Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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verwendung von Kontonummern untersagt wer<strong>den</strong> oder dadurch veranlasste<br />
Fehlbuchungen ausdrücklich <strong>zu</strong> Lasten der Kreditinstitute gehen.<br />
Ein weiteres Problem ist die Haftung bei fehlgeleiteten Zahlungen. In Deutschland<br />
gibt es seit längerem <strong>den</strong> Trend der Kreditinstitute, nur noch nach <strong>den</strong> Kontonummern<br />
<strong>zu</strong> gehen und <strong>den</strong> Namen <strong>des</strong> Empfängers <strong>zu</strong> ignorieren. Doch gibt es<br />
viel mehr Fehlerquellen beim Angeben einer langen Kontonummer als bei <strong>einem</strong><br />
Namen. Hier ist EU-weit <strong>zu</strong> verhindern, dass Transaktionen in Fällen durchgeführt<br />
wer<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en der Name <strong>des</strong> Empfängers und die Kontonummer nicht<br />
übereinstimmen. Im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Kreditinstituten ist es un<strong>zu</strong>mutbar, dass<br />
sich Verbraucher mit frem<strong>den</strong> Personen z.T. noch in anderen Staaten wegen der<br />
Rücküberweisung auseinandersetzen müssen.<br />
Anhang 6:<br />
Mobilität der Kun<strong>den</strong><br />
Um der heutigen Mobilität der Verbraucher <strong>zu</strong> entsprechen, sollte gewährleistet<br />
sein, dass die Einrichtung eines <strong>neuen</strong> Kontos möglichst schnell erfolgen kann.<br />
Wartefristen bei einigen Banken von bis <strong>zu</strong> 6 Wochen sind untragbar.<br />
Des weiteren sollte die Erhebung spezieller Gebühren <strong>für</strong> die Kontokündigung<br />
untersagt wer<strong>den</strong>. Die Kündigung ist Teil <strong>des</strong> Dauerschuldverhältnisses<br />
und keine <strong>zu</strong>sätzliche Leistung, <strong>den</strong>n es ist von vornherein gewiss,<br />
dass jeder Vertrag mit einer Kündigung endet. Soweit <strong>den</strong> Unternehmen<br />
dadurch Kosten entstehen, müssen sie diese in ihren Preis einkalkulieren,<br />
wie auch die Anfangskosten (Abschluss- und Vertriebskosten).<br />
Anhang 7:<br />
Sicherheit im Zahlungsverkehr<br />
Die Schaffung rechtlicher Vorschriften <strong>für</strong> die Gewährleistung hoher allgemein<br />
anerkannter Sicherheitsstandards <strong>für</strong> Zahlungssysteme ist aus unserer Sicht unbedingt<br />
notwendig, um das Vertrauen in die Zahlungsprodukte <strong>zu</strong> steigern. Dabei