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Rahmengeschäftsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom ...

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(4) Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende hat das Recht, je<strong>der</strong>zeit das Wort <strong>zu</strong> ergreifen. Er o<strong>der</strong> sie kann einem<br />

beson<strong>der</strong>s bestellten Berichterstatter sowie einem Sachverständigen das Wort auch außerhalb <strong>der</strong><br />

Rednerliste erteilen.<br />

(5) Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende erteilt das Wort <strong>zu</strong> einer unmittelbaren kurzen Erwi<strong>der</strong>ung (persönlicher<br />

Erklärung), soweit ein Mitglied des Gremiums von einem Vorredner befragt, persönlich angegriffen<br />

o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> einer Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t wird. Persönliche Erklärungen können auch nach<br />

Abschluss eines Tagesordnungspunktes o<strong>der</strong> nach einer Abstimmung abgegeben werden. Sie dürfen<br />

nur Angriffe auf die eigene Person o<strong>der</strong> auf im vertretene Gruppen <strong>zu</strong>rückweisen o<strong>der</strong> eigene<br />

Ausführungen berichtigen.<br />

(6) Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende kann einen Redner unterbrechen, um ihn <strong>zu</strong>r Sache o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Ordnung<br />

<strong>zu</strong> rufen o<strong>der</strong> einen Beschluss des Gremiums <strong>zu</strong>r Redezeitbeschränkung herbei<strong>zu</strong>führen; ein solcher<br />

Beschluss kann frühestens nach drei Minuten beantragt werden. Das Recht des Gremiums <strong>zu</strong><br />

einer generellen Regelung <strong>der</strong> Redezeit in <strong>der</strong> Sit<strong>zu</strong>ng bleibt unberührt.<br />

§ 11<br />

Geschäftsordnungsanträge<br />

(1) Anträge auf Übergang <strong>zu</strong>r Tagesordnung, auf Unterbrechung, auf Vertagung, auf Schluss <strong>der</strong><br />

Debatte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rednerliste und auf Redezeitbeschränkungen können je<strong>der</strong>zeit bis <strong>zu</strong>m Beginn<br />

<strong>der</strong> Abstimmung gestellt werden.<br />

(2) Erhebt sich bei einem Antrag <strong>zu</strong>r Geschäftsordnung kein Wi<strong>der</strong>spruch, so ist <strong>der</strong> Antrag angenommen.<br />

An<strong>der</strong>enfalls ist nach Anhören eines Gegenredners ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist vor an<strong>der</strong>en Anträgen ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

(4) Über Vorlagen und Anträge des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden darf nicht <strong>zu</strong>r Tagesordnung übergegangen<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Ausschüsse<br />

Bedarf eine Entscheidung umfangreicher Vorbereitungen, so kann damit ein Ausschuss beauftragt<br />

werden. Ein Ausschuss ist <strong>zu</strong> beauftragen, soweit dies durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> vorgeschrieben<br />

ist.<br />

§ 13<br />

Vertagung<br />

Das Gremium kann die Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit für einen bestimmen Zeitraum<br />

einmal vertagen, um Gelegenheit für <strong>der</strong>en Beratung in an<strong>der</strong>en Gremien o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hochschulöffentlichkeit<br />

<strong>zu</strong> geben.

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