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120913_darstellung-KGaA.pdf - VfL Osnabrück

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<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />

1. Warum GmbH & Co. <strong>KGaA</strong>?<br />

Darstellung der<br />

GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> (auf Aktien)<br />

DFB-Statuten erlauben als Rechtsform für die Profi-Fußball-Gesellschaft<br />

ausschließlich Kapitalgesellschaften:<br />

- AG oder GmbH (als „einstufige“ Rechtsformen)<br />

- GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> (als „zweistufige“ Rechtsform)<br />

bestehend aus zwei separaten Gesellschaften, der KG und der<br />

Management GmbH<br />

DFB-Statuten verlangen, dass der Verein bei der Kapitalgesellschaft die<br />

Geschäftspolitik bestimmen kann, d. h. die Mehrheit der Stimmrechte bei den<br />

Geschäftsführungsentscheidungen besitzt („50 + 1 –Regel“).<br />

Bei der AG oder GmbH als einstufigen Gesellschaften stimmen in der Regel<br />

die Kapitalanteile mit den Stimmrechtsanteilen überein.<br />

Bei der zweistufigen GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> ist die Geschäftsführungsbefugnis<br />

gesetzlich der Management GmbH übertragen. Sie bestimmt durch ihre(n)<br />

Geschäftsführer die wesentlichen Entscheidungen in der KG. Die KG betreibt<br />

das gesamte Fußball-Geschäft. (Sie hält die DFB-Lizenz, stellt die Spieler,<br />

das Funktionsteam und die Verwaltungsmitarbeiter an, schließt sämtliche<br />

Verträge ab, finanziert den Spielbetrieb usw.).<br />

Die Zweistufigkeit der GmbH & Co. <strong>KGaA</strong> ermöglicht, Stimmanteile und<br />

Kapitalanteile in unterschiedlicher Höhe festzulegen.<br />

Die Trennung zwischen Management GmbH als Geschäftsführung und<br />

der <strong>KGaA</strong> als Betreiber des Spielbetriebs Fußball ist im täglichen<br />

Geschäftsablauf nicht erkennbar!<br />

Die Rechtsform wird bereits bei einer Reihe von Vereinen der 1. bis 3.<br />

Liga praktiziert (z. B. Borussia Dortmund, Werder Bremen, Hannover 96,<br />

1.FC Köln, Eintracht Braunschweig, Greuther Fürth, Jahn Regensburg).<br />

2. Aufbau der GmbH & Co. <strong>KGaA</strong><br />

Die Mehrheit der Stimmrechte muss der Verein nur bei der Management<br />

GmbH besitzen („50 + 1 –Regel)! Nach Vorstellungen des <strong>VfL</strong> hält er 100%<br />

der Anteile an der GmbH.<br />

An der <strong>KGaA</strong> können sich fremde Gesellschafter als Eigenkapitalgeber<br />

bis zu 100% beteiligen.


<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />

Die unterschiedlichen Beteiligungsquoten ermöglichen eine grössere<br />

Eigenkapitalaufbringung bei der <strong>KGaA</strong>. Dieses insbesondere, wenn der Verein<br />

nicht in der Lage ist, an Kapitalerhöhungen seinem Stimmanteil entsprechend<br />

teilzunehmen. Die daraus folgende Verringerung seiner Kapitalquote hat keinen<br />

Einfluss auf seine Beteiligungsquote bei der Management GmbH und gefährdet<br />

nicht die Einhaltung der vom DFB geforderten „50 + 1 Regel“.<br />

3. Die Aufsichtsräte<br />

Aufsichtsräte können sowohl bei der GmbH bestellt werden als auch bei der<br />

<strong>KGaA</strong>. Bei der GmbH ist er jedoch nicht zwingend! Das ist nach den<br />

speziellen Umständen zu entscheiden.<br />

Um einen Interessenausgleich zu erzielen, kann der Aufsichtsrat bei der<br />

GmbH stärker mit Vertretern der Gesellschafter der <strong>KGaA</strong> besetzt werden und<br />

umgekehrt der Aufsichtsrat bei der <strong>KGaA</strong> stärker mit Vertretern des Vereins<br />

(als Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH).<br />

Ein weiterer Aufsichtsrat kann auf der Ebene des Vereins gebildet werden.<br />

Dieser Aufsichtsrat bestellt dann den oder die Geschäftsführer (die „starken<br />

Personen“ in dieser Rechtsform)

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