120913_darstellung-KGaA.pdf - VfL Osnabrück
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<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />
Die unterschiedlichen Beteiligungsquoten ermöglichen eine grössere<br />
Eigenkapitalaufbringung bei der <strong>KGaA</strong>. Dieses insbesondere, wenn der Verein<br />
nicht in der Lage ist, an Kapitalerhöhungen seinem Stimmanteil entsprechend<br />
teilzunehmen. Die daraus folgende Verringerung seiner Kapitalquote hat keinen<br />
Einfluss auf seine Beteiligungsquote bei der Management GmbH und gefährdet<br />
nicht die Einhaltung der vom DFB geforderten „50 + 1 Regel“.<br />
3. Die Aufsichtsräte<br />
Aufsichtsräte können sowohl bei der GmbH bestellt werden als auch bei der<br />
<strong>KGaA</strong>. Bei der GmbH ist er jedoch nicht zwingend! Das ist nach den<br />
speziellen Umständen zu entscheiden.<br />
Um einen Interessenausgleich zu erzielen, kann der Aufsichtsrat bei der<br />
GmbH stärker mit Vertretern der Gesellschafter der <strong>KGaA</strong> besetzt werden und<br />
umgekehrt der Aufsichtsrat bei der <strong>KGaA</strong> stärker mit Vertretern des Vereins<br />
(als Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH).<br />
Ein weiterer Aufsichtsrat kann auf der Ebene des Vereins gebildet werden.<br />
Dieser Aufsichtsrat bestellt dann den oder die Geschäftsführer (die „starken<br />
Personen“ in dieser Rechtsform)