Antrag auf die Durchführung einer Choreographie ... - VfL Osnabrück
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Hinweise:<br />
1. Nach § 33 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung<br />
(NVStättVO) darf nur mindestens schwerentflammbares Material nach<br />
DIN 4102 Teil 1 (B1) Verwendung finden. Der Anmeldung muss ein<br />
Zertifikat als Nachweis beigefügt werden. Dieses gilt auch für das ggfs.<br />
verwendete Imprägnierungsmittel.<br />
2. Vor dem Aufbau der <strong>Choreographie</strong> erfolgt eine Kontrolle des Materials<br />
und des Inhaltes der Spruchbänder durch einen Vertreter der<br />
Berufsfeuerwehr der Stadt <strong>Osnabrück</strong> und den Sicherheitsbe<strong>auf</strong>tragten<br />
des <strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong>. Material, das nicht <strong>die</strong> Voraussetzungen der<br />
Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung erfüllt, und<br />
Spruchbänder, deren Inhalt nicht der Anmeldung entspricht, können<br />
abgelehnt werden.<br />
3. Sämtliche Materialien müssen nach der Präsentation mit Spielbeginn<br />
aus dem Block in den Innenraum gereicht und in den vorgesehenen<br />
Bereich verbracht werden. Der Fanbe<strong>auf</strong>tragte unterstützt hierbei <strong>die</strong><br />
eingesetzten Ordner.<br />
Datum: ………………………………. Datum: ……………………………………<br />
……………………………………… ……………………………………………<br />
Unterschrift <strong>Antrag</strong>ssteller Unterschrift Fanbe<strong>auf</strong>tragter