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KTA 1301.2 - Kerntechnisches Regelwerk

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Sicherheitstechnische Regel des <strong>KTA</strong> Regel<br />

Fassung 6/89<br />

<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong><br />

Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte<br />

bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken<br />

Teil 2: Betrieb<br />

Frühere Fassung der Regel: 6/82 (BAnz. Nr. 173 vom 17.09.1982)<br />

Diese Regel wurde veröffentlicht im BAnz. Nr. 158a vom 24. August 1989. Die im BAnz. Nr. 118 vom 29. Juni 1991<br />

veröffentlichte Berichtigung wurde eingearbeitet.<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

Grundlagen ....................................................................................................................................................... 2<br />

1 Anwendungsbereich............................................................................................................................... 2<br />

2 Begriffe................................................................................................................................................... 2<br />

3 Organisation des Strahlenschutzpersonals............................................................................................ 2<br />

3.1 Einordnung des Strahlenschutzpersonals in die Betriebsorganisation .................................................. 2<br />

3.2 Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz............................................................................... 2<br />

3.3 Darstellung der Strahlenschutzorganisation .......................................................................................... 2<br />

3.4 Personalqualifikation.............................................................................................................................. 2<br />

4 Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick auf das Schutzziel ................................................ 3<br />

4.1 Beauftragung fachkundiger Personen durch den Strahlenschutzbeauftragten...................................... 3<br />

4.2 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen ............................................................ 3<br />

4.3 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche................................................................... 3<br />

4.4 Personalbelehrung ................................................................................................................................. 4<br />

4.5 Einsatz von Fremdpersonal ................................................................................................................... 4<br />

4.6 Prüfung der Zugangsberechtigung zum Kontrollbereich........................................................................ 4<br />

4.7 Ermittlung der Strahlenexposition .......................................................................................................... 4<br />

4.8 Vorgehen bei Personenkontamination ................................................................................................... 5<br />

4.9 Strahlungsmessung ............................................................................................................................... 5<br />

4.10 Planung und Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen ............................................................... 5<br />

4.11 Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen ...................................................................... 5<br />

4.12 Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe ........................................................ 6<br />

4.13 Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel ............................................................................................... 6<br />

4.14 Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen für Störfallsituationen............................... 6<br />

4.15 Mitarbeit bei der Erstellung von Betriebsordnungen und Überwachung ihrer Einhaltung ...................... 6<br />

4.16 Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation....................................................................................... 6<br />

5 Strahlenschutzhilfsmittel ........................................................................................................................ 6<br />

6 Beteiligung des Strahlenschutzpersonals bei Arbeitsabläufen .............................................................. 7<br />

6.1 Technische Klärung ............................................................................................................................... 7<br />

6.2 Arbeitsvorbereitung ................................................................................................................................ 7<br />

6.3 Strahlenschutzkontrolle bei Arbeitsdurchführung................................................................................... 7<br />

6.4 Arbeitsnachbereitung ............................................................................................................................. 7<br />

7 Strahlenschutzdokumentation................................................................................................................ 8<br />

Anhang A: Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird ................................................................ 7


Grundlagen<br />

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses haben<br />

die Aufgabe, sicherheitstechnische Forderungen aufzustellen,<br />

bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft<br />

und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die<br />

Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3<br />

Atomgesetz) getroffen ist, um die im Atomgesetz und in der<br />

Strahlenschutzverordnung festgelegten Schutzziele zu erreichen.<br />

(2) Für Kernkraftwerke sind diese Schutzziele näher konkretisiert<br />

in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" des<br />

BMU.<br />

(3) Das Regelvorhaben <strong>KTA</strong> 1301 ist aufgeteilt in<br />

Teil 1: Auslegung (Regel, Fassung 11/84)<br />

Teil 2: Betrieb<br />

und behandelt vorrangig Forderungen, die im Zusammenhang<br />

mit der Erfüllung der Sicherheitskriterien 2.4, Strahlenexposition<br />

in der Anlage, und 2.5, Gestaltung von Arbeitsplatz,<br />

Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, stehen.<br />

(4) In diesem Regelteil werden Forderungen zu organisatorischen<br />

und technischen Maßnahmen zum Schutz der im<br />

Kernkraftwerk tätigen Personen vor Stahlenexposition während<br />

des Betriebs der Anlage gestellt (Schutzziel). Hierbei<br />

wird dem § 28 Absatz 1 StrlSchV im besonderen Maß Rechnung<br />

getragen.<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Regel ist anzuwenden auf die Festlegung von Schutzmaßnahmen<br />

für die im Kernkraftwerk tätigen Personen im<br />

Hinblick auf Strahlenex position. Sie befaßt sich mit den<br />

Maßnahmen, die für Tätigkeiten beim bestimmungsgemäßen<br />

Betrieb des Kernkraftwerks sowie bei Ände rungsarbeiten<br />

erforderlich sind, und mit der Planung von Maßnahmen im<br />

Hinblick auf Stör fälle und Unfälle (gemäß Definitionen Anlage<br />

I StrlSchV).<br />

2 Begriffe<br />

(1) Strahlenschutzpersonal<br />

Strahlenschutzpersonal sind die Strahlenschutzbeauftragten<br />

und das übrige mit Aufgaben des Strahlenschutzes betraute<br />

Personal (Quelle: VBG 30).<br />

H i n w e i s :<br />

Im weiteren Regeltext wird vereinfachend nur von "dem Strahlenschutzbeauftragten"<br />

gesprochen.<br />

Es wird davon ausgegangen, daß die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen,<br />

soweit in der Strahlen schutzverordnung<br />

vorgesehen, auch auf Strahlenschutzbeauftragte übertragen werden.<br />

Nichtübertragene Aufgaben verbleiben beim Strahlenschutzverantwortlichen.<br />

3 Organisation des Strahlenschutzpersonals<br />

3.1 Einordnung des Strahlenschutzpersonals in die Betriebsorganisation<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal ist in die Betriebsorganisation<br />

so einzuordnen, daß es im Hinblick auf seine im Zusammenhang<br />

mit dem Erreichen des im Abschnitt Grundlagen<br />

erwähnten Schutzziels stehenden Aufgaben eine aus reichend<br />

unabhängige Entscheidungsfunktion und Handlungsfreiheit<br />

hat. Das Strahlenschutzpersonal soll daher von dem<br />

mit der Durchführung anderer betrieblicher Vorgänge beauf-<br />

<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 2<br />

tragten Personal (Schichtpersonal, Instandhaltungspersonal)<br />

organisatorisch getrennt werden.<br />

H i n w e i s :<br />

Eine vielfach übliche Ausnahme ist der Schichtleiter z. B. in der<br />

Nachtschicht.<br />

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte muß direkte Vortragsberechtigung<br />

bei der Betriebsleitung haben.<br />

(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat im Hinblick auf<br />

§ 30 StrlSchV dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich<br />

solche Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen<br />

und von ihm nicht behoben werden können.<br />

(4) Durch Betriebsanweisungen (z. B. im Rahmen der Betriebsordnung<br />

des Betriebshandbuchs) ist sicherzustellen,<br />

daß der Strahlenschutzbeauftragte über strahlenschutztechnisch<br />

relevante Änderungen des Betriebs- oder Anlagenzustands<br />

informiert wird.<br />

(5) Der Strahlenschutzbeauftragte muß Anweisungen zum<br />

Strahlenschutz erstellen (siehe auch Abschnitt 4.14).<br />

(6) Der Strahlenschutzbeauftragte muß die Unterbrechung<br />

von Arbeiten veranlassen können, wenn es ihm zum Erreichen<br />

des im Abschnitt Grundlagen erwähnten Schutzziels<br />

notwendig erscheint und keine schwerwiegenden Gründe<br />

sicherheitstechnischer Art dagegen geltend gemacht werden.<br />

3.2 Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz<br />

Beim Einsatz von Fremdpersonal für den Strahlenschutz ist<br />

dessen Eingliederung in die Strahlenschutzorganisation zu<br />

regeln.<br />

3.3 Darstellung der Strahlenschutzorganisation<br />

In einer Darstellung zur Strahlenschutzorganisation sind<br />

gemäß Abschnitt 4.4.2 <strong>KTA</strong> 1201 die nach § 29 Abs. 2<br />

StrlSchV bestellten Strahlenschutzbeauftragten anzugeben<br />

und die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihre<br />

Pflichten sowie ihr innerbetrieblicher Entscheidungsbereich<br />

festzulegen. Die übergreifenden Funktionen der Strahlenschutzbeauftragten<br />

müssen klar erkennbar sein und übersichtlich<br />

dargestellt werden. Ihre Zusammenarbeit mit den<br />

Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 30 Abs. 2 StrlSchV) ist zu<br />

beschreiben.<br />

3.4 Personalqualifikation<br />

(1) Dasjenige Strahlenschutzpersonal, das selbständig<br />

Aufgaben im Strahlenschutz übernehmen soll (ausgenommen<br />

ist das ausschließlich für Hilfsarbeiten eingesetzte Personal),<br />

muß so geschult sein, daß es<br />

a) seine Aufgaben nach Abschnitt 4 erfüllen kann und<br />

b) den Inhalt der seinen Aufgabenbereich betreffenden Genehmigungsauflagen<br />

zum Strahlenschutz kennt.<br />

(2) Das Strahlenschutzpersonal nach Absatz 1 muß Grundkenntnisse<br />

auf folgenden Gebieten haben:<br />

a) Betriebskunde (z.B. Betriebsordnungen, Bezeichnungen<br />

und Anordnung der wichtigsten Systeme und Komponenten),<br />

b) konventioneller Arbeitsschutz, und<br />

c) Brandschutz.<br />

(3) Das Strahlenschutzpersonal nach Absatz 1 muß allgemeine<br />

und anlagenbezogene Strahlenschutzkenntnisse der<br />

dritten Stufe (S 3) gemäß RL Notwendige Kenntnisse haben.<br />

Diese Kenntnisse müssen in dem jeweils zugehörigen Arbeitsgebiet<br />

vertieft werden.<br />

(4) Der Strahlenschutzbeauftragte muß in seinem Entscheidungsbereich<br />

über die Absätze 1 bis 3 hinausgehende<br />

Kenntnisse aufweisen. Hierzu gehören insbesondere:


<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 3<br />

a) Kenntnis der den Strahlenschutz betreffenden gesetzlichen<br />

Vorschriften und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen,<br />

b) Kenntnis der den Strahlenschutz betreffenden internen<br />

Vorschriften und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen,<br />

c) technisches Verständnis des Aufbaus und der Betriebsweise<br />

des Kernkraftwerks und<br />

d) die fachlichen Voraussetzungen, um bei sicherheitstechnisch<br />

bedeutsamen Ereignissen die zur Sicherheit erforderlichen<br />

Strahlenschutzmaßnahmen beurteilen und gegebenenfalls<br />

veranlassen zu können. Hierzu gehören insbesondere<br />

Kenntnisse der betreffenden Betriebsanweisungen<br />

so wie der Ereignisabläufe und Auswirkungen von<br />

Störfällen.<br />

H i n w e i s zu den Absätzen 1 bis 4:<br />

Über die zu fordernden Fachkenntnisse hinaus sind hier weitere<br />

Anforderungen an die Personalqualifikation (z. B. welche Ausbildung,<br />

welchen Fachkundenachweis, welches Programm zur Erhaltung<br />

der Fachkunde) im Hinblick auf die einschlägigen BMU-<br />

Richtlinien, z. B. RL Fachkundenachweis sowie RL für die Fachkunde<br />

von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und<br />

anderen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (letztere in<br />

Vorbereitung), ausgeklammert worden.<br />

4 Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick<br />

auf das Schutzziel<br />

4.1 Beauftragung fachkundiger Personen durch den<br />

Strahlenschutzbeauftragten<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte darf mit der Wahrnehmung<br />

von Aufgaben, die sich aus seinen Pflichten (siehe § 31<br />

Abs. 2 StrlSchV) ergeben, fachkundige Personen beauftragen.<br />

Er hat im Einzelfall zu entscheiden, welche Strahlenschutzkenntnisse<br />

- S1, S2 oder S3 gemäß RL Notwendige<br />

Kenntnisse - die einzelne von ihm beauftragte Person aufweisen<br />

muß.<br />

4.2 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen<br />

Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt es, die bei Arbeiten<br />

in Strahlenschutzbereichen im Hinblick auf das im Abschnitt<br />

Grundlagen erwähnte Schutzziel erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen<br />

festzulegen. Deren Einhaltung ist vom<br />

Strahlenschutzpersonal zu überwachen.<br />

4.3 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche<br />

4.3.1 Allgemeines<br />

(1) Zum Erreichen des im Abschnitt Grundlagen erwähnten<br />

Schutzziels ist es erforderlich, daß die Strahlenschutzbereiche<br />

gemäß Absatz 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4 und 4.3.5 gegen einander<br />

abgegrenzt werden, wobei es sich um ständige oder um<br />

anlagenzustandsbedingte (temporäre) Abgrenzungen handeln<br />

kann. Zu den anlagenzustandsbedingten Abgrenzungen<br />

sind insbesondere auch die von Kontaminationszonen zu<br />

zählen.<br />

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Grenzen der<br />

Strahlenschutzbereiche und die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen<br />

festzulegen.<br />

4.3.2 Überwachungsbereiche<br />

Das Strahlenschutzpersonal hat die gemäß § 60 Abs. 1 und 2<br />

StrlSchV für die betrieblichen und außerbetrieblichen Überwachungsbereiche<br />

erforderlichen Überwachungsmaßnahmen<br />

festzulegen und für die Einhaltung dieser Maßnahmen sowie<br />

für die Neufestlegung der Bereiche im Fall veränderter Bedingungen<br />

zu sorgen.<br />

4.3.3 Kontrollbereiche<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal hat alle Zugänge zu den<br />

Kontrollbereichen gemäß §§ 35 und 58 StrlSchV deutlich<br />

sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

H i n w e i s :<br />

Dies sind im allgemeinen Bereiche mit einer Dosisleistung von<br />

größer als 7,5 µSv/h.<br />

Im Kernkraftwerk sind ständige Kontrollbereiche durch bauliche<br />

Gegebenheiten abgegrenzt, wobei üblicherweise große<br />

Teile der Bereiche auch außerhalb der nach StrlSchV durch<br />

eine Isodosis-Grenze definierten Kontrollbereiche liegen<br />

können. In diesen Teilbereichen geringerer Dosis sind z. B.<br />

die Kontrollbereichszugänge und der Hygienetrakt angeordnet.<br />

Darüber hinaus werden außerhalb der ständigen Kontrollbereiche<br />

erforderlichenfalls temporäre und weitere Kontrollbereiche<br />

eingerichtet.<br />

(2) Die Grenzen der Kontrollbereiche sind in regelmäßigen<br />

Abständen und bei den die Grenzziehung möglicherweise<br />

beeinflussenden Anlagenzuständen durch Messungen der<br />

Ortsdosisleistung zu prüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.<br />

Die hierbei einzuhaltenden Fristen sind vom Strahlenschutzbeauftragten<br />

festzulegen.<br />

(3) Durch Registrierung müssen jederzeit die insgesamt in<br />

den Kontrollbereichen befindlichen Personen namentlich<br />

bekannt sein.<br />

(4) Das Betreten und Verlassen der Kontrollbereiche darf<br />

grundsätzlich nur unter Aufsicht oder Kontrolle des Strahlenschutzbeauftragten<br />

geschehen. Ausnahmen (z. B. für den<br />

Alarmfall) sind in den Betriebsordnungen (Teil 1 des Betriebshandbuchs<br />

gemäß <strong>KTA</strong> 1201) festzulegen.<br />

H i n w e i s :<br />

Unter Aufsicht und Kontrolle wird auch eine automatisch erfolgende<br />

Kontrolle verstanden.<br />

4.3.4 Sperrbereiche<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal hat zu prüfen, in welchen<br />

Bereichen innerhalb der Kontrollbereiche die Ortsdosisleistung<br />

höher als 3 mSv/h sein kann. Diese Bereiche sind<br />

gemäß §§ 35 und 57 StrlSchV, sofern zugänglich, deutlich<br />

sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen und (z. B. durch<br />

Verschließen von Türen, Anbringen von Doppelketten, Aufstellen<br />

von Stellbänken) gegen unkontrolliertes Hineingelangen<br />

abzusichern.<br />

H i n w e i s :<br />

Die Kennzeichnung und Abgrenzung eines Sperrbereichs erfolgt<br />

im all gemeinen an Stellen bedeutend geringerer Ortsdosisleistung<br />

als 3 mSv/h.<br />

(2) Insbesondere zur Vorbereitung von Instandhaltungsarbeiten<br />

während Abschaltzeiten sind die Sperrbereichsgrenzen<br />

vom Strahlenschutzpersonal zu prüfen und gegebenenfalls<br />

neu festzusetzen. Hinsichtlich der Messung der Ortsdosisleistungen<br />

in Sperrbereichen sind die in <strong>KTA</strong> 1506 getroffenen<br />

Festlegungen zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Kennzeichnung einer Sperrbereichsgrenze muß die<br />

innerhalb des Sperrbereichs an ohne Hilfsmittel zugänglicher<br />

Stelle maximal mögliche Ortsdosisleistung - gegebenenfalls<br />

als Funktion des Anlagenzustands - ausweisen.<br />

(4) Die Kennzeichnung (und gegebenenfalls Sicherung)<br />

darf nur vom Strahlenschutzbeauftragten entfernt werden,


und zwar nur, wenn die Voraussetzungen für den jeweiligen<br />

Sperrbereich nicht mehr gegeben sind.<br />

(5) Der Strahlenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, daß<br />

der Zutritt zu einem Sperrbereich nur für vorgesehene Betriebsvorgänge<br />

oder aus zwingenden betrieblichen Gründen<br />

erlaubt wird. Ein Sperrbereich darf nur unter Kontrolle des<br />

Strahlenschutzbeauftragten und erforderlichenfalls in seiner<br />

Begleitung betreten werden.<br />

H i n w e i s :<br />

Unter Kontrollen in diesem Sinne wird (z. B. bei Schichtrundgängen)<br />

auch die vor Betreten des Sperrbereichs zu erfolgende Verständigung<br />

des Schichtleiters verstanden.<br />

4.3.5 Kontaminationszonen<br />

Zonen innerhalb der Strahlenschutzbereiche, in denen die<br />

Gefahr einer Kontaminationsverschleppung besteht, sind<br />

unter Berücksichtigung des Abschnitts 4.11 zu dekontaminieren;<br />

bis zur Dekontamination sind sie vom Strahlenschutzpersonal<br />

als KONTAMINATIONSZONE ge mäß § 35 Abs. 1<br />

StrlSchV deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen<br />

und abzugrenzen.<br />

4.4 Personalbelehrung<br />

4.4.1 Allgemeine Strahlenschutzbelehrung<br />

(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />

Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet<br />

wird, gemäß § 39 Abs. 1 StrlSchV vor ihrem ersten Zutritt und<br />

danach in Intervallen von maximal einem halben Jahr belehrt<br />

werden.<br />

(2) Die Belehrung hat unter Hinweis auf die Eigenverantwortung<br />

des Einzelnen die in § 39 Abs. 1 StrlSchV und die in<br />

RL Notwendige Kenntnisse aufgeführten Themen sowie die<br />

den anlagenbezogenen Strahlenschutz betreffenden Gesichtspunkte<br />

zu behandeln. Hierzu gehören<br />

a) der für den Betriebsablauf wesentliche Inhalt der Strahlenschutzordnung<br />

(als Teil der Betriebsordnungen nach<br />

<strong>KTA</strong> 1201),<br />

b) Besonderheiten des zum Zeitpunkt der Belehrung bestehenden<br />

Anlagenzustands, so wie Änderungen gegenüber<br />

vorherigen Belehrungen,<br />

c) Lehrbeispiele aus vorhergegangenen Tätigkeiten (Erfahrungsrückfluß).<br />

(3) Die allgemeine Strahlenschutzbelehrung ist nach § 39<br />

Abs. 3 StrlSchV personenbezogen und unter Angabe des<br />

Inhalts zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind in die<br />

Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />

4.4.2 Tätigkeitsbezogene Strahlenschutzbelehrung<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat zur Vorbereitung von Tätigkeiten<br />

in Kontrollbereichen sowie in Sperrbereichen alle zu<br />

beteiligenden Personen über die allgemeine Strahlenschutzbelehrung<br />

(Abschnitt 4.4.1) hinaus erforderlichenfalls über die<br />

bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden weitergehenden<br />

Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Dosisvorgabe, spezielle<br />

Überwachungsgeräte, Schutzanzug) zu unterrichten.<br />

4.5 Einsatz von Fremdpersonal<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß die<br />

für den Einsatz von Fremdpersonal mit der Fremdfirma getroffenen<br />

Vereinbarungen hinsichtlich des anlagenbezogenen<br />

Strahlenschutzes erfüllt werden.<br />

<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 4<br />

4.6 Prüfung der Zugangsberechtigung zum Kontrollbereich<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nur<br />

solche Personen einen Kontrollbereich betreten, bei denen<br />

die in den §§ 49, 50, 52, 55, 56 und 67 StrlSchV genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

4.7 Ermittlung der Strahlenexposition<br />

4.7.1 Überwachung der Individualdosis<br />

(1) Bei allen Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,<br />

sind nach § 62 Abs. 1 StrlSchV die Körperdosen gemäß<br />

§ 63 StrlSchV zu ermitteln. Hierbei sind RL Physikalische<br />

Strahlenschutzkontrolle und RL Berechnungsgrundlage Körperdosis<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) Ab einer erwarteten Tagesindividualdosis von 1 mSv,<br />

sollte vom Strahlenschutzbeauftragten ein individueller Dosiswert<br />

vorgegeben werden, bei dessen Überschreitung der<br />

Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren ist.<br />

Dies ist in jedem Fall zu tun, wenn die erwartete Tagesindividualdosis<br />

2 mSv übersteigt. Der jeweils vorgegebene Dosiswert<br />

kann z. B. mit Hilfe von Dosiswarngeräten angezeigt<br />

oder bei bekanntem Strahlenfeld durch Zeitvorgabe eingehalten<br />

werden.<br />

(3) Bei Vorgabe eines individuellen Dosiswerts ist vom<br />

Strahlenschutzbeauftragten auch das weitere Vorgehen bei<br />

Überschreiten dieses Dosiswerts festzulegen.<br />

(4) Ist bei Arbeiten in einem stark inhomogenen Strahlenfeld<br />

zu erwarten, daß bei der jeweiligen Arbeit die Dosis an<br />

einem der in Anlage X Spalte 1 Nr. 4 StrlSchV genannten<br />

Körperteile (Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel,<br />

einschließlich der dazugehörigen Haut) größer als<br />

6 mSv pro Tag ist, so ist auch die Teilkörperdosis (§ 63<br />

Abs. 3 StrlSchV) durch ein weiteres Dosimeter an dem am<br />

stärksten exponierten Körperteil zu messen.<br />

(5) Besteht der Verdacht, daß bei einer Tätigkeit eine Inkorporation<br />

oberhalb 1/20 der Grenzwerte der Jahres-<br />

Aktivitätszufuhr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV erfolgte,<br />

so ist die dem Körper zugeführte Aktivität gemäß Abschnitt<br />

3 RL Physikalische Strahlenschutzkontrolle zu<br />

bestimmen und zu dokumentieren.<br />

(6) Strahlenexpositionen sind gemäß § 66 StrlSchV aufzuzeichnen<br />

und diese Aufzeichnungen in die Strahlenschutzdokumentation<br />

nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />

4.7.2 Überwachung der Personenkontamination<br />

Beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem offene radioaktive<br />

Stoffe vorhanden sind, ist jede Person auf Kontamination<br />

zu prüfen (§ 64 Abs. 2 StrlSchV). Die Verfahrensweise<br />

bei dieser Kontaminationsprüfung ist vom Strahlenschutzbeauftragten<br />

festzulegen. Er hat darüber hinaus die Ansprechgrenzwerte<br />

der Ausgangsmonitoren schriftlich festzulegen<br />

und für eine ordnungsgemäße Kalibrierung der Ausgangsmonitoren<br />

zu sorgen.<br />

H i n w e i s :<br />

In der Praxis wird der Ansprechgrenzwert der Ausgangsmonitoren<br />

so eingestellt, daß die betreffenden Grenzwerte für Oberflächenkontamination<br />

von Gegenständen (Anlage IX Spalte 4<br />

StrlSchV) für die Personenüberwachung übernommen werden.<br />

Im Fall der üblicherweise vorkommenden "sonstigen Radionuklide"<br />

beträgt der Grenzwert 0,5 Bq/cm¨. Andere Nuklidgemische<br />

erfordern andere Grenzwerteinstellungen.<br />

4.7.3 Erfassen der tätigkeitsbezogenen Kollektivdosis<br />

Es wird empfohlen, die Personendosen auch tätigkeitsbezogen<br />

zu erfassen und die daraus resultierenden Kollektivdosen<br />

zu ermitteln und zu dokumentieren. Dies ist in jedem Fall zu


<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 5<br />

tun, wenn für die Summe einzelner zusammengehöriger<br />

Tätigkeiten (z. B. Öffnen des Reaktordruckbehälters, Revision<br />

einer Hauptkühlmittelpumpe) unter Einbeziehung der Vorbereitungsvorgänge<br />

die zu erwartende tätigkeitsbezogene Kollektivdosis<br />

des eingesetzten Personals größer als 50 mSv ist.<br />

4.7.4 Überwachung der Einhaltung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal hat durch dauernde oder<br />

stichprobenartige Kontrollen dafür zu sorgen, daß die festgelegten<br />

Strahlenschutzmaßnahmen eingehalten werden. Dies<br />

betrifft insbesondere das Tragen spezieller Dosimeter, das<br />

Arbeiten hinter vorgesehenen Abschirmwänden, das Benutzen<br />

spezieller Schutzkleidung und Schutzmasken, und das<br />

Einhalten des festgelegten Abstands und Arbeitsablaufs bei<br />

Tätigkeiten in Kontrollbereichen.<br />

(2) Diese Kontrollen sind so durchzuführen, daß die Strahlenexposition<br />

der Kontrollierenden möglichst gering bleibt.<br />

4.8 Vorgehen bei Personenkontamination<br />

H i n w e i s :<br />

Die in diesem Abschnitt angegebenen Grenzwerte beziehen sich<br />

auf "sonstige Radionuklide" gemäß Anlage IX StrlSchV. Siehe<br />

auch Hinweis zu Abschnitt 4.7.2.<br />

(1) Wird eine Personenkontamination festgestellt, so sind<br />

unverzüglich Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung<br />

durch Weiterverbreitung oder Inkorporation zu treffen (§ 64<br />

Abs. 3 StrlSchV). Die entsprechende Verfahrensweise ist<br />

vom Strahlenschutzbeauftragten in einer Fachanweisung<br />

schriftlich festzulegen.<br />

(2) Die festgelegte Verfahrensweise soll vorsehen, daß der<br />

Strahlenschutzbeauftragte beim Feststellen einer Personenkontamination<br />

ab 0,5 Bq/cm¨, die nicht durch normales Waschen<br />

oder Duschen entfernt werden kann, unverzüglich<br />

informiert und bezüglich weiterer Maßnahmen zu Rate gezogen<br />

wird.<br />

(3) Bei einem verbleibenden Kontaminationswert bis<br />

10 Bq/cm 3 ist der betreffenden Person das Verlassen des<br />

Kontrollbereichs ohne weitere Maßnahmen zu ermöglichen.<br />

Jeder Einzelfall ist unter Angabe der Person, des betroffenen<br />

Körperteils und der Höhe der Kontamination zu dokumentieren.<br />

(4) Bei einer Personenkontamination über 10 Bq/cm 3 hat<br />

der Strahlenschutzbeauftragte in Abstimmung mit dem mit<br />

der Anlage vertrauten, ermächtigten Arzt (Betriebsarzt) über<br />

weitere Maßnahmen zu entscheiden und diese einzuleiten.<br />

H i n w e i s :<br />

Eine "Empfehlung von Maßnahmen nach radioaktiver Kontamination<br />

von Personen" wird derzeit von der Strahlenschutzkommission<br />

(SSK) erarbeitet.<br />

(5) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />

bei einer Personenkontamination über 10 Bq/cm 3 die Hautdosis<br />

bestimmt und die betroffene Person zu Nachkontrollen<br />

herangezogen wird. Die personenbezogenen Aufzeichnungen<br />

gemäß Absatz 3 sind um Angaben zu den Dekontaminationsmaßnahmen,<br />

den errechneten Dosiswerten sowie den<br />

Maßnahmen zur Nachkontrolle zu erweitern. Im Fall von<br />

Fremdpersonal ist darüber hinaus der zuständige Strahlenschutzbeauftragte<br />

der Fremdfirma zu informieren.<br />

(6) Die personenbezogenen Aufzeichnungen nach Absatz 3<br />

und 5 sind in die Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt<br />

7 aufzunehmen.<br />

(7) Der Strahlenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, daß<br />

eine Person, von der bekannt ist, daß sie kontaminiert ist,<br />

grundsätzlich keinen Kontrollbereich der Anlage betritt. Aus-<br />

genommen sind Fälle, bei denen eine zusätzliche Kontamination<br />

sicher festgestellt werden kann.<br />

4.9 Strahlungsmessung<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal hat an begehbaren Stellen<br />

in Kontrollbereichen in regelmäßigen Zeitabständen die Ortsdosisleistung<br />

zu messen und zu bewerten und die Aktivitätskonzentration<br />

in der Raumluft zu überwachen sowie Prüfungen<br />

auf nichtfesthaftende Oberflächenkontamination (siehe<br />

Anlage IX StrlSchV) durchzuführen. Die regelmäßigen Messungen<br />

sind im Bedarfsfall durch Zusatzmessungen in einem<br />

solchen Umfang zu ergänzen, wie es für die geplante Tätigkeit<br />

erforderlich ist. Diese Messungen sind aufzuzeichnen<br />

und die Aufzeichnungen mit der Auswertung in die Strahlenschutzdokumentation<br />

nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />

(2) An den Eingängen von begehbaren Räumen und an<br />

charakteristischen Punkten von Systemen und Komponenten,<br />

die vom Strahlenschutzbeauftragten festzulegen sind, sind<br />

die Ortsdosisleistungen mit Datum der letzten Messung auf<br />

Schildern auszuweisen. Diese Schilder sind regelmäßig, auf<br />

jeden Fall vor größeren Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten,<br />

auf den neuesten Stand zu bringen.<br />

4.10 Planung und Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen<br />

(1) Der Strahlenschutzbeauftragte ist an der Planung und<br />

Vorbereitung von Arbeiten in Kontrollbereichen zu beteiligen.<br />

(2) Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 6 festgelegt.<br />

4.11 Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen<br />

(1) Dekontaminationsarbeiten sind vom Strahlenschutzpersonal<br />

zu veranlassen und zu kontrollieren.<br />

(2) Um eine Gefährdung durch Kontamination oder Inkorporation<br />

zu verhindern, sollten nichtfesthaftende Oberflächenkontaminationen<br />

von Arbeitsplätzen und Gegenständen unverzüglich<br />

beseitigt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte<br />

hat im Einzelfall festzulegen, ab welchem Grenzwert nichtfesthaftende<br />

Oberflächenkontaminationen zu beseitigen sind.<br />

(3) Bis zur Dekontamination sind kontaminierte Arbeitsplätze<br />

als KONTAMINATIONSZONE zu kennzeichnen und abzugrenzen<br />

(siehe Abschnitt 4.3.5) und kontaminierte Gegenstände<br />

zu kennzeichnen.<br />

(4) Können die in Anlage IX StrlSchV angegebenen Werte<br />

nicht erreicht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte<br />

besondere Maßnahmen für den Personenschutz festzulegen<br />

(siehe § 64 Abs. 4 StrlSchV).<br />

(5) Festhaftende Oberflächenkontaminationen sind nur<br />

dann zu beseitigen, wenn unter Berücksichtigung der bei der<br />

Dekontamination anfallenden Strahlenexposition eine Reduzierung<br />

der Kollektivdosis des Personals erwartet werden<br />

kann. Dabei sind alle Arbeitsschritte einzubeziehen und bei<br />

zu wiederholenden Tätigkeiten deren Häufigkeit zu berücksichtigen.<br />

(6) Es ist sicherzustellen, daß Kleinteile (z. B. Werkzeug)<br />

nur nach Freigabe durch den Strahlenschutzbeauftragten aus<br />

einem Kontrollbereich herausgebracht werden können.<br />

(7) Die erforderlichen Aufzeichnungen nach § 66 Abs. 4<br />

StrlSchV sind in die Strahlenschutzdokumentation nach Abschnitt<br />

7 aufzunehmen.


4.12 Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver<br />

Stoffe<br />

Die Strahlenschutzmaßnahmen bei der Lagerung und Handhabung<br />

radioaktiver Stoffe sind vom Strahlenschutzbeauftragten<br />

festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung<br />

zu überwachen. Dabei sind die zur Lagerung und Handhabung<br />

von Brennelementen in <strong>KTA</strong> 3602 und von sonstigen<br />

radioaktiven Stoffen in <strong>KTA</strong> 3604 getroffenen Festlegungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

4.13 Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel<br />

4.13.1 Strahlungsmeßgeräte<br />

(1) Das Strahlenschutzpersonal muß mit Strahlungsmeßgeräten<br />

in ausreichender Zahl ausgestattet sein und hat diese<br />

Geräte in dem im Rahmen der Arbeitsvorbereitung (siehe<br />

Abschnitt 6.2) festgelegten Umfang bereitzustellen. Durch<br />

vorherige Prüfung ist dafür zu sorgen, daß die einzusetzenden<br />

Geräte funktionsfähig sind. Neben der Prüfung der Funktion<br />

sind die Strahlungsmeßgeräte zu kalibrieren und soweit<br />

vorgeschrieben eichen zu lassen und gemäß § 72 StrlSchV<br />

zu warten. Prüfungen der Kalibrierung sind mindestens halbjährlich<br />

durchzuführen. Es wird empfohlen, die Strahlungsmeßgeräte<br />

regelmäßig, wenigstens aber jährlich zu warten.<br />

(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Wartungen und Prüfungen<br />

sind aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen in die Strahlenschutzdokumentation<br />

nach Abschnitt 7 aufzunehmen.<br />

(3) Amtliche Dosimeter (z. B. Film- oder Glasdosimeter)<br />

sind vom Strahlenschutzbeauftragten in den von der zuständigen<br />

Behörde vorgegebenen Zeitabständen oder erforderlichenfalls<br />

zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. unmittelbar nach<br />

Ausführen einer Arbeit) der zuständigen Meßstelle zur Auswertung<br />

zuzusenden.<br />

4.13.2 Sonstige Strahlenschutzhilfsmittel<br />

Das Strahlenschutzpersonal hat die im Zusammenhang mit<br />

der Arbeitsvorbereitung (siehe Abschnitt 6.2) festgelegten<br />

Strahlenschutzhilfsmittel (z. B. Schutzmasken, Schutzkleidung,<br />

bewegliche Schutzwände, Bleibausteine, Bleimatten,<br />

Abfallsammelbehälter) vor Ort bereitzustellen oder deren<br />

Bereitstellung vor Ort zu veranlassen. Es hat insbesondere<br />

dafür zu sorgen,<br />

a) daß die Kontaminationsschutzanzüge nach jedem Arbeitseinsatz<br />

auf Kontamination und auf ihren ordnungsgemäßen<br />

Zustand überprüft und erforderlichenfalls ersetzt<br />

werden. Der Strahlenschutzbeauftragte hat hierfür betrieblich<br />

zulässige Kontaminationsgrenzwerte festzulegen.<br />

b) daß die gasdichten Schutzanzüge vor je dem Einsatz auf<br />

ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden,<br />

c) daß Abschirmmaterialien in ausreichender Menge vorhanden<br />

sind und so gelagert und bereitgehalten werden,<br />

daß sie unter möglichst geringer Strahlenexposition an<br />

den Einsatzort transportiert werden können, geeignete<br />

Vorrichtungen für deren Transport und Befestigung vorbereitet<br />

oder angebracht sind, und nach Möglichkeit Kontaminationen<br />

dieser Materialien vermieden werden,<br />

d) daß der Austausch der Filter von Schutzmasken sowie die<br />

Dichtheitsprüfungen der Masken regelmäßig durchgeführt<br />

werden. Hierbei sind mindestens die vom Hersteller<br />

empfohlenen Fristen und Ablaufdaten (der Filter) einzuhalten.<br />

4.14 Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />

für Störfallsituationen<br />

(1) Die Aufgaben des Strahlenschutzpersonals im Hinblick<br />

auf den gemäß §§ 36 und 38 StrlSchV vorzubereitenden<br />

<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 6<br />

Strahlenschutz bei Störfällen und Unfällen (gemäß Definitionen<br />

Anlage I StrlSchV) sind schriftlich festzulegen und in die<br />

Betriebsordnungen (siehe Abschnitt 4.15) aufzunehmen.<br />

Diese Festlegungen müssen auch Angaben über Umfang<br />

und Häufigkeit von Übungen des Strahlenschutzpersonals<br />

enthalten.<br />

(2) Zur Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen<br />

für Störfälle und Unfälle gehört auch die Bereitstellung<br />

von Strahlenschutzhilfsmitteln (siehe Abschnitt 5).<br />

4.15 Mitarbeit bei der Erstellung von Betriebsordnungen<br />

und Überwachung ihrer Einhaltung<br />

(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt die fachliche<br />

Zuarbeit bei der Erstellung der gemäß Abschnitt 4 <strong>KTA</strong> 1201<br />

erforderlichen Betriebsordnungen, insbesondere der Strahlenschutzordnung.<br />

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat darauf hinzuwirken,<br />

daß die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Anweisungen<br />

im Betriebshandbuch den Betriebserfahrungen angepaßt<br />

werden.<br />

(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />

die in der Strahlenschutzordnung enthaltenen Anweisungen<br />

eingehalten werden.<br />

4.16 Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß eine<br />

Strahlenschutzdokumentation gemäß Abschnitt 7 erstellt und<br />

ordnungsgemäß geführt wird.<br />

5 Strahlenschutzhilfsmittel<br />

(1) Zum Erreichen des im Abschnitt Grundlagen erwähnten<br />

Schutzziels sind Strahlenschutzhilfsmittel in ausreichender<br />

Anzahl und erforderlicher Ausführung vorzuhalten. Dies gilt<br />

auch im Hinblick auf Störfälle und Unfälle (gemäß Definitionen<br />

Anlage I StrlSchV).<br />

(2) Anzahl und Ausführung der Strahlenschutzhilfsmittel<br />

sind dem Anwendungszweck anzupassen.<br />

(3) Zu den erforderlichen Strahlenschutzhilfsmitteln gehören<br />

zum Beispiel:<br />

a) Nicht festinstallierte Strahlungsmeßgeräte<br />

aa) Ortsdosisleistungsmeßgeräte für Gamma-, Beta- und<br />

Neutronenstrahlung,<br />

ab) Dosiswarngeräte,<br />

ac) Personendosimeter,<br />

ad) Sonderdosimeter (z. B. Fingerringdosimeter),<br />

ae) nuklidspezifische Meßgeräte,<br />

af) Kontaminationsmeßgeräte,<br />

ag) Personenkontaminationsmonitoren,<br />

ah) Geräte zur Überwachung der Luft auf Jod- und Aerosolaktivität,<br />

ai) Luftprobennahmegeräte zur Messung von Aerosolen,<br />

Jod und Edelgasen.<br />

b) Körperschutzmittel<br />

ba) Schutzanzüge gegen trockene, nasse und gasförmige<br />

Kontamination,<br />

bb) Schutzmasken mit Filtern gegen radioaktive Aerosole<br />

und radioaktives Jod,<br />

bc) Hautschutzpaste,<br />

bd) Handschuhe, Schutzüberzüge, Hauben,<br />

be) Schuhe, Überschuhe.


<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 7<br />

c) Mobile Abschirmungen<br />

ca) Setzsteine (z. B. Blei, Beton),<br />

cb) Bleimatten,<br />

cc) Abschirmwände.<br />

d) Abfallsammelbehälter gemäß <strong>KTA</strong> 3604<br />

e) Materialien für Absperrungs-, Kennzeichnungs- und<br />

Warnzwecke<br />

f) Abdeckfolien<br />

g) Materialien zur Dekontamination von Personen und<br />

Kleinteilen<br />

h) Bodenreinigungsgeräte<br />

i) Mobile oder festinstallierte Luftabsaugevorrichtungen für<br />

den Arbeitsplatz<br />

k) besondere Kommunikationsmittel (z. B. mobile Fernseheinrichtung).<br />

6 Beteiligung des Strahlenschutzpersonals bei Arbeitsabläufen<br />

6.1 Technische Klärung<br />

(1) Im Rahmen der Organisation von Arbeitsabläufen muß<br />

der Informationsfluß so sein, daß sich der Strahlenschutzbeauftragte<br />

bereits bei der gemäß RL Instandhaltung erforderlichen<br />

technischen Klärung in die Planung von in Kontrollbereichen<br />

durchzuführenden Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten<br />

einschalten kann. Bei zusammengehörigen Tätigkeiten<br />

mit einer erwarteten Kollektivdosis größer als 50 mSv<br />

(siehe Abschnitt 4.7.3) hat er dies in jedem Fall zu tun.<br />

(2) Bei der technischen Klärung hat der Strahlenschutzbeauftragte<br />

darauf hinzuwirken, daß bei der Planung von Instandhaltungs-<br />

und Änderungsarbeiten neben betrieblichen<br />

und sicherheitstechnischen Aspekten auch die Strahlenschutzaspekte<br />

berücksichtigt werden. Dabei hat er insbesondere<br />

auch darauf zu achten, daß die Entscheidungen bezüglich<br />

der Arbeitsdurchführung unter Berücksichtigung sowohl<br />

der Individualdosis als auch der Kollektivdosis getroffen werden.<br />

6.2 Arbeitsvorbereitung<br />

(1) Arbeiten in Kontrollbereichen bedürfen der schriftlichen<br />

Zustimmung durch den Strahlenschutzbeauftragten (siehe RL<br />

Instandhaltung und RL Strahlenschutzmaßnahmen). Hierbei<br />

hat er die erforderlichen Strahlenschutz- und Überwachungsmaßnahmen<br />

hinsichtlich Direktstrahlung, Kontamination<br />

und Inkorporation festzulegen. Hierzu gehören gegebenenfalls<br />

Festlegungen zu<br />

a) einem arbeitsgünstigen Betriebszustand,<br />

b) einem strahlenschutzgünstigen Arbeitsablauf,<br />

c) den anzuwendenden Strahlenschutzhilfsmitteln,<br />

d) den individuellen Dosiswerten und den Maßnahmen bei<br />

deren Überschreitung (siehe Abschnitt 4.7.1 Absatz 2 und<br />

3),<br />

e) der zulässigen Aufenthaltsdauer am Arbeitsort,<br />

f) den geplanten Kontrollen durch das Strahlenschutzpersonal<br />

bei Arbeitsdurchführung,<br />

g) dem Verhalten bei unplanmäßigem Arbeitsverlauf und<br />

h) den Transportwegen.<br />

(2) Werden Arbeiten in Kontrollbereichen routinemäßig<br />

durchgeführt, braucht die Vorbereitung dann nur einmal zu<br />

geschehen, wenn der Verfahrensablauf sicherstellt, daß bei<br />

Arbeitswiederholung die getroffenen und schriftlich fixierten<br />

Strahlenschutzmaßnahmen eingehalten werden. Diese<br />

Strahlenschutzmaßnahmen sollen auf ihre Wirksamkeit und<br />

Optimierung hinsichtlich Strahlenschutz überprüft werden<br />

(Erfahrungsrückfluß, siehe Abschnitt 6.4).<br />

(3) Bei der Planung von Arbeiten in Kontrollbereichen sind<br />

hinsichtlich Strahlenschutz folgende Maßnahmen unter dem<br />

Gesichtspunkt ihrer Wirksamkeit zu prüfen:<br />

a) Üben von Bewegungsabläufen, die mit hoher Strahlenexposition<br />

verbunden sind, z. B. auch an 1:1 Modellen.<br />

b) Spülung und Dekontamination der instandzuhaltenden<br />

Komponente.<br />

c) Einsatz von fernbedienbaren Arbeitsmitteln (z. B. Manipulatoren).<br />

d) Festlegung der Zugangswege zum Arbeitsort und der<br />

Aufenthaltsbereiche bei Arbeitsunterbrechungen im Hinblick<br />

auf möglichst geringe Strahlenexposition.<br />

e) Einbringen von mobiler Abschirmung im Arbeitsbereich.<br />

f) Zwischenlagerung und Abtransport stark strahlender oder<br />

kontaminierter, nicht mehr benötigter Teile.<br />

g) Verwendung der Gebäudezeichnungen und gegebenenfalls<br />

einer Fotodokumentation oder Videoaufzeichnung<br />

zur Beurteilung des Arbeitsorts und zum Eintragen der<br />

Ortsdosisleistungen.<br />

(4) Der Strahlenschutzbeauftragte hat festzulegen, welche<br />

Messungen und Aufzeichnungen für den Erfahrungsrückfluß<br />

erforderlich sind. Bei diesen zu dokumentierenden Aufzeichnungen<br />

sind auch die betrieblichen Randbedingungen der<br />

Anlage mitzuerfassen.<br />

(5) Dem einzusetzenden Personal ist durch den Strahlenschutzbeauftragten<br />

ausreichende, auf seine Tätigkeit ausgerichtete<br />

Kenntnis des Strahlenschutzes zu vermitteln (siehe<br />

Abschnitt 4.4.2).<br />

6.3 Strahlenschutzkontrolle bei Arbeitsdurchführung<br />

(1) Arbeiten in Kontrollbereichen dürfen grundsätzlich nur<br />

begonnen werden, wenn der Strahlenschutzbeauftragte unmittelbar<br />

vor Beginn der Arbeit davon in Kenntnis gesetzt wird<br />

und seine Zustimmung erteilt hat. Hier von ausgenommen<br />

sind kleinere Arbeiten, die im Rahmen des betrieblichen<br />

Ablaufs routinemäßig durchgeführt werden und für die eine<br />

generelle Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten vorliegt<br />

(siehe auch Abschnitt 4 RL Instandhaltung).<br />

(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen z. B.<br />

durch seine Beauftragung des Aufsichtsführenden vor Ort),<br />

daß durch regelmäßige Kontrollen bei Instandhaltungs- und<br />

Änderungsarbeiten in Kontrollbereichen<br />

a) nur die für die jeweilige Arbeit von der zuständigen Abteilung<br />

festgelegte Personenzahl eingesetzt wird, und sich<br />

das vorübergehend nicht eingesetzte Personal in Bereichen<br />

geringerer Ortsdosisleistung aufhält,<br />

b) die in der Planung festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen<br />

eingehalten und die festgelegten Strahlenschutzhilfsmittel<br />

eingesetzt werden,<br />

c) die gemäß Abschnitt 4.7 erforderliche Dosiserfassung<br />

durchgeführt wird,<br />

d) die gemäß Abschnitt 4.7.1 betriebsintern festgelegten<br />

Dosisgrenzwerte beachtet werden,<br />

e) die bei der Arbeitsvorbereitung festgelegte Überwachung<br />

der Raumluft erfolgt.<br />

6.4 Arbeitsnachbereitung<br />

(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß<br />

ein Erfahrungsrückfluß er folgt, durch den die bei der Instandhaltungs-<br />

und Änderungsarbeit hinsichtlich Strahlenschutz<br />

gemachten Erfahrungen für gleichartige künftige Arbeiten<br />

genutzt werden können.


(2) Es wird empfohlen, die gemäß Abschnitt 4.7.3 erfaßten<br />

Dosiswerte in einer gemeinsamen Auswertung durch das<br />

Strahlenschutzpersonal und den für die Arbeit zuständigen<br />

Fachbereich im Hinblick auf die Entstehung der Kollektivdosis<br />

zu analysieren und zu dokumentieren, mit dem Ziel, Ansatzpunkte<br />

für eine zukünftige Verminderung (z. B. durch bessere<br />

Belehrung, Verbesserung des Arbeitsablaufs, Verbesserung<br />

der Schutzmaßnahmen oder der Spezialwerkzeuge) zu erkennen.<br />

Bei zusammengehörigen Tätigkeiten mit einer Kollektivdosis<br />

größer als 50 mSv (siehe Abschnitt 4.7.3) ist diese<br />

Analyse in jedem Fall durchzuführen.<br />

7 Strahlenschutzdokumentation<br />

(1) Wesentliche Ergebnisse und Befunde aus der Strahlenschutzkontrolle<br />

bei Routinemessungen, Instandhaltungs- und<br />

Änderungsarbeiten sind zu dokumentieren und an einer zentralen<br />

Stelle aufzubewahren, die jederzeit für den Strahlenschutzbeauftragten<br />

zugängig sein muß. Art, Umfang und<br />

Aufbewahrungsfristen dieser Unterlagen sind festzulegen<br />

(siehe Abschnitt 4.4.7 <strong>KTA</strong> 1201).<br />

(2) Die Strahlenschutzdokumentation hat insbesondere die<br />

folgenden Unterlagen zu umfassen<br />

a) Strahlenschutzbelehrung gemäß Abschnitt 4.4.1 Absatz 3,<br />

b) Individualdosen (siehe auch §§ 62, 63 und 66 StrlSchV)<br />

gemäß Abschnitt 4.7.1 Absatz 6,<br />

ba) amtliche Dosis,<br />

<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 8<br />

bb) nicht amtliche Dosis,<br />

bc) Strahlenschutzdatei,<br />

Hinweise zu b):<br />

Aus der Strahlenschutzdatei müssen die Angaben zur Führung<br />

der Strah lenpässe entnommen werden können.<br />

Die Zugängigkeit der Strahlenschutz datei unterliegt gewissen<br />

Vorschrif ten des Datenschutzgesetzes.<br />

c) Kollektivdosen gemäß Abschnitt 4.7.3, einschließlich<br />

Auswertung der Analysen gemäß Abschnitt 6.4 Absatz 2,<br />

d) gemessene inkorporierte Aktivitäten gemäß Abschnitt<br />

4.7.1 Absatz 5,<br />

e) Aufzeichnungen zur Personenkontamination gemäß Abschnitt<br />

4.8, Absatz 3 und 5,<br />

f) Routinemäßige Strahlungsmessungen gemäß Abschnitt<br />

4.9 Absatz 1,<br />

g) erforderliche Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.11 Absatz<br />

6,<br />

h) Kontrolle des Materialflusses aus dem Kontrollbereich bei<br />

ha) Arbeitsmitteln und Gebrauchsmaterial, deren Kontamination<br />

die Grenzwerte gemäß Anlage IX StrlSchV<br />

überschreitet,<br />

hb) radioaktiven Abfällen.<br />

i) Prüfungen der Kalibrierung und Wartungen der Strahlungsmeßgeräte<br />

gemäß Abschnitt 4.13.1 Absatz 2,<br />

k) Aufzeichnungen zum Erfahrungsrückfluß gemäß Abschnitt<br />

6.2 Absatz 4.


<strong>KTA</strong> <strong>1301.2</strong>, Seite 7<br />

Anhang A<br />

Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird<br />

StrlSchV<br />

RL Berechnungsgrundlage<br />

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen<br />

(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I<br />

S. 2905; 1977 I S. 184, 269), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung<br />

zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18.05.1989<br />

(BGBl. I S. 943)<br />

Körperdosis (8/81) Berechungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer<br />

Strahlenexposition (Richtlinie zu § 63 Strahlenschutzverordnung) vom<br />

10.08.81 (GMBl 1981, S. 322)<br />

RL Instandhaltung (6/78) Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von<br />

Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom<br />

1.6.1978 (GMBl 1978, S. 342)<br />

RL Physikalische Strahlenschutzkontrolle<br />

(6/78) Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (§§ 62 und 63<br />

StrlSchV) vom 5.6.1978 (GMBl 1978, S. 348)<br />

RL Strahlenschutzmaßnahmen (8/81) Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der<br />

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit<br />

Leichtwasserreaktoren:<br />

Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung<br />

und des Betriebs der Anlage; 4.8.81 (GMBl 1981, S. 363)<br />

RL Notwendige Kenntnisse (10/80) Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse<br />

der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen, vom<br />

30.10.1980 (GMBl 1980, S. 652)<br />

<strong>KTA</strong> 1201 (12/85) Anforderungen an das Betriebshandbuch<br />

<strong>KTA</strong> 1506 (6/86) Messung der Ortsdodisleistung in Sperrbereichen von Kernkraftwerken<br />

<strong>KTA</strong> 3602 (6/84) Lagerung und Handhabung von Brennelementen, Steuerelementen<br />

und Neutronenquellen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren<br />

<strong>KTA</strong> 3604 (6/83) Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver<br />

Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken<br />

VBG 30 (1/87) Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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