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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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13.02.2004<br />

<strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>vzbv</strong> <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt<br />

Zu dem Konsultationspapier der Europäischen Kommission <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> <strong>neuen</strong><br />

<strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt (KOM (2003) 718 vom<br />

2.12.2003) nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Zur Begründung <strong>für</strong> die Initiative der Kommission (Ziff.3)<br />

Wir begrüßen die Initiative der Kommission, ein kohärentes Konzept <strong>zu</strong>r Verbesserung<br />

<strong>des</strong> einheitlichen Zahlungsverkehrsraums <strong>zu</strong> schaffen. Die jetzige Situation<br />

mit mehreren Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Mitteilungen ist<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Verbraucher als juristischen Laien unüberschaubar gewor<strong>den</strong>, was die<br />

Akzeptanz von Zahlungen über die Grenzen hinweg und damit auch Vertragsabschlüsse<br />

im Binnenmarkt hindert. Die Vergangenheit hat <strong>zu</strong>dem gezeigt, dass<br />

EU-Empfehlungen nicht ausreichen, um die Kreditwirtschaft <strong>zu</strong> verbraucherfreundlicherem<br />

Verhalten <strong>zu</strong> bewegen. Dies gilt <strong>zu</strong>m Beispiel <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der<br />

Haftungsregelungen bei Zahlungskarten. Trotz entsprechender Empfehlungen<br />

(z.B. Empfehlung 97/489/EG vom 30.7.1997) sind Umset<strong>zu</strong>ngsansätze weder<br />

beim Gesetzgeber noch bei der Kreditwirtschaft <strong>zu</strong> erkennen.<br />

Zu <strong>den</strong> Leitprinzipien <strong>des</strong> künftigen Vorschlags (Ziff.4)<br />

Effizienz, Kun<strong>den</strong>schutz auf hohem Niveau und unabdingbare Sicherheit<br />

als Ziele <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s<br />

Begrüßenswert sind auch die Leitprinzipien <strong>des</strong> künftigen Vorschlags <strong>für</strong> einen<br />

<strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt, soweit sie Effi-


- 2 -<br />

zienz als ständiges Ziel, Sicherheit als Conditio sine qua non und Kun<strong>den</strong>schutz<br />

auf hohem Niveau betreffen.<br />

Für eine Steigerung <strong>des</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong> Zahlungsverkehrs ist es unbedingt<br />

erforderlich, Vertrauen durch hohe Sicherheitsstandards und durch<br />

klare Haftungs- und Beweislastregelungen <strong>zu</strong> schaffen.<br />

Umfragen <strong>zu</strong>folge spielen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr Sicherheitsaspekte<br />

immer noch die größte Rolle. Dies bestätigt das zentrale Ergebnis der Studie<br />

von Forrester Research: So halten 98 Prozent aller von Forrester befragten Online-Käufer<br />

die Sicherheit beim Online-Shopping <strong>für</strong> wichtig bzw. besonders wichtig.<br />

Daher sollten in <strong>einem</strong> einheitlichen <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> einerseits die ein<strong>zu</strong>halten<strong>den</strong><br />

Sicherheitsstandards bereits von Anfang an hoch angesetzt wer<strong>den</strong> und <strong>zu</strong>m<br />

anderen auch eindeutige Haftungsregelungen mit einer Beweislastumkehr <strong>zu</strong><br />

Lasten der Anbieter <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall <strong>des</strong> Missbrauchs geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />

Dies ist auch <strong>des</strong>halb sachgerecht, weil der Verbraucher keinen Einfluss auf die<br />

verwendeten Sicherheitsstandards hat. Diese liegen allein in der Sphäre <strong>des</strong> Anbieters.<br />

Bei verbraucherfreundlichen Haftungsregelungen wer<strong>den</strong> die Verbraucher<br />

auch schneller Vertrauen haben und neue Zahlungswege schneller akzeptieren..<br />

Wir begrüßen, dass neben Verbrauchern auch Einzelhändler und KMU in <strong>den</strong><br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s einbezogen wer<strong>den</strong> sollen (vgl. 4.4.).<br />

Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch kleine und mittelständische Unternehmen<br />

(KMU) kaum ihre Interessen bei <strong>den</strong> Kreditinstituten durchsetzen können und<br />

auch nicht das Know-how aufbauen können (<strong>Rechts</strong>anwälte, Steuerberater etc.).<br />

Zudem geht die Entwicklung weg von Unternehmensgründungen <strong>zu</strong>m Zwecke<br />

<strong>des</strong> Aufbaus eines großen Betriebs hin <strong>zu</strong> Selbstständigen, die faktisch in arbeitnehmerähnlichen<br />

Positionen bleiben und über eine gewisse Größe nicht hinauskommen.


- 3 -<br />

Art <strong>des</strong> künftigen <strong>Rechts</strong>instruments<br />

Unseres Erachtens muss über die Frage, ob eine „minimale“ oder eine „maximale“<br />

Harmonisierung erfolgen soll, von Fall <strong>zu</strong> Fall entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. So bietet eine<br />

minimale Harmonisierung <strong>den</strong> Vorteil, dass die technische Weiterentwicklung der<br />

Zahlungssysteme möglich bleibt und die Mitgliedstaaten ihre ggf. höheren Verbraucherschutzstandards<br />

beibehalten können. Andererseits ist es sinnvoll, <strong>für</strong> Kernbereiche<br />

wie Sicherheitsstandards, Haftung und Beweislast verbindliche Regelungen<br />

<strong>zu</strong> schaffen, um das Vertrauen der Verbraucher im Zusammenhang mit grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Transaktionen <strong>zu</strong> steigern. Diese „maximale“ Harmonisierung in<br />

Teilbereichen sollte aber nur dann erfolgen, wenn ein sehr hohes Verbraucherschutzniveau<br />

gewährleistet wird.<br />

Regelungsbefugnisse der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit<br />

technischen Fragen sollten in gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen klar definiert<br />

und begrenzt sein. Da auch technische Änderungen Auswirkungen auf andere<br />

Bereiche haben können, ist eine Kompetenzübertragung vorsichtig <strong>zu</strong> handhaben.<br />

Überarbeitung der <strong>Rechts</strong>texte<br />

Leider wer<strong>den</strong> Verordnungen immer noch nicht von Nicht-Juristen überarbeitet,<br />

weshalb sie oftmals, nicht nur hinsichtlich der Definitionen die notwendige Klarheit<br />

missen lassen. Als jüngstes Beispiel sei die EU-Verordnung <strong>zu</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Zahlungen in € genannt.<br />

So ist z.B. aus der Definition der „grenzüberschreiten<strong>den</strong> elektronischen Zahlungsvorgänge“<br />

in der Verordnung nicht ohne weiteres <strong>für</strong> <strong>den</strong> juristischen Laien<br />

<strong>zu</strong> entnehmen, dass hierunter auch Kreditkartenzahlungen fallen.<br />

Dies sollte bei der Abfassung der Vorschriften eines <strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s beachtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> Anhängen <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />

Nachfolgend wer<strong>den</strong> wir auf die wesentlichen Anhänge <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />

eingehen. Wir behalten uns eine weitere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> späteren<br />

Zeitpunkt ausdrücklich vor.


- 4 -<br />

Anhang 1:<br />

Recht auf Erbringung von Zahlungsdienstleistungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit<br />

In Deutschland sind Zahlungsdienstleistungen grundsätzlich ein Bankgeschäft<br />

i.S.d. § 1 KWG (Girogeschäft). Unternehmen bedürfen da<strong>für</strong> einer Bankerlaubnis.<br />

Von diesem hohen Verbraucherschutz-Standard darf aus unserer Sicht auf EU-<br />

Ebene nicht abgewichen wer<strong>den</strong>. Daher wären auf EU-Ebene die Anforderungen<br />

an eine Zulassung <strong>für</strong> Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsdienste erbringen,<br />

möglichst hoch <strong>zu</strong> stecken. Insbesondere bei vorausbezahlten Systemen<br />

sollte die Zulassung von dem Bestehen eines Einlagensicherungsfonds abhängig<br />

gemacht wer<strong>den</strong>, da ansonsten nämlich der Verbraucher im Fall <strong>des</strong> Konkurses<br />

das volle Ausfallrisiko tragen müsste. Bei Systemen, die eine Überweisung von A<br />

nach B ermöglichen (z.B. Paybox) müsste aus <strong>den</strong> gleichen Grün<strong>den</strong> gewährleistet<br />

sein, dass das Geld nicht über ein Zwischenkonto läuft. Ansonsten wäre auch<br />

hier das Vorhan<strong>den</strong>sein eines Einlagensicherungsfonds <strong>zu</strong> fordern.<br />

Anhang 2:<br />

Informationspflichten<br />

Die angestrebte Harmonisierung der Informationspflichten ist aus Verbrauchersicht<br />

<strong>zu</strong> begrüßen, <strong>den</strong>n gut informiert <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong> ist ein zentrales Element <strong>des</strong><br />

Verbraucherschutzes. Auch wir teilen die Meinung der Kommission, dass Selbstverpflichtungserklärungen<br />

nicht ausreichen, um die Erfüllung der Informationspflichten<br />

<strong>zu</strong> gewährleisten. Die jüngsten Erfahrungen mit der Einhaltung <strong>des</strong> freiwilligen<br />

Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen <strong>für</strong> wohnungswirtschaftliche<br />

Kredite bestätigen diese Ansicht. Daher sind in diesem Bereich nicht<br />

nur verbindliche <strong>Rechts</strong>vorschriften erforderlich, sondern es sollte auch daran<br />

gedacht wer<strong>den</strong>, wie diese Informationspflichten kontrolliert wer<strong>den</strong> sollen und<br />

welches die <strong>Rechts</strong>folgen ihrer Nichtbeachtung sind. Da<strong>zu</strong> gehört sowohl die<br />

Kompetenzfrage bei der Kontrolle als auch die Ausstattung der <strong>zu</strong>ständigen Behör<strong>den</strong><br />

mit entsprechen<strong>den</strong> (personellen) Mitteln, da ansonsten faktisch keine


- 5 -<br />

Kontrolle stattfindet. Die Einhaltung dieser Pflichten kann <strong>zu</strong>sätzlich auch auf<br />

nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen übertragen wer<strong>den</strong>, wenn deren<br />

Kompetenz ausdrücklich geregelt ist und das Vorhan<strong>den</strong>sein der notwendigen<br />

sachlichen und personellen Mittel gewährleistet wird.<br />

Zu dem vorgeschlagenen Wortlaut der Bestimmungen:<br />

Vorgeschlagener Text<br />

1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter teilt dem<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer rechtzeitig, bevor<br />

Letzterer durch einen Zahlungsdienstleistungsvertrag<br />

oder ein<br />

Zahlungsdienstleistungsangebot gebun<strong>den</strong> ist,<br />

auf Papier oder <strong>einem</strong> anderen dauerhaften Trägermedium<br />

alle <strong>für</strong> die Zahlungsdienstleistung<br />

gelten<strong>den</strong> Vertragsbestimmungen und Bedingungen<br />

mit (nachstehend „die Bedingungen“).<br />

2. Die Bedingungen liegen schriftlich, gegebenenfalls<br />

auch in elektronischer Form, vor; sie sind<br />

leicht verständlich und in klarer, gut lesbarer Form<br />

abgefasst.<br />

3. Etwaige Änderungen der Bedingungen wer<strong>den</strong><br />

in der gleichen Weise, wie in <strong>den</strong> Absätzen 1<br />

und 2 angegeben, und min<strong>des</strong>tens einen Monat<br />

vor ihrem Wirksamwer<strong>den</strong> vorgelegt. Die<br />

geänderten Bedingungen gelten als angenommen,<br />

wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

<strong>den</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsvertrag <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Wirksamwer<strong>den</strong>s nicht beendet hat.<br />

4. Zu <strong>den</strong> Min<strong>des</strong>tbedingungen zählen:<br />

(a) eine Beschreibung der Zahlungsdienstleistung,<br />

gegebenenfalls auch der technischen<br />

Anforderungen an die <strong>zu</strong>r Verwendung <strong>zu</strong>gelassene<br />

Kommunikationsausstattung <strong>des</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzers, sowie der Art<br />

und Weise der Nut<strong>zu</strong>ng der Zahlungsdienstleistung,<br />

einschließlich gegebenenfalls vorhan<strong>den</strong>er Finanzobergrenzen;<br />

(b) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten und<br />

Haftung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

und <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers im Zusammenhang<br />

mit der Erbringung bzw. Nut<strong>zu</strong>ng<br />

der<br />

Kommentar<br />

Unseres Erachtens ist der unbestimmte<br />

<strong>Rechts</strong>begriff „rechtzeitig“ <strong>zu</strong> präzisieren<br />

wie dies auch in Ziff.3 erfolgt ist.<br />

Dem Zahlungsdienstleistungsempfänger<br />

sollte mit der Änderung der Bedingungen<br />

auch mitgeteilt wer<strong>den</strong> müssen, dass ihm<br />

ein Kündigungsrecht <strong>zu</strong>steht.<br />

Die wesentlichen Informationen <strong>des</strong> Vertrages<br />

sollten <strong>zu</strong>sätzlich gesondert, vor<strong>zu</strong>gsweise<br />

in <strong>einem</strong> EU-weit vorgegebenen<br />

Formular geliefert wer<strong>den</strong>.<br />

Die Maßnahmen, die der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer vernünftigerweise<br />

ergreifen sollte, um eine sichere<br />

Verwahrung<br />

eines verwendeten Zahlungsinstruments


- 6 -<br />

Zahlungsdienstleistung; gegebenenfalls eine Beschreibung<br />

der Maßnahmen, die der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer vernünftigerweise<br />

ergreifen sollte, um eine sichere Verwahrung<br />

eines verwendeten Zahlungsinstruments und der<br />

Mittel (z. B. Geheimnummer (PIN) oder ein<br />

anderer Code), die die Verwendung <strong>des</strong> Instruments<br />

ermöglichen, <strong>zu</strong> gewährleisten;<br />

und der Mittel (z. B. Geheimnummer (PIN)<br />

oder ein<br />

anderer Code), die die Verwendung <strong>des</strong><br />

Instruments ermöglichen, <strong>zu</strong> gewährleisten<br />

sollten vom Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

immer angegeben wer<strong>den</strong> müssen.<br />

(c) gegebenenfalls Angaben <strong>zu</strong>m Zeitraum, innerhalb<br />

<strong>des</strong>sen das Zahlungskonto <strong>des</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzers belastet oder<br />

kreditiert wird, einschließlich der Abwicklungszeit<br />

und <strong>des</strong> Wertstellungsdatums, bzw. - falls der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer kein Zahlungskonto<br />

bei dem Zahlungsdienstleistungsanbieter hat - der<br />

Zeitraum, innerhalb <strong>des</strong>sen der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer eine Rechnung<br />

erhält;<br />

(d) Angabe aller vom Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

<strong>zu</strong> tragen<strong>den</strong> Kosten, insbesondere - falls<br />

relevant - nähere Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Kosten:<br />

– die Höhe der anfänglichen und jährlichen Gebühren,<br />

– die Provisionen und Kosten, die der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

<strong>für</strong> bestimmte Arten von<br />

Geschäften an <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

<strong>zu</strong> entrichten hat, und deren<br />

Berechnungsweise,<br />

gegebenenfalls Zinsen und deren Berechnungsweise;<br />

(e) gegebenenfalls Angabe <strong>des</strong> Referenzkurses,<br />

der <strong>für</strong> die Umrechnung von<br />

Fremdwährungsgeschäften <strong>zu</strong>grunde gelegt wurde,<br />

einschließlich <strong>des</strong> entsprechen<strong>den</strong> Stichtags<br />

<strong>für</strong> die Festlegung dieses Wechselkurses;<br />

Zusätzlich sollte aufgenommen wer<strong>den</strong>,<br />

dass nicht aufgeführte Kosten auch nicht<br />

vom Kun<strong>den</strong> geschuldet wer<strong>den</strong>.<br />

Beim Referenzkursen sollte nur auf offiziell<br />

<strong>zu</strong>gängliche Kurse verwiesen wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

Des weiteren ist die Fundstelle an<strong>zu</strong>geben.<br />

(f) Angabe <strong>des</strong> Zeitraums, innerhalb <strong>des</strong>sen ein<br />

Zahlungsauftrag vom<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer angefochten [widerrufen,<br />

<strong>zu</strong>rückgewiesen] wer<strong>den</strong> kann, sowie<br />

alle praktischen Anweisungen, um dieses Recht<br />

geltend <strong>zu</strong> machen;<br />

(g) ein Hinweis auf die Abhilfe- und Beschwerdeverfahren,<br />

die dem Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung stehen, sowie die Art und Weise<br />

<strong>des</strong> Zugangs <strong>zu</strong> diesen Verfahren;<br />

Es sollte an<strong>zu</strong>geben sein, um welche Art<br />

von Schlichtungsstelle es sich handelt und<br />

ob diese unabhängig ist. Weiterhin sollte<br />

die Anschrift und die Telefonnummer der<br />

Schlichtungsstelle an<strong>zu</strong>geben sein.


- 7 -<br />

Anhang 4:<br />

Wertstellungsdaten<br />

Von der Kommission vorgeschlagener Text:<br />

Artikel <strong>zu</strong>r Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs Wertstellungsdatum<br />

"Das Wertstellungsdatum ist das Be<strong>zu</strong>gsdatum, von dem der Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

bei der Berechnung von Soll- oder Habenzinsen <strong>für</strong> seinen Kun<strong>den</strong><br />

ausgeht."<br />

Artikel über die Verwendung von Wertstellungsdaten<br />

„Das Wertstellungsdatum <strong>für</strong> eine Zahlungstransaktion darf sich nicht von dem Datum,<br />

an dem die Geldbewegung gemäß dem Zahlungsauftrag bei dem betreffen<strong>den</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsanbieter erfolgt, von dem Buchungs-<br />

/Transaktionsdatum unterschei<strong>den</strong>.“<br />

Eine einheitliche Wertstellung ist aus Verbrauchersicht <strong>zu</strong> begrüßen, da nur so <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Verbraucher verlässlich erkennbar ist, wann die Zahlung ankommen soll.<br />

Auch hier genügt es nicht, auf die Selbstregulierung <strong>zu</strong> vertrauen, <strong>des</strong>halb sollten<br />

<strong>Rechts</strong>vorschriften geschaffen wer<strong>den</strong>. Die vorgeschlagenen Bestimmungen<br />

wür<strong>den</strong> <strong>den</strong> Verbraucherinteressen an einer taggenauen Wertstellung der Zahlungstransaktionen<br />

genüge tun.<br />

Anhang 5:<br />

Übertragbarkeit von Kontonummern<br />

Der Vorschlag ist auch aus unserer Sicht verzichtbar, <strong>den</strong>n <strong>zu</strong> der Kontonummer<br />

muss immer auch die neue Bankleitzahl mitgeteilt wer<strong>den</strong>, so dass der mit der<br />

Vereinheitlichung verbun<strong>den</strong>e Aufwand und der tatsächliche Nutzen in k<strong>einem</strong><br />

Verhältnis stehen.<br />

Aus Verbrauchersicht ist es hingegen ein drängenderes Problem, dass es immer<br />

wieder <strong>zu</strong>r Neuverwendung alter Kontonummern durch die Kreditinstitute kommt<br />

und dadurch Zahlungen fehlgeleitet wer<strong>den</strong>. Als erster Schritt sollte die Wieder-


- 8 -<br />

verwendung von Kontonummern untersagt wer<strong>den</strong> oder dadurch veranlasste<br />

Fehlbuchungen ausdrücklich <strong>zu</strong> Lasten der Kreditinstitute gehen.<br />

Ein weiteres Problem ist die Haftung bei fehlgeleiteten Zahlungen. In Deutschland<br />

gibt es seit längerem <strong>den</strong> Trend der Kreditinstitute, nur noch nach <strong>den</strong> Kontonummern<br />

<strong>zu</strong> gehen und <strong>den</strong> Namen <strong>des</strong> Empfängers <strong>zu</strong> ignorieren. Doch gibt es<br />

viel mehr Fehlerquellen beim Angeben einer langen Kontonummer als bei <strong>einem</strong><br />

Namen. Hier ist EU-weit <strong>zu</strong> verhindern, dass Transaktionen in Fällen durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en der Name <strong>des</strong> Empfängers und die Kontonummer nicht<br />

übereinstimmen. Im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Kreditinstituten ist es un<strong>zu</strong>mutbar, dass<br />

sich Verbraucher mit frem<strong>den</strong> Personen z.T. noch in anderen Staaten wegen der<br />

Rücküberweisung auseinandersetzen müssen.<br />

Anhang 6:<br />

Mobilität der Kun<strong>den</strong><br />

Um der heutigen Mobilität der Verbraucher <strong>zu</strong> entsprechen, sollte gewährleistet<br />

sein, dass die Einrichtung eines <strong>neuen</strong> Kontos möglichst schnell erfolgen kann.<br />

Wartefristen bei einigen Banken von bis <strong>zu</strong> 6 Wochen sind untragbar.<br />

Des weiteren sollte die Erhebung spezieller Gebühren <strong>für</strong> die Kontokündigung<br />

untersagt wer<strong>den</strong>. Die Kündigung ist Teil <strong>des</strong> Dauerschuldverhältnisses<br />

und keine <strong>zu</strong>sätzliche Leistung, <strong>den</strong>n es ist von vornherein gewiss,<br />

dass jeder Vertrag mit einer Kündigung endet. Soweit <strong>den</strong> Unternehmen<br />

dadurch Kosten entstehen, müssen sie diese in ihren Preis einkalkulieren,<br />

wie auch die Anfangskosten (Abschluss- und Vertriebskosten).<br />

Anhang 7:<br />

Sicherheit im Zahlungsverkehr<br />

Die Schaffung rechtlicher Vorschriften <strong>für</strong> die Gewährleistung hoher allgemein<br />

anerkannter Sicherheitsstandards <strong>für</strong> Zahlungssysteme ist aus unserer Sicht unbedingt<br />

notwendig, um das Vertrauen in die Zahlungsprodukte <strong>zu</strong> steigern. Dabei


- 9 -<br />

erscheint die Koordinierung der nationalen Sicherheits- und Zertifizierungsstellen<br />

sinnvoll. Wichtig ist es <strong>zu</strong>dem, neben <strong>den</strong> Sicherheitsstandards nicht die einfachen<br />

Umgehungsmöglichkeiten aus dem Auge <strong>zu</strong> verlieren, wie etwa die Eingabe<br />

der PIN- Nummern im Geschäft unter <strong>den</strong> Blicken der Verkäufer und warten<strong>den</strong><br />

Käufern. Es gibt keine Vorschriften, dass die Geräte einen effektiven Sichtschutz<br />

haben müssen. Das gilt teilweise auch <strong>für</strong> Geldautomaten.<br />

Parallel <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Sicherheitsstandards müssen aber auch Haftungsregeln geschaffen<br />

wer<strong>den</strong>, die - wie bei einer Produkthaftung - im Missbrauchs- und Scha<strong>den</strong>sfall<br />

<strong>zu</strong>nächst <strong>den</strong> Anbieter haften lassen. Im Streitfall müsste es sodann dem<br />

Zahlungsproduktanbieter obliegen <strong>zu</strong> beweisen, dass sein Produkt sicher ist, und<br />

<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> an dem missbräuchlichen Zahlungsvorgang ein Verschul<strong>den</strong> trifft 1 .<br />

Des weiteren sind wir der Auffassung, dass bei <strong>einem</strong> Ausfall oder bei Störungen<br />

im Zahlungsverkehrsnetz die Anbieter <strong>für</strong> hierdurch beim Kun<strong>den</strong> entstehende<br />

Schä<strong>den</strong> haften sollten.<br />

Anhang 9:<br />

Alternative Streitbeilegung<br />

Von der Kommission vorgeschlagener Text:<br />

Artikel über alternative Streitbeilegung<br />

“Die Mitgliedstaaten tragen da<strong>für</strong> Sorge, dass angemessene und effiziente außergerichtliche<br />

Beschwerde- und Abhilfeverfahren gemäß der Empfehlung<br />

98/257/EG <strong>zu</strong>r Beilegung von Streitigkeiten zwischen <strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

und s<strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieter vorhan<strong>den</strong> sind, gegebenenfalls<br />

unter Nut<strong>zu</strong>ng bestehender Einrichtungen.“<br />

Es ist <strong>zu</strong> begrüßen, dass eine EU-weite Verpflichtung <strong>zu</strong>r Schaffung alternativer<br />

Streitbelegungsstellen geschaffen wer<strong>den</strong> soll. Ombudsmänner und ähnliche<br />

Schlichtungsstellen tragen aber die Gefahr in sich, dass sie die Durchset<strong>zu</strong>ng von<br />

Ansprüchen verzögern können, keine innovativen Entscheidungen treffen und<br />

damit Verbraucher oft ausbremsen. Um dieses <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>, müsste die Beset<strong>zu</strong>ng<br />

der Stelle <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t gegenüber <strong>den</strong> Anbietern Neutralität gewährleisten,<br />

1 Vgl. hier<strong>zu</strong> ausführlich unsere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> Anhang 13.


- 10 -<br />

die Verjährung müsste durch die Anrufung unterbrochen wer<strong>den</strong> und die Einrichtung<br />

müsste die Fälle in kurzer Zeit bearbeiten können. Des weiteren ist erforderlich,<br />

dass die Schlichtungssprüche auch bei hohen Streitwerten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Anbieter<br />

bin<strong>den</strong>d sind, ohne dem Verbraucher <strong>den</strong> Weg <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong> versagen.<br />

Weiterhin sollten aussagefähige Jahresberichte <strong>für</strong> Transparenz sorgen und es<br />

muss gewährleistet sein, dass es in jedem Fall eine <strong>zu</strong>ständige Schlichtungsstelle<br />

gibt und sich einzelne Zahlungsdienstleistungsanbieter dem System nicht entziehen<br />

können. Schließlich ist es <strong>für</strong> die Unabhängigkeit der Stelle wichtig, dass<br />

sowohl im Aufsichtsgremium der Schlichtungsstelle als auch im Spruchkörper<br />

selbst die Verbraucher angemessen vertreten sind.<br />

Anhang 10:<br />

Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen<br />

Nach deutschem Recht variiert die Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen je<br />

nach Zahlungsinstrument 2 . Dabei liegt die längste Frist (6 Wochen) <strong>für</strong> die Widerrufbarkeit<br />

bei der Zahlung mittels EC-Karte im POZ-Verfahren.<br />

Im Falle einer harmonisierten Regelung darf von diesen z.T. verbraucherfreundlichen<br />

Widerrufsfristen von Zahlungsaufträgen nicht nach unten abgewichen wer<strong>den</strong>.<br />

Es muss daher entweder nach <strong>den</strong> unterschiedlichen Zahlungsinstrumenten<br />

2 Kreditkarten<br />

Der Widerruf vor Zahlung an das Vertragsunternehmen bei Kreditkartenanweisungen ist in Literatur<br />

und <strong>Rechts</strong>prechung umstritten; soweit die Zahlung bereits erfolgte, besteht Einigkeit, dass sie nicht<br />

widerrufen wer<strong>den</strong> kann.<br />

EC-Karten<br />

Eine Zahlung im POZ-Verfahren bleibt ohne Begründung innerhalb von sechs Wochen widerrufbar.<br />

Danach kann die Bank ggf. mit <strong>einem</strong> eigenen Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen,<br />

da zwischen <strong>den</strong> Banken ein Abkommen besteht, wonach eine Rückbuchung nur innerhalb<br />

von sechs Wochen möglich ist.<br />

Auch eine Zahlung im POS-Verfahren ist grundsätzlich widerrufbar, sie wird aber in <strong>den</strong> AGB der<br />

Banken <strong>zu</strong>meist ausgeschlossen, da das Kreditinstitut gegenüber dem Zahlungsempfänger ein<br />

unbedingtes Zahlungsversprechen abgibt.<br />

Überweisung<br />

Bis <strong>zu</strong>r endgültigen Gutschrift beim Kreditinstitut, bei dem der Empfänger sein Konto hat, ist eine<br />

Überweisung kündbar (§ 676a Abs. 4 BGB).<br />

Abbuchungsverfahren<br />

Hier liegt eine Generalweisung vor, die in der Regel gegenüber dem Abbuchen<strong>den</strong> widerruflich ist.<br />

Ist die Abbuchung aber bereits aufgrund der Generalweisung erfolgt, kann sie nicht mehr widerrufen<br />

wer<strong>den</strong>. Das Kreditinstitut kann aber einen Widerspruch <strong>des</strong> Kontoinhabers beachten und die<br />

Kontobelastung wie bei einer eigenen Überweisung rückgängig machen.


- 11 -<br />

differenziert wer<strong>den</strong> oder bei einer Regelung, die <strong>für</strong> alle Zahlungsinstrumente<br />

gilt, eine Widerrufbarkeit innerhalb von sechs Wochen geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />

Anhang 11:<br />

Rolle <strong>des</strong> Anbieters von Zahlungsdienstleistungen bei Streitigkeiten<br />

zwischen Kun<strong>den</strong> und Händlern beim Fernabsatz<br />

Die Verstärkung der Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters bei<br />

Streitigkeiten zwischen Händlern und Kun<strong>den</strong> wird das Vertrauen der Verbraucher<br />

in <strong>den</strong> elektronischen Handel erhöhen. Wir begrüßen <strong>des</strong>halb diesen Vorschlag<br />

der Kommission, der bisher hauptsächlich zwei Ideen beinhaltet:<br />

(1) die Festlegung einer Art gemeinsamer Haftung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

und <strong>des</strong> Händlers bei Nichtlieferung eines Produkts (oder sogar dann,<br />

wenn ein geliefertes Produkt nicht dem Vertrag entspricht);<br />

(2) die Festlegung spezifischer Widerrufsregeln <strong>für</strong> Zahlungen im E-Commerce,<br />

z. B. einer Bestimmung, dass Fernzahlungen bei Verträgen über Ferngeschäfte<br />

so lange widerrufen wer<strong>den</strong> können, bis der Händler dem Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

<strong>den</strong> Nachweis erbracht hat, dass er die Lieferung ausgeführt hat.<br />

Problem<br />

Das Hauptproblem bei der Kartennut<strong>zu</strong>ng im Internet ist neben dem fehlen<strong>den</strong><br />

Einwendungsdurchgriff bei mangelhafter Lieferung oder Nichtlieferung der Umstand,<br />

dass die einfache Eingabe der auf der Karte allgemein <strong>zu</strong>gänglich angebrachten<br />

Informationen (Name, Verfalldatum und Kreditkartennummer) ausreicht,<br />

um über die Ein<strong>zu</strong>gsberechtigung der Verkaufsagentur an das Geld <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />

<strong>zu</strong> kommen. Auf diese Weise hatten z.B. amerikanische Pornoanbieter von der<br />

Kreditkarte eines Verbrauchers monatlich 1.000 € in Kleinstbeträgen <strong>für</strong> angebliche<br />

Internetbesuche abgebucht. Der Weg, das <strong>zu</strong> stornieren, wurde u.a. auch im<br />

Fernsehen dann dokumentiert. Niemand fühlte sich <strong>zu</strong>ständig und bei fast allen<br />

Stellen wurde sogar noch unterstellt, dass der Verbraucher oder ein Mitglied seiner<br />

Familie doch die Websites aufgesucht hätten. Zwar haben die Pornoanbieter,<br />

die noch <strong>den</strong> größten Markt <strong>des</strong> e-Commerce besetzen, direkt <strong>zu</strong>meist kein Ein-


- 12 -<br />

<strong>zu</strong>gsrecht bei VISA oder Mastercard, aber sie beschäftigen Inkassostellen, die<br />

ihrerseits ein solches Recht haben, weil sie unverdächtig sind.<br />

Grundsätzlich hat je<strong>des</strong> Restaurant und jeder La<strong>den</strong> alle Daten, um solche Bestellungen<br />

<strong>zu</strong> machen. Der Betrug in diesem Bereich ist immens. VISA hatte einmal<br />

ein 70 Mio. Dollar Programm allein <strong>zu</strong>r Erforschung, wie man dies eindämmen<br />

kann, aufgelegt. Über 70% <strong>des</strong> Kreditkartenbetruges geschieht nämlich von<br />

der Seite der Warenanbieter und nicht von kriminellen Dritten. Der Verbraucher<br />

wird dann regelmäßig mit sog. No-Jobs abgewimmelt, an ihm nicht bekannte Abbucher<br />

verwiesen oder mit peinlichen Leistungen konfrontiert, bei <strong>den</strong>en er Probleme<br />

hat, sie <strong>zu</strong> reklamieren. Außerdem ist die Strategie der Kleinstbeträge, die<br />

man leicht auf der Abrechnung übersieht, besonders beliebt. Genau dieses<br />

Problem belastet <strong>den</strong> e-Commerce am meisten.<br />

Wichtig ist <strong>für</strong> Verbraucher aber auch das Problem <strong>des</strong> fehlen<strong>den</strong> Einwendungsdurchgriffs<br />

wegen Nicht-Lieferung, Falschlieferung oder mangelhafter Lieferung.<br />

Daher sind alle Probleme gemeinsam an<strong>zu</strong>gehen.<br />

Wie kann man dieses Problem effektiv regeln?<br />

Die eigentlich wirksamste Verbraucherforderung wäre es, diese Art der Zahlung<br />

durch Angabe der Kartennummer <strong>für</strong> zivilrechtlich wirkungslos <strong>zu</strong> erklären und<br />

von VISA und Master <strong>zu</strong> verlangen, dass sie die Kontobelastung nur durchführen,<br />

wenn der Begünstigte nachweist, dass er vom Berechtigten beauftragt wurde.<br />

Das würde bedeuten, dass entweder nur noch mit PIN auf dem Internet die Kreditkarte<br />

benutzt wer<strong>den</strong> kann, oder der unterschriebene Streifen vorgelegt wer<strong>den</strong><br />

muss. Diese Forderung würde allerdings <strong>den</strong> e-Commerce <strong>zu</strong>m Erliegen<br />

bringen.<br />

Lässt man dagegen Zahlungen ohne Legitimation <strong>zu</strong>, so muss man alle Fälle<br />

letztlich gleich behandeln, die auf unberechtigten Forderungen von Gläubigern<br />

beruhen: einerseits weil der Verbraucher die Zahlung gar nicht legitimiert hat<br />

(Missbrauchsfälle), andererseits, weil er wegen Nichtlieferung keine Zahlungsverpflichtung<br />

auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes hat und drittens, weil er<br />

wegen mangelhafter Lieferung aufrechenbare Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte<br />

hat.<br />

Rechtlich muss die Begründung da<strong>für</strong>, dass man seine Kreditkartenabbuchung<br />

vom Konto oder die Belastung <strong>des</strong> Kreditkartenkontos rückgängig machen möch-


- 13 -<br />

te, jedoch differenziert begründet wer<strong>den</strong>, auch wenn letztlich der Verbraucher in<br />

allen Fällen dieses Recht haben sollte.<br />

Bei legitimationslosen Belastungen ist es wichtig, dass der Verbraucher ohne<br />

Begründung die Zahlung verweigern kann und anstandslos eine Rückbuchung<br />

erhält. Ist die Abbuchung ausdrücklich von ihm legitimiert, dann besteht jedoch<br />

ein Auftragsverhältnis und es kommt nur ein Widerruf in Betracht. Da<strong>zu</strong> bedarf es<br />

eines Widerrufsrechtes im Gesetz. Ist sie nicht legitimiert, so kommt keine Anweisung<br />

in Betracht und nach ganz herrschender Meinung ist die Beweislast <strong>für</strong> solche<br />

Fälle eindeutig bei Bank und Kreditkartenunternehmen.<br />

Um diese Rechte effektiv <strong>zu</strong> machen, braucht man zwei Mittel, je nach Art der<br />

Nut<strong>zu</strong>ng:<br />

Unlegitimierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />

Das Hinweisrecht <strong>des</strong> Verbrauchers darauf, dass bestimmte Zahlungsanweisungen<br />

nicht von ihm legitimiert wur<strong>den</strong>, funktioniert nur, wenn auf <strong>den</strong> Kreditkartenabrechnungen<br />

differenziert dargestellt wird, welche Abbuchungen auf Grund legitimierter<br />

Aufträge (mit Unterschrift oder mit PIN) erfolgten, und welche unlegitimiert<br />

sind.<br />

Diese Unterscheidung gibt es ja bereits bei der Zahlung mit ec-Karte, wo gleichgültig<br />

ob die Karte mit oder ohne PIN benutzt wurde, abbuchungstechnisch dasselbe<br />

passiert. Bei Akzeptanz eines POS Systems ohne PIN hat der Verbraucher<br />

(auch nach <strong>den</strong> AGB) ein einfaches begründungsfreies Rügerecht mit der Folge<br />

der Rückbuchung. Auch dies funktioniert nicht, weil die Verbraucher gar nicht<br />

(mehr) wissen, welche der Belastungsbuchungen mit und welche ohne PIN erfolgten.<br />

Ist in einer Richtlinie allgemein diese Differenzierungspflicht festgelegt, so genügt<br />

ein weiterer gesetzlicher Hinweis, dass der Verbraucher die Belastung verweigern<br />

kann, wenn die Bank nicht beweisen kann, dass er <strong>den</strong> Auftrag wirksam<br />

erteilt hat. Damit trägt die Bank das volle Risiko (kann allerdings VISA rückbelasten,<br />

die wieder nach ihren Bedingungen <strong>den</strong> Händler rückbelasten kann) Hier<br />

sind Mithaftungsrechte nicht notwendig.


- 14 -<br />

Legitimierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />

Bei legitimierter Nut<strong>zu</strong>ng hat der Verbraucher im Fernabsatz ohnehin ein Widerrufsrecht.<br />

Dies führt <strong>zu</strong>m faktischen Wegfall <strong>des</strong> Zahlungsanspruchs, weil der<br />

Verbraucher einen Rückgewährsanspruch hat. Dieser wird aber nur effektiv,<br />

wenn dieses auch der Bank entgegengehalten wer<strong>den</strong> kann. Damit ist dieser Fall<br />

dem Fall der Nichtlieferung oder mangelhaften Lieferung gleichgestellt.<br />

Diese Gegenrechte sind aber gegenüber der Bank nicht effektiv, weil man von<br />

<strong>einem</strong> einwendungsfreien abstrakten Schuldanerkenntnis bei Nut<strong>zu</strong>ng der Kreditkarte<br />

ausgeht. Um es effektiv wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong> lassen, würde man daher noch ein <strong>zu</strong>sätzliches<br />

Widerrufsrecht <strong>für</strong> seine Anweisung gegenüber der kontoführen<strong>den</strong><br />

Bank oder dem kontoführen<strong>den</strong> Kreditkartenunternehmen benötigen, das dieselben<br />

Fristen hat wie der Widerruf im Fernabsatz.<br />

Bei Rügen wegen Mängeln oder Nichtlieferung nützt dies wiederum auch nichts,<br />

weil die Fristen dort bis <strong>zu</strong> zwei Jahren sind und der Verbraucher erst spät feststellen<br />

mag, dass er solche Gegenrechte hat. Hier brauchen wir dann eine solidarische<br />

Mithaftung <strong>des</strong> Kreditkartenunternehmens mit dem Anbieter, dem sie <strong>zu</strong><br />

ihrem Geld verholfen haben. Diese solidarische Haftung ist wichtig, weil damit<br />

auch <strong>für</strong> das Konkursrisiko und das Zahlungsverweigerungsrisiko <strong>des</strong> Anbieters<br />

ein Ausgleich geschaffen wird und durch die Möglichkeit der Rückbuchungspflicht<br />

ein Druckmittel in der Hand <strong>des</strong> Verbrauchers entsteht.<br />

Ergebnis<br />

Der neue <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> sollte daher aus unserer Sicht folgen<strong>des</strong> normieren:<br />

1. Pflicht der Kreditkartenanbieter, legitimationslose Belastungen deutlich<br />

getrennt von <strong>den</strong> legitimierten Belastungen auf<strong>zu</strong>führen mit dem Hinweis,<br />

dass erstere nur wirksam wer<strong>den</strong>, wenn von einer stillschweigen<strong>den</strong> Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Verbrauchers innerhalb einer angemessenen Frist (6 Wochen<br />

sehen die Abkommen der Kreditkartenunternehmen <strong>für</strong> die Bank<br />

vor.)<br />

2. Widerspruchsrecht gegen Belastungsbuchungen aus Internetgeschäften<br />

innerhalb von 2 Wochen<br />

3. Solidarische Haftung <strong>des</strong> Kreditkartenunternehmens <strong>für</strong> die Ansprüche<br />

gegen <strong>den</strong> Anbieter aus Schlecht- oder Nichtlieferung


- 15 -<br />

Anhang 13:<br />

Pflichten und Haftung der Vertragsparteien bei nicht genehmigten<br />

Transaktionen<br />

Wir begrüßen <strong>den</strong> Vorschlag der Kommission, auf der Grundlage der Empfehlung<br />

97/489/EG endlich eine ausgewogene Regelung der Pflichten und der Haftung<br />

der Vertragsparteien bei nicht genehmigten Transaktionen <strong>zu</strong> schaffen 3 . Positiv<br />

ist auch die in Nr. 5 <strong>des</strong> Artikels über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

vorgesehene Haftungshöchstgrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer von<br />

150,- €.<br />

Bei <strong>den</strong> Haftungsregelungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Frage der<br />

Beweislast ein zentrales Thema, das sich in der Praxis derzeit vor allem bei der<br />

Verwendung von EC- und Kreditkarten stellt. In Deutschland versuchen die Kreditinstitute<br />

oftmals, über <strong>den</strong> Anscheinsbeweis ihre Kun<strong>den</strong> bei missbräuchlichen<br />

Abbuchungen mittels ihrer PIN-Nummer haften <strong>zu</strong> lassen. Dieses wird sich voraussichtlich<br />

mit der Einführung von digitalen Signaturen wiederholen. Es dauert<br />

Jahre, bis von <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen wird, dass es Möglichkeiten<br />

<strong>des</strong> Missbrauchs gibt, auf die der Kunde keinen Einfluss hat wie z.B. das<br />

schlichte Ausspähen der PIN- Eingabe im Handel.<br />

So geht bei einer Zahlung unter Verwendung der PIN ein nicht unerheblicher Teil<br />

der deutschen <strong>Rechts</strong>prechung von <strong>einem</strong> Anscheinsbeweis <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />

aus. Danach würde das ordnungsgemäße Auszahlungsprotokoll <strong>des</strong> Geldautomaten<br />

da<strong>für</strong> sprechen, dass die Abhebung mit der richtigen PIN erfolgt ist. Argumentiert<br />

wird, von der PIN könne ein unberechtigt Abhebender nur durch grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Weitergabe <strong>des</strong> berechtigten Inhabers der Karte Kenntnis<br />

erlangt haben. Denn das Sicherheitssystem sei technisch sicher, weil die PIN von<br />

dem Dieb ansonsten nur mit <strong>einem</strong> völlig unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand<br />

ermittelt wer<strong>den</strong> könnte, der in k<strong>einem</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> dem möglichen „Ge-<br />

3 Gemäß Art. 6.3. Empfehlung der EU-Kommission 97/489/EG vom 30.7.1997 über elektronische<br />

Zahlungsinstrumente ist der Inhaber <strong>des</strong> Zahlungsinstruments nicht haftbar,<br />

wenn dieses ohne Vorlage oder ohne elektronische I<strong>den</strong>tifizierung <strong>des</strong> Inhabers benutzt<br />

wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Co<strong>des</strong> oder eines ähnlichen I<strong>den</strong>titätsnachweises<br />

löst <strong>für</strong> sich allein genommen – so die ausdrückliche Empfehlung - eine Haftung<br />

<strong>des</strong> Inhabers nicht aus.


- 16 -<br />

winn“ stehe. Der Inhaber der Karte, dem oft ohne jede Beweisaufnahme eine Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

von Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Karte und PIN unterstellt wird,<br />

muss danach <strong>für</strong> <strong>den</strong> eingetretenen Scha<strong>den</strong> voll haften und erhält die abgehobenen<br />

Beträge nicht erstattet. 4<br />

Das Oberlan<strong>des</strong>gericht Hamm 5 hat deutliche Zweifel an dieser <strong>Rechts</strong>prechung<br />

formuliert und festgestellt, dass eine Manipulation <strong>des</strong> Kartensystems durch Dritte<br />

durchaus möglich ist und der berechtigte Inhaber der Karte <strong>des</strong>halb nicht in jedem<br />

Fall <strong>für</strong> ihm unerklärliche Barabhebungen ein<strong>zu</strong>stehen hat. 6<br />

Aus dem Hin und Her gegensätzlicher Entscheidungen zieht das AG Langenfeld,<br />

U. v. 1.9.1999 - 11 C 102/99 <strong>den</strong> richtigen Schluss: Gerade wegen der<br />

unterschiedlichen Urteile und Sachverständigengutachten „vermag das Gericht von<br />

einer Sicherheit der persönlichen Geheimnummer gerade nicht aus<strong>zu</strong>gehen“. 7<br />

Abgelehnt wird ein Anscheinsbeweis neben dem OLG Hamm auch vom OLG<br />

Ol<strong>den</strong>burg 8 sowie vom OLG Frankfurt 9 . Wichtig ist in diesem Kontext auch die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> OLG Stuttgart 10 . Obwohl das Gericht das System grundsätzlich<br />

<strong>für</strong> technisch sicher hält, kommt es unter <strong>zu</strong>treffender Anwendung <strong>des</strong> Beweisrechts<br />

da<strong>zu</strong>, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten über <strong>den</strong> angeblichen Anschein<br />

technischer Sicherheit <strong>zu</strong> stellen.<br />

Angesichts dieser kontroversen <strong>Rechts</strong>prechung in Deutschland ist es <strong>zu</strong> begrüßen,<br />

dass die Kommission hier die Gelegenheit nutzen will, Klarheit <strong>zu</strong> schaffen<br />

und eindeutig <strong>zu</strong> regeln, dass lediglich die Tatsache, dass eine PIN-gestützte<br />

Transaktion durchgeführt wurde, nicht ausreicht, um <strong>zu</strong> vermuten, dass der Kar-<br />

4 So z.B. OLG Celle WM 1985, 655; LG Köln U. v. 20.09.1994 - 11 S 338/92; AG Burgdorf WM 1993, 2122;<br />

LG Bonn NJW-RR 1995, 815; AG Schöneberg WM 1997, 66; AG Frankfurt NJW 1998, 687; AG Osnabrück<br />

NJW 1998, 688; LG Darmstadt WM 2000, 911; LG Köln U. v. 30.8.2000 – 13 S 172/00 = WM 2001, 852; AG<br />

Regensburg WM 2002, 2105.<br />

5 U. v. 17.03.1997 - 31 U 72/96 = ZIP 1997, 878<br />

6 Die <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> OLG Hamm wird bestätigt durch die Entscheidungen <strong>des</strong> AG Buchen U.v. 11.1.1996<br />

- C 257/95 = VuR 1998, 42 und AG Wil<strong>des</strong>hausen U.v. 28.5.1997 - 4 C 357/96 = VuR 1998, 85357/96. AG<br />

Hamburg U. v. 27.8.1998 - 22a C 1013/96, Bremen U. v. 14.11.1997 -7 C 361/95 = VuR 1998, 367, AG Essen<br />

U. v. 15.7.1999 - 21 C 638/98, AG Essen U. v. 16.3.2000 – 21 C 487/99, AG Unna U. v. 23.11.1999 – 16 C<br />

718/98 und LG Mönchengladbach U. v. 28.4.00 - 2 S 288/99 = VuR 2001, 17.<br />

7 Im Ergebnis ebenso AG Essen, U. v. 29.4.2002 – 12 C 205/01.<br />

8 U. v. 29.8.2000 – 9 U 23/00 = WM 2000, 2337.<br />

9 U. v. 7.12.2001 – 24 U 188/99 = BKR 2002, 331 = ZIP 2002, 978 = WM 2002, 1055<br />

10 U. v. 13.3.2002 – 9 U 63/01 = NJW-RR 2002, 1274


- 17 -<br />

teninhaber seine PIN preisgegeben hat. Es müssen vielmehr noch andere Momente<br />

hin<strong>zu</strong>kommen, deren Vorliegen das kartenausgebende Institut <strong>zu</strong> beweisen<br />

hat.<br />

Zu dem vorgeschlagenen Text im Einzelnen:<br />

Vorgeschlagener Text<br />

Kommentar<br />

Artikel über die Pflichten der Vertragsparteien<br />

...<br />

2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter...<br />

(d) stellt sicher, dass dem Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

geeignete Mittel <strong>zu</strong> Gebote stehen,<br />

um die in Absatz 1 geforderte Meldung <strong>zu</strong> machen.<br />

Im Falle einer Fernmeldung gibt der<br />

Zahlungsdienstleistungsanbieter (oder die von<br />

letzterem genannte Einrichtung) dem<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer die Beweismittel<br />

<strong>für</strong> die erfolgte Meldung an die Hand.<br />

3. Behauptet der Zahlungsdienstleistungsnutzer,<br />

dass ein Geschäft nicht genehmigt wurde,<br />

hat der Zahlungsdienstleistungsanbieter nach<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass das Geschäft genehmigt, richtig aufgezeichnet<br />

und verbucht wurde und nicht von<br />

einer technischen Panne oder anderen<br />

Mängeln betroffen war<br />

Darüber hinaus sollte er auch geeignete Mittel<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung stellen, damit dem Kun<strong>den</strong> eine<br />

sichere Handhabe <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang mit der<br />

Geheimnummer (PIN) oder mit jedem sonstigen<br />

Code <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers gegeben<br />

wird.<br />

Wir begrüßen diese wichtige Beweislastumkehr.<br />

Sie ist sachgerecht, <strong>den</strong>n der Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

soll wie ein Produzent <strong>für</strong> die<br />

Tatsachen, die aus seiner Risikosphäre stammen<br />

(wie technisch einwandfreies Funktionieren<br />

seines Systems, richtige Aufzeichnung und<br />

Verbuchung) grundsätzlich beweispflichtig sein.


- 18 -<br />

4. Die Nachweise gemäß Absatz 3 lassen <strong>den</strong><br />

Beweis <strong>des</strong> Gegenteils, der vom<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer beigebracht wird,<br />

unberührt. Insbesondere reicht die<br />

Verwendung eines Zahlungsinstruments oder eines<br />

persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />

Verwendung ermöglicht, <strong>für</strong> sich allein genommen<br />

nicht aus, um daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die<br />

Zahlung durch <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

genehmigt wurde, wenn der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />

kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />

die Zahlung nicht genehmigt haben kann.<br />

Richtig ist die grundsätzliche Regelung, dass<br />

allein die Verwendung eines Zahlungsinstruments<br />

oder eines persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />

Verwendung ermöglicht, nicht ausreicht, um<br />

daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die Zahlung durch <strong>den</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer genehmigt wurde.<br />

Die Einschränkung im letzten Halbsatz sollte<br />

aber ersatzlos gestrichen wer<strong>den</strong>: „wenn der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />

kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />

die Zahlung nicht genehmigt haben kann“. Diese<br />

Einschränkung wird in vielen Fällen wieder<br />

da<strong>zu</strong> führen, dass die Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

nicht beweisen können, dass sie an der<br />

missbräuchlichen Verwendung kein Verschul<strong>den</strong><br />

trifft.. Wie soll der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

beispielsweise Fakten nachweisen, die<br />

beweisen, dass er die Zahlung nicht genehmigt<br />

haben kann, wenn jemand die PIN ausspäht,<br />

die Karte nachgemacht und eine Transaktion<br />

durchführt?<br />

Artikel über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet <strong>für</strong><br />

Geschäfte, die ohne Genehmigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers<br />

ausgeführt wur<strong>den</strong>.<br />

2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet<br />

nicht, wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat.<br />

Bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit aufseiten<br />

<strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers wer<strong>den</strong><br />

alle bestehen<strong>den</strong> Sachverhalte berücksichtigt.<br />

Unseres Erachtens muss der Begriff „grobe<br />

Fahrlässigkeit“ näher definiert wer<strong>den</strong>, sowohl<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer, als auch<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> –anbieter. Für grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzers reicht es z.B.<br />

nicht aus, wenn seine PIN ausgespäht wurde.<br />

Umgekehrt liegt „grobe Fahrlässigkeit“ <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

vor, wenn er z.B.<br />

veraltete Sicherheitsstandards verwendet.


- 19 -<br />

5. Der Zahlungsdienstleistungsnutzer trägt die<br />

finanziellen Folgen <strong>des</strong> Verlusts, <strong>des</strong><br />

Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung<br />

<strong>des</strong> Zahlungsinstruments bis <strong>zu</strong> einer<br />

Höchstgrenze, die 150 Euro nicht überschreiten<br />

darf, wenn er seiner Verpflichtung <strong>zu</strong>r<br />

Benachrichtigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

nachgekommen ist.<br />

Die Haftungshöchstgrenze von 150,- € ist eine<br />

erfreuliche Regelung, die <strong>den</strong> Interessen beider<br />

Vertragsparteien gerecht wird. Da die Sicherheit<br />

eines Zahlungsmittel und die damit verbun<strong>den</strong><br />

Haftungsrisiken <strong>für</strong> Verbraucher ein ganz zentrales<br />

Element sind, wird sich deren Bereitschaft<br />

<strong>zu</strong>r Verwendung von Zahlungsdienstleistungen<br />

hierdurch <strong>zu</strong>künftig erhöhen.


- 20 -<br />

Anhang 14:<br />

Anwendung der „OUR“-,“SHARE“- und „BEN“- Überweisungen<br />

Zutreffend ist auch <strong>für</strong> Deutschland, dass es die Unterscheidung zwischen<br />

„OUR“-, “SHARE“- und „BEN“- Überweisungen nicht gibt. Hier gilt durchgängig<br />

das „OUR“-Konzept, wonach der Auftraggeber alle Kosten trägt. Unseres Erachtens<br />

sollte dieses Prinzip <strong>für</strong> <strong>den</strong> Binnenmarkt generelle Anwendung fin<strong>den</strong>. Wir<br />

begrüßen daher die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung. Die Erfahrungen<br />

im Zusammenhang mit der Richtlinie über grenzüberschreitende Ü-<br />

berweisungen haben gezeigt, dass es weiterhin <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> nicht transparent<br />

ist, welche Kosten auf ihn im Zusammenhang mit einer Überweisung <strong>zu</strong>kommen.<br />

Die Einführung einer einheitlichen Kostentragungspflicht würde hier <strong>für</strong> mehr<br />

Klarheit sorgen.<br />

Anhang 15:<br />

Abwicklungszeiten <strong>für</strong> grenzüberschreitende Überweisungen<br />

Aus Verbrauchersicht ist es sinnvoll, die Abwicklungszeiten von grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Überweisungen stark <strong>zu</strong> verkürzen. Wir unterstützen daher grundsätzlich<br />

<strong>den</strong> von der Kommission gewählten Ansatz der Reduktion auf drei Bankgeschäftstage.<br />

Doch sollten geprüft wer<strong>den</strong>, ob nicht <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Maximalzeiten<br />

Anreize <strong>für</strong> die Banken <strong>zu</strong>r Verkür<strong>zu</strong>ng der Zeiten geschaffen wer<strong>den</strong> könnten.<br />

11 Des weiteren sollte bei Online-Überweisungen die Abwicklungszeit auf einen<br />

Bankgeschäftstag verkürzt wer<strong>den</strong>. Es ist nicht ein<strong>zu</strong>sehen, warum <strong>für</strong> eine<br />

11 Ein Ansatz wäre es z.B., die vom Kun<strong>den</strong> <strong>zu</strong> zahlende Gebühr nach der <strong>für</strong> die<br />

Weiterleitung benötigten Dauer zwischen <strong>den</strong> Kreditinstituten <strong>zu</strong> verteilen (wer<br />

weniger Zeit braucht, erhält einen größeren Anteil der Gebühr). D.h. die zwischengeschaltete<br />

Bank, die <strong>für</strong> die Weiterleitung eine kurze Zeit benötigt, erhält<br />

einen höheren Anteil der Überweisungsgebühr als die langsamere. Hierdurch würde<br />

ein Anreiz geschaffen wer<strong>den</strong>, die Beträge nicht doch einen Tag länger <strong>zu</strong> behalten.


- 21 -<br />

elektronische grenzüberschreitende Überweisung eine längere Zeit beansprucht<br />

wer<strong>den</strong> sollte.

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