Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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- 15 -<br />
Anhang 13:<br />
Pflichten und Haftung der Vertragsparteien bei nicht genehmigten<br />
Transaktionen<br />
Wir begrüßen <strong>den</strong> Vorschlag der Kommission, auf der Grundlage der Empfehlung<br />
97/489/EG endlich eine ausgewogene Regelung der Pflichten und der Haftung<br />
der Vertragsparteien bei nicht genehmigten Transaktionen <strong>zu</strong> schaffen 3 . Positiv<br />
ist auch die in Nr. 5 <strong>des</strong> Artikels über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />
vorgesehene Haftungshöchstgrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer von<br />
150,- €.<br />
Bei <strong>den</strong> Haftungsregelungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Frage der<br />
Beweislast ein zentrales Thema, das sich in der Praxis derzeit vor allem bei der<br />
Verwendung von EC- und Kreditkarten stellt. In Deutschland versuchen die Kreditinstitute<br />
oftmals, über <strong>den</strong> Anscheinsbeweis ihre Kun<strong>den</strong> bei missbräuchlichen<br />
Abbuchungen mittels ihrer PIN-Nummer haften <strong>zu</strong> lassen. Dieses wird sich voraussichtlich<br />
mit der Einführung von digitalen Signaturen wiederholen. Es dauert<br />
Jahre, bis von <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen wird, dass es Möglichkeiten<br />
<strong>des</strong> Missbrauchs gibt, auf die der Kunde keinen Einfluss hat wie z.B. das<br />
schlichte Ausspähen der PIN- Eingabe im Handel.<br />
So geht bei einer Zahlung unter Verwendung der PIN ein nicht unerheblicher Teil<br />
der deutschen <strong>Rechts</strong>prechung von <strong>einem</strong> Anscheinsbeweis <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />
aus. Danach würde das ordnungsgemäße Auszahlungsprotokoll <strong>des</strong> Geldautomaten<br />
da<strong>für</strong> sprechen, dass die Abhebung mit der richtigen PIN erfolgt ist. Argumentiert<br />
wird, von der PIN könne ein unberechtigt Abhebender nur durch grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Weitergabe <strong>des</strong> berechtigten Inhabers der Karte Kenntnis<br />
erlangt haben. Denn das Sicherheitssystem sei technisch sicher, weil die PIN von<br />
dem Dieb ansonsten nur mit <strong>einem</strong> völlig unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand<br />
ermittelt wer<strong>den</strong> könnte, der in k<strong>einem</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> dem möglichen „Ge-<br />
3 Gemäß Art. 6.3. Empfehlung der EU-Kommission 97/489/EG vom 30.7.1997 über elektronische<br />
Zahlungsinstrumente ist der Inhaber <strong>des</strong> Zahlungsinstruments nicht haftbar,<br />
wenn dieses ohne Vorlage oder ohne elektronische I<strong>den</strong>tifizierung <strong>des</strong> Inhabers benutzt<br />
wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Co<strong>des</strong> oder eines ähnlichen I<strong>den</strong>titätsnachweises<br />
löst <strong>für</strong> sich allein genommen – so die ausdrückliche Empfehlung - eine Haftung<br />
<strong>des</strong> Inhabers nicht aus.