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Kontrastive Darstellung des Schutzes personenbezogener Daten ...

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<strong>Kontrastive</strong> <strong>Darstellung</strong> <strong>des</strong> <strong>Schutzes</strong> <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong><br />

nach dem TKG, TMG, KUG und BDSG<br />

Seminar zum Kommunikationsrecht<br />

bei Prof. Dr. Gersdorf<br />

Sommersemester 2009<br />

28.05.2009<br />

I


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................................II<br />

Literaturverzeichnis ..............................................................................................................IV<br />

A. Einleitung ............................................................................................................................ 1<br />

B. <strong>Darstellung</strong> <strong>des</strong> Schutzkonzeptes ...................................................................................... 1<br />

I. Schutzgut ................................................................................................................... 1<br />

II. Sachlicher Schutzbereich .......................................................................................... 2<br />

III. Persönlicher Schutzbereich ...................................................................................... 3<br />

IV. Adressaten ............................................................................................................... 4<br />

V. <strong>Daten</strong>schutzrechtliche Grundsätze ............................................................................ 4<br />

1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ........................................................................ 5<br />

2. Zweckbindungsgrundsatz ................................................................................ 5<br />

3. <strong>Daten</strong>vermeidung und <strong>Daten</strong>sparsamkeit, Systemdatenschutz ....................... 5<br />

4. Erforderlichkeit ................................................................................................ 6<br />

VI. Legitimationstatbestände ......................................................................................... 6<br />

1. Einwilligung .................................................................................................... 6<br />

2. Legitimationstatbestände im BDSG ................................................................ 7<br />

3. Legitimationstatbestände im TKG und TMG .................................................. 8<br />

a) Bestandsdaten ..................................................................................... 8<br />

b) Nutzungsdaten/Verkehrsdaten ........................................................... 9<br />

c) Abrechnungsdaten ............................................................................ 10<br />

d) <strong>Daten</strong>erhebung zu sonstigen Zwecken ............................................. 10<br />

4. Legitimationstatbestände im KUG ................................................................ 10<br />

VII. Unterrichtungspflichten ........................................................................................ 11<br />

VIII. Löschung oder Korrigierung <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>bestan<strong>des</strong> .............................................. 12<br />

IX. Auskunftsrechte der Sicherheitsbehörden ............................................................. 12<br />

X. Übermittlung von <strong>Daten</strong> ins Ausland ..................................................................... 13<br />

XI. <strong>Daten</strong>schutzkontrolle ............................................................................................. 13<br />

XII. Rechtsfolgen ......................................................................................................... 14<br />

C. Verhältnis der Gesetze zueinander ................................................................................. 14<br />

I. Verhältnis und Vergleich von TKG, TMG und BDSG............................................. 14<br />

1. Verhältnis TKG – TMG sowie zum BDSG...................................................... 14<br />

2. Vergleich TKG – TMG ................................................................................... 15<br />

II


3. Vergleich TKG/TMG und BDSG .................................................................... 16<br />

II. Verhältnis und Vergleich von KUG und BDSG ..................................................... 17<br />

D. Zusammenfassung und Ausblick ..................................................................................... 20<br />

Thesen ...................................................................................................................................VI<br />

Anhang 1: Gesamtübersicht ............................................................................................... VII<br />

Anhang 2: Erlaubnistatbestände ..........................................................................................IX<br />

Versicherung .......................................................................................................................XIV<br />

III


Literaturverzeichnis<br />

Arndt, Hans-Wolfgang/ Telekommunikationsgesetz, Berlin 2008<br />

Fetzer, Thomas/<br />

Scherer, Joachim<br />

Däubler, Wolfgang/ Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz, 2. Auflage, Frankfurt am<br />

Klebe, Thomas/ Main 2007<br />

Wedde, Peter/<br />

Weichert,Thilo<br />

Dix, Dorothea <strong>Daten</strong>schutz im Internet, Dissertation, Bonn 2006<br />

Dreier, Thomas/ Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008<br />

Schulze, Gernot<br />

Dreyer, Gunda/ Urheberrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2009<br />

Kotthoff, Jost/<br />

Meckel, Astrid<br />

Duhr, Elisabeth/ Neues <strong>Daten</strong>schutzrecht für die Wirtschaft, DuD<br />

Naujok, Helga/ 2002, S. 5 – 36<br />

Peter, Martina/<br />

Seiffert, Evelyn<br />

Fetzer, Thomas Internet und <strong>Daten</strong>schutz im Telemediengesetz, DRiZ<br />

2007, S. 206 – 207<br />

Frömming, Jens/ Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996,<br />

Peters, Butz S. 958 – 962<br />

Giesen, Thomas Das Grundrecht auf <strong>Daten</strong>verarbeitung, JZ 2007,<br />

S. 918 – 927<br />

Gola, Peter/ Videoüberwachung gemäß § 6 b BDSG -<br />

Klug, Christoph Anmerkungen zu einer verunglückten Gesetzeslage,<br />

RDV 2004, S. 65 – 74<br />

Gola, Peter/ Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz, 7. Auflage, München<br />

Schomerus, Rudolf 2002<br />

Heun, Sven-Erik Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Auflage,<br />

Köln 2007<br />

IV


Köhler, Markus/ Recht <strong>des</strong> Internet, 6. Auflage, Heidelberg 2008<br />

Arndt, Hans-Wolfgang/<br />

Fetzer, Thomas<br />

Kühling, Jürgen/ Telekommunikationsrecht, Heidelberg 2008<br />

Elbracht, Alexander<br />

Kühling, Jürgen/ <strong>Daten</strong>schutzrecht, Frankfurt am Main 2008<br />

Seidel, Christian/<br />

Sivridis, Anastasios<br />

Möhring, Philipp/ Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, München 2000<br />

Nicolini, Käte<br />

Pieroth, Bodo/ Grundrechte Staatsrecht II, 21. Auflage, Heidelberg<br />

Schlink, Bernhard 2005<br />

Roßnagel, Alexander Handbuch <strong>Daten</strong>schutzrecht, München 2003<br />

Schnabel, Christoph Das Recht am eigenen Bild und der <strong>Daten</strong>schutz,<br />

ZUM 2008, S. 657 – 662<br />

Schricker,Gerhard Urheberrecht, 2. Auflage, München 1999<br />

Simitis, Spiros Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz, 6. Auflage, Baden-Baden<br />

2006<br />

Spindler, Gerald/ Recht der elektronischen Medien, München 2008<br />

Schuster, Fabian<br />

Tinnefeld, Marie-Theres/ Einführung in das <strong>Daten</strong>schutzrecht, 3. Auflage,<br />

Ehmann, Eugen München 1998<br />

Tinnefeld, Marie–Theres/ Das Recht am eigenen Bild als besondere Form <strong>des</strong><br />

Viethen, Hans–Peter allgemeinen Persönlichkeitsrechts, NZA 2003,<br />

S. 468 – 473<br />

V


A. Einleitung<br />

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre […] eine Rechts-<br />

ordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was<br />

wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“<br />

So gab es das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht im Volkszählungsurteil 1 im Jahre<br />

1983 vor. Andernfalls seien nicht nur die individuellen Entfaltungschancen <strong>des</strong><br />

Einzelnen beeinträchtigt, sondern darüber hinaus auch das freiheitliche demo-<br />

kratische Gemeinwesen. Denn dieses basiert darauf, dass Bürger ohne Angst<br />

vor möglichen negativen Konsequenzen ihre Grundrechte wahrnehmen. Wird<br />

jedoch jede Demonstrationsteilnahme registriert, verzichte der Bürger aus Un-<br />

sicherheit zunehmend auf die Ausübung seiner Grundrechte. 2<br />

<strong>Daten</strong>schutz ist somit eine unerlässliche Voraussetzung einer funktionierenden<br />

Demokratie. Aber nicht nur von staatlicher Seite stellen <strong>Daten</strong>sammlungen<br />

eine Gefahr dar, sondern durch die heutige moderne Technik und weltweite<br />

Vernetzung drohen Beeinträchtigungen zunehmend von privater Seite. Auf-<br />

gabe <strong>des</strong> Staates sei daher ein umfassender Schutz der Bürger, sonst drohe ein<br />

„Supergau“ <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzes, so der Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungs-<br />

gerichtes, Hans-Jürgen Papier. 3<br />

In der vorliegenden Arbeit soll der Schutz <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> im<br />

BDSG, TMG, TKG und KUG untersucht werden. Dazu werden zunächst im<br />

Abschnitt B unter mehreren Gesichtspunkten die Rahmenbedingungen und<br />

Erlaubnistatbestände der einzelnen Gesetze dargestellt 4 . Im Abschnitt C wer-<br />

den dann die Verhältnisse der <strong>Daten</strong>schutzregelungen zueinander beleuchtet.<br />

Bei der <strong>Darstellung</strong> <strong>des</strong> Schutzkonzeptes in Abschnitt B bringt es das Zu-<br />

sammenspiel von TKG, TMG und BDSG mit sich, dass bereits dort das Ver-<br />

hältnis der drei Gesetze zueinander bestimmt wird, die Beziehung von KUG<br />

und BDSG wurde dagegen im Abschnitt B bewusst ausgeblendet und soll erst<br />

im Anschluss einer Klärung zugeführt werden.<br />

B. <strong>Darstellung</strong> <strong>des</strong> Schutzkonzeptes<br />

I. Schutzgut<br />

In der oben genannten Entscheidung entwickelte das BVerfG eine neue Di-<br />

mension <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts 5 . Zur Entfaltung der eigenen<br />

Persönlichkeit ist es für den Einzelnen unabdingbar, über den Umgang mit sei-<br />

nen <strong>Daten</strong> grundsätzlich selbst bestimmen zu können. Dieses Recht auf infor-<br />

mationelle Selbstbestimmung liegt dem BDSG sowie dem sektorspezifischen<br />

1 BVerfGE 65, 1, 43 – Volkszählung.<br />

2 BVerfGE 65, 1, 43 – Volkszählung.<br />

3 Interview in der Bild am Sonntag vom 3.5.2009.<br />

4 Zur Veranschaulichung wurden die Ergebnisse im Anhang zudem tabellarisch dargestellt.<br />

5 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 75.<br />

1


<strong>Daten</strong>schutz zugrunde. Im Rahmen der Telekommunikation fallen <strong>Daten</strong>, die<br />

den Kommunikationsvorgang und -inhalt sowie die Kommunikationsumstände<br />

betreffen zudem unter den insoweit vorgehenden Schutz <strong>des</strong> Fernmelde-<br />

geheimnisses <strong>des</strong> Art 10 I Var. 3 GG. Dieser hat in § 88 TKG eine einfach-<br />

gesetzliche Entsprechung gefunden, die auch den privaten Diensteanbieter<br />

bindet, der im Gegensatz zu hoheitlichen Stellen nicht unmittelbar grund-<br />

rechtsverpflichtet ist. Ergänzend kommt als besondere Ausprägung <strong>des</strong> all-<br />

gemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf Gewährleistung der Vertraulich-<br />

keit und Integrität informationstechnischer Systeme zur Anwendung. 6 Eine<br />

spezielle Ausprägung <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt auch das<br />

Recht dar, über die bildliche <strong>Darstellung</strong> der eigenen Person selbst zu ent-<br />

scheiden. Dieses Recht am eigenen Bild hat in § 22 KUG seine einfachgesetz-<br />

liche Ausprägung erfahren.<br />

II. Sachlicher Schutzbereich<br />

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im BDSG als Maßstab<br />

nicht erwähnt, sondern § 1 I BDSG spricht allgemeiner davon, den Einzelnen<br />

vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung<br />

<strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> zu schützen. Missverständlicher spricht das TKG in<br />

§ 91 I 1 TKG nur vom Schutz <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong>, im TMG ergibt sich<br />

der Gesetzeszweck nur aus der ausdrücklichen Erwähnung <strong>personenbezogener</strong><br />

<strong>Daten</strong> in allen Vorschriften <strong>des</strong> 4. Abschnitts 7 sowie <strong>des</strong>sen Bezeichnung.<br />

Eine Legaldefinition dieses Begriffs findet sich ausschließlich in § 3 I BDSG,<br />

danach sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse<br />

einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Das BDSG enthält darüber hin-<br />

aus Sonderregelungen für besondere Arten <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong>, 8 die in §<br />

3 IX BDSG abschließend 9 festgelegt sind.<br />

Die entsprechende Anwendung der Begriffsdefinitionen <strong>des</strong> BDSG in TMG<br />

und TKG ergibt sich aus § 1 III BDSG, der bestimmt, dass bereichsspezifische<br />

Vorschriften insoweit vorgehen, wie sich speziellere Regelungen enthalten, im<br />

Übrigen aber das BDSG anwendbar bleibt. 10 In § 12 IV TMG wird die An-<br />

wendung entsprechend normiert, nicht jedoch im TKG.<br />

Das KUG benutzt im Unterschied dazu nicht den Begriff der personen-<br />

bezogenen <strong>Daten</strong>, sondern spricht durchweg vom Bildnis. 11 Aus einem Bild<br />

lassen sich zahlreiche Angaben über den Betroffenen entnehmen, so z.B.<br />

6<br />

BVerfGE 120, 274, 302 - Online Durchsuchung.<br />

7<br />

Spindler/Schuster/Schmitz, Recht der elektronischen Medien, § 11 TMG Rn. 5.<br />

8<br />

§§ 13 II, 28 VI-IX, 29 V BDSG.<br />

9<br />

Simitis/Simitis, BDSG, § 3 Rn. 256.<br />

10<br />

Däubler/Klebe/Wedde/Weichert/Weichert, BDSG, § 1 Rn. 13.<br />

11<br />

Der Begriff <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> wird im KUG dann benutzt, wenn Personen nur eine untergeordnete<br />

Rolle spielen, vgl. § 23 I Nr. 2, 3 KUG (Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, § 22 KUG Rn. 12).<br />

2


Geschlecht, Hautfarbe, teilweise sind Angaben zum Familienstand oder über<br />

die politische Einstellung möglich, je nach Zusammenhang der Aufnahme sind<br />

endlos mehr Erkenntnisse denkbar. Ein Bild enthält somit Einzelangaben über<br />

persönliche oder sachliche Verhältnisse. KUG wie auch BDSG verlangen zu-<br />

sätzlich Erkennbarkeit 12 bzw. Personenbezug. Ist das Bild mit dem Namen <strong>des</strong><br />

Betroffenen verbunden oder ermöglicht es durch den Kontext oder Zusatz-<br />

wissen <strong>des</strong> Betrachters eine Bestimmung der abgebildeten Person, so liegt<br />

dieser vor. Folglich können Bilder personenbezogene <strong>Daten</strong> darstellen 13 . Auch<br />

europarechtlich gebietet sich die Einordnung, da die <strong>Daten</strong>schutzrichtlinie<br />

95/46/EG Bilddaten ausdrücklich einschließt. 14<br />

BDSG, TKG und TMG regeln das Erheben, Verarbeiten und Nutzen perso-<br />

nenbezogener <strong>Daten</strong>, zwar benutzen TKG und TMG den Begriff <strong>des</strong> Erhebens<br />

und Verwendens, damit war jedoch inhaltlich keine Abkehr vom BDSG ge-<br />

wollt. 15 Ausdrücklich regelt das KUG dagegen nur das Verbreiten der Bilder<br />

sowie öffentliches Zurschaustellen. Vereinzelt wird vertreten, der Schutz sei<br />

auf notwendige Zwischenschritte auszudehnen 16 , dem ist jedoch die Un-<br />

zulässigkeit der Ausdehnung der Strafvorschriften entgegenzuhalten.<br />

III. Persönlicher Schutzbereich<br />

Betroffener i.S.d. § 3 I BDSG kann dem Wortlaut nach nur eine natürliche Per-<br />

son sein. Auch das TMG definiert in § 2 S. 1 Nr. 3 TMG den Nutzer als natür-<br />

liche oder juristische Person, weicht aber insoweit in § 11 II TMG für den 4.<br />

Abschnitt davon ab und stellt allein natürliche Personen unter Schutz. 17<br />

Dagegen bezieht § 91 I TKG auch juristische Personen in den Schutzbereich<br />

ein, soweit die <strong>Daten</strong> dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 I TKG unterfallen.<br />

Das BVerfG hat in einer Entscheidung 18 offen gelassen, ob neben natürlichen<br />

Personen auch juristische, denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2<br />

I GG zuerkannt wird, durch § 22 KUG geschützt werden. Gleichzeitig wurde<br />

insoweit die Frage aufgeworfen, welches Bildnis dafür in Betracht kommen<br />

würde; eine Betriebsstätte wurde für nicht ausreichend erachtet. Im Gesetzes-<br />

text wird durchgängig der Terminus <strong>des</strong> Abgebildeten benutzt, wobei ohne<br />

Einschränkungen vom Tod <strong>des</strong> Abgebildeten 19 oder seinen Angehörigen 20 aus-<br />

gegangen wird, was nur im Bezug zu natürlichen Personen sinnvoll ist. Dies<br />

spricht dafür, dass juristische Personen vom Begriff <strong>des</strong> Abgebildeten nicht<br />

12<br />

Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, § 22 KUG Rn. 3.<br />

13<br />

So auch ohne nähere Begründung Simitis/Dammann, BDSG, § 3 Rn. 66.<br />

14<br />

Erwähnungsgrund 14 bis 17.<br />

15<br />

BT-Drucks. 15/2316, S. 88.<br />

16<br />

Schnabel, ZUM 2008, 657, 661.<br />

17<br />

In Übereinstimmung mit Richtlinie 2002/58/EG.<br />

18<br />

BVerfG ZUM 2005, 474, 475.<br />

19 § 22 S. 3 KUG.<br />

20 § 22 S. 4 KUG.<br />

3


erfasst werden sollten. Auch fehlt es an einer vergleichbaren Gefährdungslage<br />

für das sensible und unverwechselbare Bildnis, denn die das Erscheinungsbild<br />

prägenden Umstände juristischer Personen sind austauschbar und andernfalls<br />

bestünde die Gefahr, Sondergesetze wie das MarkenG zu unterlaufen. 21 Das<br />

KUG schützt somit juristische Personen nicht. Ausdrücklich sind dagegen Ver-<br />

storbene in den Schutzbereich einbezogen, während dies im BDSG umstritten<br />

ist. Da das BDSG eine aktive Teilnahme am Verarbeitungsprozess voraussetzt,<br />

wird eine Einbeziehung überwiegend abgelehnt. 22<br />

IV. Adressaten<br />

Adressaten <strong>des</strong> BDSG sind nach § 1 II BDSG öffentliche Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

sowie private Stellen, soweit sie personenbezogene <strong>Daten</strong> automatisiert oder<br />

dateigebunden verarbeiten. Ausgenommen sind <strong>Daten</strong>erhebungen und -<br />

nutzungen für familiäre und persönliche Tätigkeiten. In § 41 BDSG wird das<br />

Medienprivileg statuiert, wodurch die genannten Medien aus dem An-<br />

wendungsbereich <strong>des</strong> BDSG herausgenommen werden. 23<br />

TMG und TKG unterscheiden demgegenüber nicht zwischen öffentlich-<br />

rechtlicher und privater Rechtsform der Anbieter, auch auf eine automatisierte<br />

Verarbeitung kommt es nach § 12 IV TMG nicht an. Nicht erfasst werden in<br />

beiden Gesetzen Arbeitgeber, die Telekommunikations- oder Telemedien-<br />

dienste den Arbeitnehmern ausschließlich zu beruflichen Zwecken zur Ver-<br />

fügung stellen, 24 § 11 I Nr. 1 TMG.<br />

Adressaten <strong>des</strong> KUG sind natürliche oder juristische Person, die Bildnisse ver-<br />

breiten oder öffentlich zur Schau stellen, eine Einschränkung für Verbreitungen<br />

im privaten Umfeld enthält der Gesetzestext nicht, diese wird aber allgemein<br />

eingeräumt. 25 Auch bezüglich der Medien findet sich im Gesetzestext im<br />

Unterschied zum BDSG keine ausdrückliche Regelung, gleichwohl ergibt sich<br />

aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht am eigenen Bild und der<br />

Pressefreiheit, dass diese Rechtsgüter einzelfallbezogen gegeneinander abzu-<br />

wägen sind. 26<br />

V. <strong>Daten</strong>schutzrechtliche Grundsätze<br />

Bevor die Legitimationstatbestände der einzelnen Gesetze untersucht werden,<br />

soll zunächst auf die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzrechts ein-<br />

gegangen werden, da diese bei der Auslegung der Erlaubnistatbestände zu be-<br />

21 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 3.<br />

22 Simitis/Dammann, BDSG, § 3 Rn. 17.<br />

23 Däubler/Klebe/Wedde/Weicher/Wedde, BDSG, § 41 Rn.5.<br />

24 Arndt/Fetzer/Scherer/Fetzer, TKG, § 91 Rn. 8.<br />

25 Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, § 22 KUG Rn. 9.<br />

26 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, Urheberrecht, § 23 KUG Rn. 2.<br />

4


achten sind und somit gleichsam als Wertordnung <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzrechts zu-<br />

nächst verglichen werden sollen.<br />

1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<br />

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> unterliegen<br />

einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, §§ 4 I BDSG, 12 TMG, 22 S. 1 KUG.<br />

Der Umgang mit personenbezogenen <strong>Daten</strong> ist nur zulässig, wenn dies aus-<br />

drücklich gesetzlich erlaubt wird oder der Betroffene eingewilligt hat. 27 Im<br />

TKG wurde dieser Grundsatz dagegen nicht eigens normiert, sodass auf § 4 I<br />

BDSG zurückzugreifen ist.<br />

2. Zweckbindungsgrundsatz<br />

Ein weiterer Grundsatz <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzes ist die Zweckbindung. <strong>Daten</strong> dürfen<br />

nur zu einem vorher festgelegten Zweck erhoben werden, eine Verwendung für<br />

andere Zwecke ist nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen<br />

möglich. 28 Im BDSG und TKG wird er in mehreren Normen vorausgesetzt, 29<br />

im KUG ergibt er sich aus der nicht schrankenlos erteilten Einwilligung. Dies<br />

wird aus § 31 V UrhG abgeleitet, wonach sich der Umfang von Nutzungs-<br />

rechten, die bei der Einräumung nicht im Einzelnen bezeichnet sind, nach dem<br />

verfolgten Zweck bestimmt. 30 Nur das TMG hat die Zweckbindung konkret in<br />

§ 12 II TMG gesetzlich normiert.<br />

Der Zweckbindungsgrundsatz macht eine Vorratsdatenspeicherung ohne kon-<br />

krete Zweckbestimmung der entsprechenden Verwendung unzulässig. 31 Davon<br />

ist das TKG in Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG<br />

in §§ 97 II 2, 113 a, b TKG abgewichen, indem es eine verdachtsunabhängige<br />

Speicherung der Verkehrsdaten für 6 Monate vorsieht.<br />

3. <strong>Daten</strong>vermeidung und <strong>Daten</strong>sparsamkeit, Systemdatenschutz<br />

Als weiterer Grundpfeiler <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzes hat sich der Systemdatenschutz<br />

herausgebildet, § 3a S. 1 BDSG. Dieser Ansatzpunkt basiert auf der Erkennt-<br />

nis, dass neben rechtlichen Regelungen für effektiven <strong>Daten</strong>schutz auch techni-<br />

sche Vorkehrungen notwendig sind. 32 Durch den gezielten Einsatz daten-<br />

schutzfreundlicher Systeme sollen Gefahren für das informationelle Selbst-<br />

bestimmungsrecht reduziert werden. 33 § 3a S. 2 BDSG konkretisiert die Vor-<br />

gaben dahingehend, dass <strong>Daten</strong> nach Möglichkeit in anonymisierter oder<br />

pseudonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden sollen, soweit es dem<br />

Anbieter technisch möglich und zumutbar ist.<br />

27 Köhler/Arndt/Fetzer, Recht <strong>des</strong> Internet, Rn. 914.<br />

28 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 135.<br />

29 Vgl. z.B. §§ 14 I, II, 28 I, II BDSG, 95 I, II, 96 I, III TKG.<br />

30 Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, § 22 KUG Rn. 24.<br />

31 BVerfGE 65, 1, 46 – Volkszählung.<br />

32 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 137.<br />

33 BT-Drucks. 14/4329, S. 29<br />

5


Ursprünglich stammt der Grundsatz aus dem TDDSG 34 , und ist auch im TMG<br />

verankert. In § 13 IV TMG wird dem Anbieter aufgegeben, durch technische<br />

und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die in Nr. 1-6 fest-<br />

gelegten Vorgaben erfüllt werden. § 13 VI TMG verpflichtet dazu, anonyme<br />

und pseudonyme Benutzung und Bezahlung zu ermöglichen, soweit dies zu-<br />

mutbar ist. Auch in § 109 I TKG findet sich eine Ausprägung <strong>des</strong> System-<br />

datenschutzes, danach sind Anbieter verpflichtet, angemessene technische und<br />

organisatorische Maßnahmen zu treffen, um auch auf diesem Wege den Schutz<br />

<strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> und <strong>des</strong> Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten. §<br />

93 II TKG bestimmt darüber hinaus, Teilnehmer über besondere Risiken, für<br />

die sie keine Vorsorge treffen müssen bzw. können, zu informieren. Im KUG<br />

ist dieser Grundsatz nicht festgeschrieben.<br />

4. Erforderlichkeitsgrundsatz<br />

Eine Verschärfung <strong>des</strong> Grundsatzes der <strong>Daten</strong>vermeidung und -sparsamkeit ist<br />

der Erforderlichkeitsgrundsatz, der in nahezu allen Ermächtigungsnormen <strong>des</strong><br />

BDSG 35 , TMG 36 und TKG 37 zu finden ist und <strong>Daten</strong>verarbeitung auf das not-<br />

wendige Maß zur Erreichung <strong>des</strong> zulässigen Zwecks beschränkt. 38<br />

VI. Legitimationstatbestände<br />

1. Einwilligung<br />

Gemeinsame Legitimationsmöglichkeit aller Gesetze ist die Einwilligung. Um<br />

diese Wirkung entfalten zu können, muss sie auf dem freien Willen <strong>des</strong> Be-<br />

troffenen beruhen, § 4a I BDSG. Dies ist nur möglich, soweit sich der Be-<br />

troffene nicht in einer Situation befindet, die ihn faktisch dazu zwingt, sich mit<br />

dem Zugriff auf die verlangten <strong>Daten</strong> einverstanden zu erklären. 39 In § 12 III<br />

TMG und § 95 V TKG wird dies durch das Kopplungsverbot gewährleistet.<br />

Die Leistungserbringung darf nicht von der Einwilligung abhängig gemacht<br />

werden, sodass es ohne Nachteile möglich ist, diese zu verweigern. Allerdings<br />

erfährt der Schutz insoweit eine Einschränkung als dies nur gilt, wenn der Zu-<br />

gang zu dieser Leistung anders nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich<br />

ist, was von der Marktstellung <strong>des</strong> Anbieters abhängig ist 40 . Im KUG findet das<br />

Erfordernis der Freiwilligkeit keine Erwähnung im Gesetzestext. Um seine<br />

Legitimationswirkung zu entfalten, ist hier gleichwohl von dieser Voraus-<br />

setzung auszugehen.<br />

34 Simitis/Bizer, BDSG, § 3a Rn. 3.<br />

35 Z.B. §§ 4, 13, 14, 28 BDSG.<br />

36 Z.B. §§ 14, 15 TMG.<br />

37 Z.B. §§ 92, 95-101 TKG.<br />

38 Kühling/Elbracht, Telekommunikationsrecht, Rn 392.<br />

39 Simitis/Simitis, BDSG, § 4a Rn. 62.<br />

40 Spindler/Schuster/Schmitz, Recht der elektronischen Medien, § 12 Rn 9.<br />

6


Die Einwilligung hat grundsätzlich vorher 41 schriftlich zu erfolgen, § 4a I<br />

BDSG, nur in Ausnahmefällen darf vom Schriftformerfordernis abgewichen<br />

werden. 42 TMG und TKG lassen dazu die elektronische Einwilligung zu, § 13<br />

II TMG, § 94 TKG. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einwilligung bewusst<br />

erfolgt, protokolliert wird, jederzeit abrufbar ist und für die Zukunft widerruf-<br />

lich. Das BDSG enthält dagegen keine Widerrufsregelungen, es ergibt sich<br />

aber aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass es möglich<br />

sein muss, die einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen. 43 Ein besonderes<br />

Formerfordernis für die Einwilligung findet sich im KUG nicht. § 22 S. 2 KUG<br />

enthält lediglich eine Regelung, nach der sie im Zweifel als erteilt gilt, wenn<br />

der Abgebildete dafür eine Vergütung erhielt. Sie braucht somit nicht aus-<br />

drücklich, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. 44<br />

Auch eine stillschweigende Einwilligung ist möglich, wenn sich das Verhalten<br />

für einen objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung zeigt. 45 Dies stellt<br />

einen gravierenden Unterschied zum datenschutzrechtlichen Formerfordernis<br />

dar. Auch in der Widerruflichkeit weicht das KUG von der datenschutzrecht-<br />

lichen Einwilligung ab. Diese ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen 46<br />

widerruflich. Die kunsturheberrechtliche Einwilligung ist im Unterschied dazu<br />

grundsätzlich bindend. 47 Lediglich bei grundlegend gewandelter Über-<br />

zeugungen <strong>des</strong> Abgebildeten wird ein Widerruf entsprechend dem Rechts-<br />

gedanken aus §§ 41, 42 UrhG für möglich erachtet. 48<br />

2. Legitimationstatbestände im BDSG<br />

Das BDSG differenziert hinsichtlich der Erlaubnistatbestände zwischen öffent-<br />

lichen und nicht-öffentlichen Stellen, enthält dementsprechend unter einer Ge-<br />

setzesüberschrift gleichsam zwei unterschiedliche Gesetze. 49<br />

Im öffentlichen Bereich unterscheidet das Gesetz zwischen der Erhebung, § 13,<br />

der Speicherung, Veränderung und Nutzung, § 14, sowie der Übermittlung an<br />

öffentliche und private Stellen, §§ 15 bzw. 16 BDSG. Zulässig ist der <strong>Daten</strong>-<br />

umgang in allen Fällen nur, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Stelle<br />

erforderlich ist. Dies muss sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben,<br />

insoweit greift das BDSG die allgemeinen Anforderungen an die Gesetz-<br />

mäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, auf. 50 §§ 13 und 14 BDSG enthalten<br />

41 Gola/Schomerus, BDSG, § 4a, Rn. 2.<br />

42 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 149.<br />

43 OLG Düsseldorf, ZIP 1985, 1319.<br />

44 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 17.<br />

45 LG Düsseldorf AfP 2003, 469, 970.<br />

46 Schnabel, ZUM 2008, 657, 659.<br />

47 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 21.<br />

48 Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 959.<br />

49 Roßnagel/Globig, Handbuch <strong>Daten</strong>schutzrecht, 4.7 Rn. 24.<br />

50 Simitis/Dammann, BDSG, § 14 Rn. 5.<br />

7


zusätzlich differenzierte Regelungen für den Umgang mit besonderen perso-<br />

nenbezogenen <strong>Daten</strong>, § 14 II BDSG normiert zudem Voraussetzungen einer<br />

Verwendung für andere Zwecke als den der Erhebung.<br />

Bei der <strong>Daten</strong>verarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich differenziert das<br />

BDSG zwischen dem <strong>Daten</strong>umgang für eigene Zwecke 51 , § 28 BDSG und dem<br />

geschäftsmäßigen Umgang zum Zwecke der Übermittlung, § 29 BDSG und<br />

speziell zur Übermittlung in anonymisierter Form § 30 BDSG. Im Rahmen <strong>des</strong><br />

§ 28 BDSG ist der Umgang zulässig, soweit dies der Zweckbestimmung <strong>des</strong><br />

Vertragsverhältnisses dient, es zur Wahrung berechtigter Interessen der Stelle<br />

erforderlich ist oder die <strong>Daten</strong> allgemein zugänglich sind und kein Grund zur<br />

Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen <strong>des</strong> Betroffenen überwiegen.<br />

§ 28 III enthält Voraussetzungen unter denen auch eine Übermittlung und Nut-<br />

zung für einen anderen Zweck zulässig ist. Eine geschäftsmäßige <strong>Daten</strong>-<br />

erhebung und -speicherung zur Übermittlung für Zwecke der Werbung,<br />

Adresshandel, Markt- und Meinungsforschung ist nach § 29 BDSG ebenfalls<br />

zulässig, soweit kein Grund zur Annahme entgegenstehender Interessen <strong>des</strong><br />

Betroffenen besteht oder die <strong>Daten</strong> aus allgemein zugänglichen Quellen<br />

stammen. Die Zulässigkeit richtet sich nach den Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes<br />

2. In Absatz 4 und 5 wird auf § 28 IV-IX BDSG verwiesen; dem Betroffenen<br />

ist es damit möglich, der Nutzung für Werbezwecke oder Markt- und<br />

Meinungsforschung zu widersprechen, darüber hinaus hat die verantwortliche<br />

Stelle die besonderen Voraussetzungen für den Umgang mit besonderen<br />

personenbezogenen <strong>Daten</strong> zu beachten.<br />

Keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Stellen findet sich in<br />

§ 6b BDSG zur Videoüberwachung. Eine Beobachtung öffentlich zugänglicher<br />

Räume ist danach gestattet zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur<br />

Wahrnehmung <strong>des</strong> Hausrechts und berechtigter Interessen für konkret fest-<br />

gelegte Zwecke. Eine Verarbeitung und Nutzung ist zulässig, soweit dies für<br />

die Zweckerreichung erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für ein über-<br />

wiegen<strong>des</strong> schutzwürdiges Interesse <strong>des</strong> Betroffenen bestehen.<br />

3. Legitimationstatbestände im TKG und TMG<br />

TMG und TKG regeln den Schutz personenbezogenen <strong>Daten</strong>, die im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Angebots von Telemedien und Telekommunikation anfallen.<br />

a) Bestandsdaten<br />

Ähnlich wie § 28 I Nr. 1 BDSG den Umgang mit für das Vertragsverhältnis<br />

erforderlichen Basisdaten 52 gestattet, ist auch in § 14 I TMG, § 95 TKG inso-<br />

51 Anders als im öffentlichen Bereich findet hier keine getrennte Normierung von Erhebung,<br />

Speicherung, Verarbeitung und Nutzung, sowie Übermittlung statt.<br />

52 Däubler/Klebe/Wedde/Weichert/Wedde, BDSG, § 28 Rn. 16.<br />

8


weit spezieller die Erhebung und Verwendung von <strong>Daten</strong>, die für die Be-<br />

gründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhält-<br />

nisses zwischen dem Anbieter und dem Nutzer erforderlich sind (=Bestands-<br />

daten), geregelt. Während im TMG keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten<br />

bestimmt werden und somit eine Verwendung der <strong>Daten</strong> für Werbezwecke<br />

ohne Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen ausgeschlossen ist 53 , bestimmt § 95 II 2<br />

TKG eine Ausnahme für die email- und Postadresse, die für Werbezwecke<br />

verwendet werden darf, wenn der Betroffene nicht widerspricht. Auch ist im<br />

TKG weitergehend möglich, die Bestandsdaten anderer Anbieter, mit denen<br />

kein direktes Vertragsverhältnis besteht, zu erheben und zu verwenden, soweit<br />

dies erforderlich ist. § 95 III TKG bestimmt eine Löschungsfrist nach Ver-<br />

tragsende, die an ein Kalenderdatum anknüpft. Anders als in § 35 II Nr. 3<br />

BDSG kommt es daher nicht darauf an, ob die Speicherung der <strong>Daten</strong> noch<br />

erforderlich ist. 54 Da das TMG dafür keine Regelung trifft, gilt § 35 II Nr. 3<br />

BDSG. Nach § 95 IV TKG ist der Anbieter berechtigt, bei Vertragsschluss den<br />

Ausweis zu verlangen.<br />

b) Nutzungsdaten/Verkehrsdaten<br />

Nutzungsdaten sind <strong>Daten</strong>, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von<br />

Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. in § 15 I 2 Nr. 1-3 TMG werden<br />

katalogartig Beispiele aufgeführt. Wie Bestandsdaten dürfen auch Nutzungs-<br />

daten nur erhoben werden, wenn sie erforderlich sind. Anschließend sind sie zu<br />

löschen oder zu sperren, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken benötigt<br />

werden. Sofern der Teilnehmer nicht widerspricht, dürfen bei Verwendung von<br />

Pseudonymen Nutzungsprofile erstellt werden. Das TKG bezeichnet <strong>Daten</strong>, die<br />

bei der Erbringung eines Telekommunikationsvorgangs erhoben, verarbeitet<br />

und genutzt werden als Verkehrsdaten, § 3 Nr. 30 TKG. In § 96 I TKG werden<br />

wie im TMG Beispiele genannt. Nutzungsprofile dürfen anders als im TMG<br />

nur mit Einwilligung erstellt werden. Grundsätzlich sind die <strong>Daten</strong> nach Ver-<br />

bindungsende zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Erbringung oder Ab-<br />

rechnung erforderlich sind. Dieser Grundsatz wird jedoch durch § 113a TKG<br />

stark eingeschränkt, nachdem Verkehrsdaten unabhängig von einer betrieb-<br />

lichen Notwendigkeit 6 Monate zu speichern sind.<br />

Nicht darunter fallen Inhaltsdaten, die mit Hilfe <strong>des</strong> Telemedien- oder Tele-<br />

kommunikationsdienstes übermittelt werden. Auf sie findet das BDSG An-<br />

wendung. 55<br />

53 Köhler/Arndt/Fetzer, Recht <strong>des</strong> Internet, Rn. 923.<br />

54 Arndt/Fetzer/Scherer/Fetzer, TKG, § 95 Rn. 19.<br />

55 Spindler/Schuster/Schmitz, Recht der elektronischen Medien, § 15 TMG Rn. 3.<br />

9


Das TKG regelt darüber hinaus in § 98 TKG die Standortdaten als besondere<br />

Form der Verkehrsdaten. 56<br />

c) Abrechnungsdaten<br />

Abrechnungsdaten sind Nutzungs- bzw. Verkehrsdaten, die zum Zweck der<br />

Abrechnung mit dem Kunden erforderlich sind; in § 15 IV TMG bzw. § 97 I 1<br />

TKG wird den Anbietern die Verwendung zu diesem Zweck gestattet. Aus §<br />

12 I, II TMG ergibt sich eine Löschungspflicht, sobald die <strong>Daten</strong> für die Ab-<br />

rechnung nicht mehr benötigt werden. 57 Eine Übermittlung an Dritte ist nach §<br />

15 V TMG bzw. § 97 I, IV, V TKG in bestimmten Fällen zulässig. In § 97 III<br />

TKG ist eine 6-monatige Höchstgrenze für die Speicherung festgeschrieben,<br />

nicht erforderliche <strong>Daten</strong> sind unverzüglich zu löschen, soweit § 113a TKG<br />

keine Speicherung vorsieht. Nach § 99 TKG bzw. § 15 VI TMG können die<br />

<strong>Daten</strong> auf Verlangen <strong>des</strong> Nutzers zur Erstellung eines Einzelverbindungs-<br />

nachweises genutzt werden.<br />

d) <strong>Daten</strong>umgang zu sonstigen Zwecken<br />

Nach § 15 VIII TMG darf der Anbieter bei einem Anfangsverdacht der Leis-<br />

tungserschleichung die <strong>Daten</strong> länger speichern, wobei dies nur Nutzungsdaten<br />

betrifft, der Betroffene darüber zu unterrichten ist und die <strong>Daten</strong> bei Wegfall<br />

<strong>des</strong> Bedarfs unverzüglich zu löschen sind. Das TKG sieht in § 100 TKG wei-<br />

terreichende Befugnisse vor. Neben der Erhebung und Verwendung zum Auf-<br />

decken und Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechts-<br />

widrigen Inanspruchnahmen ist dies auch zum Erkennen, Eingrenzen und Be-<br />

seitigen von Störungen möglich. Daneben sehen §§ 101-107 TKG besondere<br />

Bestimmungen zum Schutz der Teilnehmer vor, so z.B. die Möglichkeit einer<br />

Fangschaltung, Rufnummerunterdrückung und Aufnahme in ein öffentliches<br />

Verzeichnis. Eigentlich nicht mehr zum originären <strong>Daten</strong>schutzrecht zählen die<br />

Bestimmungen zur öffentlichen Sicherheit, die jedoch teilweise datenschutz-<br />

rechtlich relevante Besonderheiten aufweisen. 58 So sind in §§ 111-113 TKG<br />

abweichend von den sonstigen Bestimmungen weitere Erhebungs- und Spei-<br />

chermöglichkeiten sowie Auskunftsverfahren geregelt. Z.B. sieht § 111 I TKG<br />

die Erhebung und Speicherung von <strong>Daten</strong> vor, die keinem betrieblichen Zweck<br />

dienen und somit nicht § 95 TKG unterliegen. 59<br />

4. Legitimationstatbestände im KUG<br />

In § 23 KUG und für Behörden zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentli-<br />

chen Sicherheit in § 24 KUG sind verschiedene Ausnahmen vom Erfordernis<br />

der Einwilligung normiert. Grundgedanke der Vorschrift ist, dass das Interesse<br />

56 Arndt/Fetzer/Scherer/Fetzer, TKG, § 98 Rn. 3.<br />

57 Spindler/Schuster/Schmitz, Recht der elektronischen Medien, § 15 TMG Rn. 10.<br />

58 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 280.<br />

59 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 282.<br />

10


der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung <strong>des</strong> Bildnisses größer sein kann<br />

als das Interesse <strong>des</strong> Abgebildeten an der Nichtveröffentlichung <strong>des</strong> Bild-<br />

nisses. 60 So dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte verbreitet<br />

werden, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind, sowie<br />

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen und Bild-<br />

nisse, die im Interesse der Kunst zur Schau gestellt werden, soweit sie nicht auf<br />

Bestellung angefertigt wurden. Gemeinsam ist all diesen Voraussetzungen,<br />

dass eine Verbreitung und Veröffentlichung nur zulässig ist, soweit dem kein<br />

berechtigtes Interesse <strong>des</strong> Abgebildeten bzw. der Angehörigen entgegensteht, §<br />

23 II KUG, wobei jedoch der Abgebildete die Darlegungs- und Beweislast<br />

dafür trägt. 61 Im Unterschied dazu ist im BDSG der verantwortlichen Stelle<br />

eine gewissenhaftere Prüfung auferlegt; bereits bei Zweifeln, ob nicht doch die<br />

Interessen <strong>des</strong> Betroffenen überwiegen, muss sie von einer Verwendung ab-<br />

sehen. 62 Ob überwiegende Interessen <strong>des</strong> Betroffenen tatsächlich tangiert wer-<br />

den, spielt dabei teilweise keine Rolle. 63<br />

VII. Unterrichtungspflichten<br />

Zur Wahrung <strong>des</strong> Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es für den<br />

Betroffenen unerlässlich, transparent über den Umgang mit seinen <strong>Daten</strong> in-<br />

formiert zu werden, um auf dieser Grundlage die Verwendung überprüfen und<br />

ggf. korrigieren oder unterbinden zu können 64 . Daher sind <strong>Daten</strong> grundsätzlich<br />

beim Betroffenen zu erheben, festgeschrieben in § 4 II 1 BDSG, der mangels<br />

Spezialregelungen auch für TKG und TMG gilt. Wurden <strong>Daten</strong> dagegen ohne<br />

Kenntnis <strong>des</strong> Betroffenen beschafft, ist er nach § 19a I BDSG bzw. § 33<br />

BDSG 65 darüber zu informieren. Weiterhin statuiert das BDSG ein Auskunfts-<br />

recht <strong>des</strong> Betroffenen nach § 19 I 1 BDSG bzw. § 34 BDSG, das nicht aus-<br />

geschlossen werden kann, § 6 I BDSG. Das TMG statuiert in § 13 I TMG die<br />

Pflicht, Nutzer zu Beginn <strong>des</strong> Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck<br />

aufzuklären, besonders ist auf eine Verwendung in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten<br />

hinzuweisen. Dies gilt auch für ein automatisiertes Verfahren, welches die<br />

Verwendung <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> vorbereitet. Der Inhalt der Unter-<br />

richtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Nach § 13 VII TMG ist<br />

der Anbieter auf Verlangen <strong>des</strong> Nutzers zur Auskunft unter den inhaltlichen<br />

Vorgaben <strong>des</strong> § 34 BDSG verpflichtet. Im TKG ist die Unterrichtungspflicht in<br />

§ 93 I TKG geregelt, sie unterscheidet insoweit zwischen Teilnehmern und<br />

60 Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, § 23 KUG Rn. 1.<br />

61 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, Urheberrecht, § 23 KUG Rn. 51.<br />

62 Simitis/Simitis, BDSG, § 28 Rn. 166.<br />

63 Simitis/Simitis, BDSG, § 28 Rn. 74.<br />

64 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S.206.<br />

65 Diese Pflichten sind für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen jeweils eigens normiert.<br />

11


Nutzern. Teilnehmer sind dabei bei Vertragsschluss zu informieren und zwar<br />

über Art, Umfang, Ort und Zweck in dem Maße, dass sie Kenntnis von den<br />

grundlegenden Verarbeitungstatbeständen erhalten. Die Formulierung Ort ver-<br />

deutlicht, dass, wie im TMG, besonders auf eine Verwendung der <strong>Daten</strong> im<br />

Ausland hinzuweisen ist. 66 Nutzern ist die Information zur Verfügung zu<br />

stellen, d.h. es genügt insoweit eine allgemein zugängliche Information. Auch<br />

sind sie lediglich über die Tatsache der Erhebung und Verwendung zu<br />

informieren, der Umfang ist somit geringer als bei Teilnehmern. § 93 I 4 stellt<br />

klar, dass das Auskunftsrecht nach dem BDSG nicht berührt wird. Das KUG<br />

enthält keine Informationspflichten oder Auskunftsrechte. Einzig hinsichtlich<br />

der Bezugsquelle <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> können sich Auskunftsrechte aus § 242 BGB er-<br />

geben. 67<br />

VIII. Löschung oder Korrigierung <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>bestands<br />

Auf Grundlage der erhaltenen Informationen kann der Betroffene weitere<br />

Rechte geltend machen, um den <strong>Daten</strong>bestand zu korrigieren. Das BDSG sieht<br />

die Berichtigung nach §§ 20 I 1, 35 I BDSG oder Löschung nach §§ 20 II, 35<br />

II, § 6b V BDSG vor. Weiterhin ist eine Sperrung möglich nach §§ 20 bzw. 35<br />

BDSG oder Widerspruch nach §§ 20 V bzw. 35 V BDSG, wenn der Betroffene<br />

ein überwiegen<strong>des</strong> schutzwürdiges Interesse darlegen kann. 68 TMG und TKG<br />

regeln die Berichtigung <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> nicht, sodass dort insoweit<br />

das BDSG anzuwenden ist. Das TMG enthält in § 13 IV Nr. 2 TMG die<br />

Pflicht, die anfallenden personenbezogenen <strong>Daten</strong> über den Ablauf <strong>des</strong> Zu-<br />

griffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung zu<br />

löschen bzw. zu sperren, lediglich für Abrechnungszwecke sind davon Aus-<br />

nahmen zu machen. 69 Während nach BDSG und TMG <strong>Daten</strong> grundsätzlich zu<br />

löschen sind, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für die Erfüllung <strong>des</strong> Zweckes<br />

erforderlich ist, enthält das TKG längere Speichermöglichkeiten. Nach § 95 III<br />

TKG sind Bestandsdaten nach Ablauf <strong>des</strong> auf die Beendigung folgenden Ka-<br />

lenderjahres zu löschen, die Sperrungsregel <strong>des</strong> § 35 III BDSG gilt ent-<br />

sprechend. Auch für Verkehrsdaten gilt nach § 97 III TKG eine längere Frist.<br />

Gemäß § 37 I KUG kann der Verletzte die Vernichtung widerrechtlich ver-<br />

breitet oder zur Schau gestellter Bildnisse verlangen, sowie Herausgabe von<br />

Fotos und Negativen und sonstiger Vervielfältigungen, § 38 KUG. Auch kann<br />

ihm ein Anspruch auf Gegendarstellung und Berichtigung zustehen 70 .<br />

IX. Auskunftsrechte der Sicherheitsbehörden<br />

66<br />

Arndt/Fetzer/Scherer/Fetzer, TKG, § 93 Rn. 11.<br />

67<br />

Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, § 22 KUG Rn. 47.<br />

68<br />

Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 212 ff.<br />

69<br />

S.o. B. VI. 3. c).<br />

70<br />

Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, § 22 KUG Rn. 53.<br />

12


Gemäß § 14 II Nr. 6, 7 BDSG dürfen öffentliche Stellen <strong>Daten</strong> zur Gefahren-<br />

abwehr und Strafrechtspflege zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck<br />

nutzen, nach § 15 I BDSG dürfen <strong>Daten</strong> an andere Stellen übermittelt werden.<br />

Übermittlungen durch private Stellen zur Abwehr von Gefahren für die öffent-<br />

liche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten können auf § 28 III 1 Nr. 2<br />

BDSG gestützt werden, sofern keine speziell geregelte Mitteilungspflicht be-<br />

steht, die sich z.B. aus § 100a StPO ergeben kann. 71<br />

Nach § 14 II TMG ist der Anbieter ermächtigt, Strafverfolgungsbehörden, Ver-<br />

fassungsschutzbehörden, dem BND, MAD und Personen, deren Recht am geis-<br />

tigen Eigentum betroffen ist, über Bestandsdaten Auskunft zu erteilen. § 14 II<br />

TMG stellt dabei keine Ermächtigungsgrundlage dar, diese muss sich aus Spe-<br />

zialgesetzen ergeben. 72 In §§ 111-113 TKG sind besondere Speichervorgaben<br />

sowie Auskunftsverfahren normiert, nach denen telekommunikationsspezi-<br />

fische <strong>Daten</strong> den Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. Dies<br />

erfolgt wiederum nach spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Gemäß<br />

§ 24 KUG dürfen Behörden Bildnisse für Zwecke der Rechtspflege und der<br />

öffentlichen Sicherheit veröffentlichen.<br />

X. Übermittlung von <strong>Daten</strong> ins Ausland<br />

§§ 4b, 4c BDSG regeln die Übermittlung <strong>personenbezogener</strong> <strong>Daten</strong> ins Aus-<br />

land, mangels spezialgesetzlicher Normen gilt dies auch für das TMG. Dabei<br />

wird zwischen Verarbeitungen, die von der EG-<strong>Daten</strong>schutzrichtlinie erfasst<br />

sind und solchen, für die nationales Recht gilt, unterschieden. Im zweiten Fall<br />

ist zusätzlich zu überprüfen, ob dort jeweils ein angemessenes Schutzniveau<br />

gewährleistet ist und schutzwürdige Interessen <strong>des</strong> Betroffenen verletzt sind. 73<br />

Das TKG regelt in § 92 TKG die Übermittlung an ausländische nicht-<br />

öffentliche Stellen nach Maßgabe <strong>des</strong> BDSG. Strenger als im TMG ist diese<br />

nur zulässig, soweit es sich um telekommunikationsspezifische Verwendungs-<br />

zwecke handelt. Für eine Übermittlung an öffentliche Stellen gilt mangels spe-<br />

zieller Regelungen das BDSG. Das KUG schränkt das Verbreiten oder Zur-<br />

schaustellen nicht auf den nationalen Rahmen ein. Daher könnte ein Veröffent-<br />

lichen z.B. im Internet eine Übermittlung ins Ausland darstellen, da die Bilder<br />

überall auf der Welt abgerufen werden können. Der EuGH hat dazu jedoch<br />

entschieden, dass die Möglichkeit <strong>des</strong> Abrufs noch keine Übermittlung ins<br />

Ausland darstellt. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass <strong>Daten</strong> auch tatsächlich<br />

ins Ausland verbracht werden. 74 Eine körperliche Verbreitung würde demnach<br />

71 Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rn. 51.<br />

72 Spindler/Schuster/Schmitz, Recht der elektronischen Medien, § 14 TMG Rn. 5.<br />

73 Gola/Schomerus, BDSG, § 4b Rn. 1.<br />

74 EuGH CR 2004, 280, 282 f.<br />

13


aber eine Übermittlung ins Ausland darstellen, die im KUG jedoch keinen spe-<br />

zielleren Regelungen unterworfen ist.<br />

XI. <strong>Daten</strong>schutzkontrolle<br />

Im BDSG werden zwei Kontrollsysteme vorgesehen, Fremd- und Selbstkon-<br />

trolle. 75 Die Fremdkontrolle erfolgt durch staatliche Kontrollorgane. Im öffent-<br />

lichen Bereich ist dies der Bun<strong>des</strong>beauftragte für <strong>Daten</strong>schutz und Informati-<br />

onsfreiheit, § 22 ff., BDSG, für den privaten Bereich sind die Aufsichts-<br />

behörden zuständig, § 38 BDSG. Darüber hinaus sollen interne <strong>Daten</strong>schutz-<br />

beauftragte Selbstkontrolle innerhalb der Stellen gewährleisten, §§ 4f, 4g<br />

BDSG, sowie die Meldepflicht automatisierter Verarbeitungen, § 4d BDSG.<br />

Das TMG normiert keine eigenständige Kontrolle, sodass insoweit das BDSG<br />

Anwendung findet. Nach § 115 I 1 TKG kann die Bun<strong>des</strong>netzagentur die Ein-<br />

haltung der Vorschriften in Abschnitt 7 durchsetzen. Gemäß § 115 IV TKG ist<br />

darüber hinaus der Bun<strong>des</strong>beauftragte für <strong>Daten</strong>schutz in Abweichung zu § 38<br />

BDSG für die Kontrolle zuständig. Dies wurde statt der Aufsichtsbehörden der<br />

Länder für praktikabler erachtet, da Kommunikationsunternehmen oft bun<strong>des</strong>-<br />

weit tätig sind. 76 Im KUG sind keine Kontrollinstanzen vorgesehen.<br />

XII. Rechtsfolgen<br />

Verstöße gegen die <strong>Daten</strong>schutzvorschriften <strong>des</strong> BDSG, TKG und TMG stellen<br />

Ordnungswidrigkeiten dar. 77 Diese können im BDSG mit bis zu 250.000 Euro<br />

geahndet werden, im TMG mit 50.000 Euro und im TKG sind sogar bis zu<br />

300.000 Euro vorgesehen. § 44 BDSG enthält darüber hinaus eine Strafvor-<br />

schrift mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und in §§ 7, 8 BDSG<br />

Schadensersatzvorschriften, die ebenso im TKG und TMG ergänzend anwend-<br />

bar sind. Daneben kann sich Schadensersatz aus § 823 II BGB ergeben. 78<br />

Das KUG enthält in § 33 KUG eine Strafvorschrift mit einem Strafrahmen von<br />

bis zu einem Jahr, darüber hinaus kann auch § 201a StGB einschlägig sein. Der<br />

Betroffene kann im Wege einer Lizenzanalogie, mit Schadensersatz über § 823<br />

I, II BGB oder durch Schmerzensgeld entschädigt werden.<br />

C. Verhältnis der Gesetze zueinander<br />

In der obigen <strong>Darstellung</strong> wurde verdeutlicht, wie TKG und TMG durch das<br />

subsidiär anwendbare BDSG vervollständigt werden. Im Folgenden soll das<br />

Verhältnis der Gesetze sowie ihre spezifischen Unterschiede beleuchtet wer-<br />

den.<br />

I. Verhältnis und Vergleich von TKG, TMG und BDSG<br />

1. Verhältnis TKG-TMG, sowie zum BDSG<br />

75 Kühling/Seidel/Sivridis, <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 217.<br />

76 Köhler/Arndt/Fetzer, Internetrecht, Rn. 946.<br />

77 Vgl. § 43 BDSG, § 16 II TMG, § 149 I Nr. 15 und 16 TMG.<br />

78 Gola/Schomerus, BDSG, § 1 Rn. 4.<br />

14


Zunächst soll unterschieden werden, wann jeweils die bereichsspezifischen<br />

Regelungen <strong>des</strong> TKG oder TMG greifen und wie diese wiederum vom BDSG<br />

abzugrenzen sind. Dazu hat sich das sog. Schichtenmodel herausgebildet. 79<br />

Danach ist zu unterscheiden, welche Ebene funktionell betroffen ist. Die In-<br />

haltsebene regelt das BDSG, das TMG ist auf die Transportbehälterebene an-<br />

zuwenden und der <strong>Daten</strong>transport selbst unterliegt dem TKG. 80 Wie oben be-<br />

reits dargestellt, findet das BDSG in seiner Rolle als Auffanggesetz darüber<br />

hinaus Anwendung, wenn TKG und TMG keine Spezialregelungen treffen. In<br />

§ 1 I TMG wird der Anwendungsbereich <strong>des</strong> TMG entsprechend negativ ab-<br />

gegrenzt, danach gilt das Gesetz für alle elektronischen Informations- und<br />

Kommunikationsdienste, soweit sie nicht dem TKG unterfallen oder Rundfunk<br />

darstellen. Dieses Ausschließlichkeitsverhältnis wird in § 11 III TMG jedoch<br />

wieder relativiert, 81 als es dort heißt, dass für Telemedien, die überwiegend in<br />

der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, die<br />

<strong>Daten</strong>schutzvorschriften <strong>des</strong> TMG nur eingeschränkt gelten und im Übrigen<br />

das TKG Anwendung finden soll. Insoweit widersprüchlich ist § 3 Nr. 24<br />

TKG, der auch Dienste, die nur überwiegend in einer Signalübertragung be-<br />

stehen, allein dem TKG unterwirft. 82 Schwieriger wird die Abgrenzung bei<br />

Komplettangeboten, sog. gemischten Diensten. 83 Hier wird vorgeschlagen,<br />

je<strong>des</strong> Leistungsmerkmal gesondert zu betrachten, um eine Umgehung der Be-<br />

stimmungen zur öffentlichen Sicherheit im TKG zu vermeiden. 84 Denn auch<br />

wenn TKG und TMG ein ähnliches Schutzniveau bieten, so bestehen auch<br />

Unterschiede.<br />

2. Vergleich TKG-TMG<br />

Das TKG ist im persönlichen Schutzbereich weiter gefasst, da auch juristische<br />

Personen geschützt werden können. Die Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzrechts<br />

verwirklichen beide Gesetze, teilweise haben sie sie selbst festgeschrieben oder<br />

sie ergeben sich aus dem BDSG, einzig die Vorratsdatenspeicherung im TKG<br />

weicht im Rahmen der Zweckbindung, <strong>Daten</strong>vermeidung und -sparsamkeit von<br />

grundlegenden Prinzipien ab. Die Erlaubnistatbestände erfassen beide be-<br />

stimmte <strong>Daten</strong>arten, die bei der Bereitstellung von Telemedien- und Tele-<br />

kommunikationsdiensten anfallen und geben dem Anbieter detailliert vor, in<br />

welchem Rahmen er diese <strong>Daten</strong> erheben und verwenden darf, wie lange sie zu<br />

speichern sind und welche darüber hinausgehende Verwendung gestattet ist.<br />

79<br />

Vgl. Heun/Eckhardt, Handbuch Telekommunikationsrecht, L Rn. 126.<br />

80<br />

Ebd.<br />

81<br />

Fetzer, DRiZ 2007, 206.<br />

82<br />

Ebd.<br />

83<br />

Heun/Eckhardt, Handbuch Telekommunikationsrecht, L Rn. 129 f.<br />

84 Ebd.<br />

15


Das TKG ist dabei häufig weniger streng als das TMG, so ist Nutzung der Be-<br />

standsdaten für Werbezwecke bei fehlendem Widerspruch teilweise möglich,<br />

sowie der Umgang mit <strong>Daten</strong> anderer Anbieter bei Erforderlichkeit und auch<br />

hinsichtlich der Löschungsfristen geht das TKG über das TMG hinaus. Bei den<br />

Nutzungs- bzw. Verkehrsdaten gibt es nur vereinzelte Unterschiede, so sind<br />

z.B. im TMG pseudonymisierte Nutzungsprofile bei fehlendem Widerspruch<br />

zulässig, während das TKG hierfür eine Einwilligung verlangt. Das TKG lässt<br />

dagegen eine Verwendung nach Verbindungsende für den Aufbau weiterer<br />

Verbindungen zu und die Löschungsfristen sind im TKG mit 6 Monaten erheb-<br />

lich weiter gefasst. Die Regelungen der Abrechnungsdaten entsprechen sich<br />

weitestgehend. Deutlich weitergehend ist das TKG in seinen Vorschriften zur<br />

öffentlichen Sicherheit.<br />

3. Vergleich TKG/TMG und BDSG<br />

Ziel <strong>des</strong> TMG und TKG als bereichsspezifischen Regelungen ist es, die gene-<br />

rellen Anforderungen <strong>des</strong> BDSG in besonders datenschutzsensiblen Bereichen<br />

zu präzisieren und weiterzuentwickeln. Folglich unterliegt ihr <strong>Daten</strong>umgang<br />

stärkerer Reglementierung als dies nach den allgemeineren Normen <strong>des</strong> BDSG<br />

der Fall wäre. Im grundsätzlichen Regelungskonzept stimmen TKG und TMG<br />

mit dem BDSG überein. Dabei wurden die Regelungen jedoch nicht einfach<br />

übernommen, sondern es wurde versucht, Grundsätze, die sich lediglich aus<br />

dem Gesamtkonzept <strong>des</strong> BDSG ergeben, klar festzuschreiben. So wurde im<br />

TKG in § 88 TKG die Bindung der Anbieter an das Fernmeldegeheimnis fest-<br />

geschrieben, beide Gesetze normieren ausdrücklich die Widerruflichkeit der<br />

Einwilligung und ein Kopplungsverbot zur Sicherung der Freiwilligkeit. Auch<br />

der Zweckbindungsgrundsatz wurde im TMG kodifiziert. Kritisch dagegen<br />

wird die zunehmende Verselbständigung <strong>des</strong> Telekommunikationsrechts be-<br />

trachtet. 85 Die Ausdehnung <strong>des</strong> <strong>Schutzes</strong> auf juristische Personen erscheint für<br />

eine bereichsspezifische Regelung zu weitgehend; sie wird zwar als wün-<br />

schenswert erachtet, stellt aber eine Abkehr der bewusst gewählten Ent-<br />

scheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers dar. 86 Auch problematisch ist die Erweiterung der<br />

Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit im TKG. In Umsetzung der<br />

Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 87 wurde eine verdachtsunabhängige<br />

Speicherungspflicht für Kommunikationsdaten eingeführt. Im Zuge einer<br />

besseren Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung wurde hier eine massive<br />

Abkehr von datenschutzrechtlichen Grundsätzen vorgenommen.<br />

85 Simitis/Simitis, BDSG, Einleitung Rn. 123.<br />

86 Simitis/Simitis, BDSG, § 28 Rn. 8.<br />

87 Richtlinie 2006/24/EG<br />

16


Der Gesetzgeber hat sich dabei dafür entschieden, sowohl den <strong>Daten</strong>umgang<br />

durch den Staat wie auch durch Private den gleichen Regelungsgrundsätzen zu<br />

unterwerfen. Daran wird teilweise Kritik geübt, sei es doch nur der Staat, dem<br />

Eingriffe verboten sind, während der Private grundsätzlich frei ist. 88 Dabei ver-<br />

körpern die Grundrechte jedoch zugleich eine objektive Wertordnung, für de-<br />

ren Einhaltung der Staat Sorge zu tragen hat 89 . Anders als das BDSG unter-<br />

scheiden TKG und TMG nicht eigens zwischen öffentlichen und nicht-<br />

öffentlichen Stellen. Das TMG ordnet zusätzlich an, dass das BDSG auch gilt,<br />

soweit die <strong>Daten</strong> nicht automatisiert verarbeitet werden. Insoweit verhindert<br />

das TMG bewusst die Absenkung <strong>des</strong> Schutzniveaus im privaten Sektor 90<br />

durch das BDSG. Die Erlaubnistatbestände der Spezialgesetze sind ab-<br />

schließend. Diese sind deutlich konkreter auf die entsprechend anfallenden<br />

<strong>Daten</strong> zugeschnitten. Insoweit kann nicht auf die weitergehenden Befugnisse<br />

<strong>des</strong> BDSG zurückgegriffen werden, die häufig auf eine Abwägung der be-<br />

rechtigten Interessen der Verarbeiter gegen die schutzwürdigen Interessen <strong>des</strong><br />

Betroffenen hinauslaufen, ohne dafür jedoch konkrete Maßstäbe zu ent-<br />

wickeln 91 . Allerdings regeln TKG und TMG nur die <strong>Daten</strong>, die auf der Dienst-<br />

ebene anfallen, nicht dagegen <strong>Daten</strong>, die auf der Inhaltsebene übertragen<br />

werden. Dafür bleibt das BDSG anwendbar.<br />

II. Verhältnis und Vergleich von KUG und BDSG<br />

Die Rechtsprechung hat sich bisher mit der Einordnung <strong>des</strong> KUG als bereichs-<br />

spezifische Regelung i.S.d. § 1 III BDSG noch nicht befasst. Auch in der Lite-<br />

ratur hat dieses Thema bisher wenig Beachtung gefunden. Teilweise wird dort<br />

nur diese Frage ausdrücklich der Rechtssprechung zur Klärung über-<br />

antwortet. 92 Lediglich im Rahmen der Videoüberwachung nach § 6b BDSG<br />

wurde das KUG hinsichtlich der Verbreitung und Veröffentlichung als be-<br />

reichsspezifische Regelung angesehen. 93 Das KUG stammt aus dem Jahre<br />

1907, zu dieser Zeit waren <strong>Daten</strong>schutzgesetze noch gänzlich unbekannt. 94 Das<br />

Bilder personenbezogene <strong>Daten</strong> darstellen, rückte erst deutlich später in den<br />

Blickwinkel <strong>des</strong> Gesetzgebers. Gleichwohl sollen auch solche Gesetze, die<br />

nicht als <strong>Daten</strong>schutzregelungen konzipiert wurden, von ihrer Zielrichtung als<br />

<strong>Daten</strong>schutz im weiteren Sinn eingeordnet werden, während das BDSG und die<br />

datenschutzrechtlichen Schwerpunktregelungen <strong>Daten</strong>schutz im engeren Sinn<br />

88<br />

Giesen, JZ 2007, 918, 923.<br />

89<br />

Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, § 4 Rn. 76.<br />

90<br />

Simitis/Dammann, BDSG, § 1 Rn. 137.<br />

91<br />

Giesen, JZ 2007, 918, 925.<br />

92<br />

Duhr/Naujok/Peter/Seiffert, DuD 2002, 5, 30.<br />

93<br />

Vgl. Simitis/Bizer, BDSG, § 6b Rn. 19; Gola/Klug, RDV 2004, 65, 69; Tinnefeld/Viethen,<br />

NZA 2003, 468, 470.<br />

94<br />

Das 1. <strong>Daten</strong>schutzgesetz der Welt war das hessische <strong>Daten</strong>schutzgesetz von 1970.<br />

17


darstellen. 95 Folglich würde das KUG als bereichsspezifische Regelung hin-<br />

sichtlich der Verbreitung und Veröffentlichung als eine Form der Verarbeitung<br />

und Nutzung dem BDSG vorgehen. Soweit das KUG dagegen keine<br />

Regelungen trifft, würde dies bedeuten, dass das BDSG subsidiär zur An-<br />

wendung käme. Als Konsequenz ergäbe sich daraus folgen<strong>des</strong> Zusammenspiel<br />

von KUG und BDSG:<br />

Das KUG enthält keine Regelungen zum Formerfordernis der Einwilligung,<br />

sodass hier auf das BDSG zurückzugreifen wäre. Lediglich im Rahmen einer<br />

erhaltenen Vergütung würde insoweit § 22 S. 2 KUG als speziellere Regelung<br />

von diesem Erfordernis abweichen.<br />

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich der Widerruf-<br />

lichkeit der kunsturheberrechtlichen Einwilligung könnten keinen Bestand ha-<br />

ben, da auch hier die im BDSG vorausgesetzte Widerruflichkeit der Ein-<br />

willigung zur Anwendung käme. Selbst wenn man diesen Schluss nicht ziehen<br />

würde, könnte man durch Widerruf bezüglich der notwendigen Zwischen-<br />

schritte die Wertung der Rechtsprechung unterlaufen. 96<br />

§ 23 I Nr. 3 KUG lässt ohne Einwilligung die Veröffentlichung von Bildern<br />

von Versammlungen zu. Ist dies jedoch eine politische Veranstaltung oder eine<br />

Gewerkschaftsversammlung sind insoweit besondere personenbezogene <strong>Daten</strong><br />

betroffen, die nach § 4a III BDSG einer ausdrücklichen Einwilligung <strong>des</strong> Be-<br />

troffenen gerade in die Verarbeitung und Nutzung dieser <strong>Daten</strong> bedürfen, nach<br />

dem KUG jedoch als Ausnahme nach § 23 I Nr. 3 KUG ohne Einwilligung<br />

verbreitet werden dürfen. Hier widerspricht das KUG den Erfordernissen der<br />

EG-<strong>Daten</strong>schutzrichtlinie. Nun könnte man argumentieren, dass es sich dabei<br />

um <strong>Daten</strong> handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,<br />

schließlich hatte er an der entsprechenden Veranstaltung teilgenommen. Dem<br />

ist jedoch entgegenzuhalten, dass er dies nur den anwesenden Personen zu-<br />

gänglich gemacht hat, nicht jedoch einem unüberschaubaren Kreis der Öffent-<br />

lichkeit. 97 Zwar werden grundsätzlich keine Anforderungen an das Schutz-<br />

niveau der bereichsspezifischen Regelungen gestellt 98 , ein Verstoß gegen die<br />

Grundprinzipien <strong>des</strong> BDSG und die <strong>Daten</strong>schutzrichtlinie gehen dabei m.E.<br />

nach zu weit. Bilder mit sensiblen <strong>Daten</strong> könnten somit bei fehlender Ein-<br />

willigung nicht auf die Ausnahmen <strong>des</strong> § 23 KUG gestützt werden.<br />

95<br />

Tinnefeld/Ehmann, Einführung in das <strong>Daten</strong>schutzrecht, S. 110.<br />

96<br />

Schnabel, ZUM 2008, 657, 661.<br />

97<br />

So auch BGH NJW 1981, 1366 – Wallraff II.<br />

98<br />

So Gola/Schomerus, BDSG, § 1 Rn. 24, Däubler/Klebe/Wedde/Weicher/Weichert, BDSG,<br />

§ 1 Rn. 13; a.A. Simitis/Walz, BDSG, § 1 Rn. 172, der davon jedoch auch Ausnahmen bei<br />

überwiegendem Allgemeininteresse zulässt.<br />

18


Mangels spezieller Regelungen würde für die Verbreitung und Veröffent-<br />

lichung der Grundsatz der <strong>Daten</strong>vermeidung und -sparsamkeit gelten, sowie<br />

der Erforderlichkeitsgrundsatz. Auch die umfassenden Informationspflichten<br />

und Auskunftsrechte <strong>des</strong> BDSG würden subsidiär zur Anwendung kommen,<br />

ebenso die Regelungen zur <strong>Daten</strong>schutzkontrolle. Auch eine körperliche Ver-<br />

bringung von Bildern ins Ausland müsste sich an § 4b, 4c BDSG messen<br />

lassen.<br />

Diese Konsequenzen wurden bisher in der Rechtsprechung jedoch nicht ge-<br />

zogen. Das Anfertigen von Bildern wird dort auch weiterhin nur nach dem all-<br />

gemeinen Persönlichkeitsrecht 99 und nicht datenschutzrechtlich beurteilt. Auch<br />

im Rahmen der Ausnahmen nach § 23 KUG wurde der Widerspruch zu § 4a III<br />

BDSG gerichtlich bisher nicht thematisiert. Ursächlich dafür mag sein, dass<br />

diese einseitige Sichtweise der Bedeutung eines Bil<strong>des</strong> nicht gerecht wird.<br />

KUG und BDSG schützen insoweit zwei verschiedene Aspekte <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong>. Das<br />

KUG will verhindern, dass das Bildnis <strong>des</strong> Betroffenen gegen seinen Willen<br />

verbreitet wird. Vordergründig geht es dabei gerade um die bildliche Dar-<br />

stellung, die dem Betroffenen unangenehm sein kann. Das BDSG dagegen<br />

schützt die <strong>Daten</strong>, die je<strong>des</strong> Bild untrennbar enthält: das Geschlecht, das un-<br />

gefähre Alter, Haarfarbe, Gesundheitsdaten (z.B. Brillenträger) und vieles<br />

mehr. Geschützt wird insoweit der Inhalt, sei er jetzt bildlich dargestellt oder in<br />

tabellarischer Schriftform. Gleichwohl scheint je<strong>des</strong> Gesetz jeweils diese<br />

Doppelbedeutung von Bildern auszublenden und nur einen der beiden Aspekte<br />

beim Bildnisschutz zu regeln.<br />

Der Vergleich der Gesetze verdeutlicht aber, wie unterschiedlich das Recht<br />

über die <strong>Darstellung</strong> im Bild und die <strong>Darstellung</strong> durch <strong>Daten</strong>, die teilweise<br />

sogar einheitlich als Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen<br />

werden, 100 geschützt werden. So kann z.B. der Betroffene sein Recht am Bild<br />

nur durchsetzen, wenn er von <strong>des</strong>sen Verletzung erfährt, was angesichts der<br />

Vernetzung im Internet kaum möglich ist. Dem BDSG liegt die Erkenntnis<br />

zugrunde, dass es ein belangloses Datum nicht geben kann, 101 wohingegen Per-<br />

sonen in den Ausnahmen <strong>des</strong> KUG z.T. auf Beiwerk reduziert werden, obwohl<br />

z.B. die Teilnahme eines „kranken“ Mitarbeiters an einer Veranstaltung sicher<br />

eine interessante Information für den Arbeitgeber darstellt. Umgekehrt würde<br />

die lückenfüllende Anwendung <strong>des</strong> BDSG aber auch zu nicht gewollten Ein-<br />

schränkungen führen. Wer z.B. ein Bild von sich und einem Freund, der eine<br />

99 Vgl. z.B. BVerfGE NJW 2000, 1021, 1026.<br />

100 Tinnefeld/Viethen, NZA 2003, 468, 470.<br />

101 BVerfGE 65, 1, 45 – Volkszählung.<br />

19


Brille trägt, auf seiner Homepage in einem Fotoordner veröffentlicht, 102<br />

bräuchte dafür eine schriftliche Einwilligung. Ebensowenig lassen sich also<br />

alle Regelungen <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>schutzes auf Bildnisse, die insoweit eine kommuni-<br />

kativere Funktion in unserer Gesellschaft haben, übertragen.<br />

Die Rechtsprechung wendet entsprechend weiterhin lediglich das KUG an,<br />

soweit der <strong>Darstellung</strong>saspekt betroffen ist, ohne das BDSG lückenfüllend he-<br />

ranzuziehen. Das KUG schränkt insoweit das BDSG ein, soweit dieses weiter-<br />

gehende Befugnisse enthält, wird derzeit aber umgekehrt in der Praxis nicht<br />

durch das BDSG ergänzt.<br />

D. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Das <strong>Daten</strong>schutzrecht ist in der schwierigen Lage, einen Ausgleich schaffen zu<br />

müssen zwischen der Befugnis <strong>des</strong> Einzelnen, grundsätzlich selbst über die<br />

Verwendung seiner persönlichen <strong>Daten</strong> zu bestimmen und seiner Rolle inner-<br />

halb der sozialen Gemeinschaft, die auf <strong>Daten</strong>verarbeitung angewiesen ist. 103<br />

Gelöst wurde dieses Spannungsverhältnis im <strong>Daten</strong>schutz, indem jeder <strong>Daten</strong>-<br />

umgang verboten wurde, der nicht durch Einwilligung oder eine gesetzliche<br />

Erlaubnis legitimiert ist. In der Folge entstanden unzählige Regelungen, die<br />

neben dem BDSG anwendbar sind, was zu einem kaum zu überschauenden<br />

Regelungsgeflecht führt. Die <strong>Darstellung</strong> am Beispiel von TKG, TMG und<br />

BDSG hat gezeigt, wie dieses Geflecht funktioniert, aber auch, wie wenig lo-<br />

gisch es zum Teil aufgebaut ist. So wiederholen TKG und TMG überflüssiger-<br />

weise einige <strong>Daten</strong>schutzgrundsätze, bei anderen ist auf das BDSG zurückzu-<br />

greifen, wobei das TKG noch nicht einmal die subsidiäre Anwendung <strong>des</strong><br />

BDSG normiert. Seit der Änderung <strong>des</strong> BDSG 1990 unterfallen Bilder dem<br />

<strong>Daten</strong>schutz. 104 Auch wenn diese Einordnung selbstverständlich zutrifft, wurde<br />

dabei vergessen, dass Bilder über die bloße <strong>Darstellung</strong> von <strong>Daten</strong> hinausgehen<br />

und eine Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben mit dem weiter gelten-<br />

den KUG kaum vereinbar ist. Entsprechend wird in der Rechtsprechung zum<br />

KUG das BDSG bisher ausgeblendet.<br />

Lösung kann m.E. langfristig nur eine umfassende Neukonzeption <strong>des</strong> <strong>Daten</strong>-<br />

schutzrechts sein. Dabei sollte das BDSG den grundsätzlichen Regelungs-<br />

rahmen bilden, in dem die verbindlich für jeden <strong>Daten</strong>umgang zu beachtenden<br />

Grundsätze und Abwägungskriterien festgeschrieben sind. Dem sektorspezi-<br />

fischen Recht ist eine explizite Verweisung auf das BDSG voranzustellen, um<br />

auf dieser Grundlage konkrete Erlaubnistatbestände zu normieren. Dabei müss-<br />

te über eine Zusammenlegung von TKG und TMG nachgedacht werden, da die<br />

102 Der Dateibegriff wäre dadurch erfüllt und eine private Nutzung ist im Rahmen <strong>des</strong> Internets<br />

nicht mehr anzunehmen.<br />

103 BVerfGE 65, 1, 44 – Volkszählung.<br />

104 Simitis/Dammann, BDSG, § 3 Rn. 4.<br />

20


Verflechtung der Leistungsangebote eine Abgrenzung zunehmend erschwert.<br />

Im KUG sollten bereichsspezifisch abschließend alle Aspekte <strong>des</strong> Bildnis-<br />

schutzes geregelt und zum Ausgleich gebracht werden. Dann ist dem Einzelnen<br />

grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, zu wissen, wer was wann und bei wel-<br />

cher Gelegenheit über ihn weiß. Voraussetzung bleibt, dass er sie nutzt.<br />

21


Thesen<br />

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nur gewährleistet werden,<br />

wenn der Umgang mit personenbezogenen <strong>Daten</strong> auf ein Min<strong>des</strong>tmaß reduziert und<br />

für den Betroffenen transparent gestaltet wird. Neben den Interessen <strong>des</strong> Einzelnen<br />

ist <strong>Daten</strong>schutz auch eine unerlässliche Voraussetzung einer funktionierenden De-<br />

mokratie.<br />

2. Diesen Anforderungen werden die derzeitigen Regelungen im BDSG, TKG, TMG<br />

und KUG nur bedingt gerecht.<br />

3. TKG und TMG werden durch das BDSG ergänzt und intensivieren dabei durch<br />

konkretere Grundsatzformulierungen und Legitimationstatbestände den Schutz <strong>des</strong><br />

BDSG. Das TKG weicht dabei zweifach grundlegend vom BDSG ab. Insgesamt<br />

macht das unübersichtliche Zusammenspiel das Regelungsgeflecht schwer hand-<br />

habbar.<br />

4. KUG und BDSG lassen sich derzeit kaum vereinbaren, da beide Gesetze die Rolle<br />

<strong>des</strong> jeweils anderen Aspektes einer bildlichen <strong>Darstellung</strong> ausblenden. Die sich aus<br />

§ 1 III BDSG ergebende subsidiäre Anwendung <strong>des</strong> BDSG wird daher momentan<br />

nicht verwirklicht.<br />

VI


BDSG<br />

Schutzgut Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung<br />

Anhang 1: Gesamtübersicht<br />

TMG<br />

Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung<br />

TKG<br />

Fernmeldegeheimnis<br />

Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung<br />

KUG<br />

Recht am eigenen Bild als<br />

besonderes Persönlichkeitsrecht<br />

Schutzgegenstand Personenbezogene <strong>Daten</strong><br />

(besondere <strong>Daten</strong>)<br />

Personenbezogene <strong>Daten</strong> Personenbezogene <strong>Daten</strong> Bild<br />

Regelungsgegenstand Erhebung<br />

Erhebung<br />

Erhebung<br />

Verbreitung<br />

Verarbeitung<br />

Verwendung<br />

Verwendung<br />

öffentliches Zurschau-<br />

Nutzung<br />

(= verarbeiten und nutzen) (=verarbeiten und nutzen) stellen<br />

Persönlicher Schutz- natürliche Personen natürliche Personen natürliche Personen natürliche Personen<br />

bereich<br />

juristische Personen (soweit<br />

<strong>Daten</strong> dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegen)<br />

Adressaten Öffentliche Stellen <strong>des</strong> Diensteanbieter (aus- Diensteanbieter<br />

Natürliche oder juristische<br />

Bun<strong>des</strong> (z.T. der Länder) genommen:<br />

(ausgenommen Arbeitgeber Personen<br />

Private Stellen bei auto- -Arbeitgeber bei rein bei rein dienstlicher Nutmatisierter<br />

Verarbeitung dienstlicher Nutzung zung)<br />

Ausnahme: private oder - innerhalb/zwischen<br />

familiäre Tätigkeiten Stellen zur Steuerung<br />

Medienprivileg<br />

<strong>des</strong> Arbeitsablaufs)<br />

Verbot mit Erlaubnisvor-<br />

+ + +<br />

+<br />

behalt<br />

(BDSG)<br />

Einwilligung schriftlich<br />

schriftlich<br />

schriftlich<br />

Kein Formerfordernis,<br />

widerruflich (nicht nor- elektronisch<br />

elektronisch<br />

Widerruf nur einmiert)<br />

Widerruf festgeschrieben Widerruf festgeschrieben geschränkt<br />

Kopplungsverbot + + + -<br />

Zweckbindungsgrundsatz +<br />

+ +<br />

+<br />

(Nicht klar normiert, nur<br />

(vorausgesetzt und BDSG) (nicht schrankenlos erteilte<br />

vorausgesetzt)<br />

Einwilligung)<br />

VII


Erforderlichkeitsgrundsatz + + + -<br />

Systemdatenschutz + + + -<br />

Unterrichtungspflichten Informationspflichten Informationspflichten Informationspflichten<br />

-<br />

Auskunftsrecht<br />

Auskunftsrecht nach (Teilnehmer: grundlegende<br />

BDSG<br />

Verarbeitungstatbestände,<br />

Nutzer: bereitstellen)<br />

Auskunftsrecht nach BDSG<br />

Rechte <strong>des</strong> Betroffenen Berichtigung<br />

Löschung<br />

Löschung/<br />

Vernichtung,<br />

Löschung<br />

Sperrung<br />

Sperrung und Berichtigung Herausgabe<br />

Sperrung<br />

Berichtigung nach BDSG nach BDSG<br />

Gegendarstellung<br />

Widerspruch<br />

(Nachberichtspflicht der<br />

Stelle)<br />

Berichtigung<br />

Auskunftsrechte der Si-<br />

+ +<br />

+ +<br />

cherheitsbehörden<br />

(Bestandsdaten)<br />

(Verbreitung, Veröffentlichung)<br />

Übermittlung ins Ausland + +<br />

+<br />

nicht geregelt<br />

(BDSG) an nicht-öffentliche Stellen<br />

nur bei Notwendigkeit für<br />

Diensterbringung, Abrechnung,Missbrauchsbekämpfung<br />

<strong>Daten</strong>schutzkontrolle Bun<strong>des</strong>beauftragte für Keine Regelungen, BDSG BNetzA<br />

-<br />

<strong>Daten</strong>schutz<br />

anwendbar<br />

Bun<strong>des</strong>beauftragte für Da-<br />

Aufsichtsbehörde<br />

tenschutz ( auch bei nicht-<br />

Beauftragter der Stelle<br />

öffentlich)<br />

Rechtsfolgen Strafvorschrift (bis 2 Jah- Ordnungswidrigkeit bis Ordnungswidrigkeit bis Strafvorschrift (bis zu eire)<br />

50000 €<br />

300000€<br />

nem Jahr)<br />

Ordnungswidrigkeit bis BDSG gilt ergänzend BDSG gilt ergänzend angemessene Lizenz-<br />

250000 €<br />

gebühr<br />

Schadensersatz<br />

Schadensersatz<br />

Schmerzensgeld<br />

VIII


öffentliche Stellen<br />

- öffentliche Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

- öffentliche Stellen der Länder, soweit sie Bun<strong>des</strong>recht ausführen oder<br />

als Organe der Rechtspflege tätig werden<br />

Erhebung § 13 Speicherung, Veränderung, Nutzung<br />

§ 14<br />

Zulässigkeit ergibt sich aus be- - Erforderlichkeit zur<br />

reichsspezifischer Regelung Aufgabenerfüllung<br />

= § 13 begründet keinen<br />

Anspruch<br />

- Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung<br />

( für besondere<br />

personenbezogene <strong>Daten</strong><br />

Abs. 2 Nr. 1-9)<br />

Anhang 2: Erlaubnistatbestände<br />

BDSG<br />

nicht-öffentlche Stellen<br />

- nicht-öffentliche Stellen<br />

-öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (und unter<br />

Umständen der Länder)<br />

- nur bei Einsatz von <strong>Daten</strong>verarbeitungsanlagen oder nicht<br />

automatisierter Dateien<br />

- nicht bei ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken<br />

Erhebung, Verarbeitung, Nutzung<br />

für eigene Zwecke § 28<br />

- dient Zweckbestimmung <strong>des</strong><br />

Vertrages oder vertragsähnlichen<br />

Vertrauensverhältnisses<br />

- zur Wahrung berechtigter Inte-<br />

ressen erforderlich und kein<br />

Grund für Annahme von einem<br />

Überwiegen schutzwürdiger<br />

Interessen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

- allgemein zugängliche <strong>Daten</strong><br />

und kein offensichtliches<br />

Überwiegen schutzwürdiger<br />

Interessen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

geschäftsmäßig zum Zweck der<br />

Übermittlung § 29<br />

- kein Grund zur Annahme eines<br />

entgegenstehenden schutz-<br />

würdigen Interesses <strong>des</strong><br />

Betroffenen<br />

- <strong>Daten</strong> aus allgemein<br />

zugänglichen Quellen, kein<br />

offensichtliches Überwiegen<br />

entgegenstehender schutz-<br />

würdiger Interessen<br />

IX


an öffentliche Stellen § 15<br />

- Erforderlich für<br />

Aufgabenerfüllung der<br />

übermittelnden oder<br />

empfangenden Stelle und<br />

- Voraussetzungen § 14 liegen vor<br />

<strong>Daten</strong>übermittlung<br />

an nicht-öffentliche Stellen § 16<br />

- Erforderlich für<br />

Aufgabenerfüllung der<br />

übermittelnden Stelle und<br />

Voraussetzungen der Nutzung<br />

nach § 14 gegeben oder<br />

- Dritte berechtigtes Interesse und<br />

kein schutzwürdiges Interesse<br />

<strong>des</strong> Betroffenen an Ausschluss<br />

Videoüberwachung<br />

- Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume zulässig zu Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung <strong>des</strong> Hausrechts und<br />

berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke<br />

- Verarbeitung und Nutzung zulässig, soweit zum Erreichen <strong>des</strong> Zwecks erforderlich und keine Anhaltspunkte für überwiegen<strong>des</strong><br />

schutzwürdiges Interesse <strong>des</strong> Betroffenen<br />

X


TKG und TMG 105<br />

TMG<br />

Bestandsdaten § 14 + § 95 +<br />

Vertragsverhältnis mit anderen Anbietern - +<br />

opt-out bei Werbung an Rufnummer und<br />

Postadresse<br />

- +<br />

Löschung nach Vertragsende sobald nicht mehr erforderlich (nicht ausdrücklich<br />

genannt)<br />

mit Ablauf <strong>des</strong> folgenden Kalenderjahres<br />

Vorlage amtlicher Ausweis - +<br />

Nutzungs- / Verkehrsdaten<br />

Verwendung von <strong>Daten</strong><br />

§15 + § 96 +<br />

-zu Abrechnungszwecken<br />

+<br />

+<br />

-Aufbau weitere Verbindungen<br />

Nutzungsprofile<br />

-<br />

+<br />

-personenbezogene<br />

mit Einwilligung<br />

mit Einwilligung<br />

- pseudonymisiert<br />

sofern kein Widerspruch<br />

mit Einwilligung<br />

- anonymisiert<br />

+<br />

+<br />

Löschung sobald nicht mehr erforderlich und nicht für unverzüglich (soweit nicht anderes durch ge-<br />

Abrechnungszwecke notwendig, ggf. Spersetzliche Vorschriften vorgeschrieben, insb.<br />

rung<br />

auch 6-monatige Speicherung nach § 113a)<br />

Abrechnungsdaten<br />

Übermittlung<br />

§15 IV-VIII + § 97 +<br />

-an andere Diensteanbieter<br />

+<br />

+<br />

-an Dritte<br />

+<br />

+<br />

- an Inkassounternehmen<br />

+<br />

+<br />

Einzelverbindungsnachweis auf Verlangen<br />

auf Verlangen<br />

105 Tabellenstruktur z.T. angelehnt an Dix, <strong>Daten</strong>schutz im Internet, S. 274 ff.<br />

TKG<br />

XI


Löschung bei Einzelverbindungsnachweis 6 Monate, bei<br />

Einwendungen bis zur abschließenden Klä-<br />

Inhaltsdaten<br />

rung<br />

fallen nach h.M. nicht unter Nutzungsdaten,<br />

daher BDSG anwendbar<br />

nicht erforderliche unverzüglich, sonst höchstens<br />

6 Monate, bei Einwendungen <strong>des</strong> Teil-<br />

nehmers bis zur abschließenden Klärung<br />

unterliegen nicht telekommunikations- datenschutzrechlichen<br />

Vorschriften,<br />

nur Steuersignale § 104 und Min<strong>des</strong>tschutz §<br />

107 II erwähnt<br />

Standortdaten - Verarbeitung nur im erforderlichen Maß und<br />

Zeitraum, wenn anonymisiert oder Einwilligung<br />

Störungen und Missbrauch § 15 VIII -/+ (nur Leistungserschleichung) § 100 +<br />

Weitere Zwecke Teilnehmerschutzbestimmungen §§ 101- 107<br />

Öffentliche Sicherheit §§ 108-115<br />

XII


Bildnisse aus dem Bereich der<br />

Zeitgeschichte<br />

KUG<br />

Absolute Personen der Zeitgeschichte<br />

- durch Geburt, Stellung, Leistung, Taten<br />

außergewöhnlich hervorgetreten<br />

- z.B. Politiker, Schauspieler, Sportler<br />

Relative Personen der Zeitgeschichte<br />

- vorübergehen<strong>des</strong> Informationsinteresse der<br />

Allgemeinheit<br />

- z.B. Straftäter, Begleiter absoluter Personen der<br />

Zeitgeschichte<br />

Personen nur als Beiwerk neben - Person spielt untergeordnete Rolle (leistet keinerlei Beitrag zur Darbietung <strong>des</strong> Objekts)<br />

einer Landschaft<br />

- nicht anzuwenden, wenn Bildunterschrift, Begleittext oder Markierungen Person hervorheben<br />

Versammlungen, Aufzüge, ähnliche<br />

Vorgänge<br />

- repräsentativer Ausschnitt<br />

höheres Interesse der Kunst - Ermöglichung künstlerischer Bildnisstudien<br />

=<br />

Informationsinteresse der Allgemeinheit - Recht am eigenen Bild (allg. Persönjeweils<br />

soweit kein berechtigtes<br />

Abwägung lichkeitsrecht<br />

Interesse <strong>des</strong> Abgebildeten oder<br />

- räumliche/ thematische Umgebung<br />

seiner Angehörigen (falls Ab-<br />

- Zustand<br />

gebildete verstorben) verletzt<br />

- Herabsetzung der Ehre (entstellende Aufwird<br />

nahme, wahrheitswidrige Begleittexte)<br />

- Zweck der Abbildung<br />

- gewerbliche Interessen<br />

Abgebildete trägt Darlegungs- und Beweislast für Überwiegen<br />

XIII


Versicherung<br />

Ich versichere, diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben.<br />

Unterschrift:<br />

XIV

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