120913_darstellung-KGaA.pdf - VfL Osnabrück
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<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />
1. Warum GmbH & Co. <strong>KGaA</strong>?<br />
Darstellung der<br />
GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> (auf Aktien)<br />
DFB-Statuten erlauben als Rechtsform für die Profi-Fußball-Gesellschaft<br />
ausschließlich Kapitalgesellschaften:<br />
- AG oder GmbH (als „einstufige“ Rechtsformen)<br />
- GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> (als „zweistufige“ Rechtsform)<br />
bestehend aus zwei separaten Gesellschaften, der KG und der<br />
Management GmbH<br />
DFB-Statuten verlangen, dass der Verein bei der Kapitalgesellschaft die<br />
Geschäftspolitik bestimmen kann, d. h. die Mehrheit der Stimmrechte bei den<br />
Geschäftsführungsentscheidungen besitzt („50 + 1 –Regel“).<br />
Bei der AG oder GmbH als einstufigen Gesellschaften stimmen in der Regel<br />
die Kapitalanteile mit den Stimmrechtsanteilen überein.<br />
Bei der zweistufigen GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> ist die Geschäftsführungsbefugnis<br />
gesetzlich der Management GmbH übertragen. Sie bestimmt durch ihre(n)<br />
Geschäftsführer die wesentlichen Entscheidungen in der KG. Die KG betreibt<br />
das gesamte Fußball-Geschäft. (Sie hält die DFB-Lizenz, stellt die Spieler,<br />
das Funktionsteam und die Verwaltungsmitarbeiter an, schließt sämtliche<br />
Verträge ab, finanziert den Spielbetrieb usw.).<br />
Die Zweistufigkeit der GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> ermöglicht, Stimmanteile und<br />
Kapitalanteile in unterschiedlicher Höhe festzulegen.<br />
Die Trennung zwischen Management GmbH als Geschäftsführung und<br />
der <strong>KGaA</strong> als Betreiber des Spielbetriebs Fußball ist im täglichen<br />
Geschäftsablauf nicht erkennbar!<br />
Die Rechtsform wird bereits bei einer Reihe von Vereinen der 1. bis 3.<br />
Liga praktiziert (z. B. Borussia Dortmund, Werder Bremen, Hannover 96,<br />
1.FC Köln, Eintracht Braunschweig, Greuther Fürth, Jahn Regensburg).<br />
2. Aufbau der GmbH & Co. <strong>KGaA</strong><br />
Die Mehrheit der Stimmrechte muss der Verein nur bei der Management<br />
GmbH besitzen („50 + 1 –Regel)! Nach Vorstellungen des <strong>VfL</strong> hält er 100%<br />
der Anteile an der GmbH.<br />
An der <strong>KGaA</strong> können sich fremde Gesellschafter als Eigenkapitalgeber<br />
bis zu 100% beteiligen.
<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />
Die unterschiedlichen Beteiligungsquoten ermöglichen eine grössere<br />
Eigenkapitalaufbringung bei der <strong>KGaA</strong>. Dieses insbesondere, wenn der Verein<br />
nicht in der Lage ist, an Kapitalerhöhungen seinem Stimmanteil entsprechend<br />
teilzunehmen. Die daraus folgende Verringerung seiner Kapitalquote hat keinen<br />
Einfluss auf seine Beteiligungsquote bei der Management GmbH und gefährdet<br />
nicht die Einhaltung der vom DFB geforderten „50 + 1 Regel“.<br />
3. Die Aufsichtsräte<br />
Aufsichtsräte können sowohl bei der GmbH bestellt werden als auch bei der<br />
<strong>KGaA</strong>. Bei der GmbH ist er jedoch nicht zwingend! Das ist nach den<br />
speziellen Umständen zu entscheiden.<br />
Um einen Interessenausgleich zu erzielen, kann der Aufsichtsrat bei der<br />
GmbH stärker mit Vertretern der Gesellschafter der <strong>KGaA</strong> besetzt werden und<br />
umgekehrt der Aufsichtsrat bei der <strong>KGaA</strong> stärker mit Vertretern des Vereins<br />
(als Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH).<br />
Ein weiterer Aufsichtsrat kann auf der Ebene des Vereins gebildet werden.<br />
Dieser Aufsichtsrat bestellt dann den oder die Geschäftsführer (die „starken<br />
Personen“ in dieser Rechtsform)