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Antrag auf die Durchführung einer Choreographie ... - VfL Osnabrück

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Hinweise:<br />

1. Nach § 33 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung<br />

(NVStättVO) darf nur mindestens schwerentflammbares Material nach<br />

DIN 4102 Teil 1 (B1) Verwendung finden. Der Anmeldung muss ein<br />

Zertifikat als Nachweis beigefügt werden. Dieses gilt auch für das ggfs.<br />

verwendete Imprägnierungsmittel.<br />

2. Vor dem Aufbau der <strong>Choreographie</strong> erfolgt eine Kontrolle des Materials<br />

und des Inhaltes der Spruchbänder durch einen Vertreter der<br />

Berufsfeuerwehr der Stadt <strong>Osnabrück</strong> und den Sicherheitsbe<strong>auf</strong>tragten<br />

des <strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong>. Material, das nicht <strong>die</strong> Voraussetzungen der<br />

Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung erfüllt, und<br />

Spruchbänder, deren Inhalt nicht der Anmeldung entspricht, können<br />

abgelehnt werden.<br />

3. Sämtliche Materialien müssen nach der Präsentation mit Spielbeginn<br />

aus dem Block in den Innenraum gereicht und in den vorgesehenen<br />

Bereich verbracht werden. Der Fanbe<strong>auf</strong>tragte unterstützt hierbei <strong>die</strong><br />

eingesetzten Ordner.<br />

Datum: ………………………………. Datum: ……………………………………<br />

……………………………………… ……………………………………………<br />

Unterschrift <strong>Antrag</strong>ssteller Unterschrift Fanbe<strong>auf</strong>tragter

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