KTA 1301.2 - Kerntechnisches Regelwerk
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Sicherheitstechnische Regel des <strong>KTA</strong> Regel<br />
Fassung 6/89<br />
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong><br />
Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte<br />
bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken<br />
Teil 2: Betrieb<br />
Frühere Fassung der Regel: 6/82 (BAnz. Nr. 173 vom 17.09.1982)<br />
Diese Regel wurde veröffentlicht im BAnz. Nr. 158a vom 24. August 1989. Die im BAnz. Nr. 118 vom 29. Juni 1991<br />
veröffentlichte Berichtigung wurde eingearbeitet.<br />
Inhalt<br />
Seite<br />
Grundlagen ....................................................................................................................................................... 2<br />
1 Anwendungsbereich............................................................................................................................... 2<br />
2 Begriffe................................................................................................................................................... 2<br />
3 Organisation des Strahlenschutzpersonals............................................................................................ 2<br />
3.1 Einordnung des Strahlenschutzpersonals in die Betriebsorganisation .................................................. 2<br />
3.2 Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz............................................................................... 2<br />
3.3 Darstellung der Strahlenschutzorganisation .......................................................................................... 2<br />
3.4 Personalqualifikation.............................................................................................................................. 2<br />
4 Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick auf das Schutzziel ................................................ 3<br />
4.1 Beauftragung fachkundiger Personen durch den Strahlenschutzbeauftragten...................................... 3<br />
4.2 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen ............................................................ 3<br />
4.3 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche................................................................... 3<br />
4.4 Personalbelehrung ................................................................................................................................. 4<br />
4.5 Einsatz von Fremdpersonal ................................................................................................................... 4<br />
4.6 Prüfung der Zugangsberechtigung zum Kontrollbereich........................................................................ 4<br />
4.7 Ermittlung der Strahlenexposition .......................................................................................................... 4<br />
4.8 Vorgehen bei Personenkontamination ................................................................................................... 5<br />
4.9 Strahlungsmessung ............................................................................................................................... 5<br />
4.10 Planung und Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen ............................................................... 5<br />
4.11 Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen ...................................................................... 5<br />
4.12 Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe ........................................................ 6<br />
4.13 Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel ............................................................................................... 6<br />
4.14 Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen für Störfallsituationen............................... 6<br />
4.15 Mitarbeit bei der Erstellung von Betriebsordnungen und Überwachung ihrer Einhaltung ...................... 6<br />
4.16 Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation....................................................................................... 6<br />
5 Strahlenschutzhilfsmittel ........................................................................................................................ 6<br />
6 Beteiligung des Strahlenschutzpersonals bei Arbeitsabläufen .............................................................. 7<br />
6.1 Technische Klärung ............................................................................................................................... 7<br />
6.2 Arbeitsvorbereitung ................................................................................................................................ 7<br />
6.3 Strahlenschutzkontrolle bei Arbeitsdurchführung................................................................................... 7<br />
6.4 Arbeitsnachbereitung ............................................................................................................................. 7<br />
7 Strahlenschutzdokumentation................................................................................................................ 8<br />
Anhang A: Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird ................................................................ 7
Grundlagen<br />
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses haben<br />
die Aufgabe, sicherheitstechnische Forderungen aufzustellen,<br />
bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft<br />
und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die<br />
Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3<br />
Atomgesetz) getroffen ist, um die im Atomgesetz und in der<br />
Strahlenschutzverordnung festgelegten Schutzziele zu erreichen.<br />
(2) Für Kernkraftwerke sind diese Schutzziele näher konkretisiert<br />
in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" des<br />
BMU.<br />
(3) Das Regelvorhaben <strong>KTA</strong> 1301 ist aufgeteilt in<br />
Teil 1: Auslegung (Regel, Fassung 11/84)<br />
Teil 2: Betrieb<br />
und behandelt vorrangig Forderungen, die im Zusammenhang<br />
mit der Erfüllung der Sicherheitskriterien 2.4, Strahlenexposition<br />
in der Anlage, und 2.5, Gestaltung von Arbeitsplatz,<br />
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, stehen.<br />
(4) In diesem Regelteil werden Forderungen zu organisatorischen<br />
und technischen Maßnahmen zum Schutz der im<br />
Kernkraftwerk tätigen Personen vor Stahlenexposition während<br />
des Betriebs der Anlage gestellt (Schutzziel). Hierbei<br />
wird dem § 28 Absatz 1 StrlSchV im besonderen Maß Rechnung<br />
getragen.<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese Regel ist anzuwenden auf die Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />
für die im Kernkraftwerk tätigen Personen im<br />
Hinblick auf Strahlenex position. Sie befaßt sich mit den<br />
Maßnahmen, die für Tätigkeiten beim bestimmungsgemäßen<br />
Betrieb des Kernkraftwerks sowie bei Ände rungsarbeiten<br />
erforderlich sind, und mit der Planung von Maßnahmen im<br />
Hinblick auf Stör fälle und Unfälle (gemäß Definitionen Anlage<br />
I StrlSchV).<br />
2 Begriffe<br />
(1) Strahlenschutzpersonal<br />
Strahlenschutzpersonal sind die Strahlenschutzbeauftragten<br />
und das übrige mit Aufgaben des Strahlenschutzes betraute<br />
Personal (Quelle: VBG 30).<br />
H i n w e i s :<br />
Im weiteren Regeltext wird vereinfachend nur von "dem Strahlenschutzbeauftragten"<br />
gesprochen.<br />
Es wird davon ausgegangen, daß die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen,<br />
soweit in der Strahlen schutzverordnung<br />
vorgesehen, auch auf Strahlenschutzbeauftragte übertragen werden.<br />
Nichtübertragene Aufgaben verbleiben beim Strahlenschutzverantwortlichen.<br />
3 Organisation des Strahlenschutzpersonals<br />
3.1 Einordnung des Strahlenschutzpersonals in die Betriebsorganisation<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal ist in die Betriebsorganisation<br />
so einzuordnen, daß es im Hinblick auf seine im Zusammenhang<br />
mit dem Erreichen des im Abschnitt Grundlagen<br />
erwähnten Schutzziels stehenden Aufgaben eine aus reichend<br />
unabhängige Entscheidungsfunktion und Handlungsfreiheit<br />
hat. Das Strahlenschutzpersonal soll daher von dem<br />
mit der Durchführung anderer betrieblicher Vorgänge beauf-<br />
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 2<br />
tragten Personal (Schichtpersonal, Instandhaltungspersonal)<br />
organisatorisch getrennt werden.<br />
H i n w e i s :<br />
Eine vielfach übliche Ausnahme ist der Schichtleiter z. B. in der<br />
Nachtschicht.<br />
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte muß direkte Vortragsberechtigung<br />
bei der Betriebsleitung haben.<br />
(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Hinblick auf<br />
§ 30 StrlSchV dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich<br />
solche Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen<br />
und von ihm nicht behoben werden können.<br />
(4) Durch Betriebsanweisungen (z. B. im Rahmen der Betriebsordnung<br />
des Betriebshandbuchs) ist sicherzustellen,<br />
daß der Strahlenschutzbeauftragte über strahlenschutztechnisch<br />
relevante Änderungen des Betriebs- oder Anlagenzustands<br />
informiert wird.<br />
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte muß Anweisungen zum<br />
Strahlenschutz erstellen (siehe auch Abschnitt 4.14).<br />
(6) Der Strahlenschutzbeauftragte muß die Unterbrechung<br />
von Arbeiten veranlassen können, wenn es ihm zum Erreichen<br />
des im Abschnitt Grundlagen erwähnten Schutzziels<br />
notwendig erscheint und keine schwerwiegenden Gründe<br />
sicherheitstechnischer Art dagegen geltend gemacht werden.<br />
3.2 Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz<br />
Beim Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz ist<br />
dessen Eingliederung in die Strahlenschutzorganisation zu<br />
regeln.<br />
3.3 Darstellung der Strahlenschutzorganisation<br />
In einer Darstellung zur Strahlenschutzorganisation sind<br />
gemäß Abschnitt 4.4.2 <strong>KTA</strong> 1201 die nach § 29 Abs. 2<br />
StrlSchV bestellten Strahlenschutzbeauftragten anzugeben<br />
und die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihre<br />
Pflichten sowie ihr innerbetrieblicher Entscheidungsbereich<br />
festzulegen. Die übergreifenden Funktionen der Strahlenschutzbeauftragten<br />
müssen klar erkennbar sein und übersichtlich<br />
dargestellt werden. Ihre Zusammenarbeit mit den<br />
Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 30 Abs. 2 StrlSchV) ist zu<br />
beschreiben.<br />
3.4 Personalqualifikation<br />
(1) Dasjenige Strahlenschutzpersonal, das selbständig<br />
Aufgaben im Strahlenschutz übernehmen soll (ausgenommen<br />
ist das ausschließlich für Hilfsarbeiten eingesetzte Personal),<br />
muß so geschult sein, daß es<br />
a) seine Aufgaben nach Abschnitt 4 erfüllen kann und<br />
b) den Inhalt der seinen Aufgabenbereich betreffenden Genehmigungsauflagen<br />
zum Strahlenschutz kennt.<br />
(2) Das Strahlenschutzpersonal nach Absatz 1 muß Grundkenntnisse<br />
auf folgenden Gebieten haben:<br />
a) Betriebskunde (z.B. Betriebsordnungen, Bezeichnungen<br />
und Anordnung der wichtigsten Systeme und Komponenten),<br />
b) konventioneller Arbeitsschutz, und<br />
c) Brandschutz.<br />
(3) Das Strahlenschutzpersonal nach Absatz 1 muß allgemeine<br />
und anlagenbezogene Strahlenschutzkenntnisse der<br />
dritten Stufe (S 3) gemäß RL Notwendige Kenntnisse haben.<br />
Diese Kenntnisse müssen in dem jeweils zugehörigen Arbeitsgebiet<br />
vertieft werden.<br />
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte muß in seinem Entscheidungsbereich<br />
über die Absätze 1 bis 3 hinausgehende<br />
Kenntnisse aufweisen. Hierzu gehören insbesondere:
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 3<br />
a) Kenntnis der den Strahlenschutz betreffenden gesetzlichen<br />
Vorschriften und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen,<br />
b) Kenntnis der den Strahlenschutz betreffenden internen<br />
Vorschriften und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen,<br />
c) technisches Verständnis des Aufbaus und der Betriebsweise<br />
des Kernkraftwerks und<br />
d) die fachlichen Voraussetzungen, um bei sicherheitstechnisch<br />
bedeutsamen Ereignissen die zur Sicherheit erforderlichen<br />
Strahlenschutzmaßnahmen beurteilen und gegebenenfalls<br />
veranlassen zu können. Hierzu gehören insbesondere<br />
Kenntnisse der betreffenden Betriebsanweisungen<br />
so wie der Ereignisabläufe und Auswirkungen von<br />
Störfällen.<br />
H i n w e i s zu den Absätzen 1 bis 4:<br />
Über die zu fordernden Fachkenntnisse hinaus sind hier weitere<br />
Anforderungen an die Personalqualifikation (z. B. welche Ausbildung,<br />
welchen Fachkundenachweis, welches Programm zur Erhaltung<br />
der Fachkunde) im Hinblick auf die einschlägigen BMU-<br />
Richtlinien, z. B. RL Fachkundenachweis sowie RL für die Fachkunde<br />
von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und<br />
anderen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (letztere in<br />
Vorbereitung), ausgeklammert worden.<br />
4 Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick<br />
auf das Schutzziel<br />
4.1 Beauftragung fachkundiger Personen durch den<br />
Strahlenschutzbeauftragten<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte darf mit der Wahrnehmung<br />
von Aufgaben, die sich aus seinen Pflichten (siehe § 31<br />
Abs. 2 StrlSchV) ergeben, fachkundige Personen beauftragen.<br />
Er hat im Einzelfall zu entscheiden, welche Strahlenschutzkenntnisse<br />
- S1, S2 oder S3 gemäß RL Notwendige<br />
Kenntnisse - die einzelne von ihm beauftragte Person aufweisen<br />
muß.<br />
4.2 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen<br />
Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt es, die bei Arbeiten<br />
in Strahlenschutzbereichen im Hinblick auf das im Abschnitt<br />
Grundlagen erwähnte Schutzziel erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen<br />
festzulegen. Deren Einhaltung ist vom<br />
Strahlenschutzpersonal zu überwachen.<br />
4.3 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche<br />
4.3.1 Allgemeines<br />
(1) Zum Erreichen des im Abschnitt Grundlagen erwähnten<br />
Schutzziels ist es erforderlich, daß die Strahlenschutzbereiche<br />
gemäß Absatz 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.5 gegen einander<br />
abgegrenzt werden, wobei es sich um ständige oder um<br />
anlagenzustandsbedingte (temporäre) Abgrenzungen handeln<br />
kann. Zu den anlagenzustandsbedingten Abgrenzungen<br />
sind insbesondere auch die von Kontaminationszonen zu<br />
zählen.<br />
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Grenzen der<br />
Strahlenschutzbereiche und die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen<br />
festzulegen.<br />
4.3.2 Überwachungsbereiche<br />
Das Strahlenschutzpersonal hat die gemäß § 60 Abs. 1 und 2<br />
StrlSchV für die betrieblichen und außerbetrieblichen Überwachungsbereiche<br />
erforderlichen Überwachungsmaßnahmen<br />
festzulegen und für die Einhaltung dieser Maßnahmen sowie<br />
für die Neufestlegung der Bereiche im Fall veränderter Bedingungen<br />
zu sorgen.<br />
4.3.3 Kontrollbereiche<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal hat alle Zugänge zu den<br />
Kontrollbereichen gemäß §§ 35 und 58 StrlSchV deutlich<br />
sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
H i n w e i s :<br />
Dies sind im allgemeinen Bereiche mit einer Dosisleistung von<br />
größer als 7,5 µSv/h.<br />
Im Kernkraftwerk sind ständige Kontrollbereiche durch bauliche<br />
Gegebenheiten abgegrenzt, wobei üblicherweise große<br />
Teile der Bereiche auch außerhalb der nach StrlSchV durch<br />
eine Isodosis-Grenze definierten Kontrollbereiche liegen<br />
können. In diesen Teilbereichen geringerer Dosis sind z. B.<br />
die Kontrollbereichszugänge und der Hygienetrakt angeordnet.<br />
Darüber hinaus werden außerhalb der ständigen Kontrollbereiche<br />
erforderlichenfalls temporäre und weitere Kontrollbereiche<br />
eingerichtet.<br />
(2) Die Grenzen der Kontrollbereiche sind in regelmäßigen<br />
Abständen und bei den die Grenzziehung möglicherweise<br />
beeinflussenden Anlagenzuständen durch Messungen der<br />
Ortsdosisleistung zu prüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.<br />
Die hierbei einzuhaltenden Fristen sind vom Strahlenschutzbeauftragten<br />
festzulegen.<br />
(3) Durch Registrierung müssen jederzeit die insgesamt in<br />
den Kontrollbereichen befindlichen Personen namentlich<br />
bekannt sein.<br />
(4) Das Betreten und Verlassen der Kontrollbereiche darf<br />
grundsätzlich nur unter Aufsicht oder Kontrolle des Strahlenschutzbeauftragten<br />
geschehen. Ausnahmen (z. B. für den<br />
Alarmfall) sind in den Betriebsordnungen (Teil 1 des Betriebshandbuchs<br />
gemäß <strong>KTA</strong> 1201) festzulegen.<br />
H i n w e i s :<br />
Unter Aufsicht und Kontrolle wird auch eine automatisch erfolgende<br />
Kontrolle verstanden.<br />
4.3.4 Sperrbereiche<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal hat zu prüfen, in welchen<br />
Bereichen innerhalb der Kontrollbereiche die Ortsdosisleistung<br />
höher als 3 mSv/h sein kann. Diese Bereiche sind<br />
gemäß §§ 35 und 57 StrlSchV, sofern zugänglich, deutlich<br />
sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen und (z. B. durch<br />
Verschließen von Türen, Anbringen von Doppelketten, Aufstellen<br />
von Stellbänken) gegen unkontrolliertes Hineingelangen<br />
abzusichern.<br />
H i n w e i s :<br />
Die Kennzeichnung und Abgrenzung eines Sperrbereichs erfolgt<br />
im all gemeinen an Stellen bedeutend geringerer Ortsdosisleistung<br />
als 3 mSv/h.<br />
(2) Insbesondere zur Vorbereitung von Instandhaltungsarbeiten<br />
während Abschaltzeiten sind die Sperrbereichsgrenzen<br />
vom Strahlenschutzpersonal zu prüfen und gegebenenfalls<br />
neu festzusetzen. Hinsichtlich der Messung der Ortsdosisleistungen<br />
in Sperrbereichen sind die in <strong>KTA</strong> 1506 getroffenen<br />
Festlegungen zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Kennzeichnung einer Sperrbereichsgrenze muß die<br />
innerhalb des Sperrbereichs an ohne Hilfsmittel zugänglicher<br />
Stelle maximal mögliche Ortsdosisleistung - gegebenenfalls<br />
als Funktion des Anlagenzustands - ausweisen.<br />
(4) Die Kennzeichnung (und gegebenenfalls Sicherung)<br />
darf nur vom Strahlenschutzbeauftragten entfernt werden,
und zwar nur, wenn die Voraussetzungen für den jeweiligen<br />
Sperrbereich nicht mehr gegeben sind.<br />
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, daß<br />
der Zutritt zu einem Sperrbereich nur für vorgesehene Betriebsvorgänge<br />
oder aus zwingenden betrieblichen Gründen<br />
erlaubt wird. Ein Sperrbereich darf nur unter Kontrolle des<br />
Strahlenschutzbeauftragten und erforderlichenfalls in seiner<br />
Begleitung betreten werden.<br />
H i n w e i s :<br />
Unter Kontrollen in diesem Sinne wird (z. B. bei Schichtrundgängen)<br />
auch die vor Betreten des Sperrbereichs zu erfolgende Verständigung<br />
des Schichtleiters verstanden.<br />
4.3.5 Kontaminationszonen<br />
Zonen innerhalb der Strahlenschutzbereiche, in denen die<br />
Gefahr einer Kontaminationsverschleppung besteht, sind<br />
unter Berücksichtigung des Abschnitts 4.11 zu dekontaminieren;<br />
bis zur Dekontamination sind sie vom Strahlenschutzpersonal<br />
als KONTAMINATIONSZONE ge mäß § 35 Abs. 1<br />
StrlSchV deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen<br />
und abzugrenzen.<br />
4.4 Personalbelehrung<br />
4.4.1 Allgemeine Strahlenschutzbelehrung<br />
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />
Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet<br />
wird, gemäß § 39 Abs. 1 StrlSchV vor ihrem ersten Zutritt und<br />
danach in Intervallen von maximal einem halben Jahr belehrt<br />
werden.<br />
(2) Die Belehrung hat unter Hinweis auf die Eigenverantwortung<br />
des Einzelnen die in § 39 Abs. 1 StrlSchV und die in<br />
RL Notwendige Kenntnisse aufgeführten Themen sowie die<br />
den anlagenbezogenen Strahlenschutz betreffenden Gesichtspunkte<br />
zu behandeln. Hierzu gehören<br />
a) der für den Betriebsablauf wesentliche Inhalt der Strahlenschutzordnung<br />
(als Teil der Betriebsordnungen nach<br />
<strong>KTA</strong> 1201),<br />
b) Besonderheiten des zum Zeitpunkt der Belehrung bestehenden<br />
Anlagenzustands, so wie Änderungen gegenüber<br />
vorherigen Belehrungen,<br />
c) Lehrbeispiele aus vorhergegangenen Tätigkeiten (Erfahrungsrückfluß).<br />
(3) Die allgemeine Strahlenschutzbelehrung ist nach § 39<br />
Abs. 3 StrlSchV personenbezogen und unter Angabe des<br />
Inhalts zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind in die<br />
Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />
4.4.2 Tätigkeitsbezogene Strahlenschutzbelehrung<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte hat zur Vorbereitung von Tätigkeiten<br />
in Kontrollbereichen sowie in Sperrbereichen alle zu<br />
beteiligenden Personen über die allgemeine Strahlenschutzbelehrung<br />
(Abschnitt 4.4.1) hinaus erforderlichenfalls über die<br />
bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden weitergehenden<br />
Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Dosisvorgabe, spezielle<br />
Überwachungsgeräte, Schutzanzug) zu unterrichten.<br />
4.5 Einsatz von Fremdpersonal<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß die<br />
für den Einsatz von Fremdpersonal mit der Fremdfirma getroffenen<br />
Vereinbarungen hinsichtlich des anlagenbezogenen<br />
Strahlenschutzes erfüllt werden.<br />
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 4<br />
4.6 Prüfung der Zugangsberechtigung zum Kontrollbereich<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nur<br />
solche Personen einen Kontrollbereich betreten, bei denen<br />
die in den §§ 49, 50, 52, 55, 56 und 67 StrlSchV genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
4.7 Ermittlung der Strahlenexposition<br />
4.7.1 Überwachung der Individualdosis<br />
(1) Bei allen Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,<br />
sind nach § 62 Abs. 1 StrlSchV die Körperdosen gemäß<br />
§ 63 StrlSchV zu ermitteln. Hierbei sind RL Physikalische<br />
Strahlenschutzkontrolle und RL Berechnungsgrundlage Körperdosis<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) Ab einer erwarteten Tagesindividualdosis von 1 mSv,<br />
sollte vom Strahlenschutzbeauftragten ein individueller Dosiswert<br />
vorgegeben werden, bei dessen Überschreitung der<br />
Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren ist.<br />
Dies ist in jedem Fall zu tun, wenn die erwartete Tagesindividualdosis<br />
2 mSv übersteigt. Der jeweils vorgegebene Dosiswert<br />
kann z. B. mit Hilfe von Dosiswarngeräten angezeigt<br />
oder bei bekanntem Strahlenfeld durch Zeitvorgabe eingehalten<br />
werden.<br />
(3) Bei Vorgabe eines individuellen Dosiswerts ist vom<br />
Strahlenschutzbeauftragten auch das weitere Vorgehen bei<br />
Überschreiten dieses Dosiswerts festzulegen.<br />
(4) Ist bei Arbeiten in einem stark inhomogenen Strahlenfeld<br />
zu erwarten, daß bei der jeweiligen Arbeit die Dosis an<br />
einem der in Anlage X Spalte 1 Nr. 4 StrlSchV genannten<br />
Körperteile (Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel,<br />
einschließlich der dazugehörigen Haut) größer als<br />
6 mSv pro Tag ist, so ist auch die Teilkörperdosis (§ 63<br />
Abs. 3 StrlSchV) durch ein weiteres Dosimeter an dem am<br />
stärksten exponierten Körperteil zu messen.<br />
(5) Besteht der Verdacht, daß bei einer Tätigkeit eine Inkorporation<br />
oberhalb 1/20 der Grenzwerte der Jahres-<br />
Aktivitätszufuhr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV erfolgte,<br />
so ist die dem Körper zugeführte Aktivität gemäß Abschnitt<br />
3 RL Physikalische Strahlenschutzkontrolle zu<br />
bestimmen und zu dokumentieren.<br />
(6) Strahlenexpositionen sind gemäß § 66 StrlSchV aufzuzeichnen<br />
und diese Aufzeichnungen in die Strahlenschutzdokumentation<br />
nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />
4.7.2 Überwachung der Personenkontamination<br />
Beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem offene radioaktive<br />
Stoffe vorhanden sind, ist jede Person auf Kontamination<br />
zu prüfen (§ 64 Abs. 2 StrlSchV). Die Verfahrensweise<br />
bei dieser Kontaminationsprüfung ist vom Strahlenschutzbeauftragten<br />
festzulegen. Er hat darüber hinaus die Ansprechgrenzwerte<br />
der Ausgangsmonitoren schriftlich festzulegen<br />
und für eine ordnungsgemäße Kalibrierung der Ausgangsmonitoren<br />
zu sorgen.<br />
H i n w e i s :<br />
In der Praxis wird der Ansprechgrenzwert der Ausgangsmonitoren<br />
so eingestellt, daß die betreffenden Grenzwerte für Oberflächenkontamination<br />
von Gegenständen (Anlage IX Spalte 4<br />
StrlSchV) für die Personenüberwachung übernommen werden.<br />
Im Fall der üblicherweise vorkommenden "sonstigen Radionuklide"<br />
beträgt der Grenzwert 0,5 Bq/cm¨. Andere Nuklidgemische<br />
erfordern andere Grenzwerteinstellungen.<br />
4.7.3 Erfassen der tätigkeitsbezogenen Kollektivdosis<br />
Es wird empfohlen, die Personendosen auch tätigkeitsbezogen<br />
zu erfassen und die daraus resultierenden Kollektivdosen<br />
zu ermitteln und zu dokumentieren. Dies ist in jedem Fall zu
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 5<br />
tun, wenn für die Summe einzelner zusammengehöriger<br />
Tätigkeiten (z. B. Öffnen des Reaktordruckbehälters, Revision<br />
einer Hauptkühlmittelpumpe) unter Einbeziehung der Vorbereitungsvorgänge<br />
die zu erwartende tätigkeitsbezogene Kollektivdosis<br />
des eingesetzten Personals größer als 50 mSv ist.<br />
4.7.4 Überwachung der Einhaltung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal hat durch dauernde oder<br />
stichprobenartige Kontrollen dafür zu sorgen, daß die festgelegten<br />
Strahlenschutzmaßnahmen eingehalten werden. Dies<br />
betrifft insbesondere das Tragen spezieller Dosimeter, das<br />
Arbeiten hinter vorgesehenen Abschirmwänden, das Benutzen<br />
spezieller Schutzkleidung und Schutzmasken, und das<br />
Einhalten des festgelegten Abstands und Arbeitsablaufs bei<br />
Tätigkeiten in Kontrollbereichen.<br />
(2) Diese Kontrollen sind so durchzuführen, daß die Strahlenexposition<br />
der Kontrollierenden möglichst gering bleibt.<br />
4.8 Vorgehen bei Personenkontamination<br />
H i n w e i s :<br />
Die in diesem Abschnitt angegebenen Grenzwerte beziehen sich<br />
auf "sonstige Radionuklide" gemäß Anlage IX StrlSchV. Siehe<br />
auch Hinweis zu Abschnitt 4.7.2.<br />
(1) Wird eine Personenkontamination festgestellt, so sind<br />
unverzüglich Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung<br />
durch Weiterverbreitung oder Inkorporation zu treffen (§ 64<br />
Abs. 3 StrlSchV). Die entsprechende Verfahrensweise ist<br />
vom Strahlenschutzbeauftragten in einer Fachanweisung<br />
schriftlich festzulegen.<br />
(2) Die festgelegte Verfahrensweise soll vorsehen, daß der<br />
Strahlenschutzbeauftragte beim Feststellen einer Personenkontamination<br />
ab 0,5 Bq/cm¨, die nicht durch normales Waschen<br />
oder Duschen entfernt werden kann, unverzüglich<br />
informiert und bezüglich weiterer Maßnahmen zu Rate gezogen<br />
wird.<br />
(3) Bei einem verbleibenden Kontaminationswert bis<br />
10 Bq/cm 3 ist der betreffenden Person das Verlassen des<br />
Kontrollbereichs ohne weitere Maßnahmen zu ermöglichen.<br />
Jeder Einzelfall ist unter Angabe der Person, des betroffenen<br />
Körperteils und der Höhe der Kontamination zu dokumentieren.<br />
(4) Bei einer Personenkontamination über 10 Bq/cm 3 hat<br />
der Strahlenschutzbeauftragte in Abstimmung mit dem mit<br />
der Anlage vertrauten, ermächtigten Arzt (Betriebsarzt) über<br />
weitere Maßnahmen zu entscheiden und diese einzuleiten.<br />
H i n w e i s :<br />
Eine "Empfehlung von Maßnahmen nach radioaktiver Kontamination<br />
von Personen" wird derzeit von der Strahlenschutzkommission<br />
(SSK) erarbeitet.<br />
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />
bei einer Personenkontamination über 10 Bq/cm 3 die Hautdosis<br />
bestimmt und die betroffene Person zu Nachkontrollen<br />
herangezogen wird. Die personenbezogenen Aufzeichnungen<br />
gemäß Absatz 3 sind um Angaben zu den Dekontaminationsmaßnahmen,<br />
den errechneten Dosiswerten sowie den<br />
Maßnahmen zur Nachkontrolle zu erweitern. Im Fall von<br />
Fremdpersonal ist darüber hinaus der zuständige Strahlenschutzbeauftragte<br />
der Fremdfirma zu informieren.<br />
(6) Die personenbezogenen Aufzeichnungen nach Absatz 3<br />
und 5 sind in die Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt<br />
7 aufzunehmen.<br />
(7) Der Strahlenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, daß<br />
eine Person, von der bekannt ist, daß sie kontaminiert ist,<br />
grundsätzlich keinen Kontrollbereich der Anlage betritt. Aus-<br />
genommen sind Fälle, bei denen eine zusätzliche Kontamination<br />
sicher festgestellt werden kann.<br />
4.9 Strahlungsmessung<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal hat an begehbaren Stellen<br />
in Kontrollbereichen in regelmäßigen Zeitabständen die Ortsdosisleistung<br />
zu messen und zu bewerten und die Aktivitätskonzentration<br />
in der Raumluft zu überwachen sowie Prüfungen<br />
auf nichtfesthaftende Oberflächenkontamination (siehe<br />
Anlage IX StrlSchV) durchzuführen. Die regelmäßigen Messungen<br />
sind im Bedarfsfall durch Zusatzmessungen in einem<br />
solchen Umfang zu ergänzen, wie es für die geplante Tätigkeit<br />
erforderlich ist. Diese Messungen sind aufzuzeichnen<br />
und die Aufzeichnungen mit der Auswertung in die Strahlenschutzdokumentation<br />
nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />
(2) An den Eingängen von begehbaren Räumen und an<br />
charakteristischen Punkten von Systemen und Komponenten,<br />
die vom Strahlenschutzbeauftragten festzulegen sind, sind<br />
die Ortsdosisleistungen mit Datum der letzten Messung auf<br />
Schildern auszuweisen. Diese Schilder sind regelmäßig, auf<br />
jeden Fall vor größeren Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten,<br />
auf den neuesten Stand zu bringen.<br />
4.10 Planung und Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen<br />
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte ist an der Planung und<br />
Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen zu beteiligen.<br />
(2) Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 6 festgelegt.<br />
4.11 Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen<br />
(1) Dekontaminationsarbeiten sind vom Strahlenschutzpersonal<br />
zu veranlassen und zu kontrollieren.<br />
(2) Um eine Gefährdung durch Kontamination oder Inkorporation<br />
zu verhindern, sollten nichtfesthaftende Oberflächenkontaminationen<br />
von Arbeitsplätzen und Gegenständen unverzüglich<br />
beseitigt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte<br />
hat im Einzelfall festzulegen, ab welchem Grenzwert nichtfesthaftende<br />
Oberflächenkontaminationen zu beseitigen sind.<br />
(3) Bis zur Dekontamination sind kontaminierte Arbeitsplätze<br />
als KONTAMINATIONSZONE zu kennzeichnen und abzugrenzen<br />
(siehe Abschnitt 4.3.5) und kontaminierte Gegenstände<br />
zu kennzeichnen.<br />
(4) Können die in Anlage IX StrlSchV angegebenen Werte<br />
nicht erreicht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte<br />
besondere Maßnahmen für den Personenschutz festzulegen<br />
(siehe § 64 Abs. 4 StrlSchV).<br />
(5) Festhaftende Oberflächenkontaminationen sind nur<br />
dann zu beseitigen, wenn unter Berücksichtigung der bei der<br />
Dekontamination anfallenden Strahlenexposition eine Reduzierung<br />
der Kollektivdosis des Personals erwartet werden<br />
kann. Dabei sind alle Arbeitsschritte einzubeziehen und bei<br />
zu wiederholenden Tätigkeiten deren Häufigkeit zu berücksichtigen.<br />
(6) Es ist sicherzustellen, daß Kleinteile (z. B. Werkzeug)<br />
nur nach Freigabe durch den Strahlenschutzbeauftragten aus<br />
einem Kontrollbereich herausgebracht werden können.<br />
(7) Die erforderlichen Aufzeichnungen nach § 66 Abs. 4<br />
StrlSchV sind in die Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt<br />
7 aufzunehmen.
4.12 Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver<br />
Stoffe<br />
Die Strahlenschutzmaßnahmen bei der Lagerung und Handhabung<br />
radioaktiver Stoffe sind vom Strahlenschutzbeauftragten<br />
festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung<br />
zu überwachen. Dabei sind die zur Lagerung und Handhabung<br />
von Brennelementen in <strong>KTA</strong> 3602 und von sonstigen<br />
radioaktiven Stoffen in <strong>KTA</strong> 3604 getroffenen Festlegungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
4.13 Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel<br />
4.13.1 Strahlungsmeßgeräte<br />
(1) Das Strahlenschutzpersonal muß mit Strahlungsmeßgeräten<br />
in ausreichender Zahl ausgestattet sein und hat diese<br />
Geräte in dem im Rahmen der Arbeitsvorbereitung (siehe<br />
Abschnitt 6.2) festgelegten Umfang bereitzustellen. Durch<br />
vorherige Prüfung ist dafür zu sorgen, daß die einzusetzenden<br />
Geräte funktionsfähig sind. Neben der Prüfung der Funktion<br />
sind die Strahlungsmeßgeräte zu kalibrieren und soweit<br />
vorgeschrieben eichen zu lassen und gemäß § 72 StrlSchV<br />
zu warten. Prüfungen der Kalibrierung sind mindestens halbjährlich<br />
durchzuführen. Es wird empfohlen, die Strahlungsmeßgeräte<br />
regelmäßig, wenigstens aber jährlich zu warten.<br />
(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Wartungen und Prüfungen<br />
sind aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen in die Strahlenschutzdokumentation<br />
nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />
(3) Amtliche Dosimeter (z. B. Film- oder Glasdosimeter)<br />
sind vom Strahlenschutzbeauftragten in den von der zuständigen<br />
Behörde vorgegebenen Zeitabständen oder erforderlichenfalls<br />
zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. unmittelbar nach<br />
Ausführen einer Arbeit) der zuständigen Meßstelle zur Auswertung<br />
zuzusenden.<br />
4.13.2 Sonstige Strahlenschutzhilfsmittel<br />
Das Strahlenschutzpersonal hat die im Zusammenhang mit<br />
der Arbeitsvorbereitung (siehe Abschnitt 6.2) festgelegten<br />
Strahlenschutzhilfsmittel (z. B. Schutzmasken, Schutzkleidung,<br />
bewegliche Schutzwände, Bleibausteine, Bleimatten,<br />
Abfallsammelbehälter) vor Ort bereitzustellen oder deren<br />
Bereitstellung vor Ort zu veranlassen. Es hat insbesondere<br />
dafür zu sorgen,<br />
a) daß die Kontaminationsschutzanzüge nach jedem Arbeitseinsatz<br />
auf Kontamination und auf ihren ordnungsgemäßen<br />
Zustand überprüft und erforderlichenfalls ersetzt<br />
werden. Der Strahlenschutzbeauftragte hat hierfür betrieblich<br />
zulässige Kontaminationsgrenzwerte festzulegen.<br />
b) daß die gasdichten Schutzanzüge vor je dem Einsatz auf<br />
ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden,<br />
c) daß Abschirmmaterialien in ausreichender Menge vorhanden<br />
sind und so gelagert und bereitgehalten werden,<br />
daß sie unter möglichst geringer Strahlenexposition an<br />
den Einsatzort transportiert werden können, geeignete<br />
Vorrichtungen für deren Transport und Befestigung vorbereitet<br />
oder angebracht sind, und nach Möglichkeit Kontaminationen<br />
dieser Materialien vermieden werden,<br />
d) daß der Austausch der Filter von Schutzmasken sowie die<br />
Dichtheitsprüfungen der Masken regelmäßig durchgeführt<br />
werden. Hierbei sind mindestens die vom Hersteller<br />
empfohlenen Fristen und Ablaufdaten (der Filter) einzuhalten.<br />
4.14 Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />
für Störfallsituationen<br />
(1) Die Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick<br />
auf den gemäß §§ 36 und 38 StrlSchV vorzubereitenden<br />
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 6<br />
Strahlenschutz bei Störfällen und Unfällen (gemäß Definitionen<br />
Anlage I StrlSchV) sind schriftlich festzulegen und in die<br />
Betriebsordnungen (siehe Abschnitt 4.15) aufzunehmen.<br />
Diese Festlegungen müssen auch Angaben über Umfang<br />
und Häufigkeit von Übungen des Strahlenschutzpersonals<br />
enthalten.<br />
(2) Zur Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />
für Störfälle und Unfälle gehört auch die Bereitstellung<br />
von Strahlenschutzhilfsmitteln (siehe Abschnitt 5).<br />
4.15 Mitarbeit bei der Erstellung von Betriebsordnungen<br />
und Überwachung ihrer Einhaltung<br />
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die fachliche<br />
Zuarbeit bei der Erstellung der gemäß Abschnitt 4 <strong>KTA</strong> 1201<br />
erforderlichen Betriebsordnungen, insbesondere der Strahlenschutzordnung.<br />
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat darauf hinzuwirken,<br />
daß die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Anweisungen<br />
im Betriebshandbuch den Betriebserfahrungen angepaßt<br />
werden.<br />
(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />
die in der Strahlenschutzordnung enthaltenen Anweisungen<br />
eingehalten werden.<br />
4.16 Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß eine<br />
Strahlenschutzdokumentation gemäß Abschnitt 7 erstellt und<br />
ordnungsgemäß geführt wird.<br />
5 Strahlenschutzhilfsmittel<br />
(1) Zum Erreichen des im Abschnitt Grundlagen erwähnten<br />
Schutzziels sind Strahlenschutzhilfsmittel in ausreichender<br />
Anzahl und erforderlicher Ausführung vorzuhalten. Dies gilt<br />
auch im Hinblick auf Störfälle und Unfälle (gemäß Definitionen<br />
Anlage I StrlSchV).<br />
(2) Anzahl und Ausführung der Strahlenschutzhilfsmittel<br />
sind dem Anwendungszweck anzupassen.<br />
(3) Zu den erforderlichen Strahlenschutzhilfsmitteln gehören<br />
zum Beispiel:<br />
a) Nicht festinstallierte Strahlungsmeßgeräte<br />
aa) Ortsdosisleistungsmeßgeräte für Gamma-, Beta- und<br />
Neutronenstrahlung,<br />
ab) Dosiswarngeräte,<br />
ac) Personendosimeter,<br />
ad) Sonderdosimeter (z. B. Fingerringdosimeter),<br />
ae) nuklidspezifische Meßgeräte,<br />
af) Kontaminationsmeßgeräte,<br />
ag) Personenkontaminationsmonitoren,<br />
ah) Geräte zur Überwachung der Luft auf Jod- und Aerosolaktivität,<br />
ai) Luftprobennahmegeräte zur Messung von Aerosolen,<br />
Jod und Edelgasen.<br />
b) Körperschutzmittel<br />
ba) Schutzanzüge gegen trockene, nasse und gasförmige<br />
Kontamination,<br />
bb) Schutzmasken mit Filtern gegen radioaktive Aerosole<br />
und radioaktives Jod,<br />
bc) Hautschutzpaste,<br />
bd) Handschuhe, Schutzüberzüge, Hauben,<br />
be) Schuhe, Überschuhe.
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 7<br />
c) Mobile Abschirmungen<br />
ca) Setzsteine (z. B. Blei, Beton),<br />
cb) Bleimatten,<br />
cc) Abschirmwände.<br />
d) Abfallsammelbehälter gemäß <strong>KTA</strong> 3604<br />
e) Materialien für Absperrungs-, Kennzeichnungs- und<br />
Warnzwecke<br />
f) Abdeckfolien<br />
g) Materialien zur Dekontamination von Personen und<br />
Kleinteilen<br />
h) Bodenreinigungsgeräte<br />
i) Mobile oder festinstallierte Luftabsaugevorrichtungen für<br />
den Arbeitsplatz<br />
k) besondere Kommunikationsmittel (z. B. mobile Fernseheinrichtung).<br />
6 Beteiligung des Strahlenschutzpersonals bei Arbeitsabläufen<br />
6.1 Technische Klärung<br />
(1) Im Rahmen der Organisation von Arbeitsabläufen muß<br />
der Informationsfluß so sein, daß sich der Strahlenschutzbeauftragte<br />
bereits bei der gemäß RL Instandhaltung erforderlichen<br />
technischen Klärung in die Planung von in Kontrollbereichen<br />
durchzuführenden Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten<br />
einschalten kann. Bei zusammengehörigen Tätigkeiten<br />
mit einer erwarteten Kollektivdosis größer als 50 mSv<br />
(siehe Abschnitt 4.7.3) hat er dies in jedem Fall zu tun.<br />
(2) Bei der technischen Klärung hat der Strahlenschutzbeauftragte<br />
darauf hinzuwirken, daß bei der Planung von Instandhaltungs-<br />
und Änderungsarbeiten neben betrieblichen<br />
und sicherheitstechnischen Aspekten auch die Strahlenschutzaspekte<br />
berücksichtigt werden. Dabei hat er insbesondere<br />
auch darauf zu achten, daß die Entscheidungen bezüglich<br />
der Arbeitsdurchführung unter Berücksichtigung sowohl<br />
der Individualdosis als auch der Kollektivdosis getroffen werden.<br />
6.2 Arbeitsvorbereitung<br />
(1) Arbeiten in Kontrollbereichen bedürfen der schriftlichen<br />
Zustimmung durch den Strahlenschutzbeauftragten (siehe RL<br />
Instandhaltung und RL Strahlenschutzmaßnahmen). Hierbei<br />
hat er die erforderlichen Strahlenschutz- und Überwachungsmaßnahmen<br />
hinsichtlich Direktstrahlung, Kontamination<br />
und Inkorporation festzulegen. Hierzu gehören gegebenenfalls<br />
Festlegungen zu<br />
a) einem arbeitsgünstigen Betriebszustand,<br />
b) einem strahlenschutzgünstigen Arbeitsablauf,<br />
c) den anzuwendenden Strahlenschutzhilfsmitteln,<br />
d) den individuellen Dosiswerten und den Maßnahmen bei<br />
deren Überschreitung (siehe Abschnitt 4.7.1 Absatz 2 und<br />
3),<br />
e) der zulässigen Aufenthaltsdauer am Arbeitsort,<br />
f) den geplanten Kontrollen durch das Strahlenschutzpersonal<br />
bei Arbeitsdurchführung,<br />
g) dem Verhalten bei unplanmäßigem Arbeitsverlauf und<br />
h) den Transportwegen.<br />
(2) Werden Arbeiten in Kontrollbereichen routinemäßig<br />
durchgeführt, braucht die Vorbereitung dann nur einmal zu<br />
geschehen, wenn der Verfahrensablauf sicherstellt, daß bei<br />
Arbeitswiederholung die getroffenen und schriftlich fixierten<br />
Strahlenschutzmaßnahmen eingehalten werden. Diese<br />
Strahlenschutzmaßnahmen sollen auf ihre Wirksamkeit und<br />
Optimierung hinsichtlich Strahlenschutz überprüft werden<br />
(Erfahrungsrückfluß, siehe Abschnitt 6.4).<br />
(3) Bei der Planung von Arbeiten in Kontrollbereichen sind<br />
hinsichtlich Strahlenschutz folgende Maßnahmen unter dem<br />
Gesichtspunkt ihrer Wirksamkeit zu prüfen:<br />
a) Üben von Bewegungsabläufen, die mit hoher Strahlenexposition<br />
verbunden sind, z. B. auch an 1:1 Modellen.<br />
b) Spülung und Dekontamination der instandzuhaltenden<br />
Komponente.<br />
c) Einsatz von fernbedienbaren Arbeitsmitteln (z. B. Manipulatoren).<br />
d) Festlegung der Zugangswege zum Arbeitsort und der<br />
Aufenthaltsbereiche bei Arbeitsunterbrechungen im Hinblick<br />
auf möglichst geringe Strahlenexposition.<br />
e) Einbringen von mobiler Abschirmung im Arbeitsbereich.<br />
f) Zwischenlagerung und Abtransport stark strahlender oder<br />
kontaminierter, nicht mehr benötigter Teile.<br />
g) Verwendung der Gebäudezeichnungen und gegebenenfalls<br />
einer Fotodokumentation oder Videoaufzeichnung<br />
zur Beurteilung des Arbeitsorts und zum Eintragen der<br />
Ortsdosisleistungen.<br />
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte hat festzulegen, welche<br />
Messungen und Aufzeichnungen für den Erfahrungsrückfluß<br />
erforderlich sind. Bei diesen zu dokumentierenden Aufzeichnungen<br />
sind auch die betrieblichen Randbedingungen der<br />
Anlage mitzuerfassen.<br />
(5) Dem einzusetzenden Personal ist durch den Strahlenschutzbeauftragten<br />
ausreichende, auf seine Tätigkeit ausgerichtete<br />
Kenntnis des Strahlenschutzes zu vermitteln (siehe<br />
Abschnitt 4.4.2).<br />
6.3 Strahlenschutzkontrolle bei Arbeitsdurchführung<br />
(1) Arbeiten in Kontrollbereichen dürfen grundsätzlich nur<br />
begonnen werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte unmittelbar<br />
vor Beginn der Arbeit davon in Kenntnis gesetzt wird<br />
und seine Zustimmung erteilt hat. Hier von ausgenommen<br />
sind kleinere Arbeiten, die im Rahmen des betrieblichen<br />
Ablaufs routinemäßig durchgeführt werden und für die eine<br />
generelle Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten vorliegt<br />
(siehe auch Abschnitt 4 RL Instandhaltung).<br />
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen z. B.<br />
durch seine Beauftragung des Aufsichtsführenden vor Ort),<br />
daß durch regelmäßige Kontrollen bei Instandhaltungs- und<br />
Änderungsarbeiten in Kontrollbereichen<br />
a) nur die für die jeweilige Arbeit von der zuständigen Abteilung<br />
festgelegte Personenzahl eingesetzt wird, und sich<br />
das vorübergehend nicht eingesetzte Personal in Bereichen<br />
geringerer Ortsdosisleistung aufhält,<br />
b) die in der Planung festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen<br />
eingehalten und die festgelegten Strahlenschutzhilfsmittel<br />
eingesetzt werden,<br />
c) die gemäß Abschnitt 4.7 erforderliche Dosiserfassung<br />
durchgeführt wird,<br />
d) die gemäß Abschnitt 4.7.1 betriebsintern festgelegten<br />
Dosisgrenzwerte beachtet werden,<br />
e) die bei der Arbeitsvorbereitung festgelegte Überwachung<br />
der Raumluft erfolgt.<br />
6.4 Arbeitsnachbereitung<br />
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />
ein Erfahrungsrückfluß er folgt, durch den die bei der Instandhaltungs-<br />
und Änderungsarbeit hinsichtlich Strahlenschutz<br />
gemachten Erfahrungen für gleichartige künftige Arbeiten<br />
genutzt werden können.
(2) Es wird empfohlen, die gemäß Abschnitt 4.7.3 erfaßten<br />
Dosiswerte in einer gemeinsamen Auswertung durch das<br />
Strahlenschutzpersonal und den für die Arbeit zuständigen<br />
Fachbereich im Hinblick auf die Entstehung der Kollektivdosis<br />
zu analysieren und zu dokumentieren, mit dem Ziel, Ansatzpunkte<br />
für eine zukünftige Verminderung (z. B. durch bessere<br />
Belehrung, Verbesserung des Arbeitsablaufs, Verbesserung<br />
der Schutzmaßnahmen oder der Spezialwerkzeuge) zu erkennen.<br />
Bei zusammengehörigen Tätigkeiten mit einer Kollektivdosis<br />
größer als 50 mSv (siehe Abschnitt 4.7.3) ist diese<br />
Analyse in jedem Fall durchzuführen.<br />
7 Strahlenschutzdokumentation<br />
(1) Wesentliche Ergebnisse und Befunde aus der Strahlenschutzkontrolle<br />
bei Routinemessungen, Instandhaltungs- und<br />
Änderungsarbeiten sind zu dokumentieren und an einer zentralen<br />
Stelle aufzubewahren, die jederzeit für den Strahlenschutzbeauftragten<br />
zugängig sein muß. Art, Umfang und<br />
Aufbewahrungsfristen dieser Unterlagen sind festzulegen<br />
(siehe Abschnitt 4.4.7 <strong>KTA</strong> 1201).<br />
(2) Die Strahlenschutzdokumentation hat insbesondere die<br />
folgenden Unterlagen zu umfassen<br />
a) Strahlenschutzbelehrung gemäß Abschnitt 4.4.1 Absatz 3,<br />
b) Individualdosen (siehe auch §§ 62, 63 und 66 StrlSchV)<br />
gemäß Abschnitt 4.7.1 Absatz 6,<br />
ba) amtliche Dosis,<br />
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 8<br />
bb) nicht amtliche Dosis,<br />
bc) Strahlenschutzdatei,<br />
Hinweise zu b):<br />
Aus der Strahlenschutzdatei müssen die Angaben zur Führung<br />
der Strah lenpässe entnommen werden können.<br />
Die Zugängigkeit der Strahlenschutz datei unterliegt gewissen<br />
Vorschrif ten des Datenschutzgesetzes.<br />
c) Kollektivdosen gemäß Abschnitt 4.7.3, einschließlich<br />
Auswertung der Analysen gemäß Abschnitt 6.4 Absatz 2,<br />
d) gemessene inkorporierte Aktivitäten gemäß Abschnitt<br />
4.7.1 Absatz 5,<br />
e) Aufzeichnungen zur Personenkontamination gemäß Abschnitt<br />
4.8, Absatz 3 und 5,<br />
f) Routinemäßige Strahlungsmessungen gemäß Abschnitt<br />
4.9 Absatz 1,<br />
g) erforderliche Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.11 Absatz<br />
6,<br />
h) Kontrolle des Materialflusses aus dem Kontrollbereich bei<br />
ha) Arbeitsmitteln und Gebrauchsmaterial, deren Kontamination<br />
die Grenzwerte gemäß Anlage IX StrlSchV<br />
überschreitet,<br />
hb) radioaktiven Abfällen.<br />
i) Prüfungen der Kalibrierung und Wartungen der Strahlungsmeßgeräte<br />
gemäß Abschnitt 4.13.1 Absatz 2,<br />
k) Aufzeichnungen zum Erfahrungsrückfluß gemäß Abschnitt<br />
6.2 Absatz 4.
<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 7<br />
Anhang A<br />
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird<br />
StrlSchV<br />
RL Berechnungsgrundlage<br />
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen<br />
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I<br />
S. 2905; 1977 I S. 184, 269), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung<br />
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18.05.1989<br />
(BGBl. I S. 943)<br />
Körperdosis (8/81) Berechungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer<br />
Strahlenexposition (Richtlinie zu § 63 Strahlenschutzverordnung) vom<br />
10.08.81 (GMBl 1981, S. 322)<br />
RL Instandhaltung (6/78) Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von<br />
Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom<br />
1.6.1978 (GMBl 1978, S. 342)<br />
RL Physikalische Strahlenschutzkontrolle<br />
(6/78) Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (§§ 62 und 63<br />
StrlSchV) vom 5.6.1978 (GMBl 1978, S. 348)<br />
RL Strahlenschutzmaßnahmen (8/81) Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der<br />
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit<br />
Leichtwasserreaktoren:<br />
Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung<br />
und des Betriebs der Anlage; 4.8.81 (GMBl 1981, S. 363)<br />
RL Notwendige Kenntnisse (10/80) Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse<br />
der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen, vom<br />
30.10.1980 (GMBl 1980, S. 652)<br />
<strong>KTA</strong> 1201 (12/85) Anforderungen an das Betriebshandbuch<br />
<strong>KTA</strong> 1506 (6/86) Messung der Ortsdodisleistung in Sperrbereichen von Kernkraftwerken<br />
<strong>KTA</strong> 3602 (6/84) Lagerung und Handhabung von Brennelementen, Steuerelementen<br />
und Neutronenquellen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren<br />
<strong>KTA</strong> 3604 (6/83) Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver<br />
Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken<br />
VBG 30 (1/87) Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke