <strong>der</strong>selben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurzmitteilungen<br />

in aktuellen Fällen, nur unter klarer Ausweisung <strong>der</strong> bereits früher veröffentlichten<br />

Ergebnisse statthaft und dies auch nur insoweit, als dies für das Verständnis des Zusammenh<strong>an</strong>ges<br />

notwendig ist. Eine wie<strong>der</strong>holte Veröffentlichung <strong>der</strong>selben Ergebnisse ohne ausdrücklichen<br />

Hinweis auf die Wie<strong>der</strong>holung ist demzufolge nicht statthaft.<br />

2. Wissenschaftliche Untersuchungen müssen nachprüfbar sein. Demzufolge muss ihre Publizierung<br />

eine exakte Beschreibung <strong>der</strong> Methoden und <strong>der</strong> Ergebnisse enthalten.<br />

3. Befunde, welche die Hypothese <strong>der</strong> Autorin bzw. des Autors stützen o<strong>der</strong> sie in Frage stellen,<br />

sind gleichermaßen mitzuteilen.<br />

4. Befunde und Ideen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Forschen<strong>der</strong> sind ebenso wie relev<strong>an</strong>te Publikationen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Autorinnen<br />

und Autoren in gebotener Weise zu zitieren.<br />

5. Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel, die Anzahl scheinbar eigenständiger<br />

Publikationen zu erhöhen, ist zu unterlassen.<br />

(3) Sind <strong>an</strong> einer Forschungsarbeit o<strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere<br />

Personen beteiligt, so sollte als Mitautorin bzw. Mitautor gen<strong>an</strong>nt werden, wer wesentlich<br />

1. <strong>zur</strong> Fragestellung, zum Forschungspl<strong>an</strong>, <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong> Forschungsarbeiten, <strong>zur</strong> Auswertung<br />

o<strong>der</strong> Deutung <strong>der</strong> Ergebnisse sowie<br />

2. zum Entwurf o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> kritischen inhaltlichen Überarbeitung des M<strong>an</strong>uskripts<br />

beigetragen hat. Eine nur technische Mitwirkung bei <strong>der</strong> Datenerhebung vermag eine Mitautorenschaft<br />

ebenso wenig zu begründen wie allein die Bereitstellung von Fin<strong>an</strong>zmitteln o<strong>der</strong><br />

die allgemeine Leitung <strong>der</strong> Abteilung o<strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> die Forschung durchgeführt wurde.<br />

Gleiches gilt für das bloße Lesen des M<strong>an</strong>uskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts. Weiterhin sollen<br />

- bei Berichten aus mehreren Arbeitsgruppen soweit wie möglich die Beiträge <strong>der</strong> Einzelgruppen<br />

kenntlich gemacht werden,


- alle Mitautorinnen und Mitautoren die Freigabe eines M<strong>an</strong>uskripts <strong>zur</strong> Veröffentlichung durch<br />

ihre Unterschrift bestätigen und die Anteile <strong>der</strong> einzelnen Personen o<strong>der</strong> Arbeitsgruppen dokumentiert<br />

werden,<br />

- vorbehaltlich <strong>an</strong><strong>der</strong>er <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter fachspezifischer Übung, schriftliche Einverständniserklärungen<br />

eingeholt werden, wenn im M<strong>an</strong>uskript unveröffentlichte Beobachtungen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Personen<br />

zitiert o<strong>der</strong> Befunde <strong>an</strong><strong>der</strong>er Institutionen verwendet werden.<br />

(4) Durch das Einverständnis mit <strong>der</strong> Nennung als Mitautorin bzw. Mitautor wird grundsätzlich die<br />

Mitver<strong>an</strong>twortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation dem wissenschaftlichen<br />

St<strong>an</strong>dard entspricht. Das heißt, je<strong>der</strong> Autor/jede Autorin ist grundsätzlich sowohl für die Korrektheit<br />

des eigenen Beitrags als auch für die Korrektheit des gesamten M<strong>an</strong>uskriptes ver<strong>an</strong>twortlich, es sei<br />

denn das Journal bzw. <strong>der</strong> Verlag sieht eine Regelung bezüglich <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>twortung nur für Teilbereiche<br />

vor, welche aus <strong>der</strong> Publikation o<strong>der</strong> den eingereichten Dokumenten ersichtlich ist.<br />

(5) Finden sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne ihr Einverständnis in einer Veröffentlichung<br />

als (Mit-)Autoren gen<strong>an</strong>nt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außer<br />

St<strong>an</strong>de, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei den<br />

Erst- o<strong>der</strong> Letztautoren bzw. -autorinnen (als im Regelfall Hauptver<strong>an</strong>twortliche) und/o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> betreffenden<br />

Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren.<br />

Zweiter Titel<br />

Beson<strong>der</strong>er Teil<br />

§ 7<br />

Wissenschaftliches Fehlverhalten<br />

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

bewusst o<strong>der</strong> grob fahrlässig Falsch<strong>an</strong>gaben gemacht werden, geistiges Eigentum <strong>an</strong><strong>der</strong>er verletzt<br />

o<strong>der</strong> sonst wie <strong>der</strong>en Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird, insbeson<strong>der</strong>e durch<br />

1. Falsch<strong>an</strong>gaben wie<br />

a. das Erfinden von Daten,<br />

b. das Verfälschen von Daten und Quellen, wie beispielsweise<br />

- durch Unterdrücken von relev<strong>an</strong>ten Quellen, Belegen o<strong>der</strong> Texten<br />

- durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne diese<br />

offenzulegen, o<strong>der</strong><br />

- durch M<strong>an</strong>ipulation einer Darstellung o<strong>der</strong> Abbildung,<br />

c. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben o<strong>der</strong> einem För<strong>der</strong><strong>an</strong>trag (einschließlich<br />

Falsch<strong>an</strong>gaben zum Publikationsorg<strong>an</strong> und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen),<br />

d. unrichtige Angaben <strong>zur</strong> wissenschaftlichen Leistung von Bewerberinnen und Bewerbern<br />

in Auswahlkommissionen;<br />

2. die Verletzung geistigen Eigentums<br />

in Bezug auf ein von <strong>an</strong><strong>der</strong>en geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk o<strong>der</strong> von <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren o<strong>der</strong> Forschungs<strong>an</strong>sätze<br />

wie<br />

a. die unbefugte Verwertung unter Anmaßung <strong>der</strong> Autorschaft (Plagiat),


. die Ausbeutung von Forschungs<strong>an</strong>sätzen und Ideen, insbeson<strong>der</strong>e als Gutachter / Gutachterin<br />

(Ideendiebstahl),<br />

c. die Anmaßung o<strong>der</strong> unbegründete Annahme <strong>wissenschaftlicher</strong> Autor- o<strong>der</strong> Mitautorschaft,<br />

d. die Verfälschung des Inhalts,<br />

e. die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten,<br />

sol<strong>an</strong>ge das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Forschungs<strong>an</strong>satz<br />

noch nicht veröffentlicht sind, o<strong>der</strong><br />

f. die In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> (Mit-)Autorenschaft von <strong>an</strong><strong>der</strong>en ohne <strong>der</strong>en Einverständnis.<br />

3. Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit durch<br />

a. die Sabotage von Forschungstätigkeiten wie beispielsweise<br />

- Beschädigen, Zerstören o<strong>der</strong> M<strong>an</strong>ipulieren von Versuchs<strong>an</strong>ordnungen, Geräten,<br />

Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien o<strong>der</strong> sonstiger Sachen, die<br />

ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er <strong>zur</strong> Durchführung eines Experiments benötigt,<br />

- Arglistiges Verstellen o<strong>der</strong> Entwenden von Büchern, Archivalien, h<strong>an</strong>dschriftlichen<br />

Unterlagen, Datensätzen,<br />

- Vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relev<strong>an</strong>ten Informationsträgern,<br />

wie Büchern, Dokumenten o<strong>der</strong> sonstigen Daten,<br />

b. die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen o<strong>der</strong> disziplinbezogen<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte <strong>Grundsätze</strong> <strong>wissenschaftlicher</strong> Arbeit verstoßen wird.<br />

(2) Wissenschaftliches Fehlverhalten besteht auch in einem Verhalten, aus dem sich eine Mitver<strong>an</strong>twortung<br />

für das Fehlverhalten <strong>an</strong><strong>der</strong>er ergibt, insbeson<strong>der</strong>e durch<br />

1. aktive Beteiligung,<br />

2. Mitwissen um Fälschungen,<br />

3. Mitautorschaft <strong>an</strong> fälschungsbehafteten Veröffentlichungen o<strong>der</strong><br />

4. grobe Vernachlässigung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten<br />

Erster Titel<br />

Zuständigkeit<br />

§ 8<br />

Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens<br />

(1) Die Universität zu Lübeck wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in<br />

<strong>der</strong> Universität nachgehen. Zu diesem Zweck setzt <strong>der</strong> Senat eine ständige Untersuchungskommission<br />

ein, die den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt. Stellt sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten fest,<br />

trifft das Präsidium im Rahmen <strong>der</strong> zu Gebote stehenden Möglichkeiten die dem Einzelfall <strong>an</strong>gemessenen<br />

Maßnahmen.<br />

(2) Das Verfahren vor <strong>der</strong> Untersuchungskommission ersetzt nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>e, gesetzlich o<strong>der</strong> satzungsrechtlich<br />

geregelte Verfahren (z. B. akademische Verfahren, arbeits-bzw. dienst- o<strong>der</strong> beamtenrechtliche<br />

Verfahren, Zivil- o<strong>der</strong> Strafverfahren). Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Org<strong>an</strong>en<br />

eingeleitet.


(3) Das Präsidium hat zu prüfen, ob und inwieweit <strong>an</strong><strong>der</strong>e Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen<br />

(frühere und mögliche Kooperationspartner/Kooperationspartnerinnen, Koautoren/Koautorinnen),<br />

wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), För<strong>der</strong>einrichtungen<br />

und Wissenschaftsorg<strong>an</strong>isationen, St<strong>an</strong>desorg<strong>an</strong>isationen, Ministerien und Öffentlichkeit<br />

benachrichtigt werden sollen o<strong>der</strong> müssen.<br />

§ 9<br />

Vertrauenspersonen<br />

Zu Vertrauenspersonen und Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen, <strong>an</strong> die sich die Wissenschaftlerinnen<br />

und Wissenschaftler <strong>der</strong> Universität zu Lübeck in Konfliktfällen wie auch in Fragen vermuteten<br />

wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können, bestellt das Präsidium zwei auf Lebenszeit verbeamtete<br />

bzw. unbefristet <strong>an</strong>gestellte o<strong>der</strong> sich im Ruhest<strong>an</strong>d befindliche Professorinnen o<strong>der</strong> Professoren<br />

<strong>der</strong> Universität. Dabei soll jeweils eine Vertrauensperson <strong>der</strong> Sektion MINT und <strong>der</strong> Sektion Medizin<br />

<strong>an</strong>gehören. Die Bestellung erfolgt für 3 Jahre mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>bestellung. Die Vertrauenspersonen<br />

vertreten sich gegenseitig. Sie sind auf den Internetseiten <strong>der</strong> Universität bek<strong>an</strong>nt zu<br />

geben.<br />

§ 10<br />

Untersuchungskommission<br />

(1) Die Untersuchungskommission besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n, davon<br />

a. vier Professorinnen o<strong>der</strong> Professoren<br />

b. und ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes.<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach a. können Professorinnen und Professoren <strong>der</strong> Universität sein, die sich im Ruhest<strong>an</strong>d<br />

befinden.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchungskommission werden vom Senat gewählt. Die Amtszeit beträgt<br />

drei Jahre mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl. Die Untersuchungskommission wählt eines ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>zur</strong> o<strong>der</strong> zum Vorsitzenden.<br />

(3) Die Vertrauenspersonen nach § 9 gehören <strong>der</strong> Untersuchungskommission als Gäste mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme <strong>an</strong>.<br />

(4) Der Untersuchungskommission gehört darüber hinaus eine Person mit <strong>der</strong> Befähigung zum Richteramt<br />

mit beraten<strong>der</strong> Stimme <strong>an</strong>. Diese Person muss nicht Mitglied <strong>der</strong> Universität zu Lübeck sein. Sie<br />

wird vom Senat vorgeschlagen und vom Präsidium für eine Amtszeit von 3 Jahren mit <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>bestellung bestellt.<br />

(5) Die Namen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen sind auf den Internetseiten <strong>der</strong> Universität bek<strong>an</strong>nt zu<br />

geben.<br />

Zweiter Titel<br />

Verfahren<br />

§ 11<br />

Allgemeine Verfahrensvorschriften des Verfahrens <strong>der</strong> Untersuchungskommission<br />

(1) Die Untersuchungskommission tagt nichtöffentlich.


(2) Die Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und die Mehrheit <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Untersuchungskommission<br />

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als Nein-<br />

Stimmen.<br />

(3) Zur Vermeidung von Verzögerungen soll in einem laufenden Untersuchungsverfahren ein Wechsel<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen nur in beson<strong>der</strong>s begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Sollte<br />

die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen <strong>der</strong> Untersuchungskommission während eines Verfahrens<br />

enden, so wird diese automatisch bis zum Ende des Verfahrens verlängert. Scheidet ein Mitglied<br />

o<strong>der</strong> ein/e Angehörige/r aus, so ist eine Nachwahl bzw. eine Nachbestellung für die restliche Amtszeit<br />

des ursprünglichen Amtsinhabers/<strong>der</strong> ursprünglichen Amtsinhaberin nach den Regelungen in § 9 und<br />

10 durchzuführen.<br />

(4) Hält sich ein Mitglied o<strong>der</strong> ein/e Angehörige/r <strong>der</strong> Untersuchungskommission für bef<strong>an</strong>gen, ist dieser<br />

Umst<strong>an</strong>d unverzüglich <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende schließt<br />

das bef<strong>an</strong>gene Mitglied bzw. die o<strong>der</strong> den bef<strong>an</strong>gene/n Angehörige/n aus diesem Verfahren aus und<br />

bittet den Senat, ein Mitglied für das weitere Verfahren zu wählen.<br />

(5) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle <strong>zur</strong> Aufklärung des Sachverhalts dienlichen<br />

Schritte zu unternehmen. Hierzu k<strong>an</strong>n sie bei allen Hochschulmitglie<strong>der</strong>n und sonstigen Beteiligten<br />

und unter Hinweis auf die Verpflichtung <strong>zur</strong> Verschwiegenheit alle erfor<strong>der</strong>lichen Informationen und<br />

Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch die Gleichstellungsbeauftragte und Fachgutachterinnen<br />

o<strong>der</strong> Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Im Übrigen k<strong>an</strong>n sie<br />

weitere Personen, die auf dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes beson<strong>der</strong>e<br />

Sachkenntnis besitzen o<strong>der</strong> die im Umg<strong>an</strong>g mit einschlägigen Verfahren Erfahrungen haben, mit<br />

beraten<strong>der</strong> Stimme hinzuziehen.<br />

(6) Der o<strong>der</strong> dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel <strong>zur</strong> Kenntnis zu<br />

geben.<br />

(7) Ist die Identität <strong>der</strong> Inform<strong>an</strong>tin o<strong>der</strong> des Inform<strong>an</strong>ten <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen nicht bek<strong>an</strong>nt, so<br />

ist ihr o<strong>der</strong> ihm diese offenzulegen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n, wenn diese Information für die sachgerechte<br />

Verteidigung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen, z. B. weil <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit und den Motiven <strong>der</strong><br />

Inform<strong>an</strong>tin o<strong>der</strong> des Inform<strong>an</strong>ten für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommen,<br />

notwendig erscheint.<br />

(8) Die Untersuchungskommission trifft ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des ermittelten<br />

Sachverhalts und <strong>der</strong> erhobenen Beweise nach freier Überzeugung.<br />

(9) Die in dieser Richtlinie geregelten Fristen sind Verfahrensbeschleunigungsfristen. Die sonstigen für<br />

Stellungnahmen, Anhörungen, Verh<strong>an</strong>dlungen und Entscheidungen zu bestimmenden Fristen sind<br />

von <strong>der</strong> Untersuchungskommission so <strong>an</strong>zusetzen, dass ein zügiges Verfahren gewährleistet wird.<br />

(10) In beson<strong>der</strong>en Einzelfällen, in denen beispielsweise mehrere Institutionen betroffen sind, k<strong>an</strong>n die<br />

Untersuchungskommission das Untersuchungsverfahren gemeinsam mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en betroffenen Universitäten,<br />

außeruniversitären Forschungseinrichtungen und <strong>an</strong><strong>der</strong>en Wissenschaftsorg<strong>an</strong>isationen<br />

durchführen. Dabei k<strong>an</strong>n insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gesamte Untersuchungsgegenst<strong>an</strong>d gemeinsam untersucht<br />

werden o<strong>der</strong> die einzelnen Vorwürfe unter den einzelnen betroffenen Institutionen <strong>zur</strong> weiteren<br />

Untersuchung aufgeteilt werden. Die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident und die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene sowie die<br />

Inform<strong>an</strong>ten sind hierüber zu unterrichten. Die untersuchenden Einrichtungen haben sich über das<br />

weitere Verfahren inhaltlich abzustimmen.


§ 12<br />

Vorprüfungsverfahren<br />

(1) Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ist unverzüglich die zuständige<br />

Vertrauensperson o<strong>der</strong> die bzw. <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Untersuchungskommission zu informieren.<br />

Die Information soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk<br />

über den Verdacht und die diesen begründenden Belege aufzunehmen.<br />

(2) Sobald die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Untersuchungskommission von konkreten Verdachtsmomenten<br />

für wissenschaftliches Fehlverhalten erfährt, setzt sie o<strong>der</strong> er – auch wenn die Vertrauensperson<br />

vorher nicht informiert worden ist – das Vorprüfungsverfahren in G<strong>an</strong>g, in dem sie o<strong>der</strong> er <strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

dem Betroffenen Gelegenheit gibt, binnen zwei Wochen zu dem Verdacht schriftlich Stellung zu nehmen.<br />

Die belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweismittel sind schriftlich zu dokumentieren.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> und sonstigen Angehörigen <strong>der</strong> Untersuchungskommission sind zeitgleich von den<br />

Vorwürfen zu informieren.<br />

(4) Nach Eing<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Stellungnahme des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffenen bzw. nach Verstreichen <strong>der</strong> Frist trifft<br />

die Untersuchungskommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren<br />

zu beenden ist, weil sich <strong>der</strong> Verdacht nicht hinreichend bestätigt, o<strong>der</strong> ob eine Überleitung<br />

in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Die Gründe für die Verfahrenseinstellung<br />

sind <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen und den Inform<strong>an</strong>tinnen und Inform<strong>an</strong>ten mitzuteilen.<br />

§ 13<br />

Förmliche Untersuchung<br />

(1) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird dem Präsidium von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> Untersuchungskommission mitgeteilt.<br />

(2) Die Untersuchungskommission ermittelt von Amts wegen den Sachverhalt. Dazu k<strong>an</strong>n sie von allen<br />

Hochschulmitglie<strong>der</strong>n und sonstigen Beteiligten Stellungnahmen einholen und diese <strong>zur</strong> mündlichen<br />

Erörterung laden. Sowohl <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen als auch <strong>der</strong> Inform<strong>an</strong>tin o<strong>der</strong> dem Inform<strong>an</strong>ten<br />

ist Gelegenheit <strong>zur</strong> mündlichen Äußerung zu geben.<br />

(3) Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt.<br />

Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer<br />

Untersuchung dem Präsidium mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in Bezug auf die<br />

Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>an</strong><strong>der</strong>er, <strong>zur</strong> Entscheidung und weiteren Ver<strong>an</strong>lassung vor.<br />

(4) Die wesentlichen Gründe, die <strong>zur</strong> Einstellung des Verfahrens o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Weiterleitung <strong>an</strong> das Präsidium<br />

geführt haben, sind den Betroffenen und den Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Vertrauensperson alle diejenigen<br />

Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Sie berät diejenigen Personen, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Nachwuchswissenschaftler/innen und die Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen<br />

Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen<br />

Integrität.


Dritter Abschnitt<br />

Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens<br />

§ 14<br />

Entscheidungsmöglichkeiten<br />

(1) Wird von <strong>der</strong> Untersuchungskommission wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt, so<br />

kommen für die jeweils zuständigen Org<strong>an</strong>e Entscheidungen unterschiedlicher Art und Reichweite in<br />

Betracht. Da je<strong>der</strong> Fall <strong>an</strong><strong>der</strong>s gelagert sein k<strong>an</strong>n, und auch die Schwere des festgestellten wissenschaftlichen<br />

Fehlverhaltens für die jeweilige Entscheidung eine Rolle spielt, k<strong>an</strong>n es keine einheitliche<br />

Richtlinie für die jeweils adäquaten Konsequenzen geben; diese richten sich vielmehr je nach den Umständen<br />

des Einzelfalles. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit kommen je nach Lage des Falles insbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende Maßnahmen in Frage:<br />

1. Arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Abmahnung<br />

- außerordentliche Kündigung<br />

- ordentliche Kündigung<br />

- Vertragsauflösung;<br />

2. Beamtenrechtliche Konsequenzen, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Disziplinarmaßnahmen;<br />

3. Akademische Konsequenzen, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Entzug von akademischen Graden, wie insbeson<strong>der</strong>e des Magister- o<strong>der</strong> Doktorgrades, wenn<br />

er auf fälschungsbehafteten Veröffentlichungen beruhte o<strong>der</strong> sonst wie arglistig erl<strong>an</strong>gt wurde<br />

- Entzug <strong>der</strong> Lehrbefugnis<br />

- Information von außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen und Vereinigungen<br />

- Verl<strong>an</strong>gen <strong>zur</strong> Rückziehung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen;<br />

4. Zivilrechtliche Konsequenzen, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Erteilung eines Hausverbots<br />

- Herausgabe<strong>an</strong>sprüche gegen die Betroffenen, wie etwa im Hinblick auf entwendetes wissenschaftliches<br />

Material<br />

- Beseitigungs- und Unterlassungs<strong>an</strong>sprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen,<br />

- Patentrecht und Wettbewerbsrecht<br />

- Rückfor<strong>der</strong>ungs<strong>an</strong>sprüche (etwa von Stipendien, Drittmitteln o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen)<br />

- Schadensersatz<strong>an</strong>sprüche <strong>der</strong> Universität o<strong>der</strong> von Dritten bei Personenschäden,<br />

- Sachschäden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen;<br />

-<br />

5. Strafrechtliche Konsequenzen, wie insbeson<strong>der</strong>e Straf<strong>an</strong>zeige o<strong>der</strong> Straf<strong>an</strong>trag, wobei solche in Betracht<br />

kommen, wenn <strong>der</strong> Verdacht besteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen<br />

Tatbest<strong>an</strong>d des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen o<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeiten erfüllt,<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

- Urheberrechtsverletzungen<br />

- Urkundenfälschungen (einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen)<br />

- Sachbeschädigungen (einschließlich Datenverän<strong>der</strong>ungen)<br />

- Eigentums- und Vermögensdelikten (wie im Falle von Entwendungen, Erschleichung von För<strong>der</strong>mitteln<br />

o<strong>der</strong> Veruntreuung)<br />

- Verletzungen des persönlichen Lebens o<strong>der</strong> Geheimnisbereichs (wie etwa durch Ausspähen<br />

von Daten o<strong>der</strong> Verwertung frem<strong>der</strong> Geheimnisse)<br />

- Körperverletzung (wie etwa von Prob<strong>an</strong>den o<strong>der</strong> Prob<strong>an</strong>dinnen infolge von falschen Daten);


6. Information schutzbedürftiger Dritter und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit, soweit es zum Schutze Dritter, <strong>zur</strong><br />

Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung ihres wissenschaftlichen<br />

Rufes, <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Folgeschäden o<strong>der</strong> sonst wie im allgemeinen öffentlichen<br />

Interesse ver<strong>an</strong>lasst erscheint, sind betroffene Dritte und/o<strong>der</strong> die Presse in <strong>an</strong>gemessener Weise über<br />

das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens zu unterrichten.<br />

§ 15<br />

Schlussvorschriften<br />

(1) Die Richtlinie tritt nach Beschlussfassung durch Senat und Präsidium mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

Sie ist auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Universität entsprechend zu veröffentlichen.<br />

(2) Die Richtlinie des Senates vom 09. Dezember 1998 wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben.<br />

(3) Mitglie<strong>der</strong> und Angehörige <strong>der</strong> Untersuchungskommission sind unter Maßgabe <strong>der</strong> §§ 9, 10 und §<br />

11 Abs. 3 S.1. neu zu wählen bzw. zu bestellen.<br />

Lübeck, den 24. Mai 2011<br />

Prof. Dr. Peter Dominiak<br />

Präsident <strong>der</strong> Universität zu Lübeck

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