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Kontrastive Darstellung des Schutzes personenbezogener Daten ...

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Mangels spezieller Regelungen würde für die Verbreitung und Veröffent-<br />

lichung der Grundsatz der <strong>Daten</strong>vermeidung und -sparsamkeit gelten, sowie<br />

der Erforderlichkeitsgrundsatz. Auch die umfassenden Informationspflichten<br />

und Auskunftsrechte <strong>des</strong> BDSG würden subsidiär zur Anwendung kommen,<br />

ebenso die Regelungen zur <strong>Daten</strong>schutzkontrolle. Auch eine körperliche Ver-<br />

bringung von Bildern ins Ausland müsste sich an § 4b, 4c BDSG messen<br />

lassen.<br />

Diese Konsequenzen wurden bisher in der Rechtsprechung jedoch nicht ge-<br />

zogen. Das Anfertigen von Bildern wird dort auch weiterhin nur nach dem all-<br />

gemeinen Persönlichkeitsrecht 99 und nicht datenschutzrechtlich beurteilt. Auch<br />

im Rahmen der Ausnahmen nach § 23 KUG wurde der Widerspruch zu § 4a III<br />

BDSG gerichtlich bisher nicht thematisiert. Ursächlich dafür mag sein, dass<br />

diese einseitige Sichtweise der Bedeutung eines Bil<strong>des</strong> nicht gerecht wird.<br />

KUG und BDSG schützen insoweit zwei verschiedene Aspekte <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong>. Das<br />

KUG will verhindern, dass das Bildnis <strong>des</strong> Betroffenen gegen seinen Willen<br />

verbreitet wird. Vordergründig geht es dabei gerade um die bildliche Dar-<br />

stellung, die dem Betroffenen unangenehm sein kann. Das BDSG dagegen<br />

schützt die <strong>Daten</strong>, die je<strong>des</strong> Bild untrennbar enthält: das Geschlecht, das un-<br />

gefähre Alter, Haarfarbe, Gesundheitsdaten (z.B. Brillenträger) und vieles<br />

mehr. Geschützt wird insoweit der Inhalt, sei er jetzt bildlich dargestellt oder in<br />

tabellarischer Schriftform. Gleichwohl scheint je<strong>des</strong> Gesetz jeweils diese<br />

Doppelbedeutung von Bildern auszublenden und nur einen der beiden Aspekte<br />

beim Bildnisschutz zu regeln.<br />

Der Vergleich der Gesetze verdeutlicht aber, wie unterschiedlich das Recht<br />

über die <strong>Darstellung</strong> im Bild und die <strong>Darstellung</strong> durch <strong>Daten</strong>, die teilweise<br />

sogar einheitlich als Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen<br />

werden, 100 geschützt werden. So kann z.B. der Betroffene sein Recht am Bild<br />

nur durchsetzen, wenn er von <strong>des</strong>sen Verletzung erfährt, was angesichts der<br />

Vernetzung im Internet kaum möglich ist. Dem BDSG liegt die Erkenntnis<br />

zugrunde, dass es ein belangloses Datum nicht geben kann, 101 wohingegen Per-<br />

sonen in den Ausnahmen <strong>des</strong> KUG z.T. auf Beiwerk reduziert werden, obwohl<br />

z.B. die Teilnahme eines „kranken“ Mitarbeiters an einer Veranstaltung sicher<br />

eine interessante Information für den Arbeitgeber darstellt. Umgekehrt würde<br />

die lückenfüllende Anwendung <strong>des</strong> BDSG aber auch zu nicht gewollten Ein-<br />

schränkungen führen. Wer z.B. ein Bild von sich und einem Freund, der eine<br />

99 Vgl. z.B. BVerfGE NJW 2000, 1021, 1026.<br />

100 Tinnefeld/Viethen, NZA 2003, 468, 470.<br />

101 BVerfGE 65, 1, 45 – Volkszählung.<br />

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