Stellungnahme Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie ... - vzbv
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19. August 2008<br />
Wesentliche Neuerungen bei Widerrufsrecht, Verbraucherkrediten<br />
und Zahlungsdienstleistungen im BGB<br />
<strong>Stellungnahme</strong> des Verbraucherzentrale Bundesverbandes<br />
zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz<br />
zum Gesetz zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong>,<br />
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie<br />
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das<br />
Widerrufs- und Rückgaberecht<br />
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (<strong>vzbv</strong>)<br />
Fachbereich Finanzdienstleistungen<br />
Markgrafenstr. 66<br />
10969 Berlin<br />
fdl@<strong>vzbv</strong>.de<br />
www.<strong>vzbv</strong>.de
Einleitung<br />
Mit dem Referentenentwurf zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong>, des zivilrechtlichen<br />
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-<br />
und Rückgaberecht liegt ein bedeutendes und komplexes Gesetzgebungsverfahren vor, mit<br />
dem grundlegende und weitreichende Änderungen der Rechtslage einhergehen.<br />
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (<strong>vzbv</strong>) wird dieses Verfahren im Folgenden in drei<br />
Teilen kommentieren, zuerst hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen<br />
(A), dann hinsichtlich der <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> (B) und schließlich<br />
bezüglich der <strong>Umsetzung</strong> der Zahlungsdiensterichtlinie (C). Die jeweiligen Teile beinhalten<br />
Zusammenfassungen mit der Aufzählung der für uns wichtigsten Positionen und Anregungen<br />
an das Bundesministerium der Justiz. Diese befinden sich jeweils auf Seite 6, 22 und 47 ff.<br />
Im Bereich des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen werden durch den<br />
neuen Gesetzesentwurf im Wesentlichen die Interessen der anbietenden Wirtschaft bei der Angleichung<br />
der Widerrufsfrist für Internetauktionen (Ebayfälle) und der Überführung der Musterbelehrung<br />
in das EGBGB-RefE zur Lösung der Abmahnproblematik berücksichtigt. Außer Acht<br />
gelassen werden demgegenüber die Interessen der Verbraucher an einer sachgerechten Ausgestaltung<br />
des Widerrufsrechts, einer kurzen und verständlichen Widerrufsbelehrung sowie<br />
dem erforderlichen gerichtlichen Schutz vor irreführenden Belehrungen.<br />
Im Bereich der Finanzdienstleistungen sind wir uns bewusst darüber, dass durch das Ziel der<br />
Vollharmonisierung für den Gesetzgeber lediglich begrenzter Spielraum bei der <strong>Umsetzung</strong> der<br />
Verbraucherkredit- und Zahlungsdiensterichtlinie besteht. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau<br />
zu gewährleisten, müssen die bestehenden Spielräume jedoch effektiver genutzt werden.<br />
Bezüglich der Zahlungsdiensterichtlinie gibt es eine Reihe von Verschlechterungen zu beklagen.<br />
Besonders gravierend ist die Wirkung im Zusammenspiel der neuen Regelungen: Zum<br />
einen wird der Widerruf von Zahlungsaufträgen auch bei sofort erkannten Fehlern fast unmöglich,<br />
zum anderen ist aber nur noch die Kontonummer alleiniges Kriterium „richtiger“ Buchungen.<br />
Dies steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der diesen Angaben<br />
den nötigen Schutz vor der Gefahr einer Verwechslung abgesprochen hat. Die Verwechslungsgefahr<br />
wird durch die überlangen, neuen Kontonummern verstärkt, die dann für Zahlungsvorgänge<br />
vom Zahlungsdienstanbieter verlangt werden. Der Verbraucher macht schneller Fehler,<br />
kann sie aber nicht mehr unbürokratisch beseitigen.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
Teil A. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen ............................................ 6<br />
I. Zusammenfassung ........................................................................................................ 6<br />
II. Kommentierung des Referentenentwurfs im Einzelnen.................................................<br />
7<br />
1. Widerrufsfrist..................................................................................................................<br />
7<br />
a. Fristbeginn bei Haustürgeschäften, §§ 312 d, 355 BGB-RefE ................................. 7<br />
b. Widerrufsrecht vor Fristbeginn, § 355 Abs. 3 BGB-RefE..........................................<br />
7<br />
c. Länge der Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2 BGB RefE....................................................<br />
8<br />
2. Hinsendekosten, § 357 BGB-RefE ................................................................................ 9<br />
3. Allgemeine Informationspflichten ................................................................................... 9<br />
a. Informationspflichten in laufenden Vertragsbeziehungen.........................................<br />
9<br />
b. Sprachenproblematik bei grenzüberschreitenden Verträgen ................................. 10<br />
4. Belehrungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht ............................... 11<br />
5.<br />
a. Belehrungspflichten über Ausnahmen vom Widerrufsrecht....................................<br />
11<br />
b. Konkrete Datumsangabe anstelle einer Fristberechnung.......................................<br />
12<br />
c. Richtigkeitsvermutung und Irreführungsvorbehalt in § 360 Abs. 3 BGB-RefE ....... 12<br />
d. Deutliche Gestaltung des Textes bei Verwendung der Musterbelehrung...............<br />
14<br />
Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung, Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB-RefE, Anlage 1<br />
und 2 ............................................................................................................................ 14<br />
a. Allgemeine Anmerkungen zu Musterbelehrung......................................................<br />
14<br />
b. Streichung des Hinweises über die Wertersatzpflicht in den Mustern....................<br />
15<br />
c. Hinweis auf die Ausnahmen vom Widerrufs- oder Rückgaberecht ........................ 16<br />
d. Formulierungsvorschlag ......................................................................................... 16<br />
Teil B. <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong>..................................................................<br />
17<br />
I. Zusammenfassung ...................................................................................................... 17<br />
II. Kommentierung des Referentenentwurfs im Einzelnen...............................................<br />
18<br />
1. Verbundene Verträge...................................................................................................<br />
18<br />
a. Definition.................................................................................................................<br />
18<br />
b. Kein Einwendungsdurchgriff bei Kleinstkrediten.....................................................<br />
18<br />
c. Fehlende <strong>Umsetzung</strong> des Art. 15 Abs. 2 Richtlinie ................................................ 18<br />
2. Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrags ............................................ 19<br />
3. Vertragsschluss ........................................................................................................... 20<br />
a. Schriftform des Vertragsschlusses ......................................................................... 20<br />
b. Elektronischer Vertragsschluss .............................................................................. 21<br />
4. Tilgungsplan.................................................................................................................<br />
21<br />
5. Teilzahlungsgeschäfte ................................................................................................. 22<br />
6. Standardinformationen in der Werbung ....................................................................... 23<br />
7. Zeitpunkt der vorvertraglichen Informationen .............................................................. 23<br />
8. Inhalt der vorvertraglichen Informationen .................................................................... 24<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
3
a. Kombinationsverträge.............................................................................................<br />
24<br />
b. Repräsentatives Beispiel ........................................................................................ 25<br />
c. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit .................................................................. 25<br />
9. Vorfälligkeitsentschädigung ......................................................................................... 25<br />
10. Kreditvermittler.............................................................................................................<br />
26<br />
a. Streichung des § 655 d S. 2 BGB...........................................................................<br />
26<br />
b. Übertragung der Regeln für Versicherungsvermittler auf Kreditvermittler .............. 27<br />
c. Zentrale Aufsicht über alle Formen der Finanzvermittlung ..................................... 27<br />
d. Lückenhafte <strong>Umsetzung</strong> des Art. 21 Richtlinie ....................................................... 28<br />
e. Streichung des § 655 a Abs. 2 S. 3 BGB-RefE ...................................................... 28<br />
11. Verantwortliche Kreditvergabe.....................................................................................<br />
29<br />
a. Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ................................................ 29<br />
b. Aufsichtstätigkeit der BaFin .................................................................................... 29<br />
c. Zivilrechtliche Sanktionen ....................................................................................... 30<br />
d. Kettenkredite...........................................................................................................<br />
30<br />
e. Cross-Selling .......................................................................................................... 31<br />
f. Außerordentliches Kündigungsrecht.......................................................................<br />
31<br />
12. Gesamtkosten des Kredits...........................................................................................<br />
32<br />
a. Effektiver Jahreszins...............................................................................................<br />
32<br />
b. Restschuldversicherung ......................................................................................... 32<br />
c. Informationspflichten bei der Restschuldversicherung ........................................... 33<br />
13. Zugang zu Datenbanken..............................................................................................<br />
34<br />
Teil C. <strong>Umsetzung</strong> der Zahlungsdienstrichtlinie ...................................................................... 35<br />
I. Zusammenfassung ...................................................................................................... 35<br />
II. Kommentierungen des Referentenentwurfs im Einzelnen...........................................<br />
37<br />
1. Informationspflichten....................................................................................................<br />
37<br />
a.<br />
Bereitstellung von Informationen und Unterrichtung bei Zahlungsdienstleistungen<br />
nach §§ 675 a, 675 d BGB RefE i.V.m. Art. 248 EGBGB-RefE ........................... 37<br />
b. Sprache der Informationen Art. 248 § 3 EGBGB-RefE...........................................<br />
37<br />
c. Form der Information Art. 248 §§ 4 i.V.m 6, 9, 11 und 13 EGBGB-RefE ............. 37<br />
d.<br />
e.<br />
Wesentliche Definitionen und Zahlungsdienste als Geschäftsbesorgung - § 675 c<br />
BGB-RefE...............................................................................................................<br />
38<br />
Regelungsbedarf zu Informationspflichten über den Anwendungsbereich der<br />
Richtlinie hinaus, §§ 675 d Abs. 1 und 675 e Abs. 2 BGB Ref-E ........................... 38<br />
2. Engere Grenzen bei der Abdingung zur Wertstellung, § 675 e Abs. 3 BGB Ref-E ..... 39<br />
3. Zur Abgrenzung zu Nicht-Verbrauchern nach § 675 e Abs. 4 Ref.-E. ......................... 39<br />
4. Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente, § 675 f Abs 5 BGB Ref-E 39<br />
5.<br />
Schweigen als Willenserklärung, Kündigungen und Vertragsanpassungen § 675 g<br />
BGB Ref-E und Art. 248 § 5 Abs. 1 Ziff 6 EGBGB-RefE ............................................. 40<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
4
6. Variable Konditionen, § 675 g Abs. 2 und 3 BGB Ref-E..............................................<br />
41<br />
7. Kündigung von Rahmenverträgen, § 675 h BGB Ref-E .............................................. 41<br />
8. Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld, § 675 i BGB Ref-E ....................... 42<br />
9. Autorisierung, § 675 j BGB Ref-E ................................................................................ 42<br />
10. Sperrung des Zahlungsinstruments nach § 675 k Abs. 2 Ziff. 3 BGB Ref-E ............... 43<br />
11. Pflichten ....................................................................................................................... 43<br />
12.<br />
a. Pflichten des Zahlungsdienstenutzer, § 675 l BGB-Ref-E ...................................... 43<br />
b. Pflichten des Zahlungsdienstleisters, § 675 m BGB Ref-E.....................................<br />
43<br />
c. Pflicht zur Respektierung dritter Sicherheitsvorkehrungen.....................................<br />
44<br />
Zugang und Unwiderruflichkeit von Aufträgen. Auslegungsproblem bei der Lastschrift,<br />
§§ 675 n, 675 o, 675 p BGB Ref-E ............................................................................. 45<br />
13. Entgeltlichkeit von Ablehnung und Widerruf, §§ 675 o, 675 p BGB Ref-E .................. 47<br />
14. Entgelte, § 675 q BGB Ref-E ....................................................................................... 47<br />
15. Kundenidentifikatoren, § 675 r BGB Ref-E .................................................................. 48<br />
16. Ausführungszeiten/Wertstellungsdatum, §§ 675 s, 675 t BGB Ref-E..........................<br />
49<br />
17. Haftung ........................................................................................................................ 49<br />
a. Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, § 675 u BGB Ref-E .............. 49<br />
b. Haftung bei missbräuchlicher Nutzung und Nachweis der Authentifizierung, §§ 675<br />
v, 675 w BGB Ref-E ............................................................................................... 49<br />
c. Erstattung von Lastschriften, § 675 x BGB Ref-E...................................................<br />
52<br />
d. Haftung des Zahlungsdienstleisters bei fehlerhafter Ausführung und<br />
Verschulden, §§ 675 y, 675 z, 676, 676 a .............................................................. 53<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
5
Teil A. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen<br />
I. Zusammenfassung<br />
Der Verbraucherzentrale Bundesverband unterstützt die neue Systematik des Widerrufs- und<br />
Rückgaberechts im Referentenentwurf, sieht aber erheblichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf<br />
bei einzelnen Regelungen. Der Referentenentwurf berücksichtigt im Wesentlichen die Interessen<br />
der anbietenden Wirtschaft bei der Angleichung der Widerrufsfrist für Internetauktionen<br />
(Ebayfälle) und der Überführung der Musterbelehrung in das EGBGB-RefE zur Lösung der Abmahnproblematik.<br />
Unberücksichtigt bleiben demgegenüber die Interessen der Verbraucher an<br />
einer sachgerechten Ausgestaltung des Widerrufsrechts, einer kurzen und verständlichen Widerrufsbelehrung<br />
sowie dem erforderlichen gerichtlichen Schutz vor irreführenden Belehrungen.<br />
Die wichtigsten Punkte sind:<br />
1. Bei Haustürgeschäften (einschließlich „Kaffeefahrten“) darf die Widerrufsfrist erst mit<br />
Lieferung der Sache beginnen. Zahlreiche Erfahrungen vor allem mit sogenannten Kaffeefahrten<br />
zeigen, dass die Ware bei späterer Lieferung gerade nicht von der versprochenen und<br />
vorgeführten Art und Güte ist. Die Ungleichbehandlung von Haustür- und Fernabsatzverträgen<br />
ist deshalb nicht gerechtfertigt, wenn die Ware – wie im Versandhandel - erst später geliefert<br />
wird.<br />
2. Die Verlängerung der Widerrufspflicht auf 1 Monat als Sanktion für die verspätete Information<br />
des Verbrauchers soll laut Referentenentwurf auf die neu geregelte Internetauktion<br />
(eBay-Fälle) beschränkt werden. Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Auch<br />
bei anderen Verträgen muss die Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten durch<br />
eine verhältnismäßige Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1 Monat sanktioniert werden.<br />
3. Die obligatorische Übernahme der Hinsendekosten durch den Unternehmer führt in<br />
der Praxis immer noch zu juristischen Auseinandersetzungen. Der Gesetzgeber sollte die<br />
Neuregelung des Widerrufsrechts nutzen, um diese Frage eindeutig im Sinne der europäischen<br />
Fernabsatzrichtlinie zu lösen und damit mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.<br />
4. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verwendung der Musterbelehrung in jedem Fall richtig<br />
belehrt wurde, muss unter dem Vorbehalt eines Irreführungsverbots stehen. Ein solcher<br />
Vorbehalt ist erforderlich, damit Verbraucherverbände auch künftig eine irreführende Belehrung<br />
unterbinden können. Die Lösung der gewerblichen Abmahnproblematik würde dadurch<br />
kaum berührt, weil es bei gewerblichen Abmahnungen in der Regel nicht um Irreführung der<br />
Verbraucher, sondern um die formale Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben geht.<br />
5. Die Musterbelehrung ist für Durchschnittsverbraucher zu kompliziert und dürfte auch<br />
wegen ihrer Länge vielfach gar nicht mehr zur Kenntnis genommen werden. Die Musterbelehrung<br />
muss deshalb gekürzt und verständlicher formuliert werden. Hinweise über die Wertersatzpflicht,<br />
die allein dem Interesse der Unternehmen dienen, sollten aus dem gesetzlichen<br />
Muster entfernt werden.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
6
II. Kommentierung des Referentenentwurfs im Einzelnen<br />
1. Widerrufsfrist<br />
a. Fristbeginn bei Haustürgeschäften, §§ 312 d, 355 BGB-RefE<br />
Die Widerrufsfrist sollte auch bei Haustürverträgen über die Lieferung von Waren erst mit der<br />
Lieferung beginnen. Die bislang auf den Fernabsatzvertrag begrenzte Regelung in § 312 d Abs.<br />
2 BGB-RefE sollte hierfür in die allgemeine Regelung zum Fristbeginn in § 355 Abs. 3 BGB-<br />
RefE übernommen werden.<br />
Begründung<br />
Die Widerrufsfrist beginnt nach der allgemeinen Regel des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-RefE mit<br />
der Belehrung in Textform. Lediglich bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren<br />
kommt die zusätzliche Voraussetzung hinzu, dass die Ware auch tatsächlich geliefert sein<br />
muss.<br />
Die Regelung führt bei Haustürgeschäften dazu, dass die Widerrufsfrist in der Regel zum Zeitpunkt<br />
der Lieferung der Ware bereits abgelaufen ist. Verbraucher haben kein Prüfungsrecht,<br />
obwohl auch hier die gelieferte Ware häufig nicht der zuvor während der Haustürsituation beworbenen<br />
Ware entspricht. Die Interessenlage bei Haustürgeschäften ist also durchaus mit<br />
Fernabsatzverträgen vergleichbar, wird aber vom Gesetz ungleich behandelt.<br />
Diese Konstellation lag auch der Rechtsprechung des Landgerichts Siegen zugrunde, das den<br />
Fristbeginn bei Warenlieferung aus § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB herleitet. Auch wenn diese Begründung<br />
dogmatisch zweifelhaft gewesen sein mag, verdeutlicht sie doch den verbraucherpolitischen<br />
Handlungsbedarf für eine Angleichung von Haustür- und Fernabsatzrecht. Darüber hinaus<br />
würde ein genereller Fristbeginn bei Warenlieferung auch gegenüber Verbrauchern leichter<br />
zu vermitteln sein. Folglich könnte der Gestaltungshinweis 3 im Muster (Anlage 1) weitgehend<br />
entfallen und die Widerrufsbelehrung damit auch für die Anbieterseite übersichtlicher werden.<br />
b. Widerrufsrecht vor Fristbeginn, § 355 Abs. 3 BGB-RefE<br />
In § 355 Abs. 3 BGB-RefE sollte eine klare Regelung über den Beginn des Widerrufsrechts aufgenommen<br />
werden.<br />
„Der Verbraucher kann den Widerruf unmittelbar nach Abgabe seiner Vertragserklärung und<br />
unabhängig vom Beginn der Widerrufsfrist erklären.“<br />
Begründung<br />
Nach der gesetzlichen Terminologie „beginnt“ die Widerrufsfrist mit der Belehrung in Textform<br />
(§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-RefE) und bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren<br />
zusätzlich nach Lieferung der Ware (§ 312 d Abs. 2 BGB-RefE). Nach herrschender Auffassung<br />
ist die Widerrufsfrist als Ausschlussfrist zu verstehen und ist damit nicht gleichbedeutend<br />
mit dem Widerrufsrecht. Verbraucher können also auch dann widerrufen, wenn die Frist noch<br />
nicht läuft.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
7
Diese Interpretation der Vorschrift ist jedoch nicht zwingend und wird teilweise bestritten. Nach<br />
anderer Auffassung besteht das Widerrufsrecht nur während der Frist und nicht bereits vorher.<br />
Der Unternehmer kann dann durch falsche Belehrung den Fristbeginn und damit das Widerrufsrecht<br />
als solches unendlich hinauszögern; die Folgen des Widerrufsrechts – Rückabwicklung –<br />
würden nicht eintreten.<br />
c. Länge der Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2 BGB RefE<br />
Die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10<br />
EGBGB-RefE sollte in jedem Fall mit der verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat sanktioniert<br />
werden. Die entsprechende Voraussetzung in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-RefE sollte deshalb<br />
in Satz 3 übertragen werden.<br />
§ 355 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-RefE würden damit lauten:<br />
„Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte<br />
Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich. Wird die Widerrufsbelehrung dem<br />
Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt oder hat<br />
der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.“<br />
Begründung<br />
Die faktische Verkürzung der Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen durch Zeitablauf (eBay) ist<br />
auch verbraucherpolitisch hinzunehmen. Ein Grund für eine Besserstellung derartiger Vertragsschlüsse<br />
ist nicht erkennbar. Die unverzügliche Nachbelehrung in Textform ist deshalb ebenso<br />
als rechtzeitig anzusehen.<br />
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der Referentenentwurf die Voraussetzungen einer<br />
rechtmäßigen Belehrung trotz dieser Angleichung unterschiedlich abfasst. Die Verletzung vorvertraglicher<br />
Informationspflichten soll gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB-RefE offenbar nur bei<br />
der unverzüglichen Nachbelehrung sanktioniert werden, nicht aber im Fall der Belehrung „bei<br />
Vertragsschluss“.<br />
Die Beschränkung der Sanktion auf die eBay-Fälle wäre vordergründig lediglich mit der veränderten<br />
Rechtslage und dem möglicherweise noch anhaltenden Verbrauchervertrauen in eine<br />
Monatsfrist zu begründen. Diese Begründung kann jedoch kaum überzeugen, weil damit die<br />
unterschiedliche Fristenberechnung bei Internetauktionen und anderen Internetgeschäften auf<br />
Dauer zementiert wird. Bei Verbrauchern wird jedoch gerade diese Ungleichbehandlung zu<br />
Verwirrung führen, weil in einem Fall die vorvertragliche Fehlinformation weiterhin zur Monatsfrist<br />
führt, während es in anderen Fällen bei der Zweiwochenfrist bleiben soll.<br />
Anstelle dieser unnötig komplizierten Regelung sollten künftig alle Fernabsatzgeschäfte gleich<br />
behandelt werden und die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß Art. 246 §<br />
1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-RefE generell mit der Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat<br />
sanktioniert werden.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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2. Hinsendekosten, § 357 BGB-RefE<br />
Bei der Neufassung des Widerrufsrechts sollte die Verteilung der Hinsendekosten ausdrücklich<br />
geregelt werden. Ein klarstellender Hinweis sollte in § 357 BGB-RefE eingefügt werden. § 357<br />
Abs. 2 Satz 2 BGB könnte dann beispielsweise lauten:<br />
„Kosten und Gefahr der Versendung (Hin- und Rücksendung) trägt bei Widerruf und Rückgabe<br />
der Unternehmer.“<br />
Begründung<br />
Die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, ist im Gesetz bislang nicht geregelt und war<br />
in der Vergangenheit trotz der entsprechenden Regelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie<br />
immer wieder strittig. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte deshalb eine klare Regelung<br />
zur <strong>Umsetzung</strong> der Fernabsatzrichtlinie eingeführt werden.<br />
3. Allgemeine Informationspflichten<br />
a. Informationspflichten in laufenden Vertragsbeziehungen<br />
Verbraucher sollten bei allen Fernabsatzverträgen die Möglichkeit haben, die wesentlichen Vertragsinformationen<br />
einschließlich der Widerrufsbelehrung zu verlangen. Dieses Recht ist im<br />
jetzigen § 312 Abs. 3 BGB bereits für Finanzdienstleistungen angelegt, so dass lediglich die<br />
Beschränkung auf Finanzdienstleistungen entfallen müsste.<br />
Formulierungsvorschlag für § 312 c Abs. 3 BGB:<br />
„Der Verbraucher kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen,<br />
dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
und der Widerrufsbelehrung in Textform und bei Finanzdienstleistungen in einer Urkunde<br />
zur Verfügung stellt.“<br />
Begründung:<br />
Gegenwärtig müssen die jeweiligen Informationen zu unterschiedlichen Zeitpunkten übermittelt<br />
werden. Die zeitliche Staffelung ist sinnvoll, weil Verbraucher nicht alle Informationen in jedem<br />
Stadium des Vertragsschlusses benötigen. Während Widerrufsbelehrungen regelmäßig zu Beginn<br />
des Vertrages gebraucht werden, müssen Garantiebestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
häufig erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingesehen werden. Dabei<br />
ist es möglich, dass eine einmal gegebene Information zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht<br />
wieder auffindbar ist, sei es, weil sie im Internet oder in einem Katalog an versteckter Stelle<br />
steht oder der Verbraucher auf eine Email (verschuldet oder unverschuldet) nicht mehr zugreifen<br />
kann.<br />
In diesen Fällen wäre es sinnvoll, wenn die Informationspflicht auf Nachfrage weiterhin bestehen<br />
würde und der Verbraucher die Information erneut abfragen könnte. Für den Unternehmer<br />
wird mit der Informationspflicht keine zusätzliche Speicherungspflicht verbunden sein. Auch die<br />
Auskunft ist mit einem äußerst geringen Aufwand verbunden und sollte eigentlich im Rahmen<br />
der laufenden Vertragsbeziehung selbstverständlich sein. Um aber auch diejenigen Unterneh-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
9
men, die eine nachvertraglichen Information verweigern, zu mehr Transparenz zu zwingen, wäre<br />
eine ausdrückliche Regelung wünschenswert.<br />
b. Sprachenproblematik bei grenzüberschreitenden Verträgen<br />
Bislang müssen nur Anbieter von Finanzdienstleistungen ihre Kunden vorvertraglich über die<br />
zur Abwicklung des Vertrags verwendeten Sprachen unterrichten (§ 1 Abs. 2 Nr. BGB-InfoVO).<br />
An dieser Regelung wird im Referentenentwurf festgehalten (Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 6 EGBGB-<br />
RefE). Erforderlich wäre demgegenüber eine Ausweitung dieser Vorschrift auf alle Fernabsatzverträge.<br />
Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 6 sollte deshalb aufgehoben und die Vorschrift in den Katalog der allgemeinen<br />
vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE übernommen<br />
werden.<br />
Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass in derjenigen Sprache, die der Unternehmer zur<br />
Vertragsanbahnung (Werbung) verwendet, jedenfalls auch die gesetzlichen Pflichtinformationen<br />
zur Verfügung gestellt werden müssen.<br />
Die oben genannte Regelung ist deshalb um folgende Formulierung zu ergänzen:<br />
„Die bei der Vertragsanbahnung oder Werbung verwendete Sprache ist auch für die gesetzlichen<br />
Pflichtinformationen zu verwenden.“<br />
Begründung<br />
Der Europäische Binnenmarkt für Verbraucher ist das erklärte politische Ziel der Angleichung<br />
von Fernabsatzregelungen in den Zivilrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten. Diesen politischen<br />
Erwartungen entsprechend, sollen und werden Unternehmer Ihr Angebot künftig zunehmend<br />
an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Muttersprachen ausrichten.<br />
Im nicht vollständig harmonisierten Bereich schützen die Regeln des Internationalen Privatrechts<br />
(künftig Rom I) die Verbraucher in der Regel wirksam vor intransparenten Vertragsbedingungen,<br />
indem sie zwingende Regelungen des Heimatrechts zur Anwendung bringen. Ob<br />
und in welchem Umfang Verbraucher dabei auf die Verwendung ihrer Heimatsprache vertrauen<br />
können, ist damit in erster Linie dem innerstaatlichen Gesetzgeber überlassen.<br />
Bei Verwendung unterschiedlicher Sprachen treten erfahrungsgemäß schon jetzt Verständigungs-<br />
und Transparenzprobleme auf. Eine eindeutige Regel, in welchen Fällen Verbraucher<br />
deutschsprachige (oder auch anderssprachige) Information verlangen können, gibt es nicht. Da<br />
der grenzüberschreitende Handel für die deutschen Verbraucher bislang zahlenmäßig kaum in<br />
Erscheinung tritt, ist das Problembewusstsein entsprechend gering ausgeprägt. Für die Zukunft<br />
wird es aber zunehmend wichtig sein, hier eine eindeutige Regelung zu haben. Damit Verbraucher<br />
sich in Deutschland auch künftig darauf verlassen können, dass sie alle wichtigen Informationen<br />
in der gleichen Sprache erhalten, in der sie vom Unternehmen angesprochen wurden,<br />
sollte der Gesetzgeber diese Regelung im Fernabsatzrecht verankern.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
10
4. Belehrungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht<br />
a. Belehrungspflichten über Ausnahmen vom Widerrufsrecht<br />
In den Fällen der §§ 312 b Abs. 3, und 312 d Abs. 4 BGB besteht von Gesetzes wegen kein<br />
Widerrufsrecht. Über diese Ausnahme sollte ein Verbraucher informiert sein, nicht zuletzt um<br />
das Widerrufsrecht nicht zu verlieren (beispielsweise wegen Entsiegelung von Datenträgern).<br />
Die Regelungen über den Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung (§ 360 Abs. 1 Nr. 1<br />
und Abs. 2 Nr. 1 BGB-RefE) sollten deshalb entsprechend ergänzt werden:<br />
„- einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf und gegebenenfalls auf das Nichtbestehen oder<br />
Erlöschen des Widerrufs- oder Rückgaberechts gemäß § 312 b Abs. 3 Ziff. 4-7 und § 312 d<br />
Abs. 4.“<br />
Begründung<br />
Verbraucher gehen erfahrungsgemäß davon aus, dass ihnen im Versandhandel ein Widerrufsrecht<br />
zusteht. Eine Belehrung über Ausnahmen kann deshalb häufig wichtiger sein, als die Belehrung<br />
über das Bestehen des Widerrufsrechts. Hiervon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber<br />
ausgegangen, als er die vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs.<br />
1 Nr. 10 BGB-InfoVO (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-RefE) ausdrücklich auf das Nichtbestehen<br />
eines Widerrufsrechts ausdehnte.<br />
Es ist kaum nachvollziehbar, dass diese Verpflichtung nicht im Katalog der Anforderungen an<br />
die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wiederholt wird. Dadurch<br />
ist im Ergebnis eine Abweichung zwischen vorvertraglicher Information und späterer Widerrufsbelehrung<br />
vorprogrammiert. Auch die gesetzliche Richtigkeitsfiktion der Musterbelehrung, die<br />
den Hinweis auf die Ausnahmen ebenfalls nicht enthält, wird den Unternehmer davon abhalten,<br />
den Hinweis in der Belehrung aufzunehmen, weil er die Fiktion nicht gefährden möchte.<br />
Eine Belehrungspflicht über Ausnahmen einschließlich der besonders wichtigen Erlöschungstatbestände<br />
des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB ist damit auch im unternehmerischen Interesse dringend<br />
zu empfehlen. Hinzukommen mögliche vertragliche Haftungs- und Regressansprüche<br />
gegen den Unternehmer. Obwohl die Ausnahmen (anders als die vertraglich dem Verbraucher<br />
aufzuerlegenden Rücksendekosten) von Gesetzes wegen feststehen, ist eine Nichtbelehrung<br />
hierüber für den Unternehmer sehr risikoreich. Soweit der Unternehmer eine ausnahmslose<br />
Widerrufsbelehrung übermittelt, schafft er möglicherweise ein vertragliches Widerrufsrecht oder<br />
löst Schadensersatzansprüche aus. Wenn der Unternehmer diese Rechtsfolgen vermeiden will,<br />
muss er gegenwärtig und künftig auf die Ausnahmen hinweisen, damit vom Muster abweichen<br />
und folglich die Fiktionswirkung gefährden.<br />
Sowohl im Verbraucher- wie auch im Unternehmerinteresse sollten Verbraucher im Rahmen<br />
der Widerrufsbelehrung richtig und umfassend über die Ausnahmen informiert werden. Die Informationspflicht<br />
über Ausnahmen sollte deshalb in die Anforderungskataloge von § 360 Abs. 1<br />
und 2 BGB-RefE aufgenommen werden.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
11
. Konkrete Datumsangabe anstelle einer Fristberechnung<br />
Die Widerrufs- und Rückgabebelehrung sollte so konkrete wie möglich abgefasst werden. Neben<br />
den Angaben über Fristbeginn und Dauer des Widerrufsrechts sollte deshalb auch die Angabe<br />
eines konkreten Datums für den Ablauf des Widerrufsrechts möglich sein.<br />
Formulierungsvorschlag für § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB-RefE:<br />
„a) die Angabe des Datums, an dem die Frist auslaufen wird oder einen Hinweis auf Dauer und<br />
Beginn der Widerrufsfrist und<br />
b) einen Hinweis darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung<br />
oder der Sache genügt.“<br />
(§ 360 Abs. 2 Nr. 5 BGB-RefE müsste für das Rückgaberecht entsprechend angepasst werden.)<br />
Begründung<br />
Die gesetzlichen Vorgaben für die Musterbelehrung in § 360 Abs. 1 und 2 BGB-RefE beschränken<br />
sich neben inhaltlichen Punkten auf die Angabe des Fristbeginns und die Dauer der Widerrufsfrist.<br />
Für den Verbraucher ist jedoch vor allem das Fristende von Bedeutung; das Fristende<br />
ist jedoch gerade nicht anzugeben und soll lediglich anhand der Pflichtangaben berechenbar<br />
sein.<br />
Dementsprechend kennt auch die Musterbelehrung nur die abstrakte Angabe von juristischen<br />
Tatbestandsmerkmalen, aus denen sich der Verbraucher die konkrete Frist und deren Ablauf<br />
selbst berechnen muss. Diese Berechnung verlangt ein juristisches Subsumtionsvermögen, das<br />
eine laienverständliche Belehrung im Unterschied zum Gesetz gerade nicht voraussetzen sollte.<br />
Für Verbraucher wesentlich verständlicher und einfacher wäre es deshalb, wenn sie stattdessen<br />
mit einem konkreten Datum über das Fristende belehrt würden. Die Angabe eines konkreten<br />
Datums hätte den Vorteil, dass sowohl die abstrakten Formulierungen über den Fristbeginn<br />
wie auch Angabe der Fristlänge entfallen könnte und der Verbraucher genau wüsste, bis wann<br />
er den Widerruf oder die Ware abschicken muss.<br />
Auch wenn die konkrete Datumsangabe im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem<br />
Aufwand möglich sein sollte, so sind doch Fälle denkbar, in denen das Fristende zum Belehrungszeitpunkt<br />
absehbar ist und automatisch berechnet und bekanntgegeben werden kann.<br />
Mit einer entsprechenden Klarstellung könnte die anbietende Wirtschaft ermutigt werden, eine<br />
solche verbraucherfreundliche Lösung tatsächlich auch zu wählen. Ein Zwang für eine solche<br />
Lösung wäre damit nicht verbunden.<br />
c. Richtigkeitsvermutung und Irreführungsvorbehalt in § 360 Abs. 3 BGB-RefE<br />
Die uneingeschränkte Fiktion der rechtmäßigen Belehrung bei Verwendung des gesetzlichen<br />
Musters in § 360 Abs. 3 BGB-RefE erstreckt sich auch auf Fälle, auf die die Musterbelehrung<br />
nicht zugeschnitten ist. Die Fiktionswirkung sollte deshalb dort ihre Grenze haben, wo bei Verwendung<br />
des Musters eine Irreführung der Verbraucher droht.<br />
Formulierungsvorschlag für § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB:<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
12
„Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt<br />
den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,<br />
wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform<br />
verwendet wird, soweit dieses im konkreten Fall nicht irreführend wirkt. Die dem Verbraucher<br />
gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung<br />
genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften<br />
dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuche in Textform verwendet wird, soweit dieses im konkreten Fall nicht irreführend<br />
wirkt.“<br />
Begründung<br />
Die Richtigkeitsfiktion gegenüber der Musterbelehrung beruht auf der Annahme, dass die zu<br />
regelnden Lebenssachverhalte insoweit identisch sind, wie sie sich in den Tatbestandsmerkmalen<br />
der Belehrungspflichten widerspiegeln. Die wenigen Abweichungen sollen dabei mit Hilfe<br />
der Gestaltungshinweise erfasst werden. Tatsächlich sind aber Fälle aufgetreten, in denen die<br />
Belehrung nicht weiterhilft oder sogar irreführend wirkt.<br />
Beispielsweise ist der Hinweis auf das Prüfungsrecht „wie im Ladengeschäft“ irreführend, wenn<br />
eine Prüfung der Sache nicht ohne gleichzeitige Ingebrauchnahme möglich ist. Dies ist etwa bei<br />
Babykostwärmern oder Werkzeug der Fall. Im Ladengeschäft gibt es hierfür häufig einen Vorführartikel,<br />
der nicht mehr zum Verkauf bestimmt ist, aber im Fernabsatz nicht zur Verfügung<br />
steht. Besonders deutlich wird die Diskrepanz bei Fernabsatzverträgen über Neuwagen (EU-<br />
Neuwagenverkauf über das Internet). Die Prüfung in Form einer Probefahrt nach Anmeldung<br />
führt hier zu einem erheblichen Wertverlust, während im Laden in der Regel ein vergleichbares<br />
Fahrzeug für die Probefahrt zur Verfügung steht.<br />
Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber die Fiktionswirkung unter den Vorbehalt einer<br />
nicht irreführenden Belehrung im Einzelfall stellen. Ein solcher Vorbehalt würde auch die im<br />
Übrigen aufrecht erhaltene Fiktionswirkung im Interesse einer abmahnungssicheren Widerrufsbelehrung<br />
nicht erschüttern. Eine Abmahnung mit der Begründung, dass das Muster den gesetzlichen<br />
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nicht gerecht werde, würde damit entsprechend<br />
der Intention des Gesetzgebers nicht mehr möglich sein. Lediglich die Verwendung für<br />
eine besondere tatsächliche Konstellation, für die das Muster nicht geschaffen ist, wäre angreifbar.<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fiktion bei Verwendung des Musters auch nach<br />
dem vorliegenden Referentenentwurf mit Blick auf die Gestaltungshinweise nicht uneingeschränkt<br />
gelten kann. Denn das Angebot der Gestaltungshinweise ist so vielfältig und zwingt<br />
den Anwender zu einer durchaus kreativen Gestaltung seiner individuellen Musterbelehrung.<br />
Die Fiktion kann in diesen Fällen nur die „richtige“ Verwendung der Gestaltungshinweise erfassen.<br />
Eine falsche Gestaltung der Belehrung müsste demnach auch weiterhin mit dem Vorwurf<br />
der Irreführung angreifbar sein. Hier wäre es nur konsequent, wenn der Irreführungsvorbehalt<br />
als übergeordnetes Korrektiv im Interesse der Rechtssicherheit Einzug ins Gesetz halten würde.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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d. Deutliche Gestaltung des Textes bei Verwendung der Musterbelehrung<br />
Die optische Gestaltung der Musterwiderrufsbelehrung zählt in der Praxis zu den wichtigsten<br />
Voraussetzungen für eine wirksame Verbraucherinformation. Es ist deshalb sicherzustellen,<br />
dass auch das gesetzliche Muster die Anforderungen an eine „deutliche Gestaltung“ gemäß §<br />
360 Abs. 1 Satz 1 BGB-RefE erfüllt. Dies sollte bei der Richtigkeitsfiktion in Abs. 3 berücksichtigt<br />
werden:<br />
Der Formulierungsvorschlag für einen anzufügenden § 360 Abs. 3 Satz 4 lautet mithin:<br />
„Die Anforderungen an eine deutliche Gestaltung gemäß Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.“<br />
Begründung<br />
Die Richtigkeitsfiktion in § 360 Abs. 3 BGB-RefE umfasst auch die Pflicht zur deutlichen Gestaltung<br />
in § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB-RefE. In § 360 Abs. 3 Satz 3 BGB-RefE wird jedoch ergänzend<br />
geregelt, dass Abweichungen in Format und Schriftgröße diese Fiktion nicht erschüttern.<br />
Die Fiktionswirkung einer deutlich gestalteten Belehrung wird also allein wegen der Verwendung<br />
des Mustertextes - und zwar unabhängig von Format und Größe - aufrechterhalten.<br />
Die Verwendung des Mustertextes darf den Unternehmer nicht von der Pflicht zur deutlichen<br />
Gestaltung befreien. Es ist auch kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Befreiung<br />
beabsichtigt. Vielmehr dürfte es sich um einen systematischen Fehler handeln, der mit der vorgeschlagenen<br />
Formulierung vermieden werden kann.<br />
5. Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung, Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB-<br />
RefE, Anlage 1 und 2<br />
a. Allgemeine Anmerkungen zu Musterbelehrung<br />
Die gesetzliche Musterbelehrung des Referentenentwurfs entspricht im Wesentlichen dem Text<br />
des jetzigen Musters in der BGB-Informationspflichtenverordnung. Die Verständlichkeit dieses<br />
Textes leidet unter dem Anspruch einer technischen Perfektion und Vollständigkeit, die eine von<br />
juristischem Denken überlagerte Fachsprache hervorbringt und von Durchschnittsverbrauchern<br />
nicht oder nur unzureichend verstanden werden kann.<br />
Viele Formulierungen in der Musterbelehrung sind für breite Bevölkerungsschichten schwer<br />
verständlich und damit nicht geeignet, dem Durchschnittsverbraucher seine wesentlichen Rechte<br />
zu vermitteln. Der Belehrungstext ist an vielen Stellen abstrakt gefasst und verwendet eine<br />
Vielzahl juristischer Fachtermini. Statt die Verbraucher über ihre bestehenden Rechte klar zu<br />
informieren, werden sie darüber teilweise im Unklaren gelassen, teilweise wird ihnen auch eine<br />
nicht immer einfache rechtliche Prüfung auferlegt (z.B. im Falle von verbundenen Geschäften).<br />
Der Gesetzgeber sollte den Anspruch an eine juristisch perfekte Belehrung aufgeben und erkennen,<br />
dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die entsprechende Vorbildung und das<br />
juristische Differenzierungsvermögen verfügen kann, um aus den sprachlichen Feinheiten der<br />
Musterbelehrung die für ihn richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Die perfekte Musterbelehrung<br />
ist nicht die juristisch bestmögliche, aber für den Verbraucher eben nur halbwegs ver-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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ständliche Übersetzung juristischer Sachverhalte, sondern die – wenn auch im Detail unzureichende<br />
– allgemeinverständliche Formulierung der wesentlichen Rechte und Pflichten.<br />
Deshalb sollte die Reform des Widerrufs nicht nur dazu genutzt werden, den Unternehmern<br />
mehr Rechtssicherheit zu bieten. Es sollte vielmehr das Ziel in den Vordergrund gerückt werden,<br />
den eigentlichen Sinn der Belehrungen zu erreichen: Verbraucher verständlich zu informieren<br />
und sie damit in die Lage zu versetzen, wirtschaftliche Entscheidungen tatsächlich in<br />
Kenntnis ihrer Rechte treffen zu können. Dieses Ziel kann unseres Erachtens nur mit einem<br />
kurzen, für breite Bevölkerungsschichten verständlichen Text erreicht werden.<br />
Für die Verbraucher, die die Belehrung lesen und verstehen sollen, muss sie vor allem die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllen:<br />
1. Sie muss den Verbraucher über seine wichtigsten Rechte informieren.<br />
2. Sie muss klar und verständlich formuliert sein.<br />
3. Sie darf keine juristischen Fachbegriffe verwenden und dem Verbraucher keine juristische<br />
Subsumtionsleistung abverlangen.<br />
4. Sie muss kurz und übersichtlich sein.<br />
Diese Voraussetzungen erfüllt weder die bisherige Musterwiderrufsbelehrung noch der aktuelle<br />
Änderungsvorschlag. Der Referentenentwurf belässt es im Wesentlichen bei dem langen, teils<br />
nur schwer verständlichen Text der bisherigen Musterbelehrung und vernachlässigt dabei das<br />
von der Rechtsprechung geforderte Verständlichkeits- und Transparenzgebot. Der Vorschlag<br />
führt mithin nicht zu einer unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen<br />
Belehrung.<br />
Die inhaltlichen Anforderungen an die Musterbelehrung werden bislang von den entsprechenden<br />
gesetzlichen Vorschriften abgeleitet. Der hohe Detaillierungsgrad der gesetzlichen Vorgaben<br />
entpuppte sich dabei zunehmend als das entscheidende Hindernis für eine kurze und verständliche<br />
Belehrung. Die Erfahrungen mit dem bisherigen Muster sollten deshalb zu einer Umkehrung<br />
der Reihenfolge Anlass geben. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Aktivitäten sollte<br />
die Formulierung einer kurzen und verständlichen Belehrung sein. Anschließend sollten die<br />
gesetzlichen Vorgaben soweit erforderlich derart geändert werden, dass das Muster in möglichst<br />
vielen Fällen gefahrlos Verwendung finden kann.<br />
b. Streichung des Hinweises über die Wertersatzpflicht in den Mustern<br />
Die Belehrung über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit der Vermeidung gehört zu den<br />
umstrittensten Hinweisen in der Musterbelehrung und sollte möglichst entfallen. Ein entsprechender<br />
Hinweis ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und liegt ausschließlich im Interesse des<br />
Unternehmers. Dementsprechend konsequent taucht die Belehrung über die Wertersatzpflicht<br />
auch nicht im gesetzlichen Katalog über die inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung auf<br />
(vgl. § 360 BGB RefE). Es gehört deshalb auch nicht zu den Aufgaben des Gesetzgebers, Muster<br />
für diese je nach Einzelfall sehr unterschiedlichen Belehrungstexte zu Wertersatzpflicht Muster<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Zu erwägen wäre an dieser Stelle allenfalls der allgemeine Hinweis, dass man sich die Ware<br />
anschauen und hierfür aus der Verpackung nehmen darf, dabei aber vorsichtig vorgehen muss,<br />
um Gebrauchsspuren zu vermeiden. Einzelheiten, wie hierfür zu verfahren ist, müsste der Unternehmer<br />
je nach Ware selbst formulieren, um Verbraucher verständlich und produktbezogen<br />
zu informieren.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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c. Hinweis auf die Ausnahmen vom Widerrufs- oder Rückgaberecht<br />
Das Muster enthält bislang keinen Hinweis auf die Ausnahmen (das Nichtbestehen oder Erlöschens)<br />
des Widerrufsrechts. Dieser Hinweis sollte – soweit im konkreten Fall einschlägig -<br />
ergänzt werden, weil er zu den wesentlichen Informationen gehört, die der Verbraucher zur<br />
Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. Das gilt insbesondere für die praktisch besonders wichtigen<br />
Fälle, in denen das Widerrufsrecht wegen Entsiegelung des Datenträgers erlischt (§ 312 d<br />
Abs. 4 Nr. 2 BGB). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Ergänzung von § 360 RefE unter<br />
oben IV. 1. verwiesen.<br />
Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises ergibt sich darüber hinaus aus dem gesetzlichen<br />
Hinweis über die Verwendung des Musters zur Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten<br />
in Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB-RefE. Der Gesetzgeber unterstellt, dass der Unternehmer seine<br />
vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-RefE erfüllt,<br />
wenn er das Muster verwendet. Zu diesen Pflichten gehört aber auch die Information über das<br />
Nichtbestehen des Widerrufsrechts, mithin über die Ausnahmen. Zu den Ausnahmen gibt es<br />
aber in den jetzigen Mustern keinen Hinweis. Auch aus diesem Grund wäre es naheliegend, die<br />
Muster entsprechend zu ergänzen (mindestens aber die Fiktion der Erfüllung von Informationspflichten<br />
in Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB-RefE zu streichen).<br />
d. Formulierungsvorschlag<br />
Im Interesse einer möglichst kurzen und verständlichen Belehrung könnte der folgende Formulierungsvorschlag<br />
als Orientierung dienen:<br />
Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen [oder<br />
bis zum xx.xx.xxxx] in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache<br />
widerrufen. Die Frist läuft erst, wenn Sie die Ware erhalten haben und kann im Einzelfall auch<br />
später als zwei Wochen danach enden; lassen Sie sich ggf. fachkundig beraten. Zur Wahrung<br />
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf<br />
ist zu richten an:<br />
[Firma, Hausanschrift]<br />
Ausnahmen [nur soweit einschlägig]<br />
Sie haben kein Widerrufsrecht bei [Beispiel: nach Ihren Wünschen maßgeschneiderten Kleidungsstücken].<br />
Das Widerrufsrecht erlischt, [Beispiel: wenn Sie die Schutzfolie von einer CD oder DVD entfernen].<br />
Widerrufsfolgen (bei Warenlieferungen)<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs müssen Sie die Ware auf unsere Kosten zurücksenden.<br />
Weist die Ware Gebrauchsspuren oder Beschädigungen auf, müssen Sie uns insoweit möglicherweise<br />
Schadensersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Gebrauchsspuren auch bei vorsichtiger<br />
Prüfung nicht vermeidbar sind. [ggf. Erläuterungen in Bezug auf die konkrete Ware, wie<br />
eine Verschlechterung der Ware vermieden werden kann]. Wir erstatten Ihnen den von Ihnen<br />
geleisteten Kaufpreis einschließlich der Rücksendekosten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang<br />
Ihres Widerrufes.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Teil B. <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong><br />
I. Zusammenfassung<br />
Mit dem Referentenentwurf (RefE) liegt ein wichtiges Gesetzgebungsverfahren vor, welches<br />
vielfältige und einschneidende Änderungen der Rechtslage mit sich bringen wird. Uns ist bewusst,<br />
dass durch das Ziel der Vollharmonisierung für den Gesetzgeber lediglich begrenzter<br />
Spielraum bei der <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> besteht. Der Referentenentwurf<br />
hat jedoch die Spielräume, die in der Richtlinie vorhanden sind, nicht ausreichend genutzt, um<br />
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Deshalb fordert der <strong>vzbv</strong> das Bundesministerium<br />
der Justiz auf, sich im Zuge der <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> für folgende<br />
Forderungen einzusetzen:<br />
1. Um die Lockvogelangebote der Kreditwerbung einzudämmen, sollte die britische<br />
„66%-Regel“ übernommen werden: Danach muss das beworbene Zinsangebot für die<br />
Mehrheit der Verbraucher erhältlich sein.<br />
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer Schlechterstellung des Verbrauchers,<br />
die durch sein neues Kündigungsrecht nicht aufgewogen wird, da dieses nur geringen<br />
Mehrwert im Vergleich zu der bisherigen Regelung bietet. Um den Nachteil der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
abzumildern, ist ein Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro zu verankern.<br />
3. Die Verschärfung gesetzlicher Regelungen für Kreditvermittler ist notwendig, um die<br />
Anzahl der unseriösen Anbieter zu reduzieren.<br />
4. Die Konsequenz unverantwortlicher Kreditvergabe muss ein zivilrechtlicher Anspruch<br />
des Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Herabsenkung des Zinssatzes und Anpassung<br />
der monatlichen Rückzahlungsverpflichtung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
sein.<br />
5. Das Schriftformerfordernis des Verbraucherdarlehensvertrags übt eine notwendige<br />
Warnfunktion aus und muss beibehalten werden. Wenn der elektronische Vertragsschluss<br />
nicht verhindert wird, so ist die Warnfunktion zumindest zum Teil zu erhalten,<br />
indem die elektronische Signatur Wirksamkeitsvoraussetzung für den elektronischen<br />
Vertragsschluss ist.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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II. Kommentierung des Referentenentwurfs im Einzelnen<br />
1. Verbundene Verträge<br />
a. Definition<br />
Wie in der Begründung ausgeführt, ist die Definition des „verbundenen Kreditvertrags“ in Art. 3<br />
n) Richtlinie weiter als die bisherige in § 358 Abs. 3 BGB. Zur Vermeidung eventueller<br />
Rechtsstreitigkeiten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es wünschenswert,<br />
dass an das Ende des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB der Halbsatz „oder wenn im Kreditvertrag<br />
ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung<br />
angegeben sind“ eingefügt wird.<br />
Gesetze sollten allgemein verständlich sein, das gilt auch für verbraucherschützende Normen.<br />
Der betroffene Verbraucher kann von einer in der Begründung herangezogenen richtlinienkonformen<br />
Auslegung nichts wissen. Mit der Einfügung des genannten Halbsatzes würde auch der<br />
betroffene Verbraucher verstehen, dass sein Vertrag ein verbundener Vertrag ist und er die sich<br />
daraus ergebenden Rechte ausüben kann. Der Umweg über eine richtlinienkonforme Auslegung<br />
wäre somit entbehrlich.<br />
b. Kein Einwendungsdurchgriff bei Kleinstkrediten<br />
Die Vorschrift § 359 S. 2 BGB regelt, dass der Verbraucher bei Kleinstkrediten unter 200 Euro<br />
die Rückzahlung des Darlehens auch dann nicht verweigern kann, wenn seine Einwendungen<br />
gegenüber dem Unternehmer ihn dazu berechtigen würden. Es ist unbillig, Menschen, für die<br />
bereits die Rückzahlung eines Kleinstkredits eine finanzielle Hürde darstellt, gegenüber solventeren<br />
Kreditnehmern zu benachteiligen. Es gibt Personengruppen wie z.B. Arbeitnehmer mit<br />
Niedriglohneinkommen, die zur Anschaffung von notwenigen Haushaltsgeräten, Kleidung etc.<br />
auf die Inanspruchnahme von Kleinstkrediten angewiesen sind. Wenn sie z.B. eine Waschmaschine<br />
kaufen, die nicht funktionstüchtig ist, müssen sie trotzdem die Kreditraten zuzüglich Zinsen<br />
vollständig an den Kreditgeber bezahlen, obwohl sie eine mangelbehaftete Gegenleistung<br />
erhalten haben.<br />
Es ist zu beobachten, dass die Anzahl der Kleinstkredite und dadurch bedingt die Benachteiligung<br />
finanziell Schwächerer zunehmen. Erwägungsgrund 10 Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten<br />
ausdrücklich, Vorschriften für Kreditverträge über einen Betrag von weniger als<br />
200 Euro einzuführen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Deshalb fordern wir<br />
die Streichung des § 359 S. 2 BGB.<br />
c. Fehlende <strong>Umsetzung</strong> des Art. 15 Abs. 2 Richtlinie<br />
Entgegen den Ausführungen in der Begründung halten wir eine Änderung des § 359 BGB für<br />
die <strong>Umsetzung</strong> des Art. 15 Richtlinie für geboten. Nach Art. 15 Abs. 2 Richtlinie kann der<br />
Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er […] seine Rechte gegen<br />
den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat […]. Die Richtlinie<br />
spricht allgemein von Rechten und schränkt diese nicht ein. Der § 359 BGB schränkt die Gewährleistungsrechte<br />
des Verbrauchers gegenüber dem Darlehensgeber jedoch dahingehend<br />
ein, dass lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht und kein Rückforderungsrecht gewährt<br />
wird.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Wenn der Verbraucher z.B. das Recht auf Kaufpreisminderung ausgeübt hat, aber bereits<br />
mehr als den geminderten Kaufpreis an den Darlehensgeber gezahlt hat, so ist es nur billig,<br />
dass er diesen Mehrbetrag von dem Darlehensgeber zurückfordern kann. Nach aktueller<br />
Rechtslage ist dies jedoch nicht möglich.<br />
Genauso ist es billig, dass der Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen den Darlehensgeber<br />
geltend machen kann: Der Kreditgeber profitiert finanziell und organisatorisch von dem<br />
Institut des verbundenen Vertrags. Durch die Arbeitsteilung entstehen typische Marktvorteile<br />
der Spezialisierung, der Wahlmöglichkeit und des Wettbewerbs. Zugleich entstehen aber auch<br />
Nachteile für den Verbraucher bezüglich Transparenz, Effizienz von Schutzvorschriften sowie<br />
bei Gestaltungsrechten und in der Risikotragung.<br />
Der Einwendungsdurchgriff wurde entwickelt, um die Effekte, die die Auslagerung von Pflichten<br />
und Kosten aus dem Darlehensvertrag auf Kaufvertrag, Servicevertrag, Vermittlervertrag oder<br />
andere Hilfsverträge für Effektivzins, Wucher und Preisangabe haben, zu mildern und um das<br />
Widerrufsrecht und Einwendungsrechte zu erhalten. Unter diesem Aspekt ist es nur konsequent,<br />
wenn im Zuge einer Novellierung des BGB eine konkrete Rückgriffsmöglichkeit des<br />
Verbrauchers gegen das beteiligte Kreditinstitut möglich ist. Nur dadurch ist der Verbraucher<br />
effektiv gegen die Zahlungsunfähigkeit des Warenlieferanten geschützt. Das beteiligte<br />
Kreditinstitut hat hingegen durch seine Kooperation mit dem jeweiligen Warenanbieter und<br />
dessen Lieferanten genug Möglichkeiten, um die Gefahren einer mangelhaften Lieferung abzuschätzen,<br />
bzw. sich im internen Verhältnis gegenüber dem Warenlieferanten durch etwaige<br />
Rückgriffsansprüche abzusichern.<br />
Der Verbraucher darf gemäß Art. 15 Abs. 2 Richtlinie erst dann Rechte gegen den Kreditgeber<br />
geltend machen, wenn er seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer<br />
nicht durchsetzen konnte. Dies darf jedoch nicht für die Fälle gelten, bei denen von Anfang<br />
an offensichtlich ist, dass ein Rückgriff auf den Lieferanten aussichtslos ist, weil dieser<br />
insolvent ist oder ein gerichtliches Verfahren gegen ihn aus anderen Gründen von vornherein<br />
nicht erfolgversprechend ist. Es darf dem Verbraucher nicht zugemutet werden, einen offensichtlich<br />
aussichtslosen Prozess anstrengen zu müssen, bevor er die ihm zustehenden<br />
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann. In einem<br />
solchen Fall sollte ein direkter Durchgriff möglich sein. Diese Möglichkeit ist auch von<br />
der Richtlinie umfasst: Gem. Art. 15 Abs. 2, S. 2 Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Spielraum<br />
zu bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen die Rechtsmittel ausgeübt<br />
werden.<br />
2. Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensvertrags<br />
Die Fassung des § 491 BGB-RefE führt dazu, dass Kleinstkreditnehmer (Kreditbetrag unter 200<br />
Euro) bei einem verbundenen Vertrag nach erteiltem Widerruf des Vertrags über die Lieferung<br />
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung dennoch an den Verbraucherdarlehensvertrag<br />
gebunden sind. Bisher ist der § 491 Abs. 2 BGB so gefasst, dass er lediglich die<br />
Anwendung „folgender Vorschriften“ auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen das auszuzahlende<br />
Darlehen 200 Euro nicht übersteigt, ausschließt. Damit finden nur die §§ 491 ff. BGB<br />
keine Anwendung auf die Kleinstkredite - die §§ 355, 356, 357 BGB hingegen schon. Es ist<br />
nicht ersichtlich, weshalb Kleinstkreditnehmer zukünftig nicht mehr in den Schutzbereich dieser<br />
Vorschriften einbezogen werden sollen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits<br />
jetzt viele Warenhäuser verbundene Geschäfte im Kleinstkreditbereich anbieten, z.B. zur<br />
Finanzierung von Elektronikgeräten.<br />
Wir fordern insofern eine Umformulierung, die sich an dem jetzigen § 491 Abs. 2 BGB<br />
orientiert.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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3. Vertragsschluss<br />
a. Schriftform des Vertragsschlusses<br />
Die Bundesregierung hat stets bekundet, dass sie auf die Schriftlichkeit des Vertragsschlusses<br />
nicht verzichten will. Wie problematisch ein Vertragsschluss per Mausklick wäre, hat bereits das<br />
Bundesministerium der Justiz 2003 in seiner <strong>Stellungnahme</strong> zu einem Vorschlag über die<br />
<strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> ausgeführt:<br />
„Es bestehen erhebliche Bedenken gegen den in Artikel 10 Abs. 1 bei Kreditverträgen und Sicherungsverträgen<br />
vorgesehenen Verzicht auf die Schriftform. Das gegenwärtige deutsche<br />
Recht und die Richtlinie 87/102/EWG sehen mit Recht für Verbraucher bei Darlehensverträgen<br />
und Bürgschaftserklärungen die Schriftform vor. Die damit verbundene Beweis- und Warnfunktion<br />
ist für den Verbraucher von besonderer Bedeutung, so dass darauf nicht verzichtet werden<br />
darf. Die jetzige Fassung des Vorschlags würde einen Vertragsschluss per einfacher E - Mail<br />
ohne jegliche Identitätssicherung ermöglichen und dadurch große Manipulationsgefahren und<br />
Unsicherheiten für beide Seiten schaffen. Dies kann insbesondere nicht im Interesse des<br />
Verbraucherschutzes liegen.“<br />
Im Rahmen der von dem <strong>vzbv</strong> in Auftrag gegebenen Studie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />
musste festgestellt werden, dass selbst geschulte Tester häufig nicht wussten,<br />
wie der Vertrag zustande kommt und wann sie sich vertraglich binden. Mehrfach haben<br />
Tester unabhängig voneinander um Unterstützung gebeten, weil es für sie unklar war, ob sie<br />
bei weiterem Ausfüllen der Online-Fragebögen eine rechtliche Verpflichtung eingehen. Ein Tester<br />
schloss, obwohl dies ausdrücklich nicht vorgesehen war, zwei rechtlich verbindliche KFZ-<br />
Versicherungen ab, die widerrufen werden mussten. Das Zustandekommen eines verbindlichen<br />
Vertragsverhältnisses wurde offenbar beim Online-Vorgang falsch eingeschätzt.<br />
Die zitierten Ausführungen und die Erkenntnisse unserer Studie stellen außer Zweifel, dass der<br />
elektronische Vertragsschluss große Gefahren birgt und deshalb verhindert werden muss. Wir<br />
können jedoch nicht erkennen, wie sich der Gesetzgeber in dieser Frage entschieden<br />
hat: § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB (Schriftform) bleibt bestehen, S. 2 („Der Abschluss des Vertrags<br />
in elektronischer Form ist ausgeschlossen“) wird gestrichen. Die Begründung zur Änderung des<br />
§ 492 BGB verweist darauf, dass die elektronische Form nun zugelassen werden soll. § 494<br />
Abs. 1 BGB-RefE hingegen regelt, dass die fehlende "Schriftform" des Verbraucherdarlehensvertrags<br />
zu seiner Nichtigkeit führt, was auch in der Begründung zu § 494 BGB bekräftigt wird.<br />
Ob mit dem Begriff „Schriftform“ tatsächlich nur die schriftliche Form oder auch deren Ersetzung<br />
gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form gemeint ist, erschließt sich nicht. Die Vorschriften<br />
und Begründungen scheinen sich zu widersprechen.<br />
Der Art. 10 Abs. 1 S. 3 Richtlinie eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, das Erfordernis<br />
der Schriftform als vertragsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung beizubehalten, sofern dies<br />
mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. Aus der Begründung entnehmen wir, dass Art.<br />
9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) die Mitgliedstaaten verpflichten<br />
soll, den Abschluss von Kreditverträgen auf elektronischem Wege zu ermöglichen. Diese Einschätzung<br />
teilen wir nicht.<br />
Der Art. 9 Abs. 2 lit c) E-Commerce-Richtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten festlegen können,<br />
dass Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten mit Verbrauchern nicht elektronisch<br />
abgeschlossen werden können. Dass die E-Commerce-Richtlinie die Kreditverträge an<br />
dieser Stelle nicht ausdrücklich aufgeführt hat, liegt daran, dass die Schriftlichkeit von Kreditverträgen<br />
bereits in der damaligen <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> gewährleistet wurde. Es ist ein Ver-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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säumnis, dass im Zuge der Verabschiedung der nun geltenden <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> die<br />
E-Commerce-Richtlinie nicht dahingehend geändert wurde. Die geltende <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong><br />
will ja gerade durch Art. 10 Abs. 1 S. 3 Richtlinie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten<br />
den elektronischen Vertragsschluss ausschließen können.<br />
Im Übrigen lässt Erwägungsgrund 11 der E-Commerce-Richtlinie weitere Einschränkungen<br />
zu: „Diese Richtlinie lässt das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau, insbesondere<br />
für öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, unberührt.“ Da diese Freiheit<br />
ausdrücklich gewährt wird, erscheint es paradox, dass gerade die E-Commerce-Richtlinie als<br />
entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht genannt wird.<br />
Wir fordern den Gesetzgeber deshalb auf, den elektronischen Vertragsschluss auszuschließen<br />
und § 492 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu streichen.<br />
b. Elektronischer Vertragsschluss<br />
Wenn der elektronische Vertragsschluss nicht verhindert wird, so stellt sich die Frage, wie man<br />
die dadurch entstehenden Gefahren wenigstens verringern kann.<br />
Der bisherige § 492 Abs. 1 S. 1 BGB bleibt laut Referentenentwurf bestehen: „Verbraucherdarlehensverträge<br />
sind […] schriftlich abzuschließen.“ Dies hat zur Folge, dass gem. § 126 Abs. 3<br />
BGB die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann […]. Soll dies geschehen,<br />
so muss nach § 126 a Abs. 1 BGB der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen<br />
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />
nach dem Signaturgesetz versehen.<br />
Die elektronische Signatur wird sich zwangsläufig etablieren, da gerade im Finanzdienstleistungsbereich<br />
die Identifikation des Vertragspartners für die Unternehmen essentiell ist. Mit<br />
der elektronischen Signatur wird aber auch die notwendige Warnfunktion gewährleistet. Was<br />
früher „der Handschlag“ und heute die manuelle Unterschrift ist, wird künftig die elektronische<br />
Signatur sein: Das Zeichen für den Verbraucher, dass es für ihn verbindlich wird.<br />
Die elektronische Signatur ist insbesondere der Textform des § 126 b BGB vorzuziehen. Bei<br />
dieser ist unklar, was mit „zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise“ in<br />
der Praxis gemeint ist. Ebenso erfüllt die Textform nicht die Warnfunktion und gewährleistet<br />
oftmals gerade nicht, dass sich der Verbraucher den Vertrag später wieder ansehen kann.<br />
Wenn der elektronische Vertragsschluss nicht verhindert wird, dann unterstützen wir die<br />
elektronische Signatur als Wirksamkeitsvoraussetzung für den elektronischen Vertragsschluss<br />
ausdrücklich.<br />
4. Tilgungsplan<br />
Wir begrüßen die Regelung eines Tilgungsplans in § 492 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE bzw. Art. 247<br />
§ 14 Abs. 1 EGBGB-RefE. Das Prinzip, dass der Verbraucher nur dann einen Tilgungsplan<br />
erhält, wenn er diesen explizit einfordert, wird jedoch unweigerlich dazu führen, dass die wenigsten<br />
Verbraucher einen Tilgungsplan erhalten werden.<br />
Die Begründung schreibt dem Tilgungsplan den Effekt zu, dem Verbraucher seine Belastung<br />
und den Stand der Rückführung des Darlehens vor Augen zu führen. Das ist eine wichtige<br />
Funktion - insbesondere hilft der Tilgungsplan dem Verbraucher, den Überblick über seine künftigen<br />
Verpflichtungen zu behalten und versetzt ihn in die Lage, eine mittel- und langfristige Budgetplanung<br />
vorzunehmen. Wie in der Begründung zutreffend ausgeführt, dient der Tilgungsplan<br />
auch dazu, im Streitfalle rasch zu ermitteln, welche Forderungen des Darlehensgebers strittig<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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sind und auf welche Einzelforderung welche Leistung erbracht wurde. Vor diesem Hintergrund<br />
ist es unverständlich, weshalb der Tilgungsplan „nur auf Nachfrage“ erhältlich sein soll. Die Begründung<br />
verweist diesbezüglich lapidar auf „den Umfang des Tilgungsplans“.<br />
Das ist nicht nachvollziehbar - man kann nicht feststellen, dass der Tilgungsplan sinnvolle und<br />
essentielle Aufgaben erfüllt und dann gleichzeitig dafür sorgen, dass er so gut wie nicht ausgehändigt<br />
wird. Welcher Verbraucher weiß schon von seinem gesetzlichen Anspruch auf die Aushändigung<br />
eines Tilgungsplans? Um der Funktion des Tilgungsplans gerecht zu werden, muss<br />
der Darlehensgeber verpflichtet werden ihn dem Verbraucher auszuhändigen.<br />
In Art. 10 Abs. 2 lit i) Richtlinie wird mit dem Tilgungsplan „auf Antrag“ lediglich eine Mindestanforderung<br />
festgelegt, über die der deutsche Gesetzgeber hinausgehen sollte. In diesem Zusammenhang<br />
möchten wir auch auf den Erwägungsgrund 26 Richtlinie verweisen: „Die Mitgliedsstaaten<br />
sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem<br />
jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in<br />
allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung<br />
und Aufklärung der Verbraucher […] gehören.“ Die Verpflichtung des Darlehensgebers<br />
auf Aushändigung des Tilgungsplans an den Verbraucher würde die Unterrichtung und<br />
Aufklärung des Verbrauchers erheblich verbessern.<br />
Deshalb fordern wir die folgende Änderung des § 492 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE und des Art. 247<br />
§ 14 Abs. 1 EGBGB-RefE: Wenn im Darlehensvertrag eine Befristung und ein zumindest<br />
teilweise gebundener Sollzinssatz vereinbart sind, ist dem Darlehensnehmer kostenlos<br />
ein Tilgungsplan auszuhändigen.<br />
Das Kriterium der Kostenlosigkeit des Tilgungsplans, wie es Art. 10 Abs. 2 lit i), Abs. 3<br />
Richtlinie vorsieht, ist nicht umgesetzt worden. Diesbezüglich bitten wir um Nachbesserung.<br />
5. Teilzahlungsgeschäfte<br />
Die Vorschrift § 507 Abs. 1 S. 2 BGB-RefE schließt die Pflicht zur vorvertraglichen Information<br />
hinsichtlich der Anzahl der Teilzahlungen aus. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Richtlinie,<br />
§ 491 a Abs. 1 BGB-RefE, Art. 247 § 1, 2 Abs. 1 EGBGB-RefE i.V.m. Anlage 3 (zu Art. 247 §<br />
2), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB-RefE vor.<br />
Die vorvertraglichen Informationen sollen dem Verbraucher transparent darstellen, welche Verpflichtungen<br />
er durch den Vertrag eingeht. Erwägungsgrund 31 Richtlinie spricht von „allen<br />
notwendigen Informationen“- bei Teilzahlungsgeschäften ist die Angabe der Anzahl der Teilzahlungen<br />
offensichtlich unverzichtbar. Erwägungsgrund 27 Richtlinie ermuntert die Mitgliedstaaten<br />
sogar, über die festgeschriebenen Informationspflichten hinaus dem Verbraucher Unterstützung<br />
zu geben. Umso mehr verwundert es, dass der deutsche Gesetzgeber nicht einmal die in<br />
der Richtlinie festgelegten Informationspflichten vollständig erfüllen will.<br />
Es ist unverständlich, wie in der Begründung der Verzicht auf die Angabe der Teilzahlungen als<br />
richtlinienkonform bezeichnet werden kann. Wir möchten hier den Wortlaut des Art. 247 § 3<br />
Abs. 1 Nr. 7 EGBGB-RefE zitieren: „Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Information<br />
enthalten: Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Zahlungen.“ Insofern fordern wir<br />
die Änderung des § 507 Abs. 1 S. 2 BGB-RefE dahingehend, dass die Ausnahme von der<br />
Informationspflicht gestrichen wird.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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6. Standardinformationen in der Werbung<br />
Der Art. 4 Abs. 2 Richtlinie verlangt, dass die Kreditwerbung ein repräsentatives Beispiel<br />
anführen muss. Dies ist die Aufforderung, die aggressive „ab X Prozent-Werbung“ einzudämmen,<br />
die Zinssätze bewirbt, die Verbraucher nur in wenigen Einzelfällen erhalten können.<br />
In der heutigen Werbung werden auch gerne niedrige Zinssätze angegeben, die sich auf relativ<br />
hohe Darlehensbeträge mit relativ kurzer Laufzeit beziehen, z.B. 10.000 Euro zu 4,49% mit einer<br />
Laufzeit von einem Jahr. Dies führt zu attraktiv klein wirkenden Signalzinssätzen. Tatsächlich<br />
besteht für diese Angebote jedoch kaum Bedarf bei Verbrauchern, d.h. die Angebote bedienen<br />
nicht den wirklichen Markt. Derzeit ist eine solche Zinsmarketingpolitik Gegenstand eines<br />
von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Postbank angestrengten Unterlassungsklageverfahrens.<br />
Um diese Lockvogelangebote effektiv zu unterbinden, sollten wir hinsichtlich des „repräsentativen<br />
Beispiels“ nach Großbritannien blicken: Dort existiert die Regelung, dass ein repräsentatives<br />
Beispiel so konzipiert sein muss, dass mindestens zwei Drittel der Verbraucher<br />
dieses Angebot nachweislich erhalten können. Die englische Vorschrift findet sich in der<br />
Credit Advertisement Regulation 2004 (in Abschnitt 1 Absatz 2) und definiert den typischen,<br />
repräsentativen Zinssatzes:<br />
“The typical APR" is an APR at or below which an advertiser reasonably expects, at the date on<br />
which an advertisement is published, that credit would be provided under at least 66% of the<br />
agreements he will enter into as a result of the advertisement.”<br />
Das beworbene Angebot sollte damit nachweisbar der überwiegenden Mehrheit der Verträge<br />
entsprechen. Nur wenn Verbraucher eine realistische Möglichkeit haben, das Angebot erhalten<br />
zu können, ist das Beispiel repräsentativ.<br />
Die Einführung der „66%- Regel“ in England wird von dortigen Experten positiv beurteilt. Die<br />
Werbeangabe wird von den Verbrauchern als vergleichender Faktor angenommen und bei der<br />
Wahl zwischen verschiedenen Kreditangeboten herangezogen. Durch das OFT (Office of Fair<br />
Trading) bzw. lokale Aufsichtsbehörden wird sichergestellt, dass eine weitgehende Berücksichtigung<br />
erfolgt. Die britische Regierungsbehörde BERR (Department for Business Enterprise<br />
and Regulatory Reform) bestätigt, dass durch die „66%-Regel“ die Lockvogelangebote<br />
erheblich eingedämmt werden konnten.<br />
Deshalb fordern wir die Einführung der britischen „66%-Regel“ und mithin eine Ergänzung<br />
des Art. 247 § 18 Abs. 1 EGBGB-RefE um die Definition des repräsentativen Beispiels analog<br />
der britischen Regelung.<br />
7. Zeitpunkt der vorvertraglichen Informationen<br />
Die <strong>Umsetzung</strong> in § 491 a Abs. 1 BGB-RefE wird der Vorgabe der Richtlinie nicht gerecht. Nach<br />
Art. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Richtlinie müssen die Informationen „rechtzeitig bevor der Verbraucher<br />
durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist“ erfolgen. Zweck der Rechtzeitigkeit<br />
ist es laut Art. 5 Abs. 1 Richtlinie, dass der Verbraucher verschiedene Angebote vergleichen<br />
und eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er einen Kreditvertrag schließen will.<br />
In § 491 a Abs. 1 BGB-RefE heißt es jedoch lediglich: „Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer<br />
bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über […] zu unterrichten.“ Das zeitliche<br />
Moment fehlt in der <strong>Umsetzung</strong>. Die Formulierung „bei einem Verbraucherdarlehensvertrag“<br />
lässt auch die Auslegung „zeitgleich mit dem Vertragsschluss“ zu. Gerade das soll jedoch durch<br />
Art. 5 Abs. 1 S. 1 Richtlinie verhindert werden.<br />
In § 491 a Abs. 3 BGB-RefE ist zwar das zeitliche Moment enthalten („vor Abschluss eines<br />
Verbraucherdarlehensvertrags“), jedoch fehlt auch hier die Rechtzeitigkeit, die die Richtlinie<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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vorschreibt. Diese zu definieren ist unverzichtbar, sonst könnte der Kreditgeber dem Verbraucher<br />
1 Minute vor Vertragsschluss die vorvertraglichen Informationen aushändigen und hätte<br />
damit seiner vorvertraglichen Informationspflicht Genüge getan.<br />
Das Kriterium „rechtzeitig“ muss an die „Gültigkeitsdauer“ der Informationen anknüpfen. Wenn<br />
der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen erhält, muss er darauf vertrauen können,<br />
dass diese Informationen auch dann noch relevant sind, wenn er Vergleichsangebote vorliegen<br />
hat. Nur so wird der Verbraucher effektiv davor geschützt, vorschnell einen Vertragsschluss zu<br />
tätigen.<br />
Der Erwägungsgrund 25 Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei zu regeln, dass die vorvertraglichen<br />
Informationen verbindlichen Charakter haben. Er eröffnet den Mitgliedstaaten die<br />
Möglichkeit, die Dauer des Zeitraums festzulegen, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen<br />
Informationen gebunden sein soll. Daneben sieht der Erwägungsgrund 30 Richtlinie<br />
für die Mitgliedstaaten explizit die Möglichkeit vor, den Zeitraum, während dessen ein Angebot<br />
für den Kreditgeber bindend sein soll, festzulegen.<br />
Deshalb fordern wir: Die vorvertraglichen Informationen müssen 2 Wochen in der Form<br />
Gültigkeit haben, dass der Verbraucher in dieser Zeit ein den vorvertraglichen Informationen<br />
entsprechendes Angebot fordern bzw. ein bereits verbindliches Angebot in dieser<br />
Frist annehmen kann.<br />
Insofern ist die Umformulierung des § 491 a Abs. 1 BGB-RefE dahingehend nötig, dass „bei<br />
einem Verbraucherdarlehensvertrag“ durch „rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags“<br />
ersetzt wird und ein Satz 2 des § 491 a Abs. 1 BGB-RefE eingefügt wird, der die<br />
Rechtzeitigkeit der vorvertraglichen Informationen wie ausgeführt über die „Gültigkeitsdauer“<br />
der Informationen definiert. In § 491 a Abs. 3 BGB-RefE sollte das Wort „rechtzeitig“ eingefügt<br />
werden.<br />
Ebenso bedarf § 507 Abs. 1 BGB-RefE einer Ergänzung: Hier sollen dem Verbraucher die Informationen<br />
„gem. § 491 a so rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden, dass er die Angaben vor<br />
dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen konnte“. Offensichtlich bietet diese<br />
Formulierung keine Rechtssicherheit, deshalb sollte auch hier die Rechtzeitigkeit der Informationen<br />
über ihre Gültigkeitsdauer (2 Wochen) definiert werden.<br />
Folgeergänzungen hinsichtlich der Definition der Rechtzeitigkeit von vorvertraglichen Informationen<br />
müssen in §§ Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE, Art. 246 § 2 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-RefE,<br />
Art. 247 § 1 EGBGB-RefE, Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB-RefE, Art. 247 § 13 Abs. 2<br />
EGBGB-RefE vorgenommen werden.<br />
8. Inhalt der vorvertraglichen Informationen<br />
a. Kombinationsverträge<br />
Wir sehen die Kombination aus einem Kredit- und einem Sparvertrag - z.B. ein endfälliges<br />
Darlehen verbunden mit einer Kapitallebensversicherung - grundsätzlich kritisch. Im Vergleich<br />
zu einer direkten Tilgung des Darlehens verbleibt nämlich bei dem Umweg über einen Sparvertrag<br />
eine höhere Restschuld. Zum zweiten ist es grundsätzlich unwirtschaftlich, parallel zu einem<br />
Kredit zu sparen, denn in aller Regel ist der Kreditzins höher als der Sparzins. Darüber<br />
hinaus verlangsamt sich durch den parallelen Sparprozess die Kredittilgung, wodurch sich diese<br />
nochmals verteuert.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Bisher sind die Kombinationsverträge teurer, als der Verbraucher erkennen kann, denn es besteht<br />
keine Verpflichtung, die Zahlungen für den Sparvertrag in die Gesamtkosten des Kredits<br />
einzurechnen. Der Verbraucher muss jedoch über die finanziellen Nachteile, die ein Kombinationsvertrag<br />
mit sich bringt, aufgeklärt werden. Erwägungsgrund 31 Richtlinie gewährleistet „alle<br />
notwendigen Informationen“, Erwägungsgrund 32 Richtlinie fordert explizit „umfassende Transparenz“.<br />
Damit die Kostentransparenz gewährleistet ist, bedarf es einer Ergänzung des Art. 247 §<br />
3 Abs. 2 EGBGB-RefE: Nach dem Satz 3 “Gesamtkosten sind die vom Darlehensnehmer zu<br />
entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten mit Ausnahme von Notarkosten, die der Darlehensnehmer<br />
im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber<br />
bekannt sind“ sollte folgender Satz eingefügt werden: Ist der Darlehensvertrag<br />
mit einem Sparvertrag kombiniert, so sind die Sparbeträge in die Gesamtkosten einzurechnen.<br />
Dadurch ergäbe sich eine Folgeänderung in Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB-RefE.<br />
b. Repräsentatives Beispiel<br />
Solange noch kein individuelles Angebot erteilt wurde, sollte auch für das repräsentative Beispiel<br />
in den vorvertraglichen Informationen die britische „66%-Regel“ gelten. Entsprechend<br />
müsste Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB-RefE ergänzt werden.<br />
c. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit<br />
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Richtlinie können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bei Überziehungskrediten<br />
kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss. In Art. 247 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit a)<br />
EGBGB-RefE wird dies entsprechend umgesetzt. Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses<br />
ist jedoch nur dann unproblematisch, wenn keine über den Zins hinausgehenden<br />
Kosten anfallen können. Dies garantiert bisher § 493 Abs. 1 S. 1 BGB, der ausdrücklich von<br />
Informationspflichten und damit der Angabe des effektiven Jahreszinses absieht, „wenn außer<br />
den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt<br />
werden.“<br />
Dieser entscheidende Satz ist in dem Referentenentwurf nicht zu finden - vielmehr ist in § 504<br />
Abs. 1 S. 3 BGB-RefE sogar explizit von „sonstigen Kosten“ die Rede. Wenn diese anfallen,<br />
so ist die Angabe des effektiven Jahreszinses unumgänglich, um die notwendige Transparenz<br />
zu gewährleisten. Damit das Verbraucherschutzniveau nicht abgesenkt wird, fordern wir deshalb<br />
die Aufnahme der Informationspflicht des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB-RefE in Art.<br />
247 § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit a) EGBGB-RefE, wenn sonstige Kosten anfallen.<br />
9. Vorfälligkeitsentschädigung<br />
Wir begrüßen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bereits als Vorgabe der Richtlinie auf 1 %<br />
(bzw. 0,5 % bei einem Zeitraum von weniger als einem Jahr) der vorzeitig zurückgezahlten<br />
Summe beschränkt ist.<br />
Unverständlich ist, weshalb die in Art. 16 Abs. 4 a Richtlinie bestehende Möglichkeit der<br />
Einschränkung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gänzlich nicht genutzt<br />
wurde. Die Richtlinie sieht diese Möglichkeit vor, um unverhältnismäßige Belastungen der<br />
Verbraucher zu verhindern.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Aufgrund der finanziellen Einbußen, die Verbrauchern durch die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
entstehen, sind diese nur dann gerechtfertigt, wenn dem Anbieter andererseits ein<br />
nennenswerter Schaden durch die vorzeitige Rückzahlung der Kreditsumme bzw. eines Teils<br />
der Kreditsumme entsteht. Um einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen<br />
zu schaffen, hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten das Festlegen eines Schwellenwertes<br />
für die Höhe der vorzeitig zurückgezahlten Summe angeboten. Unter dem Schwellenwert darf<br />
der Kreditgeber keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Von der Möglichkeit des gerechten<br />
Ausgleichs und damit von der Festlegung eines Schwellenwertes sollte unbedingt Gebrauch<br />
gemacht werden.<br />
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das deutsche Recht bisher keine Vorfälligkeitsentschädigung<br />
bei Verbraucherdarlehensverträgen gestattet und die neue Regelung<br />
damit eine deutliche Verschlechterung für den Verbraucher darstellt, die es abzumildern gilt.<br />
Das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers wiegt den finanziellen Nachteil, den<br />
eine Vorfälligkeitsentschädigung mit sich bringt, nicht auf. Schon jetzt kann der Verbraucher<br />
nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Darlehen nach Ablauf von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist<br />
von 3 Monaten und damit faktisch nach 9 Monaten - ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />
leisten zu müssen - kündigen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher in<br />
den ersten 9 Monaten in den seltensten Fällen kündigen will. Der Mehrwert der neuen Kündigungsregelung<br />
in § 500 Abs. 1 BGB-RefE ist damit zu gering, um die Vorfälligkeitsentschädigung<br />
in allen Fällen zu rechtfertigen.<br />
Die Einführung eines Schwellenwertes würde auch Verbraucher mit niedrigem Einkommen<br />
vor einer weiteren finanziellen Belastung bewahren.<br />
Deshalb fordern wir die Verankerung eines Schwellenwertes von 10.000 Euro in § 502<br />
BGB-RefE, so dass der Kreditgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen darf,<br />
wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den Schwellenwert von 10.000 Euro innerhalb<br />
eines Zwölfmonatszeitraums überschreitet.<br />
10. Kreditvermittler<br />
Gemäß Erwägungsgrund 17 Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche<br />
Pflichten für Kreditvermittler einzuführen. Hiervon sollte der Gesetzgeber unbedingt Gebrauch<br />
machen. Der Erwägungsgrund 17 Richtlinie spiegelt die Besorgnis über das massenhafte Auftreten<br />
unseriöser Kreditvermittler wider. Im Übrigen möchten wir hier auf Erwägungsgrund 26<br />
Richtlinie hinweisen, der die Mitgliedstaaten auffordert, geeignete Maßnahmen zur Förderung<br />
verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe zu ergreifen.<br />
Wie eine Studie im Auftrag der Schufa Holding AG ergab, setzen betrügerische Kreditvermittler<br />
pro Jahr mindestens 150 Millionen Euro um und sprechen knapp 400 000 Personen jährlich an.<br />
Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete im Jahr 2004 1.289 Ermittlungsverfahren. Ein<br />
Jahr später kletterte die Zahl bereits auf 3.859 und in 2006 auf 5.530, eine Steigerung von rund<br />
330 Prozent in zwei Jahren. Viele Straftaten werden zudem gar nicht angezeigt, die Dunkelziffer<br />
ist deshalb entsprechend hoch. Vor dem Hintergrund, dass diese Branche vor schwarzen Schafen<br />
wimmelt, fordern wir die Verschärfung gesetzlicher Regelungen für Kreditvermittler.<br />
a. Streichung des § 655 d S. 2 BGB<br />
Der Wortlaut „Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche<br />
Auslagen zu erstatten sind“ wird systematisch missbraucht. Es hat sich ein regelrechter<br />
Markt für unseriöse Kreditvermittler entwickelt, die an einer Kreditvermittlung überhaupt<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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kein Interesse haben. Sie halten die Verbraucher mit zahlreichen Schreiben hin, in denen sie<br />
noch fehlende Dokumente bzw. Informationen fordern, um dann unter fadenscheinigen Begründungen<br />
einen Kreditantrag abzulehnen. Zeitgleich fordern Sie hohe Auslagenerstattungen und<br />
drohen schon einmal vorsichtshalber mit Inkasso und „sofortiger Pfändung“. Die meisten<br />
Verbraucher sind eingeschüchtert und bezahlen diese Gebühren.<br />
Das Geschäftsmodell beruht gerade darauf, keine Vermittlungsversuche zu unternehmen, da<br />
die „Vermittler“ ohnehin von der gezahlten „Aufwandspauschale, Bearbeitungsgebühr, Aufwandsentschädigung“<br />
etc. gut leben können: Für die Schufa-Studie haben 20 Testpersonen<br />
aus ganz Deutschland bei 49 Kreditvermittlern ein Darlehen erbeten. Bei 125 Testanfragen gab<br />
es drei Kreditzusagen.<br />
Um diese betrügerischen Geschäftsmodelle zu unterbinden, bedarf es lediglich der Streichung<br />
des § 655 d S. 2 BGB.<br />
b. Übertragung der Regeln für Versicherungsvermittler auf Kreditvermittler<br />
Rund um die Kreditvermittlung existieren zahlreiche unseriöse Taktiken: Verbraucher werden<br />
zum Abschluss von Zusatzprodukten wie Versicherungen, Investmentfonds oder stillen Gesellschaftsbeteiligungen<br />
gedrängt, indem die Kreditvermittler den Eindruck erwecken, dass die Antragsteller<br />
so ihre Chance auf einen Kredit erhöhen können. Verschiedene Anbieter handeln<br />
nach dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ und locken mit der Ankündigung, dass der Kreditantrag<br />
sofort, bevorzugt oder wohlwollend bearbeitet werde, wenn der Kunde das Formular<br />
„Eilt“ ausfüllt und selbigem eine Schnellbearbeitungsgebühr von 10 bis 20 € in bar beilegt. Sehr<br />
beliebt ist auch die „erfolgreiche“ Vermittlung an einen weiteren vorgeblichen Finanzdienstleistungsvermittler.<br />
Man könnte Seiten füllen mit weiteren fragwürdigen Praktiken der Kreditvermittler<br />
- die hier erfolgte exemplarische Aufzählung sollte jedoch genügen, um die Notwendigkeit zu<br />
verdeutlichen, dass diese Branche effizienter als bisher kontrolliert werden muss.<br />
Im Moment kann sich jeder Laie mit einer einfachen Gewerbeerlaubnis zum Kreditvermittler<br />
erklären. Deshalb fordern wir die Übertragung der neuen Regeln für Versicherungsvermittler (§<br />
34 d Abs. 2 GewO, § 9 VersVermV ) auf Kreditvermittler. Kreditvermittler sollten wie Versicherungsvermittler<br />
einer Registrierungs- und Dokumentationspflicht unterliegen. Zudem<br />
sollten sie einen Befähigungsnachweis erbringen und eine Haftpflichtversicherung vorweisen<br />
müssen.<br />
c. Zentrale Aufsicht über alle Formen der Finanzvermittlung<br />
Die reinen Kreditvermittler gibt es immer weniger und an ihre Stelle treten die sog. Allfinanzvermittler,<br />
die neben Krediten auch Versicherungen und Kapitalanlageprodukte vermitteln. Vor<br />
diesem Hintergrund sprechen wir uns für eine einheitliche, zentrale Aufsicht über alle Formen<br />
der Finanzvermittlung aus. Nur wenn eine Behörde für die Aufsicht von allen Vermittlungsgeschäften<br />
zuständig ist, kann diese effizient gegen unseriöse Vermittler vorgehen. Ansonsten<br />
agiert ein unseriöser Vermittler, dem die Vermittlung bestimmter Produkte von einer Aufsichtsbehörde<br />
untersagt wird, einfach weiter, indem er Produkte vermittelt, die einer anderen Aufsichtsbehörde<br />
unterliegen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Kommunikation zwischen<br />
den verschiedenen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht gewährleistet ist. Die BaFin sollte die<br />
Aufsicht über alle Formen der Finanzvermittlung übernehmen, um der Aufsicht die Effizienz<br />
zu verleihen, die hinsichtlich der angeführten Beispiele von Nöten ist.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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d. Lückenhafte <strong>Umsetzung</strong> des Art. 21 Richtlinie<br />
Der Art. 21 lit b) Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten, dass sie sicherstellen, dass die vom<br />
Verbraucher an den Kreditgeber für die Dienste des Kreditvermittlers zu zahlende Vergütung<br />
dem Verbraucher bekannt gegeben und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher<br />
und Kreditgeber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart werden<br />
muss.<br />
In Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1, 4 EGBGB-RefE ist zwar die Unterrichtung über die Höhe der Vergütung<br />
und der verlangten Nebenentgelte geregelt, nicht aber, dass die Vereinbarung über die<br />
Vergütung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart werden<br />
muss. Die Vereinbarung über die Vergütung auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger<br />
verdeutlicht dem Verbraucher die Konsequenzen der Verpflichtung, die er eingehen möchte und<br />
verhindert, dass ihm die Kosten „kleingeredet“ werden. Wir bitten hinsichtlich der nicht umgesetzten<br />
Vorgabe aus Art. 21 lit b) Richtlinie um Ergänzung des Art. 247 § 13 Abs. 2<br />
EGBGB-RefE.<br />
Daneben regen wir eine Klarstellung in §Art. 247 § 13 Abs. 3 EGBGB-RefE an: Danach hat<br />
der Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor<br />
der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Hier wäre zum besseren Verständnis entsprechend Art.<br />
21 lit c) Richtlinie die Klarstellung wünschenswert, weshalb der Kreditvermittler dies mitzuteilen<br />
hat. Der Einschub „zur Berechnung des effektiven Jahreszinses“ würde diesbezüglich ausreichen.<br />
e. Streichung des § 655 a Abs. 2 S. 3 BGB-RefE<br />
Die Vorschrift § 655 a Abs. 2 S. 2 BGB-RefE regelt die Verpflichtung des Darlehensvermittlers<br />
gegenüber seinem Auftraggeber, die vorvertraglichen Informationspflichten gem. § 491 a BGB-<br />
RefE zu erfüllen. Nach § 655 a Abs. 2 S. 3 BGB-RefE gelten die vorvertraglichen Informationspflichten<br />
nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter<br />
Funktion als Darlehensvermittler tätig werden. Damit ist Art. 7 Richtlinie umgesetzt worden,<br />
aber nach Erwägungsgrund 17 Richtlinie können zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler<br />
eingeführt werden.<br />
Die Streichung des 655 a Abs. 2 S. 3 BGB-RefE ist erforderlich, um zu verhindern, dass<br />
Kreditvermittler die vorvertraglichen Informationspflichten des § 491 a BGB-RefE umgehen.<br />
Wie in Erwägungsgrund 24 Richtlinie ausgeführt, können der Warenlieferant und der<br />
Dienstleistungserbringer beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen<br />
werden, „wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen<br />
oder beruflichen Tätigkeit ist.“ Diese höchst unklare Bezeichnung würde dazu führen, dass sich<br />
künftig jeder Kreditvermittler als „in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig“ tarnen<br />
könnte. Insbesondere die unseriösen Kreditvermittler würden kreativ werden, um ihren Informationspflichten<br />
entgehen zu können.<br />
Dadurch würde das Verbraucherschutzniveau sinken, da es nicht unerheblich ist, von wem der<br />
Verbraucher die Informationen erhält. Der Kreditvermittler hat natürlich zuerst Kontakt zum<br />
Verbraucher und ist in der Regel präsenter als der künftige Darlehensgeber. Um dem Verbraucher<br />
die vorvertraglichen Informationen so früh wie möglich zukommen zu lassen, ist es deshalb<br />
sinnvoller, auch den Kreditvermittler zu verpflichten. Darüber hinaus könnten sich die Kreditvermittler<br />
bei fehler- bzw. lückenhafter Information auf ihre „Untergeordnetheit“ zurück- und<br />
aus der Verantwortung ziehen. Dies soll jedoch gerade mit der Verpflichtung der Kreditvermittler<br />
zur vorvertraglichen Information verhindert werden: Sie sollen ebenso verantwortungsvoll handeln<br />
müssen wie die Darlehensgeber. Um das zu gewährleisten, muss die als Ausnahme ge-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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dachte, aber in der Praxis zum Regelfall mutierende Befreiung der Informationspflichten von<br />
„Kreditvermittlern in untergeordneter Funktion“ gestrichen werden.<br />
11. Verantwortliche Kreditvergabe<br />
a. Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers<br />
Gemäß Art. 8 Richtlinie muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit<br />
des Verbrauchers anhand ausreichender Information bewertet. Die <strong>Umsetzung</strong> in § 18 Abs. 2,<br />
3 KWG verkennt die Herkunft und den Zweck des Art. 8 Richtlinie, der ursprünglich als Prinzip<br />
der verantwortlichen Kreditvergabe formuliert wurde. Die Intention des Art. 8 Richtlinie ist deutlich<br />
an Erwägungsgrund 26 Richtlinie zu erkennen:<br />
„Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos<br />
Kredite vergeben, und Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit<br />
vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorschriften erlassen,<br />
um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel<br />
für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten.“ (Die Passage ist in der<br />
Richtlinie wie wiedergegeben hervorgehoben.)<br />
Der Referentenentwurf sieht eben nicht die erforderlichen Sanktionen für den Fall vor, dass<br />
Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben werden. Die für den Verstoß<br />
gegen § 18 KWG vorgesehene Bußgeldvorschrift des § 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG gilt nicht für § 18<br />
Abs. 2, 3 KWG. Damit kommt lediglich § 6 KWG, der die Aufsicht der BaFin für die Einhaltung<br />
der Vorschriften des KWG regelt, als „Sanktion“ gegen die unverantwortliche Kreditvergabe in<br />
Betracht.<br />
Der Art. 23 Richtlinie schreibt vor, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend<br />
sein müssen. Die allgemeine Aufsichtsregelung des § 6 KWG, die den Titel „Aufgaben“<br />
trägt, als eine Sanktion im Sinne des Art. 23 Richtlinie einzustufen, ist nicht regelungseffizient.<br />
Die Gefahr der Überschuldung der Verbraucher und die Auswirkung, die die unverantwortliche<br />
Kreditvergabe auch auf den Finanzmarkt haben kann - wie wir an der US-Kreditkrise erkennen<br />
mussten - machen effektive Sanktionen unbedingt notwendig.<br />
Deshalb fordern wir eine Sanktionsregelung im KWG, die speziell den Verstoß gegen die<br />
Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit und das Ignorieren des Ergebnisses dieser<br />
Bewertung ahndet.<br />
b. Aufsichtstätigkeit der BaFin<br />
In Erwägungsgrund 26 Richtlinie heißt es zusätzlich, dass der Kreditgeber dafür verantwortlich<br />
sein soll, dass in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers<br />
geprüft wird. Damit legt die Richtlinie die Pflicht des Kreditgebers nicht abstrakt aufsichtsrechtlich,<br />
sondern gegenüber dem Verbraucher fest. Die Ahndung des Verstoßes dieser Pflicht ist<br />
von der BaFin nur dann möglich, wenn ihre Aufsichtsführung deutlicher auf die Belange der<br />
Verbraucher zugeschnitten wird. Auch die Folgen der unverantwortlichen Kreditvergabe sollten<br />
zu einem Umdenken führen: Die BaFin sollte einem aufsichtsrechtlichen Grundsatz verpflichtet<br />
sein, der sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer in gleicher Weise schützt.<br />
Wir verweisen auf den Versicherungssektor, bei dem es mit § 81 Abs. 1 S. 2 VAG bereits einen<br />
positiven Aufsichtsgrundsatz gibt.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Dass die Preisaufsicht bei den Verwaltungsbehörden der Länder liegt, erschwert diese Aufsicht<br />
erheblich. Ein Bezirksamt bzw. Landratsamt kann ohne Schwierigkeiten die Preise der<br />
örtlichen Gaststätten und Tankstellen kontrollieren - die Kontrolle der Berechnung des effektiven<br />
Jahreszinses der örtlichen Kreditinstitute ist ungleich schwieriger. Das Know-how hierfür ist<br />
in den regionalen Behörden schlicht nicht vorhanden. Um eine effektive Preisaufsicht zu gewährleisten,<br />
fordern wir die Zentralisierung der Preisaufsicht bei der BaFin.<br />
c. Zivilrechtliche Sanktionen<br />
Wenn Unternehmen gegen die Grundsätze einer verantwortlichen Kreditvergabe verstoßen, so<br />
muss die Sanktionierung auch darin bestehen, dass den benachteiligten Verbrauchern Entlastungen<br />
zugesprochen werden. Nur so sind die Sanktionen abschreckend und wirksam, wie es<br />
Art. 23 Richtlinie fordert. Wenn lediglich aufsichtsrechtliche Sanktionen festgelegt werden, so<br />
besteht die Gefahr, dass viele Anbieter „es darauf ankommen lassen werden“, ob der Missstand<br />
entdeckt wird. Wenn aber die Sanktion darin besteht, dass der Verbraucher einen Vorteil<br />
erhält, dann wird dies die Anbieter empfindlich treffen und sie dazu erziehen, sich entsprechend<br />
Erwägungsgrund 26 Richtlinie zu verhalten.<br />
Mit der Gestaltung des § 494 Abs. 2, 3 BGB existiert ein Beispiel, wie Formmängel sanktioniert<br />
werden können. Gem. § 494 Abs. 2, 3 BGB haben fehlende bzw. falsche Angaben des<br />
effektiven Jahreszinses eine Zinssenkung und die Neuberechnung von vereinbarten Teilzahlungen<br />
zur Folge.<br />
Damit nicht lediglich Formmängel, sondern auch die schwerwiegendere unverantwortliche<br />
Kreditvergabe sanktioniert wird, fordern wir folgende Vorschrift im BGB: Gewährt<br />
der Darlehensgeber ein Darlehen, welches den Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
wirtschaftlich offensichtlich überfordert, so wird der vertraglich vereinbarte<br />
Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz herabgesetzt und die monatliche Rückzahlungsverpflichtung<br />
an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angepasst. Diese Vorschrift<br />
könnte ein neuer Absatz des § 494 BGB werden; dann müsste lediglich die Überschrift der<br />
Norm neu gefasst werden.<br />
Eine „offensichtliche wirtschaftliche Überforderung“ könnte etwa dann angenommen werden,<br />
wenn dem Kreditnehmer nach Bedienung aller seiner Kreditverbindlichkeiten ein Einkommen<br />
von weniger als der Höhe des pfändungsfreien Betrages plus 15 Prozent zur Verfügung<br />
steht.<br />
d. Kettenkredite<br />
Das Verbraucherproblem der Kettenkredite ist bekannt: Mit jeder Umschuldung wird der ursprüngliche<br />
Kreditbetrag erhöht - gleichzeitig schließt der Verbraucher nicht lediglich über den<br />
erhöhten Kreditbetrag zusätzlich eine Restschuldversicherung ab, sondern er muss die alte<br />
Restschuldversicherung kündigen und eine neue Restschuldversicherung über den gesamten<br />
Kreditbetrag abschließen, die zu enormen Kosten und Bearbeitungsgebühren führt, da diese<br />
Kosten an der Höhe der Gesamtkreditsumme bemessen werden.<br />
Die überbordenden Kosten der Kettenkredite treiben die Verbraucher immer weiter in die Verschuldung.<br />
Deshalb fordern wir als Pendant zum Zinseszinsverbot in § 289 BGB eine Norm,<br />
die die „Kosten-Kosten“ verbietet: Bei einer Umschuldung darf eine Restschuldversiche-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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ung nur über den aufgestockten Kreditbetrag abgeschlossen werden. Die Bearbeitungsgebühren<br />
sind an dem aufgestockten Kreditbetrag zu bemessen.<br />
Die Anbieter würden so weiterhin an Umschuldungen verdienen, ohne jedoch den Verbrauchern<br />
unverhältnismäßige Kosten aufzuerlegen.<br />
e. Cross-Selling<br />
Das sog. Cross-Selling, das Ausnutzen von Kundenbeziehungen, um zusätzliche Produkte des<br />
eigenen Unternehmens zu verkaufen, wird von der Kreditwirtschaft systematisch betrieben und<br />
führt dazu, dass massenhaft Verbraucher nutzlose und überteuerte Zusatzverträge abschließen.<br />
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Rentnerin hat mehrfach umgeschuldet. Ihre Bank verkaufte<br />
ihr dabei insgesamt eine Geldanlage in Form einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung,<br />
einer Sterbegeldversicherung und eines Bausparvertrages.<br />
Um das inflationäre Cross-Selling auf sinnvolle Zusatzverträge zu beschränken, fordern wir<br />
das Einfügen eines Satzes 3 in § 488 Abs. 1 BGB: Dem Darlehensnehmer dürfen nicht<br />
gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag Anlageprodukte verkauft werden, außer es wird in<br />
einem Protokoll sachgerecht begründet, warum der Abschluss des Anlageproduktes<br />
kundengerecht ist.<br />
Die Gleichzeitigkeit könnte dadurch definiert werden, dass der Darlehensvertrag und der Verkauf<br />
des Anlageproduktes nicht am selben Tag getätigt werden dürfen. Wenn keine sachgerechte<br />
Begründung vorliegt, sollte dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht bezüglich<br />
des Anlageproduktes zustehen.<br />
f. Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Die Mitgliedstaaten werden durch Erwägungsgrund 26 Richtlinie aufgefordert, „geeignete<br />
Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe<br />
zu ergreifen.“ Eine geeignete Maßnahme wäre, § 490 Abs. 1 BGB zu streichen.<br />
Diese Vorschrift ermöglicht dem Kreditgeber ohne Zahlungsausfall des Kreditnehmers die<br />
vorzeitige Kündigung - es reicht aus, dass eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse oder ein Wertverfall der Sicherheit auch nur droht. Da hier „weiche Indikatoren“<br />
den Maßstab bilden, kann ein Kreditgeber gerade in Zeiten fallender Immobilienwerte faktisch<br />
jederzeit kündigen.<br />
Diese unbillige Privilegierung des Kreditgebers ist im Hinblick auf die Handlungsaufforderung<br />
des Erwägungsgrundes 26 Richtlinie nicht länger haltbar. Insbesondere vor dem Hintergrund,<br />
dass die Norm bereits Probleme schafft, ohne dass sie zur Anwendung kommt: Durch<br />
die bloße Androhung der außerordentlichen Kündigung gelingt es Kreditgebern, Verbraucher<br />
zum Abschluss von ungünstigeren Finanzierungen und zu weiteren Sicherheiten zu drängen.<br />
In der Hand eines Investors kann die Norm zu einem wichtigen Instrument werden, Forderungen<br />
vorzeitig fällig zu stellen.<br />
Darüber hinaus ist die Norm in einer Weise gestaltet, die Verbraucher diskriminiert.<br />
Während diese gem. § 490 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, bei einer vorfälligen<br />
Rückzahlung an den Kreditgeber eine Entschädigung zu leisten, lässt der Absatz 1 der Vorschrift<br />
die vorzeitige Kündigung als einseitige Entscheidung des Kreditgebers zu, ohne dass<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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dieser dem Verbraucher eine Entschädigung leisten muss. Der Darlehensgeber hat mit seiner<br />
Kündigung jedoch die Interessen des Darlehensnehmers verletzt - und im Gegensatz zu ihm<br />
die Vertragspflichten nicht wie geschuldet eingehalten. Denn obwohl der Darlehensnehmer vertragsgemäß<br />
geleistet hat, wird ihm der Darlehensbetrag nun nicht mehr wie geschuldet für die<br />
gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt.<br />
Deshalb fordern wir, § 490 Abs. 1 BGB ersatzlos zu streichen.<br />
12. Gesamtkosten des Kredits<br />
a. Effektiver Jahreszins<br />
Wir möchten an dieser Stelle anmerken, dass uns die Berechnung des effektiven Jahreszinses<br />
nicht zufrieden stellt. Dieser Zins soll dem Verbraucher alle mit dem Kreditgeschäft verbundenen<br />
Kosten ausweisen. Der effektive Jahreszins ist damit der entscheidende Parameter für<br />
Preistransparenz und Angebotsvergleiche. Er ist durch Art. 19 Abs. 2, Art. 3 lit g) Richtlinie<br />
jedoch so eng definiert, dass er Kosten unterschlagen kann, insbesondere die Kosten für eine<br />
Restschuldversicherung. Damit haben wir zwar einen EU-weit identisch berechneten effektiven<br />
Jahreszins, seine Aussagekraft bleibt aber bescheiden.<br />
b. Restschuldversicherung<br />
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PreisangV müssen die Kosten für eine Restschuldversicherung nur<br />
dann in die Berechnung des Gesamteffektivzinses einbezogen werden, wenn der Abschluss der<br />
Restschuldversicherung zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben<br />
ist. Die Praxis zeigt jedoch, dass „formal nicht zwingend“ oftmals bedeutet, dass die<br />
Verbraucher anhand der ihnen gegebenen Information objektiv davon ausgehen müssen, dass<br />
der Abschluss der Restschuldversicherung zwingend ist.<br />
Die Banken bestreiten, dass der Kreditvertrag an den Abschluss einer Restschuldversicherung<br />
gekoppelt ist - ansonsten wären sie nämlich verpflichtet, die Versicherungskosten, die oft mehrere<br />
Tausend Euro betragen, in den Effektivzins einzurechnen. Damit würde offensichtlich, dass<br />
die Kredite extrem teuer sind und ihre effektive Kostenbelastung pro Jahr bei mehr als 20, 30<br />
oder mitunter sogar 40 Prozent liegt.<br />
Die Verbraucherzentralen hatten 2007 Bankkunden nach ihren Erfahrungen bei der Kreditvergabe<br />
befragt und legten eine Dokumentation mit rund 200 eidesstattlichen Versicherungen vor.<br />
Wie die Untersuchung der Verbraucherzentralen belegt, wurde fast allen Verbrauchern die<br />
Restschuldversicherung als quasi automatischer Teil des Kreditvertrags verkauft: 94 Prozent<br />
der Antwortenden gaben an, ihnen sei kein Kreditangebot ohne Restschuldversicherung unterbreitet<br />
worden. 95 Prozent sagten aus, es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass der Abschluss<br />
der Restschuldversicherung keine Voraussetzung der Kreditvergabe sei. Die Motivation der<br />
Banken für die Kopplung von Kreditverträgen mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen<br />
ist eindeutig: Es fließen immense Vermittlungsprovisionen. In letzter Zeit versuchen sogar<br />
immer mehr Banken Restschuldversicherungen auch bei KFZ-Finanzierungen mitzuverkaufen,<br />
obwohl hier der PKW als Sicherheit genügen sollte.<br />
Im Hinblick auf Erwägungsgrund 26 Richtlinie, der die Mitgliedstaaten zur verantwortungsvollen<br />
Kreditvergabe anhält und im Hinblick auf Erwägungsgrund 20, der mahnt, bei den Gesamtkreditkosten<br />
die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen, gilt<br />
es, gesetzgeberisch zu handeln.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Eine effiziente Unterbindung der faktischen „Zwangsverträge“ würde eine Ergänzung des Wortlauts<br />
des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV leisten: Eine Versicherung gilt dann als zwingende Bedingung<br />
für die Gewährung des Kredits, wenn sie am selben Tag wie der Kreditvertrag abgeschlossen<br />
wird. (Dies könnte auch als Vermutungsregel formuliert werden.)<br />
Nicht so wirkungsvoll, aber eine deutliche Verbesserung wäre auch folgende Ergänzung des<br />
Wortlauts des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV: Eine Restschuldversicherung schreibt der Darlehensgeber<br />
dann nicht als zwingende Bedingung für die Gewährung des Kredits vor,<br />
wenn er gleichzeitig einen Kreditvertrag ohne Restschuldversicherung anbietet.<br />
Darüber hinaus bedarf es einer Regelung in der Preisangabenverordnung, wie Preise<br />
einer Restschuldversicherung auszuweisen sind.<br />
Der Art. 3 lit g) Richtlinie regelt, dass in die Gesamtkosten des Kredits die Kosten des Abschlusses<br />
eines Vertrags über eine Nebenleistung eingerechnet werden müssen, wenn der Abschluss<br />
des Vertrags über diese Nebenleistung eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass<br />
der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.<br />
Der letzte Halbsatz zeigt auf, dass die Kosten einer Restschuldversicherung auch dann in<br />
die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingerechnet werden müssen, wenn der<br />
angebotene Vertragszins nur mit einer Restschuldversicherung angeboten werden kann.<br />
Hier besteht eine Lücke in der <strong>Umsetzung</strong>, für die es in der Richtlinie keine Rechtfertigung gibt<br />
und die unbedingt geschlossen werden sollte. Der richtige Ort für die <strong>Umsetzung</strong> wäre nach der<br />
derzeitigen Gesetzessystematik § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV und Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-<br />
RefE.<br />
c. Informationspflichten bei der Restschuldversicherung<br />
Die Untersuchung der Verbraucherzentralen ergab auch, dass die teuren Restschuldversicherungen<br />
in vielen Fällen überflüssig sind. Die Banken verkaufen die Versicherungen nämlich<br />
auch dann, wenn es für die Kunden bessere Formen der Kreditabsicherung gegeben hätte:<br />
Obwohl 41 Prozent bereits eine Lebensversicherung besaßen, kam es dennoch zum Abschluss<br />
der Restschuldversicherung.<br />
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Leistungsbegrenzungen- und Ausschlüssen bei<br />
Restschuldversicherungen. Viele Verbraucher kennen diese nicht und wähnen sich vollumfänglich<br />
abgesichert. Wieder andere wissen noch nicht einmal, dass sie eine Restschuldversicherung<br />
abgeschlossen haben. Diese Beispiele verdeutlichen, dass bei den Verbrauchern ein<br />
großes Informationsdefizit hinsichtlich des Themas Restschuldversicherung besteht.<br />
Erwägungsgrund 27 Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über die in der<br />
Richtlinie festgelegte vorvertragliche Information hinaus den Verbrauchern noch weitere Unterstützung<br />
zukommen zu lassen. Dies ist angesichts obiger Ausführungen bezüglich der Informationen<br />
über die Restschuldversicherung notwendig. Erwägungsgrund 26 Richtlinie ist hier<br />
ebenfalls anzuführen, da Maßnahmen gegen den faktisch zwingenden Abschluss einer Restschuldversicherung<br />
zu ergreifen sind. Wir schlagen vor, den Darlehensgeber zu folgender<br />
Information bzw. Dokumentation gegenüber dem Verbraucher zu verpflichten, wenn neben<br />
dem Kredit eine Restschuldversicherung angeboten wird:<br />
aa. Es wird erfragt und dokumentiert, ob der Kreditsuchende bereits Versicherungen besitzt, die<br />
das Risiko Todesfall oder Berufsunfähigkeit abdecken.<br />
bb. Es wird schriftlich und - wenn eine persönliche Kreditberatung erfolgt - auch mündlich in<br />
klarer, verständlicher und vollständiger Weise über die Leistungsbegrenzungen und Leistungsausschlüsse<br />
der angebotenen Versicherungen aufgeklärt. Die für den Kreditnehmer wichtigsten<br />
Leistungsbegrenzungen und Leistungsausschlüsse werden spiegelstrichförmig auf maximal<br />
einer halben Seite in einer Schriftgröße von mindestens 12 Grad aufgelistet.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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cc. Es wird angegeben, in welcher Höhe in die Prämie(n) für die Versicherung Abschluss- und<br />
Vertriebskosten inklusive Bestandsprovisionen einkalkuliert sind. Die Angabe dieser Kosten<br />
erfolgt in Euro und wird durch Fettdruck mit einer Schriftgröße von mindestens 12 Grad in einem<br />
eigenen Absatz mit Umrandung angegeben.<br />
dd. Wird die Restschuldversicherung über den Kredit mitfinanziert, so werden dem Kreditsuchenden<br />
auf einem gesonderten Blatt und jeweils abgesetzt folgende Informationen mitgeteilt:<br />
• die Kosten des Kredites mit Restschuldversicherung, bestehend aus den planmäßig zu<br />
leistenden Zinsen, der Kreditgebühr sowie der Einmalprämie für die Restschuldversicherung;<br />
• die Kosten eines gleich hohen Nettokredites, die sich ohne Restschuldversicherung und<br />
bei gleicher monatlicher Rate (aber reduzierter Laufzeit) ergeben würde;<br />
• die Differenz aus beiden möglichen Kosten, die als „effektive Kosten der Versicherung“<br />
in Fettdruck mit einem Schriftgrad von mindestens 12 und mit einer entsprechenden Umrandung<br />
angegeben wird,<br />
• die effektive Kostenbelastung des Kredites p.a. in Prozent, also der Effektivzins inklusive<br />
der Kosten der Versicherung.<br />
Die Informationspflichten könnten in der VVG-InfoV geregelt werden. Wenn die Bank Versicherungsnehmer<br />
der Restschuldversicherung ist und der Verbraucher die versicherte Person,<br />
müsste § 7 Abs. 1 VVG um folgenden Satz 2 ergänzt werden: Bei einer Restschuldversicherung<br />
hat der Versicherer die Informationen des Satzes 1 der versicherten Person mitzuteilen.<br />
13. Zugang zu Datenbanken<br />
Die Vorschrift § X BDSG-RefE setzt Art. 9 Abs. 1 Richtlinie um und gewährleistet dadurch,<br />
dass Darlehensgeber aus allen EU- Mitgliedstaaten barrierefreien Zugang zu den einzelnen<br />
Datenbanken haben. Es ist jedoch denkbar, dass fehlerhafte bzw. veraltete Daten in die jeweiligen<br />
Datenbanken eingespeist werden. Inwieweit dem Verbraucher national oder grenzüberschreitend<br />
Ansprüche auf Löschung bzw. Berichtigung von unrichtigen Daten zustehen, ist in<br />
der Richtlinie nicht geregelt.<br />
Vor dem Hintergrund, dass die Daten entscheidend dafür sind, ob und zu welchen Konditionen<br />
ein Kredit gewährt wird, sehen wir diesbezüglich Regelungsbedarf. Auch beim grenzüberschreitenden<br />
Datenaustausch muss dem Verbraucher die Berichtigung unrichtiger oder<br />
die Eingabe fehlender Daten möglich sein.<br />
Durch § Y BDSG- RefE ist Art. 9 Abs. 2 Richtlinie nur lückenhaft umgesetzt worden. Art. 9<br />
Abs. 2 Richtlinie sieht vor, dass der Kreditgeber, wenn er aufgrund einer Datenbankabfrage den<br />
Kredit ablehnt, den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage<br />
und über die Angaben der betreffenden Datenbank unterrichtet. In § Y BDSG-RefE wurde<br />
lediglich das Kriterium „unverzüglich“ umgesetzt, das Kriterium „unentgeltlich“ hingegen<br />
fehlt. Wir bitten diesbezüglich um Nachbesserung.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Teil C. <strong>Umsetzung</strong> der Zahlungsdienstrichtlinie<br />
I. Zusammenfassung<br />
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt das Vorhaben, einen einheitlichen europäischen<br />
Zahlungsverkehr zu gestalten. Der Referentenentwurf dokumentiert aber auch an vielen<br />
Stellen die Probleme, die aus dem Ansatz einer Maximalharmonisierung folgen. Denn bei der<br />
<strong>Umsetzung</strong> dieser Richtlinie muss ein schlüssiges, im BGB eingebettetes und über den Anwendungsbereich<br />
der Rechtlinie sogar hinausgehendes Konzept für eine Rechtsordnung das Ergebnis<br />
sein. Das ist noch keineswegs überall der Fall, lässt sich aber zum Teil gestalten, wir<br />
geben dazu weitere Anregungen.<br />
Zugleich gibt es eine Reihe von Verschlechterungen zu beklagen, die sich aus der <strong>Umsetzung</strong><br />
der Bestimmungen ergeben. Eine besonders drastische ergibt sich aus der Kombination mehrerer<br />
neuer Vorgaben: Zum einen wird der Widerruf von Zahlungsaufträgen bei sofort erkannten<br />
Fehlern fast unmöglich, zugleich aber auch noch die Kontonummer zum alleinigen verbindlichen<br />
Kriterium „richtiger“ Buchungen gemacht. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung der<br />
Rechtsprechung, die dieser Angabe den nötigen Schutz vor der Gefahr einer Verwechslung<br />
abgesprochen hat. Hinzu kommen dann auch noch nach dem Willen der Zahlungsdienstanbieter<br />
überlange neue Kontonummern. Fazit: SEPA ist auch durch die Regelungen der neuen<br />
Gesetzgebung nicht barrierefrei. Wir brauchen dringend Mindestanforderungen für diese<br />
Kundenidentifikatoren!<br />
Wir begrüßen die Bemühungen der Bundsregierung an bestehenden positiven Entwicklungen,<br />
wie der Gebührenfreiheit von Kontoauflösungen festzuhalten und bedauern zugleich, dass die<br />
wichtigen Entwicklungen in Fragen der Haftung schwach und teilweise auch nicht den Vorgaben<br />
der Richtlinie und ihrer Entwicklung entsprechend umgesetzt wurden.<br />
Zu den weiteren wesentlichen Punkten gehört:<br />
1. Bei den Vorschriften zur Lastschrift, muss auf den Umstand eingegangen werden,<br />
dass mit dem Begriff mit der SEPA-Lastschrift ein zweites rechtlich grundverschiedenes<br />
Verfahren eingeführt werden soll. Eine Reihe von Regelungsunklarheiten, wie die Bedingungen<br />
zum Widerruf eines Mandates aber auch die Erstattungsfähigkeit auch bei Abbuchungsaufträgen<br />
bedürfen der Präzisierung bzw. richtliniengenauen <strong>Umsetzung</strong>.<br />
2. Es gibt nach der Richtlinie keine Möglichkeit mehr, am Anscheinsbeweis gegen den<br />
Verbraucher festzuhalten, wenn ein Zahlungsmittel einfach nur mit Authentifizierungsmittel<br />
genutzt wurde. Das hat der EU-Gesetzgeber zu Recht gewollt, weil es mittlerweile<br />
ein Problem wird, als Verbraucher vorgeblichen Anscheinshaftungen zu entgehen. Bei<br />
der Ausgestaltung der Haftungsregelungen hat der Gesetzgeber die eingeräumten Möglichkeiten<br />
kaum genutzt, das hinterlässt ein gefährliches Ungleichgewicht.<br />
3. Bei der Frage, ob Anbieter Kosten für den Einsatz von Zahlungsmitteln verlangen dürfen,<br />
plädieren wir für ein gesetzgeberisches Verbot, weil nur dies die Endpreistransparenz<br />
gewährleistet und wir auch keinen wettbewerbsbedingten Vorteil für Verbraucher<br />
als Zahlungsdienstnutzer erkennen können.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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4. Geschäftsbedingungen sind enger in den Sanktionsrahmen unseres AGB-Rechts einzubeziehen.<br />
Variable Konditionen sind keine Vertragsänderungen, sondern sind in berechenbarer<br />
Weise zur Vertragsregelung zu machen, wie die Richtlinie es vorgibt.<br />
5. Wir fordern eine Pflicht für Anbieter, Sicherheitsmerkmale anderer Anbieter so zu respektieren,<br />
so dass Verbraucher weder gefährdet noch in einen Rechtskonflikt gebracht<br />
werden, wenn sie deren Zahlungsdienste nutzen.<br />
6. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Rahmendienstleistungen (wie einem Girokonto)<br />
als Grundlage zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ist nicht nur eine Aufgabe des Marktes,<br />
sondern auch eine Pflicht der gesellschaftlichen Gewährleistung.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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II. Kommentierungen des Referentenentwurfs im Einzelnen<br />
1. Informationspflichten<br />
a. Bereitstellung von Informationen und Unterrichtung bei Zahlungsdienstleistungen<br />
nach §§ 675 a, 675 d BGB RefE i.V.m. Art. 248 EGBGB-RefE<br />
Auf Grund der Aufnahme ausführlicher Informationspflichten in den Katalog des Art. 248<br />
EGBGB-RefE ist es zwar zutreffend, den alten § 675 a BGB entsprechend zu kürzen. Dabei<br />
darf jedoch nicht der Fehler gemacht werden, gar keine Informationspflichten für jene Zahlungen<br />
vorzusehen, die von der Richtlinie nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber hat aber<br />
auch eine Regelungshoheit für diesen Bereich. Die Streichung in § 675 a BGB verbunden mit<br />
der Einschränkung des § 675 d Abs. 1 Satz 2 BGB-RefE führt dazu, dass es eine Regelungslücke<br />
für Zahlungen von Verbrauchern im außereuropäische Räume gibt, die vorher noch durch<br />
den Wortlaut des bisherigen § 675 a BGB mitgeregelt wurden.<br />
§ 675 d Abs. 1 Satz 2 BGB-RefE ist folglich zu streichen. Mindestens sind ihm aber die gestrichenen<br />
Regelungen des § 675 a BGB anzufügen. Es besteht jedoch kein Grund, die Informationen<br />
nicht wie mit Art. 248 EGBGB-RefE vorgesehen zu konkretisieren und zu strukturieren.<br />
b. Sprache der Informationen Art. 248 § 3 EGBGB-RefE<br />
Die Vorgaben zur Sprache der Informationen aus der Richtlinie wurden nicht umgesetzt<br />
sondern lediglich wiedergeben. Auch mit Blick auf Art. 36 Abs.1 Satz 3 und Art. 41 Abs. 1<br />
Satz 2 der Richtlinie muss hier Deutsch als maßgebliche Sprache in unserem Gesetz angegeben<br />
werden, neben der Option eine zwischen den Parteien vereinbarte Sprache alternativ<br />
wählen zu können. Dabei kann der deutsche Gesetzgeber darauf abstellen, dass seine Regelung<br />
sich auf ein Angebot bezieht, das Verbrauchern in Deutschland unterbreitet wird. Soweit<br />
der Richtlinientext hier einen Plural formuliert, bezieht sich dies nur auf jene Mitgliedsstaaten,<br />
die mehr als eine Amtsprache haben, wie z.B. Belgien. Jede andere Auslegung würde es Anbietern<br />
gestatten, wesentliche Informationen auch in einer dem Verbraucher fremden Sprache<br />
zu unterbreiten. Schon die Sprachwahlklausel zeigt, dass es nicht beabsichtigt ist, hier dem<br />
Anbieter die alleinige Wahlfreiheit zu geben, sich auf die Vertragssprache seines Kunden gar<br />
nicht einlassen zu müssen. Das Recht als Muttersprachler eines anderen Mitgliedslandes seine<br />
Sprache auch in Deutschland zu wählen, ist unabhängig davon möglich. Ohne eine solche Vereinbarung<br />
mit einer entsprechenden Willenserklärung des Verbrauchers muss Deutsch zur Anwendung<br />
kommen. Der ganze Zweck der Informationspflichten würde sonst ad absurdum geführt.<br />
c. Form der Information Art. 248 §§ 4 i.V.m 6, 9, 11 und 13 EGBGB-RefE<br />
Bei der <strong>Umsetzung</strong> der Richtlinie wird nur auf die Textform Bezug genommen, nicht auch auf<br />
die Papierform, die die Richtlinie explizit daneben zur Wahl stellt. Damit wird dem Verbraucher<br />
das Recht vorenthalten, auch gezielt die Papierform zu wählen, weil ihm unter Umständen der<br />
Zugang zu anderen Medien zeitweise oder dauerhaft nicht zur Verfügung steht. Wie die Richtlinie<br />
dies vorgibt, sollte auch die Papierform in der <strong>Umsetzung</strong> ausdrücklich benannt<br />
sein.<br />
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In Art. 47 und 48 jeweils Abs. 3 der Richtlinie wird es den Mitgliedsstaaten ferner freigestellt,<br />
festzulegen, dass ein monatlicher Kontoauszug in Papierform kostenlos zu erbringen ist. Die<br />
Papierform bleibt bis dato die einzige zuverlässig dauerhafte Form der Informationserteilung.<br />
Auch wenn es nicht opportun ist, die Papierform als verbindliche monatliche Leistung in jedem<br />
Fall vorzuschreiben, sollte man dem Verbraucher immer das Recht garantieren, diese Information<br />
auch in dieser dauerhaften Form verlangen zu können. Richtig gravierend wirkt<br />
sich dies unter anderem bei Art. 248 § 6 EGBGB-RefE aus. Hier, aber auch bei den Informationen<br />
zu Kontoständen und Bewegungen, muss unbedingt auf die Papierform Bezug genommen<br />
werden können. Denn ansonsten könnte dem Verbraucher der Zugang zu wesentlichen Informationen<br />
in entscheidenden Momenten verwehrt bleiben. Etwa, wenn technische Störungen<br />
beim Internetzugangsdienst bestehen oder der Online-Zugang aus finanziellen oder andere<br />
Gründen (aktuellen Attacke mit einem Schadprogramm oder Identitätsdiebstahl zu Lasten des<br />
Verbrauchers) zeitweise oder dauerhaft gesperrt wurde. Zu denken ist schließlich an Katastrophensituationen,<br />
wo Verbraucher über längere Zeiträume und in größeren Gebieten keinen Onlinezugang<br />
haben, oder schlicht wegen Stromausfalls auf Informationen, die nicht in Papierform<br />
verfügbar gemacht werden, nicht zugreifen können.<br />
Die Papierform muss als Wahlrecht dem Verbraucher zwingend erhalten bleiben. Anbieter<br />
müssen verpflichtet bleiben, die Informationen im Bedarfsfall auch in Papierform leisten<br />
zu können.<br />
d. Wesentliche Definitionen und Zahlungsdienste als Geschäftsbesorgung - §<br />
675 c BGB-RefE<br />
Wesentliche Definitionen des Zivilrechtes, wie die der Zahlungsdienstleistung, sollten nicht<br />
durch einen Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen von zwei, noch dazu ganz unterschiedlicher<br />
Normen aus dem Aufsichtsrecht (KWG und Zahlungsdiensteaufsichtgesetzes) erfolgen.<br />
Das Zivilrecht kann sich nicht über die Aufsichtszuständigkeit, sondern muss sich über die besondere<br />
Vertragsart definieren. Die Verortung der neuen Zahlungsdienstleistungsvorschriften<br />
als Teilbereich der Geschäftsbesorgungen ist regelgerecht.<br />
e. Regelungsbedarf zu Informationspflichten über den Anwendungsbereich<br />
der Richtlinie hinaus, §§ 675 d Abs. 1 und 675 e Abs. 2 BGB Ref-E<br />
Bei den Einschränkungen des Anwendungsbereiches dürfen keine Regelungslücken in<br />
der nationalen Rechtsordnung entstehen. Dies betrifft unter anderem Informationspflichten.<br />
Verbraucher wickeln auch Zahlungen außerhalb des europäischen Zahlungsverkehrsraumes ab<br />
und haben ein Anrecht darauf, nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechtes auf<br />
Informationspflichten zu ihren Gunsten zurückgreifen zu können.<br />
Die jetzige Konstruktion schließt die Anwendung der Normvorschriften zu den Informationspflichten<br />
zu außereuropäischen Zahlungsverkehren zunächst kategorisch aus, um in § 675 e<br />
Abs. 2. auf eine Möglichkeit zum Abweichen zum Nachteil des Zahlungsdienstenutzers abzustellen,<br />
dies wiederum mit bestimmten Ausnahmen. Man kann aber kein Abweichen von gar<br />
nicht mehr anwendbaren Vorschriften regeln.<br />
Wir empfehlen § 675d Abs 1 S. 2 zu streichen und entweder bei § 675 e Abs. 2 konkrete Einschränkungen,<br />
oder besser noch bei den konkreten Informationspflichten erforderliche<br />
Anpassungen für den Auslandszahlungsverkehr über die EU hinaus zu formulieren. Informationspflichten<br />
sollten hier aber nur dann eingeschränkt und von den üblicherweise künftig<br />
von Verbrauchern erwarteten Angaben abweichend getroffen werden, wenn die Informationen<br />
vom Anbieter nicht mit verhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind.<br />
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2. Engere Grenzen bei der Abdingung zur Wertstellung, § 675 e Abs. 3 BGB<br />
Ref-E<br />
Der Wortlaut des § 675 e Abs. BGB Ref-E, der bestimmte Normen im folgenden Abschnitt<br />
dispositiv stellt, wenn Zahlungen „nicht in Euro erfolgen“ bzw. Binnenzahlungen in einer anderen<br />
EU-Währung sind, kann missverstanden werden, weil nur in den in Art. 68 Abs. 2 der Richtlinie<br />
genannten Fällen die Möglichkeit einer anderen Abrede besteht. Immer verbindlich bleibt<br />
auch dann aber die Kontowertstellung. Dagegen ist nach dem Wortlaut des Art.68 Abs. 1 lit. c<br />
der Richtlinie auch jene Zahlung „eine grenzüberschreitende Zahlung in Euro“, die entweder<br />
beim Zahler oder beim Zahlungsempfänger dann noch einmal in bzw. aus dem Euro konvertiert<br />
wird. Es sollte dabei nicht der Willkür des Anbieters überlassen sein, wann diese Umrechung<br />
erfolgt. Präziser ist es also in § 675 e Abs. 3 BGB Ref-E von Zahlungsvorgängen zu sprechen,<br />
die vom Zahlungsdienstenutzer „nicht in Euro angewiesen“ wurden.<br />
3. Zur Abgrenzung zu Nicht-Verbrauchern nach § 675 e Abs. 4 Ref.-E.<br />
Nach dieser Vorschrift ist eine Fülle von Vorschriften nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstnutzer<br />
kein Verbraucher ist. Die Richtlinie erlaubt in den Art. 30 Abs. 2 Art. 51 Abs. 3<br />
allerdings auch Kleinstunternehmen in den Genuss der Schutzvorschriften kommen zu lassen.<br />
In diesem Sinne sollte vor allem für die Rahmenverträge sichergestellt sein, dass zumindest<br />
geringfügige gewerbliche Nutzungen den Charakter als Verbrauchervertrag nicht grundlegend<br />
beeinträchtigen, etwa wenn das überwiegend sonst als Verbraucher genutzte Konto für den<br />
Empfang einer Vergütung aus Dienstleistungen bzw. die Abwicklung einer geringfügigen aber<br />
erwerbsbezogenen Tätigkeit mitgenutzt wird. Generell ist insbesondere bei kleinen Selbständigen<br />
und Nebenerwerbstätigkeiten diese Mischnutzung vorstellbar. Sie findet gewöhnlich ihre<br />
Grenze von dem Moment an, ab der die Bedeutung dieser Tätigkeit das Führen eines Geschäftskontos<br />
erfordert. Eine klarstellende Ergänzung zu Absatz 4 wäre wünschenswert.<br />
4. Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente, § 675 f Abs 5<br />
BGB Ref-E<br />
Der Entwurf nimmt in seiner Begründung nicht die Option wahr, für den Einsatz von Zahlungsinstrumenten<br />
die Erhebung eigener Entgelte einzuschränken bzw. auszuschließen, wie es die<br />
Richtlinie in Art 52 Abs. 3 Satz 2 vorsieht. Wir sind skeptisch, dass sich mit dieser Maßnahme<br />
ein Wettbewerb zugunsten und nicht erst einmal zu Lasten von Verbrauchern gestalten lässt.<br />
Ohne weitere Einschränkung entsteht zunächst eine weitere zulässige Preiskomponente, wie<br />
unter anderem von Billig-Airlines bereits genutzt wurde, um die Diskrepanz zwischen beworbenen<br />
und den wahren Endpreisen zu verschleiern. Das Entgelt kann nach dem jetzigen Wortlaut<br />
beliebig vereinbart werden und muss keinen Bezug zu den wahren Kosten haben. Dies kann zu<br />
entsprechenden Wettbewerbsverzerrungen führen.<br />
Diese Freiheit ließe sich von Anbietern sogar dazu missbrauchen, bestimmte Karten durch willkürlich<br />
hohe Gebühren zu diskriminieren, um andererseits Zahlungskarten der eigenen Handelskette<br />
durch einen Rabatt zu fördern. Macht das mehr als eine Kette, würde dies zur Folge<br />
haben, dass der Verbraucher in jedem Fall benachteiligt wird, wenn er sich nicht auf das Angebot<br />
einer bestimmten Handelskette im Wesentlichen festlegt. Denn dann würde dieser Verbraucher<br />
entweder bei der Handelskette, deren Karte er nicht hat, jeweils einen erheblichen Auf-<br />
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schlag zahlen müssen. Dies gilt auch bei Barzahlung, oder er müsste mehrere Karten halten,<br />
was zu erhöhten Fixkosten durch mehrfache Kartengebühren führen würde. Es gibt viele Möglichkeiten,<br />
einen Wettbewerbseffekt in diesem Bereich zu hintergehen.<br />
Für einen effektiven Wettbewerb, wären strengere Vorgaben an die Kosten des Zahlens zu<br />
stellen, die insbesondere auch die Kosten der Bezahlung mit Bargeld umfassen müssten. Die<br />
Kosten im Umgang mit Bargeldzahlungen bestehen im Wesentlichen aus den Kosten für den<br />
Geldtransport und die Wechselgeldbereitstellung. Diese Fixkosten legt der Handel sowieso über<br />
den Endpreise auf die Verbraucher um. Sie sind nicht ohne weiteres transaktionsabhängige<br />
Kosten. Nutzt der Verbraucher seine elektronischen Zahlungsmittel und muss er für deren Einsatz<br />
zusätzliche Karteneinsatzgebühren zahlen, zahlt er über den Endpreis gleichzeitig auch<br />
den Bargeldeinsatz. Im Ergebnis müssten eigentlich die Fixkosten für den Bargeldeinsatz aus<br />
dem Endpreis herausgerechnet werden und nur bei Bargeldzahlung wieder aufgeschlagen werden.<br />
Zahlt der Verbraucher mit seinem elektronischen Zahlungsmittel, tritt an die Stelle der Fixkosten<br />
für den Bargeldeinsatz die Karteneinsatzgebühr. Preisrabatte gegenüber Kartenzahlern<br />
können aber wiederum dazu führen, das Verbraucher mit schwacher Bonität nicht nur bei<br />
Finanzdienstleistungen sondern auch bei der Deckung des täglichen Bedarfs über die<br />
Bar-Preise zusätzlich belastet und diskriminiert werden, ein gesellschaftlich kaum vertretbarer<br />
Effekt.<br />
Nach dem Wortlaut der Begründung würden ferner auch bestimmte, im Wettbewerb schon<br />
entwickelte Angebote entfallen müssen, soweit sie etwa das Abheben an Geldautomaten<br />
preislich pauschalieren. Denn wenn Karte und PIN im Sinne der Norm ein Zahlungsinstrument<br />
bilden, kann nicht nur die eigene Bank über die Kartengebühr Kosten erheben, sondern unabhängig<br />
daneben auch der Automatenbetreiber. Im ungünstigsten Fall zahlt der Verbraucher<br />
dann dreimal, nämlich die fixe Kartengebühr, die Kosten die ihm der eigene Anbieter für die<br />
einzelne Transaktion in Rechnung stellt und die eigene Rechnung des Automatenbetreibers. In<br />
jedem Fall wird es schwer zu vermitteln sein, wenn Verbraucher neben den Kartenkosten bei<br />
jedem Zahlvorgang dann häufiger ein zusätzliches Entgelt entrichten müssen.<br />
Wie sich aus den Anmerkungen zeigt, wäre die beabsichtigte Kostenwahrheit kaum zu überwachen<br />
und mit dem Vorschlag ferner auch nicht gewährleistet. Daher geben wir der Kostentransparenz<br />
und dem Endpreis den Vorrang und votieren für einen Ausschluss dieser<br />
Kosten durch den Gesetzgeber.<br />
5. Schweigen als Willenserklärung, Kündigungen und Vertragsanpassungen<br />
§ 675 g BGB Ref-E und Art. 248 § 5 Abs. 1 Ziff 6 EGBGB-RefE<br />
Bei der <strong>Umsetzung</strong> von Art. 44, 45 und Art. 42 Nr. 6 der Richtlinie sollte noch gezielter auf die<br />
Systematik des BGB eingegangen werden. Die Richtlinie legt dies durch die Bezugnahme auf<br />
den nationalen Gesetzgebungsrahmen selbst nahe. Die Problematik von Klauselinhalten sollte<br />
also im Kontext anderer Vertragsarten betrachtet und sanktionsbewährt gestaltet werden.<br />
Nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) müssen die Klauseln,<br />
die Wirkungen der in § 675 g Abs. 1 BGB Ref-E bzw. § 675 h Abs. 1 und 2 BGB Ref-E<br />
beschriebenen Art auslösen sollen, wirksam vereinbart sein. Dementsprechend müssen die<br />
zusätzlichen, fristlosen Kündigungsrechte und die Mindestfristen in der Klausel auch so konkret<br />
bezeichnet werden, wie dies die Informationspflichten vorschreiben. Dies sieht auch Art. 42 der<br />
Richtlinie ausdrücklich vor. Wir schlagen insoweit als Ergänzung der §§ 675 g und 675 h BGB<br />
Ref-E folgende Formulierung vor:<br />
Die wirksame Vereinbarung der gestaltenden Vertragsklauseln hat von der vollständigen<br />
Erfüllung der mit ihr zusammenhängenden Informationspflichten abzuhängen.<br />
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Ferner ist die <strong>Umsetzung</strong> zum besonderen fristlosen Kündigungsrecht in § 675 g Satz 2 missverständlich.<br />
In jenem Fall ist der Zahlungsdienstenutzer nicht nur berechtigt, fristlos zu kündigen,<br />
sondern auch einfach zu widersprechen. Auf Grund der Formulierung zu den Hinweispflichten<br />
ist hierdurch auch der Anbieter gefährdet, dem Verbraucher eine unvollständige Aufklärung<br />
zukommen zu lassen.<br />
6. Variable Konditionen, § 675 g Abs. 2 und 3 BGB Ref-E<br />
Wir empfehlen dringend, die Absätze 2 und 3 des Entwurfes zu § 675 g in einem eigenen<br />
Paragraphen unter dem Titel „Variable Kondition“ zu regeln. Die jetzige Zusammenfassung<br />
beider Regelungen in § 675 g Abs. 1 BGB Ref-E ist schädlich, legt sie doch unzutreffend<br />
nahe, dass zwischen den Änderungen der Geschäftsbedingungen und den Anpassungen der<br />
Zinssätze und Wechselkurse ein rechtlicher Zusammenhang besteht und auch jene Zins- und<br />
Kursänderungen letztlich vom Ermessen einer neuen unternehmerischen Entscheidung des<br />
Anbieters abhängen. Das aber regelt die Richtlinie gerade nicht.<br />
Auch die Begründung der Bundesregierung deckt den Unterschied leider nicht auf. In Art. 44<br />
Abs. 3 der Richtlinie wird das ganz deutlich. Danach sind die Änderung der Zins- und Wechselkurse<br />
„neutral auszuführen und so zu berechnen“, so dass der Zahlungsdienstenutzer nicht<br />
benachteiligt wird.<br />
Im Fall des § 675 g Abs. 1 BGB Ref-E wird also tatsächlich auf Veranlassung des Dienstleisters<br />
eine Vertragsänderung vorgenommen. Im Fall des § 675 g Abs. 2 BGB Ref-E wird dagegen<br />
nur eine getroffene und sich insofern sich nicht ändernde Vereinbarung angewendet und<br />
eine variable Kondition vertragsgerecht angepasst. Dies geschieht konkret durch eine<br />
neutrale Berechnung. Hierzu stellt die Vorschrift auf die Vereinbarung und die Anbindung an<br />
einen Referenzzinssatz bzw. Wechselkurs ab. Die „Änderungen“ werden sofort wirksam, der<br />
Zugang der Information darüber ist nicht konstitutiv.<br />
Was der Richtliniengeber hier gemeinsam mit einer echten Konditionenanpassung beschreibt,<br />
sind variable Konditionen und keine echten Vertragsanpassungen. Dies sollten wir nach den<br />
negativen Erfahrungen und auch nach der Rechtsprechung über willkürliche Anpassungen variabler<br />
Konditionen im Darlehens- und Sparbereich im deutschen Recht auch klar trennen. Ändert<br />
der Anbieter hingegen den Berechnungsmaßstab, so ist dies wieder eine echte Vertragsanpassung<br />
und ein Fall des § 675 g Abs. 1 BGB Ref-E. Ändert der Anbieter also den Berechnungsmaßstab,<br />
so ist dies wieder eine echte Vertragsanpassung und ein Fall des Absatzes 1.<br />
In diesem Kontext empfehlen wir, in § 675 g Abs. 3 BGB Ref-E folgende Formulierung zu wählen:<br />
„Der Zahlungsdienstenutzer darf durch die Berechnung nach Absatz 2 (bzw. dann 1)<br />
nicht benachteiligt werden.“<br />
7. Kündigung von Rahmenverträgen, § 675 h BGB Ref-E<br />
Das bei den Kündigungsregelungen für Rahmenverträge vom Optionsrecht des Art. 45 Abs. 6<br />
der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde und damit die Kostenfreiheit der ordentlichen gesetzlichen<br />
Kündigung erhalten bleibt, begrüßen wir ausdrücklich. Dadurch wird die Rechtsauffassung<br />
über die Grundlagen zulässiger und unzulässiger Entgelte des Bundesgerichtshofes bestätigt<br />
und ein rechtsdogmatischer Bruch verhindert. Allerdings erfüllt das einfache Weglassen der<br />
Regelung im Vertrauen auf die ständige Rechtsprechung wohl nicht die <strong>Umsetzung</strong> der Richtlinie,<br />
die ausdrücklich von günstigeren Vorschriften spricht, die die Mitgliedstaaten erlassen können.<br />
Der Satz „Der Rahmenvertrag kann vom Zahlungsdienstleister kostenlos gekündigt<br />
werden“ wäre erforderlich, um die beabsichtigte Rechtslage gegen neue Interpretationen,<br />
die zu einer nicht richtlinienkonformen <strong>Umsetzung</strong> führen können, abzusichern.<br />
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Wir empfehlen ferner eine Ergänzung des § 675 h Abs. 2 Satz 1 BGB Ref-E um den Halbsatz<br />
„und festgelegte Kündigungsvoraussetzungen erfüllt wurden“ Bedenkt man nur die<br />
Diskussion um das „Girokonto für Jedermann“ wird deutlich, dass eine Kündigungsvereinbarung<br />
nicht nur von einer Frist sondern auch von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden<br />
können sollte. Jedenfalls sollte der Wortlaut zum Beispiel auch einer nichtgesetzlichen Vereinbarung<br />
zu diesem Problem eine tragfähige Grundlage geben, etwa für entsprechend Kündigungsvoraussetzungen<br />
jenseits reiner Fristen für derartige Verträge. Die Handlungsfreiheit zu<br />
dieser Gestaltung schafft auch hier der Art. 45 Abs. 6 der Richtlinie. Diese Ergänzung schafft<br />
über diesen Aspekt hinaus Spielräume für Verträge und kann sich bei der fort geltenden Mindestkündigungsfrist<br />
nicht nachteilig für die Nutzer auswirken.<br />
8. Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld, § 675 i BGB Ref-E<br />
Zwar legt die Assoziation E-Geld mit Bargeld nahe, dass man in beiden Fällen dieselben Haftungsmaßstäbe<br />
ansetzen könne und der Inhaber allein das Verlustrisiko tragen müsse. Doch<br />
hier ist Vorsicht geboten. Anders als beim echten Geld hängt die Nutzung und Verfügbarkeit<br />
sowie jede Transaktion immer noch von technischen Vorkehrungen ab, die der Anbieter des E-<br />
Geldes mitbestimmt hat. Kommt es unerkennbar zu anderen Verfügungen mit dem E-Geld, als<br />
dies der Inhaber beabsichtigt hat, kann man ihm nicht die alleinige Verantwortung dafür übertragen.<br />
Das erkennt man schließlich auch daran, dass die Richtlinien Regelungen wie im § 675<br />
u BGB Ref-E auch für dieses Zahlungsmittel vorsehen. Auch bei der Nutzung der engen Gestaltungsspielräume<br />
sollte auf die Anreize geachtet werden, die man dabei setzt. Unsere Kritik bezieht<br />
sich wesentlich auf die Begründung. Bei der Regelung ließe sich die Verantwortung entsprechend<br />
noch steigern. Nicht ganz klar ist, inwieweit die Planungen der EU zur Anpassung<br />
der E-Geld-Richtlinie bereits berücksichtigt wurden. Wegen der noch nicht einschätzbaren Entwicklungsfähigkeit<br />
dieser Instrumente sollte zu diesen Anforderungen auch über eine Verordnungsermächtigung<br />
nachgedacht werden.<br />
9. Autorisierung, § 675 j BGB Ref-E<br />
Wir begrüßen die Entscheidung, die Grundlagen für das deutsche Lastschriftverfahren auch<br />
zukünftig sicherzustellen und auch die Begründung, die Maßgaben der konkreten Vereinbarung<br />
dazu der vollen inhaltlichen AGB-Kontrolle zu überlassen. Dies deckt sich mit unserer bereits zu<br />
den §§ 675 g und 675 h BGB Ref-E aufgestellten Forderung, die Wirksamkeit und Existenz dieser<br />
Vereinbarungen als von der AGB-rechtlich beanstandungsfreien <strong>Umsetzung</strong> abhängig zu<br />
verstehen.<br />
Zu den Aspekten zum Widerruf wird auf die Ausführungen zu § 675 p BGB Ref-E verwiesen. Zu<br />
den Aspekten der Lastschrift wird ebenfalls auf weitere Ausführungen verwiesen.<br />
Die SEPA-Lastschrift ist vom Konzept her ein anderes Produkt als die deutsche Lastschrift und<br />
weicht nicht nur technisch, sondern auch rechtlich erheblich von ihr ab. Bei der <strong>Umsetzung</strong> der<br />
Rückgabevorschriften ist darauf zu achten, dass die deutsche Lastschrift nach Inkrafttreten des<br />
Gesetzes dann keine Lastschrift im Sinne dieser Normen ist, sondern nach den bestehenden<br />
von der Rechtsprechung weiterentwickelten Grundsätzen erfolgt. Die Bundesregierung hat die<br />
Bedeutung dieses Instruments für unseren Wirtschaftsverkehr erkannt und sich entschieden, es<br />
zu bewahren und nicht spontan abzulösen. Sofern wäre es hilfreich über die Begründung zu §<br />
675 j BGB Ref-E hinaus auf die Unterschiedlichkeit der beiden Verfahren und die unterschiedliche<br />
Anwendbarkeit sogar noch deutlicher einzugehen.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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10. Sperrung des Zahlungsinstruments nach § 675 k Abs. 2 Ziff. 3 BGB Ref-E<br />
In § 675 k Abs. 2 Nr. 3 BGB Ref-E fehlt eine Definition des „beträchtlich erhöhten Risikos“. Dem<br />
Interesse des Dienstleisters, in der dort beschriebene Situation eine Sperrung vorzunehmen,<br />
steht das Interesse des Verbrauchers in gleicher Weise gegenüber, keine übertriebenen Angstsperrungen<br />
dulden zu müssen. Diese könnten ihm in einer fehlerhaft eingeschätzter Situation<br />
unter Umständen wegen einer Einschränkung der ihm dann verfügbaren Zahlungsmittel sogar<br />
erst in eine Krise geraten lassen. Um einen interessengerechten Schutz für beide Seiten zu<br />
gewährleisten, sollte eine Schadensersatzregelung bei fälschlicher Sperrung durch die Bank in<br />
den § 675k Abs. 2 BGB Ref-E mit aufgenommen werden.<br />
Nicht ausdrücklich in § 675 k Abs. 3 BGB Ref-E erwähnt wird die Pflicht des Zahlungsdienstleisters<br />
zur unverzüglichen Unterrichtung des Zahlers über die Entsperrung eines Zahlungsinstruments.<br />
Diese soll sich zwar als Annexpflicht aus der Richtlinie ergeben, bedarf unserer<br />
Auffassung nach jedoch einer <strong>Umsetzung</strong> in den Gesetzesentwurf.<br />
11. Pflichten<br />
a. Pflichten des Zahlungsdienstenutzer, § 675 l BGB-Ref-E<br />
Die von der Richtlinie vorgegebenen Pflichten für den Zahlungsdienstenutzer sind vom Grundansatz<br />
her verständig und verhältnismäßig. Bei der Normanwendung kann sich aber die Frage<br />
stellen, welche Anforderungen an die Zumutbarkeit zu richten sind. Zu einem gewissen Grad<br />
ließe sich die Zumutbarkeit über Regelbeispiele konkretisieren.<br />
Wir halten es für nicht zumutbar, wenn Anforderungen an den Nutzer gestellt werden, deren<br />
Einhaltung dieser nicht umsetzen aber auch nicht beweisen kann. Denn dann würde sich der<br />
Zweck dieser Normen und der Haftungsverteilung umkehren.<br />
In Bezug etwa auf Onlinebanking dürfen die Anforderungen an Sicherheitsausstattungen des<br />
Computers die normale Nutzung durch den Verbraucher nicht ausschließen, auch wenn daraus<br />
Gefährdungen erfolgen können. Denn auch der Einsatz von Sicherheitssoftware ist kein Garant<br />
von dem die Integrität und Sicherheit von Zahlungsaufträgen alleine abhängig gemacht werden<br />
kann. Selbst die in Tests geprüfte Sicherheitssoftware haben regelmäßig auch Schutzlücken.<br />
Es gilt der Grundsatz, dass der Nutzer nur das einsetzen kann, um seinen Pflichten im Sinne<br />
des § 675 l BGB Ref-E nachzukommen, was ihm der Anbieter ermöglicht, verständlich und<br />
merkbar aufzeigt und im Rahmen der üblichen Handhabung von Verbrauchern erwarten darf.<br />
b. Pflichten des Zahlungsdienstleisters, § 675 m BGB Ref-E<br />
Der Regelungsinhalt, den die Richtlinie hier vorgibt, enthält wichtige Pflichten. Das unverlangte<br />
Zusenden von Kreditkarten ist etwa ein aktuelles Problem, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband<br />
sogar derzeit gerichtlich anbieterbezogen verfolgt.<br />
Ein Problem bleibt, wie die Einhaltung dieser Pflichten gegenüber den Nutzern überwacht werden<br />
kann, so dass ein Eingreifen schon erfolgen kann, bevor der Verbraucher einen Schaden<br />
feststellen muss, die Pflichten aber schon verletzt wurden.<br />
Diese Frage ist sowohl materiell wie aufsichtsrechtlich zu stellen. Wir haben in unserer <strong>Stellungnahme</strong><br />
zur aufsichtsrechtlichen <strong>Umsetzung</strong> der Richtlinie dieses Thema bereits aufgegriffen.<br />
Es ist richtig, die BaFin mit der Aufsicht zu betrauen, weil dadurch die Gefahren von Umge-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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hungen der Kreditwirtschaftsvorgaben durch Pseudozahlungsdienstleistungen unterbunden<br />
werden. Es kommt bei der Überwachung der Stabilität der Zahlungsverkehrsmärkte aber nicht<br />
nur auf Bonitäten, sondern in besonderer Weise auch auf Vertrauen an. Dieses muss bei den<br />
Nutzern bestehen und daher wird die Überwachung und Einhaltung von Pflichten wie jenen<br />
nach § 675 m BGB Ref-E auch auch nach außen dem Markt und seinen Teilnehmern gegenüber<br />
kommuniziert werden müssen. Kann man dies nicht sicherstellen, sollte parallel zur Gefahrregelung<br />
in § 675 m Abs. 2 BGB Ref-E auch in § 675 m Abs. 1 BGB Ref-E eine Beweislastumkehr<br />
gegenüber dem Dienstleister geregelt werden.<br />
c. Pflicht zur Respektierung dritter Sicherheitsvorkehrungen<br />
Aus gegebenem Anlass empfehlen wir dringend - ggf. auch in Rücksprache mit der Kommission<br />
zu Fragen der Geldwäschebekämpfung - über eine weitere Pflicht für den Zahlungsdienstleister<br />
im Kontext der Zweckbestimmung der Richtlinie (Art. 57) nachzudenken. Parallel<br />
ist auch eine aufsichtsrechtliche Regelung denkbar. Diese Pflicht lässt sich aus dem Wortlaut<br />
und Gedanken des Art. 57 direkt ableiten, sollte aber besonders benannt werden.<br />
Wir haben erleben müssen, dass ein Anbieter von Zahlungsdienstleistungen sein Geschäftsmodell<br />
darauf aufgebaut hat, dass er von Verbrauchern die geheim zu haltenden Authentifizierungsinstrumente<br />
abfragt, um dann selbst anstelle des Verbrauchers eine Buchung bei dessen<br />
kontoführendem Institut auszulösen und dem Zahlungsempfänger vorab die Ausführung des -<br />
nun mit dem Eingang auch nicht mehr widerrufbaren - Zahlungsauftrages mitzuteilen.<br />
Es gab für uns keine Möglichkeit, dem Anbieter diese Praxis zu untersagen. Dabei verstößt jeder<br />
Verbraucher, der ein solches Angebot nutzt, mit einiger Sicherheit gegen die Pflichten aus<br />
seinem Vertrag mit dem kontoführenden Institut und gefährdet sich so rechtlich, bei einer Ausnutzung<br />
dieser oder einer anderen Lücke in die Haftung zu geraten, weil er seinen Pflichten<br />
entsprechend § 675 I BGB Ref-E nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus untergraben solche<br />
Angebote die Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere auch dann, wenn eine<br />
Reihe von Anbietern von solchen Methoden Gebrauch machen.<br />
Für den Verbraucher als juristischen Laien ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum ein<br />
Dienstleister auf dem Markt offen ein Angebot machen kann, dass der Verbraucher eigentlich<br />
nie annehmen darf, weil er sonst seine übrigen Vertragspflichten verletzt.<br />
Das ist ein schwerwiegender - und sollte sich die Praxis dieser Angebote verstetigen auch sehr<br />
gefährlicher - Wertungswiderspruch. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine Übernahme der<br />
Identität eines Verbrauchers durch einen Anbieter, die zur Geldwäsche missbraucht werden<br />
kann. So könnte ein unseriöser Betreiber eines solchen Systems eine Fehlbuchung mit den<br />
erhaltenen Daten auslösen, um damit anderenorts eine Zahlung zu leisten und die wahre Herkunft<br />
dieses Bezahlvorganges zu verschleiern. Wird die Buchung dem Verbraucher mit den<br />
Hinweis auf einen Fehler sofort wieder „gutgeschrieben“ bleiben derartige Transaktionen vermutlich<br />
unentdeckt, denn der Verbraucher wird weder einen Schaden erkennen noch sonst einen<br />
Argwohn daraus entwickeln um darauf besonders zu reagieren.<br />
Wir haben unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Problems auch Kontakt mit der BaFin aufgenommen,<br />
die dieses Problem jedoch nicht aufzugreifen schien. Wir haben die Verwender des<br />
Zahlungssystems, nicht jedoch den Dienstleister selbst, zu einer deutlichen Warnung vor den<br />
Gefahren dieses Bezahlverfahrens verpflichten können, dass ist allerdings eine völlig unbefriedigende<br />
Zwischenlösung.<br />
Es ist zu ergänzen, dass die Gefahr für Verbraucher, solche Konflikte selbst zu erkennen, auch<br />
dadurch erhöht wird, dass einige Banken selbst ein sehr ähnliches Verfahren selbst anbieten,<br />
so dass eine Verwechselungsgefahr besteht. So soll auch beim System Giropay mit Hilfe der<br />
PIN und TAN zur Onlinekontoführung ein Bezahlvorgang gegenüber einem Webshop ausgelöst<br />
werden können. Hierbei leitet der Webshop jedoch auf eine Seite der Bank und nicht eines Drit-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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ten, um den Bezahlvorgang abzuschließen. Im übertragenden Sinne unterscheiden sich die<br />
beiden Angebote dahingehend, dass bei Giropay ein vorbereiteter „Überweisungsträger“ dem<br />
Verbraucher zur Einreichung bei seiner Bank überlassen wird, während beim anderen System<br />
vom Verbraucher mit PIN und TAN quasi die Blankounterschrift unter einen vom Anbieter zu<br />
ergänzenden Überweisungsträger verlangt wird.<br />
Zur Lösung dieser Frage aber auch für ähnliche zukünftige Geschäftsmodelle bedarf es dringend<br />
einer gesetzgeberischen Festlegung, die im Kontext einer <strong>Umsetzung</strong> der Art. 56 und 57<br />
der Richtlinie erfolgen kann. Zwei Lösungen stehen dabei zur Auswahl:<br />
Sollte man sich entschließen, diese Systeme zuzulassen, müsste es eine explizite Einschränkung<br />
der Pflichten des Nutzers geben, wonach dieser durch die Bedingungen nicht in eine Haftung<br />
gezwungen werden darf, weil er die Sicherheitsmerkmale im Geschäftsverkehr in einer<br />
nicht verbotenen Weise eingesetzt hat.<br />
Sinnvoller erscheint uns allerdings die Vorgabe, dass es Anbietern nicht gestattet ist, Angebote<br />
zu machen, die die Sicherheitssysteme anderer Anbieter, besonders aber die Systeme des Anbieters<br />
des Zahlungsdienstnutzers, kompromittieren können oder die den Zahlungsdienstenutzer<br />
zwingen oder auch nur in die Gefahr bringen, gegen seine Pflichten im Sinne des Art. 56<br />
der Richtlinie beim gewöhnlichen Einsatz verstoßen zu müssen.<br />
Zugleich ist darüber nachzudenken, mit welchen Maßgaben auf die Gefahr reagiert werden<br />
kann, dass Sicherheitssysteme auch zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung genutzt werden<br />
können und inwieweit ein Anspruch auf einen sicheren Zugang zu diesen Systemen verlangt<br />
werden kann, wenn diese einen monopolartigen Charakter entwickeln können.<br />
12. Zugang und Unwiderruflichkeit von Aufträgen. Auslegungsproblem bei der<br />
Lastschrift, §§ 675 n, 675 o, 675 p BGB Ref-E<br />
Mit der Vorgabe Zahlungsaufträge mit dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers<br />
unwiderruflich zu stellen, hat der EU Richtliniengeber ohne Not eine völlig unverhältnismäßige<br />
Vorgabe geschaffen. Wie festgestellt, verschlechtert sich die Rechtslage für Nutzer: Einfache<br />
und sofort entdeckte Fehler können dann nur noch angefochten werden. Dies ist ein vermeidbarer<br />
Aufwand, wenn der Richtliniengeber sich darauf beschränkt hätte, die Unwiderruflichkeit<br />
bereits vom Eingang des Auftrages an vereinbaren zu können. Damit wäre dem<br />
Zweck genüge getan, die kurzen avisierten Laufzeiten zu unterstützen, soweit dies erforderlich<br />
wird.<br />
Der Ausschluss der Widerruflichkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Zahlungsdienstleister<br />
auch mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat. Dies wäre der eigentlich geeignete Zeitpunkt<br />
gewesen. Es ist daher wichtig, zumindest dann, wenn die in der Richtlinie vorgesehene<br />
Cut-Off Periode zum Einsatz kommt, also wenn der Anbieter ab diesem Zeitpunkt<br />
die Leistung nicht mehr am selben Tag auszuführen hat und man zu diesem Zweck eine<br />
Zugangsfiktion gestaltet, diese nicht nur in der Weise auszulegen, dass sie alleine dem<br />
Anbieter zu Gute kommt, sondern auch, dass der Zahlungsvorgang als „noch nicht zugegangen“<br />
widerruflich bleibt. Es wäre gut, wenn der Entwurf diesen Aspekt deutlich bestätigt.<br />
Wir werden im Übrigen die Verbraucher auffordern müssen, auf die Widerruflichkeit von Zahlungsaufträgen<br />
zu achten und Anbieter zu meiden, die von der Option des § 675 p Abs. 3 S. 1<br />
BGB Ref-E keinen Gebrauch machen.<br />
Unsicherheit erzeugt die Richtlinie und ihre <strong>Umsetzung</strong> an dieser Stelle ferner für die Lastschrift:<br />
§ 675 p Abs. 2 und 4 BGB Ref-E formulieren in der weitgehend wörtlichen Übernahme<br />
der Richtlinie, dass der Zahler den Zahlungsauftrag unbeschadet seiner Rechte, sich den Betrag<br />
nach § 675 x BGB Ref-E rückerstatten zu lassen, auch im Falle einer Lastschrift nur bis<br />
zum Geschäftstag vor dem vereinbarten Termin widerrufen werden kann. Danach bedarf der<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Widerruf auch immer der Zustimmung des Zahlungsempfängers. Ferner soll für den Widerruf<br />
ein Entgelt verlangt werden dürfen.<br />
Dem steht allerdings scheinbar der § 675 x BGB Ref-E und die Vorgaben der Art. 62 und 63 der<br />
Richtlinie entgegen, die den Erstattungsanspruch nur von zwei abdingbaren gesetzlichen Beschränkungen<br />
bedingt und zwingend ohne jeden Abzug vorsehen, nachdem die Buchung ausgeführt<br />
wurde.<br />
Da wir aus deutscher Sicht nicht mit dem Konzept des Widerrufes von Lastschriften vor ihrer<br />
Ausführung vertraut sind, könnte man versucht sein, diesen Widerruf eines individuellen Zahlungsvorganges<br />
mit dem Widerruf des Mandates gleichzusetzen. Dass dies nicht gemeint sein<br />
kann, belegt aber der Umstand, dass der Widerruf einer Einzugsermächtigung nicht von einem<br />
Entgelt abhängig gemacht werden darf.<br />
Dies lässt sich auch aus den Vorschriften des Entwurfes herleiten, leider nicht so deutlich, dass<br />
man dies immer sofort erkennen kann. Danach regelt sich der Widerruf des Mandates der Lastschrift<br />
alleine nach § 675 j Abs. 2 BGB Ref-E. Diese Norm nimmt Bezug auf den Zeitpunkt der<br />
Widerruflichkeit eines einzelnen Zahlungsauftrags nach § 675 p BGB Ref-E, der auch als Lastschrift<br />
ausgeführt werden kann, und diese Bezugnahme dokumentiert die Trennung der Vorgaben<br />
für den Widerruf des Zahlungsauftrages von dem Widerruf des ihm zu Grunde liegenden<br />
Mandates, mit jeweils eigenen Voraussetzungen.<br />
Der Widerruf des Zahlungsauftrages einer Lastschrift selbst nach § 675 p BGB Ref-E ist wiederum<br />
normtechnisch getrennt von der Erstattung einer Lastschrift nach § 675 x BGB Ref-E.<br />
Unter der Erstattung ist nun jene nachträgliche Zurückweisung einer bereits auf dem Konto<br />
ausgeführten Lastschrift zu verstehen, die wir bisher zum Teil auch als „Widerruf“ bezeichnet<br />
haben.<br />
Da damit sowohl der Widerruf des Mandates, als auch die nachträgliche Erstattung eigene<br />
Voraussetzungen und Anforderungen haben, reduzieren sich die Vorgaben des § 675<br />
p BGB mit jenen Einschränkungen alleine auf den jeweils zur Ausführung anstehenden<br />
Zahlungsvorgang, der auf der Lastschrift beruht.<br />
Das bedeutet etwa, dass Vereinbarungen über eine bedingungsfreie Erstattung einer Lastschrift<br />
- wie nach dessen § 675 x Abs. 2 BGB Ref-E vorgesehen - nicht zustimmungspflichtig<br />
seitens des Zahlungsempfängers sind. Diese Feststellung ist wichtig, weil man seitens der<br />
deutschen Vertreter des EPC erklärt hat, dass man von jener Option des § 675 x Absatz 2 BGB<br />
Ref-E, also keine Anforderungen an die Erstattung zu stellen, bei der SEPA-Lastschrift<br />
Gebrauch machen wird. Kein Zahlungsempfänger darf sich hier auf eine Analogie zu § 675 p<br />
Abs. 2 S. 2 BGB Ref-E berufen, weil sein Zahlungsdienstleister mit ihm nicht diese Abrede getroffen<br />
hat.<br />
Der Wortlaut des § 675 p Abs. 2 S. 2 BGB Ref-E hat damit leider das Potential einer Irreführung<br />
zu Lasten des zahlenden Nutzers bzw. Verbrauchers. Nach Möglichkeit sollte die Abgrenzung<br />
zu den genannten beiden anderen Rechten deutlicher gemacht werden. Dies kann dadurch<br />
erfolgen, dass man nicht nur abstrakt auf Rechte nach § 675 x BGB Ref-E verweist, sondern<br />
ergänzt, „dass dem Zahlungsempfänger einer Lastschrift unabhängig von dessen<br />
Widerruflichkeit und daraus resultierenden Voraussetzungen das Recht auf Erstattung<br />
nach § 675 x BGB Ref-E zusteht“.<br />
Zu einer zumindest dogmatisch kaum begründbaren Konstruktion führt in diesem Zusammenhang<br />
auch § 675 o Abs. 3 BGB Ref-E, wenn eine negative Zugangsfiktion eingesetzt wird,<br />
um den Schwierigkeiten der sauberen Einbettung des mit dem BGB kaum kompatiblen Wortlauts<br />
des Richtlinientextes zu begegnen. Es wäre wohl besser hier wenigstens von einem<br />
„wirksamen Zugang“ zu sprechen, als einen für das BGB im Übrigen festgelegten Begriff hier<br />
eine neue Definition zu verschaffen.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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13. Entgeltlichkeit von Ablehnung und Widerruf, §§ 675 o, 675 p BGB Ref-E<br />
Der § 675 o Absatz 1 S. 4 BGB Ref-E ermöglicht es dem Zahlungsdienstleister, für die Unterrichtung<br />
über die Ablehnung ein Entgelt zu verlangen. Dies weicht von der Regelung in § 675 f<br />
Abs. 4 Satz 1 BGB E ab, nach der ein Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Nebenpflichten<br />
grundsätzlich kein Entgelt verlangen kann. Auch wenn die <strong>Umsetzung</strong> dem Wortlaut des<br />
Art. 65 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie folgt, ist dieser für eine unmittelbar anzuwendenden<br />
Rechtsnorm zu unpräzise. Konkret muss, wie bisher, derjenige die Kosten einer solchen Unterrichtung<br />
tragen, der den Zahlungsvorgang ausgelöst hat. Voraussetzung dafür ist, dass nicht<br />
der Zahlungsdienstleister selbst zwar sachlich gerechtfertigt aber auf Grund einer ihm zuzuordnende<br />
Ursache die Ausführung abgelehnt hat.<br />
Dabei kommt es auf eine Präzisierung des Begriffs „sachlich gerechtfertigt“ an. Sachlich<br />
gerechtfertigt kann eine Ablehnung nur sein, wenn sie nicht auf einen Grund beruht, der sich<br />
primär sich aus der Sphäre und dem Interesse des Zahlungsdienstleisters ergibt. Dies ist<br />
Ausfluss des Geschäftsbesorgungsverhältnisses als originäre Pflicht des Dienstleisters (Auftragnehmers),<br />
eigenes Unvermögen oder eigenen Unwillen dem Auftraggeber mitzuteilen. Insofern<br />
gibt der Dienstleister die Information zur Wahrung seiner eigenen Rechtsinteressen, weshalb<br />
sie keine Kostenpflicht des Nutzers als Auftraggeber auslösen kann.<br />
Ferner kann sich die Entgeltpflicht im Übrigen nur gegen den Auslöser des Zahlungsauftrages<br />
richten. Artikel 65 der Richtlinie bezieht sich wörtlich nur auf „den“ einen Zahlungsdienstenutzer<br />
und nicht auf beide an der Zahlungsdienstleistung beteiligte Nutzer. Dies ist insofern<br />
auch zweckmäßig, weil sich die weitere Frage der Ursächlichkeit für einen Fehler und wer diese<br />
Kosten letztlich zu tragen hat nur aus der Rechtsbeziehung zwischen den beiden Zahlungsdienstenutzern<br />
ergibt. So wird derjenige, der dem anderen die falsche Kontonummer mitteilt,<br />
den damit verbundenen Schaden zu tragen haben.<br />
Das muss auch wie bisher für die Rücklastschrift gelten. Wer mutwillig und wider besserer<br />
Information durch den Schuldner immer wieder Rücklastschriften gegen ein nicht gedecktes<br />
Konto auslöst, darf dort keine „Strafgebühren“ als Druckmittel gegenüber dem betroffenen Kontoinhaber<br />
auslösen können, sondern muss sich in seinem Ausgleichsanspruch gegenüber dem<br />
Schuldner auf die Kosten jener Buchungen beschränken, die er im Vertrauen bzw. Zusage des<br />
Verbrauchers zur Deckung des Kontos auslösen durfte. Die primäre Ursache für diese Kosten<br />
setzt immer der Einzieher als Auftraggeber.<br />
14. Entgelte, § 675 q BGB Ref-E<br />
Die Einschränkung auf das SHARE-Modell dient sachgerecht der Transparenz und bildet für<br />
deutsche Verbraucher die heutige Praxis ab. Die abgetrennte Ausweisung von Kosten und das<br />
Verbot eines Abzuges sind hierbei sehr wichtig. In diesem Zusammenhang empfehlen wir aber<br />
einen Austausch der Reihenfolge der Absätze. Absatz 1 des jetzigen Entwurfes dieser Norm<br />
sollte ans Ende gestellt werden. Ansonsten wird der mit der Richtlinie nicht konforme<br />
Eindruck erweckt, die Vorgaben über das Verbot von Abzügen und die Information über<br />
die Gebühren gelten nur für Zahlungsvorgänge, die keiner Währungskonversion unterliegen.<br />
Die Richtlinie will aber gerade auch solche Zahlungen erfassen. Überweist ein deutscher<br />
Verbraucher etwa 50 britische Pfund in das Vereinigte Königreich, soll er die Gewissheit haben,<br />
dass auch die schon bei der Ausführung von seiner Seite aus zu konvertierenden Euro in Pfund<br />
ohne nominalen Abzug beim Empfänger landen. Im Falle einer SHARE oder BEN Überweisung<br />
wären die in Abzug zu bringende und vom Empfänger dann ohnehin zu tragende Überweisungskosten<br />
von diesem Betrag unabhängig in Rechnung zu stellen.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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15. Kundenidentifikatoren, § 675 r BGB Ref-E<br />
Der § 675 r BGB Ref-E erlaubt den beteiligten Zahlungsdienstleistern künftig, einen Zahlungsvorgang<br />
ausschließlich auf Basis einer Kundenkennung auszuführen. Es ist wiederholt in der<br />
Rechtsprechung entschieden und weiter ausgeführt worden, dass eine Kundenkennung anders<br />
als der Empfängername für die verlässliche Zuordnung zum richtigen Zahlungsempfänger nicht<br />
geeignet ist, um Fehler zuverlässig zu verhindern. Die Regelung hätte den Empfängernamen<br />
zwingend mit einbeziehen müssen. Denn es ist falsch, dass DV- Systeme auch heute noch darauf<br />
angewiesen sind, nur Codes vergleichen zu können. Eine Plausibilitätskontrolle der richtigen<br />
Namen wäre programmierbar gewesen und es wäre nur zu einem begrenzten Kontrollaufwand<br />
bei Zweifelsfällen gekommen, den die Zahlungsdienstewirtschaft längst in Deutschland<br />
seit Jahren realisiert und der damit nachweislich ein Aufwand in zumutbaren Grenzen ist.<br />
In Bezug auf die besonders langen neuen Kontonummern, die nach den <strong>Umsetzung</strong>svorgaben<br />
von SEPA im Zusammenhang mit der <strong>Umsetzung</strong> dieser Norm der Richtlinie zu erwarten sind,<br />
werden ganz erhebliche Schwierigkeiten erwartet. Eine 22stellige IBAN für Deutschland stellt<br />
Verbraucher mit einer Sehschwäche vor ganz erhebliche Schwierigkeiten. Im Zusammenspiel<br />
mit der nach Art. 56 Abs. 1 umgesetzten Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages wird das<br />
Verbraucherschutzniveau besonders für Menschen mit entsprechend sensitiven bzw. motorischen<br />
Einschränkungen in völlig inakzeptabler Weise herabgesetzt. Der Kreis der Personen,<br />
der wegen der damit erzeugten Verunsicherung und den rechtlichen Konsequenzen zusätzlich<br />
hilfebedürftig wird, wird zunehmen. Die IBAN ist so gesehen nicht barrierefrei!<br />
Ist es vielleicht noch mit einiger Übung möglich, sich die eigene IBAN zu merken, stellt es den<br />
durchschnittlichen Verbraucher vor erhebliche Probleme, die Empfänger-IBAN zu erfassen und<br />
im Auftrag stets fehlerfrei wiederzugeben. Auch hat keineswegs jeder hierfür einen Computer<br />
zur Verfügung. Auch die intergrierte Prüfziffer ist keineswegs ein Garant, dass nicht versehentlich<br />
eine gültige aber falsche IBAN angegeben werden kann.<br />
Wir empfehlen alle Anstrengungen zu unternehmen, im Rat gegenüber dem EPC auf eine zügige<br />
Reform der Kontonummern hinzuwirken. Da man hierauf nicht rechtzeitig seitens EPC und<br />
ZKA reagiert hat, wurde das Verbraucherinteresse bereits seit zwei Jahren mit Bezugnahme auf<br />
beschlossenen Standards vollständig ignoriert. Ein Signal an die Industrie, ihre Anforderungen<br />
endlich nutzergerecht zu gestalten, wäre angezeigt. So hat man es sogar verpasst, durch rechtzeitige<br />
Anpassungen die nun notwendigen, neuen Kontoinformationen überhaupt erst einmal<br />
auf den Bankkarten zu vermerken. Vielleicht auch, weil man sich noch nicht getraut hat, den<br />
Verbrauchern den künftigen Mehraufwand damit deutlich vor Augen zu führen.<br />
Die Forderung nach einer anwenderfreundlicheren Struktur dieser Kundenidentifikatoren könnte<br />
man bereits jetzt mit einer eingebauten Verordnungsermächtigung untermauern, um Vorgaben<br />
zu handhabbaren Kundenidentifikatoren zu treffen. Ferner sollte in allen Gesetzgebungsmaßnahmen<br />
streng darauf verzichtet werden, BIC und IBAN zu kodifizieren. Dafür gibt es einen<br />
legaldefinierten Begriff, den vereinbarten Kundenidentifikator.<br />
Jenseits des Inhaltes der Zahlungsdiensterichtlinie und trotz unserer erheblichen Einwendungen<br />
gegen die Art und Länge der IBAN empfehlen wir ferner eine ergänzende Regelung im<br />
Kontext dieser Norm: Es fehlt an einer Regelung gegenüber den Zahlungsdienstenutzern,<br />
dem Vertragspartner die vorhandenen, für die kostengünstigste Abwicklung notwendigen<br />
Kundenidentifikatoren mitteilen zu müssen. Dies sollte auch über die Neugestaltung der<br />
Verordnung 2560/2001 europaweit vorangetrieben werden. Denn der Verbraucher wird benachteiligt,<br />
wenn er von einem Anbieter im Falle einer neuen Preisgestaltung nur teurere Kundenidentifikatoren<br />
mitgeteilt bekommt. Umgekehrt zeigt dies aber auch, wie wichtig es ist, dass dem<br />
Verbraucher als Nutzer merk- und kommunizierbare Kundenidentifikatoren zur Verfügung gestellt<br />
werden, und zwar nicht nur auf Abruf und auf Kontounterlagen und Auszügen. Man muss<br />
feststellen, dass die Anbieter gegenüber den Verbrauchern als Nutzern neuer Zahlungsdienste<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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im Binnenmarkt nach wie vor in der Pflicht stehen, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen<br />
und ausreichend zu informieren.<br />
16. Ausführungszeiten/Wertstellungsdatum, §§ 675 s, 675 t BGB Ref-E<br />
Nach § 675 s Absatz 1 Satz 1 BGB Ref-E müssen alle Zahlungsvorgänge bis zum Ende des<br />
folgenden Geschäftstags ausgeführt werden. Bis zum 1. Januar 2012 kann jedoch eine Ausführungsfrist<br />
von höchstens drei Geschäftstagen vereinbart werden. Die fünf- und drei Werktage<br />
Frist fällt zugunsten der Ein-Tagesfrist, was zu begrüßen ist.<br />
Der Zeitpunkt für die Wertstellung bei Gutschriften nach der Richtlinie entspricht inhaltlich der<br />
bisherigen Regelung für Gutschriften aufgrund von Überweisungen im bisherigen § 676 g Abs.<br />
1 Satz 4 BGB. So hat die Wertstellung (Valutierung) von Gutschriften nach Satz 2 spätestens<br />
zu dem Geschäftstag zu erfolgen, an welchem dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers<br />
der Betrag gutgeschrieben wurde (Pflicht zur taggleichen Wertstellung). Von der Wertstellung<br />
ist die eigentliche Gutschriftsbuchung zu unterscheiden, die – wie schon im bisherigen<br />
§ 676 g Abs. 1 Satz 4 BGB – noch am folgenden Geschäftstag erfolgen kann. Damit kann die in<br />
Deutschland bislang bestehende Praxis der valutarischen Gutschrift auch unter Geltung der<br />
Richtlinie fortgeführt werden, was zu begrüßen ist.<br />
Anzumerken ist jedoch, dass in der neuen Regelung keine Sanktion mehr für den Fall festgelegt<br />
ist, wenn die Bank dem Kunden den Betrag nicht mehr fristgerecht gutschreibt, oder wenn die<br />
Bank den gutzuschreibenden Betrag vertragswidriger weise kürzt, obwohl dies dem in Art. 75<br />
der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Gedanken entsprechen würde. Es existiert keine Sanktion<br />
mehr dafür, wenn der Zahlungsauftrag vom Kreditinstitut nicht ausgeführt wird. Diese Regeln<br />
sollten aber dringend beibehalten werden! Es sollte eine Hinweispflicht eingeführt werden,<br />
dass der Kontosaldo nicht immer wertgestellte Buchungen enthält. Damit kann ein dahingehender<br />
Missbrauch verhindert werden, dass die Banken Überziehungszinsen kassieren, wenn ein<br />
Kunde einen Betrag abhebt, weil er denkt, dass über ihn zinslos verfügen kann, der aber in<br />
Wirklichkeit noch nicht wertgestellt ist.<br />
17. Haftung<br />
a. Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, § 675 u BGB Ref-E<br />
Wir begrüßen die klare <strong>Umsetzung</strong> im Sinne einer grundsätzlich schon heute bestehenden<br />
Rechtslage. Deutlicher als zuvor wird damit die Korrektur des Kontostandes als Grundlage des<br />
Ausgleiches gemacht, was sachgerecht ist. Da heute aber oft, insbesondere auch gegenüber<br />
der Regelung des § 676 h BGB von den Anbietern ein Schadenersatzanspruch gegenüber diesem<br />
Korrekturanspruch geltend gemacht wird, ergibt sich der wahre Wert dieser Grundnorm<br />
erst aus dem Kanon an Haftungsansprüchen, die dem Verbraucher gegenüber geltend gemacht<br />
werden können.<br />
b. Haftung bei missbräuchlicher Nutzung und Nachweis der Authentifizierung,<br />
§§ 675 v, 675 w BGB Ref-E<br />
Im zuvor genannten Zusammenhang begrüßen wir zwar die abschließende Festlegung zu<br />
Schadenersatzmerkmalen, die die Richtlinie vorgibt. Mit Form, Gestaltung und auch Annahmen<br />
im Rahmen der Begründung können wir aber keineswegs einverstanden sein.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Zunächst einmal mahnen wir zum vorsichtigen Umgang mit der pauschalen und sehr einseitigen<br />
Unterstellung, dass es vor allem eines gesteigerten Anreizes für den Verbraucher bedarf,<br />
damit diese Sicherheitsmerkmale auch ernst nehmen. Deswegen eine verschuldensunabhängige<br />
Mithaftung vorzusehen, ist hochgradig bedenklich, weil es nicht nur um Verlust und Diebstahl,<br />
sondern auch „sonstige missbräuchlichen Verwendungen“ geht. Immerhin wird dies damit<br />
begründet, dass die Verbraucher angehalten werden sollen, diese Vorfälle „zu verhindern.“ Das<br />
setzt aber im Mindesten voraus, dass dies jeweils auch möglich war.<br />
Kein Verbraucher lässt sich freiwillig zum Opfer einer Straftat machen und für jeden Verbraucher<br />
ist bereits der zeitweilige Verlust des Zugriffs auf seine Mittel und auch nur die Unterstellung,<br />
er oder sie könnten selbst betrügerisch gehandelt haben, genug Anreiz, die Sicherheitsbedingungen<br />
von Zahlungsinstrumenten sehr ernst zu nehmen, selbst wenn er den Schaden<br />
danach wieder erstattet bekommt.<br />
Die technische Raffinesse vieler Angriffe heute überfordert die meisten Verbraucher bereits,<br />
auch nur den Angriff nachvollziehen zu können und es gibt genug Angriffe, die selbst den Experten<br />
überfordern, ihn mit normalen Mitteln abzuwehren, zum Teil auch, weil dies die mitunter<br />
veralteten Sicherheitsvorkehrungen nicht sicher erlauben.<br />
So handelte zunächst einmal die gesamte Zahlungsdienstebranche grob fahrlässig, als man<br />
das angreifbare PIN/TAN System von geschlossenen Netzwerkdiensten auf das Internet übertrug,<br />
obwohl man zuvor mit viel Expertise ein HBCI Verfahren entwickelt hatte, das von den<br />
erheblichen Gefahren im offenen Internet für die bisherigen Identifizierungsinstrumente ausging.<br />
Das heißt, man hat die Gefahr wissentlich in Kauf genommen und gefährliche Systeme<br />
deshalb übernommen, weil man damit mehr Verbraucher zu einer Fortsetzung des Onlinebanking<br />
mit den schon gewohnten Mitteln bewegen konnte, als mit den aufwendigeren aber angemesseneren<br />
Schutzmechanismen. Es ging um Gefahren, von denen sich die Mehrheit der Gefährdeten<br />
zu dieser Zeit noch kein eigenes Bild machen konnte.<br />
Es musste dann erst die kriminelle Ausnutzung dieser Lücke seit 2004 eintreten, bis man branchenseitig<br />
anfing zu reagieren, notgedrungen mit einer Lösung wie der iTAN, die nicht die Gefahr<br />
beseitigte, sondern nur die Anzahl der Fälle reduzierte. Dieser eigentlich unerhörte Vorgang<br />
belegt, dass es zunächst einmal eines Anreizes für die Anbietern bedarf, dass diese sowohl<br />
wirklich einsetzbare, sichere Lösungen anbieten müssen, als auch Ausweichlösungen parat<br />
haben, wenn diese doch kompromittiert werden.<br />
Dass der Verbraucher nicht das Problem ist, belegt zudem die eindrucksvolle Statistik aus dem<br />
BSI Lagebericht 2007 auf Seite 30 f. Danach wurden die Phishingvorfälle bereits 2006 quasi<br />
ganz durch die Angriffe von Trojaner bei der Onlinebanking-Problematik verdrängt. Die Täter<br />
haben erkannt, dass Verbraucher, wenn sie denn von der Gefahr wissen, sensibel reagieren.<br />
Die neuen Methodiken versuchen den Verbraucher gleich ganz zu übergehen. Natürlich besteht<br />
daraus eine Pflicht, sich gegen diese Schadsoftware zu schützen. Es gibt aber weder eine einzige<br />
sichere Anwendung, die alle diese Schädlinge sicher ausschließen kann, noch muss man<br />
sich in problematischen Bereichen des Internets bewegen, damit sich diese Bedrohung realisiert.<br />
Es kann bereits ein geschickt manipulierter Werbebanner oder eine schlecht gesicherte<br />
und manipulierte normale Internetseite oder gar noch ungepatchte Sicherheitslücken im System<br />
derartigen Schädlingen Tür und Tor öffnen, wenn es nicht sogar ein unverantwortlich programmierter<br />
Kopierschutz einer Musik-CD ist.<br />
Das Sicherheitsproblem ist kein einseitiges Problem und es nicht der Verbraucher, der das Risiko<br />
im Grunde ausmacht. Die Gefahr liegt wesentlich bei den Sicherheitskonzepten, die die<br />
Anbieter gestalten und alleine beeinflussen können. Diese müssen zunächst den bekannten<br />
Angriffen etwas entgegenzusetzen haben und dürfen Verbraucher beim Einsatz nicht überfordern.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Eingedenk dieser Situation sind wir von der völlig fehlenden <strong>Umsetzung</strong> der Möglichkeiten,<br />
die Art 61 Abs. 3 der Richtlinie enttäuscht. Diese erlaubt, die Haftungsvorgaben der Absätze<br />
1 und 2 dieses Artikels herabzusetzen, solange der Nutzer nicht in betrügerischer Ansicht handelt<br />
oder gegen die Pflichten des Art. 56 der Richtlinie vorsätzlich verstößt. Dieser Absatz verweist<br />
zudem auf die Art der persönlichen Sicherheitsmerkmale und regt an, ferner den Umständen<br />
Rechnung zu tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung<br />
des Zahlungsinstrumentes stattfanden.<br />
Auf der Basis dieser Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte zunächst einmal im § 675 v Absatz<br />
2 BGB Ref-E auf die „vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des<br />
Zahlungsinstrumentes“ verzichtet werden. Absatz 1 hebt - wie auch die Richtlinie selbst -<br />
auf die unsichere Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale ab, die zeigt, dass<br />
es hier vor allem auf diese ankommt und nicht auf jegliche weitere Handlungsanweisungen, die<br />
vielleicht gar nicht in der Realität umsetzbar sind. Bei den vereinbarten Bedingungen fehlt jede<br />
Eingrenzung was im verständigen Maße vom Verbraucher auch verlangt werden kann. Das<br />
aber wiederum regelt § 675 l BGB Ref-E, dessen Norm hier aber nur alternativ gestellt wird.<br />
Damit ist fraglich, ob auch ohne den Art. 61 Abs. 3 in diesem Kontext von einer richtlinienkonformen<br />
<strong>Umsetzung</strong> ausgegangen werden kann.<br />
Zum zweiten empfehlen wir, wie es Art. 61 Abs. 3 gestattet, auf die grobe Fahrlässigkeit als<br />
Merkmal im 675 u BGB Ref-E zu verzichten. Der explizite Schutz, der heute Verbrauchern<br />
beim Nutzen von Zahlungskarten noch über den § 676 h BGB versprochen wird, wird de facto<br />
regelmäßig ausgehöhlt, in dem ihnen zugleich durch einen Anscheinsbeweis - leider mit unsachgerechter<br />
Unterstützung durch die Rechtsprechung des BGH - aus dem erstaunlich häufigen<br />
Einsatz mit der richtigen PIN ein grob fahrlässiges Notieren der PIN unterstellt wird. Kollegen<br />
in Nordhein-Westfalen versuchen seit über einem Jahr Fällen nachzugehen, bei denen dieser<br />
Anschein erschüttert ist, weil es Gründe gibt, die erheblich gegen die Annahme einer groben<br />
Fahrlässigkeit sprechen, bis hin zu Fällen, bei denen die geschädigten Verbraucher nachweislich<br />
noch nicht einmal ihre missbräuchlich verwendete PIN mitgeteilt bekommen hatten.<br />
Trotzdem bleibt es äußerst schwierig, den Nachweis der Redlichkeit zu führen, da sich die<br />
Rechtsprechung an einer hierzu vorgefassten Meinung überwiegend zu orientieren scheint. Die<br />
beteiligten Rechtsexperten an diesen Verfahren sind mittlerweile zu dem Schluss gekommen,<br />
dass die PIN bei der Zahlungskarte den Verbraucher nicht schützt, sondern gefährdet. Dies<br />
gefährdet aber auch das ganze dahinterliegende Sicherheitskonzept. Wenn der redliche<br />
Verbraucher den Nachweis nicht führen kann, dass er sich die PIN nicht aufgeschrieben hat,<br />
weil er vielleicht in einer unübersichtlichen Kassensituation, nicht selten mit Gedränge ausgespäht<br />
wurde, dann kann man dem Verbraucher auch nicht mehr plausibel machen, warum es<br />
für ihn wichtig ist, sich die PIN nicht einfach aufzuschreiben.<br />
Damit und mit dieser bisherigen Rechtspraxis hat sich auch das EU-Parlament beschäftigt, wir<br />
selbst haben die Parlamentarier auf diesen Umstand hingewiesen und diesen Aspekt sehr eng<br />
verfolgt. Die etwas kompliziert wirkende Vorgabe, die auch in § 675 w BGB umgesetzt ist,<br />
soll diese Art des Anscheinsbeweises für die Zukunft ausdrücklich verbieten. Insofern<br />
stimmt es nicht, was hierzu in der Begründung sowohl zu § 675 u als auch zu § 675 w<br />
angeführt wurde: Weder ist die Übernahme der bisherigen Rechtsprechung hierzu erlaubt,<br />
noch hat man im Ergebnis die zwischenzeitlich dezidierten Beweisregelungen aus dem Parlament<br />
wieder relativiert, um die nationalen „Beweislastverteilungsgrundsätze“ unberührt zu lassen.<br />
Im ersten Entwurf zu dieser Regelung aus dem Parlament hat man ein enges dreistufiges<br />
Verfahren vorgegeben, das im ersten Schritt zu prüfen hatte, ob der Anbieter den Nachweis<br />
eines technisch einwandfreien Buchungsvorganges erbringen kann. Im zweiten Schritt sollte es<br />
dem Nutzer ermöglicht werden, den Umstand, selbst Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, sub-<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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stantiell zu bestreiten, soweit man dies erwarten kann. Im dritten Schritt sollte es dem Dienstanbieter<br />
obliegen, das Bestreiten des Nutzers zu widerlegen, aber mit mehr als einem bloßen<br />
Anschein. Es war diese streng prozedurale Vorgabe in drei Absätzen, die zu Recht moniert<br />
wurde, weil diese Beweisführung zu detailliert vorgegeben war, um in das jeweilige Recht integriert<br />
zu werden. Man hat dies zusammengefasst und vereinfacht, aber erkennbar ohne den<br />
Sinn, nämlich einen einfachen Rückschluss auf eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen, zu<br />
beseitigen. Leider führt die gefundene Formulierung geradezu zu einem Zirkelschluss: Das die<br />
Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch<br />
den Zahlungsdienstleister „alleine“ nicht „notwendigerweise“ ausreicht, um diverse haftungsauslösende<br />
Umstände für den Verbraucher nachzuweisen, kann zwangsnotwendig nichts anderes<br />
heißen, als das diese Umstände „alleine“ nicht ausreichen. Denn was wäre „notwendig“ um dies<br />
doch zu können – es könnten nur zusätzliche Darlegungen sein, die das Vorbringen des<br />
Verbrauchers erschüttern. Dann würde man aber nicht mehr „alleine“ auf die aufgezeichnete<br />
Transaktion mit zugehöriger Autorisierung abheben. Insofern wäre es ein Akt der richtlinienkonformen<br />
Klarstellung auf den sinnfreien Zusatz „notwendigerweise“ im Wortlaut der<br />
<strong>Umsetzung</strong> des § 675 w BGB Ref-E zu verzichten oder mindestens im Beispiel zu belegen,<br />
dass er eine eigene Bedeutung hat und präzise welche dies sein soll. Wir können keine daraus<br />
ableiten.<br />
Zu § 675 w Ziff. 4 BGB Ref-E gilt das zuvor schon zu § 675 v BGB Ref-E eingewendete.<br />
Von der <strong>Umsetzung</strong> dieser Norm hängt im hohen Maße das zukünftige Vertrauen von<br />
Verbrauchern in moderne Zahlungsmittel ab. Es darf nicht zugelassen werden, dass über<br />
rechtliche Kniffe die Hauptlast der Haftung alleine auf die Verbraucher verteilt wird. Jedes Sicherheitssystem<br />
muss den Verbraucher effektiv in den Schutz einbeziehen. Zwar ist es richtig,<br />
dass es auch zahlreiche „unredliche“ Verbraucher geben mag, die sich aus der Schwierigkeit<br />
heraus, lauter Zahlencodes sich nicht merken zu können, tatsächlich unerlaubte Hilfen geschaffen<br />
haben. Dann aber ist immer noch der Anbieter aufgefordert, praktikable Alternativen<br />
zu schaffen, die den redlichen vom unredlichen Einsatz abgrenzen können, als auch jedem<br />
redlichen Nutzer die Unredlichkeit für diesen unwiderlegbar zu unterstellen.<br />
In diesem Kontext empfehlen wir dann abschließend die Haftung nach § 675 v BGB Ref-E<br />
grundsätzlich von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen oder zumindest im<br />
Betrag orientiert am Grad des Vermögens ihn zu Verhindern zu begrenzen. So sollte man<br />
den Haftungsbetrag zumindest dann herabsetzen, wenn der Nutzer es nicht zu vertreten hat,<br />
dass er den Vorfall nicht sofort meldet. Es wäre höchst unbillig, einen Verbraucher in voller Höhe<br />
bzw. überhaupt haften zu lassen, wenn er z.B. Opfer eines Raubüberfalles geworden ist, der<br />
ihn zur Preisgabe der Authentifizierung zwang und die Schwere der zugezogenen Verletzungen<br />
es danach zunächst nicht erlaubten, auch über Dritte und die Polizei den Dienstleister über den<br />
Verlust der Karte zu informieren.<br />
c. Erstattung von Lastschriften, § 675 x BGB Ref-E<br />
Auf die Lastschriftproblematik wurde bereits oben insbesondere mit Bezug auf den § 675 p<br />
BGB Ref-E ausführlicher eingegangen. Die Norm ist mit der deutschen Lastschrift inkompatibel.<br />
Andererseits erkennt die Richtlinie das deutsche Modell mit der nachträglichen Genehmigung<br />
an andere Stelle an.<br />
Bei der weiteren <strong>Umsetzung</strong> ist der Richtliniengeber allerdings vom Modell der unter SEPA<br />
konzipierten Lastschrift ausgegangen. Diese soll wie die deutsche Lastschrift auch, die Erstattungsfähigkeit<br />
der Lastschrift erlauben. Diese beruht bei uns jedoch auf dem Umstand, dass die<br />
Lastschrift beim Austausch über die Zahlstellen bei der klassischen Einzugsermächtigung völlig<br />
ohne jede vorangegangene Autorisierung erfolgt. Im Sinne der Richtlinie handelt es sich damit<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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im Prinzip um eine gänzlich ungenehmigte Buchung. Natürlich wird diese bei uns regelmäßig<br />
akzeptiert, wenn sie aber zurückgereicht wird, beruht dies tatsächlich auf der fehlenden Genehmigung.<br />
Auf dieser Basis hat die Rechtsprechung die Lastschrift bei uns auch rechtlich gestaltet.<br />
Bei der neuen europäischen Lastschrift kann mit dieser Konstruktion mit Rücksicht auf andere<br />
Rechtsordnungen nicht gearbeitet werden, daher verschafft erst das Gesetz das Zurückweisen<br />
einer Lastschrift. Leider umfasst die Definition der Lastschrift beide Lastschriften und trennt<br />
nicht verlässlich, obwohl sie dadurch in den Regelungsgehalt bestehender Lastschriften massiv<br />
eingreift.<br />
Um damit keine unzulässige Rückwirkung als Gesetz zu verabschieden und auch sonst<br />
keinen Wertungswiderspruch auszulösen, muss es richtig heißen: „Ein Zahler hat gegen<br />
seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrages,<br />
der auf einem auch gegenüber dem Zahlungsdienstleister autorisierten, … beruht,<br />
wenn …“<br />
Absatz 3 der Norm ist nicht richtliniengerecht umgesetzt. Grundsätzlich ist das heutige Abbuchungsauftragsverfahren<br />
so massiv von der herkömmlichen Lastschrift gegenüber Verbrauchern<br />
zu unterscheiden, dass eine große Irrtumsgefahr besteht. Der Richtlinientext gibt eine<br />
Mindestfrist vor, die gegebenenfalls vereinbart wurde. Es macht keinen Sinn eine Mindestfrist<br />
vorzugeben, wenn die Abrede optional ist, daher kann der Richtlinientext nur so verstanden<br />
werden, dass die Information verpflichtend mindestens vier Wochen zuvor zu erfolgen hat.<br />
Wenn also der Erstattungsanspruch wirksam ausgeschlossen sein soll, ist jene vereinbarte<br />
Frist konstitutiv. Eine andere Auslegung ist ausgeschlossen, der Normtext ist zu überarbeiten.<br />
Das bedeutet zugleich, dass eine Autorisierung direkt gegenüber dem Zahlungsdienstleister<br />
nicht mehr wie bisher beim Abbuchungsauftrag automatisch zum Ausschluss der<br />
Erstattung führen kann. Das ist nur konsequent, gibt es doch unter SEPA nur noch Lastschriften,<br />
die dem heutigen Konzept eines Abbuchungsauftrages wegen der Mandatsübermittlung<br />
gleichkommen. Trotzdem soll davon die Erstattung nicht beeinträchtigt<br />
werden. Gerade deswegen ist die korrekte <strong>Umsetzung</strong> dieses Absatzes sehr wichtig.<br />
d. Haftung des Zahlungsdienstleisters bei fehlerhafter Ausführung und<br />
Verschulden, §§ 675 y, 675 z, 676, 676 a<br />
Es ist nicht unproblematisch, wenn anders als bisher das Wahlrecht nach § 676 b Abs. 2 BGB,<br />
wem der Fehlbetrag der unzulässig gekürzten Buchung zu erstatten ist, mit der Richtlinienvorgabe<br />
entfällt. Das Problem tritt dann ein, wenn in einem besonders wichtigen Falle der Verbraucher<br />
den Fehlbetrag zunächst selbst dem Anbieter auf anderem Wege verschafft, weil keine<br />
Zeit bleibt, dies beim Zahlungsanbieter zu klären. In diesem Fall müsste der ausstehende Betrag<br />
eigentlich dem Zahler zustehen. Da es Grundregeln zur Geldschuld (§ 270 BGB) gibt, von<br />
denen über die Neuregelung beim Einschalten eines Zahlungsdienstleisters abgewichen wird,<br />
sollten sich auch die übrigen Ansprüche danach richten. Der Zahlungsempfänger wäre also<br />
in diesem Fall auch aus dem Kausalgeschäft zunächst an den Zahlungsdienstleister zu<br />
verweisen.<br />
Mit § 675 y Abs. 3 BGB Ref-E wird jene Richtlinienvorgabe umgesetzt, die das Problem der<br />
falschen Kundenidentifikatoren dokumentiert. Die Regelung löst das oben diskutierte Problem<br />
dabei keineswegs auf.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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Das gemäß der Richtlinie Erstattungsansprüche für fehlerhafte Buchungen nach 13 Monaten<br />
entfallen sollen, ist bereits eine erhebliche Verkürzung der Rechte der Nutzer, und<br />
dass, obwohl ohnehin die Pflicht besteht, entdeckte fehlerhafte bzw. unautorisierte Buchungen<br />
unverzüglich anzeigen zu müssen. Mit dem § 676 b Abs. 3 BGB nun auch noch die übrigen<br />
Schadenersatzansprüche ohne Not auf diese besonders kurze Ausschlussfrist zu setzen, geht<br />
entschieden zu weit. Zumal diese Folgeschäden zwar eine aber nicht alle Ursachen im fehlerhaften<br />
Zahlungsvorgang haben müssen und hier eine viel spätere Relevanz eintreten kann. Wir<br />
empfehlen hier auf eine Regelung zu verzichten und Ansprüche nach § 675 z BGB innerhalb<br />
normalen Fristen verjähren zu lassen. Es gibt keinen Grund, die Branche über die von<br />
der Richtlinie vorgegebene Weise weiter zu privilegieren und die legitimen Rechte von Verbrauchern<br />
zu kürzen.<br />
Beim § 676 c Ziff. 1 BGB Ref-E sollte trotz der Erwägungen auf den Begriff „höhere Gewalt“<br />
abgestellt werden, weil dieser zumindest in der <strong>Umsetzung</strong> im deutschen Recht nicht streitig ist.<br />
Dagegen gibt es eine bemerkenswerte Abweichung bei § 676 c Ziff. 2 BGB Ref-E. Die Richtlinie<br />
schreibt dazu nämlich in Art. 78 vor, dass der Zahlungsdienstleister in seinem Handeln durch<br />
entsprechende Rechtspflichten gebunden war. Das ist ein Unterschied zum gewählten Normtext<br />
auch aus dem Kontext der Ziffer 1. Denn auch wenn die Ursachen in höherer Gewalt oder<br />
einer Rechtsvorschrift begründet ist, hängt es immer noch von der beachteten und gebotenen<br />
Sorgfalt oder eben von den Vorgaben der Rechtsnorm ab, ob der Anbieter wirklich aus seiner<br />
Haftung frei wird. Übersieht der Anbieter bei der Ausführung des Zahlungsdienstes eine wichtige<br />
Rechtspflicht, für dessen Beachtung er aber verantwortlich und ggf. dem Nutzer auch auskunftspflichtig<br />
gewesen wäre, darf dies nicht zu einem Haftungsausschluss führen. Etwas anderes<br />
liegt nur vor, wenn der Anbieter auf Grund eines Strafverfahrens nach dem Recht die Buchung<br />
nicht ausführen und dies auch nicht gesondert kommunizieren durfte.<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>vzbv</strong> zur <strong>Umsetzung</strong> der <strong>Verbraucherkreditrichtlinie</strong> – 19. August 2008<br />
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