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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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- 15 -<br />

Anhang 13:<br />

Pflichten und Haftung der Vertragsparteien bei nicht genehmigten<br />

Transaktionen<br />

Wir begrüßen <strong>den</strong> Vorschlag der Kommission, auf der Grundlage der Empfehlung<br />

97/489/EG endlich eine ausgewogene Regelung der Pflichten und der Haftung<br />

der Vertragsparteien bei nicht genehmigten Transaktionen <strong>zu</strong> schaffen 3 . Positiv<br />

ist auch die in Nr. 5 <strong>des</strong> Artikels über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

vorgesehene Haftungshöchstgrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer von<br />

150,- €.<br />

Bei <strong>den</strong> Haftungsregelungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Frage der<br />

Beweislast ein zentrales Thema, das sich in der Praxis derzeit vor allem bei der<br />

Verwendung von EC- und Kreditkarten stellt. In Deutschland versuchen die Kreditinstitute<br />

oftmals, über <strong>den</strong> Anscheinsbeweis ihre Kun<strong>den</strong> bei missbräuchlichen<br />

Abbuchungen mittels ihrer PIN-Nummer haften <strong>zu</strong> lassen. Dieses wird sich voraussichtlich<br />

mit der Einführung von digitalen Signaturen wiederholen. Es dauert<br />

Jahre, bis von <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen wird, dass es Möglichkeiten<br />

<strong>des</strong> Missbrauchs gibt, auf die der Kunde keinen Einfluss hat wie z.B. das<br />

schlichte Ausspähen der PIN- Eingabe im Handel.<br />

So geht bei einer Zahlung unter Verwendung der PIN ein nicht unerheblicher Teil<br />

der deutschen <strong>Rechts</strong>prechung von <strong>einem</strong> Anscheinsbeweis <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />

aus. Danach würde das ordnungsgemäße Auszahlungsprotokoll <strong>des</strong> Geldautomaten<br />

da<strong>für</strong> sprechen, dass die Abhebung mit der richtigen PIN erfolgt ist. Argumentiert<br />

wird, von der PIN könne ein unberechtigt Abhebender nur durch grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Weitergabe <strong>des</strong> berechtigten Inhabers der Karte Kenntnis<br />

erlangt haben. Denn das Sicherheitssystem sei technisch sicher, weil die PIN von<br />

dem Dieb ansonsten nur mit <strong>einem</strong> völlig unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand<br />

ermittelt wer<strong>den</strong> könnte, der in k<strong>einem</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> dem möglichen „Ge-<br />

3 Gemäß Art. 6.3. Empfehlung der EU-Kommission 97/489/EG vom 30.7.1997 über elektronische<br />

Zahlungsinstrumente ist der Inhaber <strong>des</strong> Zahlungsinstruments nicht haftbar,<br />

wenn dieses ohne Vorlage oder ohne elektronische I<strong>den</strong>tifizierung <strong>des</strong> Inhabers benutzt<br />

wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Co<strong>des</strong> oder eines ähnlichen I<strong>den</strong>titätsnachweises<br />

löst <strong>für</strong> sich allein genommen – so die ausdrückliche Empfehlung - eine Haftung<br />

<strong>des</strong> Inhabers nicht aus.

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