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Rahmengeschäftsordnung (Satzung) der Universität zu Lübeck vom ...

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§ 14<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Gremien <strong>der</strong> Hochschule sind beschlussfähig, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß geladen<br />

sind und mehr als die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Beschlüsse können<br />

auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Gremiums einer<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit <strong>zu</strong>rückgestellt worden und das Gremium<br />

<strong>zu</strong>r Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

erschienen Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen<br />

<strong>der</strong> Zurückstellung und <strong>der</strong> erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen. Diese<br />

Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr im Ver<strong>zu</strong>ge ist; diese Feststellung trifft <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> die Vorsitzende, <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die sie vor den Gremien <strong>zu</strong> vertreten hat.<br />

§ 15<br />

Beschlussfassung<br />

Beschlüsse werden mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dem Hochschulgesetz<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verfassung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen<br />

gelten als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

§ 16<br />

Abstimmungen<br />

(1) Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt sie <strong>zu</strong>r Abstimmung. Mit Beginn <strong>der</strong><br />

Abstimmung sind Sachbeiträge nicht mehr <strong>zu</strong>lässig.<br />

(2) Liegen mehrere Anträge vor, so lässt <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Vorsitzende in <strong>der</strong> Reihenfolge abstimmen,<br />

die bei dem weitest gehenden Antrag beginnt. Zur Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmung und <strong>zu</strong>r Fassung<br />

<strong>der</strong> Anträge kann das Wort <strong>zu</strong>r Geschäftsordnung verlangt werden.<br />

(3) Werden <strong>zu</strong> einem Antrag Abän<strong>der</strong>ungsanträge gestellt, so ist <strong>zu</strong>erst über diese ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

Absatz 2 gilt entsprechend. Das Gremium kann beschließen, dass über sämtliche Abän<strong>der</strong>ungsanträge<br />

alternativ ab<strong>zu</strong>stimmen ist.<br />

(4) Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch das Hochschulgesetz, die Verfassung o<strong>der</strong><br />

sonstige <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>en etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist o<strong>der</strong> das Gremium im Einzelfall etwas an<strong>der</strong>es<br />

beschließt. In Personal- einschl. Berufungsangelegenheiten ist stets geheim ab<strong>zu</strong>stimmen. Über<br />

Sachanträge wird auf Antrag eines <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> geheim abgestimmt.<br />

(5) Bei offener Abstimmung wird in <strong>der</strong> Regel durch Handzeichen abgestimmt. Über Sachanträge<br />

wird auf Antrag von einem Viertel <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> namentlich <strong>zu</strong><br />

Protokoll abgestimmt. Werden Anträge auf namentliche und auf geheime Abstimmung von jeweils<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl unterstützt, ist geheim ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

(6) Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende stellt das Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung fest. Wird von einem Mitglied des<br />

Gremiums die Feststellung des Abstimmungsergebnisses beanstandet, so entscheidet <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die<br />

Vor-sitzende, ob die Abstimmung <strong>zu</strong> wie<strong>der</strong>holen ist.

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