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120913_darstellung-KGaA.pdf - VfL Osnabrück

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<strong>VfL</strong> <strong>Osnabrück</strong> 13.09.2012<br />

Die unterschiedlichen Beteiligungsquoten ermöglichen eine grössere<br />

Eigenkapitalaufbringung bei der <strong>KGaA</strong>. Dieses insbesondere, wenn der Verein<br />

nicht in der Lage ist, an Kapitalerhöhungen seinem Stimmanteil entsprechend<br />

teilzunehmen. Die daraus folgende Verringerung seiner Kapitalquote hat keinen<br />

Einfluss auf seine Beteiligungsquote bei der Management GmbH und gefährdet<br />

nicht die Einhaltung der vom DFB geforderten „50 + 1 Regel“.<br />

3. Die Aufsichtsräte<br />

Aufsichtsräte können sowohl bei der GmbH bestellt werden als auch bei der<br />

<strong>KGaA</strong>. Bei der GmbH ist er jedoch nicht zwingend! Das ist nach den<br />

speziellen Umständen zu entscheiden.<br />

Um einen Interessenausgleich zu erzielen, kann der Aufsichtsrat bei der<br />

GmbH stärker mit Vertretern der Gesellschafter der <strong>KGaA</strong> besetzt werden und<br />

umgekehrt der Aufsichtsrat bei der <strong>KGaA</strong> stärker mit Vertretern des Vereins<br />

(als Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH).<br />

Ein weiterer Aufsichtsrat kann auf der Ebene des Vereins gebildet werden.<br />

Dieser Aufsichtsrat bestellt dann den oder die Geschäftsführer (die „starken<br />

Personen“ in dieser Rechtsform)

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