faktorgrun - Villingen-Schwenningen
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<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Begründung<br />
zum Bebauungsplan<br />
und zu den örtlichen Bauvorschriften<br />
für das Gebiet<br />
"Glöckenberg“<br />
im Stadtbezirk Weilersbach<br />
für<br />
das Gelände begrenzt durch den „Kapellenwaldstraße“ (im Norden), dem Waldrand (im Westen),<br />
der freien Feldflur im Süden und dem Ortsetter (im Osten) bestehend aus den Flurstücken 647,648,<br />
648/1, 648/2, 649, 649/1, 650, 651, 651/1, 680/1, 681, 683 – 685, 699, - 708, 710 – 714, 717 sowie<br />
aus Teilen der Flurstücke 49, 690, 733. in der Gemarkung Weilersbach.<br />
18.08.2009<br />
Der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> vorgelegt<br />
durch:<br />
Amt für Stadtentwicklung<br />
Abt. Planung – Bezirk Ost<br />
(Stat. Nr.: WB / 2009)
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
BEGRÜNDUNG zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften für<br />
das Gebiet "Glöckenberg“ begrenzt das Gelände begrenzt durch den „Kapellenwaldstraße“<br />
(im Norden), dem Waldrand (im Westen), der freien Feldflur im<br />
Süden und dem Ortsetter (im Osten) bestehend aus den Flurstücken 647,648,<br />
648/1, 648/2, 649, 649/1, 651, 651/1, 681, 683 – 685, 699, - 708, 710 – 714, 717<br />
sowie aus Teilen der Flurstücke 49, 650, 680/1, 690, 733 in der Gemarkung<br />
Weilersbach.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>.......................................................................................1<br />
A. Begründung ................................................................................. 6<br />
I. Planungsgegenstand .................................................................. 6<br />
1.0 Anlass der Planaufstellung..................................................................6<br />
2.0 Plangebiet.............................................................................................6<br />
2.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Räumliche Abgrenzung ..........6<br />
2.2 Bestandssituation und derzeitige Nutzung .............................................6<br />
2.3 Denkmalschutz ......................................................................................7<br />
2.4 Flora.......................................................................................................7<br />
2.5 Fauna .....................................................................................................8<br />
2.6 Geologie.................................................................................................8<br />
2.7 Klima......................................................................................................8<br />
2.8 Orts- und Landschaftsbild ......................................................................8<br />
2.9 Erschließung ..........................................................................................9<br />
2.9.1 Verkehrliche Erschließung......................................................................9<br />
2.9.2 Medientechnische Erschließung ............................................................9<br />
3.0 Planerische Ausgangssituation ..........................................................9<br />
3.1 Eigentumsverhältnisse...........................................................................9<br />
3.2 Altlasten – Altlastenverdachtsflächen.....................................................9<br />
3.3 Bauleitplanung .......................................................................................9<br />
3.3.1 Flächennutzungsplan..............................................................................9<br />
3.3.2 Örtliches Planungsrecht .........................................................................10<br />
3.4 Landschaftsplan .....................................................................................10<br />
3.5 Regionalplan...........................................................................................10<br />
3.5.1 Regionalplan 2003..................................................................................10<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
3.6 Schutzgebiete / Schutzbestimmungen...................................................10<br />
3.6.1 Trinkwasserschutz .................................................................................10<br />
3.7 Sonstige, planungsrelevante Satzungen, Verordnungen oder<br />
Gutachten ..............................................................................................10<br />
3.7.1 Baumschutzsatzung...............................................................................10<br />
II. Planbild ........................................................................................ 12<br />
1.0 Planungsziele .......................................................................................12<br />
2.0 Wesentlicher Planinhalt.......................................................................13<br />
2.1 Reines Wohngebiet................................................................................13<br />
2.3 Verkehrsflächen .....................................................................................13<br />
2.3.1 Öffentliche Verkehrsflächen...................................................................13<br />
2.4 Landwirtschaftliche Nutzflächen ............................................................14<br />
III. Textliche Festsetzungen............................................................. 15<br />
1.0 Art der baulichen Nutzung..................................................................15<br />
2.0 Maß der baulichen Nutzung ...............................................................15<br />
3.0 Bauweise ..............................................................................................16<br />
4.0 Weitere Festsetzungen........................................................................16<br />
5.0 Immissionsschutz ................................................................................17<br />
6.0 Grünfestsetzungen ..............................................................................18<br />
7.0 Sonstige Festsetzungen......................................................................21<br />
IV. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ................................................ 23<br />
1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 1 LBO-<br />
BW) .......................................................................................................23<br />
2.0 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 NR. 3 LBO-BW)........................................24<br />
3.0 Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 2 LBO-BW) .......................................25<br />
4.0 Außenantennen (§ 74 Abs. 1 NR. 4 LBO-BW) ....................................25<br />
5.0 Stellplatznachweis (§ 74 Abs. 2 NR. 2 LBO-BW)................................25<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
6.0 Kenntnisgabepflicht.............................................................................25<br />
V. HINWEISE .................................................................................... 26<br />
1.0 Bauweise ..............................................................................................26<br />
2.0 Flächenschwerpunkt ...........................................................................26<br />
3.0 Baugrund ..............................................................................................26<br />
4.0 Bodendenkmalschutz ..........................................................................27<br />
5.0 Bodenschutz.........................................................................................27<br />
6.0 Natur und Landschaft..........................................................................28<br />
7.0 Gewässerschutz...................................................................................28<br />
8.0 Altlasten ...............................................................................................28<br />
9.0 Waldabstand ........................................................................................29<br />
10.0 Planbild.................................................................................................29<br />
11.0 Aufhebung aller bisherigen Festsetzungen .......................................29<br />
VI. Flächenbilanz............................................................................... 30<br />
1.0 Nutzungen............................................................................................30<br />
VII. Auswirkungen der Planung........................................................ 31<br />
1.0 Städtebauliche Auswirkungen der Planung ......................................31<br />
2.0 Auswirkungen auf die verkehrliche Situation ...................................31<br />
3.0 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen .......................................31<br />
4.0 Auswirkungen auf Natur und Landschaft ..........................................31<br />
5.0 Finanzielle Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt ..............32<br />
5.1 Kostenschätzung für die beitragsfähigen Maßnahmen ..........................32<br />
6.0 Durchführung der Bodenordnung.......................................................32<br />
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VIII. Verfahren ..................................................................................... 33<br />
B. Rechtsgrundlagen ....................................................................... 34<br />
C. Anhang......................................................................................... 35<br />
I. Pflanzliste..................................................................................... 35<br />
1.0 Laubbäume...........................................................................................35<br />
1.1 Laubbäume 1. Ordnung (über 20 bis 40 m Höhe) ..................................35<br />
1.2 Laubbäume 2. und 3. Ordnung (7 bis 20 m Höhe)..................................35<br />
2.0 Großsträucher und Sträucher (3 bis 5 (7) m Höhe) ...........................35<br />
3.0 Gehölze für geschnittene Hecken.......................................................35<br />
4.0 Klettergehölze......................................................................................36<br />
5.0 Gehölze für flächendeckende Unterpflanzungen ..............................36<br />
6.0 Obstbäume (Streuobst und Wildobst)...............................................36<br />
II. Immissionsprognose .................................................................. 37<br />
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A. Begründung<br />
I. Planungsgegenstand<br />
1.0 Anlass der Planaufstellung<br />
Der Gemeinderat der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 23.02.2005 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes "Glöckenberg“ im Stadtbezirk Weilersbach beschlossen.<br />
Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur<br />
Entwicklung eines Wohngebietes mit Einzel-, Doppelhausbebauung geschaffen<br />
werden.<br />
Gestalterisch sollen ortstypische Elemente aufgenommen werden, die eine<br />
homogene städtebauliche Struktur des Ortsbildes gewährleisten.<br />
2.0 Plangebiet<br />
2.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Räumliche Abgrenzung<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 647,648,<br />
648/1, 648/2, 649, 649/1, 651, 651/1, 681, 683 – 685, 699 - 708, 710 – 714, 717<br />
sowie aus Teilen der Flurstücke 49, 650, 680/1, 690, 733 auf der Gemarkung<br />
Weilersbach.<br />
Das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes grenzt<br />
nord-westlich an den Ortsetter. Es wird von dem „Kapellenwaldstraße“ im Norden,<br />
dem Waldrand im Westen und der freien Feldflur im Süden begrenzt.<br />
2.2 Bestandssituation und derzeitige Nutzung<br />
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen in Teilen erschlossenen und bebauten<br />
Bereich. So grenzt die bestehende Grundschule direkt an den Geltungsbereich<br />
und ist Anlieger der Planstraße A „Glöckenberg“. Auf eine Neuregelung<br />
der Bestandssituation wird verzichtet.<br />
Der erkennbare potenzielle Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung<br />
und dem Probelokal des örtlichen Musikvereins innerhalb des Schulgebäudes<br />
wird durch ein gutachterlich gestütztes Maßnahmenkonzept minimiert.<br />
Es umfasst u. a. bauliche Maßnahmen (Schallschutzfenster), die im Rahmen<br />
des 2. Konjunkturprogramms vorgesehen sind und lokale und zeitliche Nutzungsverlagerungen.<br />
So soll die Emissionslage durch die disperse Anordnung<br />
der durch den Musikverein genutzten Stellplätze reduziert werden. Des Weiteren<br />
soll durch die Verschiebung des Probezeitraums mit Abschluss der Veranstaltung<br />
um spätestens 21:30 Uhr die Nachtruhe ungestört bleiben. Einen entsprechenden<br />
Beschluss fasste der Ortschaftsrat am 16.02.2009.<br />
Sollten die gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen nicht den gewünschten<br />
Effekt erzielen ist die Verlagerung des Probelokals in das Foyer der benachbarten<br />
Mehrzweckhalle vorgesehen.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Nutzungsstrukturell stellt sich der Ortsetter als „Dorfgebiet“ dar.<br />
2.3 Denkmalschutz<br />
2.4 Flora<br />
Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans befinden sich folgende Kulturdenkmale:<br />
- Merowingerzeitliches Gräberfeld<br />
Merowingerzeitliches Gräberfeld<br />
Mit Beigaben ausgestattete Gräber eines Reihengräberfriedhofs aus alemannischer<br />
Zeit (6. – 7. Jh. n. Chr.). Ein Grab wurde bereits 1764 aufgedeckt.<br />
Angrenzend, im westlich gelegenen Wald, befindet sich ein über Körper- oder<br />
Brandbestattung errichteter vorgeschichtlicher Steinhügel aus nicht näher bestimmbarer<br />
vor- oder frühgeschichtlicher Zeit.<br />
Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />
Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-3599) ist mindestens<br />
8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />
des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten,<br />
in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />
die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der<br />
Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.<br />
Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />
welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />
Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />
der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende<br />
Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung<br />
der Arbeiten Funde zutage treten, behält sich die Archäologische<br />
Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen Areals vor. In diesem Fall<br />
muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung<br />
eingeräumt werden.<br />
Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 zu melden.<br />
Das Ref. 25 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren<br />
zu beteiligen<br />
Das Neubaugebiet wird heute überwiegend landwirtschaftlich als Wiese genutzt.<br />
1,5 ha hiervon als artenreiche Magerwiese entsprechend hoher Wertigkeit<br />
als Lebensraum. Der Südrand wird überwiegend von Obstbaumbeständen<br />
und Heckenriegel geprägt, nordwestlich schließt der Waldsaum an. Als wertvolle<br />
erhaltenswerte Einzelgehölze sind ein Laubbaum und ein Obstbaum anzuführen.<br />
Eine Feldhecke an der süd-östlichen Plangebietsgrenze ist als § 32-Biotop (Nr.<br />
7916-326-0664) erfasst und geschützt. Die Fläche stellt ein Gebiet von lokaler<br />
Bedeutung und guter Ausprägung dar.<br />
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2.5 Fauna<br />
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Aus tierökologischer Sicht sind die Magerwiesen im Verbund mit Obstbäumen<br />
und Feldhecken von hoher Bedeutsamkeit: Die artenreichen, extensiv bewirtschafteten<br />
Magerwiesenflächen stellen innerhalb der sonst intensiv genutzten<br />
Agrarlandschaft einen wichtigen Lebens- und Rückzugsraum für verschiedene<br />
Insekten (v. a. Schmetterlinge, Heuschrecken, Käfer, Hautflügler, Spinnen), Vögel<br />
und Kleinsäuger dar. Aufgrund der Biotopausstattung des Planungsgebietes<br />
ist das Vorkommen gefährdeter oder schützenswerter Tierarten (z. B. Insekten)<br />
nicht völlig auszuschließen. Es wird von einer hohen Bedeutung des Plangebietes<br />
als Lebensstätte von Tieren ausgegangen.<br />
2.6 Geologie<br />
2.7 Klima<br />
Als Baugrund stehen unter Hangschutt und Verwitterungsdeckschichten unbekannter<br />
Mächtigkeit vermutlich Gesteine des Mittleren Muschelkalks an. Zur<br />
Planungssicherheit wird empfohlen ein Baugrund-Übersichtsgutachten z. B. zur<br />
Versickerungsfähigkeit, zur Planung des Kanalbaus oder zu Gründungsempfehlungen<br />
einzuholen.<br />
In der exponierten Ortsrandlage stellt das Gebiet in seiner heutigen Form eine<br />
Kaltluftproduktionsfläche dar und ist ein Teil eines größeren Kaltluftabflussstromes<br />
am Nordrand von Weilersbach.<br />
2.8 Orts- und Landschaftsbild<br />
Das Gebiet befindet sich in exponierter Ortsrandlage und kann als noch offene<br />
Freifläche zwischen dem Ortsetter und dem Waldrand angesprochen werden.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
2.9 Erschließung<br />
2.9.1 Verkehrliche Erschließung<br />
Das Plangebiet wird durch das öffentliche Straßenland<br />
- der Straße „Glöckenberg“<br />
- der Straße „Kapellenwaldstraße“<br />
erschlossen.<br />
2.9.2 Medientechnische Erschließung<br />
Das Plangebiet wird zum Teil über die in den öffentlichen Verkehrsflächen liegenden<br />
Medien ver- und entsorgungstechnisch erschlossen.<br />
Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom<br />
AG, die teilweise umgelegt werden müssen.<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung<br />
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist<br />
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet<br />
der Deutschen Telekom so früh wie möglich, mindestens 3 Monate<br />
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.<br />
Eine unterirdische Versorgung durch die Deutsche Telekom AG ist nur dann möglich<br />
ist, wenn durch Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen<br />
anderer Versorgungsträger eine ausreichende Kostenreduzierung für die Deutsche<br />
Telekom AG erreicht wird.<br />
3.0 Planerische Ausgangssituation<br />
3.1 Eigentumsverhältnisse<br />
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Privateigentum. Die Stadt <strong>Villingen</strong>-<br />
<strong>Schwenningen</strong> beabsichtigt den freihändigen Erwerb der Baugebietsflächen inklusive<br />
der notwendigen Flächen für die Erschließung und der Ausgleichsmaßnahmen.<br />
3.2 Altlasten – Altlastenverdachtsflächen<br />
Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Altstandorte innerhalb des Plangebietes<br />
sind nicht bekannt.<br />
3.3 Bauleitplanung<br />
3.3.1 Flächennutzungsplan<br />
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Villingen</strong>-<br />
<strong>Schwenningen</strong> fasste am 21.07.2005 den Beschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes.<br />
Bestandteil dieser 7. Änderung ist die Ausweisung des Glöckenbergs als Wohnbaufläche<br />
und zwar mit der Abgrenzung die auch das Bebauungsplanverfahren vorsieht.<br />
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Die Flächennutzungsplanänderung liegt dem Regierungspräsidium Freiburg zur Genehmigung<br />
vor (voraussichtlich im März/April 2008), die Planreife ist gegeben.<br />
3.3.2 Örtliches Planungsrecht<br />
Das Plangebiet liegt im Außenbereich nahe dem Ortsetter des Stadtbezirks Weilersbach.<br />
Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich hier nach § 35 BauGB.<br />
Die vorgesehene Neubebauung wäre ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nicht<br />
möglich.<br />
3.4 Landschaftsplan<br />
Der am 15.12.1993 vom Gemeinderat genehmigte Landschaftsplan verweist für<br />
das Plangebiet auf die angrenzenden ökologisch wertvollen Gehölzbestände.<br />
3.5 Regionalplan<br />
3.5.1 Regionalplan 2003<br />
Der Regionalplan trifft zu dieser Fläche keine Aussagen.<br />
3.6 Schutzgebiete / Schutzbestimmungen<br />
3.6.1 Trinkwasserschutz<br />
Das Plangebiet liegt nicht in einer Trinkwasserschutzzone.<br />
3.7 Sonstige, planungsrelevante Satzungen, Verordnungen oder Gutachten<br />
3.7.1 Baumschutzsatzung<br />
Seit dem 04.06.1994 gilt für die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> eine Baumschutzsatzung,<br />
die alle Bäume mit einem Mindeststammumfang von 0,8 m, gemessen in<br />
1,0 m über dem Boden, unter Schutz stellt.<br />
Mehrstämmige Bäume stehen ebenfalls unter Schutz, wenn die Summe ihrer einzelnen<br />
Stammumfänge 1,0 m über dem Boden 1,2 m beträgt.<br />
Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch Baumreihen und Baumgruppen mit<br />
mehr als vier Bäumen, soweit diese, in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen,<br />
einen Stammumfang von mindestens je 0,4 m erreichen.<br />
Als schützenswert angeführt werden Bäume der Arten Eibe, Stechpalme, Walnuss<br />
und Esskastanie, wenn der jeweilige Stammumfang in 1,0 m Höhe 0,4 m beträgt.<br />
Unter Schutz gestellt werden auch die nach § 7 der Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen.<br />
Nicht unter die Schutzbestimmungen der Satzung fallen Bäume die zum Weiterverkauf<br />
in Baumschulen und Gärtnereien gezogen wurden, sowie Bäume die bereits<br />
durch die §§ 21, 22 oder 24 NatSchG BW geschützt sind.<br />
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II. Planbild<br />
1.0 Planungsziele<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung im Hinblick<br />
auf dem Ortsbild angepasste, der Arrondierung des bestehenden Siedlungskörpers<br />
dienliche Siedlungsentwicklung der Ortschaft geschaffen.<br />
Dabei werden insbesondere folgende Ziele angestrebt:<br />
− eine Sicherung an Bauland zur vorrangigen Eigenentwicklung des Stadtbezirkes,<br />
− Arrondierung des Stadtgefüges durch Nutzungszuführung eines bislang<br />
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Ortsrandlage bei Gewährleistung<br />
eines ortstypischen Dichteansatzes,<br />
− die Schaffung von Planungssicherheit als Voraussetzung für Investitionen,<br />
− eine Minimierung und Kompensation des realen Eingriffs in den Naturhaushalt,<br />
− eine planungsrechtliche Sicherung bestehender Rechte.<br />
Somit hat der Bebauungsplan einen Kompromiss zwischen<br />
zu finden.<br />
− den Belangen von Natur und Landschaft – ein reduzierter Flächenverbrauch<br />
aus gesamtstädtischer Sicht durch ein Höchstmaß baulicher<br />
Dichte bei gleichzeitiger Gewährleistung der ökologischen Funktionen der<br />
lokal relevanten Schutzgüter,<br />
− den Ansprüchen der anliegenden Nutzungen hinsichtlich der Bedarfsdeckung<br />
im Bereich „Grünversorgung“,<br />
− den Erhalt der ortstypischen baulichen Struktur durch einen verminderten<br />
Ansatz baulicher Dichte,<br />
− den allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten, mit spezieller Berücksichtigung<br />
der Baulandpreise und der sie beeinflussender lokaler Faktoren<br />
− den Interessen einer guten verkehrlichen Anbindung des Baugebietes und<br />
den hiervon tangierten Bestandsgebieten<br />
Diese Kompromisslösung hat, unter Berücksichtigung des nutzungs- und stadtstrukturellen<br />
Umfeldes, bei weitgehender planerischer Zurückhaltung, eine hinreichende<br />
Flexibilität der Festsetzungen zu gewährleisten.<br />
Bei der planungsrechtlichen Umsetzung der Bauvorhaben handelt es sich um die<br />
Vorbereitung eines Eingriffs.<br />
Unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft wird eine Minimierung<br />
der Folgen der Nutzungsaufnahme für den Naturhaushalt angestrebt.<br />
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2.0 Wesentlicher Planinhalt<br />
2.1 Reines Wohngebiet<br />
In Aufnahme der nutzungsstrukturellen Ausprägungen des Umfeldes (dominante<br />
Wohnnutzung), hier der Bestandsnutzung entlang der „Wilhelm-Becker-Straße“,<br />
wird das Neubaugebiet als Reines Wohngebiet festgesetzt.<br />
Ziel dieser Planung ist es,<br />
• für die bestehenden Nutzungen eine städtebaulich angemessene Bestandsverdichtung<br />
zu gewährleisten,<br />
• das Neubaugebiet unter Berücksichtigung des ortstypischen Dichteansatzes<br />
zur freien Feldflur hin zu entwickeln und somit eine Arrondierung des Siedlungsgefüges<br />
zu erreichen.<br />
In Aufnahme der charakteristischen Ausprägungen des Bestandes wird die zulässige<br />
Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschoss beschränkt. Entsprechend der angestrebten<br />
dominanten kleinteiligen Einzelhausbebauung werden zur Sicherung die<br />
Baukörperbreiten auf maximal 12 m bzw. 16 m begrenzt.<br />
Ein Dachgeschossausbau ist in jedem Baugebiet unabhängig von der Zahl der zulässigen<br />
Vollgeschosse möglich.<br />
Entsprechend der geplanten Bauweise entwickelt sich das Maß der baulichen Nutzung<br />
so, dass zum Ortsrand eine verminderte bauliche Dichte (GRZ 0,25) auftritt,<br />
um somit das einfließen der Grünstrukturen der Ortsrandlage in die freiraumgeprägten<br />
Siedlungsräume zu gewährleisten.<br />
Um die Überformung des natürlichen Geländeprofils zu minimieren wird für die talseitigen<br />
Baugrundstücke am Ende der Planstraße A eine straßenbegleitende Baulinie<br />
festgesetzt.<br />
2.3 Verkehrsflächen<br />
2.3.1 Öffentliche Verkehrsflächen<br />
Die innerhalb des Plangebietes liegenden bestehenden Straßenzüge bzw. Abschnitte<br />
der Verkehrsflächen werden in Teilbereichen neu konzipiert und in ihrer neuen<br />
Ausbaubreite als solche festgesetzt.<br />
Glöckenberg:<br />
Die Ausbaubreite der „Glöckenberg“ (Planstraße A) innerhalb des Plangebiets umfasst<br />
7,5 m und weist eine einseitige Gehwegführung (talseits 1,5 m), eine Fahrbahnbreite<br />
von 5,50 m und ein Schrammbordbereich von 0,5 m Breite aus. Die<br />
Straße „Glöckenberg“ als Wohnstraße wird als Sticherschließung inklusive Wendeplatz<br />
ausgeführt.<br />
Um der landwirtschaftlichen Nutzung des Umfeldes gerecht zu werden wird die<br />
Straße „Glöckenberg“ um eine 6 m breite Straße verlängert und ermöglicht so die<br />
verkehrliche Erreichbarkeit der hinterliegenden Wiesen.<br />
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Kapellenwaldstraße:<br />
Der Kapellenwaldstraße wird in seiner jetzigen Ausbaubreite gehalten und entsprechend<br />
festgesetzt.<br />
2.4 Landwirtschaftliche Nutzflächen<br />
Die nicht für das Baugebiet benötigten Wiesenflächen sollen weiterhin als solche<br />
genutzt werden. Sie bilden einen Puffer zwischen den privaten Nutzungen<br />
und dem angrenzenden Forst.<br />
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III. Textliche Festsetzungen<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 21.12.2006,<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990, zuletzt geändert am<br />
22.04.1993<br />
1.0 Art der baulichen Nutzung<br />
1.1 Im reinen Wohngebiet (WR) sind die unter § 3 (3) Nr. 1 BauNVO genannten Ausnahmen<br />
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.<br />
1.2 Im reinen Wohngebiet (WR) sind von den unter § 3 (3) Nr. 2 BauNVO aufgeführten<br />
Nutzungen die Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.<br />
Begründung:<br />
In Berücksichtigung des Ziels der Schaffung einer ungestörten Wohnlage<br />
werden, unter Bezug auf das bebaute Umfeld und zur Sicherung eines ausschließlichen<br />
Wohnanteils Nutzungen, die den Wohngebietscharakter des<br />
Baugebiets widersprechen würden, ausgeschlossen.<br />
2.0 Maß der baulichen Nutzung<br />
2.1 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen<br />
in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume,<br />
Flure und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Bei Aufenthaltsräumen<br />
in Dachgeschossen werden die Flächenanteile unter 1,5 m lichte Höhe<br />
nicht mit angerechnet.<br />
Begründung:<br />
Ziel dieser Festsetzung ist eine Gleichbehandlung von Dachgeschossen gegenüber<br />
Vollgeschossen.<br />
2.2 Abweichend von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind weitere Vollgeschosse<br />
zulässig, wenn<br />
• es sich hierbei um Dachräume oder um Untergeschosse handelt, die Vollgeschosse<br />
sind und<br />
• die natürliche Geländemodulation erhalten bleibt.<br />
Begründung:<br />
Entsprechend den Aussagen des städtebaulichen Entwurfes ist der Ausbau<br />
des Daches auch als Vollgeschoss zulässig.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
2.3 Im Reinen Wohngebiet (WR) dürfen Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen<br />
haben.<br />
Begründung:<br />
3.0 Bauweise<br />
Im Sinne einer aufgelockerten Familienheimstruktur und unter Berücksichtigung<br />
der geplanten Querschnittsbreiten der öffentlichen Verkehrsflächen<br />
wird die Zahl der zulässigen Wohneinheiten begrenzt.<br />
3.1 Als abweichende Bauweise (a) ist festgesetzt:<br />
Einzelhäuser sind bis zu einer maximalen Baukörperbreite von 12,0 m, Doppelhäuser<br />
bis zu 16,0 m zulässig.<br />
Begründung:<br />
Im Sinne der Sicherung einer kleinteiligen Siedlungsstruktur wird die Zulässigkeit<br />
der Baukörperbreiten definiert.<br />
4.0 Weitere Festsetzungen<br />
4.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind Aufschüttungen bzw.<br />
Abgrabungen zum Zwecke der Einebnung des Geländes zulässig. Die maximal zulässige<br />
Höhe der Aufschüttung oder Abgrabung beträgt bei einer Neigung des natürlichen<br />
Geländes von<br />
0% - 5% 0,5 Meter<br />
5% - 13% 1,0 Meter<br />
Bei Geländeneigungen von mehr als 13% können höhere Aufschüttungen zugelassen<br />
werden.<br />
4.2 Das geplante Gelände der talseitigen Baugrundstücke ist in seinem Niveau auf eine<br />
Tiefe von 3,0 m dem der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche oder den der<br />
sonstigen angrenzenden Nutzungen anzugleichen.<br />
4.3 Das geplante Gelände der hangseitigen Baugrundstücke ist auf eine Tiefe von 3m<br />
ab Straßenbegrenzungslinie im Verhältnis von max. 1:1,5 anzulegen.<br />
Begründung:<br />
Im Sinne des Erhalts des Orts- und Landschaftsbildes wird zur Integration des<br />
Baugebiets in den Bestand die Geländemodulation begrenzt.<br />
18.08.2009 Seite 15 von 36
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4.4 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind Garagen und überdachte Stellplätze mit einem<br />
Abstand von der Straßenbegrenzungslinie von mindestens 5,0 m zu errichten.<br />
Begründung:<br />
Um eine geordnete Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu<br />
gewährleisten, wird im Sinne des Erhalts des angestrebten Wohncharakters<br />
in einem stark durchgrünten Umfeld, die Zulässigkeit von Garagen und überdachten<br />
Stellplätzen beschränkt. Weiterhin wird durch diese Beschränkung<br />
der Zulässigkeit die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen minimiert.<br />
4.5 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />
Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig; eine Nebenanlage<br />
nach § 14 Absatz 1 BauNVO bis zu einer Größe von ≤ 20 m³ umbauter<br />
Raum ist zulässig.<br />
4.6 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beträgt die max. Höhe von<br />
Böschungsmauern 1,0 m. Eine Kombination mit Zaunanlagen oder Sichtschutzwänden<br />
ist unzulässig. Die Anlage von Böschungsmauern zwischen den Baugrundstücken<br />
oder zu landwirtschaftlich genutzten Flächen ist unzulässig. Zwischen den Böschungsmauern<br />
beträgt der Mindestabstand 3,0 m.<br />
4.7 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />
zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze Nebenanlagen und Einrichtungen<br />
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig, Nebenanlagen<br />
und Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO unzulässig.<br />
Begründung:<br />
Um eine geordnete Nutzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu<br />
gewährleisten, wird im Sinne des Erhalts des angestrebten Wohncharakters<br />
in einem stark durchgrünten Umfeld, die Zulässigkeit von Garagen und überdachten<br />
Stellplätzen beschränkt. Weiterhin wird durch diese Beschränkung<br />
der Zulässigkeit die Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen im<br />
Sinne einer Überformung des natürlichen Geländeprofils minimiert<br />
5.0 Immissionsschutz<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
6.0 Grünfestsetzungen<br />
6.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist eine Befestigung von<br />
Wegen, Zufahrten und oberirdischen, offenen Stellplätzen nur in wasserdurchlässigen<br />
Belegen herzustellen. Auch Wasserdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen<br />
wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen<br />
sind unzulässig.<br />
Begründung:<br />
Im Sinne der Minimierung der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen wird der<br />
Versiegelungsgrad innerhalb des Baugebiets durch private Erschließungsmaßnahmen<br />
weitestgehend beschränkt.<br />
6.2 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind flachgeneigte Dächer<br />
(0°- 10°) extensiv mit heimischen Kräutern und Gräsern zu begrünen. Die aufzubringende<br />
Mindestsubstratstärke beträgt 8 cm.<br />
Begründung:<br />
Im Sinne der Grundwasserspende vor Ort wird durch die Begrünung der<br />
flachgeneigten Dachflächen der Garagen ein Puffer gebildet der die verzögerte<br />
Abgabe des Niederschlagswassers ermöglicht.<br />
6.3 Innerhalb des Reinen Wohngebiets (WR) sind je angefangene 300 m² Grundstücksfläche<br />
mindestens 1 standorttypischer Laubbaum 2. Ordnung (Hochstamm,<br />
Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Sicherung einer Mindestdurchgrünung des Plangebietes in Berücksichtigung<br />
der Belange von Natur und Landschaft<br />
6.4 Innerhalb der Planstraße A sind an den gekennzeichneten Stellen innerhalb einer<br />
mindestens 12 m² großen Pflanzinsel standortgerechte, hochstämmige Laubbäume<br />
mindestens 2. Ordnung gleicher Qualität und Größe (Hochstamm, Stammumfang<br />
16-18cm) zu pflanzen (zu den Arten siehe anliegende Pflanzempfehlungen). Die<br />
Pflanzungen sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzungen<br />
sind so anzulegen, dass der Charakter einer gleichmäßigen Baumreihe erzeugt<br />
wird.<br />
Begründung:<br />
Gliederung und Fassung des öffentlichen Raumes, Minimierung des Eingriffs<br />
in Natur und Landschaft<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
6.5 Auf den Grundstücken mit den Arbeitsnummern 1 – 12 sind an den gekennzeichneten<br />
Stellen standortgerechte, hochstämmige Laubbäume (Qualität: Hochstamm,<br />
Stammumfang min. 16-18 cm) zu setzen. Die Pflanzung ist zu erhalten, zu pflegen<br />
und bei Abgang zu ersetzen. Die mit Standort festgesetzten Bäume können parallel<br />
zur Grundstücksgrenze verschoben werden.<br />
Begründung:<br />
Gliederung und Fassung des öffentlichen Raumes, Schaffung einer Übergangszone<br />
zwischen Waldsaum und Gartenbereich.<br />
6.6 Innerhalb des Reinen Wohngebietes sind auf der gekennzeichneten Fläche zum<br />
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Heckenstrukturen<br />
zu erhalten. Abgängige Sträucher sind zu ersetzen. Abgängige<br />
Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend Ihrer Wuchsgröße und in angemessener<br />
Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu ersetzen.<br />
Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />
Begründung:<br />
Sicherung der vorhandenen ökologisch wertvollen, nach §32 NatSchG geschützten<br />
Feldhecke.<br />
6.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind die planbildlich als zu<br />
erhalten festgesetzten Bäume zu pflegen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.<br />
Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend Ihrer Wuchsgröße und<br />
in angemessener Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu<br />
ersetzen. Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />
Begründung:<br />
Sicherung der vorhandenen ökologisch wertvollen Einzelbäume<br />
6.8 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft B sind an der gekennzeichneten Stelle auf einer Länge von<br />
20m insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite<br />
min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen<br />
(Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn<br />
(Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und<br />
5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina)<br />
zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen<br />
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten<br />
umzusetzen.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Begründung:<br />
Auf der am Ortsrand gelegenen Flurstücke 770, 771 mit einer Gesamtfläche<br />
von ca. 0,2 ha ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit vitalem<br />
Streuobstbestand, Heckenpflanzung für den Neuntöter und extensiver Nutzung<br />
vorgesehen.<br />
6.9 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft C sind an den hierfür gekennzeichneten Stellen Hecken auf<br />
eine Länge von mind. 250 Metern und mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen.<br />
Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher<br />
regionaler Herkunft zu verwenden. Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang<br />
zu ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />
Streuobstbäumen.<br />
6.10 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft B sind zusätzlich zur textlichen Festsetzung 6.8 an den hierfür<br />
gekennzeichneten Stellen Hecken auf eine Länge von mind. 20 Metern und mit<br />
einer Breite von mind. 5 m anzulegen.<br />
Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher<br />
regionaler Herkunft zu verwenden. Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang<br />
zu ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />
Streuobstbäumen.<br />
6.11 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft B und C sind an den hierfür gekennzeichneten Stellen hochstämmige<br />
Obstbäume zu setzen.<br />
Begründung:<br />
Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />
Streuobstbäumen.<br />
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7.0 Sonstige Festsetzungen<br />
7.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind die anfallenden Niederschlagswasser,<br />
die nicht durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder<br />
betrieblichen Verkehr verunreinigt werden können, auf den nicht überbauten<br />
Grundstücksflächen über mindestens 30 cm starken, pflanzenbestandenen, belebten<br />
Bodenschichten zu versickern. Wasser von unbeschichteten metallischen (Kupfer,<br />
Zink, Blei) Dächern darf nicht ohne wasserrechtliche Erlaubnis versickert oder<br />
ortsnah eingeleitet werden.<br />
Bei ungünstigen Bodenverhältnissen, sowie für Starkregenereignisse ist mittels eines<br />
Anschlusses an die Kanalisation die Entwässerung zu gewährleisten. Eine<br />
Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers ist zulässig.<br />
Dies schließt notwendige wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse nach<br />
anderen spezialrechtlichen Vorschriften nicht aus.<br />
Begründung:<br />
Im Rahmen der Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird zur<br />
Sicherung der Grundwasserspende vor Ort eine Niederschlagswasserversickerung<br />
vorgegeben.<br />
7.2 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft B<br />
• ist eine Düngung unzulässig.<br />
• Sind die Wiesenflächen zweimal pro Jahr (1. Schnitt nicht vor 15. Juni, 2.<br />
Schnitt im September) zu mähen. Das Mahdgut ist zu entfernen.<br />
• Ist alternativ zur Mahd eine Schafbeweidung mit herbstlichen Pflegeschnitt zulässig.<br />
• Ist an zwei bestehenden Obstbäumen jeweils ein Staren-Nistkasten anzubringen.<br />
Begründung:<br />
Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />
Streuobstbäumen.<br />
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7.3 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft C<br />
• ist eine Düngung unzulässig.<br />
• Sind die Wiesenflächen zweimal pro Jahr (1. Schnitt nicht vor 15. Juni, 2.<br />
Schnitt im September) zu mähen. Das Mahdgut ist zu entfernen.<br />
• Ist alternativ zur Mahd eine Schafbeweidung mit herbstlichem Pflegeschnitt zulässig.<br />
• Sind an den gekennzeichneten Stellen hochstämmige, standortgerechte Obstbäume<br />
zu setzen.<br />
• Sind 2 Greifvogelstangen zu setzen.<br />
• Sind die Pflanzungen zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.<br />
• Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten<br />
umzusetzen.<br />
Begründung:<br />
Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen<br />
Streuobstbäumen.<br />
7.4 Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zurm Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />
Natur und Landschaft D ist ein Rückschnitt, eine Entnahme einzelner Gehölze oder<br />
Nachpflanzungen nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.<br />
Die freie Wuchsform ist zu erhalten. Eine Düngung ist nicht zulässig.<br />
7.5 Den im Geltungsbereich vorbereiteten Eingriffen durch private Baumaßnahmen auf<br />
den Grundstücken mit den Arbeitsnummern 1 - 20 werden die Pflanzbindungen und<br />
Maßnahmen auf der mit C gekennzeichneten Fläche gem. Nr. 6.9, 6.11 und 7.3 zugeordnet.<br />
7.6 Den im Geltungsbereich vorbereiteten Eingriffen durch die öffentliche Hand werden<br />
die Pflanzbindungen und Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum und auf den mit<br />
B gekennzeichneten Fläche gem. Nr. 6.4, 6.8, 6.10, 6.11 und 7.2 zugeordnet.<br />
Begründung:<br />
Regelung der Zuordnung von Sammelausgleichsmaßnahmen zu möglichen<br />
Eingriffen in Natur und Landschaft.<br />
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IV. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
Rechtsgrundlage:<br />
Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 08.08.1995, zuletzt geändert am<br />
25.04.2007 (GBl. S. 252) m. W. v. 16.06.2007<br />
1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 1 LBO-BW)<br />
1.1 Die Gebäudehöhe bemisst sich zwischen der Randsteinhöhe der erschließenden<br />
Verkehrsfläche in Höhe des Flächenschwerpunktes des Gebäudegrundrisses (Bezugshöhe)<br />
und dem obersten Gebäudeabschluss (hiervon ausgenommen sind<br />
technische Einrichtungen wie z. B. Antennenanlagen und Schornsteine). Die Gebäudehöhe<br />
bemisst sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und dem obersten<br />
Gebäudeabschluss.<br />
Die Höhe der baulichen Anlagen wird wie folgt festgesetzt:<br />
min. max.<br />
Zulässige Gebäudehöhe in m 9,0 m 9,0 m<br />
Die Höhendifferenz zwischen der Randsteinhöhe der erschließenden Verkehrsfläche<br />
in Höhe des Flächenschwerpunktes und dem Geländeniveau im Flächenschwerpunkt<br />
kann durch eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe bis zum Maß<br />
der Höhendifferenz ausgeglichen werden.<br />
(Lageberechnung für den Flächenschwerpunkt: siehe Hinweise).<br />
Begründung:<br />
Beschränkung der Höhenentwicklung für bauliche Anlagen im Sinne des<br />
Schutzes des Landschaftsbildes.<br />
1.2 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beträgt die Dachneigung<br />
mind. 15 °.<br />
Begründung:<br />
Definition der Mindestdachneigung.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
1.3 Die Farbe der Dachdeckung ist aus dem Spektrum Schwarz, Grau, Braun und Rot<br />
zu wählen.<br />
Begründung:<br />
In Anlehnung an das bestehende Ortsbilde wird das Farbspektrum der Dächer<br />
auf den Bereich der naturnahen Farben traditioneller Dacheindeckungen begrenzt.<br />
1.4 Doppelhauseinheiten eines baulichen Gesamtkomplexes sind hinsichtlich Dachform,<br />
Dachneigung, Farbe und Material der Dachdeckung, Dachaufbauten, Material<br />
und Farbgebung der Fassaden sowie bezüglich der Auswahl der Fensterformate<br />
aufeinander abzustimmen. Von den öffentlichen Verkehrsflächen einsehbare Fassaden<br />
sind hinsichtlich ihrer Gliederung aneinander anzugleichen.<br />
Begründung:<br />
Um ein einheitliches Erscheinungsbild eines baulichen Gesamtkomplexes zu<br />
sichern wird für Doppelhaushälften eines Doppelhauses eine Abstimmungspflicht<br />
über den regulativen Rahmen sonstigen örtlichen Bauvorschriften hinaus<br />
vorgegeben.<br />
1.5 Bei Garagen und überdachte Stellplätze beträgt die maximal zulässige Dachneigung<br />
10°.<br />
Begründung:<br />
Um ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Garagensituation zu sichern<br />
wird für Garagen die Dachneigung vorgeschrieben, um so diesen ihre<br />
Dominanz in der Prägung des Straßenzuges zu nehmen.<br />
2.0 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 NR. 3 LBO-BW)<br />
2.1 Innerhalb des Reinen Wohngebietes (WR) beträgt die straßenseitige maximale Einfriedungshöhe<br />
0,8 m. Rückwärtig sind die Grundstücke durch eine 3 m tiefe, freiwachsende<br />
Heckenpflanzung aus heimischen Laubgehölzen einzufrieden. Eine<br />
Kombination mit Zaunanlagen ist zulässig. Eine allseitige Einfriedung der Grundstücke<br />
ist zulässig.<br />
Begründung:<br />
In Sicherung der Erlebbarkeit des halböffentlichen Raumes wird die Zulässigkeit<br />
von straßenseitigen Einfriedungen beschränkt.<br />
Rückwärtig wird im Hinblick auf den exponierten Standort des Baugebietes,<br />
sowie im Hinblick auf den nahen Waldsaum eine grüne Übergangszobne geschaffen.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
3.0 Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 NR. 2 LBO-BW)<br />
3.1 Werbeanlagen sind nur an den von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche einsehbaren<br />
Fassaden der Gebäude und nur an den Stätten der Leistung zulässig. An jeder<br />
dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Gebäudeseite ist für jede Leistungsstätte<br />
nur eine Werbeanlage zulässig.<br />
Die maximal zulässige Größe der Werbeanlage beträgt:<br />
Höhe 0,5 m x Breite 2,5 m<br />
Ausleger sind bis zu einer maximalen Auslage von 1,0 m zulässig.<br />
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und<br />
Blinkschaltungen sowie fluoreszierende Farben sind unzulässig.<br />
Begründung:<br />
In Sicherung des Ortsbildes wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />
beschränkt<br />
4.0 Außenantennen (§ 74 Abs. 1 NR. 4 LBO-BW)<br />
4.1 Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind pro Hauptgebäude nur<br />
zwei Außenantennen an diesem zulässig. Für Parabolantennen beträgt die maximale<br />
Höhe der Einrichtung 1,5 m, für Stabantennen maximal 10,0 m.<br />
Begründung:<br />
Um das Ortsbild störende Häufungen und Größen von Antennenanlagen zu<br />
verhindern wird die Zulässigkeit von Antennenanlagen hinsichtlich Anzahl und<br />
Größe geregelt.<br />
5.0 Stellplatznachweis (§ 74 Abs. 2 NR. 2 LBO-BW)<br />
5.1 Im Reinen Wohngebiet (WR) sind 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit herzustellen. Zur<br />
Ermittlung der erforderlichen Gesamtzahl an Stellplätzen ist das Ergebnis zur nächsten<br />
ganzen Zahl hin aufzurunden.<br />
6.0 Kenntnisgabepflicht<br />
6.1 Die nach § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfreien Vorhaben<br />
sind der unteren Baurechtsbehörde anzuzeigen.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
V. HINWEISE<br />
1.0 Bauweise<br />
Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft, hier: Schutzgut Boden, sollten<br />
die Gebäude in Splitlevelbauweise (versetzte Geschosse) errichtet werden.<br />
2.0 Flächenschwerpunkt<br />
Zur Ermittlung des Flächenschwerpunktes (S) der geplanten Gebäude ist,<br />
bei recht- und dreieckigen Grundrissen, der Schnittpunkt der Seitenhalbierenden<br />
anzunehmen.<br />
bei unregelmäßigen Grundrissen, nach Zerlegung der Gesamtfläche (A) in einzelne,<br />
geometrische Teilflächen (Ai) und Ermittlung der jeweiligen Teilschwerpunkte (Si),<br />
ein örtliches Koordinatensystem zu errichten, auf das diese zu beziehen sind (xi, yi).<br />
Nachfolgend ist zur Ermittlung der Koordinaten (Xs, ys) des Flächenschwerpunktes<br />
(S) folgende Formel anzuwenden:<br />
n n<br />
Xs = ∑ Ai * xi ys = ∑ Ai * yi<br />
i=1 i=1<br />
3.0 Baugrund<br />
A A<br />
Als Baugrund stehen unter Hangschutt und Verwitterungsdeckschichten unbekannter<br />
Mächtigkeit vermutlich Gesteine des Mittleren Muschelkalks an. Zur Planungssicherheit<br />
wird empfohlen ein Baugrund-Übersichtsgutachten z. B. zur Versicke-<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
rungsfähigkeit, zur Planung des Kanalbaus oder zu Gründungsempfehlungen einzuholen.<br />
4.0 Bodendenkmalschutz<br />
Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />
Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-3599) ist mindestens<br />
8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies gilt auch für das Abschieben<br />
des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten. Bei der Vergabe der Erdarbeiten,<br />
in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen, hat der Bauträger/Bauherr<br />
die ausführenden Firmen vertraglich zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der<br />
Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.<br />
Auf welche Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf<br />
welche Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />
Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />
der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende<br />
Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen oder bei der Durchführung<br />
der Arbeiten Funde zutage treten, behält sich die Archäologische<br />
Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen Areals vor. In diesem Fall<br />
muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße Dokumentation und Bergung<br />
eingeräumt werden.<br />
Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 zu melden.<br />
Das Ref. 25 ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren<br />
zu beteiligen<br />
5.0 Bodenschutz<br />
Zur Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft, hier: Schutzgut Boden, sollten<br />
die Gebäude in Splitlevelbauweise (versetzte Geschosse) errichtet werden.<br />
Die Gesichtspunkte des Bodenschutzes sollten bei der Planung und Umsetzung<br />
beachtet werden. Maßnahmen hierzu wären:<br />
• Sparsamer und schonender Umgang mit Boden<br />
• Minimierung der Bodenverdichtung und Belastung<br />
• Separate Behandlung von Mutterboden<br />
• Schutz des kulturfähigen Unterbodens durch Wiedereinbau, Rekultivierung oder<br />
Geländemodellierung im Plangebiet.<br />
• Wasserdurchlässige Beläge bei Park-, Stellplatz- oder Hofflächen, die nicht durch<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder betrieblichen Verkehr verunreinigt<br />
werden können.<br />
• Der bei den Erschließungs- und Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub ist<br />
soweit als möglich an geeigneten Stellen innerhalb des Plangebiets durch Geländemodellierung<br />
bzw. Massenausgleich einer Wiederverwendung zuzuführen.<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind Aufschüttungen zum<br />
Zwecke der Geländeeinebnung - / profilierung nur unter folgenden Bedingungen zulässig:<br />
• Der bei den Erschließungs- und Baumaßnahmen anfallende, unbelastete Bodenaushub<br />
ist soweit als möglich an geeigneten Stellen innerhalb des Plangebiets<br />
18.08.2009 Seite 26 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
durch Geländemodellierung bzw. Massenausgleich einer Wiederverwendung zuzuführen.<br />
Dabei ist es unerheblich, ob der Bodenaushub in die durchwurzelbare Bodenschicht<br />
oder in darunter liegende Bodenschichten eingebaut wird.<br />
Untersuchungen für Bodenmaterial, welches aus dem Plangebiet stammt, sind<br />
nicht erforderlich. 1<br />
• Bodenmaterial, das von außerhalb in das Plangebiet antransportiert und eingebaut<br />
werden soll, ist vor dem Auf- und Einbringen zu untersuchen.<br />
Ein entsprechender Nachweis (Herkunft, Deklarationsanalytik einer repräsentativen<br />
Mischprobe) ist zu führen und unaufgefordert nach Einbau an das Stadtbauamt,<br />
Abteilung Tiefbau zu übermitteln.<br />
Beim Einbringen von nicht zum Plangebiet gehörenden Bodenmaterial in die<br />
durchwurzelbare Bodenschicht sind die Vorsorgewerte der Bundes-<br />
Bodenschutz und Altlastenverordnung einzuhalten.<br />
Beim Einbringen von nicht zum Plangebiet gehörenden Bodenmaterial, das nicht<br />
zum Erstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht dient, sind die Zuordnungswerte<br />
Technischen Regeln der LAGA einzuhalten.<br />
6.0 Natur und Landschaft<br />
Im Sinne der Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaft sollten zur Außenbeleuchtung<br />
zum Schutz nachtaktiver Insekten nur Natriumleuchtmittel<br />
Verwendung finden.<br />
7.0 Gewässerschutz<br />
Zur Brauchwassergewinnung ist eine Anlage von Zisternen im Sinne des schonenden<br />
Umgangs mit dem Schutzgut Wasser anzuraten.<br />
Eine punktuelle Versickerung (Schachtbauwerke) der unbelasteten Niederschlagswässer<br />
ist nicht zulässig.<br />
Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung ist schadlos für Dritte (z. B. Unterlieger)<br />
herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.<br />
8.0 Altlasten<br />
Eine Altlastenrecherche im Geoinformationssystem des Amtes für Wasser- und<br />
Bodenschutz ergab keine auffälligen oder handlungsbedürftigen Flächen in<br />
Plangebiet. Sollten sich bei Erkundungs- oder Baumaßnahmen Hinweise auf<br />
Flächenbelastungen ergeben, sind diese im Bebauungsplan zu kennzeichnen<br />
und dem Amt- für Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.<br />
1 Diese generelle Regelung trifft nicht auf Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen<br />
(Flächen mit dem Verdacht schädlicher Bodenveränderungen), Altlasten oder altlastverdächtige<br />
Flächen zu.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
9.0 Waldabstand<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke mit den Arbeitsnummern<br />
1 – 3 und 10 - 12 liegen zum Teil innerhalb des geforderten Waldabstandes<br />
gem. § 4 Abs. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Eine Bebaubarkeit<br />
ist hier erst mit Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen gegeben.<br />
10.0 Planbild<br />
Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen und Straßenverkehrsflächen besonderer<br />
Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.<br />
11.0 Aufhebung aller bisherigen Festsetzungen<br />
Im Geltungsbereich dieser Satzung werden alle bisherigen planungsrechtlichen<br />
Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften aufgehoben.<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
VI. Flächenbilanz<br />
1.0 Nutzungen<br />
Landwirt. Nutzung<br />
27%<br />
Nutzungsarten Fläche in m²<br />
Reines Wohngebiet 12.503<br />
Öffentliche Verkehrsfläche 2.780<br />
Verkehrsfläche bes. Zwechbestimmung 497<br />
Landwirtschaftliche Nutzfläche 5.826<br />
Gesamtfläche: 21.606<br />
Nutzungen<br />
Verkehrsfläche<br />
15%<br />
Reines Wohngebiet<br />
58%<br />
18.08.2009 Seite 29 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
VII. Auswirkungen der Planung<br />
1.0 Städtebauliche Auswirkungen der Planung<br />
Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Baumaßnahmen stellen eine Arrondierung<br />
des Siedlungsgefüges Weilersbach dar. Auf Grund des maßgeblichen,<br />
ortsüblichen Dichteansatzes wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in<br />
die bestehende Siedlungsstruktur ermöglicht.<br />
Dem Siedlungsbestand wird unter Wahrung des traditionellen Erscheinungsbild<br />
eine Entwicklungsmöglichkeit zugestanden.<br />
Hinsichtlich der nutzungsstrukturellen Konzeption der den Ortsetter tangierenden<br />
Wohnlagen wird die dominierende Wohnfunktion planungsrechtlich gesichert<br />
und diesbezüglich eine Stärkung ermöglicht.<br />
Ein wesentlich erhöhter Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen resultiert aus<br />
der vorgesehenen Bebauung nicht. Bestehende Einrichtungen dienen der Bedarfsdeckung.<br />
Ihr Auslastungsgrad wird sich erhöhen.<br />
2.0 Auswirkungen auf die verkehrliche Situation<br />
Infolge der baulichen Verdichtung wird sich das Verkehrsaufkommen naturgemäß<br />
geringfügig erhöhen. Der hierdurch stärker belastete Straßenzüge sind hinsichtlich<br />
ihres Kapazitätspotentials in der Lage diesen Zuwachs aufzunehmen<br />
3.0 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen<br />
Im direkten Umfeld des Neubaugebiets ist bislang eine Schulnutzung vorhanden.<br />
Auf diese Nutzung wirkt sich die neu eingeführte nicht störend aus. Ein<br />
Verlust an Freifläche ist auf Grund der Aktivierung der Nutzung unter Inanspruchnahme<br />
der Wald- und Wiesenflächen zu verzeichnen. Dem Bedarf an<br />
wohnungsnahem und siedlungsnahem Grün wird jedoch weiterhin entsprochen.<br />
Der erkennbare potenzielle Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung<br />
und dem Probelokal des örtlichen Musikvereins innerhalb des Schulgebäudes<br />
wird durch ein gutachterlich gestütztes Maßnahmenkonzept minimiert.<br />
Nutzungseinschränkungen konnte im wesentlichen vermieden werden.<br />
4.0 Auswirkungen auf Natur und Landschaft<br />
Bestehende, ökologisch wertvolle Einzelbäume werden planungsrechtlich gesichert.<br />
Die Grundwasserspende vor Ort wird zu einem wesentlichen Teil weiterhin<br />
gewährleistet. Negative Folgen für die Natur werden weitestgehend durch<br />
planungsrechtliche Vorgaben reduziert. Die verlustigen ehemals prägenden Magerwiesen<br />
werden in neuer Ortsrandlage wieder aufgenommen.<br />
(Näheres siehe anliegender Umweltbericht)<br />
18.08.2009 Seite 30 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
5.0 Finanzielle Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt<br />
5.1 Kostenschätzung für die beitragsfähigen Maßnahmen<br />
Bestehenden Gesamtkosten von ca. ……………. stehen Erschließungs- und<br />
Ausgleichsbeiträge von ………… gegenüber. Eine Refinanzierung der Kanalisationskosten,<br />
die nicht durch Beiträge aus dem Baugebiet gedeckt sind, erfolgt<br />
über Einnahmen<br />
• aus Abwasserbeiträgen in anderen Baugebieten (Globalberechnung)<br />
• und über Abschreibungen indirekt durch Gebührenerhöhungen bei der Abwassergebühr.<br />
Nicht über Beiträge refinanzierbare Kosten können darüber hinaus z. T. über den<br />
Bodenpreis umgelegt werden.<br />
6.0 Durchführung der Bodenordnung<br />
Durch freihändigen Erwerb, bzw. durch die freiwillige Umlegung kann 100% der<br />
Neubaugebietsfläche über die Stadt für eine Bebauung zur Verfügung gestellt werden.<br />
18.08.2009 Seite 31 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
VIII. Verfahren<br />
Verfahrensstand Datum / Fristen<br />
1. Aufstellungsbeschluss 23.02.2005.<br />
2. Beteiligung der Behörden 28.02.2008 – 10.04.2008<br />
3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung 10.03.2008 – 10.04.2008<br />
4. Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Zustimmungsbeschluss<br />
zum<br />
Entwurf)<br />
16.07.2008<br />
5. Öffentliche Auslegung 15.09.2008 – 15.10.2008<br />
6. erneute Öffentliche Auslegung 15.12.2008 – 30.01.2009<br />
7 wiederholte erneute Öffentliche Auslegung 03.08.2009 - 14.08.2009<br />
7. Satzungsbeschluss<br />
8. Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
18.08.2009 Seite 32 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
B. Rechtsgrundlagen<br />
Baugesetzbuch (BauGB)<br />
vom 23.09.2004,<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO)<br />
vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 22.04.1993,<br />
Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
In der Fassung vom 11. Mai 1994<br />
Bauordnung des Landes Baden-Württemberg (LBO-BW)<br />
In der Fassung vom 08. August 1995 (GBl S. 617) geändert durch Gesetz vom<br />
15. Dezember 1997 (GBl. S. 521)<br />
18.08.2009 Seite 33 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
C. Anhang<br />
I. Pflanzliste<br />
Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Pflanzenarten sind beispielhaft<br />
als Empfehlungen bzw. Orientierungshilfen bei der Durchführung der<br />
Anpflanzungen gedacht.<br />
1.0 Laubbäume<br />
1.1 Laubbäume 1. Ordnung (über 20 bis 40 m Höhe)<br />
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />
Betula pendula Birke<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Tilia cordata Winter-Linde<br />
Quercus robur Stiel-Eiche<br />
u.a.<br />
1.2 Laubbäume 2. und 3. Ordnung (7 bis 20 m Höhe)<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Sorbus aucuparia Eberesche<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Salix Caprea Sal-Weide<br />
u.a.<br />
2.0 Großsträucher und Sträucher (3 bis 5 (7) m Höhe)<br />
Cornus sanguinea Gemeiner Hartriegel<br />
Corylus avellana Haselnuß<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Ligustrum vulgare Liguster*<br />
Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche*<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rhamnus cathartica Gemeiner Kreuzdorn*<br />
Sambucus racemosa Traubenholunder*<br />
Rubus Fructicosus Brommbeere<br />
u.a.<br />
3.0 Gehölze für geschnittene Hecken<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Ligustrum vulgare Liguster*<br />
u.a.<br />
18.08.2009 Seite 34 von 36
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
4.0 Klettergehölze<br />
Hedera helix Efeu*<br />
Polygonum aubertii Schling-Knöterich<br />
Parthenocissus spec. Wilder Wein<br />
u.a.<br />
5.0 Gehölze für flächendeckende Unterpflanzungen<br />
Spiraea bumalda Spierstrauch<br />
Deutzia gracilis Deutzie<br />
Stephanandra incisa crispa Stephanandra<br />
u.a.<br />
6.0 Obstbäume (Streuobst und Wildobst)<br />
Wildobstbäume:<br />
Malus sylvestris Holz-Apfel<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Pyrus communis Most-Birne<br />
Streuobstbäume:<br />
Apfel:<br />
Bitterfelder<br />
Bohnapfel<br />
Danziger Kantapfel<br />
Hauxapfel<br />
Jakob Fischer<br />
Kaiser Wilhelm<br />
Maunzenapfel<br />
Odenwälder<br />
Sonnenwirtsapfel<br />
Wiltshire<br />
u.a. lokale Sorten<br />
Birne:<br />
Doppelte Philippsbirne<br />
Herzogin Elsa<br />
Oberösterreichische Weinbirne<br />
Schweizer Wasserbirne<br />
u.a. lokale Sorten<br />
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Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
II. Immissionsprognose<br />
18.08.2009 Seite 36 von 36
GERLINGER + MERKLE<br />
Prognose der Geräuschimmissionen des<br />
Musikprobe-Betriebs in Weilersbach auf<br />
das geplante Wohngebiet „Glöckenberg“<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Ingenieurgesellschaft<br />
für Akustik und Bauphysik mbH<br />
Werderstraße 42 ⋅ 73614 Schorndorf<br />
ENTWURF<br />
Objekt: Musikproberaum im Schulgebäude<br />
Stadtbezirk Weilersbach<br />
78052 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Auftraggeber: Stadtverwaltung VS<br />
Auftrags-Nr.: 09-038/21<br />
Amt für Stadtentwicklung<br />
78056 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Datum: 27. Februar 2009<br />
Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) H. Gerlinger<br />
(Immissionsprognose09-038_20090225.docx)<br />
Schallschutz-Prüfstelle nach DIN 4109<br />
Messstelle für Geräusche nach BImSchG<br />
Zert. Prüfstelle Gebäudeluftdichtheit<br />
Telefon (0 71 81) 9 39 87 - 0<br />
Telefax (0 71 81) 9 39 87 - 50<br />
eMail: info@g-m-gmbh.de<br />
Ingenieurgesellschaft
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
1. Situation und Aufgabenstellung ........................................................................................ 3<br />
2. Normen, Vorschriften und Richtlinien ............................................................................... 4<br />
3. Unterlagen ....................................................................................................................... 4<br />
4. Bebauungsplangebiet ...................................................................................................... 5<br />
5. Immissionsrichtwerte, Orientierungswerte ........................................................................ 6<br />
5.1. Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm .................................................................... 6<br />
5.2. Orientierungswerte DIN 18005 ............................................................................. 6<br />
6. Immissionsorte ................................................................................................................. 7<br />
7. Beschreibung Musikprobebetrieb ..................................................................................... 9<br />
7.1. Bauliche Struktur .................................................................................................. 9<br />
7.2. Parkverkehr ........................................................................................................ 11<br />
8. Prognose der Geräuschimmissionen ............................................................................. 15<br />
8.1. Innenpegel Musikproberaum .............................................................................. 15<br />
8.2. Schalldämmung der Außenbauteile .................................................................... 15<br />
8.3. Parkplatzbetrieb ................................................................................................. 15<br />
8.4. Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße ............................................................. 16<br />
9. Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten ................................................................ 17<br />
9.1. Musikprobe einschl. Parkplätze .......................................................................... 17<br />
9.2. Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA-Lärm........................................ 18<br />
9.3. Spitzenpegel ...................................................................................................... 18<br />
10. Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Glöckenberg ...................................................... 19<br />
11. Zusammenfassung ........................................................................................................ 20<br />
-2-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
1. Situation und Aufgabenstellung<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Der Musikverein Weilersbach nutzt derzeit Räumlichkeiten im Untergeschoss der Schule in<br />
Weilersbach als Musikproberaum.<br />
Im Anschluss an das Schulgebäude ist Es ist geplant, im Bereich nördlich der Schule im Rah-<br />
men eines Bebauungsplanverfahrens ein reines Wohngebiet auszuweisen.<br />
Auftragsgemäß soll für die derzeit stattfindende Nutzung des Musikprobe-Betriebes eine Prog-<br />
nose-Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm<br />
durchgeführt werden. Die Geräuschimmissionen werden für die geplanten maßgeblichen Im-<br />
missionsorte im Bereich des geplanten Wohngebietes in der unmittelbaren Nachbarschaft ermit-<br />
telt und beurteilt. Die vorliegende Immissionsprognose stützt sich auf Erkenntnisse, die im<br />
Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnen wurden.<br />
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in dem vorliegenden Gutachten dokumentiert.<br />
-3-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
2. Normen, Vorschriften und Richtlinien<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden folgende Regelwerke, technische Normen<br />
und Literatur herangezogen:<br />
/1/ TA-Lärm „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ gültig seit 1.11.1998<br />
/2/ DIN ISO 9613-2 "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines<br />
Berechnungsverfahren", Ausgabe Oktober 1999<br />
/3/ DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“<br />
3. Unterlagen<br />
Für die Untersuchungen wurden folgende Unterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung<br />
gestellt:<br />
A) Schreiben der Ortsverwaltung Weilersbach vom 17.2.09<br />
mit Angaben zu Parkmöglichkeiten des Musikprobebetriebes<br />
mit folgenden Plänen:<br />
Übersichtsplan des Bebauungsplan „Glöckenberg“<br />
Grundriß des Proberaumes<br />
Schnitt A-B<br />
Ansicht vom Ort-Talseite<br />
Ansicht von Nordosten<br />
Darstellung der Parkplätze bei der Schule<br />
Luftbild mit Parkplätzen an der Wilhelm-Becker-Straße<br />
B) E-Mail der Ortsverwaltung Weilersbach vom 18.2.09<br />
- Mitteilung über Beschluss des Ortschaftsrates Weilersbach, das Probeende auf 21:30<br />
vorzuverlegen.<br />
- Aufstellung der an den Proben teilnehmenden Personen und Angaben über die Parksituation<br />
C) Unterlagen zum Baugesuch der Gemeinde Remshalden vom 28.09.05<br />
D) Örtliche Gegebenheiten und eigene Erkenntnisse, die im Rahmen einer Ortsbesichtigung<br />
am 17.03.2006 festgestellt wurden.<br />
-4-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
4. Bebauungsplangebiet<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
In der unmittelbaren Nachbarschaft der Schule mit Musikproberaum ist ein reines Wohngebiet<br />
geplant. In diesem Bereich sind im Bereich der blau umrandeten Baufenster Wohngebäude<br />
geplant, die aufgrund ihrer Lage zum Proberaum die nächstgelegenen maßgeblichen Immis-<br />
sionsorte gemäß TA-Lärm darstellen. Das Bebauungsplangebiet ist im Folgenden dargestellt:<br />
-5-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
5. Immissionsrichtwerte, Orientierungswerte<br />
5.1. Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm<br />
Nach TA Lärm /1/ gelten folgende Immissionsrichtwerte:<br />
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm<br />
Gebietseinstufung Immissionsrichtwert [dB(A)]<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
tags 6 00 - 22 00 Uhr nachts 22 00 - 6 00 Uhr<br />
Reines Wohngebiet 50 35<br />
Der Immissionsrichtwert nachts bezieht sich auf die lauteste volle Stunde zwischen 22 00 - 6 00<br />
Uhr.<br />
Zulässige Spitzenpegel:<br />
Des Weiteren dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als<br />
30 dB(A) tags und um maximal 20 dB(A) nachts überschreiten (Spitzenpegel-Kriterium).<br />
5.2. Orientierungswerte DIN 18005<br />
Die DIN 18005 stellt folgende Orientierungswerte dar:<br />
Tabelle 2: Orientierungswerte nach DIN 18005<br />
Gebietseinstufung Immissionsrichtwert [dB(A)]<br />
tags 6 00 - 22 00 Uhr nachts 22 00 - 6 00 Uhr<br />
Reines Wohngebiet 50 40/35<br />
Der niedrigere Nachtwert soll für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von<br />
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.<br />
Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden.<br />
-6-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
6. Immissionsorte<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Auftragsgemäß sollen die zu erwartenden Immissionen im geplanten Wohngebiet untersucht<br />
werden. Die Straßennamen, Adresse sowie auch die Aufteilung in Bauplätze ist noch nicht be-<br />
kannt, es sind nur die Baugrenzen-Fenster im Bebauungsplanentwurf dargestellt.<br />
Es wurde daher über das Baugebiet ein Flächenraster berechnet, d.h. es wurde eine Lärmkarte<br />
mit den Immissionen des Parkplatzbetriebes und des Probebetriebes berechnet.<br />
Weiterhin wurden die im Folgenden dargestellten relevanten maßgeblichen Immissionsorte an<br />
den Stellen der Baufenster gelegt, die am stärksten von den Immissionen betroffen sein wer-<br />
den. Die Immissionsrichtwerte gelten 0,5 m vor den am stärksten betroffenen Fenstern der Ge-<br />
bäude. Die Lage der Immissionspunkte kann dem folgenden Lageplan entnommen werden.<br />
-7-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
Tabelle 3: Maßgebliche Immissionsorte<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Immissionsort Ort/Lage Höhe Immissionspunkt<br />
IP 1 Bauplatz Nr. 16 5 m (Dachgeschoss)<br />
IP 2 Bauplatz Nr. 6 5 m (Dachgeschoss)<br />
IP 3 Bauplatz Nr. 17 5 m (Dachgeschoss)<br />
In dem Bebauungsplanentwurf ist eine eingeschossige Bauweise dargestellt. Ein ausgebautes<br />
Dachgeschoss ist im allgemeinen möglich. Bei der Immissionspunkthöhe wurde daher eine Hö-<br />
he von 5 m angesetzt, da aufgrund geringerer Bodendämpfung ein höherer Immissionsort im<br />
Regelfall zu höheren Immissionen führt.<br />
-8-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
7. Beschreibung Musikprobebetrieb<br />
7.1. Bauliche Struktur<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Der Musikproberaum liegt im UG des Schulgebäudes und ist mit 9,9 m x 12,4 m ca. 122 m²<br />
groß. Die Raumhöhe beträgt ca. 3,25 m.<br />
Der Raum weist eine großflächig verglaste Fassade zur Talseite hin auf, bestehend aus zwei<br />
Fensterelementen mit jeweils ca. 3,5 m x 2,7 m Fensterfläche, gesamt somit ca. 19 m². Die seit-<br />
lichen Wände des Raumes bestehen aus ca. 30 cm dickem Beton. Die hintere Wand liegt im<br />
Erdreich bzw. grenzt an Nebenräume.<br />
-9-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Die Fenster sind derzeit als Isolierglasfenster in Holzrahmen ausgeführt, sollen aber im Laufe<br />
dieses Jahres durch neue Fenster ersetzt werden.<br />
-10-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
7.2. Parkverkehr<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Neben dem eigentlichen Probebetrieb des Musikvereins ist der An- und Abfahrtverkehr bzw. der<br />
Parkverkehr im Zusammenhang mit dem Probebetrieb zu berücksichtigen.<br />
Hierbei ist eine Beparkung folgender Flächen anzusetzen:<br />
1. Parkplatz neben der Schule – wird von der Straße Glöckenberg erschlossen. Umfasst<br />
ca. 16 Stellplätze<br />
-11-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
2. Parkplatz neben der Mehrzweckhalle – wird von der Wilhelm-Becker-Str. erschlossen.<br />
Umfasst ca. 14 Stellplätze<br />
3. Parkplatz an der Hauptstraße – wird von der Wilhelm-Becker-Str. erschlossen. Umfasst<br />
ca. 12 Stellplätze<br />
-12-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Demnach stehen für die Musikprobe ca. 42 Stellplätze zur Verfügung. Bei der Gesamtprobe ist<br />
mit 35 bis 45 Personen bzw. Pkw zu rechnen. Diese können auf den beschriebenen Parkplät-<br />
zen untergebracht werden.<br />
Für die Parkplatzfrequentierung wird davon ausgegangen, dass sämtliche Parkplätze zu Beginn<br />
der Musikprobe beparkt werden und nach Ende der Probe die Pkw den Parkplatz verlassen.<br />
Das Ende der Musikprobe ist auf 21:30 Uhr angesetzt, so dass davon ausgegangen wird, dass<br />
um 22:00 Uhr der Parkplatz leer ist und keine Parkbewegungen mehr stattfinden.<br />
-13-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Zusätzlich zu der Gesamtprobe mit Vollbesetzung am Donnerstag findet vorher eine Register-<br />
probe statt. Hier wird ebenfalls eine Be- und Entparkung der Stellplätze angenommen.<br />
Zusammenfassend wird somit davon ausgegangen, dass jeder Parkplatz an dem am stärksten<br />
frequentierten Tag zweimal be- und entparkt wird – entsprechend 4 Parkbewegungen je Stell-<br />
platz innerhalb der Tagzeit. Es wird angenommen, dass 2 Bewegungen außerhalb der Ruhezei-<br />
ten (vor 20 Uhr) und 2 Bewegungen innerhalb der Ruhezeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr<br />
stattfinden.<br />
Über den Tag verteilt ergibt sich somit eine Einwirkzeit von 2 h in den Ruhezeiten mit 1 Bewe-<br />
gung je Stellplatz und Stunde sowie eine Einwirkzeit von 2 h außerhalb der Ruhezeiten mit<br />
ebenfalls 1 Bewegung je Stellplatz und Stunde.<br />
Der Schulbetrieb wurde hierbei nicht explizit berücksichtigt, da dieser nach unserer Einschät-<br />
zung keiner der Kategorien Gewerbe-, Freizeit- oder Sportlärm zugeordnet werden kann. Auch<br />
würde hier allenfalls der Parkplatzbetrieb zu berücksichtigen sein.<br />
-14-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
8. Prognose der Geräuschimmissionen<br />
8.1. Innenpegel Musikproberaum<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Aufgrund eigener Untersuchungen von Blasmusikkapellen und vergleichbarem Probebetrieb in<br />
ähnlich gelagerten Räumen gehen wir davon aus, dass sich in dem Musikproberaum ein Innen-<br />
pegel von ca. LI ≈ 100 dB(A) gemittelt über den Zeitraum der Musikprobe einstellt (einschließ-<br />
lich Musikpausen).<br />
Die Abschätzung des Innenpegel orientiert sich an vereinstypischen Musikkapellen.<br />
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Fenster während des Musizierens geschlossen<br />
gehalten werden.<br />
Der Zeitraum für die Proben wird von 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr angenommen. D.h. 90 Minuten<br />
innerhalb der Ruhezeit und 90 Minuten außerhalb der Ruhezeit.<br />
8.2. Schalldämmung der Außenbauteile<br />
Relevant für die Schallabstrahlung sind die Fenster, diese werden mit einem Schalldämmaß für<br />
normale Isolier- oder Wärmeschutzverglasung angenommen – RW = 32 dB.<br />
Wie beschrieben ist eine Fläche von ca. 19 m² Fensterfläche anzusetzen.<br />
8.3. Parkplatzbetrieb<br />
Die Vorgaben zur Zahl der Stellplätze und zur Frequentierung sind oben beschrieben.<br />
Für die Parkplätze selbst wird von folgenden Parametern ausgegangen:<br />
Asphaltierte Stellplätze und Fahrgassen<br />
Nutzung wie P+R Stellplatz<br />
Zuschlag für Impulshaltigkeit 4 dB(A)<br />
Rechenverfahren nach der Parkplatzlärmstudie 2007<br />
Für die Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm ist das Zuschlagen einer Pkw-Tür<br />
mit einem Schalleistungspegel von LWA = 98 dB(A) anzusetzen.<br />
-15-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
8.4. Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Der Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Am Glöckenberg kann nach der TA-Lärm berück-<br />
sichtigt werden. Hierbei werden 3 Kriterien geprüft:<br />
- Vermischung mit dem übrigen Verkehr<br />
- Erhöhung des Pegels der Straße um 3 dB(A)<br />
- Grenzwerte der 16. BImSchV werden überschritten<br />
Sofern diese drei Kriterien zutreffen sind organisatorische Maßnahmen zu treffen.<br />
Für diese Überprüfung wurde eine separate Berechnung durchgeführt.<br />
Hierbei zeigt sich, dass die 16.BImSchV – Grenzwerte nicht überschritten werden.<br />
-16-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
9. Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten<br />
9.1. Musikprobe einschl. Parkplätze<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Auf Basis der oben beschriebenen Vorgaben ergibt sich für den oben beschriebenen Musikpro-<br />
bebetrieb einschließlich Parkplätzen folgende Geräuscheinwirkung an den einzelnen Immissi-<br />
onsorten.<br />
-17-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Tabelle 4: Geräuscheinwirkung an den Immissionsorten für den Musikprobebetrieb einschließ-<br />
lich Parkplätze<br />
Immissionsort Ort/Lage Mittlerer Schallpegel am<br />
Immissionsort *)<br />
IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 26 dB(A)<br />
IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 36 dB(A)<br />
IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 40 dB(A)<br />
9.2. Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA-Lärm<br />
Den oben beschriebenen Ergebnissen kann entnommen werden, dass der Musikprobebetrieb<br />
den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet tags von 50 dB(A) nicht überschreitet. Hier-<br />
bei wurde von einer Musikprobe mit einer Dauer von ca. 3 Stunden am Tag ausgegangen (Be-<br />
urteilungszeitraum tags zwischen 6 und 22 Uhr) sowie der entsprechenden Parkierung.<br />
Im Beurteilungszeitraum nachts (nach 22 00 Uhr) sind generell keine Musikproben geplant und<br />
nach derzeitiger Einschätzung auch nicht möglich.<br />
9.3. Spitzenpegel<br />
Kurzzeitig auftretende Pegelspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag nach TA-Lärm um<br />
nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Spitzenpegel-Kriterium). Somit ergibt sich ein zulässiger<br />
Spitzenpegel von maximal Lmax = 80 dB(A) tags.<br />
Durch das Türenschlagen der PKw auf dem Parkplatz sind geräuschrelevante Pegelspitzen zu<br />
erwarten. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass kurzzeitige Pegelspitzen näherungs-<br />
weise von LWA,max ≈ 98 dB(A) erreicht werden. Innenpegel in dem Proberaum sind zu vernach-<br />
lässigen. Somit ergeben sich folgende Spitzenpegel an den Immissionsorten.<br />
Tabelle 5: Spitzenpegel an den Immissionsorten für den Musikprobebetrieb bzw. Parkplätze<br />
Immissionsort Ort/Lage Mittlerer Schallpegel am<br />
Immissionsort *)<br />
IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 47 dB(A)<br />
IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 56 dB(A)<br />
IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 68 dB(A)<br />
Die ermittelten Pegel zeigen, dass der zulässige Spitzenpegel am Tag eingehalten ist.<br />
-18-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
10. Zu- und Abfahrtverkehr auf der Straße Glöckenberg<br />
Entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm wird prognostiziert, mit welchen Lärmimmissionen<br />
durch den Zu- und Abfahrtverkehr zum Proberaum zu rechnen ist. Hierbei wird von folgender<br />
Frequentierung ausgegangen:<br />
- 16 Parkplätze an der Schule<br />
- 2-facher Wechsel für den Probebetrieb<br />
- Entsprechend 32 Anfahrten und 32 Abfahrten insgesamt somit ca. 64 Fahrten pro Tag.<br />
Die Berechnung erfolgt nach der RLS 90, es wird von 5 Fahrten/ Stunde über 16 Stunden (ent-<br />
sprechend somit 80 Fahrten pro Tag) ausgegangen. Unter diesen Vorgaben ergeben sich die<br />
folgenden Beurteilungspegel nach der RLS 90.<br />
Die ermittelten Pegel zeigen, dass der Immissionsgrenzwert nach der 16.BImSchV am Tag ein-<br />
gehalten ist.<br />
Tabelle 6: Beurteilungspegel des Straßenverkehrs (Straße Glöckenberg) für den Musikprobe-<br />
betrieb an den Immissionsorten<br />
Immissionsort<br />
Ort/Lage Beurteilungspegel<br />
am Immissionsort *)<br />
Grenzwert nach 16.BImSchV<br />
tags Wohngebiet<br />
IP 1 Wohnhaus Bauplatz 16 32 dB(A) 59 dB(A)<br />
IP 2 Wohnhaus Bauplatz 6 43 dB(A) 59 dB(A)<br />
IP 3 Wohnhaus Bauplatz 17 41 dB(A) 59 dB(A)<br />
-19-
Bericht Nr. 09-038/21<br />
27. Februar 2009<br />
11. Zusammenfassung<br />
GERLINGER + MERKLE<br />
Die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> plant im Stadtbezirk Weilersbach die Ausweisung eines Rei-<br />
nen Wohngebietes im Bebauungsplangebiet „Glöckenberg“ in der Nachbarschaft eines Musik-<br />
proberaums des Musikvereins.<br />
Auftragsgemäß wurden die zu erwartenden Geräuschimmissionen nach TA-Lärm untersucht<br />
und bewertet. Die Untersuchungen zeigen, dass durch den Musikprobebetrieb des Musikver-<br />
eins bei einer Dauer von ca. 3 Stunden am Tag (6 - 22 Uhr) die Immissionsrichtwerte an den<br />
relevanten Immissionsorten (Geplante Wohngebäude) nicht überschritten werden.<br />
Die entsprechenden Spitzenpegel werden nicht überschritten, wenn das Probe-Ende und die<br />
Abfahrt vom Parkplatz vor 22 Uhr stattfindet.<br />
Der Zu- und Abfahrtverkehr zu dem Proberaum unterschreitet die Grenzwerte der 16.BImSchV<br />
deutlich, organisatorische Maßnahmen nach TA-Lärm werden somit nicht erforderlich.<br />
Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in dem vorliegenden Gutachten dokumentiert.<br />
H. Gerlinger<br />
Dieser Bericht umfasst 20 Seiten<br />
-20-
Bebauungsplan „Glöckenberg“<br />
Teil Umweltbericht<br />
VS - Weilersbach<br />
=<br />
=<br />
=<br />
Ñ~âíçêÖêìå Losert<br />
== =<br />
==É=<br />
=<br />
Pfaff<br />
__________________________________________________________<br />
_______________________________________________________________<br />
Auftraggeber:<br />
Stadt <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong><br />
Grünflächen- und Umweltamt<br />
Winkelstraße 9<br />
78054 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Stand: 13. Juni 2008, zuletzt geändert 19.08.2009<br />
=<br />
Schütze<br />
Schedlbauer<br />
Freie Landschaftsarchitekten<br />
BDLA<br />
Dipl.-Ingenieure<br />
Partnerschaftsgesellschaft<br />
Wolfgang Losert<br />
Edith Schütze<br />
Martin Schedlbauer<br />
Hindenburgstraße 95<br />
79211 Denzlingen<br />
Tel. 0 76 66/90 00 9-0<br />
Fax 0 76 66/ 90 00 9-40<br />
denzlingen@<br />
faktorgruen.de<br />
Jürgen Pfaff<br />
Eisenbahnstraße 26<br />
78628 Rottweil<br />
Tel. 0 7 41/ 1 57 05<br />
Fax 0 7 41/ 1 58 03<br />
rottweil@faktorgruen.de<br />
www.faktorgruen.de
Inhaltsverzeichnis WEI-UB_090819.doc.<br />
1. BESCHREIBUNG DER PLANUNG 3<br />
1.1 INHALT UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 3<br />
1.2 GRUNDLAGE DER UMWELTPRÜFUNG 4<br />
1.3 ERGEBNIS DER PRÜFUNG ANDERWEITIGER PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 5<br />
1.4 FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 5<br />
2. PLANUNGSVORGABEN 6<br />
3. NATURA 2000 8<br />
4. ANGEWANDTE UNTERSUCHUNGSMETHODEN 10<br />
4.1 PRÜFMETHODEN 10<br />
4.2 SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER INFORMATIONEN 10<br />
5. DERZEITIGER UMWELTZUSTAND 11<br />
5.1 SCHUTZGUT MENSCH 11<br />
5.2 SCHUTZGÜTER TIERE, PFLANZEN, BIOLOGISCHE VIELFALT 11<br />
5.3 SCHUTZGUT BODEN 14<br />
5.4 SCHUTZGUT WASSER 15<br />
5.5 SCHUTZGUT KLIMA/LUFT 17<br />
5.6 SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD 17<br />
5.7 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 18<br />
5.8 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN VORGENANNTEN SCHUTZGÜTERN 18<br />
6. GRÜNORDNUNGSKONZEPT 19<br />
7. BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DER PLANUNG 19<br />
7.1 RELEVANZ DER WIRKFAKTOREN 19<br />
8. PROGNOSE DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 21<br />
8.1 SCHUTZGUT MENSCH 21<br />
8.2 SCHUTZGUT TIERE; SCHUTZGUT PFLANZEN, BIOLOGISCHE VIELFALT 21<br />
8.3 FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ 22<br />
8.4 SCHUTZGUT BODEN 36<br />
8.5 SCHUTZGUT WASSER 36<br />
8.6 SCHUTZGUT KLIMA/LUFT 37<br />
8.7 SCHUTZGUT LANDSCHAFT 37<br />
8.8 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 37<br />
9. PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) 37<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 1
10. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH 38<br />
11. EINGRIFFS-/ AUSGLEICHSBILANZ 41<br />
12. ZUORDNUNG VON AUSGLEICHSMAßNAHMEN 44<br />
13. ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING) 45<br />
14. FLÄCHENBILANZ* 46<br />
15. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 47<br />
16. QUELLENVERZEICHNIS 51<br />
17. ANLAGEN 53<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 2
1 Beschreibung der Planung<br />
1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans<br />
Anlass und Absicht der<br />
Planung<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den<br />
Eigenbedarf der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />
Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />
Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />
Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />
des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />
Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />
des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />
Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />
bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />
die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />
aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />
Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />
vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />
Rahmen der Umweltprüfung auf FNP Ebene wurden die Planvariante,<br />
Nullvariante (Statusquo) und die Standortalternativen 'Hochwiesen', 'Vordere<br />
Halde/Spitzgarten' und Bettelbirnbaum geprüft.<br />
Planungsgebiet Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Gemeinde Weilersbach und wird<br />
von folgenden Flächen begrenzt: Im Norden von der Kapellenwaldstraße,<br />
im Westen vom Glöckenbergweg, im Süden von den Flurstücken 715,<br />
718, 678 und im Osten von den Flurstücken 661 – 665, 54, 690, 655, 653.<br />
Planungsinhalt Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Erfordernis der<br />
Planaufstellung ist für das Plangebiet die Ausweisung eines Wohngebietes<br />
vorgesehen.<br />
Umfang des Vorhabens Bruttogesamtfläche 2,16 ha 100 %<br />
Vereinfachtes oder beschleunigtes<br />
Verfahren<br />
gem. §13 und §13a<br />
BauGB?<br />
------------------------------------------------------------------------öffentliche<br />
Verkehrsfläche: 0,28 ha 13 %<br />
landwirtschaftliche Fläche: 0,58 ha 27 %<br />
priv. Grundstücksflächen (WR): 1,25 ha 58 %<br />
Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung: 0,05 ha 2 %<br />
Der Bebauungsplan „Glöckenberg“ kann nicht im vereinfachten oder beschleunigten<br />
Verfahren durchgeführt werden, da<br />
Grundzüge der Planung berührt sind (§13 BauGB)<br />
es sich nicht um ein Vorhaben nach §34 BauGB - Vorhaben innerhalb<br />
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – handelt<br />
das Vorhaben nicht unter die Bebauungspläne der Innenentwicklung fällt<br />
(§13a BauGB).<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 3
Eingriffsregelung nach<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) und Baugesetzbuch<br />
(BauGB)<br />
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen<br />
die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen<br />
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz).<br />
Ein Ausgleich wäre nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der<br />
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen wären (§ 1a<br />
Abs. 3 Satz 5 BauGB). Die Zulässigkeit könnte nach § 30 oder § 34<br />
BauGB gegeben sein.<br />
Eine Zulässigkeit gem. § 34 BauGB besteht bereits für die Grundstücke<br />
Nr. 21 und 22 (GOP Stand 01.07.2009), da es sich um ein Vorhaben im<br />
Zusammenhang der bebauten Ortsteile handelt.<br />
Für alle restlichen Grundstücke und die Erschließungsstraße ist weder<br />
eine Zulässigkeit nach §34 BauGB gegeben noch erfolgten die Eingriffe<br />
vor der planerischen Entscheidung. Auch existiert bislang kein Bplan für<br />
das Gebiet (§30 BauGB).<br />
Eingriffsrelevante Flächen Eingriffsrelevante Flächen sind daher die Grundstücke Nrn. 1-20 und die<br />
Erschließungsstraße. Die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz<br />
und BauGB anzuwenden.<br />
1.2 Grundlage der Umweltprüfung<br />
Umweltschützende<br />
Belange im BauGB<br />
Seit 2004 hat sich die Behandlung der umweltschützenden Belange in der<br />
Bauleitplanung geändert [§§ 1(6)7, 1a, 2(4), 2a, 4c sowie Anlage zu §<br />
2(4) und § 2a Baugesetzbuch]: Die Umweltprüfung ist obligatorischer Teil<br />
des neuen Regelverfahrens für alle Bebauungspläne, sowie für die Änderungen<br />
von Bebauungsplänen. Voraussetzung ist, dass die Bebauungspläne<br />
bzw. ihre Änderungen nicht im vereinfachten oder beschleunigten<br />
Verfahren gemäß § 13 bzw. 13a BauGB durchgeführt werden.<br />
Mit der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange zusammengefasst<br />
und in einem so genannten Umweltbericht den Behörden zur<br />
Stellungnahme vorgelegt. In der zusammenfassenden Erklärung wird<br />
dargelegt, in wieweit die Anregungen der Behörden Eingang in die Planung<br />
gefunden haben. Nach Realisierung der Planung muss im Rahmen<br />
der Umweltüberwachung (§ 4c BauGB) eine Kontrolle hinsichtlich unvorhergesehener<br />
nachteiliger Umweltauswirkungen vorgenommen werden.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 4
1.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten<br />
Anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Ergebnis der Alternativenprüfung<br />
im Rahmen der<br />
Umweltprüfung auf FNP –<br />
Ebene<br />
Planungsalternativen am<br />
Standort<br />
1.4 Festsetzungen des Bebauungsplans<br />
Bebauung<br />
Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />
Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />
Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />
des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />
Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates<br />
und des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus<br />
dem Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung<br />
der bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />
die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />
aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />
Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />
vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />
Rahmen der Umweltprüfung wurden die Planvariante 0 (Status-quo) und<br />
die Standortalternativen 'Hochwiesen' (A1), 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />
(A2) und Bettelbirnbaum (A3) geprüft.<br />
Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen<br />
am bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der<br />
Alternative 3 insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser<br />
als bei den Alternativen 1 und 2 aus. Hinsichtlich der Lage des Plangebiets<br />
im oder am Vogelschutzgebiet ist der Standort „Glöckenberg“<br />
besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />
Die Prüfung von Planungsalternativen am Standort hat ergeben, dass es<br />
hinsichtlich der Anordnung der Baukörper und der Erschließung keine<br />
grundsätzlich besser geeigneten Möglichkeiten gibt, die hinsichtlich ihrer<br />
Umweltauswirkungen günstiger einzuschätzen sind als das geplante Vorhaben.<br />
Der Bebauungsplan setzt das Baugebiet am Glöckenberg als Reines<br />
Wohngebiet fest. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Vollgeschosse<br />
beschränkt. Ein Dachgeschossausbau ist unabhängig von der Zahl der<br />
zulässigen Vollgeschosse möglich.<br />
Entsprechend der geplanten Bauweise entwickelt sich das Maß der baulichen<br />
Nutzung so, dass zum Ortsrand eine verminderte bauliche Dichte<br />
(GRZ 0,25) auftritt, um somit das einfließen der Grünstrukturen der Ortsrandlage<br />
in die freiraumgeprägten Siedlungsräume zu gewährleisten. Um<br />
die Überformung des natürlichen Geländeprofils zu minimieren wird für<br />
die talseitigen Baugrundstücke am Ende der Planstraße A eine straßenbegleitende<br />
Baulinie festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen & Begründung<br />
„Glöckenberg“, 08.12.2008).<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 5
2. Planungsvorgaben<br />
GESETZLICHE VORGABEN<br />
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien<br />
Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 18 vom<br />
16.12.2005 S. 745)<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Neufassung vom 25.03.2002, BGBl. I S.1193; zuletzt geändert<br />
am 24. 06. 2004, BGBl. I S. 1359<br />
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S. 2414; 3.5.2005<br />
S. 122405; 21.6.2005 S. 1818)<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />
Bodenschutzgesetz- Baden-Württemberg - vom 24.06.1991(GBl. BW 1991 S.434, geändert GBl. BW<br />
1994 S.653; 1997 S. 278; 2001 S. 605) ersetzt durch LBodSchAG - Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz<br />
vom 14.12.2004<br />
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBoSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, z.g. am 09.09.2001.<br />
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt<br />
geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807)<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 26. September<br />
2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl I, Nr. 39,<br />
S. 1865<br />
Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dez. 2004 (GBl. S. 895).<br />
Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995, zuletzt geändert am 29. Oktober<br />
2003 (GBl. S. 695)<br />
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie<br />
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).<br />
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />
(ABl. EG Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1 zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom<br />
29.7.1997, ABl. EG Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, (Vogelschutzrichtlinie).<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 19. August 2002<br />
(BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 37 S.1746)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 6
PROGRAMMATISCHE UND PLANERISCHE VORGABEN<br />
Landesentwicklungsplan<br />
(LEP) 2002<br />
Regionalplan<br />
Schwarzwald-Baar-Heuberg<br />
2003<br />
Landschaftsrahmenplan<br />
Das Oberzentrum <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> liegt innerhalb eines „Verdichtungsbereichs<br />
im ländlichen Raum“.<br />
Der Regionalplan macht zum Plangebiet keine relevanten Aussagen. Der<br />
Planungsbereich liegt nicht in oder an einem regionalen Grünzug oder einer<br />
regionalen Grünzäsur oder in einem schutzbedürftigen Bereich. Das<br />
Plangebiet liegt in sonstigen landwirtschaftlichen Flächen. .<br />
Die Landschaftsfunktionenkarte trifft keine besonderen Aussagen zum<br />
Plangebiet. Es ist größtenteils als Siedlungsfläche dargestellt<br />
Flächennutzungsplan 2009 Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />
Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />
Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />
des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />
Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates<br />
und des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus<br />
dem Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung<br />
der bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach wurde<br />
im 7. Änderungsverfahren des FNP ersatzweise die flächengleiche Baufläche<br />
'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan aufgenommen.<br />
Die Grenze des Vogelschutzgebietes „Baar“ wurde im Rahmen der FNP-<br />
Änderung noch nicht bewältigt.<br />
Landschaftsplan 1993 Im Südwesten werden Flächen mit schützenswertem Grünbestand für<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft tangiert.<br />
Gutachten zur<br />
Siedlungsentwicklung<br />
Weilersbach<br />
Das Gutachten kommt für die Untersuchungsfläche W3 Glöckenberg zu<br />
der Gesamtbewertung „3“ – nicht geeignet (ungünstige Voraussetzungen<br />
bzw. Gegebenheiten für eine bauliche Entwicklung der Fläche). Empfohlen<br />
wird nach der Innenentwicklung die Fläche „Beim Bettelbirnbaum“.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 7
3. Natura 2000<br />
FFH - Gebiete<br />
Vogelschutzgebiete<br />
Ergebnis der<br />
Verträglichkeitsstudie<br />
Beeinträchtigungsprognose<br />
Neuntöter<br />
Rotmilan<br />
FFH-Gebiete sind von der Planung nicht berührt.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert Teilflächen des Vogelschutzgebiets<br />
Baar (8017-441 zuvor: VSN03). Eine Verträglichkeitsprüfung<br />
auf der Grundlage einer Untersuchung der Avifauna (FAK-<br />
TORGRUEN 2007-1) wurde durchgeführt, um mögliche Beeinträchtigungen<br />
abzuschätzen.<br />
Im ca. 8 ha großen Untersuchungsgebiet konnten von insgesamt 34 während<br />
der Brutzeit festgestellten Vogelarten 15 Vogelarten mit Brutverdacht<br />
(wahrscheinliches Brüten) nachgewiesen werden.<br />
Als Arten des Vogelschutzgebietes konnten der Neuntöter (Lanius collurio)<br />
und der Rotmilan (Milvus milvus) festgestellt werden.<br />
Das Plangebiet gehört zum regelmäßig überflogenen Jagdgebiet des Rotmilans.<br />
Ein Neuntöter-Revier wurde an der südlichen Grenze des zur Bebauung<br />
vorgesehenen Wohngebiets festgestellt.<br />
Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m²<br />
durch den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m²<br />
durch Baugrundstücke und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />
als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />
Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss<br />
an das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />
Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />
auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Auf<br />
Grundlage der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER 2007 sind<br />
die Beeinträchtigungen als erheblich zu werten.<br />
Durch die vorgezogene Kompensationsmaßnahme M1 werden dem<br />
Neuntöter neue Brutgehölze und Brutreviere zur Verfügung gestellt.<br />
Durch die Pflanzung älterer Dornsträucher vor Baubeginn ist die Besiedelung<br />
danach sofort möglich.<br />
Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv<br />
genutzter Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />
Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />
zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt<br />
weiterhin gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der<br />
Maßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />
Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />
Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />
Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />
menschlichen Reizen vorausgesetzt.<br />
Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />
Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />
durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die<br />
Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch<br />
Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und<br />
bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 8
Die Flächeninanspruchnahme umfasst Nahrungshabitate des Rotmilans<br />
und liegt bei einer Größe von ca. 1,5 ha unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />
(vgl. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007).<br />
Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />
Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />
sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />
Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 9
4. Angewandte Untersuchungsmethoden<br />
4.1 Prüfmethoden<br />
Umweltprüfung Inhalt der Umweltprüfung ist die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen<br />
Umweltauswirkungen gemäß der Anlage zum Baugesetzbuch. Dabei<br />
werden diejenigen Umweltauswirkungen ermittelt, die von dem Vorhaben<br />
zu erwarten sind.<br />
Die Umweltprüfung gilt als zusammenfassendes Prüfverfahren, in das die<br />
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und der Grünordnungsplan (soweit<br />
vorhanden) integriert werden. Sie führt darüber hinaus die Ergebnisse<br />
der verschiedenen Fachgutachten zu Verkehr, Lärm, Schadstoffen<br />
(soweit vorhanden) etc. hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zusammen.<br />
Eine Untersuchung erfolgt nur bei Schutzgütern, die nach Vorprüfung und<br />
nach Beteiligung der Öffentlichkeit voraussichtlich erhebliche Auswirkungen<br />
(gem. §2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) im beeinträchtigenden Sinne erwarten<br />
lassen (s. auch: Festlegung zu Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung).<br />
Eingriffsregelung nach<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
und BauGB<br />
Schutzgüter<br />
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen<br />
die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu berücksichtigen<br />
(Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz).<br />
Die Bestandsaufnahme erfasst die einschlägigen Aspekte sowie die Ausprägung<br />
der Schutzgüter im Plangebiet und der Umgebung. Enthalten<br />
sind Angaben zum Vorkommen, zur Empfindlichkeit und ggf. zur Vorbelastung.<br />
Die Bewertung erfolgt unter Bezugnahme auf die gesetzten<br />
Umwelt(qualitäts-)-ziele des Planungsraums. Zugrunde liegen dieser die<br />
unter Punkt 1.2 genannten Zielsetzungen. Gefordert ist eine rein Umweltbezogene<br />
Betrachtung, die wie die Ermittlung unter angemessenem Aufwand<br />
durchzuführen ist. Die Beurteilung von Wertigkeit und Eingriffserheblichkeit<br />
erfolgt in verbal-argumentativer Weise auf Grundlage einer<br />
vereinfachten Flächenbilanz und des Schwarzwald-Baar-Modells (Wertpunktemodell).<br />
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Böden vor und<br />
nach der Planung erfolgt in Anlehnung an Heft 31 UM 1995.<br />
Plangebiet Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens<br />
wurde der Geltungsbereich auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen<br />
Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der Bilanzen verzichtet.<br />
In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.<br />
4.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen<br />
Mensch<br />
Grundwasser<br />
Verwertbare Daten zur Luftreinhaltung bzw. Luftmessung liegen nicht vor.<br />
Die derzeitigen Immissionsbelastungen im Plangebiet sind somit nicht<br />
quantifizierbar. Es erfolgt hier eine generalisierte Betrachtung.<br />
Detaillierte Angaben zum Grundwasser wie Grundwasserflurabstände,<br />
Aquifermächtigkeit liegen für das Plangebiet selbst nicht vor. Es erfolgt<br />
hier eine generalisierte Betrachtung auf Grundlage der Aussagen der<br />
Geologischen Karte 1:25.000.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 10
5. Derzeitiger Umweltzustand<br />
5.1 Schutzgut Mensch<br />
Wohnen / Arbeiten /<br />
Schall– und Schadstoffemissionen<br />
Erholungsflächen<br />
Wertigkeit gesamt<br />
Für die Beurteilung des Schutzgutes Mensch ist vor allem die Gewährleistung<br />
gesunder Arbeits- und Lebensbedingungen zu betrachten. Es sind<br />
hierfür vor allem Flächen mit Siedlungs- und Erholungsfunktionen relevant.<br />
Das auf landwirtschaftlichen Grünlandflächen geplante Wohngebiet<br />
schließt im Osten an bestehende Wohnbebauung und das Schulgrundstück<br />
an. Auf regionaler Ebene befindet sich das Plangebiet innerhalb des<br />
Verdichtungsbereiches im ländlichen Raum um das Oberzentrum <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
und wird in Bezug auf Schall- und Schadstoffemissionen<br />
als gering belastet eingeschätzt.<br />
Das Plangebiet gehört zu einem Bereich mit für die Öffentlichkeit relevanter<br />
Erholungseignung. An der westlichen Grenze verläuft der Glöckenbergweg.<br />
Der Kapellenwald grenzt im Westen an das Plangebiet an.<br />
besondere Bedeutung<br />
5.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt<br />
Biotoptypen<br />
NATURA 2000<br />
Geschützte Flächen und<br />
Einzelelemente (§§24-25<br />
NatSchG)<br />
Eine Biotop- und Nutzungskartierung wurde durch faktorgruen (05/2007)<br />
durchgeführt. Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen sind im Bestandsplan<br />
dargestellt (vgl. Anlage Plan 1). Die Tabelle 1 gibt einen Überblick<br />
über die flächenmäßigen Biotopanteile im Plangebiet. Im direkten<br />
Umfeld der Fläche befindet sich ein reich strukturiertes Biotopmosaik mit<br />
Hecken, Streuobstbäumen und Stufenrainen.<br />
Die für die Planung relevante Fläche (Geltungsbereich von ca. 2,16 ha)<br />
besteht größtenteils aus Wiesenflächen. Dabei werden ca. 1,5 ha von artenreichen<br />
Magerwiesen und ca. 0,2 ha von Fettwiesen eingenommen.<br />
Artenreiche Magerwiesen (= FFH-Lebensraumtyp 6510) besitzen hohe<br />
Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Aufgrund geringer<br />
Flächenanteile kommen untergeordnet die Biotoptypen Ruderalvegetation,<br />
grasreiche Ruderalvegetation, Feldhecke (§ 32), Schnitthecke, Grasweg,<br />
Bodendecker, Waldrand, versiegelte und teilversiegelte Fläche vor.<br />
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Gehölze (vgl. Anlage 3). Darunter<br />
befinden sich 2 Obstbäume (Nr. 32, 35) und ein Laubbaum (Nr. 36), die<br />
aufgrund von Alter, Habitus oder Vorkommen von Baumhöhlen als besonders<br />
wertvoll eingestuft wurden. Artenreiche Magerwiesen, Feldhecken,<br />
hochstämmige Obstbäume und große bzw. alte Laubbäume besitzen<br />
besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />
siehe Kapitel 3<br />
Eine Feldhecke an der Plangebietsgrenze ist als § 32-Biotop (Nr. 7916-<br />
326-0664) erfasst und geschützt. Die Fläche stellt ein Gebiet von lokaler<br />
Bedeutung und guter Ausprägung dar.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 11
Tab. 1: Flächenanteile der Biotoptypen im Plangebiet<br />
Biotoptyp-Nr. Kurzbezeichnung Biotoptyp Fläche in m² Fläche in ha Fläche in %<br />
3341 Fettwiese mittlerer Standorte 2.000 0,200 9<br />
3343 Magerwiese mittlerer Standorte 14.812 1,481 68<br />
6025 Grasweg 100 0,010 0<br />
6063 Mischtyp Nutz- und Ziergarten 1.175 0,117 5<br />
3564 grasreiche Ruderalvegetation 550 0,055 3<br />
3560 Ruderalvegetation/ Brachfläche 50 0,005 0<br />
4212 Feldhecke geschützt 315 0,032 1<br />
4430 Schnitthecke (Hainbuche) 23 0,002 0<br />
6053 Bodendecker 13 0,002 0<br />
-- Waldrand 497 0,050 2<br />
6010 Schuppen 29 0,003 0<br />
6021 Asphaltweg 1.513 0,151 7<br />
6023 Schotterweg 651 0,065 3<br />
Gesamt<br />
Pflanzen<br />
21.727 2,172 100<br />
Die Magerwiesen im Plangebiet sind zum Teil sehr artenreich und entsprechen<br />
dem FFH-Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiese.<br />
Die folgende Pflanzenliste gibt einen kurzen Überblick über das vorhandene<br />
Artenspektrum, die mit * gekennzeichneten stellen Lebensraumtypische<br />
Arten dar. Die Erhebung erfolgte überwiegend im Mai 2007 und<br />
wurde bei weiteren Begehungen ergänzt:<br />
Gewöhnliche Scharfgarbe Achillea millefolium<br />
Kriechender Günsel Ajuga reptans<br />
Ruchgras Anthoxantum odoratum*<br />
Glatthafer Arrhenatherum elatius<br />
Zittergras Briza media*<br />
Wiesen-Glockenblume Campanula patula*<br />
Wiesenkümmel Carum cavi*<br />
Wiesen-Pippau Crepis biennis*<br />
Kammgras Cynosurus cristatus<br />
Knäuelgras Dactylus glomerata<br />
Zypressenwolfsmilch Euphorbia cyparissias*<br />
Echte Nelkenwurz Geum urbanum<br />
Ackerwitwenblume Knautia arvensis*<br />
Herbst-Löwenzahn Leontodon autumnalis*<br />
Wiesen-Margerite Leucanthemum ircutianum*<br />
Gewöhnl. Hornklee Lotus corniculatus<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 12
Tiere<br />
Vogelarten<br />
Tagfalter<br />
Saat-Esparsette Onobrychis viciifolia*<br />
Schwarze Teufelskralle Phyteuma nigrum*<br />
Scharfer Hahnenfuß Ranunculus acris<br />
Knolliger Hahnenfuß Ranunculus bulbosus*<br />
Großer Klappertopf Rhinanthus angustifolius*<br />
Kleiner Klappertopf Rhinanthus minor*<br />
Wiesen-Salbei Salvia pratensis*<br />
Gras-Sternmiere Stellaria graminea<br />
Wiesenbocksbart Tragopodon pratensis*<br />
Roter Wiesenklee Trifolium pratense*<br />
Wiesenehrenpreis Veronica chamaedris*<br />
Aus tierökologischer Sicht sind die Magerwiesen im Verbund mit Obstbäumen<br />
und Feldhecken von hoher Bedeutsamkeit: Die artenreichen, extensiv<br />
bewirtschafteten Magerwiesenflächen stellen innerhalb der sonst<br />
intensiv genutzten Agrarlandschaft einen wichtigen Lebensraum für verschiedene<br />
Insekten (v. a. Schmetterlinge, Heuschrecken, Käfer, Hautflügler,<br />
Spinnen), Vögel und Kleinsäuger dar. Aufgrund der Biotopausstattung<br />
des Planungsgebietes ist das Vorkommen gefährdeter oder schützenswerter<br />
Tierarten (z. B. Insekten) möglich. Es wird von einer hohen Bedeutung<br />
des Plangebietes als Lebensstätte von Tieren ausgegangen.<br />
In Abhängigkeit von Flächengröße, Beutetierangebot und Nutzungsintensität<br />
bieten Grünländer verschiedenen Vogelarten Brut- und Nahrungshabitat.<br />
Für die Gruppe der Vögel wurden aufgrund der Relevanz des Gebietes<br />
hinsichtlich des europäischen Vogelschutzes eine Bestandsaufnahme<br />
durchgeführt [FAKTORGRUEN 2007-1]. Informationen enthalten der<br />
Fachbeitrag Artenschutz und die Vogelschutzverträglichkeitsstudie (Anlage<br />
6)<br />
Aufgrund der Biotopausstattung wäre das Vorkommen der Anhang II Art<br />
– Goldener Scheckenfalter, streng geschützt gegebenenfalls möglich.<br />
Anhang II: Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)<br />
In Ebert 1991 sind Fundmeldungen nach 1970 des Goldenen Scheckenfalters<br />
im entsprechenden Quadranten (7917, Nord-Westen) verzeichnet.<br />
Larvalhabitat: Ebert 1991 beschreibt das Larvalhabitat wie folgt: „(…) Die<br />
Fundstellen im Trockenbereich gehören zum Mesobromion (Mesobrometum),<br />
vielleicht auch noch zum mageren Arrhenatherion“.<br />
Mit den Magerwiesen und den mageren Böschungsbereichen sind potentielle<br />
Habitate des Falters im Gebiet des Glöckenbergs vorhanden.<br />
Esparsetten-Bläuling (Polyommatus thesites)<br />
Laut Stellungnahme eines Bürgers vom 14.08.2009 konnte dieser Funde<br />
der Tagfalterart Esparsetten-Bläuling (Polyommatus thesites) feststellen.<br />
Es handelt sich um eine Art, die im Zielartenkonzept von Baden-<br />
Württemberg als zielorientierte Indikatorart, Naturraumart, mit Rote Liste<br />
Status 3 – gefährdet geführt wird. Die Art ist besonders geschützt (weder<br />
Art des Anhang IV FFH-Richtlinie noch streng geschützt) und fällt als diese<br />
nicht unter die Prüfung der Verbotstatbestände des Artenschutzrechts.<br />
Laut mündlicher Mitteilung Kammerer 10.08.2009 liegt das Habitat „nahezu<br />
vollständig innerhalb der überplanten Fläche für das geplante Wohnbaugebiet<br />
Glöckenberg“. Realisierung diesen Vorhabens würde ein Erlö-<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 13
Artenschutz<br />
Biologische Vielfalt<br />
Wertigkeit gesamt<br />
Abb. 1: Streuobstwiesen,<br />
Feldhecken und artenreiche<br />
Magerwiesen stellen wertvolle<br />
Lebensräume für Tiere<br />
(z. B. Vögel, Insekten, Fledermäuse)<br />
dar.<br />
schen dieser Population zur Folge haben.(…). Die Esparsettenbestände<br />
sind auf ca. 2/3 der Gesamtfläche (ca. 5000 m²) dominierend und werden<br />
nach NW (oberhalb des Stufenraines) und nach SW spärlicher.“<br />
In der Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes vom 14.10.2008<br />
legte dieser eine Wiesenkartierung vor. Hierin sind neben den beeinträchtigten<br />
Flächen weitere Wiesen dargestellt, die das Arteninventar der artenreichen<br />
Magerwiese mit Futter-Esparsette tragen, die als Raupennahrungspflanze<br />
dient. Es ist nicht bekannt ob diese Flächen ebenfalls auf<br />
Vorkommen untersucht wurden. Diese Flächen dürften aufgrund Exposition<br />
und Arteninventar auch die Lebensraumvoraussetzungen des Falters<br />
erfüllen.<br />
Diese Art wurde laut EBERT 1991 häufig mit Polyommatus icarus verwechselt.<br />
Ein Vorkommen von Polyommatus thersites ist naturräumlich<br />
möglich, ob eine Genitaluntersuchung der Falter durchgeführt wurde, die<br />
laut EBERT 1991 die einzige sichere Möglichkeit zur Unterscheidung der<br />
Arten darstellt, ist nicht bekannt. Im Folgenden wird davon ausgegangen,<br />
dass es sich tatsächlich um die Art Polyommatus thersitus handelt, auch<br />
wenn dies nach derzeitigem Wissensstand nicht mit Sicherheit belegt<br />
werden kann.<br />
Siehe Kapitel 8.3<br />
Die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen ist innerhalb des Plangebietes<br />
gering (Lebensraum Wiese, Lebensraum Hecke). Die vorgefundene<br />
Artenvielfalt sowie die Vielfalt der genetischen Informationen, die in<br />
den Arten enthalten sind, sind allerdings innerhalb des Plangebietes vergleichsweise<br />
hoch.<br />
besondere Bedeutung<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 14
5.3 Schutzgut Boden<br />
Hinweis<br />
Geologie und Boden<br />
Bodenfunktionen<br />
Tab.2:<br />
Gesamtbewertung 1) :<br />
Bedeutung für den Bodenschutz<br />
Die Bewertung des Bodens erfolgt nach „Heft 31“; Quelle: RP Freiburg<br />
(LGRB, schriftliche Mitteilung v. 08.06.2007).<br />
Das Gebiet 'Glöckenberg' befindet sich im Bereich des Mittleren Muschelkalks,<br />
das von ehemaligen Absturzmassen des Oberen Muschelkalkes<br />
überlagert ist (GK Blatt 7916) und liegt exponiert nach Osten mit 11 bis 20<br />
%. Aus den Schichten des Mittleren Muschelkalkes haben sich hauptsächlich<br />
Braune Rendzinen, Braunerde Rendzinen, Pararendzinen und<br />
Pelosol-Pararendzinen gebildet. Die Böden des Plangebiets besitzen zum<br />
Teil hohe Schutzwürdigkeit auf Grund hohen Funktionserfüllungsgrades<br />
für die Bodenfunktionen Filter und Puffer und Standort für natürliche Vegetation.<br />
Die folgende Tabelle zeigt die Bewertung der natürlichen Böden und ihre<br />
flächenmäßigen Anteile im Plangebiet. Dabei besitzen die Böden im<br />
Plangebiet auf einer Fläche mit ca. 1,0 ha hohe Bedeutung als Standort<br />
für natürliche Vegetation und (teilweise gleichzeitig auch) auf ca. 1,1ha<br />
hohe Bedeutung als Standort für Filter und Puffer. In beiden Funktionen<br />
besitzen dabei ca. 0,4 ha natürliche Bodenfläche hohe Bedeutung und ca.<br />
1,3 ha in einer Bodenfunktion. Insgesamt besitzen ca. 1,7ha Bodenfläche<br />
(entspricht 80%) mindestens in einer Bodenfunktion hohe Bedeutung.<br />
Standort für<br />
natürliche<br />
Vegetation<br />
Standort für<br />
Kulturpflanzen<br />
Ausgleichskörper<br />
im Wasserkreislauf<br />
Keine (Wege, Bebauung) 4.409 4.409 4.409 4.409<br />
sehr gering [1] -- 10.478 -- --<br />
gering [2] -- 6.890 17.368 --<br />
mittel [3] 6.890 -- -- 6.429<br />
hoch [4] 10.478 -- -- 10.939<br />
sehr hoch [5] -- -- -- --<br />
Gesamt 21.777 21.777 21.777 21.777<br />
Filter und Puffer<br />
1) Böden mit allgemeiner Bedeutung: alle Böden, denen weder eine besondere noch eine geringe Bedeutung<br />
zukommt - Gesamtbewertung 2 und 3 nach Heft 31, sowie max. 1x Bewertungsklasse 4.<br />
Hinweis zur Tabelle Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens<br />
wurde der Geltungsbereich auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen<br />
Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der Bilanzen verzichtet.<br />
In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.<br />
Altlasten<br />
Bodendenkmäler<br />
Wertigkeit<br />
Eine Altlastenrecherche im Geoinformationssystem des Amtes für Wasser-<br />
und Bodenschutz ergab keine auffälligen oder handlungsbedürftigen<br />
Flächen in Plangebiet (Stellungnahme RP Freiburg, LGRB).<br />
vorhanden, näheres siehe unter Punkt 1.5.7<br />
besondere Bedeutung (Böden mit überwiegend hoher Bedeutung als Filter<br />
und Puffer und als Standort für natürliche Vegetation)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 15
5.4 Schutzgut Wasser<br />
Schutzgebiete<br />
Grundwasser<br />
Oberflächenwasser<br />
Wertigkeit gesamt<br />
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Die<br />
Grenze des Wasserschutzgebietes der Keckquellen verläuft im Süden<br />
des Ortes in etwa mit dem Verlauf der Geländekuppe.<br />
Die Durchlässigkeit des Grundwassers im Mittleren Muschelkalk (Neubildungsrate)<br />
und die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Bebauung<br />
sind mittel.<br />
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />
mittel / allgemeine Bedeutung<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 16
5.5 Schutzgut Klima/Luft<br />
Klima<br />
Luftqualität<br />
Wertigkeit<br />
5.6 Schutzgut Landschaftsbild<br />
Landschaftsbild<br />
Wertigkeit<br />
Das Plangebiet zählt zu den oberhalb der Ortslage gelegenen Offenlandflächen,<br />
auf denen Kaltluft entsteht, die in den Ort und die Talsohle abfließt.<br />
Die luftklimatische Bedeutung des Plangebiets für Weilersbach ist<br />
dabei eher von untergeordneter Bedeutung.<br />
Für die Bildung von Kaltluft in den Morgen- und Abendstunden besitzen<br />
Wiesen mit einer hohen Kaltluftproduktionsrate (ca. 12 m 3 /m 2 /h) besondere<br />
Bedeutung.<br />
Es liegen keine Daten zur Luftqualität im Eingriffsraum vor. Gewisse Vorbelastungen<br />
entstammen dem Hausbrand und Verkehr benachbarter<br />
Siedlungsgebiete und angrenzenden Straßen. Das Gebiet kann aufgrund<br />
seiner ländlichen Struktur im Randbereich eines Verdichtungsraumes als<br />
lufthygienisch gering belastet eingestuft werden.<br />
mittel / allgemeine Bedeutung<br />
Der 'Glöckenberg' ist eine der dominanten Strukturen des Ortes, er ist die<br />
'topografische und landschaftliche Visitenkarte' des Ortes (Hausberg).<br />
Das Plangebiet liegt hoch am Hang knapp unter der Kuppe an exponierter<br />
Stelle und besitzt wichtige Funktion als Ortsrand. Gleichzeitig wahrt es<br />
einen ausreichenden Waldabstand. Das Landschaftsbild ist von besonderer<br />
Eigenart und Vielfalt.<br />
Die hochstämmigen Obstgehölze, die Feldhecke und die artenreichen<br />
Magerwiesen im Plangebiet und angrenzend stellen charakteristische<br />
Landschaftselemente am Ortsrand mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild<br />
dar.<br />
Dagegen stellen das Windrad und vor allem der Mobilfunkmast Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes (Vorbelastung) dar.<br />
Besondere Bedeutung<br />
Abb. 2: Blick über das Plangebiet in östliche Richtung zum Ort<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 17
5.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Sach-/ Kulturgüter<br />
Wertigkeit besondere Bedeutung<br />
Von der Planung betroffen ist das archäologische Kulturdenkmal Wb07<br />
"Glöckenberg" (merowingerzeitliches Gräberfeld).<br />
Streuobstbestände und Feldhecken stellen typische Elemente der Kulturlandschaft<br />
dar. Das Plangebiet gehört zu einem wertgebenden Bestandteil<br />
der Kulturlandschaft.<br />
5.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern<br />
Wechselwirkungen<br />
Wertigkeit allgemeine Bedeutung<br />
Abb. 3:<br />
Alte hochstämmige Obstbäume,<br />
die Feldhecke und<br />
„bunte Blumenwiesen“ prägen<br />
den Charakter des Plangebiets.<br />
Auswirkungen auf Wechselwirkungen, einschließlich Wirkungsverlagerungen<br />
werden (sofern erforderlich) in den jeweiligen Kapiteln der einzelnen,<br />
von Auswirkungen betroffenen Schutzgüter mit dargestellt. Wechselwirkungen<br />
zwischen Schutzgütern umfassen im Wesentlichen Transport-<br />
und Umwandlungsprozesse, Filter- und Speicherprozesse, biologische<br />
/ physiologische Prozesse und Migrationsprozesse.<br />
An diesem Standort gibt es insbesondere Wechselwirkungen zwischen<br />
den Schutzgütern Arten- und Biotopschutz / Boden / Landschaftsbild und<br />
Mensch.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 18
6. Grünordnungskonzept<br />
Durchgrünung<br />
Erhaltung von<br />
Grünbeständen<br />
Dachbegrünung<br />
Straßenraum<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
Je 350 qm angefangene Grundstücksfläche ist ein Laub- / Obstbaum zu<br />
pflanzen, wobei die Standorte an der Grenze zur freien Landschaft festgesetzt<br />
werden.<br />
Die geschützte Feldhecke ist zu erhalten.<br />
Für Flachdächer von Garagen, Carports und Dächer bis 15 Grad Neigung<br />
wird eine extensive Dachbegrünung festgesetzt.<br />
Entlang des Erschließungsweges wird eine Baumreihe festgesetzt.<br />
Flächen für funktionsbezogene Ausgleichsmaßnahmen werden nördlich<br />
des Kapellenwaldes und südwestlich der Halle festgesetzt.<br />
7. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung<br />
7.1 Relevanz der Wirkfaktoren<br />
Funktion der<br />
Relevanzmatrix<br />
Baubedingt<br />
Die nachfolgend dargestellte Relevanzmatrix stellt die Zusammenhänge<br />
zwischen Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern dar. §2(4)<br />
BauGB verlangt die Ermittlung derjenigen Umweltauswirkungen, die "angemessenerweise<br />
verlangt" werden können. Deshalb werden nachfolgend<br />
nicht alle denkbaren, sondern nur die abwägungsrelevanten Auswirkungen<br />
im Sinne von potentiell erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.<br />
Die Abwägungserheblichkeit berücksichtigt somit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,<br />
wonach die Zumutbarkeit und Erforderlichkeit für die Untersuchungen<br />
gegeben sein muss.<br />
Im Zusammenhang mit der Errichtung des geplanten Wohngebietes ist<br />
von folgenden voraussichtlichen (z.T. erheblichen) Umweltauswirkungen<br />
bzw. Wirkungsfaktoren auszugehen:<br />
Bodenabgrabungen, Bodenverdichtung<br />
Gehölzrodungen<br />
Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Stäube)<br />
Erschütterungen<br />
Anlagebedingt<br />
Flächeninanspruchnahme / Versiegelung<br />
Errichtung von Baukörpern,<br />
Trennwirkung, Zerschneidung<br />
Betriebsbedingt Verkehrsemissionen (Schall, Luftschadstoffe)<br />
Lichtemissionen<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 19
Abbildung 1: Relevanzmatrix<br />
Relevanzmatrix<br />
Wirkungsfaktoren Mensch Wohnen<br />
Baubedingt<br />
Anlagebedingt<br />
Betriebsbedingt<br />
Bodenabgrabungen - - - □ □ C - - - -<br />
Bodenverdichtung - - - □ □ C - - - -<br />
Gehölzrodungen - - □/■ - - - □ C - -<br />
Schallemissionen (Lärm) □ C □ C □ C - - - - - -<br />
Luftschadstoffemissionen (einschl. Stäube) □ C □ C □ C - - □ C - - -<br />
Erschütterungen - - □ C - - - - - -<br />
Flächeninanspruchnahme/ Versiegelung - - □/■ ■ □ C □ C □ A - □<br />
Dimension der Baukörper - - - - - - □ A - -<br />
Trennwirkung, Zerschneidung - - □/■ - - □ C □ A - -<br />
Schallemissionen - - □ C - - - - - -<br />
Luftschadstoffe - - - - - □ C - - -<br />
Lichtemissionen - - □ C - - - - - -<br />
■ relevante, möglicherweise abwägungserhebliche Auswirkung<br />
□ nachteilige Auswirkung evtl. gegeben, jedoch nicht entscheidungserheblich bzw. nicht abwägungsrelevant:<br />
A) aufgrund frühzeitiger Konfliktminimierung /-vermeidung bei der Bebauungsplanaufstellung<br />
(Abwägung von Planungsalternativen), B) aufgrund der Vorbelastung, C) weil voraussichtlich<br />
unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />
± teils ungünstige / teils günstige Auswirkung<br />
- keine erhebliche Auswirkung<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 20<br />
Mensch Erholung<br />
Tiere, Pflanzen, biologische<br />
Vielfalt<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Klima, Luft<br />
Landschaft/ -sbild<br />
Kultur, Sachgüter<br />
Wechselwirkungen
8. Prognose der Umweltauswirkungen<br />
8.1 Schutzgut Mensch<br />
Auswirkungen des Planungsvorhabens<br />
auf das<br />
Schutzgut Mensch<br />
Aufgrund der Errichtung des Wohngebietes sind keine erheblichen negativen<br />
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Die<br />
zusätzlich entstehenden Umweltauswirkungen durch Geräusche und<br />
Luftverunreinigungen aufgrund von zusätzlichem Verkehrsaufkommen<br />
und der Erweiterung der Siedlungsflächen liegen im vertretbaren Maß. Es<br />
werden keine Erholungsflächen besonderer Bedeutung durch das Vorhaben<br />
beeinträchtigt.<br />
8.2 Schutzgut Tiere; Schutzgut Pflanzen, Biologische Vielfalt<br />
Biotopverlust<br />
NATURA 2000<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Bewertung<br />
Mit folgenden Beeinträchtigungen ist zu rechnen.<br />
- Verlust von ca. 9.300 qm Magerwiese, davon 5.300 qm mit besonders<br />
guter Ausprägung<br />
- Beeinträchtigung von Lebensräumen besonderer Bedeutung (1 Neuntöterrevier)<br />
- Verlust von ca. 2.000 qm Fettwiese<br />
- Verlust von ca. Nutz- und Ziergartenfläche<br />
- kleinräumiger Verlust von grasreicher Ruderalvegetation, Schnitthecke<br />
und Grasweg (insgesamt ca. 700 qm)<br />
- Verlust von 2 landschaftsprägenden Altbäumen<br />
- Verlust von ca. 19 weiteren Bäumen<br />
s. Kapitel 3<br />
Die Festlegung der Art der Kompensationsmaßnahme nach der Eingriffsregelung<br />
erfolgt unter Vogelschutzgesichtspunkten, sodass diese gleichzeitig<br />
als wirksame Schutzmaßnahme im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet<br />
zählen kann.<br />
Der Verlust eines Bestandteiles einer hochwertigen Offenlandlandschaft<br />
stellt einen erheblichen Eingriff dar, der ausgeglichen werden muss.<br />
Sollte der Goldene Scheckenfalter im Gebiet vorkommen, gingen durch<br />
das geplante Baugebiet gegebenenfalls Eiablageplätze und Nahrungsflächen<br />
verloren. Da angrenzend an das Baugebiet noch weitere Magerwiesen<br />
vorhanden sind, würde die Population bestehen bleiben. Im Zuge der<br />
Extensivierung der Maßnahmenflächen könnte sich die Population auf<br />
diese Flächen ausdehnen.<br />
Der Esparsetten-Bläuling würde durch Eingriffe in die Wiesen mit reichlichen<br />
Esparsettenvorkommen beeinträchtigt. Eiablageplätze und Nahrungsflächen<br />
gingen zumindest teilweise verloren. Das Räumen des Baufeldes<br />
sollte zur Flugzeit der Falter erfolgen, da diese dann ausweichen<br />
können, und die Eiablage an Esparsettenbeständen dann außerhalb des<br />
Baugebietes erfolgen kann. Aufgrund der räumlichen Nähe zu weiteren<br />
Esparsetten-Beständen sowie der großflächigen Extensivierungsmaßnahmen<br />
auf insgesamt ca. 2,7 ha wird mit einem Fortbestand der Population<br />
gerechnet.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 21
Beeinträchtigung<br />
Hinweis:<br />
8.3 Fachbeitrag Artenschutz<br />
Da angrenzend an das Baugebiet noch weitere Magerwiesen vorhanden<br />
sind, würde die Population bestehen bleiben. Im Zuge der Extensivierung<br />
der Maßnahmenflächen könnte sich die Population auf diese Flächen<br />
ausdehnen.<br />
Damit verbunden ist die Beeinträchtigung eines Neuntöterbrutreviers.<br />
Genauer hierzu siehe Verträglichkeitsprüfung und Kapitel 8.3.<br />
Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen auf die Biologische Vielfalt<br />
im Gebiet werden nicht erwartet.<br />
hoch<br />
Bestandsplan mit Biotopen siehe in der Anlage zum Umweltbericht<br />
Allgemein Das Naturschutzrecht schützt die besonders und streng geschützten Arten<br />
speziell. Dieser spezielle Artenschutz gilt unabhängig von Schutzgebieten.<br />
Aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben sich<br />
dabei ebenfalls spezifische Erfordernisse nach europäischem Recht. Die<br />
Belange des gemeinschaftsrechtlichen (europarechtlichen) und nationalen<br />
Artenschutzes müssen deshalb in Planungs- und Zulassungsverfahren<br />
ausreichend Berücksichtigung finden.<br />
Die Aussagen zum Artenschutz nehmen Bezug auf die Biotopausstattung<br />
und die Begehung von Seifert 04-2008. Die Prüfung der Verbotstatbestände<br />
erfolgt auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung<br />
mit KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH 2008, TRAUTNER 2008 und<br />
STRAßENBAUVERWALTUNG BAWÜ 12/2007.<br />
Untersuchungen - Verträglichkeitsprüfung Vogelschutz [FAKTORGRUEN 04-2009]<br />
- Begehung der Dipl. Biologin Carola Seifert 04-2008<br />
Prüfung Betrachtet werden jeweils die Schädigungs- und Störungsverbote des<br />
§42 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung des Abs. 5 BNatSchG<br />
Eingriff nach §19 BNatSchG? 1. Prüfschritt (gem §19 BNatSchG):<br />
Es handelt sich um einen Eingriff gem. §19 BNatSchG, bei dem die Beeinträchtigungen<br />
vermieden, minimiert oder in angemessener Frist ausgeglichen<br />
werden können.<br />
Der Eingriff ist zulässig<br />
Unzulässigkeit des Eingriffs? 2. Prüfschritt (gem. §19 Abs. 3 Satz 2):<br />
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende<br />
Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht<br />
ersetzbar sind?<br />
Es gehen Magerwiesen, Fettwiesen, Gartenflächen und Gehölze verloren.<br />
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen werden Wiesen extensiviert,<br />
Hecken und Einzelbäume wieder angepflanzt. Die Biotope sind ersetzbar.<br />
Keine Zerstörung von unersetzbaren Biotopen<br />
Prüfschritte Prüfschritt 3 bis 5 ist für die Tiergruppen einzeln durchzuführen.<br />
3. Prüfschritt:<br />
Werden Tiere verletzt oder getötet, oder ihre Entwicklungsformen beschädigt<br />
oder zerstört (gem. §42 Abs. 1 Nr. 1)?<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 22
Behandlung der streng und<br />
besonders geschützten Arten<br />
4. Prüfschritt<br />
Erfolgt eine erhebliche Störung zu bestimmten Zeiten (gem. §42 Abs.1<br />
Nr. 2 BNatSchG)<br />
5. Prüfschritt<br />
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten, im Sinne des § 42<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entnommen, beschädigt oder zerstört? Wenn ja,<br />
kann die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs-<br />
oder Ruhestätten gem. §42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen<br />
Zusammenhang weiterhin erfüllt werden? Wenn nein, können vorgezogene<br />
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Für Eingriffe nach §19 BNatSchG gilt, §42 Art. 5 BNatSchG.<br />
Für alle streng und besonders geschützten Arten (die nicht gleichzeitig<br />
zu den europäischen Vogelarten oder FFH-Anhang IV- Arten zählen) gilt<br />
§42 Art. 5 Satz 5 BNatSchG. Demnach führen Handlungen zur Durchführung<br />
eines zulässigen Eingriffs bei der Betroffenheit von national geschützten<br />
Arten nicht zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen<br />
Zugriffsverbote. Diese Arten können über den flächenbezogenen Ansatz<br />
der Eingriffsregelung berücksichtigt werden (vgl. Straßenbauverwaltung<br />
BaWü 12/2007). Über diese Regelung sind auch die von J. Kammerer<br />
angeführten Schmetterlingsarten (Ausnahme siehe Punkt - Schmetterlinge<br />
Anhang IV-FFH Richtlinie) sowie sonstige Insektenordnungen oder<br />
Spinnentiere zu behandeln.<br />
Verbotstatbestand gem. §42 BNatSchG tritt nicht ein<br />
Im Rahmen von Vermeidung, Minimierung und Kompensation bleiben<br />
die extensiven Wiesenflächen zwischen Baugebiet und Waldrand erhalten.<br />
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist entsprechend des im Landkreis<br />
üblichen SBK-Modells ausgeglichen. Kompensationsmaßnahmen finden<br />
im räumlichen Zusammenhang sowie gleichartig (Wiederherstellung extensiver<br />
Wiesen mit Anpflanzung von naturraumtypischen Gehölzen)<br />
statt. Dem Anspruch „national geschützte Arten in der Eingriffsregelung<br />
zu berücksichtigen“ wird genüge getan.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 23
Säugetiere nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />
Säugetiere nach Anhang IV<br />
FFH-Richtlinie<br />
Folgende Arten könnten aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-<br />
Württemberg von der Planung betroffen sein:<br />
Für Biber, Luchs und Hamster fehlen die Lebensraumvoraussetzungen<br />
Keine Relevanz für die Planung<br />
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut<br />
strukturierten Waldrändern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und<br />
Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften<br />
auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich<br />
in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (lanuv<br />
24.03.2009).<br />
Im Bereich des Glöckenbergs liegen die Heckenstrukturen relativ weit<br />
vom Waldrand entfernt - ca. 60m. wobei in der Literatur schon Lücken in<br />
Hecken von 6m als kaum überwindbar angegeben werden, Braun 2005.<br />
Einzelgehölze weisen eine Entfernung von ca. 40m vom Waldrand auf.<br />
Eine Besiedelung mit Haselmäusen ist aufgrund der Entfernung zum<br />
Waldrand auszuschließen.<br />
Keine Relevanz für die Planung<br />
Fledermäuse:<br />
Die gehölzbestandenen Flächen können Bestandteil des Jagdgebiets<br />
von Fledermäusen (z. B. Zwergfledermaus) sein, die großteils heute bereits<br />
durch andere Nutzungen (Straße, Gartennutzung, Nähe zur Schule<br />
und Wohnbebauung) beeinflusst sind. Aufgrund der weiterhin vorhandenen<br />
Wiesen- und Gehölzflächen im Umgriff der Schule, des Waldrandes<br />
und sonstiger Freiflächen ist an diesem bereits durch die menschliche<br />
Nutzung beeinflussten Standort, nicht mit erheblichen Störungen bei<br />
Umsetzung des Bebauungsplanes zu rechnen.<br />
Für Quartiere geeignete Höhlenbäume (Ruhestätten) sind nicht betroffen.<br />
Zwei Obstbäume mit Höhlen wurden kartiert (Nr. 31 und 32). Nr. 31<br />
wird von der Planung nicht überlagert, die Höhle in Baum Nr. 32 ist zu<br />
klein (Astumfang). Da weiterhin genügend Flächen als Jagdgebiete zur<br />
Verfügung stehen, sind keine Auswirkungen auf sonstige Ruhe- oder<br />
Fortpflanzungsstätten außerhalb des Bebauungsplangebietes gegeben.<br />
Die Verletzung oder Tötung einzelner Individuen können ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Ein Verbotstatbestand des §42 BNatSchG tritt nicht ein.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 24
Amphibien nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />
Amphibien nach Anhang IV<br />
FFH-Richtlinie<br />
Reptilien nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />
Reptilien nach Anhang IV<br />
FFH-Richtlinie<br />
Das Plangebiet nimmt keine Gewässer oder gewässernahen Flächen in<br />
Anspruch. Eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
der Amphibien kann ausgeschlossen werden.<br />
Laut mündlicher Aussage von Herrn Zinke (25.03.2009) gibt es Wanderbewegungen<br />
von Amphibien, die sich vornehmlich zwischen Kapellenwald<br />
– dem Tälchen zwischen Weilersbach und Kappel – und dem Teich<br />
im Talgrund abspielen. Bei seinerzeitigen Zählungen nahm die Anzahl<br />
wandernder Amphibien mit der Nähe zur Siedlung ab.<br />
Die Entfernung des Baugebietes Glöckenberg zum Talgrund/Straße Wielersbach-Kappel<br />
beträgt ca. 500m. Im Glöckenberg liegen keine für Amphibien<br />
besonders geeigneten Landhabitate (z.B. Rohböden, Abbaubereiche),<br />
die auf eine bevorzugte Wanderroute schließen ließen.<br />
Erhebliche Störungen zu bestimmten Zeiten sind auszuschließen.<br />
Ein Restrisiko verbleibt für einzelne Individuen, die gegebenenfalls die<br />
Fläche am Glöckenberg queren und in die Baugruben stürzen könnten.<br />
Als Vermeidungsmaßnahme sollte bei Baubeginn ein Krötenzaun, weiträumig<br />
um das Gelände gezogen werden. Hierdurch kann Individuenverlusten<br />
vorgebeugt werden, sodass die Verbotstatbestände des<br />
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang)<br />
vermieden werden.<br />
Verbotstatbestände sind bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme<br />
nicht erfüllt.<br />
Folgende Arten könnten aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-<br />
Württemberg von der Planung betroffen sein:<br />
Schlingnatter, Mauereidechse, Äskulapnatter, Smaragdeidechse:<br />
Im Gebiet sind die Lebensraumvoraussetzungen nicht erfüllt, beziehungsweise<br />
weisen Äskulapnatter und Smaragdeidechse in dieser Region<br />
keine Vorkommen auf.<br />
Keine Relevanz für die Planung<br />
Zauneidechse:<br />
Zur Zauneidechse wurde am 22. April 2009 eine Übersichtsbegehung<br />
durchgeführt (Wetter: sonnig, trocken). Bei der Begehung konnten keine<br />
Individuen festgestellt werden. Das Vorkommen einer größeren Population<br />
wird daher ausgeschlossen.<br />
Allerdings sind untergeordnet, Ost-Südost exponierte Böschungen, Säume<br />
und Randstrukturen vorhanden, die eine Besiedelung durch einzelne<br />
Tiere wahrscheinlich erscheinen lassen.<br />
Laut Auskunft von Personen auf dem Spielplatz, wurden Eidechsen auf<br />
dem Spielplatz und in den angrenzenden Gärten (außerhalb des Geltungsbereichs)<br />
angetroffen. Aufgrund ihrer Häufigkeit handelte es sich<br />
bei den Beobachtungen wahrscheinlich um die Zauneidechse.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Baubedingte Störungen sind gefolgt vom Verlust der Fortpflanzungs- und<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 25
Schmetterlinge nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />
Schmetterlinge nach Anhang<br />
IV FFH-Richtlinie<br />
Ruhestätten und werden dort beschrieben.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden gegebenenfalls Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
in Anspruch genommen. Da Zauneidechsen sehr standorttreu<br />
sind, nur geringe Wanderstrecken zurücklegen (grob zwischen 10 –<br />
300m) und sich bei Gefahr teilweise in ihre Verstecke zurückziehen,<br />
kann der Tod einzelner Individuen durch den Bau des Wohngebietes<br />
nicht ausgeschlossen werden.<br />
Für die lokale Population wird die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten weiterhin erfüllt, da angrenzend an das Gelände<br />
geeignete Biotopstrukturen vorhanden sind. Als euryöke Art, die auch<br />
anthropogene Standorte annimmt, ist davon auszugehen, dass eine Wiederbesiedelung,<br />
ausgehend von den angrenzenden Flächen erfolgt.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde aufgrund der Stellungnahme<br />
von Hrn. Josef Kammerer (10.04.2008) um eine Übersichtsbegehung der<br />
Diplom Biologin Carola Seifert, Eppenheim zur Artengruppe der Schmetterlinge<br />
ergänzt. Die Begehung zur Artengruppe der Schmetterlinge lieferte<br />
folgendes Ergebnis:<br />
Seltene und gefährdete oder streng geschützte Arten sind nicht zu erwarten.<br />
Die Wiesen werden wahrscheinlich zweimal jährlich gemäht. Die<br />
Lebensgrundlage und Artenvielfalt von Tagfaltern geht bei mehrschürigen,<br />
gedüngten und dicht wachsenden Wiesen gegenüber Magerrasen<br />
und einschürigen Magerwiesen deutlich zurück.“ Gleiches gilt für dicht<br />
wachsende und verfilzte, an Pflanzenarten verarmte Brachflächen. Lediglich<br />
besonders geschützte Arten oder rückläufige Arten der Vorwarnliste<br />
könnten hingegen durchaus vorkommen, Beispiel: Schwalbenschwanz,<br />
Rotklee-Bläuling. (Mitteilung Biologin C. Seifert 04/2008 &<br />
04/2009).<br />
Die Literaturrecherche ergibt folgendes Ergebnis:<br />
Die Lebensräume im Glöckenberg würden allenfalls die Voraussetzungen<br />
für folgende Anhang IV – Arten bieten:<br />
Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina), Apollofalter (Parnassius<br />
apollo), Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion)<br />
Alle weiteren Tagfalter des Anhangs IV konnten aufgrund der Lebensraumansprüche<br />
(z.B. Feuchtwiesen, Felsgesellschaften u.a.) ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina)<br />
Lanuv 2009 beschreibt die Ansprüche wie folgt: „Der Nachtkerzenschwärmer<br />
kommt in sonnig-warmen, feuchten Lebensräumen vor. Besiedelt<br />
werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben,<br />
niedrigwüchsige Röhrichte, Kies- und Schuttfluren sowie lückige<br />
Unkrautgesellschaften an größeren Flussläufen. Als Sekundärstandorte<br />
werden Böschungen und Dämme, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche,<br />
verwilderte Gärten sowie neu entstandene Brachflächen genutzt. Die Art<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 26
Fazit<br />
ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Daher kann sie in kurzer<br />
Zeit neue Populationen bilden, aber auch an bekannten Flugplätzen<br />
plötzlich wieder verschwinden. Die Flugzeit der Falter reicht von Mai bis<br />
Juni. Bei Sonnenauf- und Untergang umfliegen die dämmerungs- und<br />
nachtaktiven Tiere ihre Saugpflanzen (Nelkengewächse, Lippenblütler,<br />
Schmetterlingsblütler). Die Eier werden einzeln unter die Blätter von<br />
Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt.“<br />
Als Habitat im Gebiet wären allenfalls die Böschungen geeignet. Bei einer<br />
Begehung konnte das Vorkommen der entsprechenden Pflanzenarten<br />
- Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Apollofalter (Parnassius apollo)<br />
Der Apollofalter kommt in Baden-Württemberg lediglich in einem Biotop<br />
in der Nähe von Blaubeuren vor, und besiedelt überwiegend felsige und<br />
felsdurchsetzte Hänge mit Sedum Beständen.<br />
keine Relevanz für die Planung<br />
Schwarzfleckiger Ameisenbläuling (Maculinea arion)<br />
Die von Hrn. Josef Kammerer vorgelegte Liste der Schmetterlinge beinhaltet<br />
eine nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Art – den<br />
Schwarzfleckigen Ameisenbläuling (Maculinea arion), wobei sich diese<br />
Listen auf die Quadranten 7816/44 und 7916/22 beziehen (vgl. Stellungnahme<br />
von Hrn. Kammerer 15.10.2008). Daneben wurden weitere Arten<br />
aufgelistet, die wie der Schwarzfleckige Ameisenbläuling, auf Magerrasen<br />
angewiesen sind (z.B. Magerrasen-Perlmutterfalter, Thymian-<br />
Widderchen), obwohl dieser Lebensraum im Geltungsbereich nicht vorkommt.<br />
Der Lebensraum des Schwarzfleckigen Ameisenbläulings sind warme<br />
und trockene Kalk-Magerrasen oder Viehweiden auf Silikat-Magerrasen<br />
mit teilweise lückiger Vegetation und guten Thymus pulegioides (Feld-<br />
Thymian) -Beständen. Aber auch versaumende Halbtrockenrasen mit<br />
reichlichen Origanum – Beständen. Zur Nahrungsaufnahme werden<br />
blumenreiche Böschungen, Weg- und Waldränder sowie Waldwiesen<br />
aber auch Mähwiesen oder Rotklee-Äcker beflogen. Die Fraßpflanzen<br />
der Raupe sind der Gewöhnliche Dost (Origanum vulgare) und der Feld-<br />
Thymian (Thymus pulegioides) (vgl. EBERT 1991: Die Schmetterlinge<br />
Baden-Württembergs, Band 2).<br />
Magerrasen sind im Plangebiet Glöckenberg nicht vorhanden, ebenso<br />
fehlen die Fraßpflanzen der Raupen – Feld-Thymian und Gewöhnlicher<br />
Dost. Sollte der Falter im Geltungsbereich des Bplanes Glöckenberg kartiert<br />
worden sein, handelte es sich hier um einen Flug zur Nahrungsaufnahme.<br />
Insofern werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, noch<br />
Individuen direkt beeinträchtigt. Ebenso können erhebliche Störungen<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Zum einen konnten durch die Einschätzung der Biologin C. Seifert das<br />
Vorkommen von Anhang IV – Arten ausgeschlossen werden, zum Anderen<br />
erfolgte eine ergänzende Literaturrecherche zu den Habitatansprüchen<br />
der Arten. Auch die Literaturrecherche kam zum Ergebnis, dass Arten<br />
des Anhang IV im Glöckenberg keine geeigneten Lebensraumbedingungen<br />
vorfinden.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG für die Artengruppe der<br />
Schmetterlinge nicht erfüllt.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 27
Andere Tiergruppen nach Anhang IV FFH-Richtlinie<br />
Andere Tiergruppen Anhang<br />
IV FFH-Richtlinie<br />
(Käfer, Schnecken, Libellen,<br />
Krebse, Neunaugen & Fische.)<br />
und Pflanzenarten<br />
Europäische Vogelarten<br />
Europäische Vogelarten<br />
Häufige Arten<br />
Ein Vorkommen der nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Käfer,<br />
Schnecken, Libellen, Krebse, Neunaugen & Fische kann aufgrund der<br />
fehlenden Lebensräume (Wasser, Alt-/Totholz u.a.) ausgeschlossen werden.<br />
Selbiges gilt für die Pflanzenarten des Anhang IV.<br />
Spinnentiere sind nicht im Anhang IV geführt.<br />
keine Relevanz für die Planung<br />
Alle europäischen Vogelarten sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie geschützt.<br />
Verwiesen sei insbesondere auf die zum Vorhaben durchgeführte<br />
Erheblichkeitsprüfung.<br />
Die Prüfung auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfolgt detailliert<br />
nur für Arten, die eine besondere Gefährdung (siehe nachstehende<br />
Tabelle) aufweisen.<br />
Als häufige Arten sind all jene zu bezeichnen, die in der Roten Liste als<br />
ungefährdet geführt werden. Bei den Brutvögeln handelt es sich um Arten,<br />
die menschliche Siedlungen (und innerörtliche Grünflächen) häufig<br />
besiedeln. Im Plangebiet sind sie z.T. mit mehreren Brutpaaren vertreten.<br />
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird für diese Arten<br />
als mindestens gut beurteilt.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Es sind Störungen vorübergehend während der genannten Zeiten zu erwarten<br />
(z.B. durch Lärm, Aufscheuchen währen der Bauarbeiten, Wegfall<br />
von Nahrungshabitaten). Sie sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen,<br />
da für die Arten ausreichend Ausweichmöglichkeiten innerhalb und<br />
außerhalb des Gebietes bestehen und sich auch bei einzelnen nicht erfolgreichen<br />
Bruten der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser<br />
Arten nicht verschlechtert.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG)<br />
V.a. durch die mit der Planung verbundenen Gehölzrodungen können<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Brutvögel der häufigen Arten zerstört<br />
werden. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jedoch im räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt, da im übrigen Ortsrandbereich gleichartige Habitatstrukturen<br />
vorhanden sind und somit ausreichend Ausweichmöglichkeiten<br />
innerhalb und außerhalb des Gebietes bestehen.<br />
Beeinträchtigung von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
In Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
ist eine Tötung etc. einzelner Individuen möglich. Diese kann jedoch<br />
dadurch vermieden werden, dass Gehölzrodungen außerhalb der<br />
Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten der Arten durchgeführt werden, d.h.<br />
– gemäß den Vorgaben des § 43 NatSchG Baden-Württemberg – nicht<br />
zwischen März und September. Sollte es dennoch zu unvermeidbaren<br />
Beeinträchtigungen kommen, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen<br />
Zusammenhang gewährleistet.<br />
Hinsichtlich der allgemein verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten<br />
sind die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 28
Arten mit besonderer Bedeutung<br />
oder Schutzverantwortung<br />
Gartenrotschwanz<br />
Tabelle: Vogelarten im Plangebiet<br />
VRL: Vogelschutzrichtlinie I - Anh I der Vogelschutzrichtlinie<br />
Z - gefährdete Zugvogelart nach Art. 4, Abs. 2<br />
Art: Artenschutzverordnung im Anhang A der EG-VO 338/97<br />
s - streng geschützt<br />
b – besonders geschützt<br />
BW: Rote-Liste-Kategorien für BaWü nach LUBW 2007<br />
Status: B - Brutvogel, R - Randsiedler, N - Nahrungsgast<br />
Gartenrotschwanz<br />
(Phoenicurus phoenicurus)<br />
VRL Art BW Reviere Status<br />
(Art. 1) b V 1 R<br />
Gimpel 1 (Pyrrhula pyrrhula) (Art. 1) b V 1 (R)<br />
Girlitz 1 (Serinus serinaus) (Art. 1) b V 1 (R)<br />
Goldammer<br />
(Emberiza citrinella)<br />
(Art. 1) b V 1 R<br />
Grünspecht (Picus viridis) (Art. 1) s - - N<br />
Neuntöter (Lanius collurio) I b V 1 R<br />
Rotmilan (Milvus milvus) I s - - N<br />
Star 1 (Sturnus vulgaris) (Art. 1) b 1 (B)<br />
Wacholderdrossel 1<br />
(Turdus pilaris)<br />
Waldlaubsänger<br />
(Phylloscopus sibilatrix)<br />
(Art. 1) b 2 (R)<br />
(Art. 1) b 2 1 R<br />
1 Arten mit Brutzeitfeststellung nach EOAC-Brutvogelstatuskriterien<br />
Ein Brutrevier des Gartenrotschwanzes wurde im östlich an den Geltungsbereich<br />
angrenzenden Gartenbereich festgestellt.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Für den im großräumigen Obstwiesenbereich östlich des Geltungsbereiches<br />
brütenden Gartenrotschwanz kommt es zu keinen relevanten Beeinträchtigungen<br />
durch das Vorhaben. Es kann ggf. zu optischen und<br />
akustischen Störungen vor allem zur Bauzeit, kommen, die sich jedoch<br />
nicht als erhebliche Störung der lokalen Population auswirken werden.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />
deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />
Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />
auszuschließen.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 29
Gimpel<br />
Girlitz<br />
Goldammer<br />
Der Gimpel wurde außerhalb des Geltungsbereichs, im angrenzenden<br />
Kapellenwald festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />
während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />
sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da Gimpel eine Toleranz<br />
gegenüber Störungen aufweisen und beispielsweise auch in Siedlungen<br />
nisten. Der Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />
deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />
Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />
auszuschließen.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Der Girlitz wurde außerhalb des Geltungsbereichs, am Siedlungsrand<br />
festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />
während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />
sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da der Girlitz eine Toleranz<br />
gegenüber Störungen aufweist. Vom Ort der Brutzeitfeststellung beträgt<br />
die Entfernung zum Geltungsbereich ca. 60m, zum bestehenden<br />
Siedlungsrand lediglich ca. 15m. Der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
bleibt unverändert.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätten<br />
(incl. deren essentielle Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate<br />
beansprucht. Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen<br />
gleichfalls auszuschließen.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />
erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />
Das Brutrevier der Goldammer wurde in einer Entfernung von ca. 100m<br />
festgestellt. Die Goldammer ist in Baden-Württemberg nach wie vor weit<br />
verbreitet (HÖLZINGER 1997). Nach LUBW 2007 wurde die Goldammer in<br />
die Vorwarnliste aufgenommen. Gefährdungsursachen sind:<br />
Einengung und zunehmende Entwertung der Brut- und Nahrungsgebiete,<br />
insbesondere durch Ausräumung von Büschen, Hecken, Feldgehölzen<br />
und Einzelbäumen in der offenen Landschaft; Intensivierung der Landschaft;<br />
starker Düngemittel- und Biozideinsatz.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Störungen treten im Baubetrieb zeitlich begrenzt auf, eine Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes kann aufgrund der Entfernung (100m)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 30
Grünspecht<br />
Neuntöter<br />
und der Akzeptanz von Neststandorten am Siedlungsrand ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />
deren essentieller Bestandteile) beansprucht. Ein essentielles Nahrungshabitat<br />
ist, aufgrund der weiterhin vorhandenen Streuobstbestände<br />
und Wiesen, sowie des relativ großen Reviers der Goldammer, nicht betroffen.Dadurch<br />
sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />
auszuschließen.<br />
Verbotstatbestände treten nicht ein<br />
Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />
erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />
Der Grünspecht wurde im Geltungsbereich lediglich als Nahrungsgast<br />
beobachtet.<br />
Brutgehölze des Grünspechtes werden durch die Planung nicht überlagert<br />
oder von außen beeinträchtigt.<br />
Mit dem Vorhaben gehen regelmäßig aufgesuchte Nahrungsflächen (ca.<br />
1,5 ha Wiesenflächen) für den Grünspecht verloren. Das Plangebiet stellt<br />
aufgrund der im Westen von Weilersbach noch vorhandenen Streuobstbestände<br />
und Wiesen, kein essentielles Nahrungshabitat dar. Fortpflanzungs-<br />
oder Ruhestätten werden nicht beeinträchtigt.<br />
Allenfalls sind geringfügige Störungen zu erwarten, denen die Grünspechte<br />
jedoch leicht ausweichen können, da sie relativ große Aktionsradien<br />
haben und ein essentielles Nahrungshabitat nicht betroffen ist.<br />
Verbotstatbestände treten nicht ein<br />
Störung<br />
Neben dem dauerhaften Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />
könnten im Jahr des Baubeginns Störungen des Neuntöters auftreten.<br />
Um eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden, darf mit den Erschließungsmaßnahmen<br />
nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen<br />
1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />
In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neugeschaffene Neuntöterhecke<br />
möglich.<br />
Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme – keine erhebliche Störung<br />
der Verbotstatbestand des §42 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Beeinträchtigung von Individuen:<br />
Mit dem geplanten Wohngebiet geht eine zum beständigen Brutrevier<br />
gehörende Teilfläche des Neuntöter Lebensraumes verloren (faktorgruen<br />
04-2009). Auf den verbleibenden Flächen sinkt die Lebensraumqualität<br />
aufgrund der Verkleinerung und aufgrund der zusätzlichen Störungen,<br />
die vom Wohngebiet ausgehen. Es ist damit von dem Verlust eines Brut-<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 31
Rotmilan<br />
reviers auszugehen, was laut des Gesetzes einer „Beschädigung der<br />
Fortpflanzungsstätte“ gleich kommt. Individuen werden nicht beeinträchtigt.<br />
Laut Trautner 2008 „kann die Sicherung bzw. Erfüllung der ökologischen<br />
Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte<br />
nichts anderes bedeuten, als dass es zu keinen qualitativen oder quantitativen<br />
Einbußen kommt“. Bei Verlust einer Fortpflanzungsstätte ist folglich<br />
die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang vorerst<br />
nicht mehr erfüllt.<br />
Folgende vorgezogene Maßnahme (CEF) wird notwendig:<br />
Anlage einer ca. 20m langen Hecke aus älteren Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz<br />
für den Neuntöter. Diese bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten<br />
ab dem ersten Jahr. Die ökologische Funktion der<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang<br />
gewährleistet.<br />
Bei Umsetzung der vorgezogenen Maßnahmen bleibt die ökologische<br />
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />
gewährleistet.<br />
Verbotstatbestände treten nicht ein<br />
Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />
liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans<br />
(vgl. Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung<br />
von Hrn. Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes muss,<br />
aufgrund der Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />
menschlichen Reizen vorausgesetzt werden.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />
Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />
durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die<br />
Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch<br />
Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und<br />
bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
Der Verbotstatbestand des. §42 Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Der Verlust von horstnahen Nahrungsflächen stellt eine Beeinträchtigung<br />
dar, die aufgrund der Flächengröße, jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen<br />
auf die erfolgreiche Fortpflanzung des Rotmilans haben wird.<br />
Lambrecht & Trautner 2007 geben zur Bestimmung der Erheblichkeit einen<br />
Orientierungswert von 10 ha Lebensraumverlust an. Dieser bleibt<br />
beim Baugebiet Glöckenberg deutlich unterschritten. Individuen werden<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
Der Glöckenberg nimmt im Sinne der Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />
keine Flächen in Anspruch, die für den Rotmilan „unverzichtbar sind, um<br />
eine erfolgreiche Fortpflanzung zu gewährleisten“ (vgl. Trautner 2008).<br />
Der Verbotstatbestand des. §42 Abs. 1 Nr. 3 tritt nicht ein<br />
Der Erhalt der Flächen am Waldrand und Wiesenextensivierung vermindern<br />
die Beeinträchtigungen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 32
Star<br />
Wacholderdrossel<br />
Der Star wurde innerhalb des Geltungsbereichs festgestellt. Es handelt<br />
sich hierbei um eine Brutzeitfeststellung.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) &<br />
Vom Bauvorhaben wird gegebenenfalls eine Fortpflanzungsstätte (incl.<br />
deren essentieller Bestandteile) überplant. Laut Trautner 2008 „kann die<br />
Sicherung bzw. Erfüllung der ökologischen Funktionsfähigkeit der betroffenen<br />
Fortpflanzungsstätte nichts anderes bedeuten, als dass es zu keinen<br />
qualitativen oder quantitativen Einbußen kommt“. Bei Verlust einer<br />
Fortpflanzungsstätte ist folglich die ökologische Funktion im räumlichen<br />
Zusammenhang vorerst nicht mehr erfüllt, da andere, geeignete Reviere<br />
als bereits besetzt gelten müssen.<br />
Mit Hilfe vorgezogener Maßnahmen (CEF) – Aufhängen von 2 Nistkästen<br />
auf der Maßnahmenfläche (Flurstk. Nr. 770, 771, 60) bleibt das Angebot<br />
an Fortpflanzungsstätten gesichert. Die Maßnahme findet in einer<br />
Entfernung von ca. 200m zum Ort der Brutzeitfeststellung statt.<br />
Nach Durchführung der Maßnahmen bleibt die ökologische Funktion der<br />
Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.<br />
Beeinträchtigung von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Eine Beeinträchtigung einzelner Individuen ist bei Freimachung des Baufeldes<br />
nicht auszuschließen. Diese findet lediglich aufgrund des Verlustes<br />
der Fortpflanzungsstätte statt siehe dort.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Um eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden, darf mit den Erschließungsmaßnahmen<br />
nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen<br />
1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />
In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neuen Starenkästen möglich.<br />
Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG bei Umsetzung der CEF-<br />
Maßnahmen nicht erfüllt.<br />
Wiesenextensivierung, Heckenanlage und Pflanzung von Streuobstbäumen<br />
erhöhen die Lebensraumqualität auf den Maßnahmenflächen.<br />
Von der Wacholderdrossel liegen zwei Brutzeitfeststellungen außerhalb<br />
des Geltungsbereichs vor. Eine befindet sich westlich, im Kapellenwald,<br />
die andere südlich, im Bereich der Streuobstwiesen. Beide Standorte<br />
weisen eine Entfernung von ca. 50m zum Geltungsbereich auf.<br />
Erhebliche Störungen (§ 42 (1) Nr. 2 BNatSchG)<br />
Es sind baubedingte Störungen zu erwarten (z.B. durch Lärm, Aufscheuchen<br />
während der Bauarbeiten, Wegfall von Nahrungshabitaten). Sie<br />
sind jedoch nicht als erheblich zu bezeichnen, da die Wachholderdrossel<br />
eine Toleranz gegenüber Störungen aufweist und beispielsweise auch in<br />
Siedlungen nistet oder in Städte einwandert (vgl. HÖLZINGER 1999). Der<br />
Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt unverändert.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 (1) Nr. 3BNatSchG) & Beeinträchtigung<br />
von Individuen (§ 42 (1) Nr. 1 BNatSchG)<br />
Vom Bauvorhaben werden weder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (incl.<br />
deren essentieller Bestandteile) noch essentielle Nahrungshabitate beansprucht.<br />
Dadurch sind Beeinträchtigungen einzelner Individuen gleichfalls<br />
auszuschließen. Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht<br />
erfüllt.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 33
Waldlaubsänger<br />
Ein Brutrevier des Waldlaubsängers wurde im angrenzenden Kapellenwald,<br />
in einer Entfernung von ca. 50 m zum Geltungsbereich/Waldrand,<br />
ca. 80m Entfernung zur potentiellen Bebauung festgestellt.<br />
Gemäß HÖLZINGER 1999 wurde der Waldlaubsänger als ein in allen Landesteilen<br />
verbreiteter und häufiger Brutvogel eingestuft. Die Rote Liste<br />
BW listet den Waldlaubsänger aktuell in Kategorie 2 – stark gefährdet,<br />
da in den letzten 25 Jahren eine Bestandsabnahme von > 50% stattgefunden<br />
hat. Gefährdungsursachen: Rückgang der Nahrungsgrundlage infolge<br />
Bodenversauerung, Eutrophierung und dadurch raschem Pflanzenaufwuchs<br />
im Frühjahr; hohe Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren.<br />
Einfluss der Waldbewirtschaftung durch zu dichte Baumbestände<br />
(in Forsten) (vgl. LUBW 2007).<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
Die Habitate des Waldlaubsängers sind Laub-, Misch- und seltener Nadelwälder.<br />
Diese werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.<br />
Störungen<br />
Bei Wahl dieses Neststandortes muss, aufgrund der Nähe zur Siedlung,<br />
eine gewisse Toleranz des Waldlaubsängers gegenüber menschlichen<br />
Reizen vorausgesetzt werden.<br />
Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />
Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und das Brutrevier durch<br />
den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die Störungen<br />
unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch Bewegungsreize,<br />
Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und bleiben<br />
gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
Verbotstatbestände treten nicht ein<br />
Folgen für die Bauleitplanung Aus den genannten artenschutzrechtlichen Untersuchungen ergeben<br />
sich folgende Empfehlungen für die Bauleitplanung. Diejenigen Inhalte,<br />
die bereits Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben (Gehölzerhalt<br />
etc.) werden nicht aufgeführt. Die nachfolgend aufgeführten Erfordernisse<br />
sollten wie folgt im Bebauungsplan Berücksichtigung finden oder<br />
durch festsetzungsergänzende vertragliche Regelungen in einem<br />
städtebaulichen Vertrag zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer<br />
und der Gemeinde bzw. der unteren Naturschutzbehörde gesichert<br />
werden:<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 34
Vermeidungs- und vorgezogeneAusgleichsmaßnahmen<br />
Gehölzrodungen<br />
Baubeginn<br />
Aufhängen von Nistkästen<br />
für den Star<br />
Krötenzaun zum Schutz vor<br />
Individuenverlusten<br />
Neuntöter – Sicherung der<br />
ökologischen Funktion der<br />
Fortpflanzungsstätten im<br />
räumlichen Zusammenhang<br />
Empfehlung<br />
"Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen<br />
1. Oktober und 29. Februar gefällt werden. Die Nistkästen der gefällten<br />
Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen Gehölzbeständen<br />
wiederaufzuhängen. “<br />
„Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in<br />
der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden“.<br />
Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan und als Auflage im späteren<br />
Baugenehmigungsverfahren übernommen werden.<br />
Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB – Zusatz zur Maßnahmenfläche<br />
M3:<br />
Textliche Festsetzung: Zusatz zu Maßnahmenfläche M3<br />
"An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten<br />
anzubringen."<br />
"Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten<br />
vorzubeugen.“<br />
Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan und als Auflage im späteren<br />
Baugenehmigungsverfahren übernommen werden.<br />
Festsetzung als Fläche zur Anpflanzung von Sträuchern § 9 (1) 25<br />
BauGB :<br />
Textliche Festsetzung: PFG 3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />
„Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt<br />
48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m,<br />
Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu<br />
pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus<br />
catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x<br />
Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen<br />
(Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina)<br />
zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die<br />
Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />
Die Maßnahme ist vor Beginn des Eingriffs umzusetzen.“<br />
Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />
Zusatz zur Maßnahmenfläche M1 & M2 :<br />
„Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen“.<br />
Ergebnis Bei Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und vorgezogenen<br />
Ausgleichsmaßnahmen sind die Verbotstatbestände des § 42<br />
BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 35
8.4 Schutzgut Boden<br />
Bodenfunktionen<br />
Beeinträchtigung:<br />
Die Versiegelung von natürlichen Böden stellt einen erheblichen Eingriff<br />
dar, da Boden immer unwiederbringlich verloren geht. Hiervon sind<br />
hauptsächlich die Bodenfunktionen hoher Bedeutung Filter und Puffer für<br />
Schadstoffe / Stoffumwandlung und Standort für Natürliche Vegetation<br />
betroffen.<br />
Die Ausdehnung der maximal voll versiegelbaren Flächen (Gebäude, Garagen)<br />
beträgt bei einer Grundflächenzahl von 0,25 (GRZ 0,25) der<br />
Grundstücksflächen, d. h. ca. 0,3 ha. Der flächenmäßige Ausbauanteil<br />
der Erschließungsstraße beträgt ca. 0,1 ha Der Anteil der teilversiegelten<br />
wasserdurchlässigen Flächen (Zuwege, Stellplätze) wird auf ca. 10 % der<br />
Grundstücksfläche ca. 0,1 ha geschätzt. Bei diesen Flächen bleiben die<br />
Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten (v.a. Ausgleichskörper für den<br />
Wasserkreislauf).<br />
Bei der übrigen Bruttobaufläche (ca. 0,75 ha) kommt es im Zuge der<br />
Baumaßnahme aufgrund von flächigem Bodenabtrag zu Beeinträchtigungen<br />
der Filter/Pufferfunktion und der Funktion Standort für natürliche Vegetation.<br />
hoch<br />
8.5 Schutzgut Wasser<br />
Funktionen<br />
Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Wasser<br />
Beeinträchtigung:<br />
Aufgrund zusätzlicher Vollversiegelung durch die geplante Bebauung und<br />
Erweiterung der Erschließungsstraße gehen Flächen für die Grundwasserneubildung<br />
und Oberflächenwasserrückhaltung von ca. 5.000 m² verloren.<br />
Der Verlust von Flächen für die Grundwasserneubildung und Oberflächenwasserrückhaltung<br />
stellt aufgrund der vergleichsweise geringen Gesamtgröße<br />
der versiegelten Fläche, verbunden mit einer geringen Grundflächenzahl<br />
(0,25) keinen erheblichen Eingriff in den Gebietswasserhaushalt<br />
dar. Eine Beeinträchtigung der lokalen Grundwasserdynamik wird als<br />
gering eingeschätzt, da kein bedeutender Grundwasserkörper angeschnitten<br />
wird. Allerdings ist mit verstärkt austretendem Hangwasser zu<br />
rechnen. Die Qualität des Grundwassers im Gebiet wird nicht beeinträchtigt,<br />
da anfallendes Schmutz- und Regenwasser im Trennsystem abgeführt<br />
wird.<br />
mittel<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 36
8.6 Schutzgut Klima/Luft<br />
Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Klima / Luft<br />
Beeinträchtigung:<br />
Die zu erwartende Bebauung und Versiegelung neuer Flächen vermindert<br />
die Produktion von kalter Luft im Planungsgebiet. Es entsteht hingegen<br />
erwärmte und trockene Luft. Zudem ist mit leicht erhöhten Schadstoffemissionen<br />
aus zusätzlichem Verkehr und Hausbrand zu rechnen.<br />
Diese kleinräumigen Veränderungen (z. B. Bildung von Wärmeinseln)<br />
wirken sich hauptsächlich im Plangebiet selber aus. Aufgrund der eher<br />
geringen Größe des Wohngebiets von ca. 1,4 ha und des geringen Versiegelungsgrades<br />
(0,25 GRZ) sind keine erheblichen Auswirkungen auf<br />
Klima und Luftaustausch des Siedlungsraumes zu erwarten. Minimierungsmaßnahmen<br />
(vgl. Punkt 1.8.9) senken zusätzlich die Eingriffsintensität.<br />
gering<br />
8.7 Schutzgut Landschaft<br />
Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Landschafts-<br />
Ortsbild<br />
Beeinträchtigung:<br />
Mit dem 'Glöckenberg' wird eine sowohl landschaftlich als auch für das<br />
Erscheinungsbild des Ortes bedeutsamen Strukturen des Ortes bebaut.<br />
Der Waldabstand wird verringert, die zusammenhängenden Ansichtsflächen<br />
vom Ort aus werden beschnitten bzw. unterbrochen.<br />
Mit dem Verlust der „bunten“ Magerwiesen und eines Teils des prägenden<br />
Gehölzbestandes gehen Strukturen mit besonderer Funktion für den Ortsrand<br />
verloren. Mehrere bedeutsame Sichtbeziehungen wie z. B. die tolle<br />
Aussicht vom Glöckenbergweg gehen verloren.<br />
hoch<br />
8.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter<br />
Beeinträchtigung:<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des archäologischen Kulturdenkmals<br />
Wb07 "Glöckenberg" (merowingerzeitliches Gräberfeld) aufgrund von Beschädigung<br />
/ Zerstörung sind nicht auszuschließen.<br />
Durch das Plangebiet geht zudem ein wertgebender Bestandteil der Kulturlandschaft<br />
verloren.<br />
hoch<br />
9. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)<br />
Nullvariante<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung kann das Gelände zukünftig weiterhin<br />
landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden.<br />
Ohne die Ausweisung als Baufläche könnte diese wichtige Kuppenlage<br />
als Abstandsfläche zwischen Siedlung und Wald erhalten bleiben. Der<br />
Schutz der südlich angrenzenden, wertvollen Biotopflächen (§ 32-Biotop<br />
Charakter, Neuntöterlebensraum) könnten in der heutigen Struktur und<br />
Substanz erhalten bleiben. Eine zum „Vogelschutzgebiet “Baar“ gehörende<br />
und eine angrenzende Fläche blieben erhalten.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 37
10. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />
Mensch Aus Sicht der Bauleitplanung sind im Zusammenhang mit Wohnnutzungen<br />
insbesondere das BauGB und die BauNVO zu beachten.<br />
Zur Begrenzung der Lärmbelastung sind die Orientierungswerte der DIN<br />
18005 Teil 1 einzuhalten.<br />
Die innere Erschließung des Planungsgebiets erfolgt nur durch eine<br />
Stichstraße (Wohnweg) von der Kapellenwaldstraße aus (Emissionsbegrenzung).<br />
Pflanzen / Tiere /<br />
Biologische Vielfalt<br />
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen in das Schutzgut Arten<br />
und Biotope wird die §32-Hecke als Pflanzerhaltung und als Fläche für<br />
Maßnahmen festgesetzt. Zum Erhalt festgesetzt werden ebenfalls ein<br />
Großteil des Gehölzbestandes an der Kapellenwaldstraße, sowie ein besonders<br />
wertvoller Apfelbaum (Nr. 32) mit Baumhöhle.<br />
Die Möglichkeiten zur Minimierung sind stark begrenzt. Der Verlust der<br />
artenreichen Magerwiesen, der wertvollen Gehölze und die Reduzierung<br />
der Lebensraumeignung des Landschaftsbestandteils können nicht im<br />
Gebiet minimiert oder gar ausgeglichen werden. Die rechtsverbindliche<br />
Übernahme der grünordnerischen Maßnahmen in den Bebauungsplan<br />
dient dem Ausgleich der Beeinträchtigungen. Bei der Auswahl der Ausgleichsmaßnahmen<br />
wurden Vogel- und Artenschutz berücksichtigt und<br />
folgende Maßnahmen festgelegt:<br />
Als Fläche für Maßnahmen - M1 Obere Kotten- zum Schutz, zur Pflege<br />
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird eine ca. 2,34<br />
ha große Wiesenfläche (intensiv genutzte Fettwiese) nördlich des Plangebiets<br />
festgesetzt. Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese<br />
mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />
Folgende Maßnahmen werden getroffen:<br />
• Umstellung auf extensive Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung<br />
des Mähguts, Verzicht auf Düngung oder leichte Festmistdüngung,<br />
erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September<br />
oder alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />
• Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Pflanzung von<br />
ca. 250 m Heckenriegeln mit einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel<br />
sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />
• Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung<br />
von abgängigen alten Obstbäumen<br />
• Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />
• Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven<br />
Pflege der Flurstücke 597, 601, 632 – 636, 639, 640.<br />
• Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten<br />
umzusetzen<br />
Fläche für Maßnahmen – M2 mit Heckenpflanzung Neuntöter und M3 –<br />
südlich der Halle<br />
Als weitere planexterne Flächen für Maßnahmen werden die am Ortsrand<br />
gelegenen Flurstücke 770, 771 und 60 mit einer Gesamtfläche von<br />
ca. 0,35 ha festgesetzt. Es handelt sich um bestehende Wiesenflächen<br />
mit einzelnen alten Obstbäumen. Die Flächen werden einmal im Jahr<br />
gemulcht. Die östlich angrenzenden Flächen sind bereits in Gemeindebesitz,<br />
sodass eine größere zusammenhängende Fläche gesichert und<br />
durch angepasste Pflege und Neupflanzungen weiterentwickelt werden<br />
kann. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen<br />
Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />
Folgende Maßnahmen werden getroffen:<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 38
• angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts,<br />
Verzicht auf Düngung oder leichte Festmistdüngung, erster<br />
Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder alternativ<br />
Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />
• An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten<br />
anzubringen.<br />
• Pflanzung von ca. 20 m Hecke mit einer Breite von mind. 5 m. Die<br />
Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />
• Pflanzung von mindestens 6 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung<br />
von abgängigen alten Obstbäumen<br />
• Entsprechend PFG3 - Heckenpflanzung Neuntöter: Auf einer Länge<br />
von 20m sind insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt,<br />
Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m<br />
anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x<br />
Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus<br />
monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata)<br />
und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen<br />
(Rosa canina) zu pflanzen.<br />
Daneben sind die Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes siehe<br />
Kapitel 8.3 durchzuführen.<br />
Auf den Flächen ändern sich die Bewirtschaftungsverhältnisse. In Absprache<br />
mit dem Landwirtschaftsamt, der Gemeindeverwaltung und unter<br />
Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Arten, wurde die<br />
Ausgleichsmaßnahme überarbeitet. Die Anzahl der Hecken und Bäume<br />
bleibt, bei der Anordnung wurde ein Kompromiss zwischen Lebensraumansprüchen<br />
und Landwirtschaft erarbeitet.<br />
Boden Die geplante Neuausweisung des Wohngebietes ‚Glöckenberg’ ist<br />
zwangsläufig mit der Versiegelung und Abgrabung von natürlichen Böden<br />
verbunden. Es ist nur in begrenztem Maße möglich, die Beeinträchtigung<br />
der Bodenfunktionen zu minimieren.<br />
Im Rahmen der Festsetzungen werden entsprechende Maßnahmen<br />
festgelegt:<br />
• Multifunktionale Maßnahme M1 (s.o.): Festsetzung einer ca. 2,34 ha<br />
großen planexternen Ausgleichsfläche mit extensiver Pflege (Verzicht<br />
auf Düngung oder leichte Festmistdüngung) zur Reduktion des Nährstoffeintrages<br />
• Multifunktionale Maßnahme M2 (s.o.): Sicherung der extensiven Nutzung<br />
der planexternen ca. 0,35 ha großen Wiesenfläche und damit<br />
Erhaltung und Förderung der Bodenfunktionen<br />
• Reduzierung der Erschließung auf das absolut notwendige Maß<br />
• Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben zum Maß der<br />
Nutzung (GRZ 0,25) und Baugrenzen<br />
• Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert von max.<br />
0,8) bei PKW-Stellplätzen, Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />
Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />
• Maßnahmen nach § 202 BauGB zur Wiederverwendung des Bodenaushubes<br />
Vorort und Verbot der Überdeckung der verbleibenden belebten<br />
Bodenschicht.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 39
Wasser Im Rahmen des Bebauungsplanes werden folgende Maßnahmen, die zu<br />
einer Reduzierung der Eingriffsintensität in das Schutzgut Wasser führen,<br />
umgesetzt:<br />
• Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />
• Reduzierung der Erschließung auf das absolut notwendige Maß<br />
• Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben zum Maß der<br />
Nutzung (GRZ 0,25) und Baugrenzen<br />
• Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert von max.<br />
0,8) bei PKW-Stellplätzen, Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />
Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />
Klima Im Rahmen des Bebauungsplanes werden folgende Maßnahmen, die zu<br />
einer Reduzierung der Eingriffsintensität in das Schutzgut Klima führen,<br />
umgesetzt:<br />
• Festsetzungen zur Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen<br />
• Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />
• Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge<br />
Landschaftsbild Ein Verzicht auf Bebauung als einzige Vermeidungsmaßnahme kommt<br />
nicht mehr in Betracht. Eine gewisse Minderung wird durch die Begrenzung<br />
der Erschließungsflächen auf den Abschnitt bis zur Schule und die<br />
Reinhaltung des Mindestwaldabstands von 30 m erreicht. Über das Art<br />
und Maß der baulichen Nutzung bestehen Vorgaben zur Bebauung sowie<br />
zu den Gebäudehöhen, die eine Anbindung an die bestehende gewährleisten<br />
sollen. Festsetzungen zur Begrünung des Straßenraumes<br />
sowie zur Eingrünung des Gebietsrandes stellen ein Mindestmaß an<br />
Durchgrünung und Einbindung sicher. Zur Kompensation der verbleibenden<br />
Eingriffe werden Maßnahmen zur Dachbegrünung und multifunktionale<br />
planexterne Maßnahmen (Heckenpflanzungen, Förderung „bunter“<br />
Wiesen) festgesetzt.<br />
Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter<br />
Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich<br />
Archäologische Denkmalpflege, 79083 Freiburg (FAX: 0761/208-<br />
3599) ist mindestens 8 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten (dies<br />
gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten.<br />
Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen,<br />
hat der Bauträger/Bauherr die ausführenden Firmen vertraglich<br />
zu verpflichten, rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen,<br />
damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. Auf welche<br />
Weise (zahnloser Böschungslöffel oder Planierraupe) und auf welche<br />
Tiefe der Oberbodenabtrag erfolgen muss, ist mit der Archäologischen<br />
Denkmalpflege abzustimmen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine Besprechung<br />
der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege<br />
und ausführende Baufirma) notwendig. Sollten bei den Kontrollbegehungen<br />
oder bei der Durchführung der Arbeiten Funde zutage treten, behält<br />
sich die Archäologische Denkmalpflege eine Untersuchung des fraglichen<br />
Areals vor. In diesem Fall muss die notwendige Zeit für eine ordnungsgemäße<br />
Dokumentation und Bergung eingeräumt werden.<br />
Weitere Funde im Zuge von Erdarbeiten sind gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes<br />
unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref.<br />
25 zu melden (Stellungnahme RP Freiburg, Denkmalpflege).<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 40
11. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz<br />
Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />
Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt<br />
Die rechtsverbindliche Übernahme der grünordnerischen<br />
Festsetzungen in den Bebauungsplan trägt<br />
zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen<br />
bei.<br />
− Erhaltung einer 6.000 qm großen Wiesenfläche<br />
durch die Einhaltung des Waldabstands<br />
− Begrenzung der Ausdehnung der Bebauung auf<br />
den Bereich entlang der Zufahrt zur Schule<br />
− Festsetzungen zur Pflanzung von Bäumen und<br />
Sträuchern<br />
− Verlust von ca. 9.300qm Magerwiese,<br />
davon 5.300 qm mit<br />
besonders guter Ausprägung<br />
− Verlust von Lebensräumen besonderer<br />
Bedeutung (1 Neuntöterrevier)<br />
− Verlust von ca. 2.000 qm Fettwiese<br />
− kleinräumiger Verlust von Ruderalvegetation,<br />
Schnitthecke<br />
und Grasweg (insgesamt ca.<br />
830 qm)<br />
− Verlust von 2 landschaftsprägenden<br />
Altbäumen<br />
− Verlust von ca. 19 weiteren<br />
Bäumen<br />
− ggf. (Teil-) Verlust von Lebensräumen<br />
des Esparsetten-<br />
Bläulings<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 41<br />
Planinterne Maßnahmenfläche M1:<br />
− ca. 2,34 ha große Wiesenfläche<br />
− Umstellung auf extensive Pflege<br />
− Pflanzung von ca. 250 lfd. Metern Heckenriegeln.<br />
− Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen<br />
Obstbäumen<br />
− Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />
Planexterne Maßnahmenfläche M2 & M3:<br />
− Entwicklung einer artenreichen Magerwiese<br />
mit vitalem Streuobstbestand und<br />
extensiver Pflege auf einer Gesamtfläche<br />
von ca. 0,35 ha auf bestehenden<br />
gemulchten Wiesenflächen mit einzelnen<br />
alten Obstbäumen.<br />
− Neupflanzung von mindestens 6 hochstämmigen<br />
Obstbäumen,<br />
− Pflanzung von ca. 40 lfd. Metern Heckenriegeln,<br />
davon 20m mit älteren Gehölzen.<br />
- Anbringen von 2 Staren Nistkästen<br />
Durch die genannten Maßnahmen<br />
können die genannten<br />
Beeinträchtigungen ausgeglichen<br />
werden.<br />
Es verbleiben beim Schutzgut<br />
Pflanzen / Tiere / Biologische<br />
Vielfalt keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />
Schutzgut Boden<br />
− Begrenzung der Versiegelung auf das absolut notwendige<br />
Maß (Stichstraße, GRZ 0,3)<br />
− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert<br />
von max. 0,8) bei PKW-Stellplätzen<br />
(weitgehender Erhalt der Bodenfunktionen für den<br />
Wasserkreislauf)<br />
− Maßnahmen nach § 202 BauGB zur Wiederverwendung<br />
des Bodenaushubes Vorort und Verbot<br />
der Überdeckung der verbleibenden belebten Bodenschicht.<br />
Schutzgut Wasser<br />
− Reduzierung der Erschließung auf das absolut<br />
notwendige Maß<br />
− Begrenzung der max. Versiegelung durch Vorgaben<br />
zum Maß der Nutzung (GRZ 0,3) und Baugrenzen<br />
− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (Abflussbeiwert<br />
von max. 0,8) bei PKW-Stellplätzen,<br />
Zuwegungen, Garagenvorplätzen (weitgehender<br />
Erhalt der Bodenfunktionen für den Wasserkreislauf)<br />
− Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />
− Inanspruchnahme von ca. 0,7<br />
ha Boden mit hoher Bedeutung<br />
− Vollversiegelung von ca. 0,5<br />
ha Boden mittlerer und hoher<br />
Bedeutung<br />
− Teilversiegelung von ca. 0,12<br />
ha Boden mittlerer u. hoher B.<br />
− Verlust von Flächen für die<br />
Grundwasserneubildung und<br />
Oberflächenwasserrückhaltung<br />
von ca. 0,6 ha.<br />
− Verwendung von Zisternen auf<br />
den Baugrundstücken wird<br />
empfohlen<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 42<br />
− Multifunktionale Maßnahme M1 (s.o.):<br />
Festsetzung einer ca. 2,34 ha großen<br />
planexternen Ausgleichsfläche mit extensiver<br />
Pflege zur Reduktion des Nährstoffeintrages<br />
− Multifunktionale Maßnahme M2 & M3<br />
(s.o.): Sicherung der extensiven Nutzung<br />
der planexternen ca. 0,35 ha großen<br />
Wiesenfläche und damit Förderung der<br />
Bodenfunktionen<br />
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.<br />
Die angeführten Kompensationsmaßnahmen<br />
können die<br />
Beeinträchtigungen weitestgehend<br />
kompensieren.<br />
Aus dem Mangel an geeigneten<br />
Entsiegelungsflächen verbleibt<br />
jedoch ein Restdefizit,<br />
das nicht ausgeglichen werden<br />
kann.<br />
Durch die genannten Maßnahmen<br />
verbleiben für das<br />
Schutzgut Wasser keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen.
Vermeidung, Verringerung noch verbleib. Beeinträchtigung Ausgleichsmaßnahmen Bilanz<br />
Schutzgut Luft / Klima<br />
− Begrenzung der max. Versiegelung bei der Erschließung<br />
und durch Vorgaben zum Maß der<br />
Nutzung (GRZ 0,3)<br />
− Festsetzungen zur Anlage von Baum- und<br />
Strauchpflanzungen<br />
− Festsetzungen zur Dachbegrünung<br />
− Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger<br />
Beläge<br />
Schutzgut Ort- / Landschaftsbild<br />
Eine gewisse Minderung wird durch die Begrenzung<br />
der Erschließungsflächen auf den Abschnitt bis zur<br />
Schule und die Reinhaltung des Mindestwaldabstands<br />
von 30 m erreicht. Über das Art und Maß der<br />
baulichen Nutzung bestehen Vorgaben zur Bebauung<br />
sowie zu den Gebäudehöhen, die eine Anbindung<br />
an die bestehende gewährleisten sollen. Festsetzungen<br />
zur Begrünung des Straßenraumes sowie<br />
zur Eingrünung des Gebietsrandes stellen ein<br />
Mindestmaß an Durchgrünung und Einbindung sicher.<br />
− Verlust von klimaökologisch<br />
funktionsfähigen Flächen allgemeiner<br />
Bedeutung (0,6 ha)<br />
− Kleinräumige Veränderungen<br />
wirken sich hauptsächlich im<br />
Plangebiet selber aus.<br />
− Verlust von landschaftlich und<br />
für das Erscheinungsbild des<br />
Ortes bedeutsamen Strukturen<br />
− Unterbrechung zusammenhängender<br />
Ansichtsflächen vom<br />
Ort aus<br />
− Verlust von Strukturen mit besonderer<br />
Funktion für den Ortsrand<br />
(Gehölze, „bunte“ Wiesen)<br />
− Verlust von bedeutsamen<br />
Sichtbeziehungen<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 43<br />
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.<br />
Zur Kompensation der verbleibenden Eingriffe<br />
werden Maßnahmen zur Dachbegrünung<br />
und multifunktionale planexterne<br />
Maßnahmen (Heckenpflanzungen, Förderung<br />
„bunter“ Wiesen) festgesetzt.<br />
Durch die genannten Maßnahmen<br />
verbleiben für das<br />
Schutzgut Klima / Luft keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen.<br />
Es verbleiben für das Schutzgut<br />
Landschaftsbild keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen.<br />
Die Gestaltung der planexternen<br />
Ausgleichsfläche M1 wirkt<br />
sich zusätzlich förderlich auf<br />
das Schutzgut aus.<br />
FAZIT: Vermeidbare Beeinträchtigungen werden unterlassen (Vermeidungsgebot). Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch Maßnahmen<br />
der Eingriffsminimierung überwiegend unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt (Schutzgut WASSER, KLIMA). Der Eingriff in das Schutzgut PFLAN-<br />
ZEN/TIERE und LANDSCHAFTSBILD wird durch die Festlegung von planexternen Maßnahmenflächen kompensiert. Der Eingriff durch zusätzliche Bodenversiegelung<br />
/ Flächenverluste im Schutzgut BODEN (irreversibler Bodenverlust) kann aufgrund fehlender Entsiegelungsflächen nicht adäquat ausgeglichen werden (nicht<br />
ausgleichbares Restdefizit). Nach eingehender Prüfung stehen nach derzeitigem Kenntnisstand im Gemeindegebiet keine geeigneten Flächen für Entsiegelungsmaßnahmen,<br />
für Maßnahmen zur Verbesserung der Rekultivierungsschicht von Altablagerungen (Oberbodenauftrag) oder für Rückbaumaßnahmen an Fließgewässern<br />
zur Verfügung. Als Kompensation für die Eingriffe in den Boden werden deshalb Maßnahmen zur Extensivierung (Verbesserung der Bodenfunktionen) und<br />
zum Erosionsschutz „im Huckepack“ mit den für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere und Landschaftsbild vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. Im Gesamtergebnis<br />
wurde eine ausgeglichene Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ermittelt.
12. Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen<br />
Allgemeine Grundlagen<br />
Keine Zuordnung von<br />
Maßnahmen<br />
Ausgleichsmaßnahmen<br />
für die Eingriffe durch<br />
die Erschließung<br />
Grundsätzlich können (und sollen) die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen<br />
den Eingriffsverursachern zugeordnet werden. Dabei ist immer zu unterscheiden<br />
zwischen<br />
- den Eingriffen, die durch die Erschließungsstraßen verursacht werden und<br />
- den Eingriffen, die auf den einzelnen Baugrundstücken zu erwarten sind.<br />
Der Teil der Eingriffe, der durch die Erschließungsstraßen verursacht wird, wird<br />
über die Erschließungsbeiträge abgerechnet. Der Teil der Eingriffe, der auf den<br />
Baugrundstücken stattfindet, kann über eine Kostenerstattungssatzung der<br />
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> abgerechnet werden. Auf Basis dieser Kostenerstattungssatzung<br />
können die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen anteilig den<br />
Baugrundstücken zugeordnet und von den Bauherren eingefordert werden.<br />
Die Ausgleichsmaßnahmen, die auf den Baugrundstücken festgesetzt werden<br />
(Bepflanzungen, wasserdurchlässige Beläge etc.), werden von den jeweiligen<br />
Bauherren selber durchgeführt und getragen, und werden nicht über die Kostenerstattungssatzung<br />
abgerechnet.<br />
Den Baugrundstücken Nr. 21 und 22 (Grünordnungsplan Stand 01.07.2009)<br />
werden keine Maßnahmen zugeordnet. Auf diesen Grundstücken wäre eine<br />
Bebauung gemäß §34 BauGB bereits vor Erarbeitung des Bebauungsplanes<br />
zulässig gewesen (s. auch Kapitel 1.1).<br />
Entsprechend einer überschlägigen Eingriffsermittlung werden für den Bau der<br />
Erschließungsstraße Eingriffe in Form von Neuversiegelung im Umfang von ca.<br />
0,2 ha geltend gemacht. Bei 0,62 ha Gesamtversiegelung sind dies ca. 32 %<br />
der Gesamteingriffe.<br />
Die durch die Erschließung hervorgerufenen Eingriffe werden durch folgende<br />
Maßnahmen ausgeglichen:<br />
• Bepflanzung auf öffentlichen Straßen (PFG 1)<br />
• Maßnahmenfläche M2 mit Heckenpflanzung Neuntöter (0,2 ha)<br />
• Maßnahmenfläche M3 südlich der Halle (0,15 ha)<br />
Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />
Glöckenberg.<br />
Der Eingriff durch die Erschließungsstraßen kann durch die genannten Maßnahmen<br />
ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsflächen haben einen Flächenumfang<br />
von insgesamt 0,35 ha.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 44
Ausgleichsmaßnahmen<br />
für die Eingriffe auf den<br />
Baugrundstücken<br />
Für die Eingriffe auf den Baugrundstücken verbleibt ein Umfang von 0,42 ha<br />
(neu) versiegelbarer Fläche, das sind ca. 68 % des Gesamteingriffs. (1,25ha<br />
private Grundstücksfläche abzüglich der Grundstücke 21 & 22 = 0,12ha,<br />
verbleiben 1,13ha. Bei GRZ 0,25 mit Nebenanlagen 50%, ist ein Anteil von<br />
37,5% der Grundstücksfläche versiegelbar. Dies entspricht 0,42 ha)<br />
Die durch die Baugrundstücke hervorgerufenen Eingriffe werden durch folgende<br />
Maßnahmen ausgeglichen:<br />
• Bepflanzung auf den Baugrundstücken (PFG 2)<br />
• Maßnahmenfläche M1 – Obere Kotten (2,3 ha)<br />
Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />
Glöckenberg.<br />
Der Eingriff durch die Baugrundstücke kann durch die genannten Maßnahmen<br />
ausgeglichen werden.<br />
13. Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />
Hinweis<br />
Umweltbeobachtung<br />
Kriterien/ Prüfinhalte des Monitoring stellen erhebliche Umweltauswirkungen<br />
und prognostische Unsicherheiten (z.B. Verkehrsprognosen, Altlasten) zur frühzeitigen<br />
Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen dar.<br />
Die Gemeinde erhält gem. § 4 Abs. 3 BauGB Informationen von Fachbehörden,<br />
die durch ihre bestehenden Überwachungssysteme unerwartete Auswirkungen<br />
überprüfen. Somit erfolgt überwiegend bereits eine fachbezogene Überwachung<br />
der möglichen Umweltauswirkungen, die die Gemeinde als Grundlage ihrer<br />
Überwachung der Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans<br />
heranziehen kann.<br />
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes „Glöckenberg“ wurden Maßnahmen<br />
getroffen um die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu vermeiden,<br />
zu minimieren und zu kompensieren.<br />
Erhebliche Wirkungen, die zu unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen<br />
führen können sind nicht zu erwarten.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 45
14. Flächenbilanz*<br />
Biotoptyp-Nr.<br />
Kurzbezeichnung Biotoptyp<br />
BESTAND (B)<br />
Fläche<br />
in m²<br />
3341 Fettwiese /Garten 2.094<br />
3343 Magerwiese m. Standorte 14.811<br />
6063 Gartenfläche Bestand 1.175<br />
3564 Ruderalvegetation 570<br />
4212 Feldhecke § 32 315<br />
4430 Schnitthecke 23<br />
6025 Grasweg, Bodendecker 100<br />
-- Waldrand 497<br />
6010 Bauwerke 29<br />
6021 Erschließung / Wohnweg 1.513<br />
6023 Schotterweg 650<br />
-- Wohngebiet 12.588 m²<br />
-- Grünflächen<br />
(WR - Anteil ca. 60 %)<br />
Fläche in %<br />
Anteil an<br />
Gesamtfläche<br />
PLANUNG (P)<br />
Anteil<br />
an Nettobau<br />
fläche<br />
Fläche in m² Fläche in %<br />
Anteil an<br />
Gesamtfläche<br />
5.246 (B)<br />
315 (B)<br />
497 (B)<br />
2.780 (B+P)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 46<br />
550<br />
0,60 7.360<br />
-- teilversiegelte Fl. (10 %) 0,10 1.259<br />
-- versiegelte Flächen (30 %) 0,30 3.770<br />
Gesamt 21.777 100,0% 21.777 100,0%<br />
Vergleich Bestand - Planung<br />
offen 19.585 90 % 13.418 62 %<br />
teilversiegelt 650 3 % 1.809 8 %<br />
vollversiegelt 1.542 7% 6.550 30 %<br />
Gesamt 21.777 100,0 % 21.777 100,00 %<br />
* Die Größe des Plangebietes war ursprünglich 2,18 ha. Im Laufe des Verfahrens wurde der Geltungsbereich<br />
auf 2,16 ha reduziert. Um unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden wird auf eine Anpassung der<br />
Bilanzen verzichtet. In den Plänen ist der aktuelle Geltungsbereich dargestellt.
15. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
Planungsinhalt<br />
Ausgangssituation<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den Eigenbedarf<br />
der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept und der Erfordernis der Planaufstellung<br />
ist für das Plangebiet die Ausweisung eines Wohngebietes vorgesehen.<br />
Besondere Bedeutung besitzen die Schutzgüter Pflanzen/Tiere, Mensch (Erholung),<br />
Boden (1,2 ha mit hoher Bedeutung) und Landschaftsbild (Lage und Ausprägung)<br />
im Plangebiet. Ein Teil des Plangebiets liegt im Vogelschutzgebiet (1<br />
Neuntöterrevier).<br />
Die für die Planung relevante Fläche (Geltungsbereich von ca. 2,16 ha) besteht<br />
größtenteils aus Wiesenflächen. dabei werden ca. 1,48 ha von artenreichen<br />
Magerwiesen (= FFH-Lebensraumtyp 6510) und ca. 0,3 ha von Fettwiesen eingenommen.<br />
Erstere besitzen hohe Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und<br />
Tiere. Aufgrund geringer Flächenanteile kommen untergeordnet die Biotoptypen<br />
Ruderalvegetation, Feldhecke (teilw. § 32), Schnitthecke, Grasweg, Bodendecker,<br />
Waldrand, versiegelte und teilversiegelte Fläche vor. Im Plangebiet<br />
befinden sich zudem zahlreiche Gehölze. Darunter befinden sich 4 Obstbäume<br />
und ein Laubbaum, die aufgrund von Alter, Habitus oder Vorkommen von<br />
Baumhöhlen als besonders wertvoll eingestuft wurden. Artenreiche Magerwiesen,<br />
Feldhecken, hochstämmige Obstbäume und große bzw. alte Laubbäume<br />
besitzen besondere Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />
Natura 2000 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert das Vogelschutzgebiet<br />
Baar (Nr. 8017-441). Eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer Untersuchung<br />
der Avifauna 1 [FAKTORGRUEN 2007] ist erforderlich, um mögliche<br />
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets abschätzen zu können.<br />
Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes durch<br />
das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch den Bebauungsplan<br />
überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />
und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend als Grünland -<br />
Waldabstand erhalten.<br />
Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an<br />
das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />
Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate zur<br />
Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt weiterhin gewährleistet.<br />
Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der Maßnahmen unter die<br />
Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />
Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />
Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />
Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />
sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />
Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />
1 Die Untersuchung umfasste die Erhebung aller vorkommenden Vogelarten mit Aussagen zur Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />
als Vogellebensraum einschließlich der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen durch<br />
das geplante Wohngebiet.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 47
Spezieller Artenschutz<br />
Folgende vorgezogene Maßnahmen (CEF) werden festgelegt:<br />
Anlage einer ca. 20m langen Hecke aus älteren Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz<br />
für den Neuntöter. Diese bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten<br />
ab dem ersten Jahr. Die ökologische Funktion der<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang<br />
gewährleistet.<br />
Aufhängen von 2 Nistkästen auf der Maßnahmenfläche M3 (Flurstk. Nr.<br />
60). Das Angebot an Fortpflanzungsstätten für den Star bleibt gesichert.<br />
Die Maßnahme findet in einer Entfernung von ca. 200m zum Ort der<br />
Brutzeitfeststellung statt.<br />
Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten<br />
vorzubeugen.<br />
Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen 1.<br />
Oktober und 29. Februar gefällt werden. Die Nistkästen der gefällten<br />
Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen Gehölzbeständen<br />
wiederaufzuhängen.<br />
Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der<br />
Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden.<br />
Bei Beachtung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
sind die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Denkmalschutz<br />
Von der Planung betroffen ist das archäologische Kulturdenkmal Wb07 "Glöckenberg"<br />
(merowingerzeitliches Gräberfeld).<br />
Das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische<br />
Denkmalpflege, 79083 Freiburg ist vor Beginn jeglicher Erdarbeiten<br />
(dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens) schriftlich zu unterrichten,<br />
die Vorgehensweise ist mit der Behörde abzustimmen.<br />
Umweltauswirkungen Erhebliche Auswirkungen ergeben sich hauptsächlich auf die Schutzgüter besonderer<br />
Bedeutung: Pflanzen/Tiere, Boden und Landschaftsbild. Der Verlust<br />
eines Bestandteiles einer hochwertigen Offenlandlandschaft stellt einen erheblichen<br />
Eingriff in das Schutzgut Pflanzen/Tiere dar, der ausgeglichen werden<br />
muss. Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen auf die Biologische Vielfalt<br />
im Gebiet werden nicht erwartet.<br />
Durch das Baugebiet werden ca. 0,7 ha natürlicher Böden hoher Bedeutung<br />
und 0,48 ha mittlerer Bedeutung in Anspruch genommen. Die Ausdehnung der<br />
maximal voll versiegelbaren Flächen beträgt ca. 0,5 ha. Der Anteil der teilversiegelten<br />
wasserdurchlässigen Flächen (Zuwege, Stellplätze) wird auf ca. 10 %<br />
der Grundstücksfläche (ca. 0,12 ha) geschätzt. Bei diesen Flächen bleiben die<br />
Bodenfunktionen eingeschränkt erhalten (v.a. Ausgleichskörper für den Wasserkreislauf).<br />
Es kommt damit zu Voll- und Teilversiegelung auf ca. 0,6 ha Fläche.<br />
Hinsichtlich des Landschaftsbildes kommt es zum Verlust von landschaftlich<br />
und für das Erscheinungsbild des Ortes bedeutsamen Strukturen, zusammenhängende<br />
Ansichtsflächen vom Ort aus werden unterbrochen, Strukturen mit<br />
besonderer Funktion für den Ortsrand (Gehölze, „bunte“ Wiesen) gehen verloren.<br />
Der Verlust von klimaökologisch funktionsfähigen Flächen allgemeiner Bedeutung<br />
(0,6 ha) wirkt sich hauptsächlich im Plangebiet selber aus.<br />
Aufgrund der Errichtung des Wohngebietes sind keine erheblichen negativen<br />
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 48
Maßnahmen<br />
Zuordnung<br />
Alternativen<br />
Umweltbeobachtung<br />
Die Möglichkeiten zur Minimierung sind stark begrenzt. Der Verlust der artenreichen<br />
Magerwiesen, der wertvollen Gehölze, die Bodenversiegelung und die<br />
Reduzierung der Lebensraumeignung des Landschaftsbestandteils können im<br />
Gebiet nicht minimiert oder gar ausgeglichen werden. Als planexterne Fläche<br />
für Maßnahmen - M1 - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft wird eine ca. 2,3 ha große Wiesenfläche (intensiv genutzte<br />
Fettwiese) nördlich des Plangebiets festgesetzt. Ziel ist die Entwicklung einer<br />
artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />
Auf den zusätzlichen planexternen Flächen für Maßnahmen M2 und M3 sollen<br />
von der Gemeinde bestehende Wiesenflächen mit 0,35 ha Fläche mit einzelnen<br />
alten Obstbäumen erworben werden. Die Flächen werden derzeit einmal im<br />
Jahr gemulcht. Die östlich angrenzenden Flächen sind bereits in Gemeindebesitz,<br />
sodass eine größere zusammenhängende Fläche gesichert und durch angepasste<br />
Pflege und Neupflanzungen weiterentwickelt werden kann. Auf der<br />
genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit vitalem<br />
Streuobstbestand, Hecken für den Neuntöter und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />
Die durch die Erschließung hervorgerufenen Eingriffe (35%) werden durch die<br />
Bepflanzung auf öffentlichen Straßen (PFG 1), Maßnahmenfläche M2 mit Heckenpflanzung<br />
Neuntöter (0,2 ha) und die Maßnahmenfläche M3 südlich der<br />
Halle (0,15 ha) ausgeglichen.<br />
Die durch die Baugrundstücke hervorgerufenen Eingriffe (65%) werden durch<br />
die Bepflanzung auf den Baugrundstücken (PFG 2) und die Maßnahmenfläche<br />
M1 – Obere Kotten (2,3 ha) ausgeglichen.<br />
Alle Maßnahmen befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes<br />
Glöckenberg.<br />
Ausschlaggebend für die Wahl des Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur<br />
Ortsmitte, die diesen Standort vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten<br />
abhebt. Im Rahmen der Umweltprüfung auf Flächennutzungeplanebene<br />
wurden die Standortalternativen A1 - 'Hochwiesen', A2 - 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />
und A3 - Bettelbirnbaum geprüft.<br />
Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen am<br />
bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der Alternative 3<br />
insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser als bei den Alternativen<br />
1 und 2 aus. Aufgrund der nur teilweisen Lage des Standortes „Glöckenberg“<br />
innerhalb des faktischen Vogelschutzgebietes ist dieser Standort<br />
besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes „Glöckenberg“ sind prognostische<br />
Unsicherheiten und erhebliche Auswirkungen, die zu unvorhergesehenen<br />
nachteiligen Auswirkungen führen können, nicht gegeben bzw. nicht zu erwarten.<br />
Es sind daher keine weiteren Maßnahmen zur Überwachung über die geltenden<br />
gesetzlichen Vorschriften hinaus vorgesehen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 49
Gesamteinschätzung<br />
Grundsätzlich gehen bei Umsetzung des Bebauungsplans keine Wirkungen<br />
aus, die die Umweltsituation im bestehenden (Wohn-) Umfeld verschlechtern.<br />
Erhebliche Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild sind für die Schutzgüter<br />
Boden, Arten / Biotope und Landschaftsbild zu erwarten. Wichtige Maßnahme<br />
im Plangebiet ist die Einhaltung des Mindestabstandes zum Wald und die<br />
Begrenzung der Bebauung. Die Möglichkeiten zur weiteren Vermeidung oder<br />
Minimierung sind innerhalb des Geltungsbereiches begrenzt. Als Kompensation<br />
für die Eingriffe in den Boden werden Maßnahmen zur Extensivierung und zum<br />
Erosionsschutz „im Huckepack“ mit den für das Schutzgut Pflanzen/Tiere sowie<br />
Landschaftsbild vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen der Arten (insbesondere Neuntöter) werden<br />
durch Maßnahmen der Schadensbegrenzung vermieden. Die Planung ist auf<br />
Basis der schadensbegrenzenden Maßnahmen mit dem Vogelschutzgebiet<br />
„Baar“ verträglich. Im Gesamtergebnis wurde eine ausgeglichene Eingriffs-<br />
/Ausgleichsbilanz ermittelt.<br />
aufgestellt:<br />
Rottweil, den 13.06.2008, zuletzt geändert 19.08.2009<br />
J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />
faktorgruen<br />
Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />
Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 50
16. Quellenverzeichnis<br />
BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. In: Schrftr. f. Naturschutz und Landschaftsökologie,<br />
1984. 3. Auflage. Bonn-Bad Godesberg.-<br />
Braun, M.; Dieterlen, F. (2005): Die Säugetiere Baden-Württembergs – Band 2. Ulmer, Stuttgart.<br />
BUNZEL, A. (2005): Arbeitshilfe: Umweltprüfung in der Bauleitplanung, DIFU Berlin<br />
FAKTORGRUEN 2007-1: Avifaunistische Sonderuntersuchung Weilersbach - Glöckenberg<br />
FAKTORGRUEN 2009: Verträglichkeitsuntersuchung zum faktischen Vogelschutzgebiet Baar zum Bebauungsplan<br />
"Glöckenberg" in Weilersbach<br />
GEOLOGISCHE KARTE VON BADEN-WÜRTTEMBERG 1:25.000. Blatt 7916 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>-West<br />
INNENMINISTERIUM BA.-WÜ. [Hrsg.] (1991): Städtebauliche Lärmfibel. 1. Auflage.-<br />
KAULE, G (1991): Arten- und Biotopschutz. Ulmer, Stuttgart. 461 S.-<br />
KIEKSTET, H., OFT, S. & M . MANIOK (1996): Methodik der Eingriffsregelung - Gutachten zur Methode der<br />
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft, …, Teil III: Vorschläge<br />
zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung nach 8 Bundesnaturschutzgesetz.-<br />
KUSCHNERUS, U. (2004): Der sachgerechte Bebauungsplan. 3. Auflage, vhw-Verlag Bonn.-<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalden:<br />
HTTP://WWW.NATURSCHUTZ-FACHINFORMATIONSSYSTEME-NRW.DE/FFH-<br />
ARTEN/CONTENT/DE/ARTEN/ARTEN.PHP?JID=1O2O0O0O0&ID=6549 (Zugriff: 24.03.2009)<br />
LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG LFU (1992): Potentielle natürliche Vegetation<br />
und naturräumliche Einheiten; in: Untersuchungen zur Landschaftsplanung Bd. 21.-<br />
LFU (2001): Arten, Biotope, Landschaft - Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, 3. Auflage.-<br />
LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG LFU (2000): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
in der Bauleitplanung – Arbeitshilfe für die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten,<br />
1. Auflage.-<br />
LUBW (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5.<br />
Fassung. 1. Auflage. Mannheim<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 51
MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM - MLR (1999): Gebietsheimische Gehölze - §29a Naturschutzgesetz; in:<br />
Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege Merkblatt 4.-<br />
MINISTERIUM LÄNDLICHER RAUM MLR (2005): FFH-Gebiete in Baden Württemberg. Gebietsmeldungen<br />
Stand Januar 2005. Landesanstalt f. Umweltschutz. Karlsruhe.-<br />
REGION SCHWARZWALD-BAAR-HEUBERG: Regionalplan 2003, Raumnutzungskarte, Strukturkarte.-<br />
RICHTER & RÖCKLE IMA, (1998): Klimat. und lufthyg. Untersuchungen für die Bauleitplanung, Freiburg.-<br />
RIECKEN, U. (1992): Planungsbezogene Bioindikation durch Tierarten und Tiergruppen – Grundlagen<br />
und Anwendungen; Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 36.-<br />
SEIFERT, C. (04/2008 & 04/2009): mdl. & schriftl. Mitteilung zur Artengruppe der Schmetterlinge nach<br />
Begehung.-<br />
TRAUTNER, KOCKELKE, LAMBRECHT u.a.: Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren.<br />
Books on Demand GmbH, Norderstedt , 2006<br />
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und<br />
fachliche Annäherung. In: Naturschutz in Recht und Praxis – online (2008) Heft 1,<br />
www.naturschutzrecht. net<br />
UMWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (1995): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit;<br />
Schriftenreihe des UM Heft 31.-<br />
UMWELTMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2006): Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung; 1. Auflage<br />
VG <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>: Flächennutzungsplan 2009<br />
http://de.wikipedia.org/wiki - Quelle der Fotos zu den Vogelarten, Zugriff: 26. & 27. März 2009<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 52
17. Anlagen<br />
Anlage 1<br />
Anlage 2<br />
Anlage 3<br />
Anlage 4<br />
Anlage 5<br />
Anlage 6<br />
Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />
Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />
Gehölzliste<br />
Grünordnerische Festsetzungen<br />
Kostenschätzung<br />
Verträglichkeitsstudie Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 53
Anlage 1 Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
T:\L\GOP\225\txt\an_vorblatt.doc
Anlage 1 Grünordnungsplan M 1: 500 (im Original)<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
T:\L\GOP\225\txt\an_vorblatt.doc
Anlage 2 Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå
Anlage 2 Bestandsplan M 1: 500 (im Original)<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå
Anlage 3 Gehölzliste<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå
Anlage 3 T:\L\GOP\225\txt\g_090514.doc<br />
Nr. Lage<br />
Lage inner<br />
siehe halb<br />
des<br />
Best<br />
ands<br />
Planu<br />
plan<br />
ngsg<br />
ebiete<br />
s<br />
Gehölzliste (Kartierung am 22.05.07)<br />
Baum / Gehölz StU<br />
in cm<br />
Schätzwerte<br />
Zustan Ökologi<br />
d / scher<br />
Vitalität Wert*<br />
1 = gering<br />
2 = mittel<br />
3 = hoch<br />
Geschätzt Kronen- Höhe in m /<br />
es Alter durchmesser<br />
in m<br />
Bemerkung<br />
1 X Spitzahorn 76 3 2 20 7 7<br />
2 X Birnbaum 64 2 2 30 3 4<br />
3 X Liguster 2 2 20-30 5 4 Strauch<br />
4 X Lärche 107 3 2 30 8 12<br />
5 X Zeder 71 3 1 30 4 7<br />
6 X Felsenbirne 3 2 20-30 3 4<br />
7 X Feldahorn 50 3 2 25 6 7 / 2Stämmig<br />
8 X Feldahorn 50 3 2 25 7 7 / 5 Stämmig<br />
9 X Feldahorn 50 3 2 25<br />
10 X<br />
11 X<br />
2 Spitzahorn/<br />
1 Hainbuche<br />
Flieder/<br />
Kornelkirschen<br />
Geb.<br />
55 3 2 25 5-6 7<br />
3 / 6 Sträucher<br />
12 X Spitzahorn 67 3 2 30 6 10<br />
13 X Bergahorn 79 3 2 30 4 10<br />
14 X Baumhecke 30-55 3 2 30 3<br />
6 / 5er Gruppe<br />
Kornelkirsche,<br />
Feldahorn, Schlehe,<br />
Hasel, Holunder,<br />
Eberesche<br />
15 X Hainbuchenhecke 3 2 30 1,5 2<br />
16 X Rotbuche 70 3 2 30 4 7<br />
17 X Hängebirke 65 3 2 20 3 7<br />
18 X Apfelbaum 90 3 3 40-60 7 5 / Nistkasten<br />
19 X Apfelbaum 96 3 3 40-60 7 5 / Nistkasten<br />
20 X 11x Kirschbaum 48-96 3 3 30 4 15 / Nistkasten<br />
21 X Feldulme 114 3 2 30 7 9<br />
22 X<br />
Liguster, Eiche,<br />
Weißdorn<br />
2<br />
Solitärsträucher<br />
2,5<br />
23 X Apfelbaum 70 3 2 30-40 4 5<br />
24 X Kastanie 74 3 2 20 4 5<br />
25 X Stieleiche 39 3 2 10-15 3 3<br />
26 X Birke 3 Stück 28 3 2 10 2 3<br />
27 X Winterlinde 45 3 2 10-15 3 4<br />
28 Birnbaum 102 3 3 40-60 5 7 / wertvoll<br />
29 Baumhecke<br />
Flieder, Hasel,<br />
Feldahorn, Weißdorn<br />
30 Birnbaum 101 1 2 40-60 4 5<br />
31 Birnbaum 114 2-1 3 40-60 5<br />
7 / gr. Baumhöhle,<br />
wertvoll<br />
1 von 2
Nr. Lage<br />
Lage inner<br />
siehe halb<br />
des<br />
Best<br />
ands<br />
Planu<br />
plan<br />
ngsg<br />
ebiete<br />
s<br />
Gehölzliste (Kartierung am 22.05.07)<br />
Baum / Gehölz StU<br />
in cm<br />
Schätzwerte<br />
Zustan Ökologi<br />
d / scher<br />
Vitalität Wert*<br />
1 = gering<br />
2 = mittel<br />
3 = hoch<br />
Geschätzt Kronen- Höhe in m /<br />
es Alter durchmesser<br />
in m<br />
Bemerkung<br />
32 X Apfelbaum 113 2-1 2-3 40-60 4<br />
5 / Höhlenbildung<br />
Baumhöhle Specht,<br />
wertvoll<br />
33 X Apfelbaum 125 2-1 2-3 40-60 4 5<br />
34 X Kornelkirsche 2 2 10 4 3, Strauch<br />
35 X Apfelbaum 130 3 3 60-80 10 7 / bes. Wertvoll<br />
36 X Salweide 225 3 3 80-100 9 10 / wertvoll<br />
2 von 2
Anlage 4 Grünordnerische Festsetzungen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå
Anlage 4<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
T:\L\GOP\225\txt\F_GOP225_090701.doc<br />
Änderungen nach Offenlage:<br />
Nach der Offenlage wurden an den grün markierten Festsetzungen Änderungen vorgenommen. Die<br />
Änderungen waren notwendig geworden um die Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet „Baar“ –<br />
Vorkommen des Neuntöters sowie mit den Belangen des Artenschutzes (Neuntöter, Star, Amphibien<br />
u.a) zu gewährleisten.<br />
Erläuterung der Abkürzungen: H.: Hochstamm; StU: Stammumfang<br />
M - MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB<br />
M1 - Maßnahmenfläche – Obere Kotten<br />
Als planexterne Fläche für Maßnahmen - M1 - zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft wird eine ca. 2,3 ha große Wiesenfläche nördlich des Plangebiets festgesetzt. Ziel<br />
ist die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese mit Hecken und einzelnen Streuobstbäumen.<br />
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />
- Umstellung auf extensive Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht<br />
auf Düngung oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im<br />
September oder alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />
- Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Pflanzung von ca. 250 m Heckenriegeln mit<br />
einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />
- Pflanzung von mindestens 5 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />
alten Obstbäumen<br />
- Setzen von 2 Greifvogelstangen<br />
- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege der Flurstücke<br />
597, 601, 632 – 636, 639, 640.<br />
- Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />
M2 – Maßnahmenfläche mit Heckenpflanzung Neuntöter<br />
Als weitere planexterne Fläche für Maßnahmen werden die am Ortsrand gelegenen Flurstücke 770, 771<br />
mit einer Gesamtfläche von ca. 0,2 ha festgesetzt. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer<br />
artenreichen Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand, Heckenpflanzung für den Neuntöter und extensiver<br />
Nutzung vorgesehen.<br />
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />
- angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht auf Düngung<br />
oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder<br />
alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />
- Entsprechend PFG3 - Heckenpflanzung Neuntöter: Auf einer Länge von 20m sind insgesamt 48<br />
Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster<br />
1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus<br />
catharticus), 8x Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn<br />
(Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen<br />
(Rosa canina) zu pflanzen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen<br />
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />
- Entsprechend PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen: Im Anschluss an die Neuntöter Hecke zusätzlich<br />
Pflanzung von insgesamt 20 m Hecke mit einer Breite von mind. 5 m. Die Heckenriegel<br />
sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen.<br />
- Pflanzung von mindestens 2 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />
alten Obstbäumen<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 1 von 8
- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege der Flurstücke<br />
770, 771.<br />
- Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />
M3 – Maßnahmenflächen südlich der Halle<br />
Als weitere planexterne Fläche für Maßnahmen wird das am Ortsrand gelegene Flurstück 60 mit einer<br />
Fläche von ca. 0,15 ha festgesetzt. Auf der genannten Fläche ist die Entwicklung einer artenreichen<br />
Magerwiese mit vitalem Streuobstbestand und extensiver Nutzung vorgesehen.<br />
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt:<br />
- angepasste Pflege, d.h. zweischürige Mahd mit Entfernung des Mähguts, Verzicht auf Düngung<br />
oder leichte Festmistdüngung, erster Schnitt nicht vor 15. Juni, zweiter Schnitt im September oder<br />
alternativ Schafbeweidung mit Pflegeschnitt im Herbst.<br />
- An zwei bestehenden Obstbäumen ist jeweils ein Staren-Nistkasten anzubringen.<br />
- Pflanzung von mindestens 4 hochstämmigen Obstbäumen und Nachpflanzung von abgängigen<br />
alten Obstbäumen<br />
- Die Gemeinde verpflichtet sich zur dauerhaften Sicherung und extensiven Pflege des Flurstücks<br />
60.<br />
- Die Maßnahmen sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />
M4 – Maßnahmenfläche nach §32 NatSchG geschützte Feldhecke<br />
Rückschnitt, Entnahme einzelner Gehölze oder Nachpflanzungen sind nur in Abstimmung mit der Unteren<br />
Naturschutzbehörde zulässig. Die freie Wuchsform ist zu erhalten. Düngung ist nicht zulässig.<br />
PFG - Pflanzgebote gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB<br />
PFG1 - Anpflanzen Bäume – Erschließungsstraße<br />
Im Bereich der Erschließungsstraße sind 13 Laubbäume mindestens 2. Ordnung gleicher Qualität und<br />
Größe (Hochstamm, Stammumfang 16-18cm) zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten und<br />
bei Verlust zu ersetzen. Die Bäume können zur Sicherstellung der Grundstücksein- und -ausfahrten um<br />
bis zu 3 m im Abstand untereinander verschoben werden. Sie sind so anzulegen, dass der Charakter<br />
einer gleichmäßigen Baumreihe erhalten bleibt.<br />
Bei der Erschließungsstraße zugeordneten Baumstandorten auf privaten Grundstücksflächen (4 Standorte)<br />
wird die Pflanzung von der Gemeinde durchgeführt. Der Grundstückseigentümer ist zur Pflege,<br />
Entwicklung und Erhaltung verpflichtet.<br />
Die Baumstandorte müssen auf die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen abgestimmt werden.<br />
Bäume in Belagsflächen sind mit Baumscheiben einer offenen Bodenfläche von mindestens 12 m² herzustellen.<br />
Ausnahmsweise sind bei Standorten in befestigten Flächen kleinere Baumscheiben möglich,<br />
wenn ein Mindestvolumen der Pflanzgrube von 12 qm durchwurzelbarem Bodensubstrat zur Verfügung<br />
gestellt wird.<br />
Folgende kleinkronige Baumarten 2. Ordnung werden empfohlen:<br />
- Stadt-Birne (Pyrus calleryana ‚Chanticleer’)<br />
- Zier-Apfel (Malus 'tschonoskii')<br />
- Feldahorn (Acer campestre)<br />
- Vogelbeere (Sorbus aucuparia ‚Fastigiata’)<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 2 von 8
PFG2 - Anpflanzen Bäume - Private Grundstücksflächen<br />
Je 350 qm angefangene Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum 2. Ordnung (Qualität: Hochstamm,<br />
Stammumfang min. 16-18 cm) oder ein Wild-/Streuobstbaum (Hochstamm, gleiche Qualität) der<br />
in der Pflanzenliste beispielhaft angeführten Arten zu pflanzen. Die mit Standort festgesetzten Bäume<br />
können parallel zur Grundstücksgrenze verschoben werden.<br />
PFG3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />
Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt 48 Dornsträucher (Qualität:<br />
3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu<br />
pflanzen sind 13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x Eingriffeliger<br />
Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen<br />
(Euonymus europaeus). Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina) zu pflanzen. Es sind Sträucher<br />
regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />
Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten umzusetzen.<br />
PFG4 – Sonstige Heckenpflanzungen<br />
Auf den Flächen für Anpflanzungen sind Hecken mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen. Die Heckenriegel<br />
sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen. Es sind Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden.<br />
Die Pflanzen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />
E - Pflanzerhaltung gem. § 9 (1) Nr. 25b BauGB<br />
E1 - Baumerhalt auf privaten Grundstücksflächen<br />
Im zeichnerischen Teil werden durch Planeintrag Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Bäume sind zu<br />
pflegen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen entsprechend<br />
Ihrer Wuchsgröße und in angemessener Qualität (Hochstamm, Stammumfang mindestens<br />
16-18 cm) zu ersetzen. Nadelgehölze sind nicht zulässig.<br />
E2 – Erhalt der Feldhecke (§32-Biotop)<br />
Die nach §32 NatSchG geschützte Feldhecke ist dauerhaft zu erhalten.<br />
Z - ZUORDNUNGSFESTSETZUNG<br />
gem. § 9 (1a) BauGB i. V. m. § 1a (3) BauGB<br />
Den Eingriffen auf den Baugrundstücken Nrn. 1 bis 20 werden die Maßnahmen auf der Maßnahmenfläche<br />
M1 gleichmäßig zugeordnet.<br />
Die Eingriffe durch die Erschließungsstraße werden durch die Baumpflanzungen auf den Verkehrsflächen<br />
sowie durch die Maßnahmen auf der Maßnahmenfläche M2 und M3 ausgeglichen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 3 von 8
BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN gem.<br />
§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 74 LBO zur Integration in den Bebauungsplan<br />
Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />
gem. § 74 (1) Nr. 3 LBO<br />
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke<br />
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind ortstypisch, landschaftsgerecht und strukturreich zu gestalten,<br />
zu begrünen und zu pflegen.<br />
Die nicht überbauten und befestigten Flächen der Grundstücke sind als Grünflächen anzulegen und zu<br />
unterhalten. Dabei ist auf eine aus dem gewachsenen Ort herausentwickelte Gestaltung zu achten. Die<br />
Vorgärten sind als zusammenhängende Grünflächen zu gestalten und zu unterhalten.<br />
Einfriedungen<br />
a) Einfriedungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen<br />
Als Einfriedungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind mind. 3 m tiefe Heckenpflanzungen<br />
aus frei wachsenden Laubgehölzen der beispielhaft in der Pflanzenliste genannten Arten zulässig. Zäune<br />
sind dicht zu hinterpflanzen.<br />
b) Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum<br />
Als Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum sind Heckenpflanzungen aus freiwachsenden Laubgehölzen<br />
der beispielhaft in der Pflanzenliste genannten Arten oder Stützmauern bis 0,80 m Höhe zulässig.<br />
Müllstandorte<br />
Müllstandorte sind möglichst im Gebäude unterzubringen, ansonsten sind sie durch geeignete Sichtschutzmaßnahmen,<br />
die begrünt werden müssen, zu versehen. Kompostierplätze dürfen nur im von der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Grundstücksbereich angelegt werden.<br />
Beläge von Garagenzufahrten, Hauszugängen, Terrassen und Stellplätzen<br />
gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />
Zufahrten und Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig anzulegen. Zulässig sind z.B. Beläge wie Porenbetonpflaster,<br />
Rasenpflaster, Rasengitter, Wassergebundene Decke. Befestigungen wie Betonunterbau,<br />
Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind nicht zulässig.<br />
Begrünung von Dächern gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />
Flachdächer von Garagen, Carports und Dächer bis 10° Neigung mit einer zusammenhängenden Fläche<br />
von über 30 qm sind extensiv mit mindestens 8 cm Stärke eines kulturfähigen Substrats zu begrünen.<br />
Die Begrünung soll mit standortgerechten Kräutern und Gräsern erfolgen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 4 von 8
Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser<br />
und Verwendung als Brauchwasser gem. § 74 (3) Nr. 2 LBO<br />
a) Niederschlagswasser befestigter Flächen ist auf dem Grundstück weitestgehend zu versickern. Überlaufentwässerung<br />
in den Regenwasserkanal ist zulässig.<br />
b) Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser und / oder Verwendung als<br />
Brauchwasser (Zisternen, Regentonnen) sind zulässig und erwünscht. Das anfallende Niederschlagswasser<br />
aus Dachflächen und begrünten Dachflächen kann in dezentralen Kleinspeichern oder vergleichbaren<br />
Einrichtungen für ein oder mehrere Grundstücke zusammengefasst gesammelt und als<br />
Brauchwasser im Garten oder - sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind - im Gebäude<br />
verwendet werden.<br />
Die dezentralen Kleinspeicher sind unterirdisch oder im Gebäude anzuordnen.<br />
Stützmauern und Böschungen § 74 (1) Nr. 1 LBO sowie gem. § 11 LBO<br />
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 1,00 m zulässig.<br />
Böschungen bis sind zu einer Neigung von 1 : 1,5 zulässig.<br />
Sichtbare Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig:<br />
Zur Überwindung größerer Höhen sind gestaffelte Stützmauern mit einem Mindestzwischenraum von<br />
2,00 m zulässig.<br />
Nicht zugelassen sind Stützmauern entlang der Grenzen zu landwirtschaftlichen Flächen und zur Abgrenzung<br />
privater Baugrundstücke untereinander.<br />
Das Gelände ist der Topographie entsprechend harmonisch zu modellieren und anzugleichen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 5 von 8
Empfehlungen und Hinweise<br />
Pflanzenliste<br />
Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Pflanzenarten sind beispielhaft als Empfehlungen bzw.<br />
Orientierungshilfen bei der Durchführung der Anpflanzungen zu verstehen.<br />
1 LAUBBÄUME 1. ORDNUNG (ca. 20 m Höhe)<br />
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />
Betula pendula Birke<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Tilia cordata Winter-Linde<br />
Quercus robur Stiel-Eiche<br />
u.a.<br />
2 LAUBBÄUME 2. UND 3. ORDNUNG (7 bis 20 m Höhe)<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Sorbus aucuparia Eberesche<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Salix caprea Sal-Weide<br />
u.a.<br />
3 GROSSSTRÄUCHER UND STRÄUCHER (3 bis 5 m Höhe)<br />
Cornus sanguinea Gemeiner Hartriegel<br />
Corylus avellana Haselnuss<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Ligustrum vulgare Liguster*<br />
Lonicera xylosteum Gemeine Heckenkirsche*<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rubus fruticosus Brombeere<br />
Rhamnus cathartica Gemeiner Kreuzdorn*<br />
Sambucus racemosa Traubenholunder*<br />
u.a.<br />
4 GEHÖLZ FÜR FLÄCHENDECKENDE UNTERPFLANZUNGEN<br />
Bodendeckende Rosen<br />
Deutzia gracilis Deutzie<br />
Spiraea bumalda Spierstrauch<br />
Stephanandra incisa crispa Stephanandra<br />
u.a.<br />
5 GEHÖLZE FÜR GESCHNITTENE HECKEN<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Ligustrum vulgare Liguster*<br />
u.a.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 6 von 8
6 KLETTERGEHÖLZE<br />
Hedera helix Efeu*<br />
Polygonum aubertii Schling-Knöterich<br />
Parthenocissus spec. Wilder Wein<br />
u.a.<br />
Den Klettergehölzen sind zur optimalen Entwicklung, wenn notwendig, die geeigneten Rank-<br />
und Kletterhilfen zur Verfügung zu stellen.<br />
7 OBSTBÄUME (STREUOBST UND WILDOBST):<br />
Wildobstbäume:<br />
Malus sylvestris Holz-Apfel<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Pyrus communis Most-Birne<br />
Streuobstbäume:<br />
Apfel Bitterfelder<br />
Bohnapfel<br />
Danziger Kantapfel<br />
Hauxapfel<br />
Jakob Fischer<br />
Kaiser Wilhelm<br />
Maunzenapfel<br />
Odenwälder<br />
Sonnenwirtsapfel<br />
Wiltshire<br />
u.a. lokale Sorten<br />
Birne Doppelte Philippsbirne<br />
Herzogin Elsa<br />
Oberösterreichische Weinbirne<br />
Schweizer Wasserbirne<br />
u.a. lokale Sorten<br />
8 DORNSTRÄUCHER<br />
Baumschutz<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn<br />
Rosa canina Heckenrose<br />
Rhamnus catharticus Kreuzdorn<br />
u.a.<br />
* giftige Pflanzenteile<br />
Während der Bauzeit sind gemäß DIN 18920 wirkungsvolle Schutzmaßnahmen zu treffen. Um jeden<br />
zum Erhalt festgesetzten Baum ist auf 4 x 4 Metern ein Stangengeviert mit Bretterverkleidung zu errichten.<br />
Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume ist das Befahren, die Ablagerung sowie die Entnahme<br />
von Boden zu unterlassen.<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 7 von 8
Bodenschutz<br />
Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes (nach ' 1<br />
BodSchG) zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem<br />
Boden zu achten (Vermeidung von Verdichtung, Sicherung des Oberbodens).<br />
Der anfallende Erdaushub ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu lagern und möglichst auf dem<br />
Grundstück wieder zu verwenden (Erdmassenausgleich).<br />
Grenzabstände für Pflanzen<br />
Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der 4. und 5. Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes<br />
(NRG) für Baden-Württemberg zu beachten.<br />
Alternative Energiekonzepte<br />
Alternative Energiekonzepte zur Wärmegewinnung wie z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen sind zulässig.<br />
Artenschutz<br />
Vor Baubeginn ist um das Gebiet ein Krötenzaun zu ziehen, um Individuenverlusten vorzubeugen.<br />
Die Gehölze im gesamten Plangebiet dürfen nur in der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar gefällt<br />
werden. Die Nistkästen der gefällten Bäume sind auf den Maßnahmenflächen oder in den erhaltenen<br />
Gehölzbeständen wiederaufzuhängen.<br />
Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit zwischen 1. Oktober und<br />
29. Februar, begonnen werden.<br />
aufgestellt:<br />
Rottweil, den 13.06.2008, geändert 01.07.2009<br />
J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />
faktorgruen<br />
Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />
Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />
Umweltbericht „Glöckenberg“ 8 von 8
Anlage 5 Kostenschätzung<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå
T:\L\GOP\225\txt\KS090701_GOP225.xls<br />
ANLAGE 5 - Grobe Kostenschätzung "Glöckenberg"<br />
In den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Netto-Angabe<br />
Sie wird am Ende der Aufstellung aufgeführt.<br />
1. UMSETZUNG DER GRÜNORDNERISCHEN MAßNAHMEN AUS DEM BEBAUUNGSPLAN/<br />
GRÜNORDNUNGSPLAN<br />
Nr Beschreibung<br />
Anpflanzen von Bäumen Erschließungsstraße<br />
1 Laubbäume, STU 16-18 (Pflanzlieferung, Vorbereitung<br />
der Pflanzflächen, Pflanzung, Dreibock,<br />
Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege 4 Jahre)<br />
Menge<br />
ca.<br />
Einh<br />
eit<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtpreis<br />
netto<br />
13,00 St. 500,00 € 6.500,00 €<br />
Summe Baukosten (netto) 6.500,00 €<br />
Mwst. 19 % 1.235,00 €<br />
brutto 7.735,00 €<br />
2. UMSETZUNG DER AUSGLEICHSMAßNAHMEN<br />
Nr Beschreibung<br />
1<br />
Hochstämme, STU 10-12 (Pflanzlieferung, Vorbereitung<br />
der Pflanzflächen, Pflanzung,<br />
Dreibock,Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege 5<br />
Jahre); M1: 5 St. M2: 2 St. M3: 4 St.<br />
Menge<br />
ca.<br />
Einh<br />
eit<br />
Einheitspreis<br />
Gesamtpreis<br />
netto<br />
11 St. 350,00 € 3.850,00 €<br />
2 Wildverbißschutz 11 St. 20,00 € 220,00 €<br />
3 Greifvogelstangen 2 St. 33,00 € 66,00 €<br />
M1: Hecken und Gebüsche (einfache Gehölzpflanzung,<br />
Pflanzlieferung, Vorbereitung der Pflanzflächen,<br />
1.150 m² 15,00 € 17.250,00 €<br />
4<br />
Pflanzung, Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege<br />
3 Jahre), 250 lfm x 5 m Breite<br />
5 M1: extensive Pflege (2 schürige Mahd mit Abräumen<br />
Mähgut) für einen Zeitraum von 3 Jahren (0,25€/m²/Jahr)<br />
6<br />
7<br />
PFG 3: Hecke als Neuntöter Brutrevier<br />
48 Dornsträucher (3x verpflanzt, Höhe min 1,50m) auf<br />
20 lfm x 5 m Breite, Durchschnittspreis je Strauch ca.<br />
50EUR + 30% Pflanzarbeiten<br />
M2: Hecken und Gebüsche (einfache Gehölzpflanzung,<br />
Pflanzlieferung, Vorbereitung der Pflanzflächen,<br />
Pflanzung, Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege<br />
3 Jahre), 40 lfm x 5 m Breite<br />
8 M2 & M3: extensive Pflege (zweischürige Mahd mit<br />
Abräumen Mähgut) für einen Zeitraum von 3 Jahren<br />
(0,42€/m²/Jahr); erschwerte Bedingungen am Hang<br />
22.000 m² 0,75 € 16.500,00 €<br />
48 Stk 65,00 € 3.120,00 €<br />
200 m² 15,00 € 3.000,00 €<br />
3.500 m² 1,26 € 4.410,00 €<br />
9 2 Starenkästen 2 Stk 25,00 € 50,00 €<br />
Summe Baukosten (netto) 48.466,00 €<br />
Mwst. 19% 9.208,54 €<br />
brutto 57.674,54 €<br />
Ges. Summe Nr. 1 bis 2 (netto) 54.966,00<br />
Mwst.19 % 10.443,54<br />
brutto 65.409,54<br />
Rottweil, den 13.06.2009, geändert 01.07.2009<br />
J. Pfaff, C. Sörgel, N. Menzel<br />
faktorgruen<br />
1 von 1
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Anlage 6 Verträglichkeitsstudie Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)
Verträglichkeitsstudie<br />
=<br />
=<br />
=<br />
Ñ~âíçêÖêìå Losert<br />
== =<br />
==É=<br />
=<br />
Pfaff<br />
__________________________________________________________<br />
Vogelschutzgebiet „Baar“ (Nr. 8017-441)<br />
_______________________________________________________________<br />
Stadt <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong><br />
Grünflächen- und Umweltamt<br />
Winkelstraße 9<br />
78054 <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Stand: 01. Juli 2009<br />
=<br />
Schütze<br />
Schedlbauer<br />
Freie Landschaftsarchitekten<br />
BDLA<br />
Dipl.-Ingenieure<br />
Partnerschaftsgesellschaft<br />
Wolfgang Losert<br />
Edith Schütze<br />
Martin Schedlbauer<br />
Hindenburgstraße 95<br />
79211 Denzlingen<br />
Tel. 0 76 66/90 00 9-0<br />
Fax 0 76 66/ 90 00 9-40<br />
denzlingen@<br />
faktorgruen.de<br />
Jürgen Pfaff<br />
Eisenbahnstraße 26<br />
78628 Rottweil<br />
Tel. 0 7 41/ 1 57 05<br />
Fax 0 7 41/ 1 58 03<br />
rottweil@faktorgruen.de<br />
www.faktorgruen.de
Inhaltsverzeichnis<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
T:\L\GOP\225\txt\vgs_vp_090701.doc<br />
1. Aufgabenstellung und Methode................................................................... 2<br />
2. Vogelschutzgebiet „Baar“............................................................................ 5<br />
2.1 Gebietsinformation .................................................................................................................... 5<br />
2.2 Vogelarten................................................................................................................................. 6<br />
3. Beschreibung des Vorhabens.................................................................... 10<br />
4. Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe................................................. 11<br />
5. Vorbelastungen ........................................................................................... 12<br />
6. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung..................................................... 12<br />
6.1 Definition ................................................................................................................................. 12<br />
6.2 Maßnahmenbeschreibung ...................................................................................................... 13<br />
7. Beeinträchtigungsprognose ...................................................................... 14<br />
7.1 Neuntöter................................................................................................................................. 14<br />
7.2 Rotmilan .................................................................................................................................. 16<br />
8. Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten.................... 18<br />
9. Alternativen ................................................................................................. 19<br />
10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................ 20<br />
Quellenverzeichnis.................................................................................................... 21<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 1 von 21
1. Aufgabenstellung und Methode<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Anlass Gegenstand des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Schaffung der planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen zur Ausweisung eines Reinen Wohngebietes.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert das Vogelschutzgebiet<br />
Baar (Nr. 8017-441). Eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer Untersuchung<br />
der Avifauna 1 [FAKTORGRUEN 2007] ist erforderlich, um mögliche<br />
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets abschätzen zu können.<br />
Lage<br />
Vogelschutzgebiet<br />
„Baar“<br />
(8017-441)<br />
Weilersbach<br />
Natura 2000 Gebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt mit ca. 8.250qm innerhalb der<br />
derzeitigen Abgrenzung des Vogelschutzgebietes „Baar“<br />
1 Die Untersuchung umfasste die Erhebung aller vorkommenden Vogelarten mit Aussagen zur Bedeutung des<br />
Untersuchungsgebietes als Vogellebensraum einschließlich der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen<br />
durch das geplante Wohngebiet.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 2 von 21
echtliche<br />
Anforderungen<br />
FFH-Gebiete sind von der Planung nicht berührt.<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Projekte wie die Erschließung neuer Wohngebiete sind gemäß § 34 (1)<br />
BNatschG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit<br />
den Erhaltungszielen eines FFH-Schutzgebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebietes<br />
zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen<br />
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck<br />
maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es nach §34 (2) BNatschG unzulässig.<br />
Abweichend von §34 (2) BNatschG darf ein Projekt zugelassen werden,<br />
• wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses<br />
notwendig ist<br />
• und zumutbare Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen nicht gegeben<br />
sind<br />
• und Kohärenzmaßnahmen für das ökologische Netz "Natura 2000" durchgeführt<br />
werden können.<br />
Als Grundlage für die nachfolgende Prüfung sind sowohl die Begriffe "Erhaltungsziele"<br />
als auch "erhebliche Beeinträchtigungen" zu definieren. Darzulegen<br />
sind auch die Möglichkeiten von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb<br />
der Verträglichkeitsprüfung.<br />
Erhaltungsziele Erhaltungsziele sind nach § 10 (1) Nr. 9 grundsätzlich auf die Erhaltung oder<br />
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und<br />
Arten sowie deren Habitate ausgerichtet.<br />
Die Erhaltungsziele beziehen sich auf den Typ (Lebensraumtyp) bzw. auf Art-/<br />
Population, nicht auf individuelle Einzelflächen oder Individuen:<br />
"Insofern ist grundsätzlich auch zu gewährleisten, dass ein Gebiet seine ihm<br />
nach den Erhaltungszielen zugewiesene Funktion für einen Lebensraumtyp oder<br />
eine Art auf qualitativ und quantitativ unverändertem Niveau leistet und dass das<br />
Gebiet seinen mit der Aufnahme in das Netz "Natura 2000" grundsätzlich dafür<br />
definierten Beitrag unvermindert übernehmen kann, wenn es nicht sogar einer<br />
Verbesserung bzw. Wiederherstellung bedarf" (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007).<br />
Erheblichkeit von<br />
Beeinträchtigungen<br />
Im Rahmen des FuE-Forschungsplans für das Ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit und im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz<br />
wurde von LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) eine Fachkonvention zur Bestimmung<br />
der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung erstellt.<br />
Darin findet sich eine allgemeine Definition des Begriffs "erhebliche Beeinträchtigung".<br />
Die erstellte Fachkonvention legt differenziert abzuprüfende Kriterien zur<br />
Feststellung der Erheblichkeit im Einzelfall dar.<br />
LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) gehen zunächst von der Grundannahme aus,<br />
dass die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines mit den Erhaltungszielen<br />
verknüpften Lebensraums oder eines Habitats einer Art im Regelfall eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung darstellt.<br />
Im Einzelfall ist eine Abweichung von dieser Grundannahme möglich, soweit<br />
fünf Bedingungen kumulativ erfüllt werden:<br />
A) Die in Anspruch genommene Fläche ist keine spezielle Ausprägung des Lebensraumtyps<br />
bzw. kein für die Art unverzichtbarer essenzieller bzw. obligater<br />
Bestandteil des Habitats und<br />
B) Orientierungswert "quantitativ-absoluter Flächenverlust": Die Flächeninanspruchnahme<br />
überschreitet die im Gutachten (LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007)<br />
dargestellten Orientierungswerte nicht; und<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 3 von 21
Berücksichtigung von<br />
Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
C) Ergänzender Orientierungswert "quantitativ-relativer Flächenverlust": Der<br />
Umfang der Flächeninanspruchnahme ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche<br />
des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitates der Art<br />
D) Kumulation "Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte": Auch durch Flächenverluste<br />
anderer Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte (B<br />
und C) nicht überschritten; und<br />
E) Kumulation mit "anderen Wirkfaktoren": Auch durch andere Wirkfaktoren<br />
werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht.<br />
Durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen<br />
verhindert werden. Ob sich Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf reine<br />
Schutzmaßnahmen beschränken oder auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen<br />
berücksichtigt werden können, ist umstritten.<br />
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur "Westumfahrung Halle"<br />
(BVerwG 9 A 20.05 vom 17.01.2007) sind folgende Leitsätze zu entnehmen:<br />
I.5."Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass<br />
ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten<br />
stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb<br />
der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des<br />
Vorhabens."<br />
I.7. "Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzeptes<br />
stehen der Zulassung entgegen."<br />
Vorgehensweise Die Prüfschritte der hier vorgelegten Untersuchung lassen sich wie folgt gliedern.<br />
1. Erfassung der mit den Erhaltungszielen verknüpften Habitatstrukturen der<br />
Arten im Wirkungsbereich des Wohngebietes.<br />
2. Darstellung der vorhabensbedingten Wirkfaktoren und ihres Wirkungsbereiches.<br />
3a Untersuchung, ob durch Wirkfaktoren des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Habitatstrukturen der Arten eintreten können.<br />
3b Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen<br />
des Schutzgebietes.<br />
4. Soweit für einzelne Erhaltungsziele erhebliche Beeinträchtigungen möglich<br />
erscheinen, wird für diese geprüft, ob durch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />
diese Beeinträchtigungen verhindert werden können. Um die Maßnahmen<br />
zur Schadensbegrenzung in die Bewertung der Auswirkungen nach<br />
3 einfließen lassen zu können, wird Punkt 4. dem Punkt 3. vorangestellt.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 4 von 21
2. Vogelschutzgebiet „Baar“<br />
2.1 Gebietsinformation<br />
Lage und<br />
Gebietscharakter<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Das Vogelschutzgebiet Baar hat eine Größe von 37.758 ha und erstreckt<br />
sich über Flächen der Kreise Breisgau-Hochschwarzwald, Rottweil, Tuttlingen<br />
und den Schwarzwald-Baar-Kreis. Das Vogelschutzgebiet ist durch<br />
Offenland geprägt. Ein Viertel der Fläche ist Grünland und über ein Drittel<br />
Ackerland. Der Waldanteil (v. a. Nadelwald) liegt mit 37% vergleichsweise<br />
niedrig. Alle drei Landnutzungen sind überwiegend eng ineinander verschachtelt,<br />
so dass eine sehr randzonenreiche Struktur vorliegt.<br />
Die hohe Bedeutung der Baar liegt in den Brutvorkommen von Rot- und<br />
Schwarzmilan, die hier ihre Verbreitungsschwerpunkte in Baden-<br />
Württemberg besitzen. Zudem befinden sich im Gebiet die größten Sammelplätze<br />
des Rotmilans während des Wegzugs und sein bedeutendstes<br />
Wintervorkommen in Ba.-Wü. mit alljährlich besetzten großen Schlafplätzen.<br />
An weiteren im Gebiet brütenden Arten der Vogelschutzrichtlinie<br />
konnten Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Grauspecht, Mittelspecht,<br />
Schwarzspecht, Wachtel, Wachtelkönig, Wasserralle, Zwergtaucher,<br />
Weißstorch, Kiebitz, Knäk- und Krickente, Eisvogel, Braunkehlchen,<br />
Grauammer, Schwarzkehlchen und Neuntöter nachgewiesen werden.<br />
Das Vogelschutzgebiet „Baar“ ist kein Rastgebiet von nationaler oder internationaler<br />
Bedeutung.<br />
Abb. 1 gibt einen Überblick über das Vogelschutzgebiet "Baar" und angrenzende<br />
Gebiete<br />
(Quelle: http://rips-uis.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/natura2000-spa2008/viewer.htm)<br />
VGS „Mittlerer<br />
Schwarzwald“<br />
Donaueschingen<br />
VGS Baar“<br />
Plangebiet<br />
VGS „Wutach<br />
und Baaralb“<br />
VGS „Südwestalb –<br />
Oberes Donautal“<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 5 von 21
Benachbarte<br />
Natura 2000-Gebiete<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Im naturräumlichen Umfeld befinden sich in Nachbarschaft zum hier geprüften<br />
Faktischen Vogelschutzgebiet "Baar" folgende weitere Faktische<br />
Vogelschutzgebiete:<br />
• Im Nordosten: „Südwestalb und Oberes Donautal“ (7820-441).<br />
• Im Süden: „Wutach und Baaralb“ (8116-441)<br />
• Im Westen:„Mittlerer Schwarzwald“ (7915-441). Anderer Gebietscharakter<br />
(90 % Wald), Hauptziel: Bestandssicherung von Rauhfußhühnern.<br />
Managementplan Bisher liegt kein Managementplan (= Pflege- und Entwicklungsplan) für<br />
das Vogelschutzgebiet vor, die Aussagen zu Artvorkommen orientieren<br />
sich an den vorliegenden Informationen des Regierungspräsidiums Freiburg,<br />
der Unteren Naturschutzbehörde sowie an den ergänzend erhobenen<br />
Daten und der Fachliteratur.<br />
2.2 Vogelarten<br />
Arten lt. Anhang 1<br />
Vogel-schutzrichtlinie<br />
Folgende Vogelarten lt. Anhang 1 Vogelschutzrichtlinie kommen im Vogelschutzgebiet<br />
„Baar“ vor (RP FREIBURG, 2008). Fett gedruckte Arten konnten<br />
im Untersuchungsgebiet festgestellt werden.<br />
Eisvogel (Alcedo atthis)<br />
Grauspecht (Picus canus)<br />
Kornweihe (Circus cyaneus)<br />
Mittelspecht (Dendrocopos medius)<br />
Neuntöter (Lanius collurio)<br />
Rohrweihe (Circus aeruginosus)<br />
Rotmilan (Milvus milvus)<br />
Schwarzmilan (Milvus migrans)<br />
Schwarzspecht (Dryocopus martius)<br />
Schwarzstorch (Ciconia nigra)<br />
Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)<br />
Wachtelkönig (Crex crex)<br />
Wanderfalke (Falco peregrinus)<br />
Weißstorch (Ciconia ciconia)<br />
Wespenbussard (Pernis apivorus)<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 6 von 21
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Neuntöter Im Untersuchungsgebiet wurde ein Brutrevier des Neuntöters an der südlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches festgestellt (4-malige Beobachtung<br />
eines Revier anzeigenden, warnenden oder Aufmerksamkeit anzeigenden)<br />
Männchens. Das Brutrevier ist als nicht optimal einzustufen aufgrund der<br />
Nähe zur Siedlung (Schule, Halle, Wohnhäuser) und den damit verbundenen<br />
Störungen. Ein wesentlicher beeinträchtigender (limitierender) Faktor<br />
sind die zahlreichen Katzen, die im Gebiet jagen. Neuntöter reagieren<br />
empfindlich auf direkte Störungen oder Beeinträchtigungen des Brutgehölzes.<br />
Brutgehölz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die § 32 Feldhecke an der<br />
Geltungsbereichsgrenze (FAKTORGRUEN 07/2007).<br />
Rotmilan Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />
liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans (vgl.<br />
Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung von Hrn.<br />
Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes muss, aufgrund der<br />
Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber menschlichen<br />
Reizen vorausgesetzt werden. Das Plangebiet gehört wie auch die<br />
Siedlungsränder und offenen Gemarkungsflächen zum Jagdgebiet und<br />
wird mehrmals täglich überflogen.<br />
Zugvogelarten nach Art.<br />
4, Abs. 2 V-RL<br />
Das Vogelschutzgebiet „Baar“ ist kein Rastgebiet von nationaler oder internationaler<br />
Bedeutung.<br />
Im Untersuchungsraum wurde keine Zugvogelart brütend festgestellt.<br />
Die Zugvogelarten könnten das Plangebiet auch als Rastvogel auf ihrem<br />
Durchzug nutzen. Für eine Relevanz oder Bedeutung der Flächen als<br />
Rastgebiet gibt es keine Hinweise. Aufgrund der für Zugvögel, geringen<br />
Inanspruchnahme von ca. 0,3 ha im Vogelschutzgebiet, kann eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.<br />
Gleiches gilt für die Vogelarten, die das Vogelschutzgebiet zur Überwinterung<br />
nutzen.<br />
Die Zugvogelarten besitzen keine Relevanz im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />
in der Verträglichkeitsprüfung.<br />
Datenherkunft FAKTORGRUEN [2007]: Avifaunistische Sonderuntersuchung Weilersbach -<br />
Glöckenberg<br />
ZINKE, F. [2006]: Avifaunistische Sonderuntersuchung zum Bebauungsplan<br />
„Zentralklinikum“ in VS<br />
RP FREIBURG [2008]: Entwicklungsziele und vollständige Gebietsinformation,<br />
Standarddatenbogen<br />
ORNITHOLOGISCHER ARBEITSKREIS SCHWARZWALD-BAAR-KREIS ZINKE /<br />
EBENHÖH [2003] / [2005]: Unveröffentl. Berichte 1998-2003, 2004-2005<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 7 von 21
Abb. Ergebnisse der Revierkartierung<br />
Teil - Jagdgebiet<br />
Rotmilan<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 8 von 21
Abb. Konfliktkarte<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Quelle: Avifaunistisches Sondergutachten, FAKTORGRUEN (2007) verändert 21.04.2009 Geltungsbereich Bplan<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 9 von 21
3. Beschreibung des Vorhabens<br />
Anlass und Absicht der<br />
Planung<br />
Planungsgebiet<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Neuausweisung von Wohnbauflächen für den<br />
Eigenbedarf der Gemeinde Weilersbach geschaffen werden.<br />
Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />
Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />
Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />
des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />
Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />
des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />
Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />
bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />
die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />
aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />
Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />
vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt. Im<br />
Rahmen der Umweltprüfung auf FNP Ebene wurden die Planvariante,<br />
Nullvariante (Statusquo) und die Standortalternativen 'Hochwiesen', 'Vordere<br />
Halde/Spitzgarten' und Bettelbirnbaum geprüft.<br />
Das ca. 2,18 ha große Plangebiet liegt im Nordwesten der Gemeinde<br />
Weilersbach und wird von folgenden Flächen begrenzt: Im Norden von<br />
der Kapellenwaldstraße, im Westen vom Glöckenbergweg, im Süden von<br />
den Flurstücken 715, 718, 678 und im Osten von den Flurstücken 661 –<br />
665, 54, 690, 655, 653.<br />
Umfang des Vorhabens Bruttogesamtfläche 2,18 ha 100 %<br />
-------------------------------------------------------------------------<br />
öffentliche Verkehrsfläche: 0,28 ha 13 %<br />
landwirtschaftliche Fläche: 0,64 ha 29 %<br />
priv. Grundstücksflächen (WR): 1,26 ha 58 %<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 10 von 21
4. Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Wirkungen Die Vorhabensbedingten Wirkungen sind nach den unterschiedlichen Vorhabensbestandteilen<br />
zu unterscheiden:<br />
a) Errichtung eines Wohngebiets<br />
b) Ausbau und Betrieb der Erschließungsstraße<br />
c) Wohn- und Erholungsnutzung<br />
d) Einhaltung eines Waldabstands mit Erhaltung der extensiven Grünlandnutzung<br />
am Wald<br />
Folgende Vorhabensbedingte Wirkungen sind hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele<br />
des Schutzgebietes zu prüfen:<br />
baubedingt Optische und akustische Störbelastung von brütenden Vögeln - Neuntöter<br />
sowie in geringerem Umfang von Nahrung suchenden Vogelarten - Rotmilan.<br />
Schall-Immissionen durch Bauarbeiten und durch Bauverkehr, Staub-<br />
Immissionen und Erschütterungen während des Baubetriebs im Plangebiet<br />
und Umgebung sind nur zur Brutzeit relevant.<br />
Beim Neuntöter können direkte Störungen des Brutgehölzes während der<br />
Brutzeit zur Aufgabe führen.<br />
anlagebedingt Dauerhafte Flächeninanspruchnahme von Lebensräumen bzw. Teillebensräumen<br />
innerhalb des Vogelschutzgebietes und angrenzend.<br />
Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch<br />
den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />
und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />
als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />
Die außerhalb der Schutzgebietsgrenzen gelegenen Flächen im Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplans gehören zum Teil zum Neuntöter Lebensraum<br />
und müssen berücksichtigt werden [BFN 2004]. Die Lebensraumqualität<br />
dieser Flächen geht durch die geplanten Wohngebietsflächen verloren.<br />
Das Wohngebiet besitzt zudem eine nicht unwesentliche Trennwirkung<br />
zwischen den nördlichen und südlichen offenen Landschaftsräumen.<br />
Durch Gehölzrodungen kommt es zum Verlust von 3 Obstbäumen mittlerer<br />
Wertigkeit (keine Brutgehölze), eines Großbaumes (potentielles Brutgehölz)<br />
und wahrscheinlich zu Beeinträchtigungen der § 32-Feldhecke. Die §<br />
32-Feldhecke gehört neben anderen trockenwarmen Gebüschen zu den<br />
geeigneten Neuntöter Brutgehölzen im Untersuchungsgebiet.<br />
betriebsbedingt Optische und akustische Störbelastung von den zum Teil störungsempfindlichen<br />
Arten Neuntöter sowie untergeordnet Rotmilan aufgrund der<br />
Wohn- und Freizeitnutzungen.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 11 von 21
5. Vorbelastungen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Vorbelastungen des Vogellebensraumes bestehen insoweit, dass das<br />
Untersuchungsgebiet an bestehende Siedlungsflächen grenzt und der<br />
Glöckenbergweg entlang der westlichen Plangebietsgrenze am Wald<br />
verläuft. Dadurch sind bereits jetzt optische und akustische Störungen<br />
durch Schulbetrieb oder Veranstaltungen in der Halle vorhanden. Ein<br />
wesentlicher beeinträchtigender (limitierender) Faktor sind die zahlreichen<br />
Katzen, die im Gebiet jagen.<br />
6. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung<br />
6.1 Definition<br />
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (CEF-Maßnahmen) haben das<br />
Ziel,<br />
1. "die betroffenen Lebensräume der Arten eines FFH- oder SPA-<br />
Schutzgebietes in einen Zustand zu versetzen, der es den Populationen<br />
ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften" (Garniel<br />
et al., 2007).<br />
• die betroffenen Lebensraumtypen eines FFH-Schutzgebietes in einen<br />
Zustand zu versetzen, der eine erhebliche Beeinträchtigung oder Störung<br />
des günstigen Erhaltungszustand und der Entwicklungsziele ausschließt.<br />
Zwei Maßnahmentypen können die erforderliche durchgehende ökologische<br />
Funktionsfähigkeit ermöglichen:<br />
• Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die die erforderlichen Lebensraumfunktionen<br />
durch Vermeidung oder Verminderung der Wirkungen<br />
erhalten.<br />
• Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne von Kompensation. Sie<br />
stellen die Lebensraumstrukturen qualitativ-funktional gleichwertig und<br />
quantitativ im gleichen Umfang so her, dass sie zum Eingriffszeitpunkt<br />
ihre volle ökologische Wirksamkeit besitzen (keine time-lag). Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
sind die Maßnahmen nicht zulässig, die<br />
Bestandteil des regulären Gebietsmanagements sind. Kompensationsmaßnahmen<br />
sind hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zur Schadenbegrenzung<br />
strittig.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 12 von 21
6.2 Maßnahmenbeschreibung<br />
Allgemein<br />
Neuntöter<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv genutzter<br />
Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />
Vermeidung<br />
„Mit den Erschließungsmaßnahmen darf nur außerhalb der Brutzeit, in der<br />
Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen werden“.<br />
Schadensbegrenzende Maßnahme: PFG 3 – Heckenpflanzung Neuntöter<br />
„Auf der Fläche für Anpflanzungen sind auf einer Länge von 20m insgesamt<br />
48 Dornsträucher (Qualität: 3x verpflanzt, Höhe min. 1,50m, Breite<br />
min. 1,00m) dreireihig, Pflanzraster 1,25m anzupflanzen. Zu pflanzen sind<br />
13 Schlehen (Prunus spinosa), 8x Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), 8x<br />
Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), 8x Zweigriffeliger Weißdorn<br />
(Crataegus laevigata) und 5x Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus).<br />
Daneben sind 6 Heckenrosen (Rosa canina) zu pflanzen. Es sind<br />
Sträucher regionaler Herkunft zu verwenden Die Pflanzen sind zu erhalten<br />
und bei Abgang zu ersetzen.<br />
- Die Maßnahme ist vor Beginn des Eingriffs umzusetzen.“<br />
Festsetzung als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />
Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />
Zusatz zur Maßnahmenfläche M1 & M2:<br />
„Die Heckenriegel sind zu min. 30% aus Dornsträuchern aufzubauen“.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 13 von 21
7. Beeinträchtigungsprognose<br />
7.1 Neuntöter<br />
Beeinträchtigungen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Im Untersuchungsgebiet wurde ein Brutrevier des Neuntöters an der<br />
südlichen Grenze des Geltungsbereiches festgestellt (4-malige Beobachtung<br />
eines Revier anzeigenden (warnenden oder Aufmerksamkeit<br />
anzeigenden) Männchens. Das Brutrevier ist als nicht optimal einzustufen<br />
aufgrund der Nähe zur Siedlung (Schule, Halle, Wohnhäuser) und<br />
den damit verbundenen Störungen. Ein wesentlicher beeinträchtigender<br />
(limitierender) Faktor sind die zahlreichen Katzen, die im Gebiet jagen.<br />
Neuntöter reagieren empfindlich auf direkte Störungen oder Beeinträchtigungen<br />
des Brutgehölzes. Brutgehölz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
die § 32 Feldhecke an der Geltungsbereichsgrenze.<br />
Der Lebensraum des Neuntöters umfasst halboffene bis offene Landschaften<br />
mit lockerem, strukturreichem Gehölzbestand, hauptsächlich in<br />
extensiv genutztem Kulturland, das mit Hecken, Kleingehölzen und<br />
Brachen gegliedert ist. Er kommt auch an reich strukturierten Waldrändern,<br />
an Hecken gesäumten Feldwegen, Bahndämmen, auf Kahlschlägen<br />
oder Windwurfflächen vor. Wichtig sind dornige Sträucher und<br />
kurzgrasige bzw. vegetationsarme Nahrungshabitate.<br />
Habitatverlustflächen:<br />
Mit dem geplanten Wohngebiet gehen zum Brutrevier gehörende Flächen<br />
verloren. Die Inanspruchnahme von Flächen im Vogelschutzgebiet<br />
in unmittelbarer Nähe zum Brutrevier beträgt ca. 3.250 qm. Daneben<br />
überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an<br />
das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm. Auf den<br />
verbleibenden Flächen sinkt die Lebensraumqualität aufgrund der Verkleinerung<br />
und aufgrund der zusätzlichen Störungen, die vom Wohngebiet<br />
ausgehen.<br />
Es ist damit von dem Verlust eines Brutreviers auszugehen. Im Verhältnis<br />
zum Gesamtvorkommen der Art bzw. des Habitattyps im Gebiet<br />
stellt der Verlust eines Brutreviers zwar keine Gefährdung des Erhaltungszustandes<br />
der Population im Vogelschutzgebiet dar, wohl aber der<br />
lokalen / örtlichen Population. Allerdings sind lokale Populationen stets<br />
gewissen Schwankungen unterworfen, da sich im Laufe der Zeit die<br />
Qualität von Biotopen oft ändert [HÖLZINGER 1997]. Die Ausräumung<br />
der Landschaft und Flächenverluste stellen jedoch die Hauptursachen<br />
für den Rückgang des Neuntöters in den letzten Jahrzehnten dar.<br />
Insbesondere bei großen Gebieten ist es sinnvoll abzuschätzen, in welchem<br />
Zusammenhang die direkt betroffenen Vorkommen / Populationen<br />
zu den Gesamtvorkommen der jeweiligen Art bzw. des Habitattyps<br />
im Gebiet stehen.<br />
Für das Vogelschutzgebiet Baar wird der Neuntöterbestand im Standarddatenbogen<br />
mit weniger als 181 Individuen angegeben (RP<br />
FREIBURG 2008). Dies erlaubt die Anwendung der Orientierungswerte<br />
Stufe II gem. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007.<br />
Kriterium A - qualitativ-funktionale Besonderheit<br />
Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />
auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Insofern<br />
ist eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte als qualitativ – funktionale Besonderheit<br />
betroffen.<br />
erhebliche Beeinträchtigung<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 14 von 21
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Kriterium B - absoluter Flächenverlust<br />
Als quantitativ absoluter Flächenverlust ist in Stufe II eine Fläche von<br />
2.000qm anzusetzen. Die direkte Inanspruchnahme im Vogelschutzgebiet<br />
beträgt ca. 3.250 qm und überschreitet diesen um ca. 1.250 qm.<br />
Hinzukommen weitere Flächen, die außerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
überbaut werden.<br />
erhebliche Beeinträchtigung<br />
Kriterium C - relativer Flächenverlust<br />
Der relative Flächenverlust wäre in Abhängigkeit der gesamten Habitatflächen<br />
im Vogelschutzgebiet, zur Inanspruchnahme zu ermitteln. Angaben<br />
zu Habitatflächen des Neuntöters im gesamten Schutzgebiet<br />
liegen derzeit nicht vor. Bei einer Gesamtgröße von 37.758 ha ist bei<br />
einer Inanspruchnahme von ca. 3.250 qm im Gebiet nicht mit einer Überschreitung<br />
des 1% - Kriteriums zu rechnen.<br />
(wahrscheinlich) nicht erheblich<br />
Kriterium D - Kumulation mit anderen Projekten<br />
Kumulationen mit anderen Projekten sind möglich, siehe entsprechendes<br />
Kapitel. Inwieweit sich diese als erhebliche Beeinträchtigungen<br />
auswirken ist derzeit nicht abzuschätzen.<br />
nicht abschätzbar<br />
Kriterium E - Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />
Kumulation mit akustischen Störungen und Bewegungsreizen die auf<br />
benachbarte Flächen wirken. Bevor der Neuntöter den Brutplatz dauerhaft<br />
verlassen wird, können Erschließungs- oder Bauarbeiten Störungen<br />
während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit hervorrufen. Die<br />
Störungen sind zeitlich begrenzt, da die Aufgabe der Fortpflanzungsstätte<br />
folgen wird. Eine Verschlechterung des vermutlich als „gut“ einzuschätzenden<br />
Erhaltungszustandes wird nicht ausgelöst. Die Störung<br />
ist nicht erheblich.<br />
Daneben gegebenenfalls auch Zunahme von Hauskatzen.<br />
Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
Zur Schadensbegrenzung wird eine ca. 20m lange Hecke aus älteren<br />
Dornsträuchern als Ersatzbrutplatz für den Neuntöter angelegt. Diese<br />
bietet dem Neuntöter Besiedelungsmöglichkeiten ab dem ersten Jahr<br />
(Aufbau der Hecke s. Kapitel Maßnahmenbeschreibung).<br />
Lage der Neuntöterhecke:<br />
Das heutige Brutgehölz, die §32-Hecke liegt in einer mittleren Entfernung<br />
von ca. 70m zur Schule und von ca. 50m zur Weilersbacher Halle.<br />
Das Neuntöterbrutpaar besitzt demnach eine Toleranz zu diesen Störungen.<br />
Ziel ist das Ersatzgehölz möglichst in räumlicher Nähe zum bestehenden<br />
Brutgehölz anzulegen. Standort wird das Flurstück 771, an seiner<br />
westlichen Grundstücksgrenze sein. Die Entfernung zur Halle beträgt<br />
hier rund 90m, zum Wohngebiet Glöckenberg rund 125m.<br />
Der Betrieb der Veranstaltungshalle ist wie folgt gekennzeichnet:<br />
- vormittags: Schulnutzung<br />
- abends: Betrieb an maximal 16 Abenden im Jahr<br />
Mit dem Standort des Neuntöter Ersatzgehölzes bleibt die räumliche<br />
Nähe zum bisherigen Nistplatz gewahrt. Die Entfernung zu den Stör-<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 15 von 21
7.2 Rotmilan<br />
Beeinträchtigungen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
quellen (Halle, Schule, Wohngebiet) ist größer als am bisherigen Brutplatz.<br />
Die Voraussetzungen zur unmittelbaren Besiedelung nach Pflanzung<br />
werden als gegeben erachtet.<br />
Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv<br />
genutzter Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />
Um im Jahr des Baubeginns eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden,<br />
darf mit den Erschließungsmaßnahmen nur außerhalb der<br />
Brutzeit, in der Zeit zwischen 1. Oktober und 29. Februar, begonnen<br />
werden. In den Folgejahren ist ein Ausweichen auf die neugeschaffene<br />
Neuntöterhecke möglich.<br />
Bewertung nach schadensbegrenzenden Maßnahmen<br />
Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />
zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt<br />
weiterhin gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der<br />
Maßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />
Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />
Im Kapellenwald, der westlich an die Wiesen des Glöckenbergs angrenzt,<br />
liegt in ca. 200-300m Entfernung ein Horststandort des Rotmilans<br />
(vgl. Stellungnahme des LNV vom 14.10.2008, sowie mdl. Bestätigung<br />
von Hrn. Zinke, 25.03.2009). Bei Wahl dieses Horststandortes<br />
muss, aufgrund der Nähe zur Siedlung, eine gewisse Toleranz des Milans<br />
gegenüber menschlichen Reizen vorausgesetzt werden. Das Plangebiet<br />
gehört wie auch die Siedlungsränder und offenen Gemarkungsflächen<br />
zum Jagdgebiet und wird mehrmals täglich überflogen.<br />
Der Lebensraum des Rotmilans umfasst vielfältig strukturierte Landschaften,<br />
die durch einen häufigen Wechsel von bewaldeten und offenen<br />
Biotopen charakterisiert sind. Zur Nahrungssuche jagt er in offenen<br />
Feldfluren, Grünland- und Ackergebieten und im Bereich von Gewässern,<br />
aber auch an Straßen, Müllplätzen und in bzw. am Rande von<br />
Ortschaften.<br />
Habitatverlustflächen:<br />
Die Inanspruchnahme von Flächen im Vogelschutzgebiet in unmittelbarer<br />
Nähe zum Horst beträgt ca. 3.250 qm. Daneben überlagert das<br />
Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss an das Vogelschutzgebiet<br />
auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />
Für das Vogelschutzgebiet Baar wird der Bestand an Rotmilanen im<br />
Standarddatenbogen mit weniger als 70 brütenden Individuen angegeben.<br />
Daneben ist die Zahl der wandernden/rastenden Rotmilane mit ca.<br />
400 aufgeführt (RP FREIBURG 2008).<br />
Kriterium A qualitativ-funktionale Besonderheit<br />
Nur Nahrungsflächen betroffen – keine qualitativ-funktionale Besonderheit<br />
nicht erheblich<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 16 von 21
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Kriterium B absoluter Flächenverlust<br />
Als Orientierungswert ist eine Inanspruchnahme von 10ha angegeben<br />
(LAMBRECHT & TRAUTNER 2007). Die direkte Inanspruchnahme im Vogelschutzgebiet<br />
beträgt ca. 3.250 qm. Hinzukommen weitere Flächen,<br />
die außerhalb des Vogelschutzgebietes überbaut werden, mit ca.<br />
11.400 qm. Der Orientierungswert bleibt unterschritten.<br />
nicht erheblich<br />
Kriterium C relativer Flächenverlust<br />
Der relative Flächenverlust wäre in Abhängigkeit der gesamten Habitatflächen<br />
im Vogelschutzgebiet, zur Inanspruchnahme zu ermitteln. Angaben<br />
zu Habitatflächen des Rotmilans im gesamten Schutzgebiet liegen<br />
derzeit nicht vor. Bei einer Gesamtgröße von 37.758 ha ist bei einer<br />
Inanspruchnahme von ca. 3.250 qm im Gebiet nicht mit einer Überschreitung<br />
des 1% - Kriteriums zu rechnen.<br />
nicht erheblich<br />
Kriterium D Kumulation mit anderen Projekten<br />
Kumulationen mit anderen Projekten sind möglich, siehe entsprechendes<br />
Kapitel. Inwieweit sich diese als erhebliche Beeinträchtigungen<br />
auswirken ist derzeit nicht abzuschätzen.<br />
nicht abschätzbar<br />
Kriterium E Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />
Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />
Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber<br />
menschlichen Reizen vorausgesetzt.<br />
Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen<br />
ausgehen. Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort<br />
durch den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen<br />
die Störungen unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B.<br />
durch Bewegungsreize, Erschütterungen treten in nur geringem Maße<br />
auf und bleiben gleichfalls unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
nicht erheblich<br />
Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />
Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />
Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />
sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 17 von 21
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
8. Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten<br />
allgemein Aus mehreren für sich alleingenommen geringen nicht erheblichen Auswirkungen<br />
kann durch Zusammenwirkung eine erhebliche Auswirkung erwachsen.<br />
Zur Beschreibung kumulativer Auswirkungen, die sich häufig<br />
erst im Laufe der Zeit erkennen lassen, sind solche Pläne zu prüfen, die<br />
a) abgeschlossen,<br />
b) genehmigt, aber nicht abgeschlossen,<br />
c) noch nicht vorgeschlagen wurden.<br />
Im Folgenden werden die in der Verwaltungsgemeinschaft flächenmäßig<br />
größten bekannten Pläne / Projekte benannt. Eine Abschätzung der Summationswirkung<br />
aller geplanten Baugebiete und Straßen im Vogelschutzgebiet<br />
und auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft kann an dieser<br />
Stelle nicht erfolgen, da kein vollständiges Datenmaterial (Flächenanteil<br />
der geplanten Bauflächen und Straßen mit Bestandskartierungen) dazu<br />
vorliegt. Zudem ist davon auszugehen, dass bei zukünftiger Inanspruchnahme<br />
von Grünlandflächen (Nahrungshabitaten) oder bei Verlust von<br />
Milanrevieren im Vogelschutzgebiet die Beeinträchtigungen über Kohärenzmaßnahmen<br />
verringert oder ausgeglichen werden müssen. Der Anteil<br />
der Grünlandflächen auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft betrug<br />
2005 ca. 5.026 ha [Quelle: Stat. Landesamt BW].<br />
Ausbau B523 Die langfristig geplante Ausbaustrecke der B 523 von Herdenen nach<br />
Westen zur B33 liegt in mindestens 1.000 m Entfernung nördlich vom<br />
Plangebiet.<br />
Die Planung kann mit einem indirekten / direkten Verlust von Primärlebensstätten<br />
verbunden sein. Es kommt zu Einbußen an Lebensraumqualität<br />
und zur Reduzierung räumlich zusammenhängender Lebensräume. Zur<br />
Linienfindung der geplanten B 523 wird derzeit eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />
durchgeführt. Der zeitliche Rahmen zur Umsetzung des B 523 -<br />
Projektes ist noch nicht definiert. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der<br />
Wirkungen ist deshalb nach derzeitigem Kenntnisstand mit dem Bebauungsplan<br />
Glöckenberg nicht gegeben.<br />
Mittlerer Zentralbereich Der Mittlere Zentralbereich <strong>Villingen</strong> <strong>Schwenningen</strong> liegt zwar nicht im<br />
Vogelschutzgebiet, führt aber mit der Errichtung des Zentralklinikums,<br />
einer neuen Verbindungsstraße und weiterer klinikbezogener Nutzungen<br />
(Bebauungsplan mit ca. 20 ha, überwiegend Ackerflächen) zur Minderung<br />
der Lebensraumqualität der angrenzenden Waldflächen durch akustische<br />
und optische Störeinflüsse sowie zum weiteren Verlust von Nahrungsflächen<br />
untergeordneter Bedeutung [FAKTORGRUEN 2006].<br />
Nördlicher Zentralbereich Bei der Umplanung und Aktualisierung des gesamten Nördlichen Zentralbereichs<br />
ergeben sich folgende Änderungserfordernisse:<br />
- Ausweisung einer geplanten zweiten Querspange (West) zwischen<br />
dem Nordring VS im Süden und der geplanten B 523 im Norden,<br />
insbesondere zur Entlastung der vorhandenen Querspange-Ost.<br />
- Änderung der Trassenführung der B 523 unter Berücksichtigung der<br />
Vorzugstrasse der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung<br />
der geplanten B 523 in den FNP.<br />
- Umplanung von Sondergebiet 'Messe + Kongress' in Gewerbliche<br />
Baufläche.<br />
- Neuordnung der geplanten Gewerblichen Bauflächen zwischen der<br />
Querspange-Ost und der Querspange-West (Umplanung einer bislang<br />
in die Tiefe gerichteten Nord-Süd Entwicklung zu einer gestreckten<br />
West-Ost Entwicklung).<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 18 von 21
9. Alternativen<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Die Planung ist nicht mit einem direkten Verlust von Milan-Bruthabitaten<br />
verbunden. Es kommt zu Einbußen an Lebensraumqualität und zur Reduzierung<br />
räumlich zusammenhängender Lebensräume. Beeinträchtigungen<br />
von Milan-Teillebensräumen (Jagdraum) sind generell nicht ausgeschlossen,<br />
diese liegen überwiegend außerhalb des Vogelschutzgebietes.<br />
Allgemein Im Herbst 2002 wurde im Gemeinderat <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> ein<br />
Grundsatzbeschluss zur weiteren Siedlungsentwicklung im Stadtbezirk<br />
Weilersbach gefasst. Als wirksamer Flächennutzungsplan ist im Nordwesten<br />
des Stadtbezirkes die geplante Wohnbaufläche 'Kottendobel' dargestellt.<br />
Diese Planungsfläche soll nach dem Votum des Ortschaftsrates und<br />
des Gemeinderates nicht umgesetzt und daher gegen Ersatz aus dem<br />
Flächennutzungsplan genommen werden. Im Sinne einer Verlegung der<br />
bisherigen Planungsfläche an den Westrand von Weilersbach soll ersatzweise<br />
die flächengleiche Baufläche 'Glöckenberg' in den Flächennutzungsplan<br />
aufgenommen werden. Ausschlaggebend für die Wahl des<br />
Standortes 'Glöckenberg' ist seine Nähe zur Ortsmitte, die diesen Standort<br />
vorteilhaft von den diskutierten Planungsmöglichkeiten abhebt.<br />
Im Rahmen der Umweltprüfung auf Flächennutzungeplanebene wurden<br />
die Standortalternativen A1 - 'Hochwiesen', A2 - 'Vordere Halde/Spitzgarten'<br />
und A3 - Bettelbirnbaum geprüft.<br />
Ergebnis der Alternativenprüfung<br />
im Rahmen<br />
der Umweltprüfung auf<br />
FNP – Ebene<br />
Ergebnis der Alternativenprüfung<br />
im Rahmen<br />
der Verträglichkeitsprüfung<br />
Auf Grund der Lage und der überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen<br />
am bestehenden östlichen Ortsrand fällt die Gesamtbeurteilung der Alternative<br />
3 insbesondere bezüglich des Arten- und Biotopschutzes besser als<br />
bei den Alternativen 1 und 2 aus. Aufgrund der nur teilweisen Lage des<br />
Standortes „Glöckenberg“ innerhalb des Vogelschutzgebietes ist dieser<br />
Standort besser als die Alternativen 1 und 2 einzustufen.<br />
Die Alternative 3 Bettelbirnbaum liegt außerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
und besitzt aufgrund der überwiegenden Ackernutzung geringere Bedeutung<br />
als Neuntöter - Lebensraum und Nahrungshabitat für Rotmilan als der<br />
Standort Glöckenberg. Unter Vogelschutzgesichtspunkten ist die Alternative<br />
Bettelbirnbaum damit der besser geeignete Standort.<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 19 von 21
10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
Allgemein Als Arten des Vogelschutzgebietes konnten der Neuntöter (Lanius collurio)<br />
und der Rotmilan (Milvus milvus) festgestellt werden.<br />
Das Plangebiet gehört zum regelmäßig überflogenen Jagdgebiet des Rotmilans.<br />
Ein Neuntöter-Revier wurde an der südlichen Grenze des zur Bebauung<br />
vorgesehenen Wohngebiets festgestellt.<br />
Beeinträchtigungsprognose<br />
Es findet ein direkter Flächenverlust innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
durch das Vorhaben statt. Vom Vogelschutzgebiet werden 8.250 m² durch<br />
den Bebauungsplan überlagert. Hiervon entfallen ca. 3.250 m² durch Baugrundstücke<br />
und Erschließungsweg, ca. 5.000 m² bleiben zusammenhängend<br />
als Grünland - Waldabstand erhalten.<br />
Daneben überlagert das Wohngebiet weitere Wiesenflächen, im Anschluss<br />
an das Vogelschutzgebiet auf einer Fläche von ca. 11.400 qm.<br />
Neuntöter Die Inanspruchnahme von Flächen im Brutrevier führt zur Aufgabe dessen,<br />
auch wenn der unmittelbare Brutplatz nicht entfernt wird. Auf Grundlage<br />
der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER 2007 sind die Beeinträchtigungen<br />
als erheblich zu werten.<br />
Durch die schadensbegrenzenden Maßnahmen werden dem Neuntöter<br />
neue Brutgehölze und Brutreviere zur Verfügung gestellt. Durch die Pflanzung<br />
älterer Dornsträucher vor Baubeginn ist die Besiedelung danach<br />
sofort möglich.<br />
Dem Flächenverlust von ca. 3.250qm innerhalb des Vogelschutzgebietes<br />
und weiteren Flächen außerhalb, wird mit der Aufwertung intensiv genutzter<br />
Flächen (insgesamt ca. 2,6 ha) im Vogelschutzgebiet begegnet.<br />
Um im Jahr des Baubeginns eine Störung während der Brutzeit zu vermeiden,<br />
darf mit den Erschließungsmaßnahmen nur außerhalb der Brutzeit<br />
begonnen werden.<br />
Bei frühzeitiger Heckenanlage stehen dem Neuntöter Ausweichhabitate<br />
zur Verfügung. Eine Besiedelung im Bereich des Glöckenbergs bleibt weiterhin<br />
gewährleistet. Die Beeinträchtigungen können mit Hilfe der Maßnahmen<br />
unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden.<br />
Beeinträchtigung nach Maßnahmen - Neuntöter: nicht erheblich<br />
Rotmilan Bei einem Horststandort in nur 200-300m Entfernung zum derzeitigen<br />
Siedlungsrand wird eine gewisse Toleranz des Milans gegenüber menschlichen<br />
Reizen vorausgesetzt.<br />
Vom Vorhaben können während der Bauzeit akustische Störungen ausgehen.<br />
Da diese nur zeitlich befristet auftreten, und der Horststandort durch<br />
den Wald vom Bebauungsplangebiet abgeschirmt ist, liegen die Störungen<br />
unterhalb der Erheblichkeit. Sonstige Störungen z.B. durch Bewegungsreize,<br />
Erschütterungen treten in nur geringem Maße auf und bleiben gleichfalls<br />
unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
Die Flächeninanspruchnahme umfasst Nahrungshabitate des Rotmilans<br />
und liegt bei einer Größe von ca. 1,5 ha unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />
(vgl. LAMBRECHT & TRAUTNER 2007).<br />
Der Erhaltungszustand des Rotmilans bleibt unverändert. Die schutzgebietsübergreifenden<br />
Funktionen im Netz Natura 2000 (z. B. Verbundeigenschaften)<br />
sind ohne Einschränkung weiterhin gewährleistet.<br />
Beeinträchtigung - Rotmilan: nicht erheblich<br />
Verträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan Glöckenberg, Weilersbach 20 von 21
Quellenverzeichnis<br />
e<br />
Ñ~âíçêÖêìå<br />
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vollst. üb. Auflage, Aula Verlag, Wiebelsheim.<br />
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Zentralklinikum<br />
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2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt,<br />
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LANA (o. J.): Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />
(LANA) zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der<br />
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Januar 2005. Landesanstalt f. Umweltschutz. Karlsruhe.-<br />
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Württemberg. Karlsruhe.-<br />
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ORNITHOLOGISCHER ARBEITSKREIS SCHWARZWALD-BAAR-KREIS ZINKE / EBENHÖH (2003) / (2005): Unveröffentl.<br />
Berichte 1998-2003, 2004-2005<br />
PAN (2004): Übersicht zur Abschätzung von Minimalarealen von Tierpopulationen in Bayern<br />
RECK (2001): Lärm und Landschaft; Angewandte Landschaftsökologie Heft 44<br />
RP FREIBURG REFERAT 56 (2008): Erhaltungsziele und Standarddatenbogen für das Natura 2000-Gebiet<br />
„Baar“ (8017-441).<br />
ZINKE, F. (2006): Avifaunistische Untersuchung (Vogelarten nach EU-Vogelschutzrichtlinie) bezüglich<br />
des Bebauungsplans „Zentralklinikum“ <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
aufgestellt:<br />
Rottweil, den 13.06.2008, geändert 01.07.2009<br />
J. Pfaff, E. Schütze, C. Sörgel, N. Menzel<br />
faktorgruen<br />
Losert, Pfaff, Schütze, Schedlbauer<br />
Freie Landschaftsarchitekten BDLA<br />
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