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<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Begründung<br />

zum Bebauungsplan<br />

und zu den örtlichen Bauvorschriften<br />

für das Gebiet<br />

"Glöckenberg“<br />

im Stadtbezirk Weilersbach<br />

für<br />

das Gelände begrenzt durch den „Kapellenwaldstraße“ (im Norden), dem Waldrand (im Westen),<br />

der freien Feldflur im Süden und dem Ortsetter (im Osten) bestehend aus den Flurstücken 647,648,<br />

648/1, 648/2, 649, 649/1, 650, 651, 651/1, 680/1, 681, 683 – 685, 699, - 708, 710 – 714, 717 sowie<br />

aus Teilen der Flurstücke 49, 690, 733. in der Gemarkung Weilersbach.<br />

18.08.2009<br />

Der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> vorgelegt<br />

durch:<br />

Amt für Stadtentwicklung<br />

Abt. Planung – Bezirk Ost<br />

(Stat. Nr.: WB / 2009)


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

BEGRÜNDUNG zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften für<br />

das Gebiet "Glöckenberg“ begrenzt das Gelände begrenzt durch den „Kapellenwaldstraße“<br />

(im Norden), dem Waldrand (im Westen), der freien Feldflur im<br />

Süden und dem Ortsetter (im Osten) bestehend aus den Flurstücken 647,648,<br />

648/1, 648/2, 649, 649/1, 651, 651/1, 681, 683 – 685, 699, - 708, 710 – 714, 717<br />

sowie aus Teilen der Flurstücke 49, 650, 680/1, 690, 733 in der Gemarkung<br />

Weilersbach.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>.......................................................................................1<br />

A. Begründung ................................................................................. 6<br />

I. Planungsgegenstand .................................................................. 6<br />

1.0 Anlass der Planaufstellung..................................................................6<br />

2.0 Plangebiet.............................................................................................6<br />

2.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Räumliche Abgrenzung ..........6<br />

2.2 Bestandssituation und derzeitige Nutzung .............................................6<br />

2.3 Denkmalschutz ......................................................................................7<br />

2.4 Flora.......................................................................................................7<br />

2.5 Fauna .....................................................................................................8<br />

2.6 Geologie.................................................................................................8<br />

2.7 Klima......................................................................................................8<br />

2.8 Orts- und Landschaftsbild ......................................................................8<br />

2.9 Erschließung ..........................................................................................9<br />

2.9.1 Verkehrliche Erschließung......................................................................9<br />

2.9.2 Medientechnische Erschließung ............................................................9<br />

3.0 Planerische Ausgangssituation ..........................................................9<br />

3.1 Eigentumsverhältnisse...........................................................................9<br />

3.2 Altlasten – Altlastenverdachtsflächen.....................................................9<br />

3.3 Bauleitplanung .......................................................................................9<br />

3.3.1 Flächennutzungsplan..............................................................................9<br />

3.3.2 Örtliches Planungsrecht .........................................................................10<br />

3.4 Landschaftsplan .....................................................................................10<br />

3.5 Regionalplan...........................................................................................10<br />

3.5.1 Regionalplan 2003..................................................................................10<br />

18.08.2009 Seite 2 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

3.6 Schutzgebiete / Schutzbestimmungen...................................................10<br />

3.6.1 Trinkwasserschutz .................................................................................10<br />

3.7 Sonstige, planungsrelevante Satzungen, Verordnungen oder<br />

Gutachten ..............................................................................................10<br />

3.7.1 Baumschutzsatzung...............................................................................10<br />

II. Planbild ........................................................................................ 12<br />

1.0 Planungsziele .......................................................................................12<br />

2.0 Wesentlicher Planinhalt.......................................................................13<br />

2.1 Reines Wohngebiet................................................................................13<br />

2.3 Verkehrsflächen .....................................................................................13<br />

2.3.1 Öffentliche Verkehrsflächen...................................................................13<br />

2.4 Landwirtschaftliche Nutzflächen ............................................................14<br />

III. Textliche Festsetzungen............................................................. 15<br />

1.0 Art der baulichen Nutzung..................................................................15<br />

2.0 Maß der baulichen Nutzung ...............................................................15<br />

3.0 Bauweise ..............................................................................................16<br />

4.0 Weitere Festsetzungen........................................................................16<br />

5.0 Immissionsschutz ................................................................................17<br />

6.0 Grünfestsetzungen ..............................................................................18<br />

7.0 Sonstige Festsetzungen......................................................................21<br />

IV. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ................................................ 23<br />

1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 1 LBO-<br />

BW) .......................................................................................................23<br />

2.0 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 NR. 3 LBO-BW)........................................24<br />

3.0 Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 2 LBO-BW) .......................................25<br />

4.0 Außenantennen (§ 74 Abs. 1 NR. 4 LBO-BW) ....................................25<br />

5.0 Stellplatznachweis (§ 74 Abs. 2 NR. 2 LBO-BW)................................25<br />

18.08.2009 Seite 3 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

6.0 Kenntnisgabepflicht.............................................................................25<br />

V. HINWEISE .................................................................................... 26<br />

1.0 Bauweise ..............................................................................................26<br />

2.0 Flächenschwerpunkt ...........................................................................26<br />

3.0 Baugrund ..............................................................................................26<br />

4.0 Bodendenkmalschutz ..........................................................................27<br />

5.0 Bodenschutz.........................................................................................27<br />

6.0 Natur und Landschaft..........................................................................28<br />

7.0 Gewässerschutz...................................................................................28<br />

8.0 Altlasten ...............................................................................................28<br />

9.0 Waldabstand ........................................................................................29<br />

10.0 Planbild.................................................................................................29<br />

11.0 Aufhebung aller bisherigen Festsetzungen .......................................29<br />

VI. Flächenbilanz............................................................................... 30<br />

1.0 Nutzungen............................................................................................30<br />

VII. Auswirkungen der Planung........................................................ 31<br />

1.0 Städtebauliche Auswirkungen der Planung ......................................31<br />

2.0 Auswirkungen auf die verkehrliche Situation ...................................31<br />

3.0 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen .......................................31<br />

4.0 Auswirkungen auf Natur und Landschaft ..........................................31<br />

5.0 Finanzielle Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt ..............32<br />

5.1 Kostenschätzung für die beitragsfähigen Maßnahmen ..........................32<br />

6.0 Durchführung der Bodenordnung.......................................................32<br />

18.08.2009 Seite 4 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

VIII. Verfahren ..................................................................................... 33<br />

B. Rechtsgrundlagen ....................................................................... 34<br />

C. Anhang......................................................................................... 35<br />

I. Pflanzliste..................................................................................... 35<br />

1.0 Laubbäume...........................................................................................35<br />

1.1 Laubbäume 1. Ordnung (über 20 bis 40 m Höhe) ..................................35<br />

1.2 Laubbäume 2. und 3. Ordnung (7 bis 20 m Höhe)..................................35<br />

2.0 Großsträucher und Sträucher (3 bis 5 (7) m Höhe) ...........................35<br />

3.0 Gehölze für geschnittene Hecken.......................................................35<br />

4.0 Klettergehölze......................................................................................36<br />

5.0 Gehölze für flächendeckende Unterpflanzungen ..............................36<br />

6.0 Obstbäume (Streuobst und Wildobst)...............................................36<br />

II. Immissionsprognose .................................................................. 37<br />

18.08.2009 Seite 5 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

A. Begründung<br />

I. Planungsgegenstand<br />

1.0 Anlass der Planaufstellung<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 23.02.2005 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes "Glöckenberg“ im Stadtbezirk Weilersbach beschlossen.<br />

Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur<br />

Entwicklung eines Wohngebietes mit Einzel-, Doppelhausbebauung geschaffen<br />

werden.<br />

Gestalterisch sollen ortstypische Elemente aufgenommen werden, die eine<br />

homogene städtebauliche Struktur des Ortsbildes gewährleisten.<br />

2.0 Plangebiet<br />

2.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Räumliche Abgrenzung<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 647,648,<br />

648/1, 648/2, 649, 649/1, 651, 651/1, 681, 683 – 685, 699 - 708, 710 – 714, 717<br />

sowie aus Teilen der Flurstücke 49, 650, 680/1, 690, 733 auf der Gemarkung<br />

Weilersbach.<br />

Das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes grenzt<br />

nord-westlich an den Ortsetter. Es wird von dem „Kapellenwaldstraße“ im Norden,<br />

dem Waldrand im Westen und der freien Feldflur im Süden begrenzt.<br />

2.2 Bestandssituation und derzeitige Nutzung<br />

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen in Teilen erschlossenen und bebauten<br />

Bereich. So grenzt die bestehende Grundschule direkt an den Geltungsbereich<br />

und ist Anlieger der Planstraße A „Glöckenberg“. Auf eine Neuregelung<br />

der Bestandssituation wird verzichtet.<br />

Der erkennbare potenzielle Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung<br />

und dem Probelokal des örtlichen Musikvereins innerhalb des Schulgebäudes<br />

wird durch ein gutachterlich gestütztes Maßnahmenkonzept minimiert.<br />

Es umfasst u. a. bauliche Maßnahmen (Schallschutzfenster), die im Rahmen<br />

des 2. Konjunkturprogramms vorgesehen sind und lokale und zeitliche Nutzungsverlagerungen.<br />

So soll die Emissionslage durch die disperse Anordnung<br />

der durch den Musikverein genutzten Stellplätze reduziert werden. Des Weiteren<br />

soll durch die Verschiebung des Probezeitraums mit Abschluss der Veranstaltung<br />

um spätestens 21:30 Uhr die Nachtruhe ungestört bleiben. Einen entsprechenden<br />

Beschluss fasste der Ortschaftsrat am 16.02.2009.<br />

Sollten die gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen nicht den gewünschten<br />

Effekt erzielen ist die Verlagerung des Probelokals in das Foyer der benachbarten<br />

Mehrzweckhalle vorgesehen.<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Nutzungsstrukturell stellt sich der Ortsetter als „Dorfgebiet“ dar.<br />

2.3 Denkmalschutz<br />

2.4 Flora<br />

Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans befinden sich folgende Kulturdenkmale:<br />

- Merowingerzeitliches Gräberfeld<br />

Merowingerzeitliches Gräberfeld<br />

Mit Beigaben ausgestattete Gräber eines Reihengräberfriedhofs aus alemannischer<br />

Zeit (6. – 7. Jh. n. Chr.). Ein Grab wurde bereits 1764 aufgedeckt.<br />

Angrenzend, im westlich gelegenen Wald, befindet sich ein über Körper- oder<br />

Brandbestattung errichteter vorgeschichtlicher Steinhügel aus nicht näher bestimmbarer<br />

vor- oder frühgeschichtlicher Zeit.<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />

Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-3599) ist mindestens<br />

8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />

des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten,<br />

in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />

die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der<br />

Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.<br />

Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />

welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />

Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />

der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende<br />

Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung<br />

der Arbeiten Funde zutage treten, behält sich die Archäologische<br />

Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen Areals vor. In diesem Fall<br />

muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung<br />

eingeräumt werden.<br />

Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 zu melden.<br />

Das Ref. 25 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren<br />

zu beteiligen<br />

Das Neubaugebiet wird heute überwiegend landwirtschaftlich als Wiese genutzt.<br />

1,5 ha hiervon als artenreiche Magerwiese entsprechend hoher Wertigkeit<br />

als Lebensraum. Der Südrand wird überwiegend von Obstbaumbeständen<br />

und Heckenriegel geprägt, nordwestlich schließt der Waldsaum an. Als wertvolle<br />

erhaltenswerte Einzelgehölze sind ein Laubbaum und ein Obstbaum anzuführen.<br />

Eine Feldhecke an der süd-östlichen Plangebietsgrenze ist als § 32-Biotop (Nr.<br />

7916-326-0664) erfasst und geschützt. Die Fläche stellt ein Gebiet von lokaler<br />

Bedeutung und guter Ausprägung dar.<br />

18.08.2009 Seite 7 von 36


2.5 Fauna<br />

Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Aus tierökologischer Sicht sind die Magerwiesen im Verbund mit Obstbäumen<br />

und Feldhecken von hoher Bedeutsamkeit: Die artenreichen, extensiv bewirtschafteten<br />

Magerwiesenflächen stellen innerhalb der sonst intensiv genutzten<br />

Agrarlandschaft einen wichtigen Lebens- und Rückzugsraum für verschiedene<br />

Insekten (v. a. Schmetterlinge, Heuschrecken, Käfer, Hautflügler, Spinnen), Vögel<br />

und Kleinsäuger dar. Aufgrund der Biotopausstattung des Planungsgebietes<br />

ist das Vorkommen gefährdeter oder schützenswerter Tierarten (z. B. Insekten)<br />

nicht völlig auszuschließen. Es wird von einer hohen Bedeutung des Plangebietes<br />

als Lebensstätte von Tieren ausgegangen.<br />

2.6 Geologie<br />

2.7 Klima<br />

Als Baugrund stehen unter Hangschutt und Verwitterungsdeckschichten unbekannter<br />

Mächtigkeit vermutlich Gesteine des Mittleren Muschelkalks an. Zur<br />

Planungssicherheit wird empfohlen ein Baugrund-Übersichtsgutachten z. B. zur<br />

Versickerungsfähigkeit, zur Planung des Kanalbaus oder zu Gründungsempfehlungen<br />

einzuholen.<br />

In der exponierten Ortsrandlage stellt das Gebiet in seiner heutigen Form eine<br />

Kaltluftproduktionsfläche dar und ist ein Teil eines größeren Kaltluftabflussstromes<br />

am Nordrand von Weilersbach.<br />

2.8 Orts- und Landschaftsbild<br />

Das Gebiet befindet sich in exponierter Ortsrandlage und kann als noch offene<br />

Freifläche zwischen dem Ortsetter und dem Waldrand angesprochen werden.<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

2.9 Erschließung<br />

2.9.1 Verkehrliche Erschließung<br />

Das Plangebiet wird durch das öffentliche Straßenland<br />

- der Straße „Glöckenberg“<br />

- der Straße „Kapellenwaldstraße“<br />

erschlossen.<br />

2.9.2 Medientechnische Erschließung<br />

Das Plangebiet wird zum Teil über die in den öffentlichen Verkehrsflächen liegenden<br />

Medien ver- und entsorgungstechnisch erschlossen.<br />

Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom<br />

AG, die teilweise umgelegt werden müssen.<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung<br />

mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist<br />

es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet<br />

der Deutschen Telekom so früh wie möglich, mindestens 3 Monate<br />

vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.<br />

Eine unterirdische Versorgung durch die Deutsche Telekom AG ist nur dann möglich<br />

ist, wenn durch Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen<br />

anderer Versorgungsträger eine ausreichende Kostenreduzierung für die Deutsche<br />

Telekom AG erreicht wird.<br />

3.0 Planerische Ausgangssituation<br />

3.1 Eigentumsverhältnisse<br />

Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Privateigentum. Die Stadt <strong>Villingen</strong>-<br />

<strong>Schwenningen</strong> beabsichtigt den freihändigen Erwerb der Baugebietsflächen inklusive<br />

der notwendigen Flächen für die Erschließung und der Ausgleichsmaßnahmen.<br />

3.2 Altlasten – Altlastenverdachtsflächen<br />

Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte innerhalb des Plangebietes<br />

sind nicht bekannt.<br />

3.3 Bauleitplanung<br />

3.3.1 Flächennutzungsplan<br />

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Villingen</strong>-<br />

<strong>Schwenningen</strong> fasste am 21.07.2005 den Beschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes.<br />

Bestandteil dieser 7. Änderung ist die Ausweisung des Glöckenbergs als Wohnbaufläche<br />

und zwar mit der Abgrenzung die auch das Bebauungsplanverfahren vorsieht.<br />

18.08.2009 Seite 9 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Die Flächennutzungsplanänderung liegt dem Regierungspräsidium Freiburg zur Genehmigung<br />

vor (voraussichtlich im März/April 2008), die Planreife ist gegeben.<br />

3.3.2 Örtliches Planungsrecht<br />

Das Plangebiet liegt im Außenbereich nahe dem Ortsetter des Stadtbezirks Weilersbach.<br />

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich hier nach § 35 BauGB.<br />

Die vorgesehene Neubebauung wäre ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nicht<br />

möglich.<br />

3.4 Landschaftsplan<br />

Der am 15.12.1993 vom Gemeinderat genehmigte Landschaftsplan verweist für<br />

das Plangebiet auf die angrenzenden ökologisch wertvollen Gehölzbestände.<br />

3.5 Regionalplan<br />

3.5.1 Regionalplan 2003<br />

Der Regionalplan trifft zu dieser Fläche keine Aussagen.<br />

3.6 Schutzgebiete / Schutzbestimmungen<br />

3.6.1 Trinkwasserschutz<br />

Das Plangebiet liegt nicht in einer Trinkwasserschutzzone.<br />

3.7 Sonstige, planungsrelevante Satzungen, Verordnungen oder Gutachten<br />

3.7.1 Baumschutzsatzung<br />

Seit dem 04.06.1994 gilt für die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> eine Baumschutzsatzung,<br />

die alle Bäume mit einem Mindeststammumfang von 0,8 m, gemessen in<br />

1,0 m über dem Boden, unter Schutz stellt.<br />

Mehrstämmige Bäume stehen ebenfalls unter Schutz, wenn die Summe ihrer einzelnen<br />

Stammumfänge 1,0 m über dem Boden 1,2 m beträgt.<br />

Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch Baumreihen und Baumgruppen mit<br />

mehr als vier Bäumen, soweit diese, in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen,<br />

einen Stammumfang von mindestens je 0,4 m erreichen.<br />

Als schützenswert angeführt werden Bäume der Arten Eibe, Stechpalme, Walnuss<br />

und Esskastanie, wenn der jeweilige Stammumfang in 1,0 m Höhe 0,4 m beträgt.<br />

Unter Schutz gestellt werden auch die nach § 7 der Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen.<br />

Nicht unter die Schutzbestimmungen der Satzung fallen Bäume die zum Weiterverkauf<br />

in Baumschulen und Gärtnereien gezogen wurden, sowie Bäume die bereits<br />

durch die §§ 21, 22 oder 24 NatSchG BW geschützt sind.<br />

18.08.2009 Seite 10 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

II. Planbild<br />

1.0 Planungsziele<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung im Hinblick<br />

auf dem Ortsbild angepasste, der Arrondierung des bestehenden Siedlungskörpers<br />

dienliche Siedlungsentwicklung der Ortschaft geschaffen.<br />

Dabei werden insbesondere folgende Ziele angestrebt:<br />

− eine Sicherung an Bauland zur vorrangigen Eigenentwicklung des Stadtbezirkes,<br />

− Arrondierung des Stadtgefüges durch Nutzungszuführung eines bislang<br />

landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Ortsrandlage bei Gewährleistung<br />

eines ortstypischen Dichteansatzes,<br />

− die Schaffung von Planungssicherheit als Voraussetzung für Investitionen,<br />

− eine Minimierung und Kompensation des realen Eingriffs in den Naturhaushalt,<br />

− eine planungsrechtliche Sicherung bestehender Rechte.<br />

Somit hat der Bebauungsplan einen Kompromiss zwischen<br />

zu finden.<br />

− den Belangen von Natur und Landschaft – ein reduzierter Flächenverbrauch<br />

aus gesamtstädtischer Sicht durch ein Höchstmaß baulicher<br />

Dichte bei gleichzeitiger Gewährleistung der ökologischen Funktionen der<br />

lokal relevanten Schutzgüter,<br />

− den Ansprüchen der anliegenden Nutzungen hinsichtlich der Bedarfsdeckung<br />

im Bereich „Grünversorgung“,<br />

− den Erhalt der ortstypischen baulichen Struktur durch einen verminderten<br />

Ansatz baulicher Dichte,<br />

− den allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten, mit spezieller Berücksichtigung<br />

der Baulandpreise und der sie beeinflussender lokaler Faktoren<br />

− den Interessen einer guten verkehrlichen Anbindung des Baugebietes und<br />

den hiervon tangierten Bestandsgebieten<br />

Diese Kompromisslösung hat, unter Berücksichtigung des nutzungs- und stadtstrukturellen<br />

Umfeldes, bei weitgehender planerischer Zurückhaltung, eine hinreichende<br />

Flexibilität der Festsetzungen zu gewährleisten.<br />

Bei der planungsrechtlichen Umsetzung der Bauvorhaben handelt es sich um die<br />

Vorbereitung eines Eingriffs.<br />

Unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft wird eine Minimierung<br />

der Folgen der Nutzungsaufnahme für den Naturhaushalt angestrebt.<br />

18.08.2009 Seite 11 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

2.0 Wesentlicher Planinhalt<br />

2.1 Reines Wohngebiet<br />

In Aufnahme der nutzungsstrukturellen Ausprägungen des Umfeldes (dominante<br />

Wohnnutzung), hier der Bestandsnutzung entlang der „Wilhelm-Becker-Straße“,<br />

wird das Neubaugebiet als Reines Wohngebiet festgesetzt.<br />

Ziel dieser Planung ist es,<br />

• für die bestehenden Nutzungen eine städtebaulich angemessene Bestandsverdichtung<br />

zu gewährleisten,<br />

• das Neubaugebiet unter Berücksichtigung des ortstypischen Dichteansatzes<br />

zur freien Feldflur hin zu entwickeln und somit eine Arrondierung des Siedlungsgefüges<br />

zu erreichen.<br />

In Aufnahme der charakteristischen Ausprägungen des Bestandes wird die zulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschoss beschränkt. Entsprechend der angestrebten<br />

dominanten kleinteiligen Einzelhausbebauung werden zur Sicherung die<br />

Baukörperbreiten auf maximal 12 m bzw. 16 m begrenzt.<br />

Ein Dachgeschossausbau ist in jedem Baugebiet unabhängig von der Zahl der zulässigen<br />

Vollgeschosse möglich.<br />

Entsprechend der geplanten Bauweise entwickelt sich das Maß der baulichen Nutzung<br />

so, dass zum Ortsrand eine verminderte bauliche Dichte (GRZ 0,25) auftritt,<br />

um somit das einfließen der Grünstrukturen der Ortsrandlage in die freiraumgeprägten<br />

Siedlungsräume zu gewährleisten.<br />

Um die Überformung des natürlichen Geländeprofils zu minimieren wird für die talseitigen<br />

Baugrundstücke am Ende der Planstraße A eine straßenbegleitende Baulinie<br />

festgesetzt.<br />

2.3 Verkehrsflächen<br />

2.3.1 Öffentliche Verkehrsflächen<br />

Die innerhalb des Plangebietes liegenden bestehenden Straßenzüge bzw. Abschnitte<br />

der Verkehrsflächen werden in Teilbereichen neu konzipiert und in ihrer neuen<br />

Ausbaubreite als solche festgesetzt.<br />

Glöckenberg:<br />

Die Ausbaubreite der „Glöckenberg“ (Planstraße A) innerhalb des Plangebiets umfasst<br />

7,5 m und weist eine einseitige Gehwegführung (talseits 1,5 m), eine Fahrbahnbreite<br />

von 5,50 m und ein Schrammbordbereich von 0,5 m Breite aus. Die<br />

Straße „Glöckenberg“ als Wohnstraße wird als Sticherschließung inklusive Wendeplatz<br />

ausgeführt.<br />

Um der landwirtschaftlichen Nutzung des Umfeldes gerecht zu werden wird die<br />

Straße „Glöckenberg“ um eine 6 m breite Straße verlängert und ermöglicht so die<br />

verkehrliche Erreichbarkeit der hinterliegenden Wiesen.<br />

18.08.2009 Seite 12 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Kapellenwaldstraße:<br />

Der Kapellenwaldstraße wird in seiner jetzigen Ausbaubreite gehalten und entsprechend<br />

festgesetzt.<br />

2.4 Landwirtschaftliche Nutzflächen<br />

Die nicht für das Baugebiet benötigten Wiesenflächen sollen weiterhin als solche<br />

genutzt werden. Sie bilden einen Puffer zwischen den privaten Nutzungen<br />

und dem angrenzenden Forst.<br />

18.08.2009 Seite 13 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

III. Textliche Festsetzungen<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 21.12.2006,<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990, zuletzt geändert am<br />

22.04.1993<br />

1.0 Art der baulichen Nutzung<br />

1.1 Im reinen Wohngebiet (WR) sind die unter § 3 (3) Nr. 1 BauNVO genannten Ausnahmen<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.<br />

1.2 Im reinen Wohngebiet (WR) sind von den unter § 3 (3) Nr. 2 BauNVO aufgeführten<br />

Nutzungen die Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.<br />

Begründung:<br />

In Berücksichtigung des Ziels der Schaffung einer ungestörten Wohnlage<br />

werden, unter Bezug auf das bebaute Umfeld und zur Sicherung eines ausschließlichen<br />

Wohnanteils Nutzungen, die den Wohngebietscharakter des<br />

Baugebiets widersprechen würden, ausgeschlossen.<br />

2.0 Maß der baulichen Nutzung<br />

2.1 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen<br />

in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume,<br />

Flure und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Bei Aufenthaltsräumen<br />

in Dachgeschossen werden die Flächenanteile unter 1,5 m lichte Höhe<br />

nicht mit angerechnet.<br />

Begründung:<br />

Ziel dieser Festsetzung ist eine Gleichbehandlung von Dachgeschossen gegenüber<br />

Vollgeschossen.<br />

2.2 Abweichend von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind weitere Vollgeschosse<br />

zulässig, wenn<br />

• es sich hierbei um Dachräume oder um Untergeschosse handelt, die Vollgeschosse<br />

sind und<br />

• die natürliche Geländemodulation erhalten bleibt.<br />

Begründung:<br />

Entsprechend den Aussagen des städtebaulichen Entwurfes ist der Ausbau<br />

des Daches auch als Vollgeschoss zulässig.<br />

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2.3 Im Reinen Wohngebiet (WR) dürfen Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen<br />

haben.<br />

Begründung:<br />

3.0 Bauweise<br />

Im Sinne einer aufgelockerten Familienheimstruktur und unter Berücksichtigung<br />

der geplanten Querschnittsbreiten der öffentlichen Verkehrsflächen<br />

wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten begrenzt.<br />

3.1 Als abweichende Bauweise (a) ist festgesetzt:<br />

Einzelhäuser sind bis zu einer maximalen Baukörperbreite von 12,0 m, Doppelhäuser<br />

bis zu 16,0 m zulässig.<br />

Begründung:<br />

Im Sinne der Sicherung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur wird die Zulässigkeit<br />

der Baukörperbreiten definiert.<br />

4.0 Weitere Festsetzungen<br />

4.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind Aufschüttungen bzw.<br />

Abgrabungen zum Zwecke der Einebnung des Geländes zulässig. Die maximal zulässige<br />

Höhe der Aufschüttung oder Abgrabung beträgt bei einer Neigung des natürlichen<br />

Geländes von<br />

0% - 5% 0,5 Meter<br />

5% - 13% 1,0 Meter<br />

Bei Geländeneigungen von mehr als 13% können höhere Aufschüttungen zugelassen<br />

werden.<br />

4.2 Das geplante Gelände der talseitigen Baugrundstücke ist in seinem Niveau auf eine<br />

Tiefe von 3,0 m dem der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche oder den der<br />

sonstigen angrenzenden Nutzungen anzugleichen.<br />

4.3 Das geplante Gelände der hangseitigen Baugrundstücke ist auf eine Tiefe von 3m<br />

ab Straßenbegrenzungslinie im Verhältnis von max. 1:1,5 anzulegen.<br />

Begründung:<br />

Im Sinne des Erhalts des Orts- und Landschaftsbildes wird zur Integration des<br />

Baugebiets in den Bestand die Geländemodulation begrenzt.<br />

18.08.2009 Seite 15 von 36


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4.4 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind Garagen und überdachte Stellplätze mit einem<br />

Abstand von der Straßenbegrenzungslinie von mindestens 5,0 m zu errichten.<br />

Begründung:<br />

Um eine geordnete Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu<br />

gewährleisten, wird im Sinne des Erhalts des angestrebten Wohncharakters<br />

in einem stark durchgrünten Umfeld, die Zulässigkeit von Garagen und überdachten<br />

Stellplätzen beschränkt. Weiterhin wird durch diese Beschränkung<br />

der Zulässigkeit die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen minimiert.<br />

4.5 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />

Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig; eine Nebenanlage<br />

nach § 14 Absatz 1 BauNVO bis zu einer Größe von ≤ 20 m³ umbauter<br />

Raum ist zulässig.<br />

4.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beträgt die max. Höhe von<br />

Böschungsmauern 1,0 m. Eine Kombination mit Zaunanlagen oder Sichtschutzwänden<br />

ist unzulässig. Die Anlage von Böschungsmauern zwischen den Baugrundstücken<br />

oder zu landwirtschaftlich genutzten Flächen ist unzulässig. Zwischen den Böschungsmauern<br />

beträgt der Mindestabstand 3,0 m.<br />

4.7 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />

zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze Nebenanlagen und Einrichtungen<br />

im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig, Nebenanlagen<br />

und Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO unzulässig.<br />

Begründung:<br />

Um eine geordnete Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu<br />

gewährleisten, wird im Sinne des Erhalts des angestrebten Wohncharakters<br />

in einem stark durchgrünten Umfeld, die Zulässigkeit von Garagen und überdachten<br />

Stellplätzen beschränkt. Weiterhin wird durch diese Beschränkung<br />

der Zulässigkeit die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen im<br />

Sinne einer Überformung des natürlichen Geländeprofils minimiert<br />

5.0 Immissionsschutz<br />

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6.0 Grünfestsetzungen<br />

6.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist eine Befestigung von<br />

Wegen, Zufahrten und oberirdischen, offenen Stellplätzen nur in wasserdurchlässigen<br />

Belegen herzustellen. Auch Wasserdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen<br />

wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen<br />

sind unzulässig.<br />

Begründung:<br />

Im Sinne der Minimierung der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen wird der<br />

Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebiets durch private Erschließungsmaßnahmen<br />

weitestgehend beschränkt.<br />

6.2 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind flachgeneigte Dächer<br />

(0°- 10°) extensiv mit heimischen Kräutern und Gräsern zu begrünen. Die aufzubringende<br />

Mindestsubstratstärke beträgt 8 cm.<br />

Begründung:<br />

Im Sinne der Grundwasserspende vor Ort wird durch die Begrünung der<br />

flachgeneigten Dachflächen der Garagen ein Puffer gebildet der die verzögerte<br />

Abgabe des Niederschlagswassers ermöglicht.<br />

6.3 Innerhalb des Reinen Wohngebiets (WR) sind je angefangene 300 m² Grundstücksfläche<br />

mindestens 1 standorttypischer Laubbaum 2. Ordnung (Hochstamm,<br />

Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Sicherung einer Mindestdurchgrünung des Plangebietes in Berücksichtigung<br />

der Belange von Natur und Landschaft<br />

6.4 Innerhalb der Planstraße A sind an den gekennzeichneten Stellen innerhalb einer<br />

mindestens 12 m² großen Pflanzinsel standortgerechte, hochstämmige Laubbäume<br />

mindestens 2. Ordnung gleicher Qualität und Größe (Hochstamm, Stammumfang<br />

16-18cm) zu pflanzen (zu den Arten siehe anliegende Pflanzempfehlungen). Die<br />

Pflanzungen sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzungen<br />

sind so anzulegen, dass der Charakter einer gleichmäßigen Baumreihe erzeugt<br />

wird.<br />

Begründung:<br />

Gliederung und Fassung des öffentlichen Raumes, Minimierung des Eingriffs<br />

in Natur und Landschaft<br />

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6.5 Auf den Grundstücken mit den Arbeitsnummern 1 – 12 sind an den gekennzeichneten<br />

Stellen standortgerechte, hochstämmige Laubbäume (Qualität: Hochstamm,<br />

Stammumfang min. 16-18 cm) zu setzen. Die Pflanzung ist zu erhalten, zu pflegen<br />

und bei Abgang zu ersetzen. Die mit Standort festgesetzten Bäume können parallel<br />

zur Grundstücksgrenze verschoben werden.<br />

Begründung:<br />

Gliederung und Fassung des öffentlichen Raumes, Schaffung einer Übergangszone<br />

zwischen Waldsaum und Gartenbereich.<br />

6.6 Innerhalb des Reinen Wohngebietes sind auf der gekennzeichneten Fläche zum<br />

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Heckenstrukturen<br />

zu erhalten. Abgängige Sträucher sind zu ersetzen. Abgängige<br />

Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend Ihrer Wuchsgröße und in angemessener<br />

Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu ersetzen.<br />

Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />

Begründung:<br />

Sicherung der vorhandenen ökologisch wertvollen, nach §32 NatSchG geschützten<br />

Feldhecke.<br />

6.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind die planbildlich als zu<br />

erhalten festgesetzten Bäume zu pflegen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.<br />

Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend Ihrer Wuchsgröße und<br />

in angemessener Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu<br />

ersetzen. Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />

Begründung:<br />

Sicherung der vorhandenen ökologisch wertvollen Einzelbäume<br />

6.8 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft B sind an der gekennzeichneten Stelle auf einer Länge von<br />

20m insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite<br />

min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen<br />

(Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn<br />

(Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und<br />

5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina)<br />

zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen<br />

sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten<br />

umzusetzen.<br />

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Begründung:<br />

Auf der am Ortsrand gelegenen Flurstücke 770, 771 mit einer Gesamtfläche<br />

von ca. 0,2 ha ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit vitalem<br />

Streuobstbestand, Heckenpflanzung für den Neuntöter und extensiver Nutzung<br />

vorgesehen.<br />

6.9 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft C sind an den hierfür gekennzeichneten Stellen Hecken auf<br />

eine Länge von mind. 250 Metern und mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen.<br />

Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher<br />

regionaler Herkunft zu verwenden. Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang<br />

zu ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />

Streuobstbäumen.<br />

6.10 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft B sind zusätzlich zur textlichen Festsetzung 6.8 an den hierfür<br />

gekennzeichneten Stellen Hecken auf eine Länge von mind. 20 Metern und mit<br />

einer Breite von mind. 5 m anzulegen.<br />

Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher<br />

regionaler Herkunft zu verwenden. Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang<br />

zu ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />

Streuobstbäumen.<br />

6.11 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft B und C sind an den hierfür gekennzeichneten Stellen hochstämmige<br />

Obstbäume zu setzen.<br />

Begründung:<br />

Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />

Streuobstbäumen.<br />

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7.0 Sonstige Festsetzungen<br />

7.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind die anfallenden Niederschlagswasser,<br />

die nicht durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder<br />

betrieblichen Verkehr verunreinigt werden können, auf den nicht überbauten<br />

Grundstücksflächen über mindestens 30 cm starken, pflanzenbestandenen, belebten<br />

Bodenschichten zu versickern. Wasser von unbeschichteten metallischen (Kupfer,<br />

Zink, Blei) Dächern darf nicht ohne wasserrechtliche Erlaubnis versickert oder<br />

ortsnah eingeleitet werden.<br />

Bei ungünstigen Bodenverhältnissen, sowie für Starkregenereignisse ist mittels eines<br />

Anschlusses an die Kanalisation die Entwässerung zu gewährleisten. Eine<br />

Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers ist zulässig.<br />

Dies schließt notwendige wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse nach<br />

anderen spezialrechtlichen Vorschriften nicht aus.<br />

Begründung:<br />

Im Rahmen der Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird zur<br />

Sicherung der Grundwasserspende vor Ort eine Niederschlagswasserversickerung<br />

vorgegeben.<br />

7.2 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft B<br />

• ist eine Düngung unzulässig.<br />

• Sind die Wiesenflächen zweimal pro Jahr (1. Schnitt nicht vor 15. Juni, 2.<br />

Schnitt im September) zu mähen. Das Mahdgut ist zu entfernen.<br />

• Ist alternativ zur Mahd eine Schafbeweidung mit herbstlichen Pflegeschnitt zulässig.<br />

• Ist an zwei bestehenden Obstbäumen jeweils ein Staren-Nistkasten anzubringen.<br />

Begründung:<br />

Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />

Streuobstbäumen.<br />

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7.3 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft C<br />

• ist eine Düngung unzulässig.<br />

• Sind die Wiesenflächen zweimal pro Jahr (1. Schnitt nicht vor 15. Juni, 2.<br />

Schnitt im September) zu mähen. Das Mahdgut ist zu entfernen.<br />

• Ist alternativ zur Mahd eine Schafbeweidung mit herbstlichem Pflegeschnitt zulässig.<br />

• Sind an den gekennzeichneten Stellen hochstämmige, standortgerechte Obstbäume<br />

zu setzen.<br />

• Sind 2 Greifvogelstangen zu setzen.<br />

• Sind die Pflanzungen zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.<br />

• Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten<br />

umzusetzen.<br />

Begründung:<br />

Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />

Streuobstbäumen.<br />

7.4 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zurm Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft D ist ein Rückschnitt, eine Entnahme einzelner Gehölze oder<br />

Nachpflanzungen nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.<br />

Die freie Wuchsform ist zu erhalten. Eine Düngung ist nicht zulässig.<br />

7.5 Den im Geltungsbereich vorbereiteten Eingriffen durch private Baumaßnahmen auf<br />

den Grundstücken mit den Arbeitsnummern 1 - 20 werden die Pflanzbindungen und<br />

Maßnahmen auf der mit C gekennzeichneten Fläche gem. Nr. 6.9, 6.11 und 7.3 zugeordnet.<br />

7.6 Den im Geltungsbereich vorbereiteten Eingriffen durch die öffentliche Hand werden<br />

die Pflanzbindungen und Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum und auf den mit<br />

B gekennzeichneten Fläche gem. Nr. 6.4, 6.8, 6.10, 6.11 und 7.2 zugeordnet.<br />

Begründung:<br />

Regelung der Zuordnung von Sammelausgleichsmaßnahmen zu möglichen<br />

Eingriffen in Natur und Landschaft.<br />

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IV. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

Rechtsgrundlage:<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 08.08.1995, zuletzt geändert am<br />

25.04.2007 (GBl. S. 252) m. W. v. 16.06.2007<br />

1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 1 LBO-BW)<br />

1.1 Die Gebäudehöhe bemisst sich zwischen der Randsteinhöhe der erschließenden<br />

Verkehrsfläche in Höhe des Flächenschwerpunktes des Gebäudegrundrisses (Bezugshöhe)<br />

und dem obersten Gebäudeabschluss (hiervon ausgenommen sind<br />

technische Einrichtungen wie z. B. Antennenanlagen und Schornsteine). Die Gebäudehöhe<br />

bemisst sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und dem obersten<br />

Gebäudeabschluss.<br />

Die Höhe der baulichen Anlagen wird wie folgt festgesetzt:<br />

min. max.<br />

Zulässige Gebäudehöhe in m 9,0 m 9,0 m<br />

Die Höhendifferenz zwischen der Randsteinhöhe der erschließenden Verkehrsfläche<br />

in Höhe des Flächenschwerpunktes und dem Geländeniveau im Flächenschwerpunkt<br />

kann durch eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe bis zum Maß<br />

der Höhendifferenz ausgeglichen werden.<br />

(Lageberechnung für den Flächenschwerpunkt: siehe Hinweise).<br />

Begründung:<br />

Beschränkung der Höhenentwicklung für bauliche Anlagen im Sinne des<br />

Schutzes des Landschaftsbildes.<br />

1.2 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beträgt die Dachneigung<br />

mind. 15 °.<br />

Begründung:<br />

Definition der Mindestdachneigung.<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

1.3 Die Farbe der Dachdeckung ist aus dem Spektrum Schwarz, Grau, Braun und Rot<br />

zu wählen.<br />

Begründung:<br />

In Anlehnung an das bestehende Ortsbilde wird das Farbspektrum der Dächer<br />

auf den Bereich der naturnahen Farben traditioneller Dacheindeckungen begrenzt.<br />

1.4 Doppelhauseinheiten eines baulichen Gesamtkomplexes sind hinsichtlich Dachform,<br />

Dachneigung, Farbe und Material der Dachdeckung, Dachaufbauten, Material<br />

und Farbgebung der Fassaden sowie bezüglich der Auswahl der Fensterformate<br />

aufeinander abzustimmen. Von den öffentlichen Verkehrsflächen einsehbare Fassaden<br />

sind hinsichtlich ihrer Gliederung aneinander anzugleichen.<br />

Begründung:<br />

Um ein einheitliches Erscheinungsbild eines baulichen Gesamtkomplexes zu<br />

sichern wird für Doppelhaushälften eines Doppelhauses eine Abstimmungspflicht<br />

über den regulativen Rahmen sonstigen örtlichen Bauvorschriften hinaus<br />

vorgegeben.<br />

1.5 Bei Garagen und überdachte Stellplätze beträgt die maximal zulässige Dachneigung<br />

10°.<br />

Begründung:<br />

Um ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Garagensituation zu sichern<br />

wird für Garagen die Dachneigung vorgeschrieben, um so diesen ihre<br />

Dominanz in der Prägung des Straßenzuges zu nehmen.<br />

2.0 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 NR. 3 LBO-BW)<br />

2.1 Innerhalb des Reinen Wohngebietes (WR) beträgt die straßenseitige maximale Einfriedungshöhe<br />

0,8 m. Rückwärtig sind die Grundstücke durch eine 3 m tiefe, freiwachsende<br />

Heckenpflanzung aus heimischen Laubgehölzen einzufrieden. Eine<br />

Kombination mit Zaunanlagen ist zulässig. Eine allseitige Einfriedung der Grundstücke<br />

ist zulässig.<br />

Begründung:<br />

In Sicherung der Erlebbarkeit des halböffentlichen Raumes wird die Zulässigkeit<br />

von straßenseitigen Einfriedungen beschränkt.<br />

Rückwärtig wird im Hinblick auf den exponierten Standort des Baugebietes,<br />

sowie im Hinblick auf den nahen Waldsaum eine grüne Übergangszobne geschaffen.<br />

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3.0 Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 2 LBO-BW)<br />

3.1 Werbeanlagen sind nur an den von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche einsehbaren<br />

Fassaden der Gebäude und nur an den Stätten der Leistung zulässig. An jeder<br />

dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Gebäudeseite ist für jede Leistungsstätte<br />

nur eine Werbeanlage zulässig.<br />

Die maximal zulässige Größe der Werbeanlage beträgt:<br />

Höhe 0,5 m x Breite 2,5 m<br />

Ausleger sind bis zu einer maximalen Auslage von 1,0 m zulässig.<br />

Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und<br />

Blinkschaltungen sowie fluoreszierende Farben sind unzulässig.<br />

Begründung:<br />

In Sicherung des Ortsbildes wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />

beschränkt<br />

4.0 Außenantennen (§ 74 Abs. 1 NR. 4 LBO-BW)<br />

4.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind pro Hauptgebäude nur<br />

zwei Außenantennen an diesem zulässig. Für Parabolantennen beträgt die maximale<br />

Höhe der Einrichtung 1,5 m, für Stabantennen maximal 10,0 m.<br />

Begründung:<br />

Um das Ortsbild störende Häufungen und Größen von Antennenanlagen zu<br />

verhindern wird die Zulässigkeit von Antennenanlagen hinsichtlich Anzahl und<br />

Größe geregelt.<br />

5.0 Stellplatznachweis (§ 74 Abs. 2 NR. 2 LBO-BW)<br />

5.1 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit herzustellen. Zur<br />

Ermittlung der erforderlichen Gesamtzahl an Stellplätzen ist das Ergebnis zur nächsten<br />

ganzen Zahl hin aufzurunden.<br />

6.0 Kenntnisgabepflicht<br />

6.1 Die nach § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfreien Vorhaben<br />

sind der unteren Baurechtsbehörde anzuzeigen.<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

V. HINWEISE<br />

1.0 Bauweise<br />

Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft, hier: Schutzgut Boden, sollten<br />

die Gebäude in Splitlevelbauweise (versetzte Geschosse) errichtet werden.<br />

2.0 Flächenschwerpunkt<br />

Zur Ermittlung des Flächenschwerpunktes (S) der geplanten Gebäude ist,<br />

bei recht- und dreieckigen Grundrissen, der Schnittpunkt der Seitenhalbierenden<br />

anzunehmen.<br />

bei unregelmäßigen Grundrissen, nach Zerlegung der Gesamtfläche (A) in einzelne,<br />

geometrische Teilflächen (Ai) und Ermittlung der jeweiligen Teilschwerpunkte (Si),<br />

ein örtliches Koordinatensystem zu errichten, auf das diese zu beziehen sind (xi, yi).<br />

Nachfolgend ist zur Ermittlung der Koordinaten (Xs, ys) des Flächenschwerpunktes<br />

(S) folgende Formel anzuwenden:<br />

n n<br />

Xs = ∑ Ai * xi ys = ∑ Ai * yi<br />

i=1 i=1<br />

3.0 Baugrund<br />

A A<br />

Als Baugrund stehen unter Hangschutt und Verwitterungsdeckschichten unbekannter<br />

Mächtigkeit vermutlich Gesteine des Mittleren Muschelkalks an. Zur Planungssicherheit<br />

wird empfohlen ein Baugrund-Übersichtsgutachten z. B. zur Versicke-<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

rungsfähigkeit, zur Planung des Kanalbaus oder zu Gründungsempfehlungen einzuholen.<br />

4.0 Bodendenkmalschutz<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />

Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-3599) ist mindestens<br />

8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />

des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten,<br />

in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />

die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der<br />

Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.<br />

Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />

welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />

Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />

der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende<br />

Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung<br />

der Arbeiten Funde zutage treten, behält sich die Archäologische<br />

Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen Areals vor. In diesem Fall<br />

muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung<br />

eingeräumt werden.<br />

Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 zu melden.<br />

Das Ref. 25 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren<br />

zu beteiligen<br />

5.0 Bodenschutz<br />

Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft, hier: Schutzgut Boden, sollten<br />

die Gebäude in Splitlevelbauweise (versetzte Geschosse) errichtet werden.<br />

Die Gesichtspunkte des Bodenschutzes sollten bei der Planung und Umsetzung<br />

beachtet werden. Maßnahmen hierzu wären:<br />

• Sparsamer und schonender Umgang mit Boden<br />

• Minimierung der Bodenverdichtung und Belastung<br />

• Separate Behandlung von Mutterboden<br />

• Schutz des kulturfähigen Unterbodens durch Wiedereinbau, Rekultivierung oder<br />

Geländemodellierung im Plangebiet.<br />

• Wasserdurchlässige Beläge bei Park-, Stellplatz- oder Hofflächen, die nicht durch<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder betrieblichen Verkehr verunreinigt<br />

werden können.<br />

• Der bei den Erschließungs- und Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub ist<br />

soweit als möglich an geeigneten Stellen innerhalb des Plangebiets durch Geländemodellierung<br />

bzw. Massenausgleich einer Wiederverwendung zuzuführen.<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind Aufschüttungen zum<br />

Zwecke der Geländeeinebnung - / profilierung nur unter folgenden Bedingungen zulässig:<br />

• Der bei den Erschließungs- und Baumaßnahmen anfallende, unbelastete Bodenaushub<br />

ist soweit als möglich an geeigneten Stellen innerhalb des Plangebiets<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

durch Geländemodellierung bzw. Massenausgleich einer Wiederverwendung zuzuführen.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob der Bodenaushub in die durchwurzelbare Bodenschicht<br />

oder in darunter liegende Bodenschichten eingebaut wird.<br />

Untersuchungen für Bodenmaterial, welches aus dem Plangebiet stammt, sind<br />

nicht erforderlich. 1<br />

• Bodenmaterial, das von außerhalb in das Plangebiet antransportiert und eingebaut<br />

werden soll, ist vor dem Auf- und Einbringen zu untersuchen.<br />

Ein entsprechender Nachweis (Herkunft, Deklarationsanalytik einer repräsentativen<br />

Mischprobe) ist zu führen und unaufgefordert nach Einbau an das Stadtbauamt,<br />

Abteilung Tiefbau zu übermitteln.<br />

Beim Einbringen von nicht zum Plangebiet gehörenden Bodenmaterial in die<br />

durchwurzelbare Bodenschicht sind die Vorsorgewerte der Bundes-<br />

Bodenschutz­ und Altlastenverordnung einzuhalten.<br />

Beim Einbringen von nicht zum Plangebiet gehörenden Bodenmaterial, das nicht<br />

zum Erstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht dient, sind die Zuordnungswerte<br />

Technischen Regeln der LAGA einzuhalten.<br />

6.0 Natur und Landschaft<br />

Im Sinne der Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft sollten zur Außenbeleuchtung<br />

zum Schutz nachtaktiver Insekten nur Natriumleuchtmittel<br />

Verwendung finden.<br />

7.0 Gewässerschutz<br />

Zur Brauchwassergewinnung ist eine Anlage von Zisternen im Sinne des schonenden<br />

Umgangs mit dem Schutzgut Wasser anzuraten.<br />

Eine punktuelle Versickerung (Schachtbauwerke) der unbelasteten Niederschlagswässer<br />

ist nicht zulässig.<br />

Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung ist schadlos für Dritte (z. B. Unterlieger)<br />

herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.<br />

8.0 Altlasten<br />

Eine Altlastenrecherche im Geoinformationssystem des Amtes für Wasser- und<br />

Bodenschutz ergab keine auffälligen oder handlungsbedürftigen Flächen in<br />

Plangebiet. Sollten sich bei Erkundungs- oder Baumaßnahmen Hinweise auf<br />

Flächenbelastungen ergeben, sind diese im Bebauungsplan zu kennzeichnen<br />

und dem Amt- für Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.<br />

1 Diese generelle Regelung trifft nicht auf Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen<br />

(Flächen mit dem Verdacht schädlicher Bodenveränderungen), Altlasten oder altlastverdächtige<br />

Flächen zu.<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

9.0 Waldabstand<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke mit den Arbeitsnummern<br />

1 – 3 und 10 - 12 liegen zum Teil innerhalb des geforderten Waldabstandes<br />

gem. § 4 Abs. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Eine Bebaubarkeit<br />

ist hier erst mit Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen gegeben.<br />

10.0 Planbild<br />

Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und Straßenverkehrsflächen besonderer<br />

Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.<br />

11.0 Aufhebung aller bisherigen Festsetzungen<br />

Im Geltungsbereich dieser Satzung werden alle bisherigen planungsrechtlichen<br />

Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften aufgehoben.<br />

18.08.2009 Seite 28 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

VI. Flächenbilanz<br />

1.0 Nutzungen<br />

Landwirt. Nutzung<br />

27%<br />

Nutzungsarten Fläche in m²<br />

Reines Wohngebiet 12.503<br />

Öffentliche Verkehrsfläche 2.780<br />

Verkehrsfläche bes. Zwechbestimmung 497<br />

Landwirtschaftliche Nutzfläche 5.826<br />

Gesamtfläche: 21.606<br />

Nutzungen<br />

Verkehrsfläche<br />

15%<br />

Reines Wohngebiet<br />

58%<br />

18.08.2009 Seite 29 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

VII. Auswirkungen der Planung<br />

1.0 Städtebauliche Auswirkungen der Planung<br />

Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Baumaßnahmen stellen eine Arrondierung<br />

des Siedlungsgefüges Weilersbach dar. Auf Grund des maßgeblichen,<br />

ortsüblichen Dichteansatzes wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in<br />

die bestehende Siedlungsstruktur ermöglicht.<br />

Dem Siedlungsbestand wird unter Wahrung des traditionellen Erscheinungsbild<br />

eine Entwicklungsmöglichkeit zugestanden.<br />

Hinsichtlich der nutzungsstrukturellen Konzeption der den Ortsetter tangierenden<br />

Wohnlagen wird die dominierende Wohnfunktion planungsrechtlich gesichert<br />

und diesbezüglich eine Stärkung ermöglicht.<br />

Ein wesentlich erhöhter Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen resultiert aus<br />

der vorgesehenen Bebauung nicht. Bestehende Einrichtungen dienen der Bedarfsdeckung.<br />

Ihr Auslastungsgrad wird sich erhöhen.<br />

2.0 Auswirkungen auf die verkehrliche Situation<br />

Infolge der baulichen Verdichtung wird sich das Verkehrsaufkommen naturgemäß<br />

geringfügig erhöhen. Der hierdurch stärker belastete Straßenzüge sind hinsichtlich<br />

ihres Kapazitätspotentials in der Lage diesen Zuwachs aufzunehmen<br />

3.0 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen<br />

Im direkten Umfeld des Neubaugebiets ist bislang eine Schulnutzung vorhanden.<br />

Auf diese Nutzung wirkt sich die neu eingeführte nicht störend aus. Ein<br />

Verlust an Freifläche ist auf Grund der Aktivierung der Nutzung unter Inanspruchnahme<br />

der Wald- und Wiesenflächen zu verzeichnen. Dem Bedarf an<br />

wohnungsnahem und siedlungsnahem Grün wird jedoch weiterhin entsprochen.<br />

Der erkennbare potenzielle Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung<br />

und dem Probelokal des örtlichen Musikvereins innerhalb des Schulgebäudes<br />

wird durch ein gutachterlich gestütztes Maßnahmenkonzept minimiert.<br />

Nutzungseinschränkungen konnte im wesentlichen vermieden werden.<br />

4.0 Auswirkungen auf Natur und Landschaft<br />

Bestehende, ökologisch wertvolle Einzelbäume werden planungsrechtlich gesichert.<br />

Die Grundwasserspende vor Ort wird zu einem wesentlichen Teil weiterhin<br />

gewährleistet. Negative Folgen für die Natur werden weitestgehend durch<br />

planungsrechtliche Vorgaben reduziert. Die verlustigen ehemals prägenden Magerwiesen<br />

werden in neuer Ortsrandlage wieder aufgenommen.<br />

(Näheres siehe anliegender Umweltbericht)<br />

18.08.2009 Seite 30 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

5.0 Finanzielle Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt<br />

5.1 Kostenschätzung für die beitragsfähigen Maßnahmen<br />

Bestehenden Gesamtkosten von ca. ……………. stehen Erschließungs- und<br />

Ausgleichsbeiträge von ………… gegenüber. Eine Refinanzierung der Kanalisationskosten,<br />

die nicht durch Beiträge aus dem Baugebiet gedeckt sind, erfolgt<br />

über Einnahmen<br />

• aus Abwasserbeiträgen in anderen Baugebieten (Globalberechnung)<br />

• und über Abschreibungen indirekt durch Gebührenerhöhungen bei der Abwassergebühr.<br />

Nicht über Beiträge refinanzierbare Kosten können darüber hinaus z. T. über den<br />

Bodenpreis umgelegt werden.<br />

6.0 Durchführung der Bodenordnung<br />

Durch freihändigen Erwerb, bzw. durch die freiwillige Umlegung kann 100% der<br />

Neubaugebietsfläche über die Stadt für eine Bebauung zur Verfügung gestellt werden.<br />

18.08.2009 Seite 31 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

VIII. Verfahren<br />

Verfahrensstand Datum / Fristen<br />

1. Aufstellungsbeschluss 23.02.2005.<br />

2. Beteiligung der Behörden 28.02.2008 – 10.04.2008<br />

3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung 10.03.2008 – 10.04.2008<br />

4. Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Zustimmungsbeschluss<br />

zum<br />

Entwurf)<br />

16.07.2008<br />

5. Öffentliche Auslegung 15.09.2008 – 15.10.2008<br />

6. erneute Öffentliche Auslegung 15.12.2008 – 30.01.2009<br />

7 wiederholte erneute Öffentliche Auslegung 03.08.2009 - 14.08.2009<br />

7. Satzungsbeschluss<br />

8. Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

B. Rechtsgrundlagen<br />

Baugesetzbuch (BauGB)<br />

vom 23.09.2004,<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO)<br />

vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 22.04.1993,<br />

Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

In der Fassung vom 11. Mai 1994<br />

Bauordnung des Landes Baden-Württemberg (LBO-BW)<br />

In der Fassung vom 08. August 1995 (GBl S. 617) geändert durch Gesetz vom<br />

15. Dezember 1997 (GBl. S. 521)<br />

18.08.2009 Seite 33 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

C. Anhang<br />

I. Pflanzliste<br />

Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Pflanzenarten sind beispielhaft<br />

als Empfehlungen bzw. Orientierungshilfen bei der Durchführung der<br />

Anpflanzungen gedacht.<br />

1.0 Laubbäume<br />

1.1 Laubbäume 1. Ordnung (über 20 bis 40 m Höhe)<br />

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />

Betula pendula Birke<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Tilia cordata Winter-Linde<br />

Quercus robur Stiel-Eiche<br />

u.a.<br />

1.2 Laubbäume 2. und 3. Ordnung (7 bis 20 m Höhe)<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Sorbus aucuparia Eberesche<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Salix Caprea Sal-Weide<br />

u.a.<br />

2.0 Großsträucher und Sträucher (3 bis 5 (7) m Höhe)<br />

Cornus sanguinea Gemeiner Hartriegel<br />

Corylus avellana Haselnuß<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Ligustrum vulgare Liguster*<br />

Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche*<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rhamnus cathartica Gemeiner Kreuzdorn*<br />

Sambucus racemosa Traubenholunder*<br />

Rubus Fructicosus Brommbeere<br />

u.a.<br />

3.0 Gehölze für geschnittene Hecken<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Ligustrum vulgare Liguster*<br />

u.a.<br />

18.08.2009 Seite 34 von 36


Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

4.0 Klettergehölze<br />

Hedera helix Efeu*<br />

Polygonum aubertii Schling-Knöterich<br />

Parthenocissus spec. Wilder Wein<br />

u.a.<br />

5.0 Gehölze für flächendeckende Unterpflanzungen<br />

Spiraea bumalda Spierstrauch<br />

Deutzia gracilis Deutzie<br />

Stephanandra incisa crispa Stephanandra<br />

u.a.<br />

6.0 Obstbäume (Streuobst und Wildobst)<br />

Wildobstbäume:<br />

Malus sylvestris Holz-Apfel<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Pyrus communis Most-Birne<br />

Streuobstbäume:<br />

Apfel:<br />

Bitterfelder<br />

Bohnapfel<br />

Danziger Kantapfel<br />

Hauxapfel<br />

Jakob Fischer<br />

Kaiser Wilhelm<br />

Maunzenapfel<br />

Odenwälder<br />

Sonnenwirtsapfel<br />

Wiltshire<br />

u.a. lokale Sorten<br />

Birne:<br />

Doppelte Philippsbirne<br />

Herzogin Elsa<br />

Oberösterreichische Weinbirne<br />

Schweizer Wasserbirne<br />

u.a. lokale Sorten<br />

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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

II. Immissionsprognose<br />

18.08.2009 Seite 36 von 36


GERLINGER + MERKLE<br />

Prognose der Geräuschimmissionen des<br />

Musikprobe-Betriebs in Weilersbach auf<br />

das geplante Wohngebiet „Glöckenberg“<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Ingenieurgesellschaft<br />

für Akustik und Bauphysik mbH<br />

Werderstraße 42 ⋅ 73614 Schorndorf<br />

ENTWURF<br />

Objekt: Musikproberaum im Schulgebäude<br />

Stadtbezirk Weilersbach<br />

78052 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Auftraggeber: Stadtverwaltung VS<br />

Auftrags-Nr.: 09-038/21<br />

Amt für Stadtentwicklung<br />

78056 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Datum: 27. Februar 2009<br />

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) H. Gerlinger<br />

(Immissionsprognose09-038_20090225.docx)<br />

Schallschutz-Prüfstelle nach DIN 4109<br />

Messstelle für Geräusche nach BImSchG<br />

Zert. Prüfstelle Gebäudeluftdichtheit<br />

Telefon (0 71 81) 9 39 87 - 0<br />

Telefax (0 71 81) 9 39 87 - 50<br />

eMail: info@g-m-gmbh.de<br />

Ingenieurgesellschaft


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

1. Situation und Aufgabenstellung ........................................................................................ 3<br />

2. Normen, Vorschriften und Richtlinien ............................................................................... 4<br />

3. Unterlagen ....................................................................................................................... 4<br />

4. Bebauungsplangebiet ...................................................................................................... 5<br />

5. Immissionsrichtwerte, Orientierungswerte ........................................................................ 6<br />

5.1. Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm .................................................................... 6<br />

5.2. Orientierungswerte DIN 18005 ............................................................................. 6<br />

6. Immissionsorte ................................................................................................................. 7<br />

7. Beschreibung Musikprobebetrieb ..................................................................................... 9<br />

7.1. Bauliche Struktur .................................................................................................. 9<br />

7.2. Parkverkehr ........................................................................................................ 11<br />

8. Prognose der Geräuschimmissionen ............................................................................. 15<br />

8.1. Innenpegel Musikproberaum .............................................................................. 15<br />

8.2. Schalldämmung der Außenbauteile .................................................................... 15<br />

8.3. Parkplatzbetrieb ................................................................................................. 15<br />

8.4. Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße ............................................................. 16<br />

9. Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten ................................................................ 17<br />

9.1. Musikprobe einschl. Parkplätze .......................................................................... 17<br />

9.2. Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA-Lärm........................................ 18<br />

9.3. Spitzenpegel ...................................................................................................... 18<br />

10. Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Glöckenberg ...................................................... 19<br />

11. Zusammenfassung ........................................................................................................ 20<br />

-2-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

1. Situation und Aufgabenstellung<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Der Musikverein Weilersbach nutzt derzeit Räumlichkeiten im Untergeschoss der Schule in<br />

Weilersbach als Musikproberaum.<br />

Im Anschluss an das Schulgebäude ist Es ist geplant, im Bereich nördlich der Schule im Rah-<br />

men eines Bebauungsplanverfahrens ein reines Wohngebiet auszuweisen.<br />

Auftragsgemäß soll für die derzeit stattfindende Nutzung des Musikprobe-Betriebes eine Prog-<br />

nose-Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm<br />

durchgeführt werden. Die Geräuschimmissionen werden für die geplanten maßgeblichen Im-<br />

missionsorte im Bereich des geplanten Wohngebietes in der unmittelbaren Nachbarschaft ermit-<br />

telt und beurteilt. Die vorliegende Immissionsprognose stützt sich auf Erkenntnisse, die im<br />

Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnen wurden.<br />

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in dem vorliegenden Gutachten dokumentiert.<br />

-3-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

2. Normen, Vorschriften und Richtlinien<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden folgende Regelwerke, technische Normen<br />

und Literatur herangezogen:<br />

/1/ TA-Lärm „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ gültig seit 1.11.1998<br />

/2/ DIN ISO 9613-2 "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines<br />

Berechnungsverfahren", Ausgabe Oktober 1999<br />

/3/ DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“<br />

3. Unterlagen<br />

Für die Untersuchungen wurden folgende Unterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

A) Schreiben der Ortsverwaltung Weilersbach vom 17.2.09<br />

mit Angaben zu Parkmöglichkeiten des Musikprobebetriebes<br />

mit folgenden Plänen:<br />

Übersichtsplan des Bebauungsplan „Glöckenberg“<br />

Grundriß des Proberaumes<br />

Schnitt A-B<br />

Ansicht vom Ort-Talseite<br />

Ansicht von Nordosten<br />

Darstellung der Parkplätze bei der Schule<br />

Luftbild mit Parkplätzen an der Wilhelm-Becker-Straße<br />

B) E-Mail der Ortsverwaltung Weilersbach vom 18.2.09<br />

- Mitteilung über Beschluss des Ortschaftsrates Weilersbach, das Probeende auf 21:30<br />

vorzuverlegen.<br />

- Aufstellung der an den Proben teilnehmenden Personen und Angaben über die Parksituation<br />

C) Unterlagen zum Baugesuch der Gemeinde Remshalden vom 28.09.05<br />

D) Örtliche Gegebenheiten und eigene Erkenntnisse, die im Rahmen einer Ortsbesichtigung<br />

am 17.03.2006 festgestellt wurden.<br />

-4-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

4. Bebauungsplangebiet<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

In der unmittelbaren Nachbarschaft der Schule mit Musikproberaum ist ein reines Wohngebiet<br />

geplant. In diesem Bereich sind im Bereich der blau umrandeten Baufenster Wohngebäude<br />

geplant, die aufgrund ihrer Lage zum Proberaum die nächstgelegenen maßgeblichen Immis-<br />

sionsorte gemäß TA-Lärm darstellen. Das Bebauungsplangebiet ist im Folgenden dargestellt:<br />

-5-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

5. Immissionsrichtwerte, Orientierungswerte<br />

5.1. Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm<br />

Nach TA Lärm /1/ gelten folgende Immissionsrichtwerte:<br />

Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm<br />

Gebietseinstufung Immissionsrichtwert [dB(A)]<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

tags 6 00 - 22 00 Uhr nachts 22 00 - 6 00 Uhr<br />

Reines Wohngebiet 50 35<br />

Der Immissionsrichtwert nachts bezieht sich auf die lauteste volle Stunde zwischen 22 00 - 6 00<br />

Uhr.<br />

Zulässige Spitzenpegel:<br />

Des Weiteren dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als<br />

30 dB(A) tags und um maximal 20 dB(A) nachts überschreiten (Spitzenpegel-Kriterium).<br />

5.2. Orientierungswerte DIN 18005<br />

Die DIN 18005 stellt folgende Orientierungswerte dar:<br />

Tabelle 2: Orientierungswerte nach DIN 18005<br />

Gebietseinstufung Immissionsrichtwert [dB(A)]<br />

tags 6 00 - 22 00 Uhr nachts 22 00 - 6 00 Uhr<br />

Reines Wohngebiet 50 40/35<br />

Der niedrigere Nachtwert soll für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von<br />

vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.<br />

Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden.<br />

-6-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

6. Immissionsorte<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Auftragsgemäß sollen die zu erwartenden Immissionen im geplanten Wohngebiet untersucht<br />

werden. Die Straßennamen, Adresse sowie auch die Aufteilung in Bauplätze ist noch nicht be-<br />

kannt, es sind nur die Baugrenzen-Fenster im Bebauungsplanentwurf dargestellt.<br />

Es wurde daher über das Baugebiet ein Flächenraster berechnet, d.h. es wurde eine Lärmkarte<br />

mit den Immissionen des Parkplatzbetriebes und des Probebetriebes berechnet.<br />

Weiterhin wurden die im Folgenden dargestellten relevanten maßgeblichen Immissionsorte an<br />

den Stellen der Baufenster gelegt, die am stärksten von den Immissionen betroffen sein wer-<br />

den. Die Immissionsrichtwerte gelten 0,5 m vor den am stärksten betroffenen Fenstern der Ge-<br />

bäude. Die Lage der Immissionspunkte kann dem folgenden Lageplan entnommen werden.<br />

-7-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

Tabelle 3: Maßgebliche Immissionsorte<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Immissionsort Ort/Lage Höhe Immissionspunkt<br />

IP 1 Bauplatz Nr. 16 5 m (Dachgeschoss)<br />

IP 2 Bauplatz Nr. 6 5 m (Dachgeschoss)<br />

IP 3 Bauplatz Nr. 17 5 m (Dachgeschoss)<br />

In dem Bebauungsplanentwurf ist eine eingeschossige Bauweise dargestellt. Ein ausgebautes<br />

Dachgeschoss ist im allgemeinen möglich. Bei der Immissionspunkthöhe wurde daher eine Hö-<br />

he von 5 m angesetzt, da aufgrund geringerer Bodendämpfung ein höherer Immissionsort im<br />

Regelfall zu höheren Immissionen führt.<br />

-8-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

7. Beschreibung Musikprobebetrieb<br />

7.1. Bauliche Struktur<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Der Musikproberaum liegt im UG des Schulgebäudes und ist mit 9,9 m x 12,4 m ca. 122 m²<br />

groß. Die Raumhöhe beträgt ca. 3,25 m.<br />

Der Raum weist eine großflächig verglaste Fassade zur Talseite hin auf, bestehend aus zwei<br />

Fensterelementen mit jeweils ca. 3,5 m x 2,7 m Fensterfläche, gesamt somit ca. 19 m². Die seit-<br />

lichen Wände des Raumes bestehen aus ca. 30 cm dickem Beton. Die hintere Wand liegt im<br />

Erdreich bzw. grenzt an Nebenräume.<br />

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Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Die Fenster sind derzeit als Isolierglasfenster in Holzrahmen ausgeführt, sollen aber im Laufe<br />

dieses Jahres durch neue Fenster ersetzt werden.<br />

-10-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

7.2. Parkverkehr<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Neben dem eigentlichen Probebetrieb des Musikvereins ist der An- und Abfahrtverkehr bzw. der<br />

Parkverkehr im Zusammenhang mit dem Probebetrieb zu berücksichtigen.<br />

Hierbei ist eine Beparkung folgender Flächen anzusetzen:<br />

1. Parkplatz neben der Schule – wird von der Straße Glöckenberg erschlossen. Umfasst<br />

ca. 16 Stellplätze<br />

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Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

2. Parkplatz neben der Mehrzweckhalle – wird von der Wilhelm-Becker-Str. erschlossen.<br />

Umfasst ca. 14 Stellplätze<br />

3. Parkplatz an der Hauptstraße – wird von der Wilhelm-Becker-Str. erschlossen. Umfasst<br />

ca. 12 Stellplätze<br />

-12-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Demnach stehen für die Musikprobe ca. 42 Stellplätze zur Verfügung. Bei der Gesamtprobe ist<br />

mit 35 bis 45 Personen bzw. Pkw zu rechnen. Diese können auf den beschriebenen Parkplät-<br />

zen untergebracht werden.<br />

Für die Parkplatzfrequentierung wird davon ausgegangen, dass sämtliche Parkplätze zu Beginn<br />

der Musikprobe beparkt werden und nach Ende der Probe die Pkw den Parkplatz verlassen.<br />

Das Ende der Musikprobe ist auf 21:30 Uhr angesetzt, so dass davon ausgegangen wird, dass<br />

um 22:00 Uhr der Parkplatz leer ist und keine Parkbewegungen mehr stattfinden.<br />

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Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Zusätzlich zu der Gesamtprobe mit Vollbesetzung am Donnerstag findet vorher eine Register-<br />

probe statt. Hier wird ebenfalls eine Be- und Entparkung der Stellplätze angenommen.<br />

Zusammenfassend wird somit davon ausgegangen, dass jeder Parkplatz an dem am stärksten<br />

frequentierten Tag zweimal be- und entparkt wird – entsprechend 4 Parkbewegungen je Stell-<br />

platz innerhalb der Tagzeit. Es wird angenommen, dass 2 Bewegungen außerhalb der Ruhezei-<br />

ten (vor 20 Uhr) und 2 Bewegungen innerhalb der Ruhezeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr<br />

stattfinden.<br />

Über den Tag verteilt ergibt sich somit eine Einwirkzeit von 2 h in den Ruhezeiten mit 1 Bewe-<br />

gung je Stellplatz und Stunde sowie eine Einwirkzeit von 2 h außerhalb der Ruhezeiten mit<br />

ebenfalls 1 Bewegung je Stellplatz und Stunde.<br />

Der Schulbetrieb wurde hierbei nicht explizit berücksichtigt, da dieser nach unserer Einschät-<br />

zung keiner der Kategorien Gewerbe-, Freizeit- oder Sportlärm zugeordnet werden kann. Auch<br />

würde hier allenfalls der Parkplatzbetrieb zu berücksichtigen sein.<br />

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Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

8. Prognose der Geräuschimmissionen<br />

8.1. Innenpegel Musikproberaum<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Aufgrund eigener Untersuchungen von Blasmusikkapellen und vergleichbarem Probebetrieb in<br />

ähnlich gelagerten Räumen gehen wir davon aus, dass sich in dem Musikproberaum ein Innen-<br />

pegel von ca. LI ≈ 100 dB(A) gemittelt über den Zeitraum der Musikprobe einstellt (einschließ-<br />

lich Musikpausen).<br />

Die Abschätzung des Innenpegel orientiert sich an vereinstypischen Musikkapellen.<br />

Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Fenster während des Musizierens geschlossen<br />

gehalten werden.<br />

Der Zeitraum für die Proben wird von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr angenommen. D.h. 90 Minuten<br />

innerhalb der Ruhezeit und 90 Minuten außerhalb der Ruhezeit.<br />

8.2. Schalldämmung der Außenbauteile<br />

Relevant für die Schallabstrahlung sind die Fenster, diese werden mit einem Schalldämmaß für<br />

normale Isolier- oder Wärmeschutzverglasung angenommen – RW = 32 dB.<br />

Wie beschrieben ist eine Fläche von ca. 19 m² Fensterfläche anzusetzen.<br />

8.3. Parkplatzbetrieb<br />

Die Vorgaben zur Zahl der Stellplätze und zur Frequentierung sind oben beschrieben.<br />

Für die Parkplätze selbst wird von folgenden Parametern ausgegangen:<br />

Asphaltierte Stellplätze und Fahrgassen<br />

Nutzung wie P+R Stellplatz<br />

Zuschlag für Impulshaltigkeit 4 dB(A)<br />

Rechenverfahren nach der Parkplatzlärmstudie 2007<br />

Für die Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist das Zuschlagen einer Pkw-Tür<br />

mit einem Schalleistungspegel von LWA = 98 dB(A) anzusetzen.<br />

-15-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

8.4. Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Der Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Am Glöckenberg kann nach der TA-Lärm berück-<br />

sichtigt werden. Hierbei werden 3 Kriterien geprüft:<br />

- Vermischung mit dem übrigen Verkehr<br />

- Erhöhung des Pegels der Straße um 3 dB(A)<br />

- Grenzwerte der 16. BImSchV werden überschritten<br />

Sofern diese drei Kriterien zutreffen sind organisatorische Maßnahmen zu treffen.<br />

Für diese Überprüfung wurde eine separate Berechnung durchgeführt.<br />

Hierbei zeigt sich, dass die 16.BImSchV – Grenzwerte nicht überschritten werden.<br />

-16-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

9. Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten<br />

9.1. Musikprobe einschl. Parkplätze<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Auf Basis der oben beschriebenen Vorgaben ergibt sich für den oben beschriebenen Musikpro-<br />

bebetrieb einschließlich Parkplätzen folgende Geräuscheinwirkung an den einzelnen Immissi-<br />

onsorten.<br />

-17-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Tabelle 4: Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten für den Musikprobebetrieb einschließ-<br />

lich Parkplätze<br />

Immissionsort Ort/Lage Mittlerer Schallpegel am<br />

Immissionsort *)<br />

IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 26 dB(A)<br />

IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 36 dB(A)<br />

IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 40 dB(A)<br />

9.2. Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA-Lärm<br />

Den oben beschriebenen Ergebnissen kann entnommen werden, dass der Musikprobebetrieb<br />

den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet tags von 50 dB(A) nicht überschreitet. Hier-<br />

bei wurde von einer Musikprobe mit einer Dauer von ca. 3 Stunden am Tag ausgegangen (Be-<br />

urteilungszeitraum tags zwischen 6 und 22 Uhr) sowie der entsprechenden Parkierung.<br />

Im Beurteilungszeitraum nachts (nach 22 00 Uhr) sind generell keine Musikproben geplant und<br />

nach derzeitiger Einschätzung auch nicht möglich.<br />

9.3. Spitzenpegel<br />

Kurzzeitig auftretende Pegelspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag nach TA-Lärm um<br />

nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Spitzenpegel-Kriterium). Somit ergibt sich ein zulässiger<br />

Spitzenpegel von maximal Lmax = 80 dB(A) tags.<br />

Durch das Türenschlagen der PKw auf dem Parkplatz sind geräuschrelevante Pegelspitzen zu<br />

erwarten. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass kurzzeitige Pegelspitzen näherungs-<br />

weise von LWA,max ≈ 98 dB(A) erreicht werden. Innenpegel in dem Proberaum sind zu vernach-<br />

lässigen. Somit ergeben sich folgende Spitzenpegel an den Immissionsorten.<br />

Tabelle 5: Spitzenpegel an den Immissionsorten für den Musikprobebetrieb bzw. Parkplätze<br />

Immissionsort Ort/Lage Mittlerer Schallpegel am<br />

Immissionsort *)<br />

IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 47 dB(A)<br />

IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 56 dB(A)<br />

IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 68 dB(A)<br />

Die ermittelten Pegel zeigen, dass der zulässige Spitzenpegel am Tag eingehalten ist.<br />

-18-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

10. Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Glöckenberg<br />

Entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm wird prognostiziert, mit welchen Lärmimmissionen<br />

durch den Zu- und Abfahrtverkehr zum Proberaum zu rechnen ist. Hierbei wird von folgender<br />

Frequentierung ausgegangen:<br />

- 16 Parkplätze an der Schule<br />

- 2-facher Wechsel für den Probebetrieb<br />

- Entsprechend 32 Anfahrten und 32 Abfahrten insgesamt somit ca. 64 Fahrten pro Tag.<br />

Die Berechnung erfolgt nach der RLS 90, es wird von 5 Fahrten/ Stunde über 16 Stunden (ent-<br />

sprechend somit 80 Fahrten pro Tag) ausgegangen. Unter diesen Vorgaben ergeben sich die<br />

folgenden Beurteilungspegel nach der RLS 90.<br />

Die ermittelten Pegel zeigen, dass der Immissionsgrenzwert nach der 16.BImSchV am Tag ein-<br />

gehalten ist.<br />

Tabelle 6: Beurteilungspegel des Straßenverkehrs (Straße Glöckenberg) für den Musikprobe-<br />

betrieb an den Immissionsorten<br />

Immissionsort<br />

Ort/Lage Beurteilungspegel<br />

am Immissionsort *)<br />

Grenzwert nach 16.BImSchV<br />

tags Wohngebiet<br />

IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 32 dB(A) 59 dB(A)<br />

IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 43 dB(A) 59 dB(A)<br />

IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 41 dB(A) 59 dB(A)<br />

-19-


Bericht Nr. 09-038/21<br />

27. Februar 2009<br />

11. Zusammenfassung<br />

GERLINGER + MERKLE<br />

Die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> plant im Stadtbezirk Weilersbach die Ausweisung eines Rei-<br />

nen Wohngebietes im Bebauungsplangebiet „Glöckenberg“ in der Nachbarschaft eines Musik-<br />

proberaums des Musikvereins.<br />

Auftragsgemäß wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen nach TA-Lärm untersucht<br />

und bewertet. Die Untersuchungen zeigen, dass durch den Musikprobebetrieb des Musikver-<br />

eins bei einer Dauer von ca. 3 Stunden am Tag (6 - 22 Uhr) die Immissionsrichtwerte an den<br />

relevanten Immissionsorten (Geplante Wohngebäude) nicht überschritten werden.<br />

Die entsprechenden Spitzenpegel werden nicht überschritten, wenn das Probe-Ende und die<br />

Abfahrt vom Parkplatz vor 22 Uhr stattfindet.<br />

Der Zu- und Abfahrtverkehr zu dem Proberaum unterschreitet die Grenzwerte der 16.BImSchV<br />

deutlich, organisatorische Maßnahmen nach TA-Lärm werden somit nicht erforderlich.<br />

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in dem vorliegenden Gutachten dokumentiert.<br />

H. Gerlinger<br />

Dieser Bericht umfasst 20 Seiten<br />

-20-


Bebauungsplan „Glöckenberg“<br />

Teil Umweltbericht<br />

VS - Weilersbach<br />

=<br />

=<br />

=<br />

Ñ~âíçêÖêìå Losert<br />

== =<br />

==É=<br />

=<br />

Pfaff<br />

__________________________________________________________<br />

_______________________________________________________________<br />

Auftraggeber:<br />

Stadt <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong><br />

Grünflächen- und Umweltamt<br />

Winkelstraße 9<br />

78054 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Stand: 13. Juni 2008, zuletzt geändert 19.08.2009<br />

=<br />

Schütze<br />

Schedlbauer<br />

Freie Landschaftsarchitekten<br />

BDLA<br />

Dipl.-Ingenieure<br />

Partnerschaftsgesellschaft<br />

Wolfgang Losert<br />

Edith Schütze<br />

Martin Schedlbauer<br />

Hindenburgstraße 95<br />

79211 Denzlingen<br />

Tel. 0 76 66/90 00 9-0<br />

Fax 0 76 66/ 90 00 9-40<br />

denzlingen@<br />

faktorgruen.de<br />

Jürgen Pfaff<br />

Eisenbahnstraße 26<br />

78628 Rottweil<br />

Tel. 0 7 41/ 1 57 05<br />

Fax 0 7 41/ 1 58 03<br />

rottweil@faktorgruen.de<br />

www.faktorgruen.de


Inhaltsverzeichnis WEI-UB_090819.doc.<br />

1. BESCHREIBUNG DER PLANUNG 3<br />

1.1 INHALT UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 3<br />

1.2 GRUNDLAGE DER UMWELTPRÜFUNG 4<br />

1.3 ERGEBNIS DER PRÜFUNG ANDERWEITIGER PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 5<br />

1.4 FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 5<br />

2. PLANUNGSVORGABEN 6<br />

3. NATURA 2000 8<br />

4. ANGEWANDTE UNTERSUCHUNGSMETHODEN 10<br />

4.1 PRÜFMETHODEN 10<br />

4.2 SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER INFORMATIONEN 10<br />

5. DERZEITIGER UMWELTZUSTAND 11<br />

5.1 SCHUTZGUT MENSCH 11<br />

5.2 SCHUTZGÜTER TIERE, PFLANZEN, BIOLOGISCHE VIELFALT 11<br />

5.3 SCHUTZGUT BODEN 14<br />

5.4 SCHUTZGUT WASSER 15<br />

5.5 SCHUTZGUT KLIMA/LUFT 17<br />

5.6 SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD 17<br />

5.7 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 18<br />

5.8 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN VORGENANNTEN SCHUTZGÜTERN 18<br />

6. GRÜNORDNUNGSKONZEPT 19<br />

7. BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DER PLANUNG 19<br />

7.1 RELEVANZ DER WIRKFAKTOREN 19<br />

8. PROGNOSE DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 21<br />

8.1 SCHUTZGUT MENSCH 21<br />

8.2 SCHUTZGUT TIERE; SCHUTZGUT PFLANZEN, BIOLOGISCHE VIELFALT 21<br />

8.3 FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ 22<br />

8.4 SCHUTZGUT BODEN 36<br />

8.5 SCHUTZGUT WASSER 36<br />

8.6 SCHUTZGUT KLIMA/LUFT 37<br />

8.7 SCHUTZGUT LANDSCHAFT 37<br />

8.8 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 37<br />

9. PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) 37<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 1


10. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH 38<br />

11. EINGRIFFS-/ AUSGLEICHSBILANZ 41<br />

12. ZUORDNUNG VON AUSGLEICHSMAßNAHMEN 44<br />

13. ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING) 45<br />

14. FLÄCHENBILANZ* 46<br />

15. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 47<br />

16. QUELLENVERZEICHNIS 51<br />

17. ANLAGEN 53<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 2


1 Beschreibung der Planung<br />

1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans<br />

Anlass und Absicht der<br />

Planung<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den<br />

Eigenbedarf der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />

Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />

Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />

Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />

des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />

Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />

des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />

Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />

bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />

die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />

Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />

vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />

Rahmen der Umweltprüfung auf FNP Ebene wurden die Planvariante,<br />

Nullvariante (Statusquo) und die Standortalternativen 'Hochwiesen', 'Vordere<br />

Halde/Spitzgarten' und Bettelbirnbaum geprüft.<br />

Planungsgebiet Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Gemeinde Weilersbach und wird<br />

von folgenden Flächen begrenzt: Im Norden von der Kapellenwaldstraße,<br />

im Westen vom Glöckenbergweg, im Süden von den Flurstücken 715,<br />

718, 678 und im Osten von den Flurstücken 661 – 665, 54, 690, 655, 653.<br />

Planungsinhalt Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Erfordernis der<br />

Planaufstellung ist für das Plangebiet die Ausweisung eines Wohngebietes<br />

vorgesehen.<br />

Umfang des Vorhabens Bruttogesamtfläche 2,16 ha 100 %<br />

Vereinfachtes oder beschleunigtes<br />

Verfahren<br />

gem. §13 und §13a<br />

BauGB?<br />

------------------------------------------------------------------------öffentliche<br />

Verkehrsfläche: 0,28 ha 13 %<br />

landwirtschaftliche Fläche: 0,58 ha 27 %<br />

priv. Grundstücksflächen (WR): 1,25 ha 58 %<br />

Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung: 0,05 ha 2 %<br />

Der Bebauungsplan „Glöckenberg“ kann nicht im vereinfachten oder beschleunigten<br />

Verfahren durchgeführt werden, da<br />

Grundzüge der Planung berührt sind (§13 BauGB)<br />

es sich nicht um ein Vorhaben nach §34 BauGB - Vorhaben innerhalb<br />

der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – handelt<br />

das Vorhaben nicht unter die Bebauungspläne der Innenentwicklung fällt<br />

(§13a BauGB).<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 3


Eingriffsregelung nach<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) und Baugesetzbuch<br />

(BauGB)<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen<br />

die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen<br />

(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz).<br />

Ein Ausgleich wäre nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der<br />

planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen wären (§ 1a<br />

Abs. 3 Satz 5 BauGB). Die Zulässigkeit könnte nach § 30 oder § 34<br />

BauGB gegeben sein.<br />

Eine Zulässigkeit gem. § 34 BauGB besteht bereits für die Grundstücke<br />

Nr. 21 und 22 (GOP Stand 01.07.2009), da es sich um ein Vorhaben im<br />

Zusammenhang der bebauten Ortsteile handelt.<br />

Für alle restlichen Grundstücke und die Erschließungsstraße ist weder<br />

eine Zulässigkeit nach §34 BauGB gegeben noch erfolgten die Eingriffe<br />

vor der planerischen Entscheidung. Auch existiert bislang kein Bplan für<br />

das Gebiet (§30 BauGB).<br />

Eingriffsrelevante Flächen Eingriffsrelevante Flächen sind daher die Grundstücke Nrn. 1-20 und die<br />

Erschließungsstraße. Die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz<br />

und BauGB anzuwenden.<br />

1.2 Grundlage der Umweltprüfung<br />

Umweltschützende<br />

Belange im BauGB<br />

Seit 2004 hat sich die Behandlung der umweltschützenden Belange in der<br />

Bauleitplanung geändert [§§ 1(6)7, 1a, 2(4), 2a, 4c sowie Anlage zu §<br />

2(4) und § 2a Baugesetzbuch]: Die Umweltprüfung ist obligatorischer Teil<br />

des neuen Regelverfahrens für alle Bebauungspläne, sowie für die Änderungen<br />

von Bebauungsplänen. Voraussetzung ist, dass die Bebauungspläne<br />

bzw. ihre Änderungen nicht im vereinfachten oder beschleunigten<br />

Verfahren gemäß § 13 bzw. 13a BauGB durchgeführt werden.<br />

Mit der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange zusammengefasst<br />

und in einem so genannten Umweltbericht den Behörden zur<br />

Stellungnahme vorgelegt. In der zusammenfassenden Erklärung wird<br />

dargelegt, in wieweit die Anregungen der Behörden Eingang in die Planung<br />

gefunden haben. Nach Realisierung der Planung muss im Rahmen<br />

der Umweltüberwachung (§ 4c BauGB) eine Kontrolle hinsichtlich unvorhergesehener<br />

nachteiliger Umweltauswirkungen vorgenommen werden.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 4


1.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten<br />

Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Ergebnis der Alternativenprüfung<br />

im Rahmen der<br />

Umweltprüfung auf FNP –<br />

Ebene<br />

Planungsalternativen am<br />

Standort<br />

1.4 Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

Bebauung<br />

Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />

Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />

Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />

des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />

Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates<br />

und des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus<br />

dem Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung<br />

der bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />

die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />

Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />

vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />

Rahmen der Umweltprüfung wurden die Planvariante 0 (Status-quo) und<br />

die Standortalternativen 'Hochwiesen' (A1), 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />

(A2) und Bettelbirnbaum (A3) geprüft.<br />

Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen<br />

am bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der<br />

Alternative 3 insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser<br />

als bei den Alternativen 1 und 2 aus. Hinsichtlich der Lage des Plangebiets<br />

im oder am Vogelschutzgebiet ist der Standort „Glöckenberg“<br />

besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />

Die Prüfung von Planungsalternativen am Standort hat ergeben, dass es<br />

hinsichtlich der Anordnung der Baukörper und der Erschließung keine<br />

grundsätzlich besser geeigneten Möglichkeiten gibt, die hinsichtlich ihrer<br />

Umweltauswirkungen günstiger einzuschätzen sind als das geplante Vorhaben.<br />

Der Bebauungsplan setzt das Baugebiet am Glöckenberg als Reines<br />

Wohngebiet fest. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Vollgeschosse<br />

beschränkt. Ein Dachgeschossausbau ist unabhängig von der Zahl der<br />

zulässigen Vollgeschosse möglich.<br />

Entsprechend der geplanten Bauweise entwickelt sich das Maß der baulichen<br />

Nutzung so, dass zum Ortsrand eine verminderte bauliche Dichte<br />

(GRZ 0,25) auftritt, um somit das einfließen der Grünstrukturen der Ortsrandlage<br />

in die freiraumgeprägten Siedlungsräume zu gewährleisten. Um<br />

die Überformung des natürlichen Geländeprofils zu minimieren wird für<br />

die talseitigen Baugrundstücke am Ende der Planstraße A eine straßenbegleitende<br />

Baulinie festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen & Begründung<br />

„Glöckenberg“, 08.12.2008).<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 5


2. Planungsvorgaben<br />

GESETZLICHE VORGABEN<br />

Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien<br />

Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 18 vom<br />

16.12.2005 S. 745)<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung vom 25.03.2002, BGBl. I S.1193; zuletzt geändert<br />

am 24. 06. 2004, BGBl. I S. 1359<br />

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S. 2414; 3.5.2005<br />

S. 122405; 21.6.2005 S. 1818)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Bodenschutzgesetz- Baden-Württemberg - vom 24.06.1991(GBl. BW 1991 S.434, geändert GBl. BW<br />

1994 S.653; 1997 S. 278; 2001 S. 605) ersetzt durch LBodSchAG - Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz<br />

vom 14.12.2004<br />

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBoSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, z.g. am 09.09.2001.<br />

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt<br />

geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807)<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 26. September<br />

2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 39,<br />

S. 1865<br />

Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dez. 2004 (GBl. S. 895).<br />

Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995, zuletzt geändert am 29. Oktober<br />

2003 (GBl. S. 695)<br />

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie<br />

der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).<br />

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />

(ABl. EG Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1 zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom<br />

29.7.1997, ABl. EG Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, (Vogelschutzrichtlinie).<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 19. August 2002<br />

(BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 37 S.1746)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 6


PROGRAMMATISCHE UND PLANERISCHE VORGABEN<br />

Landesentwicklungsplan<br />

(LEP) 2002<br />

Regionalplan<br />

Schwarzwald-Baar-Heuberg<br />

2003<br />

Landschaftsrahmenplan<br />

Das Oberzentrum <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> liegt innerhalb eines „Verdichtungsbereichs<br />

im ländlichen Raum“.<br />

Der Regionalplan macht zum Plangebiet keine relevanten Aussagen. Der<br />

Planungsbereich liegt nicht in oder an einem regionalen Grünzug oder einer<br />

regionalen Grünzäsur oder in einem schutzbedürftigen Bereich. Das<br />

Plangebiet liegt in sonstigen landwirtschaftlichen Flächen. .<br />

Die Landschaftsfunktionenkarte trifft keine besonderen Aussagen zum<br />

Plangebiet. Es ist größtenteils als Siedlungsfläche dargestellt<br />

Flächennutzungsplan 2009 Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />

Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />

Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />

des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />

Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates<br />

und des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus<br />

dem Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung<br />

der bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach wurde<br />

im 7. Änderungsverfahren des FNP ersatzweise die flächengleiche Baufläche<br />

'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan aufgenommen.<br />

Die Grenze des Vogelschutzgebietes „Baar“ wurde im Rahmen der FNP-<br />

Änderung noch nicht bewältigt.<br />

Landschaftsplan 1993 Im Südwesten werden Flächen mit schützenswertem Grünbestand für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft tangiert.<br />

Gutachten zur<br />

Siedlungsentwicklung<br />

Weilersbach<br />

Das Gutachten kommt für die Untersuchungsfläche W3 Glöckenberg zu<br />

der Gesamtbewertung „3“ – nicht geeignet (ungünstige Voraussetzungen<br />

bzw. Gegebenheiten für eine bauliche Entwicklung der Fläche). Empfohlen<br />

wird nach der Innenentwicklung die Fläche „Beim Bettelbirnbaum“.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 7


3. Natura 2000<br />

FFH - Gebiete<br />

Vogelschutzgebiete<br />

Ergebnis der<br />

Verträglichkeitsstudie<br />

Beeinträchtigungsprognose<br />

Neuntöter<br />

Rotmilan<br />

FFH-Gebiete sind von der Planung nicht berührt.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert Teilflächen des Vogelschutzgebiets<br />

Baar (8017-441 zuvor: VSN03). Eine Verträglichkeitsprüfung<br />

auf der Grundlage einer Untersuchung der Avifauna (FAK-<br />

TORGRUEN 2007-1) wurde durchgeführt, um mögliche Beeinträchtigungen<br />

abzuschätzen.<br />

Im ca. 8 ha großen Untersuchungsgebiet konnten von insgesamt 34 während<br />

der Brutzeit festgestellten Vogelarten 15 Vogelarten mit Brutverdacht<br />

(wahrscheinliches Brüten) nachgewiesen werden.<br />

Als Arten des Vogelschutzgebietes konnten der Neuntöter (Lanius collurio)<br />

und der Rotmilan (Milvus milvus) festgestellt werden.<br />

Das Plangebiet gehört zum regelmäßig überflogenen Jagdgebiet des Rotmilans.<br />

Ein Neuntöter-Revier wurde an der südlichen Grenze des zur Bebauung<br />

vorgesehenen Wohngebiets festgestellt.<br />

Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m²<br />

durch den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m²<br />

durch Baugrundstücke und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />

als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />

Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss<br />

an das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />

Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />

auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Auf<br />

Grundlage der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER 2007 sind<br />

die Beeinträchtigungen als erheblich zu werten.<br />

Durch die vorgezogene Kompensationsmaßnahme M1 werden dem<br />

Neuntöter neue Brutgehölze und Brutreviere zur Verfügung gestellt.<br />

Durch die Pflanzung älterer Dornsträucher vor Baubeginn ist die Besiedelung<br />

danach sofort möglich.<br />

Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv<br />

genutzter Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />

Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />

zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt<br />

weiterhin gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der<br />

Maßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />

Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />

Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />

Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />

menschlichen Reizen vorausgesetzt.<br />

Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />

Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />

durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die<br />

Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch<br />

Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und<br />

bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 8


Die Flächeninanspruchnahme umfasst Nahrungshabitate des Rotmilans<br />

und liegt bei einer Größe von ca. 1,5 ha unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />

(vgl. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007).<br />

Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />

Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />

sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />

Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 9


4. Angewandte Untersuchungsmethoden<br />

4.1 Prüfmethoden<br />

Umweltprüfung Inhalt der Umweltprüfung ist die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen<br />

Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zum Baugesetzbuch. Dabei<br />

werden diejenigen Umweltauswirkungen ermittelt, die von dem Vorhaben<br />

zu erwarten sind.<br />

Die Umweltprüfung gilt als zusammenfassendes Prüfverfahren, in das die<br />

naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und der Grünordnungsplan (soweit<br />

vorhanden) integriert werden. Sie führt darüber hinaus die Ergebnisse<br />

der verschiedenen Fachgutachten zu Verkehr, Lärm, Schadstoffen<br />

(soweit vorhanden) etc. hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zusammen.<br />

Eine Untersuchung erfolgt nur bei Schutzgütern, die nach Vorprüfung und<br />

nach Beteiligung der Öffentlichkeit voraussichtlich erhebliche Auswirkungen<br />

(gem. §2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) im beeinträchtigenden Sinne erwarten<br />

lassen (s. auch: Festlegung zu Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung).<br />

Eingriffsregelung nach<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

und BauGB<br />

Schutzgüter<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen<br />

die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen<br />

(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz).<br />

Die Bestandsaufnahme erfasst die einschlägigen Aspekte sowie die Ausprägung<br />

der Schutzgüter im Plangebiet und der Umgebung. Enthalten<br />

sind Angaben zum Vorkommen, zur Empfindlichkeit und ggf. zur Vorbelastung.<br />

Die Bewertung erfolgt unter Bezugnahme auf die gesetzten<br />

Umwelt(qualitäts-)-ziele des Planungsraums. Zugrunde liegen dieser die<br />

unter Punkt 1.2 genannten Zielsetzungen. Gefordert ist eine rein Umweltbezogene<br />

Betrachtung, die wie die Ermittlung unter angemessenem Aufwand<br />

durchzuführen ist. Die Beurteilung von Wertigkeit und Eingriffserheblichkeit<br />

erfolgt in verbal-argumentativer Weise auf Grundlage einer<br />

vereinfachten Flächenbilanz und des Schwarzwald-Baar-Modells (Wertpunktemodell).<br />

Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Böden vor und<br />

nach der Planung erfolgt in Anlehnung an Heft 31 UM 1995.<br />

Plangebiet Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens<br />

wurde der Geltungsbereich auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen<br />

Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der Bilanzen verzichtet.<br />

In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.<br />

4.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen<br />

Mensch<br />

Grundwasser<br />

Verwertbare Daten zur Luftreinhaltung bzw. Luftmessung liegen nicht vor.<br />

Die derzeitigen Immissionsbelastungen im Plangebiet sind somit nicht<br />

quantifizierbar. Es erfolgt hier eine generalisierte Betrachtung.<br />

Detaillierte Angaben zum Grundwasser wie Grundwasserflurabstände,<br />

Aquifermächtigkeit liegen für das Plangebiet selbst nicht vor. Es erfolgt<br />

hier eine generalisierte Betrachtung auf Grundlage der Aussagen der<br />

Geologischen Karte 1:25.000.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 10


5. Derzeitiger Umweltzustand<br />

5.1 Schutzgut Mensch<br />

Wohnen / Arbeiten /<br />

Schall– und Schadstoffemissionen<br />

Erholungsflächen<br />

Wertigkeit gesamt<br />

Für die Beurteilung des Schutzgutes Mensch ist vor allem die Gewährleistung<br />

gesunder Arbeits- und Lebensbedingungen zu betrachten. Es sind<br />

hierfür vor allem Flächen mit Siedlungs- und Erholungsfunktionen relevant.<br />

Das auf landwirtschaftlichen Grünlandflächen geplante Wohngebiet<br />

schließt im Osten an bestehende Wohnbebauung und das Schulgrundstück<br />

an. Auf regionaler Ebene befindet sich das Plangebiet innerhalb des<br />

Verdichtungsbereiches im ländlichen Raum um das Oberzentrum <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

und wird in Bezug auf Schall- und Schadstoffemissionen<br />

als gering belastet eingeschätzt.<br />

Das Plangebiet gehört zu einem Bereich mit für die Öffentlichkeit relevanter<br />

Erholungseignung. An der westlichen Grenze verläuft der Glöckenbergweg.<br />

Der Kapellenwald grenzt im Westen an das Plangebiet an.<br />

besondere Bedeutung<br />

5.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt<br />

Biotoptypen<br />

NATURA 2000<br />

Geschützte Flächen und<br />

Einzelelemente (§§24-25<br />

NatSchG)<br />

Eine Biotop- und Nutzungskartierung wurde durch faktorgruen (05/2007)<br />

durchgeführt. Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen sind im Bestandsplan<br />

dargestellt (vgl. Anlage Plan 1). Die Tabelle 1 gibt einen Überblick<br />

über die flächenmäßigen Biotopanteile im Plangebiet. Im direkten<br />

Umfeld der Fläche befindet sich ein reich strukturiertes Biotopmosaik mit<br />

Hecken, Streuobstbäumen und Stufenrainen.<br />

Die für die Planung relevante Fläche (Geltungsbereich von ca. 2,16 ha)<br />

besteht größtenteils aus Wiesenflächen. Dabei werden ca. 1,5 ha von artenreichen<br />

Magerwiesen und ca. 0,2 ha von Fettwiesen eingenommen.<br />

Artenreiche Magerwiesen (= FFH-Lebensraumtyp 6510) besitzen hohe<br />

Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Aufgrund geringer<br />

Flächenanteile kommen untergeordnet die Biotoptypen Ruderalvegetation,<br />

grasreiche Ruderalvegetation, Feldhecke (§ 32), Schnitthecke, Grasweg,<br />

Bodendecker, Waldrand, versiegelte und teilversiegelte Fläche vor.<br />

Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Gehölze (vgl. Anlage 3). Darunter<br />

befinden sich 2 Obstbäume (Nr. 32, 35) und ein Laubbaum (Nr. 36), die<br />

aufgrund von Alter, Habitus oder Vorkommen von Baumhöhlen als besonders<br />

wertvoll eingestuft wurden. Artenreiche Magerwiesen, Feldhecken,<br />

hochstämmige Obstbäume und große bzw. alte Laubbäume besitzen<br />

besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />

siehe Kapitel 3<br />

Eine Feldhecke an der Plangebietsgrenze ist als § 32-Biotop (Nr. 7916-<br />

326-0664) erfasst und geschützt. Die Fläche stellt ein Gebiet von lokaler<br />

Bedeutung und guter Ausprägung dar.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 11


Tab. 1: Flächenanteile der Biotoptypen im Plangebiet<br />

Biotoptyp-Nr. Kurzbezeichnung Biotoptyp Fläche in m² Fläche in ha Fläche in %<br />

3341 Fettwiese mittlerer Standorte 2.000 0,200 9<br />

3343 Magerwiese mittlerer Standorte 14.812 1,481 68<br />

6025 Grasweg 100 0,010 0<br />

6063 Mischtyp Nutz- und Ziergarten 1.175 0,117 5<br />

3564 grasreiche Ruderalvegetation 550 0,055 3<br />

3560 Ruderalvegetation/ Brachfläche 50 0,005 0<br />

4212 Feldhecke geschützt 315 0,032 1<br />

4430 Schnitthecke (Hainbuche) 23 0,002 0<br />

6053 Bodendecker 13 0,002 0<br />

-- Waldrand 497 0,050 2<br />

6010 Schuppen 29 0,003 0<br />

6021 Asphaltweg 1.513 0,151 7<br />

6023 Schotterweg 651 0,065 3<br />

Gesamt<br />

Pflanzen<br />

21.727 2,172 100<br />

Die Magerwiesen im Plangebiet sind zum Teil sehr artenreich und entsprechen<br />

dem FFH-Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiese.<br />

Die folgende Pflanzenliste gibt einen kurzen Überblick über das vorhandene<br />

Artenspektrum, die mit * gekennzeichneten stellen Lebensraumtypische<br />

Arten dar. Die Erhebung erfolgte überwiegend im Mai 2007 und<br />

wurde bei weiteren Begehungen ergänzt:<br />

Gewöhnliche Scharfgarbe Achillea millefolium<br />

Kriechender Günsel Ajuga reptans<br />

Ruchgras Anthoxantum odoratum*<br />

Glatthafer Arrhenatherum elatius<br />

Zittergras Briza media*<br />

Wiesen-Glockenblume Campanula patula*<br />

Wiesenkümmel Carum cavi*<br />

Wiesen-Pippau Crepis biennis*<br />

Kammgras Cynosurus cristatus<br />

Knäuelgras Dactylus glomerata<br />

Zypressenwolfsmilch Euphorbia cyparissias*<br />

Echte Nelkenwurz Geum urbanum<br />

Ackerwitwenblume Knautia arvensis*<br />

Herbst-Löwenzahn Leontodon autumnalis*<br />

Wiesen-Margerite Leucanthemum ircutianum*<br />

Gewöhnl. Hornklee Lotus corniculatus<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 12


Tiere<br />

Vogelarten<br />

Tagfalter<br />

Saat-Esparsette Onobrychis viciifolia*<br />

Schwarze Teufelskralle Phyteuma nigrum*<br />

Scharfer Hahnenfuß Ranunculus acris<br />

Knolliger Hahnenfuß Ranunculus bulbosus*<br />

Großer Klappertopf Rhinanthus angustifolius*<br />

Kleiner Klappertopf Rhinanthus minor*<br />

Wiesen-Salbei Salvia pratensis*<br />

Gras-Sternmiere Stellaria graminea<br />

Wiesenbocksbart Tragopodon pratensis*<br />

Roter Wiesenklee Trifolium pratense*<br />

Wiesenehrenpreis Veronica chamaedris*<br />

Aus tierökologischer Sicht sind die Magerwiesen im Verbund mit Obstbäumen<br />

und Feldhecken von hoher Bedeutsamkeit: Die artenreichen, extensiv<br />

bewirtschafteten Magerwiesenflächen stellen innerhalb der sonst<br />

intensiv genutzten Agrarlandschaft einen wichtigen Lebensraum für verschiedene<br />

Insekten (v. a. Schmetterlinge, Heuschrecken, Käfer, Hautflügler,<br />

Spinnen), Vögel und Kleinsäuger dar. Aufgrund der Biotopausstattung<br />

des Planungsgebietes ist das Vorkommen gefährdeter oder schützenswerter<br />

Tierarten (z. B. Insekten) möglich. Es wird von einer hohen Bedeutung<br />

des Plangebietes als Lebensstätte von Tieren ausgegangen.<br />

In Abhängigkeit von Flächengröße, Beutetierangebot und Nutzungsintensität<br />

bieten Grünländer verschiedenen Vogelarten Brut- und Nahrungshabitat.<br />

Für die Gruppe der Vögel wurden aufgrund der Relevanz des Gebietes<br />

hinsichtlich des europäischen Vogelschutzes eine Bestandsaufnahme<br />

durchgeführt [FAKTORGRUEN 2007-1]. Informationen enthalten der<br />

Fachbeitrag Artenschutz und die Vogelschutzverträglichkeitsstudie (Anlage<br />

6)<br />

Aufgrund der Biotopausstattung wäre das Vorkommen der Anhang II Art<br />

– Goldener Scheckenfalter, streng geschützt gegebenenfalls möglich.<br />

Anhang II: Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)<br />

In Ebert 1991 sind Fundmeldungen nach 1970 des Goldenen Scheckenfalters<br />

im entsprechenden Quadranten (7917, Nord-Westen) verzeichnet.<br />

Larvalhabitat: Ebert 1991 beschreibt das Larvalhabitat wie folgt: „(…) Die<br />

Fundstellen im Trockenbereich gehören zum Mesobromion (Mesobrometum),<br />

vielleicht auch noch zum mageren Arrhenatherion“.<br />

Mit den Magerwiesen und den mageren Böschungsbereichen sind potentielle<br />

Habitate des Falters im Gebiet des Glöckenbergs vorhanden.<br />

Esparsetten-Bläuling (Polyommatus thesites)<br />

Laut Stellungnahme eines Bürgers vom 14.08.2009 konnte dieser Funde<br />

der Tagfalterart Esparsetten-Bläuling (Polyommatus thesites) feststellen.<br />

Es handelt sich um eine Art, die im Zielartenkonzept von Baden-<br />

Württemberg als zielorientierte Indikatorart, Naturraumart, mit Rote Liste<br />

Status 3 – gefährdet geführt wird. Die Art ist besonders geschützt (weder<br />

Art des Anhang IV FFH-Richtlinie noch streng geschützt) und fällt als diese<br />

nicht unter die Prüfung der Verbotstatbestände des Artenschutzrechts.<br />

Laut mündlicher Mitteilung Kammerer 10.08.2009 liegt das Habitat „nahezu<br />

vollständig innerhalb der überplanten Fläche für das geplante Wohnbaugebiet<br />

Glöckenberg“. Realisierung diesen Vorhabens würde ein Erlö-<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 13


Artenschutz<br />

Biologische Vielfalt<br />

Wertigkeit gesamt<br />

Abb. 1: Streuobstwiesen,<br />

Feldhecken und artenreiche<br />

Magerwiesen stellen wertvolle<br />

Lebensräume für Tiere<br />

(z. B. Vögel, Insekten, Fledermäuse)<br />

dar.<br />

schen dieser Population zur Folge haben.(…). Die Esparsettenbestände<br />

sind auf ca. 2/3 der Gesamtfläche (ca. 5000 m²) dominierend und werden<br />

nach NW (oberhalb des Stufenraines) und nach SW spärlicher.“<br />

In der Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes vom 14.10.2008<br />

legte dieser eine Wiesenkartierung vor. Hierin sind neben den beeinträchtigten<br />

Flächen weitere Wiesen dargestellt, die das Arteninventar der artenreichen<br />

Magerwiese mit Futter-Esparsette tragen, die als Raupennahrungspflanze<br />

dient. Es ist nicht bekannt ob diese Flächen ebenfalls auf<br />

Vorkommen untersucht wurden. Diese Flächen dürften aufgrund Exposition<br />

und Arteninventar auch die Lebensraumvoraussetzungen des Falters<br />

erfüllen.<br />

Diese Art wurde laut EBERT 1991 häufig mit Polyommatus icarus verwechselt.<br />

Ein Vorkommen von Polyommatus thersites ist naturräumlich<br />

möglich, ob eine Genitaluntersuchung der Falter durchgeführt wurde, die<br />

laut EBERT 1991 die einzige sichere Möglichkeit zur Unterscheidung der<br />

Arten darstellt, ist nicht bekannt. Im Folgenden wird davon ausgegangen,<br />

dass es sich tatsächlich um die Art Polyommatus thersitus handelt, auch<br />

wenn dies nach derzeitigem Wissensstand nicht mit Sicherheit belegt<br />

werden kann.<br />

Siehe Kapitel 8.3<br />

Die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen ist innerhalb des Plangebietes<br />

gering (Lebensraum Wiese, Lebensraum Hecke). Die vorgefundene<br />

Artenvielfalt sowie die Vielfalt der genetischen Informationen, die in<br />

den Arten enthalten sind, sind allerdings innerhalb des Plangebietes vergleichsweise<br />

hoch.<br />

besondere Bedeutung<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 14


5.3 Schutzgut Boden<br />

Hinweis<br />

Geologie und Boden<br />

Bodenfunktionen<br />

Tab.2:<br />

Gesamtbewertung 1) :<br />

Bedeutung für den Bodenschutz<br />

Die Bewertung des Bodens erfolgt nach „Heft 31“; Quelle: RP Freiburg<br />

(LGRB, schriftliche Mitteilung v. 08.06.2007).<br />

Das Gebiet 'Glöckenberg' befindet sich im Bereich des Mittleren Muschelkalks,<br />

das von ehemaligen Absturzmassen des Oberen Muschelkalkes<br />

überlagert ist (GK Blatt 7916) und liegt exponiert nach Osten mit 11 bis 20<br />

%. Aus den Schichten des Mittleren Muschelkalkes haben sich hauptsächlich<br />

Braune Rendzinen, Braunerde Rendzinen, Pararendzinen und<br />

Pelosol-Pararendzinen gebildet. Die Böden des Plangebiets besitzen zum<br />

Teil hohe Schutzwürdigkeit auf Grund hohen Funktionserfüllungsgrades<br />

für die Bodenfunktionen Filter und Puffer und Standort für natürliche Vegetation.<br />

Die folgende Tabelle zeigt die Bewertung der natürlichen Böden und ihre<br />

flächenmäßigen Anteile im Plangebiet. Dabei besitzen die Böden im<br />

Plangebiet auf einer Fläche mit ca. 1,0 ha hohe Bedeutung als Standort<br />

für natürliche Vegetation und (teilweise gleichzeitig auch) auf ca. 1,1ha<br />

hohe Bedeutung als Standort für Filter und Puffer. In beiden Funktionen<br />

besitzen dabei ca. 0,4 ha natürliche Bodenfläche hohe Bedeutung und ca.<br />

1,3 ha in einer Bodenfunktion. Insgesamt besitzen ca. 1,7ha Bodenfläche<br />

(entspricht 80%) mindestens in einer Bodenfunktion hohe Bedeutung.<br />

Standort für<br />

natürliche<br />

Vegetation<br />

Standort für<br />

Kulturpflanzen<br />

Ausgleichskörper<br />

im Wasserkreislauf<br />

Keine (Wege, Bebauung) 4.409 4.409 4.409 4.409<br />

sehr gering [1] -- 10.478 -- --<br />

gering [2] -- 6.890 17.368 --<br />

mittel [3] 6.890 -- -- 6.429<br />

hoch [4] 10.478 -- -- 10.939<br />

sehr hoch [5] -- -- -- --<br />

Gesamt 21.777 21.777 21.777 21.777<br />

Filter und Puffer<br />

1) Böden mit allgemeiner Bedeutung: alle Böden, denen weder eine besondere noch eine geringe Bedeutung<br />

zukommt - Gesamtbewertung 2 und 3 nach Heft 31, sowie max. 1x Bewertungsklasse 4.<br />

Hinweis zur Tabelle Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens<br />

wurde der Geltungsbereich auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen<br />

Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der Bilanzen verzichtet.<br />

In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.<br />

Altlasten<br />

Bodendenkmäler<br />

Wertigkeit<br />

Eine Altlastenrecherche im Geoinformationssystem des Amtes für Wasser-<br />

und Bodenschutz ergab keine auffälligen oder handlungsbedürftigen<br />

Flächen in Plangebiet (Stellungnahme RP Freiburg, LGRB).<br />

vorhanden, näheres siehe unter Punkt 1.5.7<br />

besondere Bedeutung (Böden mit überwiegend hoher Bedeutung als Filter<br />

und Puffer und als Standort für natürliche Vegetation)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 15


5.4 Schutzgut Wasser<br />

Schutzgebiete<br />

Grundwasser<br />

Oberflächenwasser<br />

Wertigkeit gesamt<br />

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Die<br />

Grenze des Wasserschutzgebietes der Keckquellen verläuft im Süden<br />

des Ortes in etwa mit dem Verlauf der Geländekuppe.<br />

Die Durchlässigkeit des Grundwassers im Mittleren Muschelkalk (Neubildungsrate)<br />

und die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Bebauung<br />

sind mittel.<br />

Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />

mittel / allgemeine Bedeutung<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 16


5.5 Schutzgut Klima/Luft<br />

Klima<br />

Luftqualität<br />

Wertigkeit<br />

5.6 Schutzgut Landschaftsbild<br />

Landschaftsbild<br />

Wertigkeit<br />

Das Plangebiet zählt zu den oberhalb der Ortslage gelegenen Offenlandflächen,<br />

auf denen Kaltluft entsteht, die in den Ort und die Talsohle abfließt.<br />

Die luftklimatische Bedeutung des Plangebiets für Weilersbach ist<br />

dabei eher von untergeordneter Bedeutung.<br />

Für die Bildung von Kaltluft in den Morgen- und Abendstunden besitzen<br />

Wiesen mit einer hohen Kaltluftproduktionsrate (ca. 12 m 3 /m 2 /h) besondere<br />

Bedeutung.<br />

Es liegen keine Daten zur Luftqualität im Eingriffsraum vor. Gewisse Vorbelastungen<br />

entstammen dem Hausbrand und Verkehr benachbarter<br />

Siedlungsgebiete und angrenzenden Straßen. Das Gebiet kann aufgrund<br />

seiner ländlichen Struktur im Randbereich eines Verdichtungsraumes als<br />

lufthygienisch gering belastet eingestuft werden.<br />

mittel / allgemeine Bedeutung<br />

Der 'Glöckenberg' ist eine der dominanten Strukturen des Ortes, er ist die<br />

'topografische und landschaftliche Visitenkarte' des Ortes (Hausberg).<br />

Das Plangebiet liegt hoch am Hang knapp unter der Kuppe an exponierter<br />

Stelle und besitzt wichtige Funktion als Ortsrand. Gleichzeitig wahrt es<br />

einen ausreichenden Waldabstand. Das Landschaftsbild ist von besonderer<br />

Eigenart und Vielfalt.<br />

Die hochstämmigen Obstgehölze, die Feldhecke und die artenreichen<br />

Magerwiesen im Plangebiet und angrenzend stellen charakteristische<br />

Landschaftselemente am Ortsrand mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild<br />

dar.<br />

Dagegen stellen das Windrad und vor allem der Mobilfunkmast Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes (Vorbelastung) dar.<br />

Besondere Bedeutung<br />

Abb. 2: Blick über das Plangebiet in östliche Richtung zum Ort<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 17


5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Sach-/ Kulturgüter<br />

Wertigkeit besondere Bedeutung<br />

Von der Planung betroffen ist das archäologische Kulturdenkmal Wb07<br />

"Glöckenberg" (merowingerzeitliches Gräberfeld).<br />

Streuobstbestände und Feldhecken stellen typische Elemente der Kulturlandschaft<br />

dar. Das Plangebiet gehört zu einem wertgebenden Bestandteil<br />

der Kulturlandschaft.<br />

5.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern<br />

Wechselwirkungen<br />

Wertigkeit allgemeine Bedeutung<br />

Abb. 3:<br />

Alte hochstämmige Obstbäume,<br />

die Feldhecke und<br />

„bunte Blumenwiesen“ prägen<br />

den Charakter des Plangebiets.<br />

Auswirkungen auf Wechselwirkungen, einschließlich Wirkungsverlagerungen<br />

werden (sofern erforderlich) in den jeweiligen Kapiteln der einzelnen,<br />

von Auswirkungen betroffenen Schutzgüter mit dargestellt. Wechselwirkungen<br />

zwischen Schutzgütern umfassen im Wesentlichen Transport-<br />

und Umwandlungsprozesse, Filter- und Speicherprozesse, biologische<br />

/ physiologische Prozesse und Migrationsprozesse.<br />

An diesem Standort gibt es insbesondere Wechselwirkungen zwischen<br />

den Schutzgütern Arten- und Biotopschutz / Boden / Landschaftsbild und<br />

Mensch.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 18


6. Grünordnungskonzept<br />

Durchgrünung<br />

Erhaltung von<br />

Grünbeständen<br />

Dachbegrünung<br />

Straßenraum<br />

Ausgleichsmaßnahmen<br />

Je 350 qm angefangene Grundstücksfläche ist ein Laub- / Obstbaum zu<br />

pflanzen, wobei die Standorte an der Grenze zur freien Landschaft festgesetzt<br />

werden.<br />

Die geschützte Feldhecke ist zu erhalten.<br />

Für Flachdächer von Garagen, Carports und Dächer bis 15 Grad Neigung<br />

wird eine extensive Dachbegrünung festgesetzt.<br />

Entlang des Erschließungsweges wird eine Baumreihe festgesetzt.<br />

Flächen für funktionsbezogene Ausgleichsmaßnahmen werden nördlich<br />

des Kapellenwaldes und südwestlich der Halle festgesetzt.<br />

7. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung<br />

7.1 Relevanz der Wirkfaktoren<br />

Funktion der<br />

Relevanzmatrix<br />

Baubedingt<br />

Die nachfolgend dargestellte Relevanzmatrix stellt die Zusammenhänge<br />

zwischen Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern dar. §2(4)<br />

BauGB verlangt die Ermittlung derjenigen Umweltauswirkungen, die "angemessenerweise<br />

verlangt" werden können. Deshalb werden nachfolgend<br />

nicht alle denkbaren, sondern nur die abwägungsrelevanten Auswirkungen<br />

im Sinne von potentiell erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.<br />

Die Abwägungserheblichkeit berücksichtigt somit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,<br />

wonach die Zumutbarkeit und Erforderlichkeit für die Untersuchungen<br />

gegeben sein muss.<br />

Im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Wohngebietes ist<br />

von folgenden voraussichtlichen (z.T. erheblichen) Umweltauswirkungen<br />

bzw. Wirkungsfaktoren auszugehen:<br />

Bodenabgrabungen, Bodenverdichtung<br />

Gehölzrodungen<br />

Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Stäube)<br />

Erschütterungen<br />

Anlagebedingt<br />

Flächeninanspruchnahme / Versiegelung<br />

Errichtung von Baukörpern,<br />

Trennwirkung, Zerschneidung<br />

Betriebsbedingt Verkehrsemissionen (Schall, Luftschadstoffe)<br />

Lichtemissionen<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 19


Abbildung 1: Relevanzmatrix<br />

Relevanzmatrix<br />

Wirkungsfaktoren Mensch Wohnen<br />

Baubedingt<br />

Anlagebedingt<br />

Betriebsbedingt<br />

Bodenabgrabungen - - - □ □ C - - - -<br />

Bodenverdichtung - - - □ □ C - - - -<br />

Gehölzrodungen - - □/■ - - - □ C - -<br />

Schallemissionen (Lärm) □ C □ C □ C - - - - - -<br />

Luftschadstoffemissionen (einschl. Stäube) □ C □ C □ C - - □ C - - -<br />

Erschütterungen - - □ C - - - - - -<br />

Flächeninanspruchnahme/ Versiegelung - - □/■ ■ □ C □ C □ A - □<br />

Dimension der Baukörper - - - - - - □ A - -<br />

Trennwirkung, Zerschneidung - - □/■ - - □ C □ A - -<br />

Schallemissionen - - □ C - - - - - -<br />

Luftschadstoffe - - - - - □ C - - -<br />

Lichtemissionen - - □ C - - - - - -<br />

■ relevante, möglicherweise abwägungserhebliche Auswirkung<br />

□ nachteilige Auswirkung evtl. gegeben, jedoch nicht entscheidungserheblich bzw. nicht abwägungsrelevant:<br />

A) aufgrund frühzeitiger Konfliktminimierung /-vermeidung bei der Bebauungsplanaufstellung<br />

(Abwägung von Planungsalternativen), B) aufgrund der Vorbelastung, C) weil voraussichtlich<br />

unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />

± teils ungünstige / teils günstige Auswirkung<br />

- keine erhebliche Auswirkung<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 20<br />

Mensch Erholung<br />

Tiere, Pflanzen, biologische<br />

Vielfalt<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Klima, Luft<br />

Landschaft/ -sbild<br />

Kultur, Sachgüter<br />

Wechselwirkungen


8. Prognose der Umweltauswirkungen<br />

8.1 Schutzgut Mensch<br />

Auswirkungen des Planungsvorhabens<br />

auf das<br />

Schutzgut Mensch<br />

Aufgrund der Errichtung des Wohngebietes sind keine erheblichen negativen<br />

Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Die<br />

zusätzlich entstehenden Umweltauswirkungen durch Geräusche und<br />

Luftverunreinigungen aufgrund von zusätzlichem Verkehrsaufkommen<br />

und der Erweiterung der Siedlungsflächen liegen im vertretbaren Maß. Es<br />

werden keine Erholungsflächen besonderer Bedeutung durch das Vorhaben<br />

beeinträchtigt.<br />

8.2 Schutzgut Tiere; Schutzgut Pflanzen, Biologische Vielfalt<br />

Biotopverlust<br />

NATURA 2000<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Bewertung<br />

Mit folgenden Beeinträchtigungen ist zu rechnen.<br />

- Verlust von ca. 9.300 qm Magerwiese, davon 5.300 qm mit besonders<br />

guter Ausprägung<br />

- Beeinträchtigung von Lebensräumen besonderer Bedeutung (1 Neuntöterrevier)<br />

- Verlust von ca. 2.000 qm Fettwiese<br />

- Verlust von ca. Nutz- und Ziergartenfläche<br />

- kleinräumiger Verlust von grasreicher Ruderalvegetation, Schnitthecke<br />

und Grasweg (insgesamt ca. 700 qm)<br />

- Verlust von 2 landschaftsprägenden Altbäumen<br />

- Verlust von ca. 19 weiteren Bäumen<br />

s. Kapitel 3<br />

Die Festlegung der Art der Kompensationsmaßnahme nach der Eingriffsregelung<br />

erfolgt unter Vogelschutzgesichtspunkten, sodass diese gleichzeitig<br />

als wirksame Schutzmaßnahme im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet<br />

zählen kann.<br />

Der Verlust eines Bestandteiles einer hochwertigen Offenlandlandschaft<br />

stellt einen erheblichen Eingriff dar, der ausgeglichen werden muss.<br />

Sollte der Goldene Scheckenfalter im Gebiet vorkommen, gingen durch<br />

das geplante Baugebiet gegebenenfalls Eiablageplätze und Nahrungsflächen<br />

verloren. Da angrenzend an das Baugebiet noch weitere Magerwiesen<br />

vorhanden sind, würde die Population bestehen bleiben. Im Zuge der<br />

Extensivierung der Maßnahmenflächen könnte sich die Population auf<br />

diese Flächen ausdehnen.<br />

Der Esparsetten-Bläuling würde durch Eingriffe in die Wiesen mit reichlichen<br />

Esparsettenvorkommen beeinträchtigt. Eiablageplätze und Nahrungsflächen<br />

gingen zumindest teilweise verloren. Das Räumen des Baufeldes<br />

sollte zur Flugzeit der Falter erfolgen, da diese dann ausweichen<br />

können, und die Eiablage an Esparsettenbeständen dann außerhalb des<br />

Baugebietes erfolgen kann. Aufgrund der räumlichen Nähe zu weiteren<br />

Esparsetten-Beständen sowie der großflächigen Extensivierungsmaßnahmen<br />

auf insgesamt ca. 2,7 ha wird mit einem Fortbestand der Population<br />

gerechnet.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 21


Beeinträchtigung<br />

Hinweis:<br />

8.3 Fachbeitrag Artenschutz<br />

Da angrenzend an das Baugebiet noch weitere Magerwiesen vorhanden<br />

sind, würde die Population bestehen bleiben. Im Zuge der Extensivierung<br />

der Maßnahmenflächen könnte sich die Population auf diese Flächen<br />

ausdehnen.<br />

Damit verbunden ist die Beeinträchtigung eines Neuntöterbrutreviers.<br />

Genauer hierzu siehe Verträglichkeitsprüfung und Kapitel 8.3.<br />

Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen auf die Biologische Vielfalt<br />

im Gebiet werden nicht erwartet.<br />

hoch<br />

Bestandsplan mit Biotopen siehe in der Anlage zum Umweltbericht<br />

Allgemein Das Naturschutzrecht schützt die besonders und streng geschützten Arten<br />

speziell. Dieser spezielle Artenschutz gilt unabhängig von Schutzgebieten.<br />

Aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben sich<br />

dabei ebenfalls spezifische Erfordernisse nach europäischem Recht. Die<br />

Belange des gemeinschaftsrechtlichen (europarechtlichen) und nationalen<br />

Artenschutzes müssen deshalb in Planungs- und Zulassungsverfahren<br />

ausreichend Berücksichtigung finden.<br />

Die Aussagen zum Artenschutz nehmen Bezug auf die Biotopausstattung<br />

und die Begehung von Seifert 04-2008. Die Prüfung der Verbotstatbestände<br />

erfolgt auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung<br />

mit KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH 2008, TRAUTNER 2008 und<br />

STRAßENBAUVERWALTUNG BAWÜ 12/2007.<br />

Untersuchungen - Verträglichkeitsprüfung Vogelschutz [FAKTORGRUEN 04-2009]<br />

- Begehung der Dipl. Biologin Carola Seifert 04-2008<br />

Prüfung Betrachtet werden jeweils die Schädigungs- und Störungsverbote des<br />

§42 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung des Abs. 5 BNatSchG<br />

Eingriff nach §19 BNatSchG? 1. Prüfschritt (gem §19 BNatSchG):<br />

Es handelt sich um einen Eingriff gem. §19 BNatSchG, bei dem die Beeinträchtigungen<br />

vermieden, minimiert oder in angemessener Frist ausgeglichen<br />

werden können.<br />

Der Eingriff ist zulässig<br />

Unzulässigkeit des Eingriffs? 2. Prüfschritt (gem. §19 Abs. 3 Satz 2):<br />

Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende<br />

Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht<br />

ersetzbar sind?<br />

Es gehen Magerwiesen, Fettwiesen, Gartenflächen und Gehölze verloren.<br />

Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen werden Wiesen extensiviert,<br />

Hecken und Einzelbäume wieder angepflanzt. Die Biotope sind ersetzbar.<br />

Keine Zerstörung von unersetzbaren Biotopen<br />

Prüfschritte Prüfschritt 3 bis 5 ist für die Tiergruppen einzeln durchzuführen.<br />

3. Prüfschritt:<br />

Werden Tiere verletzt oder getötet, oder ihre Entwicklungsformen beschädigt<br />

oder zerstört (gem. §42 Abs. 1 Nr. 1)?<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 22


Behandlung der streng und<br />

besonders geschützten Arten<br />

4. Prüfschritt<br />

Erfolgt eine erhebliche Störung zu bestimmten Zeiten (gem. §42 Abs.1<br />

Nr. 2 BNatSchG)<br />

5. Prüfschritt<br />

Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten, im Sinne des § 42<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entnommen, beschädigt oder zerstört? Wenn ja,<br />

kann die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs-<br />

oder Ruhestätten gem. §42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen<br />

Zusammenhang weiterhin erfüllt werden? Wenn nein, können vorgezogene<br />

Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

Für Eingriffe nach §19 BNatSchG gilt, §42 Art. 5 BNatSchG.<br />

Für alle streng und besonders geschützten Arten (die nicht gleichzeitig<br />

zu den europäischen Vogelarten oder FFH-Anhang IV- Arten zählen) gilt<br />

§42 Art. 5 Satz 5 BNatSchG. Demnach führen Handlungen zur Durchführung<br />

eines zulässigen Eingriffs bei der Betroffenheit von national geschützten<br />

Arten nicht zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen<br />

Zugriffsverbote. Diese Arten können über den flächenbezogenen Ansatz<br />

der Eingriffsregelung berücksichtigt werden (vgl. Straßenbauverwaltung<br />

BaWü 12/2007). Über diese Regelung sind auch die von J. Kammerer<br />

angeführten Schmetterlingsarten (Ausnahme siehe Punkt - Schmetterlinge<br />

Anhang IV-FFH Richtlinie) sowie sonstige Insektenordnungen oder<br />

Spinnentiere zu behandeln.<br />

Verbotstatbestand gem. §42 BNatSchG tritt nicht ein<br />

Im Rahmen von Vermeidung, Minimierung und Kompensation bleiben<br />

die extensiven Wiesenflächen zwischen Baugebiet und Waldrand erhalten.<br />

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist entsprechend des im Landkreis<br />

üblichen SBK-Modells ausgeglichen. Kompensationsmaßnahmen finden<br />

im räumlichen Zusammenhang sowie gleichartig (Wiederherstellung extensiver<br />

Wiesen mit Anpflanzung von naturraumtypischen Gehölzen)<br />

statt. Dem Anspruch „national geschützte Arten in der Eingriffsregelung<br />

zu berücksichtigen“ wird genüge getan.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 23


Säugetiere nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />

Säugetiere nach Anhang IV<br />

FFH-Richtlinie<br />

Folgende Arten könnten aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-<br />

Württemberg von der Planung betroffen sein:<br />

Für Biber, Luchs und Hamster fehlen die Lebensraumvoraussetzungen<br />

Keine Relevanz für die Planung<br />

Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut<br />

strukturierten Waldrändern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und<br />

Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften<br />

auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich<br />

in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (lanuv<br />

24.03.2009).<br />

Im Bereich des Glöckenbergs liegen die Heckenstrukturen relativ weit<br />

vom Waldrand entfernt - ca. 60m. wobei in der Literatur schon Lücken in<br />

Hecken von 6m als kaum überwindbar angegeben werden, Braun 2005.<br />

Einzelgehölze weisen eine Entfernung von ca. 40m vom Waldrand auf.<br />

Eine Besiedelung mit Haselmäusen ist aufgrund der Entfernung zum<br />

Waldrand auszuschließen.<br />

Keine Relevanz für die Planung<br />

Fledermäuse:<br />

Die gehölzbestandenen Flächen können Bestandteil des Jagdgebiets<br />

von Fledermäusen (z. B. Zwergfledermaus) sein, die großteils heute bereits<br />

durch andere Nutzungen (Straße, Gartennutzung, Nähe zur Schule<br />

und Wohnbebauung) beeinflusst sind. Aufgrund der weiterhin vorhandenen<br />

Wiesen- und Gehölzflächen im Umgriff der Schule, des Waldrandes<br />

und sonstiger Freiflächen ist an diesem bereits durch die menschliche<br />

Nutzung beeinflussten Standort, nicht mit erheblichen Störungen bei<br />

Umsetzung des Bebauungsplanes zu rechnen.<br />

Für Quartiere geeignete Höhlenbäume (Ruhestätten) sind nicht betroffen.<br />

Zwei Obstbäume mit Höhlen wurden kartiert (Nr. 31 und 32). Nr. 31<br />

wird von der Planung nicht überlagert, die Höhle in Baum Nr. 32 ist zu<br />

klein (Astumfang). Da weiterhin genügend Flächen als Jagdgebiete zur<br />

Verfügung stehen, sind keine Auswirkungen auf sonstige Ruhe- oder<br />

Fortpflanzungsstätten außerhalb des Bebauungsplangebietes gegeben.<br />

Die Verletzung oder Tötung einzelner Individuen können ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Ein Verbotstatbestand des §42 BNatSchG tritt nicht ein.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 24


Amphibien nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />

Amphibien nach Anhang IV<br />

FFH-Richtlinie<br />

Reptilien nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />

Reptilien nach Anhang IV<br />

FFH-Richtlinie<br />

Das Plangebiet nimmt keine Gewässer oder gewässernahen Flächen in<br />

Anspruch. Eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

der Amphibien kann ausgeschlossen werden.<br />

Laut mündlicher Aussage von Herrn Zinke (25.03.2009) gibt es Wanderbewegungen<br />

von Amphibien, die sich vornehmlich zwischen Kapellenwald<br />

– dem Tälchen zwischen Weilersbach und Kappel – und dem Teich<br />

im Talgrund abspielen. Bei seinerzeitigen Zählungen nahm die Anzahl<br />

wandernder Amphibien mit der Nähe zur Siedlung ab.<br />

Die Entfernung des Baugebietes Glöckenberg zum Talgrund/Straße Wielersbach-Kappel<br />

beträgt ca. 500m. Im Glöckenberg liegen keine für Amphibien<br />

besonders geeigneten Landhabitate (z.B. Rohböden, Abbaubereiche),<br />

die auf eine bevorzugte Wanderroute schließen ließen.<br />

Erhebliche Störungen zu bestimmten Zeiten sind auszuschließen.<br />

Ein Restrisiko verbleibt für einzelne Individuen, die gegebenenfalls die<br />

Fläche am Glöckenberg queren und in die Baugruben stürzen könnten.<br />

Als Vermeidungsmaßnahme sollte bei Baubeginn ein Krötenzaun, weiträumig<br />

um das Gelände gezogen werden. Hierdurch kann Individuenverlusten<br />

vorgebeugt werden, sodass die Verbotstatbestände des<br />

BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang)<br />

vermieden werden.<br />

Verbotstatbestände sind bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme<br />

nicht erfüllt.<br />

Folgende Arten könnten aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-<br />

Württemberg von der Planung betroffen sein:<br />

Schlingnatter, Mauereidechse, Äskulapnatter, Smaragdeidechse:<br />

Im Gebiet sind die Lebensraumvoraussetzungen nicht erfüllt, beziehungsweise<br />

weisen Äskulapnatter und Smaragdeidechse in dieser Region<br />

keine Vorkommen auf.<br />

Keine Relevanz für die Planung<br />

Zauneidechse:<br />

Zur Zauneidechse wurde am 22. April 2009 eine Übersichtsbegehung<br />

durchgeführt (Wetter: sonnig, trocken). Bei der Begehung konnten keine<br />

Individuen festgestellt werden. Das Vorkommen einer größeren Population<br />

wird daher ausgeschlossen.<br />

Allerdings sind untergeordnet, Ost-Südost exponierte Böschungen, Säume<br />

und Randstrukturen vorhanden, die eine Besiedelung durch einzelne<br />

Tiere wahrscheinlich erscheinen lassen.<br />

Laut Auskunft von Personen auf dem Spielplatz, wurden Eidechsen auf<br />

dem Spielplatz und in den angrenzenden Gärten (außerhalb des Geltungsbereichs)<br />

angetroffen. Aufgrund ihrer Häufigkeit handelte es sich<br />

bei den Beobachtungen wahrscheinlich um die Zauneidechse.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Baubedingte Störungen sind gefolgt vom Verlust der Fortpflanzungs- und<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 25


Schmetterlinge nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />

Schmetterlinge nach Anhang<br />

IV FFH-Richtlinie<br />

Ruhestätten und werden dort beschrieben.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden gegebenenfalls Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

in Anspruch genommen. Da Zauneidechsen sehr standorttreu<br />

sind, nur geringe Wanderstrecken zurücklegen (grob zwischen 10 –<br />

300m) und sich bei Gefahr teilweise in ihre Verstecke zurückziehen,<br />

kann der Tod einzelner Individuen durch den Bau des Wohngebietes<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

Für die lokale Population wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten weiterhin erfüllt, da angrenzend an das Gelände<br />

geeignete Biotopstrukturen vorhanden sind. Als euryöke Art, die auch<br />

anthropogene Standorte annimmt, ist davon auszugehen, dass eine Wiederbesiedelung,<br />

ausgehend von den angrenzenden Flächen erfolgt.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde aufgrund der Stellungnahme<br />

von Hrn. Josef Kammerer (10.04.2008) um eine Übersichtsbegehung der<br />

Diplom Biologin Carola Seifert, Eppenheim zur Artengruppe der Schmetterlinge<br />

ergänzt. Die Begehung zur Artengruppe der Schmetterlinge lieferte<br />

folgendes Ergebnis:<br />

Seltene und gefährdete oder streng geschützte Arten sind nicht zu erwarten.<br />

Die Wiesen werden wahrscheinlich zweimal jährlich gemäht. Die<br />

Lebensgrundlage und Artenvielfalt von Tagfaltern geht bei mehrschürigen,<br />

gedüngten und dicht wachsenden Wiesen gegenüber Magerrasen<br />

und einschürigen Magerwiesen deutlich zurück.“ Gleiches gilt für dicht<br />

wachsende und verfilzte, an Pflanzenarten verarmte Brachflächen. Lediglich<br />

besonders geschützte Arten oder rückläufige Arten der Vorwarnliste<br />

könnten hingegen durchaus vorkommen, Beispiel: Schwalbenschwanz,<br />

Rotklee-Bläuling. (Mitteilung Biologin C. Seifert 04/2008 &<br />

04/2009).<br />

Die Literaturrecherche ergibt folgendes Ergebnis:<br />

Die Lebensräume im Glöckenberg würden allenfalls die Voraussetzungen<br />

für folgende Anhang IV – Arten bieten:<br />

Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina), Apollofalter (Parnassius<br />

apollo), Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion)<br />

Alle weiteren Tagfalter des Anhangs IV konnten aufgrund der Lebensraumansprüche<br />

(z.B. Feuchtwiesen, Felsgesellschaften u.a.) ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina)<br />

Lanuv 2009 beschreibt die Ansprüche wie folgt: „Der Nachtkerzenschwärmer<br />

kommt in sonnig-warmen, feuchten Lebensräumen vor. Besiedelt<br />

werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben,<br />

niedrigwüchsige Röhrichte, Kies- und Schuttfluren sowie lückige<br />

Unkrautgesellschaften an größeren Flussläufen. Als Sekundärstandorte<br />

werden Böschungen und Dämme, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche,<br />

verwilderte Gärten sowie neu entstandene Brachflächen genutzt. Die Art<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 26


Fazit<br />

ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Daher kann sie in kurzer<br />

Zeit neue Populationen bilden, aber auch an bekannten Flugplätzen<br />

plötzlich wieder verschwinden. Die Flugzeit der Falter reicht von Mai bis<br />

Juni. Bei Sonnenauf- und Untergang umfliegen die dämmerungs- und<br />

nachtaktiven Tiere ihre Saugpflanzen (Nelkengewächse, Lippenblütler,<br />

Schmetterlingsblütler). Die Eier werden einzeln unter die Blätter von<br />

Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt.“<br />

Als Habitat im Gebiet wären allenfalls die Böschungen geeignet. Bei einer<br />

Begehung konnte das Vorkommen der entsprechenden Pflanzenarten<br />

- Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Apollofalter (Parnassius apollo)<br />

Der Apollofalter kommt in Baden-Württemberg lediglich in einem Biotop<br />

in der Nähe von Blaubeuren vor, und besiedelt überwiegend felsige und<br />

felsdurchsetzte Hänge mit Sedum Beständen.<br />

keine Relevanz für die Planung<br />

Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion)<br />

Die von Hrn. Josef Kammerer vorgelegte Liste der Schmetterlinge beinhaltet<br />

eine nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Art – den<br />

Schwarzfleckigen Ameisenbläuling (Maculinea arion), wobei sich diese<br />

Listen auf die Quadranten 7816/44 und 7916/22 beziehen (vgl. Stellungnahme<br />

von Hrn. Kammerer 15.10.2008). Daneben wurden weitere Arten<br />

aufgelistet, die wie der Schwarzfleckige Ameisenbläuling, auf Magerrasen<br />

angewiesen sind (z.B. Magerrasen-Perlmutterfalter, Thymian-<br />

Widderchen), obwohl dieser Lebensraum im Geltungsbereich nicht vorkommt.<br />

Der Lebensraum des Schwarzfleckigen Ameisenbläulings sind warme<br />

und trockene Kalk-Magerrasen oder Viehweiden auf Silikat-Magerrasen<br />

mit teilweise lückiger Vegetation und guten Thymus pulegioides (Feld-<br />

Thymian) -Beständen. Aber auch versaumende Halbtrockenrasen mit<br />

reichlichen Origanum – Beständen. Zur Nahrungsaufnahme werden<br />

blumenreiche Böschungen, Weg- und Waldränder sowie Waldwiesen<br />

aber auch Mähwiesen oder Rotklee-Äcker beflogen. Die Fraßpflanzen<br />

der Raupe sind der Gewöhnliche Dost (Origanum vulgare) und der Feld-<br />

Thymian (Thymus pulegioides) (vgl. EBERT 1991: Die Schmetterlinge<br />

Baden-Württembergs, Band 2).<br />

Magerrasen sind im Plangebiet Glöckenberg nicht vorhanden, ebenso<br />

fehlen die Fraßpflanzen der Raupen – Feld-Thymian und Gewöhnlicher<br />

Dost. Sollte der Falter im Geltungsbereich des Bplanes Glöckenberg kartiert<br />

worden sein, handelte es sich hier um einen Flug zur Nahrungsaufnahme.<br />

Insofern werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, noch<br />

Individuen direkt beeinträchtigt. Ebenso können erhebliche Störungen<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Zum einen konnten durch die Einschätzung der Biologin C. Seifert das<br />

Vorkommen von Anhang IV – Arten ausgeschlossen werden, zum Anderen<br />

erfolgte eine ergänzende Literaturrecherche zu den Habitatansprüchen<br />

der Arten. Auch die Literaturrecherche kam zum Ergebnis, dass Arten<br />

des Anhang IV im Glöckenberg keine geeigneten Lebensraumbedingungen<br />

vorfinden.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG für die Artengruppe der<br />

Schmetterlinge nicht erfüllt.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 27


Andere Tiergruppen nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />

Andere Tiergruppen Anhang<br />

IV FFH-Richtlinie<br />

(Käfer, Schnecken, Libellen,<br />

Krebse, Neunaugen & Fische.)<br />

und Pflanzenarten<br />

Europäische Vogelarten<br />

Europäische Vogelarten<br />

Häufige Arten<br />

Ein Vorkommen der nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Käfer,<br />

Schnecken, Libellen, Krebse, Neunaugen & Fische kann aufgrund der<br />

fehlenden Lebensräume (Wasser, Alt-/Totholz u.a.) ausgeschlossen werden.<br />

Selbiges gilt für die Pflanzenarten des Anhang IV.<br />

Spinnentiere sind nicht im Anhang IV geführt.<br />

keine Relevanz für die Planung<br />

Alle europäischen Vogelarten sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie geschützt.<br />

Verwiesen sei insbesondere auf die zum Vorhaben durchgeführte<br />

Erheblichkeitsprüfung.<br />

Die Prüfung auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfolgt detailliert<br />

nur für Arten, die eine besondere Gefährdung (siehe nachstehende<br />

Tabelle) aufweisen.<br />

Als häufige Arten sind all jene zu bezeichnen, die in der Roten Liste als<br />

ungefährdet geführt werden. Bei den Brutvögeln handelt es sich um Arten,<br />

die menschliche Siedlungen (und innerörtliche Grünflächen) häufig<br />

besiedeln. Im Plangebiet sind sie z.T. mit mehreren Brutpaaren vertreten.<br />

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird für diese Arten<br />

als mindestens gut beurteilt.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Es sind Störungen vorübergehend während der genannten Zeiten zu erwarten<br />

(z.B. durch Lärm, Aufscheuchen währen der Bauarbeiten, Wegfall<br />

von Nahrungshabitaten). Sie sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen,<br />

da für die Arten ausreichend Ausweichmöglichkeiten innerhalb und<br />

außerhalb des Gebietes bestehen und sich auch bei einzelnen nicht erfolgreichen<br />

Bruten der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser<br />

Arten nicht verschlechtert.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG)<br />

V.a. durch die mit der Planung verbundenen Gehölzrodungen können<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvögel der häufigen Arten zerstört<br />

werden. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jedoch im räumlichen Zusammenhang<br />

weiterhin erfüllt, da im übrigen Ortsrandbereich gleichartige Habitatstrukturen<br />

vorhanden sind und somit ausreichend Ausweichmöglichkeiten<br />

innerhalb und außerhalb des Gebietes bestehen.<br />

Beeinträchtigung von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

In Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

ist eine Tötung etc. einzelner Individuen möglich. Diese kann jedoch<br />

dadurch vermieden werden, dass Gehölzrodungen außerhalb der<br />

Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten der Arten durchgeführt werden, d.h.<br />

– gemäß den Vorgaben des § 43 NatSchG Baden-Württemberg – nicht<br />

zwischen März und September. Sollte es dennoch zu unvermeidbaren<br />

Beeinträchtigungen kommen, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen<br />

Zusammenhang gewährleistet.<br />

Hinsichtlich der allgemein verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten<br />

sind die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 28


Arten mit besonderer Bedeutung<br />

oder Schutzverantwortung<br />

Gartenrotschwanz<br />

Tabelle: Vogelarten im Plangebiet<br />

VRL: Vogelschutzrichtlinie I - Anh I der Vogelschutzrichtlinie<br />

Z - gefährdete Zugvogelart nach Art. 4, Abs. 2<br />

Art: Artenschutzverordnung im Anhang A der EG-VO 338/97<br />

s - streng geschützt<br />

b – besonders geschützt<br />

BW: Rote-Liste-Kategorien für BaWü nach LUBW 2007<br />

Status: B - Brutvogel, R - Randsiedler, N - Nahrungsgast<br />

Gartenrotschwanz<br />

(Phoenicurus phoenicurus)<br />

VRL Art BW Reviere Status<br />

(Art. 1) b V 1 R<br />

Gimpel 1 (Pyrrhula pyrrhula) (Art. 1) b V 1 (R)<br />

Girlitz 1 (Serinus serinaus) (Art. 1) b V 1 (R)<br />

Goldammer<br />

(Emberiza citrinella)<br />

(Art. 1) b V 1 R<br />

Grünspecht (Picus viridis) (Art. 1) s - - N<br />

Neuntöter (Lanius collurio) I b V 1 R<br />

Rotmilan (Milvus milvus) I s - - N<br />

Star 1 (Sturnus vulgaris) (Art. 1) b 1 (B)<br />

Wacholderdrossel 1<br />

(Turdus pilaris)<br />

Waldlaubsänger<br />

(Phylloscopus sibilatrix)<br />

(Art. 1) b 2 (R)<br />

(Art. 1) b 2 1 R<br />

1 Arten mit Brutzeitfeststellung nach EOAC-Brutvogelstatuskriterien<br />

Ein Brutrevier des Gartenrotschwanzes wurde im östlich an den Geltungsbereich<br />

angrenzenden Gartenbereich festgestellt.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Für den im großräumigen Obstwiesenbereich östlich des Geltungsbereiches<br />

brütenden Gartenrotschwanz kommt es zu keinen relevanten Beeinträchtigungen<br />

durch das Vorhaben. Es kann ggf. zu optischen und<br />

akustischen Störungen vor allem zur Bauzeit, kommen, die sich jedoch<br />

nicht als erhebliche Störung der lokalen Population auswirken werden.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />

deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />

Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />

auszuschließen.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 29


Gimpel<br />

Girlitz<br />

Goldammer<br />

Der Gimpel wurde außerhalb des Geltungsbereichs, im angrenzenden<br />

Kapellenwald festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />

während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />

sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da Gimpel eine Toleranz<br />

gegenüber Störungen aufweisen und beispielsweise auch in Siedlungen<br />

nisten. Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />

deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />

Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />

auszuschließen.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Der Girlitz wurde außerhalb des Geltungsbereichs, am Siedlungsrand<br />

festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />

während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />

sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da der Girlitz eine Toleranz<br />

gegenüber Störungen aufweist. Vom Ort der Brutzeitfeststellung beträgt<br />

die Entfernung zum Geltungsbereich ca. 60m, zum bestehenden<br />

Siedlungsrand lediglich ca. 15m. Der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

bleibt unverändert.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten<br />

(incl. deren essentielle Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate<br />

beansprucht. Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen<br />

gleichfalls auszuschließen.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />

erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />

Das Brutrevier der Goldammer wurde in einer Entfernung von ca. 100m<br />

festgestellt. Die Goldammer ist in Baden-Württemberg nach wie vor weit<br />

verbreitet (HÖLZINGER 1997). Nach LUBW 2007 wurde die Goldammer in<br />

die Vorwarnliste aufgenommen. Gefährdungsursachen sind:<br />

Einengung und zunehmende Entwertung der Brut- und Nahrungsgebiete,<br />

insbesondere durch Ausräumung von Büschen, Hecken, Feldgehölzen<br />

und Einzelbäumen in der offenen Landschaft; Intensivierung der Landschaft;<br />

starker Düngemittel- und Biozideinsatz.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Störungen treten im Baubetrieb zeitlich begrenzt auf, eine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes kann aufgrund der Entfernung (100m)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 30


Grünspecht<br />

Neuntöter<br />

und der Akzeptanz von Neststandorten am Siedlungsrand ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />

deren essentieller Bestandteile) beansprucht. Ein essentielles Nahrungshabitat<br />

ist, aufgrund der weiterhin vorhandenen Streuobstbestände<br />

und Wiesen, sowie des relativ großen Reviers der Goldammer, nicht betroffen.Dadurch<br />

sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />

auszuschließen.<br />

Verbotstatbestände treten nicht ein<br />

Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />

erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />

Der Grünspecht wurde im Geltungsbereich lediglich als Nahrungsgast<br />

beobachtet.<br />

Brutgehölze des Grünspechtes werden durch die Planung nicht überlagert<br />

oder von außen beeinträchtigt.<br />

Mit dem Vorhaben gehen regelmäßig aufgesuchte Nahrungsflächen (ca.<br />

1,5 ha Wiesenflächen) für den Grünspecht verloren. Das Plangebiet stellt<br />

aufgrund der im Westen von Weilersbach noch vorhandenen Streuobstbestände<br />

und Wiesen, kein essentielles Nahrungshabitat dar. Fortpflanzungs-<br />

oder Ruhestätten werden nicht beeinträchtigt.<br />

Allenfalls sind geringfügige Störungen zu erwarten, denen die Grünspechte<br />

jedoch leicht ausweichen können, da sie relativ große Aktionsradien<br />

haben und ein essentielles Nahrungshabitat nicht betroffen ist.<br />

Verbotstatbestände treten nicht ein<br />

Störung<br />

Neben dem dauerhaften Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />

könnten im Jahr des Baubeginns Störungen des Neuntöters auftreten.<br />

Um eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden, darf mit den Erschließungsmaßnahmen<br />

nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen<br />

1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />

In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neugeschaffene Neuntöterhecke<br />

möglich.<br />

Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme – keine erhebliche Störung<br />

der Verbotstatbestand des §42 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Beeinträchtigung von Individuen:<br />

Mit dem geplanten Wohngebiet geht eine zum beständigen Brutrevier<br />

gehörende Teilfläche des Neuntöter Lebensraumes verloren (faktorgruen<br />

04-2009). Auf den verbleibenden Flächen sinkt die Lebensraumqualität<br />

aufgrund der Verkleinerung und aufgrund der zusätzlichen Störungen,<br />

die vom Wohngebiet ausgehen. Es ist damit von dem Verlust eines Brut-<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 31


Rotmilan<br />

reviers auszugehen, was laut des Gesetzes einer „Beschädigung der<br />

Fortpflanzungsstätte“ gleich kommt. Individuen werden nicht beeinträchtigt.<br />

Laut Trautner 2008 „kann die Sicherung bzw. Erfüllung der ökologischen<br />

Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte<br />

nichts anderes bedeuten, als dass es zu keinen qualitativen oder quantitativen<br />

Einbußen kommt“. Bei Verlust einer Fortpflanzungsstätte ist folglich<br />

die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang vorerst<br />

nicht mehr erfüllt.<br />

Folgende vorgezogene Maßnahme (CEF) wird notwendig:<br />

Anlage einer ca. 20m langen Hecke aus älteren Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz<br />

für den Neuntöter. Diese bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten<br />

ab dem ersten Jahr. Die ökologische Funktion der<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang<br />

gewährleistet.<br />

Bei Umsetzung der vorgezogenen Maßnahmen bleibt die ökologische<br />

Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />

gewährleistet.<br />

Verbotstatbestände treten nicht ein<br />

Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />

liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans<br />

(vgl. Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung<br />

von Hrn. Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes muss,<br />

aufgrund der Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />

menschlichen Reizen vorausgesetzt werden.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />

Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />

durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die<br />

Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch<br />

Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und<br />

bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

Der Verbotstatbestand des. §42 Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Der Verlust von horstnahen Nahrungsflächen stellt eine Beeinträchtigung<br />

dar, die aufgrund der Flächengröße, jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen<br />

auf die erfolgreiche Fortpflanzung des Rotmilans haben wird.<br />

Lambrecht & Trautner 2007 geben zur Bestimmung der Erheblichkeit einen<br />

Orientierungswert von 10 ha Lebensraumverlust an. Dieser bleibt<br />

beim Baugebiet Glöckenberg deutlich unterschritten. Individuen werden<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

Der Glöckenberg nimmt im Sinne der Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />

keine Flächen in Anspruch, die für den Rotmilan „unverzichtbar sind, um<br />

eine erfolgreiche Fortpflanzung zu gewährleisten“ (vgl. Trautner 2008).<br />

Der Verbotstatbestand des. §42 Abs. 1 Nr. 3 tritt nicht ein<br />

Der Erhalt der Flächen am Waldrand und Wiesenextensivierung vermindern<br />

die Beeinträchtigungen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 32


Star<br />

Wacholderdrossel<br />

Der Star wurde innerhalb des Geltungsbereichs festgestellt. Es handelt<br />

sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) &<br />

Vom Bauvorhaben wird gegebenenfalls eine Fortpflanzungsstätte (incl.<br />

deren essentieller Bestandteile) überplant. Laut Trautner 2008 „kann die<br />

Sicherung bzw. Erfüllung der ökologischen Funktionsfähigkeit der betroffenen<br />

Fortpflanzungsstätte nichts anderes bedeuten, als dass es zu keinen<br />

qualitativen oder quantitativen Einbußen kommt“. Bei Verlust einer<br />

Fortpflanzungsstätte ist folglich die ökologische Funktion im räumlichen<br />

Zusammenhang vorerst nicht mehr erfüllt, da andere, geeignete Reviere<br />

als bereits besetzt gelten müssen.<br />

Mit Hilfe vorgezogener Maßnahmen (CEF) – Aufhängen von 2 Nistkästen<br />

auf der Maßnahmenfläche (Flurstk. Nr. 770, 771, 60) bleibt das Angebot<br />

an Fortpflanzungsstätten gesichert. Die Maßnahme findet in einer<br />

Entfernung von ca. 200m zum Ort der Brutzeitfeststellung statt.<br />

Nach Durchführung der Maßnahmen bleibt die ökologische Funktion der<br />

Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.<br />

Beeinträchtigung von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Eine Beeinträchtigung einzelner Individuen ist bei Freimachung des Baufeldes<br />

nicht auszuschließen. Diese findet lediglich aufgrund des Verlustes<br />

der Fortpflanzungsstätte statt siehe dort.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Um eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden, darf mit den Erschließungsmaßnahmen<br />

nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen<br />

1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />

In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neuen Starenkästen möglich.<br />

Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG bei Umsetzung der CEF-<br />

Maßnahmen nicht erfüllt.<br />

Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />

erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />

Von der Wacholderdrossel liegen zwei Brutzeitfeststellungen außerhalb<br />

des Geltungsbereichs vor. Eine befindet sich westlich, im Kapellenwald,<br />

die andere südlich, im Bereich der Streuobstwiesen. Beide Standorte<br />

weisen eine Entfernung von ca. 50m zum Geltungsbereich auf.<br />

Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />

Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />

während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />

sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da die Wachholderdrossel<br />

eine Toleranz gegenüber Störungen aufweist und beispielsweise auch in<br />

Siedlungen nistet oder in Städte einwandert (vgl. HÖLZINGER 1999). Der<br />

Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert.<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />

von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />

Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />

deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />

Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />

auszuschließen. Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht<br />

erfüllt.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 33


Waldlaubsänger<br />

Ein Brutrevier des Waldlaubsängers wurde im angrenzenden Kapellenwald,<br />

in einer Entfernung von ca. 50 m zum Geltungsbereich/Waldrand,<br />

ca. 80m Entfernung zur potentiellen Bebauung festgestellt.<br />

Gemäß HÖLZINGER 1999 wurde der Waldlaubsänger als ein in allen Landesteilen<br />

verbreiteter und häufiger Brutvogel eingestuft. Die Rote Liste<br />

BW listet den Waldlaubsänger aktuell in Kategorie 2 – stark gefährdet,<br />

da in den letzten 25 Jahren eine Bestandsabnahme von > 50% stattgefunden<br />

hat. Gefährdungsursachen: Rückgang der Nahrungsgrundlage infolge<br />

Bodenversauerung, Eutrophierung und dadurch raschem Pflanzenaufwuchs<br />

im Frühjahr; hohe Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren.<br />

Einfluss der Waldbewirtschaftung durch zu dichte Baumbestände<br />

(in Forsten) (vgl. LUBW 2007).<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

Die Habitate des Waldlaubsängers sind Laub-, Misch- und seltener Nadelwälder.<br />

Diese werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.<br />

Störungen<br />

Bei Wahl dieses Neststandortes muss, aufgrund der Nähe zur Siedlung,<br />

eine gewisse Toleranz des Waldlaubsängers gegenüber menschlichen<br />

Reizen vorausgesetzt werden.<br />

Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />

Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und das Brutrevier durch<br />

den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die Störungen<br />

unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch Bewegungsreize,<br />

Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und bleiben<br />

gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

Verbotstatbestände treten nicht ein<br />

Folgen für die Bauleitplanung Aus den genannten artenschutzrechtlichen Untersuchungen ergeben<br />

sich folgende Empfehlungen für die Bauleitplanung. Diejenigen Inhalte,<br />

die bereits Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben (Gehölzerhalt<br />

etc.) werden nicht aufgeführt. Die nachfolgend aufgeführten Erfordernisse<br />

sollten wie folgt im Bebauungsplan Berücksichtigung finden oder<br />

durch festsetzungsergänzende vertragliche Regelungen in einem<br />

städtebaulichen Vertrag zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

und der Gemeinde bzw. der unteren Naturschutzbehörde gesichert<br />

werden:<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 34


Vermeidungs- und vorgezogeneAusgleichsmaßnahmen<br />

Gehölzrodungen<br />

Baubeginn<br />

Aufhängen von Nistkästen<br />

für den Star<br />

Krötenzaun zum Schutz vor<br />

Individuenverlusten<br />

Neuntöter – Sicherung der<br />

ökologischen Funktion der<br />

Fortpflanzungsstätten im<br />

räumlichen Zusammenhang<br />

Empfehlung<br />

"Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen<br />

1. Oktober und 29. Februar gefällt werden. Die Nistkästen der gefällten<br />

Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen Gehölzbeständen<br />

wiederaufzuhängen. “<br />

„Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in<br />

der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden“.<br />

Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan und als Auflage im späteren<br />

Baugenehmigungsverfahren übernommen werden.<br />

Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB – Zusatz zur Maßnahmenfläche<br />

M3:<br />

Textliche Festsetzung: Zusatz zu Maßnahmenfläche M3<br />

"An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten<br />

anzubringen."<br />

"Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten<br />

vorzubeugen.“<br />

Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan und als Auflage im späteren<br />

Baugenehmigungsverfahren übernommen werden.<br />

Festsetzung als Fläche zur Anpflanzung von Sträuchern § 9 (1) 25<br />

BauGB :<br />

Textliche Festsetzung: PFG 3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />

„Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt<br />

48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m,<br />

Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu<br />

pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus<br />

catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x<br />

Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen<br />

(Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina)<br />

zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die<br />

Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Die Maßnahme ist vor Beginn des Eingriffs umzusetzen.“<br />

Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />

Zusatz zur Maßnahmenfläche M1 & M2 :<br />

„Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen“.<br />

Ergebnis Bei Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und vorgezogenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen sind die Verbotstatbestände des § 42<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 35


8.4 Schutzgut Boden<br />

Bodenfunktionen<br />

Beeinträchtigung:<br />

Die Versiegelung von natürlichen Böden stellt einen erheblichen Eingriff<br />

dar, da Boden immer unwiederbringlich verloren geht. Hiervon sind<br />

hauptsächlich die Bodenfunktionen hoher Bedeutung Filter und Puffer für<br />

Schadstoffe / Stoffumwandlung und Standort für Natürliche Vegetation<br />

betroffen.<br />

Die Ausdehnung der maximal voll versiegelbaren Flächen (Gebäude, Garagen)<br />

beträgt bei einer Grundflächenzahl von 0,25 (GRZ 0,25) der<br />

Grundstücksflächen, d. h. ca. 0,3 ha. Der flächenmäßige Ausbauanteil<br />

der Erschließungsstraße beträgt ca. 0,1 ha Der Anteil der teilversiegelten<br />

wasserdurchlässigen Flächen (Zuwege, Stellplätze) wird auf ca. 10 % der<br />

Grundstücksfläche ca. 0,1 ha geschätzt. Bei diesen Flächen bleiben die<br />

Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten (v.a. Ausgleichskörper für den<br />

Wasserkreislauf).<br />

Bei der übrigen Bruttobaufläche (ca. 0,75 ha) kommt es im Zuge der<br />

Baumaßnahme aufgrund von flächigem Bodenabtrag zu Beeinträchtigungen<br />

der Filter/Pufferfunktion und der Funktion Standort für natürliche Vegetation.<br />

hoch<br />

8.5 Schutzgut Wasser<br />

Funktionen<br />

Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Wasser<br />

Beeinträchtigung:<br />

Aufgrund zusätzlicher Vollversiegelung durch die geplante Bebauung und<br />

Erweiterung der Erschließungsstraße gehen Flächen für die Grundwasserneubildung<br />

und Oberflächenwasserrückhaltung von ca. 5.000 m² verloren.<br />

Der Verlust von Flächen für die Grundwasserneubildung und Oberflächenwasserrückhaltung<br />

stellt aufgrund der vergleichsweise geringen Gesamtgröße<br />

der versiegelten Fläche, verbunden mit einer geringen Grundflächenzahl<br />

(0,25) keinen erheblichen Eingriff in den Gebietswasserhaushalt<br />

dar. Eine Beeinträchtigung der lokalen Grundwasserdynamik wird als<br />

gering eingeschätzt, da kein bedeutender Grundwasserkörper angeschnitten<br />

wird. Allerdings ist mit verstärkt austretendem Hangwasser zu<br />

rechnen. Die Qualität des Grundwassers im Gebiet wird nicht beeinträchtigt,<br />

da anfallendes Schmutz- und Regenwasser im Trennsystem abgeführt<br />

wird.<br />

mittel<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 36


8.6 Schutzgut Klima/Luft<br />

Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Klima / Luft<br />

Beeinträchtigung:<br />

Die zu erwartende Bebauung und Versiegelung neuer Flächen vermindert<br />

die Produktion von kalter Luft im Planungsgebiet. Es entsteht hingegen<br />

erwärmte und trockene Luft. Zudem ist mit leicht erhöhten Schadstoffemissionen<br />

aus zusätzlichem Verkehr und Hausbrand zu rechnen.<br />

Diese kleinräumigen Veränderungen (z. B. Bildung von Wärmeinseln)<br />

wirken sich hauptsächlich im Plangebiet selber aus. Aufgrund der eher<br />

geringen Größe des Wohngebiets von ca. 1,4 ha und des geringen Versiegelungsgrades<br />

(0,25 GRZ) sind keine erheblichen Auswirkungen auf<br />

Klima und Luftaustausch des Siedlungsraumes zu erwarten. Minimierungsmaßnahmen<br />

(vgl. Punkt 1.8.9) senken zusätzlich die Eingriffsintensität.<br />

gering<br />

8.7 Schutzgut Landschaft<br />

Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Landschafts-<br />

Ortsbild<br />

Beeinträchtigung:<br />

Mit dem 'Glöckenberg' wird eine sowohl landschaftlich als auch für das<br />

Erscheinungsbild des Ortes bedeutsamen Strukturen des Ortes bebaut.<br />

Der Waldabstand wird verringert, die zusammenhängenden Ansichtsflächen<br />

vom Ort aus werden beschnitten bzw. unterbrochen.<br />

Mit dem Verlust der „bunten“ Magerwiesen und eines Teils des prägenden<br />

Gehölzbestandes gehen Strukturen mit besonderer Funktion für den Ortsrand<br />

verloren. Mehrere bedeutsame Sichtbeziehungen wie z. B. die tolle<br />

Aussicht vom Glöckenbergweg gehen verloren.<br />

hoch<br />

8.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Kultur- und sonstige<br />

Sachgüter<br />

Beeinträchtigung:<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des archäologischen Kulturdenkmals<br />

Wb07 "Glöckenberg" (merowingerzeitliches Gräberfeld) aufgrund von Beschädigung<br />

/ Zerstörung sind nicht auszuschließen.<br />

Durch das Plangebiet geht zudem ein wertgebender Bestandteil der Kulturlandschaft<br />

verloren.<br />

hoch<br />

9. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)<br />

Nullvariante<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung kann das Gelände zukünftig weiterhin<br />

landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden.<br />

Ohne die Ausweisung als Baufläche könnte diese wichtige Kuppenlage<br />

als Abstandsfläche zwischen Siedlung und Wald erhalten bleiben. Der<br />

Schutz der südlich angrenzenden, wertvollen Biotopflächen (§ 32-Biotop<br />

Charakter, Neuntöterlebensraum) könnten in der heutigen Struktur und<br />

Substanz erhalten bleiben. Eine zum „Vogelschutzgebiet “Baar“ gehörende<br />

und eine angrenzende Fläche blieben erhalten.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 37


10. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />

Mensch Aus Sicht der Bauleitplanung sind im Zusammenhang mit Wohnnutzungen<br />

insbesondere das BauGB und die BauNVO zu beachten.<br />

Zur Begrenzung der Lärmbelastung sind die Orientierungswerte der DIN<br />

18005 Teil 1 einzuhalten.<br />

Die innere Erschließung des Planungsgebiets erfolgt nur durch eine<br />

Stichstraße (Wohnweg) von der Kapellenwaldstraße aus (Emissionsbegrenzung).<br />

Pflanzen / Tiere /<br />

Biologische Vielfalt<br />

Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen in das Schutzgut Arten<br />

und Biotope wird die §32-Hecke als Pflanzerhaltung und als Fläche für<br />

Maßnahmen festgesetzt. Zum Erhalt festgesetzt werden ebenfalls ein<br />

Großteil des Gehölzbestandes an der Kapellenwaldstraße, sowie ein besonders<br />

wertvoller Apfelbaum (Nr. 32) mit Baumhöhle.<br />

Die Möglichkeiten zur Minimierung sind stark begrenzt. Der Verlust der<br />

artenreichen Magerwiesen, der wertvollen Gehölze und die Reduzierung<br />

der Lebensraumeignung des Landschaftsbestandteils können nicht im<br />

Gebiet minimiert oder gar ausgeglichen werden. Die rechtsverbindliche<br />

Übernahme der grünordnerischen Maßnahmen in den Bebauungsplan<br />

dient dem Ausgleich der Beeinträchtigungen. Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen<br />

wurden Vogel- und Artenschutz berücksichtigt und<br />

folgende Maßnahmen festgelegt:<br />

Als Fläche für Maßnahmen - M1 Obere Kotten- zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird eine ca. 2,34<br />

ha große Wiesenfläche (intensiv genutzte Fettwiese) nördlich des Plangebiets<br />

festgesetzt. Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese<br />

mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />

Folgende Maßnahmen werden getroffen:<br />

• Umstellung auf extensive Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung<br />

des Mähguts, Verzicht auf Düngung oder leichte Festmistdüngung,<br />

erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September<br />

oder alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />

• Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Pflanzung von<br />

ca. 250 m Heckenriegeln mit einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel<br />

sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />

• Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung<br />

von abgängigen alten Obstbäumen<br />

• Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />

• Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven<br />

Pflege der Flurstücke 597, 601, 632 – 636, 639, 640.<br />

• Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten<br />

umzusetzen<br />

Fläche für Maßnahmen – M2 mit Heckenpflanzung Neuntöter und M3 –<br />

südlich der Halle<br />

Als weitere planexterne Flächen für Maßnahmen werden die am Ortsrand<br />

gelegenen Flurstücke 770, 771 und 60 mit einer Gesamtfläche von<br />

ca. 0,35 ha festgesetzt. Es handelt sich um bestehende Wiesenflächen<br />

mit einzelnen alten Obstbäumen. Die Flächen werden einmal im Jahr<br />

gemulcht. Die östlich angrenzenden Flächen sind bereits in Gemeindebesitz,<br />

sodass eine größere zusammenhängende Fläche gesichert und<br />

durch angepasste Pflege und Neupflanzungen weiterentwickelt werden<br />

kann. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen<br />

Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />

Folgende Maßnahmen werden getroffen:<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 38


• angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts,<br />

Verzicht auf Düngung oder leichte Festmistdüngung, erster<br />

Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder alternativ<br />

Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />

• An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten<br />

anzubringen.<br />

• Pflanzung von ca. 20 m Hecke mit einer Breite von mind. 5 m. Die<br />

Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />

• Pflanzung von mindestens 6 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung<br />

von abgängigen alten Obstbäumen<br />

• Entsprechend PFG3 - Heckenpflanzung Neuntöter: Auf einer Länge<br />

von 20m sind insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt,<br />

Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m<br />

anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x<br />

Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus<br />

monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata)<br />

und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen<br />

(Rosa canina) zu pflanzen.<br />

Daneben sind die Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes siehe<br />

Kapitel 8.3 durchzuführen.<br />

Auf den Flächen ändern sich die Bewirtschaftungsverhältnisse. In Absprache<br />

mit dem Landwirtschaftsamt, der Gemeindeverwaltung und unter<br />

Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Arten, wurde die<br />

Ausgleichsmaßnahme überarbeitet. Die Anzahl der Hecken und Bäume<br />

bleibt, bei der Anordnung wurde ein Kompromiss zwischen Lebensraumansprüchen<br />

und Landwirtschaft erarbeitet.<br />

Boden Die geplante Neuausweisung des Wohngebietes ‚Glöckenberg’ ist<br />

zwangsläufig mit der Versiegelung und Abgrabung von natürlichen Böden<br />

verbunden. Es ist nur in begrenztem Maße möglich, die Beeinträchtigung<br />

der Bodenfunktionen zu minimieren.<br />

Im Rahmen der Festsetzungen werden entsprechende Maßnahmen<br />

festgelegt:<br />

• Multifunktionale Maßnahme M1 (s.o.): Festsetzung einer ca. 2,34 ha<br />

großen planexternen Ausgleichsfläche mit extensiver Pflege (Verzicht<br />

auf Düngung oder leichte Festmistdüngung) zur Reduktion des Nährstoffeintrages<br />

• Multifunktionale Maßnahme M2 (s.o.): Sicherung der extensiven Nutzung<br />

der planexternen ca. 0,35 ha großen Wiesenfläche und damit<br />

Erhaltung und Förderung der Bodenfunktionen<br />

• Reduzierung der Erschließung auf das absolut notwendige Maß<br />

• Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben zum Maß der<br />

Nutzung (GRZ 0,25) und Baugrenzen<br />

• Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert von max.<br />

0,8) bei PKW-Stellplätzen, Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />

Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />

• Maßnahmen nach § 202 BauGB zur Wiederverwendung des Bodenaushubes<br />

Vorort und Verbot der Überdeckung der verbleibenden belebten<br />

Bodenschicht.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 39


Wasser Im Rahmen des Bebauungsplanes werden folgende Maßnahmen, die zu<br />

einer Reduzierung der Eingriffsintensität in das Schutzgut Wasser führen,<br />

umgesetzt:<br />

• Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />

• Reduzierung der Erschließung auf das absolut notwendige Maß<br />

• Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben zum Maß der<br />

Nutzung (GRZ 0,25) und Baugrenzen<br />

• Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert von max.<br />

0,8) bei PKW-Stellplätzen, Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />

Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />

Klima Im Rahmen des Bebauungsplanes werden folgende Maßnahmen, die zu<br />

einer Reduzierung der Eingriffsintensität in das Schutzgut Klima führen,<br />

umgesetzt:<br />

• Festsetzungen zur Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen<br />

• Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />

• Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge<br />

Landschaftsbild Ein Verzicht auf Bebauung als einzige Vermeidungsmaßnahme kommt<br />

nicht mehr in Betracht. Eine gewisse Minderung wird durch die Begrenzung<br />

der Erschließungsflächen auf den Abschnitt bis zur Schule und die<br />

Reinhaltung des Mindestwaldabstands von 30 m erreicht. Über das Art<br />

und Maß der baulichen Nutzung bestehen Vorgaben zur Bebauung sowie<br />

zu den Gebäudehöhen, die eine Anbindung an die bestehende gewährleisten<br />

sollen. Festsetzungen zur Begrünung des Straßenraumes<br />

sowie zur Eingrünung des Gebietsrandes stellen ein Mindestmaß an<br />

Durchgrünung und Einbindung sicher. Zur Kompensation der verbleibenden<br />

Eingriffe werden Maßnahmen zur Dachbegrünung und multifunktionale<br />

planexterne Maßnahmen (Heckenpflanzungen, Förderung „bunter“<br />

Wiesen) festgesetzt.<br />

Kultur- und sonstige<br />

Sachgüter<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich<br />

Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-<br />

3599) ist mindestens 8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies<br />

gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten.<br />

Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen,<br />

hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Firmen vertraglich<br />

zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen,<br />

damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Auf welche<br />

Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf welche<br />

Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />

Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />

der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege<br />

und ausführende Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen<br />

oder bei der Durchführung der Arbeiten Funde zutage treten, behält<br />

sich die Archäologische Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen<br />

Areals vor. In diesem Fall muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße<br />

Dokumentation und Bergung eingeräumt werden.<br />

Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />

unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref.<br />

25 zu melden (Stellungnahme RP Freiburg, Denkmalpflege).<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 40


11. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz<br />

Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />

Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt<br />

Die rechtsverbindliche Übernahme der grünordnerischen<br />

Festsetzungen in den Bebauungsplan trägt<br />

zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen<br />

bei.<br />

− Erhaltung einer 6.000 qm großen Wiesenfläche<br />

durch die Einhaltung des Waldabstands<br />

− Begrenzung der Ausdehnung der Bebauung auf<br />

den Bereich entlang der Zufahrt zur Schule<br />

− Festsetzungen zur Pflanzung von Bäumen und<br />

Sträuchern<br />

− Verlust von ca. 9.300qm Magerwiese,<br />

davon 5.300 qm mit<br />

besonders guter Ausprägung<br />

− Verlust von Lebensräumen besonderer<br />

Bedeutung (1 Neuntöterrevier)<br />

− Verlust von ca. 2.000 qm Fettwiese<br />

− kleinräumiger Verlust von Ruderalvegetation,<br />

Schnitthecke<br />

und Grasweg (insgesamt ca.<br />

830 qm)<br />

− Verlust von 2 landschaftsprägenden<br />

Altbäumen<br />

− Verlust von ca. 19 weiteren<br />

Bäumen<br />

− ggf. (Teil-) Verlust von Lebensräumen<br />

des Esparsetten-<br />

Bläulings<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 41<br />

Planinterne Maßnahmenfläche M1:<br />

− ca. 2,34 ha große Wiesenfläche<br />

− Umstellung auf extensive Pflege<br />

− Pflanzung von ca. 250 lfd. Metern Heckenriegeln.<br />

− Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen<br />

Obstbäumen<br />

− Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />

Planexterne Maßnahmenfläche M2 & M3:<br />

− Entwicklung einer artenreichen Magerwiese<br />

mit vitalem Streuobstbestand und<br />

extensiver Pflege auf einer Gesamtfläche<br />

von ca. 0,35 ha auf bestehenden<br />

gemulchten Wiesenflächen mit einzelnen<br />

alten Obstbäumen.<br />

− Neupflanzung von mindestens 6 hochstämmigen<br />

Obstbäumen,<br />

− Pflanzung von ca. 40 lfd. Metern Heckenriegeln,<br />

davon 20m mit älteren Gehölzen.<br />

- Anbringen von 2 Staren Nistkästen<br />

Durch die genannten Maßnahmen<br />

können die genannten<br />

Beeinträchtigungen ausgeglichen<br />

werden.<br />

Es verbleiben beim Schutzgut<br />

Pflanzen / Tiere / Biologische<br />

Vielfalt keine erheblichen Beeinträchtigungen.


Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />

Schutzgut Boden<br />

− Begrenzung der Versiegelung auf das absolut notwendige<br />

Maß (Stichstraße, GRZ 0,3)<br />

− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert<br />

von max. 0,8) bei PKW-Stellplätzen<br />

(weitgehender Erhalt der Bodenfunktionen für den<br />

Wasserkreislauf)<br />

− Maßnahmen nach § 202 BauGB zur Wiederverwendung<br />

des Bodenaushubes Vorort und Verbot<br />

der Überdeckung der verbleibenden belebten Bodenschicht.<br />

Schutzgut Wasser<br />

− Reduzierung der Erschließung auf das absolut<br />

notwendige Maß<br />

− Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben<br />

zum Maß der Nutzung (GRZ 0,3) und Baugrenzen<br />

− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert<br />

von max. 0,8) bei PKW-Stellplätzen,<br />

Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />

Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />

− Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />

− Inanspruchnahme von ca. 0,7<br />

ha Boden mit hoher Bedeutung<br />

− Vollversiegelung von ca. 0,5<br />

ha Boden mittlerer und hoher<br />

Bedeutung<br />

− Teilversiegelung von ca. 0,12<br />

ha Boden mittlerer u. hoher B.<br />

− Verlust von Flächen für die<br />

Grundwasserneubildung und<br />

Oberflächenwasserrückhaltung<br />

von ca. 0,6 ha.<br />

− Verwendung von Zisternen auf<br />

den Baugrundstücken wird<br />

empfohlen<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 42<br />

− Multifunktionale Maßnahme M1 (s.o.):<br />

Festsetzung einer ca. 2,34 ha großen<br />

planexternen Ausgleichsfläche mit extensiver<br />

Pflege zur Reduktion des Nährstoffeintrages<br />

− Multifunktionale Maßnahme M2 & M3<br />

(s.o.): Sicherung der extensiven Nutzung<br />

der planexternen ca. 0,35 ha großen<br />

Wiesenfläche und damit Förderung der<br />

Bodenfunktionen<br />

Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.<br />

Die angeführten Kompensationsmaßnahmen<br />

können die<br />

Beeinträchtigungen weitestgehend<br />

kompensieren.<br />

Aus dem Mangel an geeigneten<br />

Entsiegelungsflächen verbleibt<br />

jedoch ein Restdefizit,<br />

das nicht ausgeglichen werden<br />

kann.<br />

Durch die genannten Maßnahmen<br />

verbleiben für das<br />

Schutzgut Wasser keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen.


Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />

Schutzgut Luft / Klima<br />

− Begrenzung der max. Versiegelung bei der Erschließung<br />

und durch Vorgaben zum Maß der<br />

Nutzung (GRZ 0,3)<br />

− Festsetzungen zur Anlage von Baum- und<br />

Strauchpflanzungen<br />

− Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />

− Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger<br />

Beläge<br />

Schutzgut Ort- / Landschaftsbild<br />

Eine gewisse Minderung wird durch die Begrenzung<br />

der Erschließungsflächen auf den Abschnitt bis zur<br />

Schule und die Reinhaltung des Mindestwaldabstands<br />

von 30 m erreicht. Über das Art und Maß der<br />

baulichen Nutzung bestehen Vorgaben zur Bebauung<br />

sowie zu den Gebäudehöhen, die eine Anbindung<br />

an die bestehende gewährleisten sollen. Festsetzungen<br />

zur Begrünung des Straßenraumes sowie<br />

zur Eingrünung des Gebietsrandes stellen ein<br />

Mindestmaß an Durchgrünung und Einbindung sicher.<br />

− Verlust von klimaökologisch<br />

funktionsfähigen Flächen allgemeiner<br />

Bedeutung (0,6 ha)<br />

− Kleinräumige Veränderungen<br />

wirken sich hauptsächlich im<br />

Plangebiet selber aus.<br />

− Verlust von landschaftlich und<br />

für das Erscheinungsbild des<br />

Ortes bedeutsamen Strukturen<br />

− Unterbrechung zusammenhängender<br />

Ansichtsflächen vom<br />

Ort aus<br />

− Verlust von Strukturen mit besonderer<br />

Funktion für den Ortsrand<br />

(Gehölze, „bunte“ Wiesen)<br />

− Verlust von bedeutsamen<br />

Sichtbeziehungen<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 43<br />

Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.<br />

Zur Kompensation der verbleibenden Eingriffe<br />

werden Maßnahmen zur Dachbegrünung<br />

und multifunktionale planexterne<br />

Maßnahmen (Heckenpflanzungen, Förderung<br />

„bunter“ Wiesen) festgesetzt.<br />

Durch die genannten Maßnahmen<br />

verbleiben für das<br />

Schutzgut Klima / Luft keine<br />

erheblichen Beeinträchtigungen.<br />

Es verbleiben für das Schutzgut<br />

Landschaftsbild keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen.<br />

Die Gestaltung der planexternen<br />

Ausgleichsfläche M1 wirkt<br />

sich zusätzlich förderlich auf<br />

das Schutzgut aus.<br />

FAZIT: Vermeidbare Beeinträchtigungen werden unterlassen (Vermeidungsgebot). Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch Maßnahmen<br />

der Eingriffsminimierung überwiegend unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt (Schutzgut WASSER, KLIMA). Der Eingriff in das Schutzgut PFLAN-<br />

ZEN/TIERE und LANDSCHAFTSBILD wird durch die Festlegung von planexternen Maßnahmenflächen kompensiert. Der Eingriff durch zusätzliche Bodenversiegelung<br />

/ Flächenverluste im Schutzgut BODEN (irreversibler Bodenverlust) kann aufgrund fehlender Entsiegelungsflächen nicht adäquat ausgeglichen werden (nicht<br />

ausgleichbares Restdefizit). Nach eingehender Prüfung stehen nach derzeitigem Kenntnisstand im Gemeindegebiet keine geeigneten Flächen für Entsiegelungsmaßnahmen,<br />

für Maßnahmen zur Verbesserung der Rekultivierungsschicht von Altablagerungen (Oberbodenauftrag) oder für Rückbaumaßnahmen an Fließgewässern<br />

zur Verfügung. Als Kompensation für die Eingriffe in den Boden werden deshalb Maßnahmen zur Extensivierung (Verbesserung der Bodenfunktionen) und<br />

zum Erosionsschutz „im Huckepack“ mit den für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere und Landschaftsbild vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. Im Gesamtergebnis<br />

wurde eine ausgeglichene Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ermittelt.


12. Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen<br />

Allgemeine Grundlagen<br />

Keine Zuordnung von<br />

Maßnahmen<br />

Ausgleichsmaßnahmen<br />

für die Eingriffe durch<br />

die Erschließung<br />

Grundsätzlich können (und sollen) die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen<br />

den Eingriffsverursachern zugeordnet werden. Dabei ist immer zu unterscheiden<br />

zwischen<br />

- den Eingriffen, die durch die Erschließungsstraßen verursacht werden und<br />

- den Eingriffen, die auf den einzelnen Baugrundstücken zu erwarten sind.<br />

Der Teil der Eingriffe, der durch die Erschließungsstraßen verursacht wird, wird<br />

über die Erschließungsbeiträge abgerechnet. Der Teil der Eingriffe, der auf den<br />

Baugrundstücken stattfindet, kann über eine Kostenerstattungssatzung der<br />

Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> abgerechnet werden. Auf Basis dieser Kostenerstattungssatzung<br />

können die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen anteilig den<br />

Baugrundstücken zugeordnet und von den Bauherren eingefordert werden.<br />

Die Ausgleichsmaßnahmen, die auf den Baugrundstücken festgesetzt werden<br />

(Bepflanzungen, wasserdurchlässige Beläge etc.), werden von den jeweiligen<br />

Bauherren selber durchgeführt und getragen, und werden nicht über die Kostenerstattungssatzung<br />

abgerechnet.<br />

Den Baugrundstücken Nr. 21 und 22 (Grünordnungsplan Stand 01.07.2009)<br />

werden keine Maßnahmen zugeordnet. Auf diesen Grundstücken wäre eine<br />

Bebauung gemäß §34 BauGB bereits vor Erarbeitung des Bebauungsplanes<br />

zulässig gewesen (s. auch Kapitel 1.1).<br />

Entsprechend einer überschlägigen Eingriffsermittlung werden für den Bau der<br />

Erschließungsstraße Eingriffe in Form von Neuversiegelung im Umfang von ca.<br />

0,2 ha geltend gemacht. Bei 0,62 ha Gesamtversiegelung sind dies ca. 32 %<br />

der Gesamteingriffe.<br />

Die durch die Erschließung hervorgerufenen Eingriffe werden durch folgende<br />

Maßnahmen ausgeglichen:<br />

• Bepflanzung auf öffentlichen Straßen (PFG 1)<br />

• Maßnahmenfläche M2 mit Heckenpflanzung Neuntöter (0,2 ha)<br />

• Maßnahmenfläche M3 südlich der Halle (0,15 ha)<br />

Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />

Glöckenberg.<br />

Der Eingriff durch die Erschließungsstraßen kann durch die genannten Maßnahmen<br />

ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsflächen haben einen Flächenumfang<br />

von insgesamt 0,35 ha.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 44


Ausgleichsmaßnahmen<br />

für die Eingriffe auf den<br />

Baugrundstücken<br />

Für die Eingriffe auf den Baugrundstücken verbleibt ein Umfang von 0,42 ha<br />

(neu) versiegelbarer Fläche, das sind ca. 68 % des Gesamteingriffs. (1,25ha<br />

private Grundstücksfläche abzüglich der Grundstücke 21 & 22 = 0,12ha,<br />

verbleiben 1,13ha. Bei GRZ 0,25 mit Nebenanlagen 50%, ist ein Anteil von<br />

37,5% der Grundstücksfläche versiegelbar. Dies entspricht 0,42 ha)<br />

Die durch die Baugrundstücke hervorgerufenen Eingriffe werden durch folgende<br />

Maßnahmen ausgeglichen:<br />

• Bepflanzung auf den Baugrundstücken (PFG 2)<br />

• Maßnahmenfläche M1 – Obere Kotten (2,3 ha)<br />

Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />

Glöckenberg.<br />

Der Eingriff durch die Baugrundstücke kann durch die genannten Maßnahmen<br />

ausgeglichen werden.<br />

13. Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />

Hinweis<br />

Umweltbeobachtung<br />

Kriterien/ Prüfinhalte des Monitoring stellen erhebliche Umweltauswirkungen<br />

und prognostische Unsicherheiten (z.B. Verkehrsprognosen, Altlasten) zur frühzeitigen<br />

Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen dar.<br />

Die Gemeinde erhält gem. § 4 Abs. 3 BauGB Informationen von Fachbehörden,<br />

die durch ihre bestehenden Überwachungssysteme unerwartete Auswirkungen<br />

überprüfen. Somit erfolgt überwiegend bereits eine fachbezogene Überwachung<br />

der möglichen Umweltauswirkungen, die die Gemeinde als Grundlage ihrer<br />

Überwachung der Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans<br />

heranziehen kann.<br />

Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes „Glöckenberg“ wurden Maßnahmen<br />

getroffen um die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu vermeiden,<br />

zu minimieren und zu kompensieren.<br />

Erhebliche Wirkungen, die zu unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen<br />

führen können sind nicht zu erwarten.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 45


14. Flächenbilanz*<br />

Biotoptyp-Nr.<br />

Kurzbezeichnung Biotoptyp<br />

BESTAND (B)<br />

Fläche<br />

in m²<br />

3341 Fettwiese /Garten 2.094<br />

3343 Magerwiese m. Standorte 14.811<br />

6063 Gartenfläche Bestand 1.175<br />

3564 Ruderalvegetation 570<br />

4212 Feldhecke § 32 315<br />

4430 Schnitthecke 23<br />

6025 Grasweg, Bodendecker 100<br />

-- Waldrand 497<br />

6010 Bauwerke 29<br />

6021 Erschließung / Wohnweg 1.513<br />

6023 Schotterweg 650<br />

-- Wohngebiet 12.588 m²<br />

-- Grünflächen<br />

(WR - Anteil ca. 60 %)<br />

Fläche in %<br />

Anteil an<br />

Gesamtfläche<br />

PLANUNG (P)<br />

Anteil<br />

an Nettobau<br />

fläche<br />

Fläche in m² Fläche in %<br />

Anteil an<br />

Gesamtfläche<br />

5.246 (B)<br />

315 (B)<br />

497 (B)<br />

2.780 (B+P)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 46<br />

550<br />

0,60 7.360<br />

-- teilversiegelte Fl. (10 %) 0,10 1.259<br />

-- versiegelte Flächen (30 %) 0,30 3.770<br />

Gesamt 21.777 100,0% 21.777 100,0%<br />

Vergleich Bestand - Planung<br />

offen 19.585 90 % 13.418 62 %<br />

teilversiegelt 650 3 % 1.809 8 %<br />

vollversiegelt 1.542 7% 6.550 30 %<br />

Gesamt 21.777 100,0 % 21.777 100,00 %<br />

* Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens wurde der Geltungsbereich<br />

auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der<br />

Bilanzen verzichtet. In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.


15. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Planungsinhalt<br />

Ausgangssituation<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den Eigenbedarf<br />

der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />

Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Erfordernis der Planaufstellung<br />

ist für das Plangebiet die Ausweisung eines Wohngebietes vorgesehen.<br />

Besondere Bedeutung besitzen die Schutzgüter Pflanzen/Tiere, Mensch (Erholung),<br />

Boden (1,2 ha mit hoher Bedeutung) und Landschaftsbild (Lage und Ausprägung)<br />

im Plangebiet. Ein Teil des Plangebiets liegt im Vogelschutzgebiet (1<br />

Neuntöterrevier).<br />

Die für die Planung relevante Fläche (Geltungsbereich von ca. 2,16 ha) besteht<br />

größtenteils aus Wiesenflächen. dabei werden ca. 1,48 ha von artenreichen<br />

Magerwiesen (= FFH-Lebensraumtyp 6510) und ca. 0,3 ha von Fettwiesen eingenommen.<br />

Erstere besitzen hohe Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und<br />

Tiere. Aufgrund geringer Flächenanteile kommen untergeordnet die Biotoptypen<br />

Ruderalvegetation, Feldhecke (teilw. § 32), Schnitthecke, Grasweg, Bodendecker,<br />

Waldrand, versiegelte und teilversiegelte Fläche vor. Im Plangebiet<br />

befinden sich zudem zahlreiche Gehölze. Darunter befinden sich 4 Obstbäume<br />

und ein Laubbaum, die aufgrund von Alter, Habitus oder Vorkommen von<br />

Baumhöhlen als besonders wertvoll eingestuft wurden. Artenreiche Magerwiesen,<br />

Feldhecken, hochstämmige Obstbäume und große bzw. alte Laubbäume<br />

besitzen besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />

Natura 2000 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert das Vogelschutzgebiet<br />

Baar (Nr. 8017-441). Eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer Untersuchung<br />

der Avifauna 1 [FAKTORGRUEN 2007] ist erforderlich, um mögliche<br />

Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets abschätzen zu können.<br />

Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes durch<br />

das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch den Bebauungsplan<br />

überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />

und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend als Grünland -<br />

Waldabstand erhalten.<br />

Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an<br />

das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />

Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate zur<br />

Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt weiterhin gewährleistet.<br />

Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der Maßnahmen unter die<br />

Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />

Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />

Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />

Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />

sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />

Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />

1 Die Untersuchung umfasste die Erhebung aller vorkommenden Vogelarten mit Aussagen zur Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />

als Vogellebensraum einschließlich der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen durch<br />

das geplante Wohngebiet.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 47


Spezieller Artenschutz<br />

Folgende vorgezogene Maßnahmen (CEF) werden festgelegt:<br />

Anlage einer ca. 20m langen Hecke aus älteren Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz<br />

für den Neuntöter. Diese bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten<br />

ab dem ersten Jahr. Die ökologische Funktion der<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang<br />

gewährleistet.<br />

Aufhängen von 2 Nistkästen auf der Maßnahmenfläche M3 (Flurstk. Nr.<br />

60). Das Angebot an Fortpflanzungsstätten für den Star bleibt gesichert.<br />

Die Maßnahme findet in einer Entfernung von ca. 200m zum Ort der<br />

Brutzeitfeststellung statt.<br />

Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten<br />

vorzubeugen.<br />

Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen 1.<br />

Oktober und 29. Februar gefällt werden. Die Nistkästen der gefällten<br />

Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen Gehölzbeständen<br />

wiederaufzuhängen.<br />

Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der<br />

Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />

Bei Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

sind die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Denkmalschutz<br />

Von der Planung betroffen ist das archäologische Kulturdenkmal Wb07 "Glöckenberg"<br />

(merowingerzeitliches Gräberfeld).<br />

Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />

Denkmalpflege, 79083 Freiburg ist vor Beginn jeglicher Erdarbeiten<br />

(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten,<br />

die Vorgehensweise ist mit der Behörde abzustimmen.<br />

Umweltauswirkungen Erhebliche Auswirkungen ergeben sich hauptsächlich auf die Schutzgüter besonderer<br />

Bedeutung: Pflanzen/Tiere, Boden und Landschaftsbild. Der Verlust<br />

eines Bestandteiles einer hochwertigen Offenlandlandschaft stellt einen erheblichen<br />

Eingriff in das Schutzgut Pflanzen/Tiere dar, der ausgeglichen werden<br />

muss. Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen auf die Biologische Vielfalt<br />

im Gebiet werden nicht erwartet.<br />

Durch das Baugebiet werden ca. 0,7 ha natürlicher Böden hoher Bedeutung<br />

und 0,48 ha mittlerer Bedeutung in Anspruch genommen. Die Ausdehnung der<br />

maximal voll versiegelbaren Flächen beträgt ca. 0,5 ha. Der Anteil der teilversiegelten<br />

wasserdurchlässigen Flächen (Zuwege, Stellplätze) wird auf ca. 10 %<br />

der Grundstücksfläche (ca. 0,12 ha) geschätzt. Bei diesen Flächen bleiben die<br />

Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten (v.a. Ausgleichskörper für den Wasserkreislauf).<br />

Es kommt damit zu Voll- und Teilversiegelung auf ca. 0,6 ha Fläche.<br />

Hinsichtlich des Landschaftsbildes kommt es zum Verlust von landschaftlich<br />

und für das Erscheinungsbild des Ortes bedeutsamen Strukturen, zusammenhängende<br />

Ansichtsflächen vom Ort aus werden unterbrochen, Strukturen mit<br />

besonderer Funktion für den Ortsrand (Gehölze, „bunte“ Wiesen) gehen verloren.<br />

Der Verlust von klimaökologisch funktionsfähigen Flächen allgemeiner Bedeutung<br />

(0,6 ha) wirkt sich hauptsächlich im Plangebiet selber aus.<br />

Aufgrund der Errichtung des Wohngebietes sind keine erheblichen negativen<br />

Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 48


Maßnahmen<br />

Zuordnung<br />

Alternativen<br />

Umweltbeobachtung<br />

Die Möglichkeiten zur Minimierung sind stark begrenzt. Der Verlust der artenreichen<br />

Magerwiesen, der wertvollen Gehölze, die Bodenversiegelung und die<br />

Reduzierung der Lebensraumeignung des Landschaftsbestandteils können im<br />

Gebiet nicht minimiert oder gar ausgeglichen werden. Als planexterne Fläche<br />

für Maßnahmen - M1 - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft wird eine ca. 2,3 ha große Wiesenfläche (intensiv genutzte<br />

Fettwiese) nördlich des Plangebiets festgesetzt. Ziel ist die Entwicklung einer<br />

artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />

Auf den zusätzlichen planexternen Flächen für Maßnahmen M2 und M3 sollen<br />

von der Gemeinde bestehende Wiesenflächen mit 0,35 ha Fläche mit einzelnen<br />

alten Obstbäumen erworben werden. Die Flächen werden derzeit einmal im<br />

Jahr gemulcht. Die östlich angrenzenden Flächen sind bereits in Gemeindebesitz,<br />

sodass eine größere zusammenhängende Fläche gesichert und durch angepasste<br />

Pflege und Neupflanzungen weiterentwickelt werden kann. Auf der<br />

genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit vitalem<br />

Streuobstbestand, Hecken für den Neuntöter und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />

Die durch die Erschließung hervorgerufenen Eingriffe (35%) werden durch die<br />

Bepflanzung auf öffentlichen Straßen (PFG 1), Maßnahmenfläche M2 mit Heckenpflanzung<br />

Neuntöter (0,2 ha) und die Maßnahmenfläche M3 südlich der<br />

Halle (0,15 ha) ausgeglichen.<br />

Die durch die Baugrundstücke hervorgerufenen Eingriffe (65%) werden durch<br />

die Bepflanzung auf den Baugrundstücken (PFG 2) und die Maßnahmenfläche<br />

M1 – Obere Kotten (2,3 ha) ausgeglichen.<br />

Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />

Glöckenberg.<br />

Ausschlaggebend für die Wahl des Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur<br />

Ortsmitte, die diesen Standort vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten<br />

abhebt. Im Rahmen der Umweltprüfung auf Flächennutzungeplanebene<br />

wurden die Standortalternativen A1 - 'Hochwiesen', A2 - 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />

und A3 - Bettelbirnbaum geprüft.<br />

Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen am<br />

bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der Alternative 3<br />

insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser als bei den Alternativen<br />

1 und 2 aus. Aufgrund der nur teilweisen Lage des Standortes „Glöckenberg“<br />

innerhalb des faktischen Vogelschutzgebietes ist dieser Standort<br />

besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />

Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes „Glöckenberg“ sind prognostische<br />

Unsicherheiten und erhebliche Auswirkungen, die zu unvorhergesehenen<br />

nachteiligen Auswirkungen führen können, nicht gegeben bzw. nicht zu erwarten.<br />

Es sind daher keine weiteren Maßnahmen zur Überwachung über die geltenden<br />

gesetzlichen Vorschriften hinaus vorgesehen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 49


Gesamteinschätzung<br />

Grundsätzlich gehen bei Umsetzung des Bebauungsplans keine Wirkungen<br />

aus, die die Umweltsituation im bestehenden (Wohn-) Umfeld verschlechtern.<br />

Erhebliche Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild sind für die Schutzgüter<br />

Boden, Arten / Biotope und Landschaftsbild zu erwarten. Wichtige Maßnahme<br />

im Plangebiet ist die Einhaltung des Mindestabstandes zum Wald und die<br />

Begrenzung der Bebauung. Die Möglichkeiten zur weiteren Vermeidung oder<br />

Minimierung sind innerhalb des Geltungsbereiches begrenzt. Als Kompensation<br />

für die Eingriffe in den Boden werden Maßnahmen zur Extensivierung und zum<br />

Erosionsschutz „im Huckepack“ mit den für das Schutzgut Pflanzen/Tiere sowie<br />

Landschaftsbild vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen der Arten (insbesondere Neuntöter) werden<br />

durch Maßnahmen der Schadensbegrenzung vermieden. Die Planung ist auf<br />

Basis der schadensbegrenzenden Maßnahmen mit dem Vogelschutzgebiet<br />

„Baar“ verträglich. Im Gesamtergebnis wurde eine ausgeglichene Eingriffs-<br />

/Ausgleichsbilanz ermittelt.<br />

aufgestellt:<br />

Rottweil, den 13.06.2008, zuletzt geändert 19.08.2009<br />

J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />

faktorgruen<br />

Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />

Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 50


16. Quellenverzeichnis<br />

BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. In: Schrftr. f. Naturschutz und Landschaftsökologie,<br />

1984. 3. Auflage. Bonn-Bad Godesberg.-<br />

Braun, M.; Dieterlen, F. (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs – Band 2. Ulmer, Stuttgart.<br />

BUNZEL, A. (2005): Arbeitshilfe: Umweltprüfung in der Bauleitplanung, DIFU Berlin<br />

FAKTORGRUEN 2007-1: Avifaunistische Sonderuntersuchung Weilersbach - Glöckenberg<br />

FAKTORGRUEN 2009: Verträglichkeitsuntersuchung zum faktischen Vogelschutzgebiet Baar zum Bebauungsplan<br />

"Glöckenberg" in Weilersbach<br />

GEOLOGISCHE KARTE VON BADEN-WÜRTTEMBERG 1:25.000. Blatt 7916 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>-West<br />

INNENMINISTERIUM BA.-WÜ. [Hrsg.] (1991): Städtebauliche Lärmfibel. 1. Auflage.-<br />

KAULE, G (1991): Arten- und Biotopschutz. Ulmer, Stuttgart. 461 S.-<br />

KIEKSTET, H., OFT, S. & M . MANIOK (1996): Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methode der<br />

Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, …, Teil III: Vorschläge<br />

zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung nach 8 Bundesnaturschutzgesetz.-<br />

KUSCHNERUS, U. (2004): Der sachgerechte Bebauungsplan. 3. Auflage, vhw-Verlag Bonn.-<br />

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalden:<br />

HTTP://WWW.NATURSCHUTZ-FACHINFORMATIONSSYSTEME-NRW.DE/FFH-<br />

ARTEN/CONTENT/DE/ARTEN/ARTEN.PHP?JID=1O2O0O0O0&ID=6549 (Zugriff: 24.03.2009)<br />

LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG LFU (1992): Potentielle natürliche Vegetation<br />

und naturräumliche Einheiten; in: Untersuchungen zur Landschaftsplanung Bd. 21.-<br />

LFU (2001): Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, 3. Auflage.-<br />

LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG LFU (2000): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

in der Bauleitplanung – Arbeitshilfe für die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten,<br />

1. Auflage.-<br />

LUBW (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5.<br />

Fassung. 1. Auflage. Mannheim<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 51


MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM - MLR (1999): Gebietsheimische Gehölze - §29a Naturschutzgesetz; in:<br />

Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege Merkblatt 4.-<br />

MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM MLR (2005): FFH-Gebiete in Baden Württemberg. Gebietsmeldungen<br />

Stand Januar 2005. Landesanstalt f. Umweltschutz. Karlsruhe.-<br />

REGION SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG: Regionalplan 2003, Raumnutzungskarte, Strukturkarte.-<br />

RICHTER & RÖCKLE IMA, (1998): Klimat. und lufthyg. Untersuchungen für die Bauleitplanung, Freiburg.-<br />

RIECKEN, U. (1992): Planungsbezogene Bioindikation durch Tierarten und Tiergruppen – Grundlagen<br />

und Anwendungen; Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 36.-<br />

SEIFERT, C. (04/2008 & 04/2009): mdl. & schriftl. Mitteilung zur Artengruppe der Schmetterlinge nach<br />

Begehung.-<br />

TRAUTNER, KOCKELKE, LAMBRECHT u.a.: Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren.<br />

Books on Demand GmbH, Norderstedt , 2006<br />

TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und<br />

fachliche Annäherung. In: Naturschutz in Recht und Praxis – online (2008) Heft 1,<br />

www.naturschutzrecht. net<br />

UMWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (1995): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit;<br />

Schriftenreihe des UM Heft 31.-<br />

UMWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2006): Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung; 1. Auflage<br />

VG <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>: Flächennutzungsplan 2009<br />

http://de.wikipedia.org/wiki - Quelle der Fotos zu den Vogelarten, Zugriff: 26. & 27. März 2009<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 52


17. Anlagen<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Anlage 3<br />

Anlage 4<br />

Anlage 5<br />

Anlage 6<br />

Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />

Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />

Gehölzliste<br />

Grünordnerische Festsetzungen<br />

Kostenschätzung<br />

Verträglichkeitsstudie Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 53


Anlage 1 Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />

e<br />

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T:\L\GOP\225\txt\an_vorblatt.doc


Anlage 1 Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />

e<br />

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T:\L\GOP\225\txt\an_vorblatt.doc


Anlage 2 Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />

e<br />

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Anlage 2 Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå


Anlage 3 Gehölzliste<br />

e<br />

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Anlage 3 T:\L\GOP\225\txt\g_090514.doc<br />

Nr. Lage<br />

Lage inner<br />

siehe halb<br />

des<br />

Best<br />

ands<br />

Planu<br />

plan<br />

ngsg<br />

ebiete<br />

s<br />

Gehölzliste (Kartierung am 22.05.07)<br />

Baum / Gehölz StU<br />

in cm<br />

Schätzwerte<br />

Zustan Ökologi<br />

d / scher<br />

Vitalität Wert*<br />

1 = gering<br />

2 = mittel<br />

3 = hoch<br />

Geschätzt Kronen- Höhe in m /<br />

es Alter durchmesser<br />

in m<br />

Bemerkung<br />

1 X Spitzahorn 76 3 2 20 7 7<br />

2 X Birnbaum 64 2 2 30 3 4<br />

3 X Liguster 2 2 20-30 5 4 Strauch<br />

4 X Lärche 107 3 2 30 8 12<br />

5 X Zeder 71 3 1 30 4 7<br />

6 X Felsenbirne 3 2 20-30 3 4<br />

7 X Feldahorn 50 3 2 25 6 7 / 2Stämmig<br />

8 X Feldahorn 50 3 2 25 7 7 / 5 Stämmig<br />

9 X Feldahorn 50 3 2 25<br />

10 X<br />

11 X<br />

2 Spitzahorn/<br />

1 Hainbuche<br />

Flieder/<br />

Kornelkirschen<br />

Geb.<br />

55 3 2 25 5-6 7<br />

3 / 6 Sträucher<br />

12 X Spitzahorn 67 3 2 30 6 10<br />

13 X Bergahorn 79 3 2 30 4 10<br />

14 X Baumhecke 30-55 3 2 30 3<br />

6 / 5er Gruppe<br />

Kornelkirsche,<br />

Feldahorn, Schlehe,<br />

Hasel, Holunder,<br />

Eberesche<br />

15 X Hainbuchenhecke 3 2 30 1,5 2<br />

16 X Rotbuche 70 3 2 30 4 7<br />

17 X Hängebirke 65 3 2 20 3 7<br />

18 X Apfelbaum 90 3 3 40-60 7 5 / Nistkasten<br />

19 X Apfelbaum 96 3 3 40-60 7 5 / Nistkasten<br />

20 X 11x Kirschbaum 48-96 3 3 30 4 15 / Nistkasten<br />

21 X Feldulme 114 3 2 30 7 9<br />

22 X<br />

Liguster, Eiche,<br />

Weißdorn<br />

2<br />

Solitärsträucher<br />

2,5<br />

23 X Apfelbaum 70 3 2 30-40 4 5<br />

24 X Kastanie 74 3 2 20 4 5<br />

25 X Stieleiche 39 3 2 10-15 3 3<br />

26 X Birke 3 Stück 28 3 2 10 2 3<br />

27 X Winterlinde 45 3 2 10-15 3 4<br />

28 Birnbaum 102 3 3 40-60 5 7 / wertvoll<br />

29 Baumhecke<br />

Flieder, Hasel,<br />

Feldahorn, Weißdorn<br />

30 Birnbaum 101 1 2 40-60 4 5<br />

31 Birnbaum 114 2-1 3 40-60 5<br />

7 / gr. Baumhöhle,<br />

wertvoll<br />

1 von 2


Nr. Lage<br />

Lage inner<br />

siehe halb<br />

des<br />

Best<br />

ands<br />

Planu<br />

plan<br />

ngsg<br />

ebiete<br />

s<br />

Gehölzliste (Kartierung am 22.05.07)<br />

Baum / Gehölz StU<br />

in cm<br />

Schätzwerte<br />

Zustan Ökologi<br />

d / scher<br />

Vitalität Wert*<br />

1 = gering<br />

2 = mittel<br />

3 = hoch<br />

Geschätzt Kronen- Höhe in m /<br />

es Alter durchmesser<br />

in m<br />

Bemerkung<br />

32 X Apfelbaum 113 2-1 2-3 40-60 4<br />

5 / Höhlenbildung<br />

Baumhöhle Specht,<br />

wertvoll<br />

33 X Apfelbaum 125 2-1 2-3 40-60 4 5<br />

34 X Kornelkirsche 2 2 10 4 3, Strauch<br />

35 X Apfelbaum 130 3 3 60-80 10 7 / bes. Wertvoll<br />

36 X Salweide 225 3 3 80-100 9 10 / wertvoll<br />

2 von 2


Anlage 4 Grünordnerische Festsetzungen<br />

e<br />

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Anlage 4<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

T:\L\GOP\225\txt\F_GOP225_090701.doc<br />

Änderungen nach Offenlage:<br />

Nach der Offenlage wurden an den grün markierten Festsetzungen Änderungen vorgenommen. Die<br />

Änderungen waren notwendig geworden um die Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet „Baar“ –<br />

Vorkommen des Neuntöters sowie mit den Belangen des Artenschutzes (Neuntöter, Star, Amphibien<br />

u.a) zu gewährleisten.<br />

Erläuterung der Abkürzungen: H.: Hochstamm; StU: Stammumfang<br />

M - MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />

VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB<br />

M1 - Maßnahmenfläche – Obere Kotten<br />

Als planexterne Fläche für Maßnahmen - M1 - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft wird eine ca. 2,3 ha große Wiesenfläche nördlich des Plangebiets festgesetzt. Ziel<br />

ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />

- Umstellung auf extensive Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht<br />

auf Düngung oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im<br />

September oder alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />

- Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Pflanzung von ca. 250 m Heckenriegeln mit<br />

einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />

- Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />

alten Obstbäumen<br />

- Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />

- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege der Flurstücke<br />

597, 601, 632 – 636, 639, 640.<br />

- Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />

M2 – Maßnahmenfläche mit Heckenpflanzung Neuntöter<br />

Als weitere planexterne Fläche für Maßnahmen werden die am Ortsrand gelegenen Flurstücke 770, 771<br />

mit einer Gesamtfläche von ca. 0,2 ha festgesetzt. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer<br />

artenreichen Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand, Heckenpflanzung für den Neuntöter und extensiver<br />

Nutzung vorgesehen.<br />

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />

- angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht auf Düngung<br />

oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder<br />

alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />

- Entsprechend PFG3 - Heckenpflanzung Neuntöter: Auf einer Länge von 20m sind insgesamt 48<br />

Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster<br />

1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus<br />

catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn<br />

(Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen<br />

(Rosa canina) zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen<br />

sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

- Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Im Anschluss an die Neuntöter Hecke zusätzlich<br />

Pflanzung von insgesamt 20 m Hecke mit einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel<br />

sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />

- Pflanzung von mindestens 2 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />

alten Obstbäumen<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 1 von 8


- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege der Flurstücke<br />

770, 771.<br />

- Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />

M3 – Maßnahmenflächen südlich der Halle<br />

Als weitere planexterne Fläche für Maßnahmen wird das am Ortsrand gelegene Flurstück 60 mit einer<br />

Fläche von ca. 0,15 ha festgesetzt. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen<br />

Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />

- angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht auf Düngung<br />

oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder<br />

alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />

- An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten anzubringen.<br />

- Pflanzung von mindestens 4 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />

alten Obstbäumen<br />

- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege des Flurstücks<br />

60.<br />

- Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />

M4 – Maßnahmenfläche nach §32 NatSchG geschützte Feldhecke<br />

Rückschnitt, Entnahme einzelner Gehölze oder Nachpflanzungen sind nur in Abstimmung mit der Unteren<br />

Naturschutzbehörde zulässig. Die freie Wuchsform ist zu erhalten. Düngung ist nicht zulässig.<br />

PFG - Pflanzgebote gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB<br />

PFG1 - Anpflanzen Bäume – Erschließungsstraße<br />

Im Bereich der Erschließungsstraße sind 13 Laubbäume mindestens 2. Ordnung gleicher Qualität und<br />

Größe (Hochstamm, Stammumfang 16-18cm) zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Verlust zu ersetzen. Die Bäume können zur Sicherstellung der Grundstücksein- und -ausfahrten um<br />

bis zu 3 m im Abstand untereinander verschoben werden. Sie sind so anzulegen, dass der Charakter<br />

einer gleichmäßigen Baumreihe erhalten bleibt.<br />

Bei der Erschließungsstraße zugeordneten Baumstandorten auf privaten Grundstücksflächen (4 Standorte)<br />

wird die Pflanzung von der Gemeinde durchgeführt. Der Grundstückseigentümer ist zur Pflege,<br />

Entwicklung und Erhaltung verpflichtet.<br />

Die Baumstandorte müssen auf die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen abgestimmt werden.<br />

Bäume in Belagsflächen sind mit Baumscheiben einer offenen Bodenfläche von mindestens 12 m² herzustellen.<br />

Ausnahmsweise sind bei Standorten in befestigten Flächen kleinere Baumscheiben möglich,<br />

wenn ein Mindestvolumen der Pflanzgrube von 12 qm durchwurzelbarem Bodensubstrat zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

Folgende kleinkronige Baumarten 2. Ordnung werden empfohlen:<br />

- Stadt-Birne (Pyrus calleryana ‚Chanticleer’)<br />

- Zier-Apfel (Malus 'tschonoskii')<br />

- Feldahorn (Acer campestre)<br />

- Vogelbeere (Sorbus aucuparia ‚Fastigiata’)<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 2 von 8


PFG2 - Anpflanzen Bäume - Private Grundstücksflächen<br />

Je 350 qm angefangene Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum 2. Ordnung (Qualität: Hochstamm,<br />

Stammumfang min. 16-18 cm) oder ein Wild-/Streuobstbaum (Hochstamm, gleiche Qualität) der<br />

in der Pflanzenliste beispielhaft angeführten Arten zu pflanzen. Die mit Standort festgesetzten Bäume<br />

können parallel zur Grundstücksgrenze verschoben werden.<br />

PFG3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />

Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität:<br />

3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu<br />

pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger<br />

Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen<br />

(Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina) zu pflanzen. Es sind Sträucher<br />

regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />

PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen<br />

Auf den Flächen für Anpflanzungen sind Hecken mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen. Die Heckenriegel<br />

sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden.<br />

Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

E - Pflanzerhaltung gem. § 9 (1) Nr. 25b BauGB<br />

E1 - Baumerhalt auf privaten Grundstücksflächen<br />

Im zeichnerischen Teil werden durch Planeintrag Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Bäume sind zu<br />

pflegen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend<br />

Ihrer Wuchsgröße und in angemessener Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens<br />

16-18 cm) zu ersetzen. Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />

E2 – Erhalt der Feldhecke (§32-Biotop)<br />

Die nach §32 NatSchG geschützte Feldhecke ist dauerhaft zu erhalten.<br />

Z - ZUORDNUNGSFESTSETZUNG<br />

gem. § 9 (1a) BauGB i. V. m. § 1a (3) BauGB<br />

Den Eingriffen auf den Baugrundstücken Nrn. 1 bis 20 werden die Maßnahmen auf der Maßnahmenfläche<br />

M1 gleichmäßig zugeordnet.<br />

Die Eingriffe durch die Erschließungsstraße werden durch die Baumpflanzungen auf den Verkehrsflächen<br />

sowie durch die Maßnahmen auf der Maßnahmenfläche M2 und M3 ausgeglichen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 3 von 8


BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN gem.<br />

§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 74 LBO zur Integration in den Bebauungsplan<br />

Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

gem. § 74 (1) Nr. 3 LBO<br />

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke<br />

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind ortstypisch, landschaftsgerecht und strukturreich zu gestalten,<br />

zu begrünen und zu pflegen.<br />

Die nicht überbauten und befestigten Flächen der Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und zu<br />

unterhalten. Dabei ist auf eine aus dem gewachsenen Ort herausentwickelte Gestaltung zu achten. Die<br />

Vorgärten sind als zusammenhängende Grünflächen zu gestalten und zu unterhalten.<br />

Einfriedungen<br />

a) Einfriedungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen<br />

Als Einfriedungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind mind. 3 m tiefe Heckenpflanzungen<br />

aus frei wachsenden Laubgehölzen der beispielhaft in der Pflanzenliste genannten Arten zulässig. Zäune<br />

sind dicht zu hinterpflanzen.<br />

b) Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum<br />

Als Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum sind Heckenpflanzungen aus freiwachsenden Laubgehölzen<br />

der beispielhaft in der Pflanzenliste genannten Arten oder Stützmauern bis 0,80 m Höhe zulässig.<br />

Müllstandorte<br />

Müllstandorte sind möglichst im Gebäude unterzubringen, ansonsten sind sie durch geeignete Sichtschutzmaßnahmen,<br />

die begrünt werden müssen, zu versehen. Kompostierplätze dürfen nur im von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Grundstücksbereich angelegt werden.<br />

Beläge von Garagenzufahrten, Hauszugängen, Terrassen und Stellplätzen<br />

gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />

Zufahrten und Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig anzulegen. Zulässig sind z.B. Beläge wie Porenbetonpflaster,<br />

Rasenpflaster, Rasengitter, Wassergebundene Decke. Befestigungen wie Betonunterbau,<br />

Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind nicht zulässig.<br />

Begrünung von Dächern gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />

Flachdächer von Garagen, Carports und Dächer bis 10° Neigung mit einer zusammenhängenden Fläche<br />

von über 30 qm sind extensiv mit mindestens 8 cm Stärke eines kulturfähigen Substrats zu begrünen.<br />

Die Begrünung soll mit standortgerechten Kräutern und Gräsern erfolgen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 4 von 8


Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser<br />

und Verwendung als Brauchwasser gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />

a) Niederschlagswasser befestigter Flächen ist auf dem Grundstück weitestgehend zu versickern. Überlaufentwässerung<br />

in den Regenwasserkanal ist zulässig.<br />

b) Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser und / oder Verwendung als<br />

Brauchwasser (Zisternen, Regentonnen) sind zulässig und erwünscht. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

aus Dachflächen und begrünten Dachflächen kann in dezentralen Kleinspeichern oder vergleichbaren<br />

Einrichtungen für ein oder mehrere Grundstücke zusammengefasst gesammelt und als<br />

Brauchwasser im Garten oder - sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind - im Gebäude<br />

verwendet werden.<br />

Die dezentralen Kleinspeicher sind unterirdisch oder im Gebäude anzuordnen.<br />

Stützmauern und Böschungen § 74 (1) Nr. 1 LBO sowie gem. § 11 LBO<br />

Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 1,00 m zulässig.<br />

Böschungen bis sind zu einer Neigung von 1 : 1,5 zulässig.<br />

Sichtbare Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig:<br />

Zur Überwindung größerer Höhen sind gestaffelte Stützmauern mit einem Mindestzwischenraum von<br />

2,00 m zulässig.<br />

Nicht zugelassen sind Stützmauern entlang der Grenzen zu landwirtschaftlichen Flächen und zur Abgrenzung<br />

privater Baugrundstücke untereinander.<br />

Das Gelände ist der Topographie entsprechend harmonisch zu modellieren und anzugleichen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 5 von 8


Empfehlungen und Hinweise<br />

Pflanzenliste<br />

Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Pflanzenarten sind beispielhaft als Empfehlungen bzw.<br />

Orientierungshilfen bei der Durchführung der Anpflanzungen zu verstehen.<br />

1 LAUBBÄUME 1. ORDNUNG (ca. 20 m Höhe)<br />

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />

Betula pendula Birke<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Tilia cordata Winter-Linde<br />

Quercus robur Stiel-Eiche<br />

u.a.<br />

2 LAUBBÄUME 2. UND 3. ORDNUNG (7 bis 20 m Höhe)<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Sorbus aucuparia Eberesche<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Salix caprea Sal-Weide<br />

u.a.<br />

3 GROSSSTRÄUCHER UND STRÄUCHER (3 bis 5 m Höhe)<br />

Cornus sanguinea Gemeiner Hartriegel<br />

Corylus avellana Haselnuss<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Ligustrum vulgare Liguster*<br />

Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche*<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rubus fruticosus Brombeere<br />

Rhamnus cathartica Gemeiner Kreuzdorn*<br />

Sambucus racemosa Traubenholunder*<br />

u.a.<br />

4 GEHÖLZ FÜR FLÄCHENDECKENDE UNTERPFLANZUNGEN<br />

Bodendeckende Rosen<br />

Deutzia gracilis Deutzie<br />

Spiraea bumalda Spierstrauch<br />

Stephanandra incisa crispa Stephanandra<br />

u.a.<br />

5 GEHÖLZE FÜR GESCHNITTENE HECKEN<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Ligustrum vulgare Liguster*<br />

u.a.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 6 von 8


6 KLETTERGEHÖLZE<br />

Hedera helix Efeu*<br />

Polygonum aubertii Schling-Knöterich<br />

Parthenocissus spec. Wilder Wein<br />

u.a.<br />

Den Klettergehölzen sind zur optimalen Entwicklung, wenn notwendig, die geeigneten Rank-<br />

und Kletterhilfen zur Verfügung zu stellen.<br />

7 OBSTBÄUME (STREUOBST UND WILDOBST):<br />

Wildobstbäume:<br />

Malus sylvestris Holz-Apfel<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Pyrus communis Most-Birne<br />

Streuobstbäume:<br />

Apfel Bitterfelder<br />

Bohnapfel<br />

Danziger Kantapfel<br />

Hauxapfel<br />

Jakob Fischer<br />

Kaiser Wilhelm<br />

Maunzenapfel<br />

Odenwälder<br />

Sonnenwirtsapfel<br />

Wiltshire<br />

u.a. lokale Sorten<br />

Birne Doppelte Philippsbirne<br />

Herzogin Elsa<br />

Oberösterreichische Weinbirne<br />

Schweizer Wasserbirne<br />

u.a. lokale Sorten<br />

8 DORNSTRÄUCHER<br />

Baumschutz<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn<br />

Rosa canina Heckenrose<br />

Rhamnus catharticus Kreuzdorn<br />

u.a.<br />

* giftige Pflanzenteile<br />

Während der Bauzeit sind gemäß DIN 18920 wirkungsvolle Schutzmaßnahmen zu treffen. Um jeden<br />

zum Erhalt festgesetzten Baum ist auf 4 x 4 Metern ein Stangengeviert mit Bretterverkleidung zu errichten.<br />

Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume ist das Befahren, die Ablagerung sowie die Entnahme<br />

von Boden zu unterlassen.<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 7 von 8


Bodenschutz<br />

Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes (nach ' 1<br />

BodSchG) zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem<br />

Boden zu achten (Vermeidung von Verdichtung, Sicherung des Oberbodens).<br />

Der anfallende Erdaushub ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu lagern und möglichst auf dem<br />

Grundstück wieder zu verwenden (Erdmassenausgleich).<br />

Grenzabstände für Pflanzen<br />

Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der 4. und 5. Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes<br />

(NRG) für Baden-Württemberg zu beachten.<br />

Alternative Energiekonzepte<br />

Alternative Energiekonzepte zur Wärmegewinnung wie z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen sind zulässig.<br />

Artenschutz<br />

Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten vorzubeugen.<br />

Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar gefällt<br />

werden. Die Nistkästen der gefällten Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen<br />

Gehölzbeständen wiederaufzuhängen.<br />

Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen 1. Oktober und<br />

29. Februar, begonnen werden.<br />

aufgestellt:<br />

Rottweil, den 13.06.2008, geändert 01.07.2009<br />

J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />

faktorgruen<br />

Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />

Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />

Umweltbericht „Glöckenberg“ 8 von 8


Anlage 5 Kostenschätzung<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå


T:\L\GOP\225\txt\KS090701_GOP225.xls<br />

ANLAGE 5 - Grobe Kostenschätzung "Glöckenberg"<br />

In den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Netto-Angabe<br />

Sie wird am Ende der Aufstellung aufgeführt.<br />

1. UMSETZUNG DER GRÜNORDNERISCHEN MAßNAHMEN AUS DEM BEBAUUNGSPLAN/<br />

GRÜNORDNUNGSPLAN<br />

Nr Beschreibung<br />

Anpflanzen von Bäumen Erschließungsstraße<br />

1 Laubbäume, STU 16-18 (Pflanzlieferung, Vorbereitung<br />

der Pflanzflächen, Pflanzung, Dreibock,<br />

Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege 4 Jahre)<br />

Menge<br />

ca.<br />

Einh<br />

eit<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtpreis<br />

netto<br />

13,00 St. 500,00 € 6.500,00 €<br />

Summe Baukosten (netto) 6.500,00 €<br />

Mwst. 19 % 1.235,00 €<br />

brutto 7.735,00 €<br />

2. UMSETZUNG DER AUSGLEICHSMAßNAHMEN<br />

Nr Beschreibung<br />

1<br />

Hochstämme, STU 10-12 (Pflanzlieferung, Vorbereitung<br />

der Pflanzflächen, Pflanzung,<br />

Dreibock,Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege 5<br />

Jahre); M1: 5 St. M2: 2 St. M3: 4 St.<br />

Menge<br />

ca.<br />

Einh<br />

eit<br />

Einheitspreis<br />

Gesamtpreis<br />

netto<br />

11 St. 350,00 € 3.850,00 €<br />

2 Wildverbißschutz 11 St. 20,00 € 220,00 €<br />

3 Greifvogelstangen 2 St. 33,00 € 66,00 €<br />

M1: Hecken und Gebüsche (einfache Gehölzpflanzung,<br />

Pflanzlieferung, Vorbereitung der Pflanzflächen,<br />

1.150 m² 15,00 € 17.250,00 €<br />

4<br />

Pflanzung, Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege<br />

3 Jahre), 250 lfm x 5 m Breite<br />

5 M1: extensive Pflege (2 schürige Mahd mit Abräumen<br />

Mähgut) für einen Zeitraum von 3 Jahren (0,25€/m²/Jahr)<br />

6<br />

7<br />

PFG 3: Hecke als Neuntöter Brutrevier<br />

48 Dornsträucher (3x verpflanzt, Höhe min 1,50m) auf<br />

20 lfm x 5 m Breite, Durchschnittspreis je Strauch ca.<br />

50EUR + 30% Pflanzarbeiten<br />

M2: Hecken und Gebüsche (einfache Gehölzpflanzung,<br />

Pflanzlieferung, Vorbereitung der Pflanzflächen,<br />

Pflanzung, Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege<br />

3 Jahre), 40 lfm x 5 m Breite<br />

8 M2 & M3: extensive Pflege (zweischürige Mahd mit<br />

Abräumen Mähgut) für einen Zeitraum von 3 Jahren<br />

(0,42€/m²/Jahr); erschwerte Bedingungen am Hang<br />

22.000 m² 0,75 € 16.500,00 €<br />

48 Stk 65,00 € 3.120,00 €<br />

200 m² 15,00 € 3.000,00 €<br />

3.500 m² 1,26 € 4.410,00 €<br />

9 2 Starenkästen 2 Stk 25,00 € 50,00 €<br />

Summe Baukosten (netto) 48.466,00 €<br />

Mwst. 19% 9.208,54 €<br />

brutto 57.674,54 €<br />

Ges. Summe Nr. 1 bis 2 (netto) 54.966,00<br />

Mwst.19 % 10.443,54<br />

brutto 65.409,54<br />

Rottweil, den 13.06.2009, geändert 01.07.2009<br />

J. Pfaff, C. Sörgel, N. Menzel<br />

faktorgruen<br />

1 von 1


e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Anlage 6 Verträglichkeitsstudie Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)


Verträglichkeitsstudie<br />

=<br />

=<br />

=<br />

Ñ~âíçêÖêìå Losert<br />

== =<br />

==É=<br />

=<br />

Pfaff<br />

__________________________________________________________<br />

Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)<br />

_______________________________________________________________<br />

Stadt <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong><br />

Grünflächen- und Umweltamt<br />

Winkelstraße 9<br />

78054 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

Stand: 01. Juli 2009<br />

=<br />

Schütze<br />

Schedlbauer<br />

Freie Landschaftsarchitekten<br />

BDLA<br />

Dipl.-Ingenieure<br />

Partnerschaftsgesellschaft<br />

Wolfgang Losert<br />

Edith Schütze<br />

Martin Schedlbauer<br />

Hindenburgstraße 95<br />

79211 Denzlingen<br />

Tel. 0 76 66/90 00 9-0<br />

Fax 0 76 66/ 90 00 9-40<br />

denzlingen@<br />

faktorgruen.de<br />

Jürgen Pfaff<br />

Eisenbahnstraße 26<br />

78628 Rottweil<br />

Tel. 0 7 41/ 1 57 05<br />

Fax 0 7 41/ 1 58 03<br />

rottweil@faktorgruen.de<br />

www.faktorgruen.de


Inhaltsverzeichnis<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

T:\L\GOP\225\txt\vgs_vp_090701.doc<br />

1. Aufgabenstellung und Methode................................................................... 2<br />

2. Vogelschutzgebiet „Baar“............................................................................ 5<br />

2.1 Gebietsinformation .................................................................................................................... 5<br />

2.2 Vogelarten................................................................................................................................. 6<br />

3. Beschreibung des Vorhabens.................................................................... 10<br />

4. Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe................................................. 11<br />

5. Vorbelastungen ........................................................................................... 12<br />

6. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung..................................................... 12<br />

6.1 Definition ................................................................................................................................. 12<br />

6.2 Maßnahmenbeschreibung ...................................................................................................... 13<br />

7. Beeinträchtigungsprognose ...................................................................... 14<br />

7.1 Neuntöter................................................................................................................................. 14<br />

7.2 Rotmilan .................................................................................................................................. 16<br />

8. Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten.................... 18<br />

9. Alternativen ................................................................................................. 19<br />

10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................ 20<br />

Quellenverzeichnis.................................................................................................... 21<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 1 von 21


1. Aufgabenstellung und Methode<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Anlass Gegenstand des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Schaffung der planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen zur Ausweisung eines Reinen Wohngebietes.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert das Vogelschutzgebiet<br />

Baar (Nr. 8017-441). Eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer Untersuchung<br />

der Avifauna 1 [FAKTORGRUEN 2007] ist erforderlich, um mögliche<br />

Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets abschätzen zu können.<br />

Lage<br />

Vogelschutzgebiet<br />

„Baar“<br />

(8017-441)<br />

Weilersbach<br />

Natura 2000 Gebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt mit ca. 8.250qm innerhalb der<br />

derzeitigen Abgrenzung des Vogelschutzgebietes „Baar“<br />

1 Die Untersuchung umfasste die Erhebung aller vorkommenden Vogelarten mit Aussagen zur Bedeutung des<br />

Untersuchungsgebietes als Vogellebensraum einschließlich der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen<br />

durch das geplante Wohngebiet.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 2 von 21


echtliche<br />

Anforderungen<br />

FFH-Gebiete sind von der Planung nicht berührt.<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Projekte wie die Erschließung neuer Wohngebiete sind gemäß § 34 (1)<br />

BNatschG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit<br />

den Erhaltungszielen eines FFH-Schutzgebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebietes<br />

zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck<br />

maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es nach §34 (2) BNatschG unzulässig.<br />

Abweichend von §34 (2) BNatschG darf ein Projekt zugelassen werden,<br />

• wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses<br />

notwendig ist<br />

• und zumutbare Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen nicht gegeben<br />

sind<br />

• und Kohärenzmaßnahmen für das ökologische Netz "Natura 2000" durchgeführt<br />

werden können.<br />

Als Grundlage für die nachfolgende Prüfung sind sowohl die Begriffe "Erhaltungsziele"<br />

als auch "erhebliche Beeinträchtigungen" zu definieren. Darzulegen<br />

sind auch die Möglichkeiten von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb<br />

der Verträglichkeitsprüfung.<br />

Erhaltungsziele Erhaltungsziele sind nach § 10 (1) Nr. 9 grundsätzlich auf die Erhaltung oder<br />

Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und<br />

Arten sowie deren Habitate ausgerichtet.<br />

Die Erhaltungsziele beziehen sich auf den Typ (Lebensraumtyp) bzw. auf Art-/<br />

Population, nicht auf individuelle Einzelflächen oder Individuen:<br />

"Insofern ist grundsätzlich auch zu gewährleisten, dass ein Gebiet seine ihm<br />

nach den Erhaltungszielen zugewiesene Funktion für einen Lebensraumtyp oder<br />

eine Art auf qualitativ und quantitativ unverändertem Niveau leistet und dass das<br />

Gebiet seinen mit der Aufnahme in das Netz "Natura 2000" grundsätzlich dafür<br />

definierten Beitrag unvermindert übernehmen kann, wenn es nicht sogar einer<br />

Verbesserung bzw. Wiederherstellung bedarf" (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007).<br />

Erheblichkeit von<br />

Beeinträchtigungen<br />

Im Rahmen des FuE-Forschungsplans für das Ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit und im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz<br />

wurde von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) eine Fachkonvention zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung erstellt.<br />

Darin findet sich eine allgemeine Definition des Begriffs "erhebliche Beeinträchtigung".<br />

Die erstellte Fachkonvention legt differenziert abzuprüfende Kriterien zur<br />

Feststellung der Erheblichkeit im Einzelfall dar.<br />

LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) gehen zunächst von der Grundannahme aus,<br />

dass die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines mit den Erhaltungszielen<br />

verknüpften Lebensraums oder eines Habitats einer Art im Regelfall eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung darstellt.<br />

Im Einzelfall ist eine Abweichung von dieser Grundannahme möglich, soweit<br />

fünf Bedingungen kumulativ erfüllt werden:<br />

A) Die in Anspruch genommene Fläche ist keine spezielle Ausprägung des Lebensraumtyps<br />

bzw. kein für die Art unverzichtbarer essenzieller bzw. obligater<br />

Bestandteil des Habitats und<br />

B) Orientierungswert "quantitativ-absoluter Flächenverlust": Die Flächeninanspruchnahme<br />

überschreitet die im Gutachten (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007)<br />

dargestellten Orientierungswerte nicht; und<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 3 von 21


Berücksichtigung von<br />

Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

C) Ergänzender Orientierungswert "quantitativ-relativer Flächenverlust": Der<br />

Umfang der Flächeninanspruchnahme ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche<br />

des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitates der Art<br />

D) Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte": Auch durch Flächenverluste<br />

anderer Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte (B<br />

und C) nicht überschritten; und<br />

E) Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren": Auch durch andere Wirkfaktoren<br />

werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht.<br />

Durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen<br />

verhindert werden. Ob sich Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf reine<br />

Schutzmaßnahmen beschränken oder auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen<br />

berücksichtigt werden können, ist umstritten.<br />

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur "Westumfahrung Halle"<br />

(BVerwG 9 A 20.05 vom 17.01.2007) sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />

I.5."Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass<br />

ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten<br />

stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb<br />

der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des<br />

Vorhabens."<br />

I.7. "Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzeptes<br />

stehen der Zulassung entgegen."<br />

Vorgehensweise Die Prüfschritte der hier vorgelegten Untersuchung lassen sich wie folgt gliedern.<br />

1. Erfassung der mit den Erhaltungszielen verknüpften Habitatstrukturen der<br />

Arten im Wirkungsbereich des Wohngebietes.<br />

2. Darstellung der vorhabensbedingten Wirkfaktoren und ihres Wirkungsbereiches.<br />

3a Untersuchung, ob durch Wirkfaktoren des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Habitatstrukturen der Arten eintreten können.<br />

3b Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen<br />

des Schutzgebietes.<br />

4. Soweit für einzelne Erhaltungsziele erhebliche Beeinträchtigungen möglich<br />

erscheinen, wird für diese geprüft, ob durch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />

diese Beeinträchtigungen verhindert werden können. Um die Maßnahmen<br />

zur Schadensbegrenzung in die Bewertung der Auswirkungen nach<br />

3 einfließen lassen zu können, wird Punkt 4. dem Punkt 3. vorangestellt.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 4 von 21


2. Vogelschutzgebiet „Baar“<br />

2.1 Gebietsinformation<br />

Lage und<br />

Gebietscharakter<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Das Vogelschutzgebiet Baar hat eine Größe von 37.758 ha und erstreckt<br />

sich über Flächen der Kreise Breisgau-Hochschwarzwald, Rottweil, Tuttlingen<br />

und den Schwarzwald-Baar-Kreis. Das Vogelschutzgebiet ist durch<br />

Offenland geprägt. Ein Viertel der Fläche ist Grünland und über ein Drittel<br />

Ackerland. Der Waldanteil (v. a. Nadelwald) liegt mit 37% vergleichsweise<br />

niedrig. Alle drei Landnutzungen sind überwiegend eng ineinander verschachtelt,<br />

so dass eine sehr randzonenreiche Struktur vorliegt.<br />

Die hohe Bedeutung der Baar liegt in den Brutvorkommen von Rot- und<br />

Schwarzmilan, die hier ihre Verbreitungsschwerpunkte in Baden-<br />

Württemberg besitzen. Zudem befinden sich im Gebiet die größten Sammelplätze<br />

des Rotmilans während des Wegzugs und sein bedeutendstes<br />

Wintervorkommen in Ba.-Wü. mit alljährlich besetzten großen Schlafplätzen.<br />

An weiteren im Gebiet brütenden Arten der Vogelschutzrichtlinie<br />

konnten Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Grauspecht, Mittelspecht,<br />

Schwarzspecht, Wachtel, Wachtelkönig, Wasserralle, Zwergtaucher,<br />

Weißstorch, Kiebitz, Knäk- und Krickente, Eisvogel, Braunkehlchen,<br />

Grauammer, Schwarzkehlchen und Neuntöter nachgewiesen werden.<br />

Das Vogelschutzgebiet „Baar“ ist kein Rastgebiet von nationaler oder internationaler<br />

Bedeutung.<br />

Abb. 1 gibt einen Überblick über das Vogelschutzgebiet "Baar" und angrenzende<br />

Gebiete<br />

(Quelle: http://rips-uis.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/natura2000-spa2008/viewer.htm)<br />

VGS „Mittlerer<br />

Schwarzwald“<br />

Donaueschingen<br />

VGS Baar“<br />

Plangebiet<br />

VGS „Wutach<br />

und Baaralb“<br />

VGS „Südwestalb –<br />

Oberes Donautal“<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 5 von 21


Benachbarte<br />

Natura 2000-Gebiete<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Im naturräumlichen Umfeld befinden sich in Nachbarschaft zum hier geprüften<br />

Faktischen Vogelschutzgebiet "Baar" folgende weitere Faktische<br />

Vogelschutzgebiete:<br />

• Im Nordosten: „Südwestalb und Oberes Donautal“ (7820-441).<br />

• Im Süden: „Wutach und Baaralb“ (8116-441)<br />

• Im Westen:„Mittlerer Schwarzwald“ (7915-441). Anderer Gebietscharakter<br />

(90 % Wald), Hauptziel: Bestandssicherung von Rauhfußhühnern.<br />

Managementplan Bisher liegt kein Managementplan (= Pflege- und Entwicklungsplan) für<br />

das Vogelschutzgebiet vor, die Aussagen zu Artvorkommen orientieren<br />

sich an den vorliegenden Informationen des Regierungspräsidiums Freiburg,<br />

der Unteren Naturschutzbehörde sowie an den ergänzend erhobenen<br />

Daten und der Fachliteratur.<br />

2.2 Vogelarten<br />

Arten lt. Anhang 1<br />

Vogel-schutzrichtlinie<br />

Folgende Vogelarten lt. Anhang 1 Vogelschutzrichtlinie kommen im Vogelschutzgebiet<br />

„Baar“ vor (RP FREIBURG, 2008). Fett gedruckte Arten konnten<br />

im Untersuchungsgebiet festgestellt werden.<br />

Eisvogel (Alcedo atthis)<br />

Grauspecht (Picus canus)<br />

Kornweihe (Circus cyaneus)<br />

Mittelspecht (Dendrocopos medius)<br />

Neuntöter (Lanius collurio)<br />

Rohrweihe (Circus aeruginosus)<br />

Rotmilan (Milvus milvus)<br />

Schwarzmilan (Milvus migrans)<br />

Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />

Schwarzstorch (Ciconia nigra)<br />

Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)<br />

Wachtelkönig (Crex crex)<br />

Wanderfalke (Falco peregrinus)<br />

Weißstorch (Ciconia ciconia)<br />

Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 6 von 21


e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Neuntöter Im Untersuchungsgebiet wurde ein Brutrevier des Neuntöters an der südlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches festgestellt (4-malige Beobachtung<br />

eines Revier anzeigenden, warnenden oder Aufmerksamkeit anzeigenden)<br />

Männchens. Das Brutrevier ist als nicht optimal einzustufen aufgrund der<br />

Nähe zur Siedlung (Schule, Halle, Wohnhäuser) und den damit verbundenen<br />

Störungen. Ein wesentlicher beeinträchtigender (limitierender) Faktor<br />

sind die zahlreichen Katzen, die im Gebiet jagen. Neuntöter reagieren<br />

empfindlich auf direkte Störungen oder Beeinträchtigungen des Brutgehölzes.<br />

Brutgehölz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die § 32 Feldhecke an der<br />

Geltungsbereichsgrenze (FAKTORGRUEN 07/2007).<br />

Rotmilan Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />

liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans (vgl.<br />

Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung von Hrn.<br />

Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes muss, aufgrund der<br />

Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber menschlichen<br />

Reizen vorausgesetzt werden. Das Plangebiet gehört wie auch die<br />

Siedlungsränder und offenen Gemarkungsflächen zum Jagdgebiet und<br />

wird mehrmals täglich überflogen.<br />

Zugvogelarten nach Art.<br />

4, Abs. 2 V-RL<br />

Das Vogelschutzgebiet „Baar“ ist kein Rastgebiet von nationaler oder internationaler<br />

Bedeutung.<br />

Im Untersuchungsraum wurde keine Zugvogelart brütend festgestellt.<br />

Die Zugvogelarten könnten das Plangebiet auch als Rastvogel auf ihrem<br />

Durchzug nutzen. Für eine Relevanz oder Bedeutung der Flächen als<br />

Rastgebiet gibt es keine Hinweise. Aufgrund der für Zugvögel, geringen<br />

Inanspruchnahme von ca. 0,3 ha im Vogelschutzgebiet, kann eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.<br />

Gleiches gilt für die Vogelarten, die das Vogelschutzgebiet zur Überwinterung<br />

nutzen.<br />

Die Zugvogelarten besitzen keine Relevanz im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />

in der Verträglichkeitsprüfung.<br />

Datenherkunft FAKTORGRUEN [2007]: Avifaunistische Sonderuntersuchung Weilersbach -<br />

Glöckenberg<br />

ZINKE, F. [2006]: Avifaunistische Sonderuntersuchung zum Bebauungsplan<br />

„Zentralklinikum“ in VS<br />

RP FREIBURG [2008]: Entwicklungsziele und vollständige Gebietsinformation,<br />

Standarddatenbogen<br />

ORNITHOLOGISCHER ARBEITSKREIS SCHWARZWALD-BAAR-KREIS ZINKE /<br />

EBENHÖH [2003] / [2005]: Unveröffentl. Berichte 1998-2003, 2004-2005<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 7 von 21


Abb. Ergebnisse der Revierkartierung<br />

Teil - Jagdgebiet<br />

Rotmilan<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 8 von 21


Abb. Konfliktkarte<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Quelle: Avifaunistisches Sondergutachten, FAKTORGRUEN (2007) verändert 21.04.2009 Geltungsbereich Bplan<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 9 von 21


3. Beschreibung des Vorhabens<br />

Anlass und Absicht der<br />

Planung<br />

Planungsgebiet<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den<br />

Eigenbedarf der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />

Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />

Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />

Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />

des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />

Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />

des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />

Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />

bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />

die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />

Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />

vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />

Rahmen der Umweltprüfung auf FNP Ebene wurden die Planvariante,<br />

Nullvariante (Statusquo) und die Standortalternativen 'Hochwiesen', 'Vordere<br />

Halde/Spitzgarten' und Bettelbirnbaum geprüft.<br />

Das ca. 2,18 ha große Plangebiet liegt im Nordwesten der Gemeinde<br />

Weilersbach und wird von folgenden Flächen begrenzt: Im Norden von<br />

der Kapellenwaldstraße, im Westen vom Glöckenbergweg, im Süden von<br />

den Flurstücken 715, 718, 678 und im Osten von den Flurstücken 661 –<br />

665, 54, 690, 655, 653.<br />

Umfang des Vorhabens Bruttogesamtfläche 2,18 ha 100 %<br />

-------------------------------------------------------------------------<br />

öffentliche Verkehrsfläche: 0,28 ha 13 %<br />

landwirtschaftliche Fläche: 0,64 ha 29 %<br />

priv. Grundstücksflächen (WR): 1,26 ha 58 %<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 10 von 21


4. Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Wirkungen Die Vorhabensbedingten Wirkungen sind nach den unterschiedlichen Vorhabensbestandteilen<br />

zu unterscheiden:<br />

a) Errichtung eines Wohngebiets<br />

b) Ausbau und Betrieb der Erschließungsstraße<br />

c) Wohn- und Erholungsnutzung<br />

d) Einhaltung eines Waldabstands mit Erhaltung der extensiven Grünlandnutzung<br />

am Wald<br />

Folgende Vorhabensbedingte Wirkungen sind hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele<br />

des Schutzgebietes zu prüfen:<br />

baubedingt Optische und akustische Störbelastung von brütenden Vögeln - Neuntöter<br />

sowie in geringerem Umfang von Nahrung suchenden Vogelarten - Rotmilan.<br />

Schall-Immissionen durch Bauarbeiten und durch Bauverkehr, Staub-<br />

Immissionen und Erschütterungen während des Baubetriebs im Plangebiet<br />

und Umgebung sind nur zur Brutzeit relevant.<br />

Beim Neuntöter können direkte Störungen des Brutgehölzes während der<br />

Brutzeit zur Aufgabe führen.<br />

anlagebedingt Dauerhafte Flächeninanspruchnahme von Lebensräumen bzw. Teillebensräumen<br />

innerhalb des Vogelschutzgebietes und angrenzend.<br />

Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch<br />

den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />

und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />

als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />

Die außerhalb der Schutzgebietsgrenzen gelegenen Flächen im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans gehören zum Teil zum Neuntöter Lebensraum<br />

und müssen berücksichtigt werden [BFN 2004]. Die Lebensraumqualität<br />

dieser Flächen geht durch die geplanten Wohngebietsflächen verloren.<br />

Das Wohngebiet besitzt zudem eine nicht unwesentliche Trennwirkung<br />

zwischen den nördlichen und südlichen offenen Landschaftsräumen.<br />

Durch Gehölzrodungen kommt es zum Verlust von 3 Obstbäumen mittlerer<br />

Wertigkeit (keine Brutgehölze), eines Großbaumes (potentielles Brutgehölz)<br />

und wahrscheinlich zu Beeinträchtigungen der § 32-Feldhecke. Die §<br />

32-Feldhecke gehört neben anderen trockenwarmen Gebüschen zu den<br />

geeigneten Neuntöter Brutgehölzen im Untersuchungsgebiet.<br />

betriebsbedingt Optische und akustische Störbelastung von den zum Teil störungsempfindlichen<br />

Arten Neuntöter sowie untergeordnet Rotmilan aufgrund der<br />

Wohn- und Freizeitnutzungen.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 11 von 21


5. Vorbelastungen<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Vorbelastungen des Vogellebensraumes bestehen insoweit, dass das<br />

Untersuchungsgebiet an bestehende Siedlungsflächen grenzt und der<br />

Glöckenbergweg entlang der westlichen Plangebietsgrenze am Wald<br />

verläuft. Dadurch sind bereits jetzt optische und akustische Störungen<br />

durch Schulbetrieb oder Veranstaltungen in der Halle vorhanden. Ein<br />

wesentlicher beeinträchtigender (limitierender) Faktor sind die zahlreichen<br />

Katzen, die im Gebiet jagen.<br />

6. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />

6.1 Definition<br />

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (CEF-Maßnahmen) haben das<br />

Ziel,<br />

1. "die betroffenen Lebensräume der Arten eines FFH- oder SPA-<br />

Schutzgebietes in einen Zustand zu versetzen, der es den Populationen<br />

ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften" (Garniel<br />

et al., 2007).<br />

• die betroffenen Lebensraumtypen eines FFH-Schutzgebietes in einen<br />

Zustand zu versetzen, der eine erhebliche Beeinträchtigung oder Störung<br />

des günstigen Erhaltungszustand und der Entwicklungsziele ausschließt.<br />

Zwei Maßnahmentypen können die erforderliche durchgehende ökologische<br />

Funktionsfähigkeit ermöglichen:<br />

• Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die die erforderlichen Lebensraumfunktionen<br />

durch Vermeidung oder Verminderung der Wirkungen<br />

erhalten.<br />

• Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne von Kompensation. Sie<br />

stellen die Lebensraumstrukturen qualitativ-funktional gleichwertig und<br />

quantitativ im gleichen Umfang so her, dass sie zum Eingriffszeitpunkt<br />

ihre volle ökologische Wirksamkeit besitzen (keine time-lag). Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

sind die Maßnahmen nicht zulässig, die<br />

Bestandteil des regulären Gebietsmanagements sind. Kompensationsmaßnahmen<br />

sind hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zur Schadenbegrenzung<br />

strittig.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 12 von 21


6.2 Maßnahmenbeschreibung<br />

Allgemein<br />

Neuntöter<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv genutzter<br />

Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />

Vermeidung<br />

„Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der<br />

Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden“.<br />

Schadensbegrenzende Maßnahme: PFG 3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />

„Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt<br />

48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite<br />

min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind<br />

13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x<br />

Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn<br />

(Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus).<br />

Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina) zu pflanzen. Es sind<br />

Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen sind zu erhalten<br />

und bei Abgang zu ersetzen.<br />

- Die Maßnahme ist vor Beginn des Eingriffs umzusetzen.“<br />

Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />

Zusatz zur Maßnahmenfläche M1 & M2:<br />

„Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen“.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 13 von 21


7. Beeinträchtigungsprognose<br />

7.1 Neuntöter<br />

Beeinträchtigungen<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Im Untersuchungsgebiet wurde ein Brutrevier des Neuntöters an der<br />

südlichen Grenze des Geltungsbereiches festgestellt (4-malige Beobachtung<br />

eines Revier anzeigenden (warnenden oder Aufmerksamkeit<br />

anzeigenden) Männchens. Das Brutrevier ist als nicht optimal einzustufen<br />

aufgrund der Nähe zur Siedlung (Schule, Halle, Wohnhäuser) und<br />

den damit verbundenen Störungen. Ein wesentlicher beeinträchtigender<br />

(limitierender) Faktor sind die zahlreichen Katzen, die im Gebiet jagen.<br />

Neuntöter reagieren empfindlich auf direkte Störungen oder Beeinträchtigungen<br />

des Brutgehölzes. Brutgehölz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

die § 32 Feldhecke an der Geltungsbereichsgrenze.<br />

Der Lebensraum des Neuntöters umfasst halboffene bis offene Landschaften<br />

mit lockerem, strukturreichem Gehölzbestand, hauptsächlich in<br />

extensiv genutztem Kulturland, das mit Hecken, Kleingehölzen und<br />

Brachen gegliedert ist. Er kommt auch an reich strukturierten Waldrändern,<br />

an Hecken gesäumten Feldwegen, Bahndämmen, auf Kahlschlägen<br />

oder Windwurfflächen vor. Wichtig sind dornige Sträucher und<br />

kurzgrasige bzw. vegetationsarme Nahrungshabitate.<br />

Habitatverlustflächen:<br />

Mit dem geplanten Wohngebiet gehen zum Brutrevier gehörende Flächen<br />

verloren. Die Inanspruchnahme von Flächen im Vogelschutzgebiet<br />

in unmittelbarer Nähe zum Brutrevier beträgt ca. 3.250 qm. Daneben<br />

überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an<br />

das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm. Auf den<br />

verbleibenden Flächen sinkt die Lebensraumqualität aufgrund der Verkleinerung<br />

und aufgrund der zusätzlichen Störungen, die vom Wohngebiet<br />

ausgehen.<br />

Es ist damit von dem Verlust eines Brutreviers auszugehen. Im Verhältnis<br />

zum Gesamtvorkommen der Art bzw. des Habitattyps im Gebiet<br />

stellt der Verlust eines Brutreviers zwar keine Gefährdung des Erhaltungszustandes<br />

der Population im Vogelschutzgebiet dar, wohl aber der<br />

lokalen / örtlichen Population. Allerdings sind lokale Populationen stets<br />

gewissen Schwankungen unterworfen, da sich im Laufe der Zeit die<br />

Qualität von Biotopen oft ändert [HÖLZINGER 1997]. Die Ausräumung<br />

der Landschaft und Flächenverluste stellen jedoch die Hauptursachen<br />

für den Rückgang des Neuntöters in den letzten Jahrzehnten dar.<br />

Insbesondere bei großen Gebieten ist es sinnvoll abzuschätzen, in welchem<br />

Zusammenhang die direkt betroffenen Vorkommen / Populationen<br />

zu den Gesamtvorkommen der jeweiligen Art bzw. des Habitattyps<br />

im Gebiet stehen.<br />

Für das Vogelschutzgebiet Baar wird der Neuntöterbestand im Standarddatenbogen<br />

mit weniger als 181 Individuen angegeben (RP<br />

FREIBURG 2008). Dies erlaubt die Anwendung der Orientierungswerte<br />

Stufe II gem. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007.<br />

Kriterium A - qualitativ-funktionale Besonderheit<br />

Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />

auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Insofern<br />

ist eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte als qualitativ – funktionale Besonderheit<br />

betroffen.<br />

erhebliche Beeinträchtigung<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 14 von 21


e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Kriterium B - absoluter Flächenverlust<br />

Als quantitativ absoluter Flächenverlust ist in Stufe II eine Fläche von<br />

2.000qm anzusetzen. Die direkte Inanspruchnahme im Vogelschutzgebiet<br />

beträgt ca. 3.250 qm und überschreitet diesen um ca. 1.250 qm.<br />

Hinzukommen weitere Flächen, die außerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

überbaut werden.<br />

erhebliche Beeinträchtigung<br />

Kriterium C - relativer Flächenverlust<br />

Der relative Flächenverlust wäre in Abhängigkeit der gesamten Habitatflächen<br />

im Vogelschutzgebiet, zur Inanspruchnahme zu ermitteln. Angaben<br />

zu Habitatflächen des Neuntöters im gesamten Schutzgebiet<br />

liegen derzeit nicht vor. Bei einer Gesamtgröße von 37.758 ha ist bei<br />

einer Inanspruchnahme von ca. 3.250 qm im Gebiet nicht mit einer Überschreitung<br />

des 1% - Kriteriums zu rechnen.<br />

(wahrscheinlich) nicht erheblich<br />

Kriterium D - Kumulation mit anderen Projekten<br />

Kumulationen mit anderen Projekten sind möglich, siehe entsprechendes<br />

Kapitel. Inwieweit sich diese als erhebliche Beeinträchtigungen<br />

auswirken ist derzeit nicht abzuschätzen.<br />

nicht abschätzbar<br />

Kriterium E - Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />

Kumulation mit akustischen Störungen und Bewegungsreizen die auf<br />

benachbarte Flächen wirken. Bevor der Neuntöter den Brutplatz dauerhaft<br />

verlassen wird, können Erschließungs- oder Bauarbeiten Störungen<br />

während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit hervorrufen. Die<br />

Störungen sind zeitlich begrenzt, da die Aufgabe der Fortpflanzungsstätte<br />

folgen wird. Eine Verschlechterung des vermutlich als „gut“ einzuschätzenden<br />

Erhaltungszustandes wird nicht ausgelöst. Die Störung<br />

ist nicht erheblich.<br />

Daneben gegebenenfalls auch Zunahme von Hauskatzen.<br />

Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

Zur Schadensbegrenzung wird eine ca. 20m lange Hecke aus älteren<br />

Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz für den Neuntöter angelegt. Diese<br />

bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten ab dem ersten Jahr<br />

(Aufbau der Hecke s. Kapitel Maßnahmenbeschreibung).<br />

Lage der Neuntöterhecke:<br />

Das heutige Brutgehölz, die §32-Hecke liegt in einer mittleren Entfernung<br />

von ca. 70m zur Schule und von ca. 50m zur Weilersbacher Halle.<br />

Das Neuntöterbrutpaar besitzt demnach eine Toleranz zu diesen Störungen.<br />

Ziel ist das Ersatzgehölz möglichst in räumlicher Nähe zum bestehenden<br />

Brutgehölz anzulegen. Standort wird das Flurstück 771, an seiner<br />

westlichen Grundstücksgrenze sein. Die Entfernung zur Halle beträgt<br />

hier rund 90m, zum Wohngebiet Glöckenberg rund 125m.<br />

Der Betrieb der Veranstaltungshalle ist wie folgt gekennzeichnet:<br />

- vormittags: Schulnutzung<br />

- abends: Betrieb an maximal 16 Abenden im Jahr<br />

Mit dem Standort des Neuntöter Ersatzgehölzes bleibt die räumliche<br />

Nähe zum bisherigen Nistplatz gewahrt. Die Entfernung zu den Stör-<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 15 von 21


7.2 Rotmilan<br />

Beeinträchtigungen<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

quellen (Halle, Schule, Wohngebiet) ist größer als am bisherigen Brutplatz.<br />

Die Voraussetzungen zur unmittelbaren Besiedelung nach Pflanzung<br />

werden als gegeben erachtet.<br />

Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv<br />

genutzter Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />

Um im Jahr des Baubeginns eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden,<br />

darf mit den Erschließungsmaßnahmen nur außerhalb der<br />

Brutzeit, in der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen<br />

werden. In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neugeschaffene<br />

Neuntöterhecke möglich.<br />

Bewertung nach schadensbegrenzenden Maßnahmen<br />

Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />

zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt<br />

weiterhin gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der<br />

Maßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />

Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />

Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />

liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans<br />

(vgl. Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung<br />

von Hrn. Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes<br />

muss, aufgrund der Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans<br />

gegenüber menschlichen Reizen vorausgesetzt werden. Das Plangebiet<br />

gehört wie auch die Siedlungsränder und offenen Gemarkungsflächen<br />

zum Jagdgebiet und wird mehrmals täglich überflogen.<br />

Der Lebensraum des Rotmilans umfasst vielfältig strukturierte Landschaften,<br />

die durch einen häufigen Wechsel von bewaldeten und offenen<br />

Biotopen charakterisiert sind. Zur Nahrungssuche jagt er in offenen<br />

Feldfluren, Grünland- und Ackergebieten und im Bereich von Gewässern,<br />

aber auch an Straßen, Müllplätzen und in bzw. am Rande von<br />

Ortschaften.<br />

Habitatverlustflächen:<br />

Die Inanspruchnahme von Flächen im Vogelschutzgebiet in unmittelbarer<br />

Nähe zum Horst beträgt ca. 3.250 qm. Daneben überlagert das<br />

Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an das Vogelschutzgebiet<br />

auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />

Für das Vogelschutzgebiet Baar wird der Bestand an Rotmilanen im<br />

Standarddatenbogen mit weniger als 70 brütenden Individuen angegeben.<br />

Daneben ist die Zahl der wandernden/rastenden Rotmilane mit ca.<br />

400 aufgeführt (RP FREIBURG 2008).<br />

Kriterium A qualitativ-funktionale Besonderheit<br />

Nur Nahrungsflächen betroffen – keine qualitativ-funktionale Besonderheit<br />

nicht erheblich<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 16 von 21


e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Kriterium B absoluter Flächenverlust<br />

Als Orientierungswert ist eine Inanspruchnahme von 10ha angegeben<br />

(LAMBRECHT & TRAUTNER 2007). Die direkte Inanspruchnahme im Vogelschutzgebiet<br />

beträgt ca. 3.250 qm. Hinzukommen weitere Flächen,<br />

die außerhalb des Vogelschutzgebietes überbaut werden, mit ca.<br />

11.400 qm. Der Orientierungswert bleibt unterschritten.<br />

nicht erheblich<br />

Kriterium C relativer Flächenverlust<br />

Der relative Flächenverlust wäre in Abhängigkeit der gesamten Habitatflächen<br />

im Vogelschutzgebiet, zur Inanspruchnahme zu ermitteln. Angaben<br />

zu Habitatflächen des Rotmilans im gesamten Schutzgebiet liegen<br />

derzeit nicht vor. Bei einer Gesamtgröße von 37.758 ha ist bei einer<br />

Inanspruchnahme von ca. 3.250 qm im Gebiet nicht mit einer Überschreitung<br />

des 1% - Kriteriums zu rechnen.<br />

nicht erheblich<br />

Kriterium D Kumulation mit anderen Projekten<br />

Kumulationen mit anderen Projekten sind möglich, siehe entsprechendes<br />

Kapitel. Inwieweit sich diese als erhebliche Beeinträchtigungen<br />

auswirken ist derzeit nicht abzuschätzen.<br />

nicht abschätzbar<br />

Kriterium E Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />

Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />

Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />

menschlichen Reizen vorausgesetzt.<br />

Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen<br />

ausgehen. Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />

durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen<br />

die Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B.<br />

durch Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße<br />

auf und bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

nicht erheblich<br />

Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />

Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />

Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />

sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 17 von 21


e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

8. Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten<br />

allgemein Aus mehreren für sich alleingenommen geringen nicht erheblichen Auswirkungen<br />

kann durch Zusammenwirkung eine erhebliche Auswirkung erwachsen.<br />

Zur Beschreibung kumulativer Auswirkungen, die sich häufig<br />

erst im Laufe der Zeit erkennen lassen, sind solche Pläne zu prüfen, die<br />

a) abgeschlossen,<br />

b) genehmigt, aber nicht abgeschlossen,<br />

c) noch nicht vorgeschlagen wurden.<br />

Im Folgenden werden die in der Verwaltungsgemeinschaft flächenmäßig<br />

größten bekannten Pläne / Projekte benannt. Eine Abschätzung der Summationswirkung<br />

aller geplanten Baugebiete und Straßen im Vogelschutzgebiet<br />

und auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft kann an dieser<br />

Stelle nicht erfolgen, da kein vollständiges Datenmaterial (Flächenanteil<br />

der geplanten Bauflächen und Straßen mit Bestandskartierungen) dazu<br />

vorliegt. Zudem ist davon auszugehen, dass bei zukünftiger Inanspruchnahme<br />

von Grünlandflächen (Nahrungshabitaten) oder bei Verlust von<br />

Milanrevieren im Vogelschutzgebiet die Beeinträchtigungen über Kohärenzmaßnahmen<br />

verringert oder ausgeglichen werden müssen. Der Anteil<br />

der Grünlandflächen auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft betrug<br />

2005 ca. 5.026 ha [Quelle: Stat. Landesamt BW].<br />

Ausbau B523 Die langfristig geplante Ausbaustrecke der B 523 von Herdenen nach<br />

Westen zur B33 liegt in mindestens 1.000 m Entfernung nördlich vom<br />

Plangebiet.<br />

Die Planung kann mit einem indirekten / direkten Verlust von Primärlebensstätten<br />

verbunden sein. Es kommt zu Einbußen an Lebensraumqualität<br />

und zur Reduzierung räumlich zusammenhängender Lebensräume. Zur<br />

Linienfindung der geplanten B 523 wird derzeit eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />

durchgeführt. Der zeitliche Rahmen zur Umsetzung des B 523 -<br />

Projektes ist noch nicht definiert. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der<br />

Wirkungen ist deshalb nach derzeitigem Kenntnisstand mit dem Bebauungsplan<br />

Glöckenberg nicht gegeben.<br />

Mittlerer Zentralbereich Der Mittlere Zentralbereich <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong> liegt zwar nicht im<br />

Vogelschutzgebiet, führt aber mit der Errichtung des Zentralklinikums,<br />

einer neuen Verbindungsstraße und weiterer klinikbezogener Nutzungen<br />

(Bebauungsplan mit ca. 20 ha, überwiegend Ackerflächen) zur Minderung<br />

der Lebensraumqualität der angrenzenden Waldflächen durch akustische<br />

und optische Störeinflüsse sowie zum weiteren Verlust von Nahrungsflächen<br />

untergeordneter Bedeutung [FAKTORGRUEN 2006].<br />

Nördlicher Zentralbereich Bei der Umplanung und Aktualisierung des gesamten Nördlichen Zentralbereichs<br />

ergeben sich folgende Änderungserfordernisse:<br />

- Ausweisung einer geplanten zweiten Querspange (West) zwischen<br />

dem Nordring VS im Süden und der geplanten B 523 im Norden,<br />

insbesondere zur Entlastung der vorhandenen Querspange-Ost.<br />

- Änderung der Trassenführung der B 523 unter Berücksichtigung der<br />

Vorzugstrasse der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung<br />

der geplanten B 523 in den FNP.<br />

- Umplanung von Sondergebiet 'Messe + Kongress' in Gewerbliche<br />

Baufläche.<br />

- Neuordnung der geplanten Gewerblichen Bauflächen zwischen der<br />

Querspange-Ost und der Querspange-West (Umplanung einer bislang<br />

in die Tiefe gerichteten Nord-Süd Entwicklung zu einer gestreckten<br />

West-Ost Entwicklung).<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 18 von 21


9. Alternativen<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Die Planung ist nicht mit einem direkten Verlust von Milan-Bruthabitaten<br />

verbunden. Es kommt zu Einbußen an Lebensraumqualität und zur Reduzierung<br />

räumlich zusammenhängender Lebensräume. Beeinträchtigungen<br />

von Milan-Teillebensräumen (Jagdraum) sind generell nicht ausgeschlossen,<br />

diese liegen überwiegend außerhalb des Vogelschutzgebietes.<br />

Allgemein Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />

Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />

Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />

des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />

Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />

des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />

Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />

bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />

die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />

aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />

Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />

vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt.<br />

Im Rahmen der Umweltprüfung auf Flächennutzungeplanebene wurden<br />

die Standortalternativen A1 - 'Hochwiesen', A2 - 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />

und A3 - Bettelbirnbaum geprüft.<br />

Ergebnis der Alternativenprüfung<br />

im Rahmen<br />

der Umweltprüfung auf<br />

FNP – Ebene<br />

Ergebnis der Alternativenprüfung<br />

im Rahmen<br />

der Verträglichkeitsprüfung<br />

Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen<br />

am bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der Alternative<br />

3 insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser als<br />

bei den Alternativen 1 und 2 aus. Aufgrund der nur teilweisen Lage des<br />

Standortes „Glöckenberg“ innerhalb des Vogelschutzgebietes ist dieser<br />

Standort besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />

Die Alternative 3 Bettelbirnbaum liegt außerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

und besitzt aufgrund der überwiegenden Ackernutzung geringere Bedeutung<br />

als Neuntöter - Lebensraum und Nahrungshabitat für Rotmilan als der<br />

Standort Glöckenberg. Unter Vogelschutzgesichtspunkten ist die Alternative<br />

Bettelbirnbaum damit der besser geeignete Standort.<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 19 von 21


10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

Allgemein Als Arten des Vogelschutzgebietes konnten der Neuntöter (Lanius collurio)<br />

und der Rotmilan (Milvus milvus) festgestellt werden.<br />

Das Plangebiet gehört zum regelmäßig überflogenen Jagdgebiet des Rotmilans.<br />

Ein Neuntöter-Revier wurde an der südlichen Grenze des zur Bebauung<br />

vorgesehenen Wohngebiets festgestellt.<br />

Beeinträchtigungsprognose<br />

Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch<br />

den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />

und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />

als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />

Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss<br />

an das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />

Neuntöter Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />

auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Auf Grundlage<br />

der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER 2007 sind die Beeinträchtigungen<br />

als erheblich zu werten.<br />

Durch die schadensbegrenzenden Maßnahmen werden dem Neuntöter<br />

neue Brutgehölze und Brutreviere zur Verfügung gestellt. Durch die Pflanzung<br />

älterer Dornsträucher vor Baubeginn ist die Besiedelung danach<br />

sofort möglich.<br />

Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />

und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv genutzter<br />

Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />

Um im Jahr des Baubeginns eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden,<br />

darf mit den Erschließungsmaßnahmen nur außerhalb der Brutzeit<br />

begonnen werden.<br />

Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />

zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt weiterhin<br />

gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der Maßnahmen<br />

unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />

Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />

Rotmilan Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />

Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber menschlichen<br />

Reizen vorausgesetzt.<br />

Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />

Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort durch<br />

den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die Störungen<br />

unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch Bewegungsreize,<br />

Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und bleiben gleichfalls<br />

unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

Die Flächeninanspruchnahme umfasst Nahrungshabitate des Rotmilans<br />

und liegt bei einer Größe von ca. 1,5 ha unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />

(vgl. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007).<br />

Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />

Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />

sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />

Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />

Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 20 von 21


Quellenverzeichnis<br />

e<br />

Ñ~âíçêÖêìå<br />

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vollst. üb. Auflage, Aula Verlag, Wiebelsheim.<br />

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HÖLZINGER, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 2<br />

LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni<br />

2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag Bundesamtes für Naturschutz. Hannover, Filderstadt.<br />

LANA (o. J.): Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA) zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der<br />

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der Gutachterpraxis. In: UVP-Gesellschaft e.V.: UVP Report Sonderheft UVP-Kongress 12. – 14. Juni<br />

2002 in Hamm. S. 134-140.<br />

MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM (2005): FFH-Gebiete in Baden Württemberg. Gebietsmeldungen Stand<br />

Januar 2005. Landesanstalt f. Umweltschutz. Karlsruhe.-<br />

MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM (2007): Vogelschutzgebiete in Baden Württemberg und Ramsar-Gebiet<br />

„Oberrhein / Rhin supérieur“. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-<br />

Württemberg. Karlsruhe.-<br />

NIPKOW, M. 2005: Prioritäre Arten für den Vogelschutz in Deutschland. Ber. Vogelschutz 42: 123-135<br />

ORNITHOLOGISCHER ARBEITSKREIS SCHWARZWALD-BAAR-KREIS ZINKE / EBENHÖH (2003) / (2005): Unveröffentl.<br />

Berichte 1998-2003, 2004-2005<br />

PAN (2004): Übersicht zur Abschätzung von Minimalarealen von Tierpopulationen in Bayern<br />

RECK (2001): Lärm und Landschaft; Angewandte Landschaftsökologie Heft 44<br />

RP FREIBURG REFERAT 56 (2008): Erhaltungsziele und Standarddatenbogen für das Natura 2000-Gebiet<br />

„Baar“ (8017-441).<br />

ZINKE, F. (2006): Avifaunistische Untersuchung (Vogelarten nach EU-Vogelschutzrichtlinie) bezüglich<br />

des Bebauungsplans „Zentralklinikum“ <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />

aufgestellt:<br />

Rottweil, den 13.06.2008, geändert 01.07.2009<br />

J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />

faktorgruen<br />

Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />

Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />

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