Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 11 -<br />
differenziert wer<strong>den</strong> oder bei einer Regelung, die <strong>für</strong> alle Zahlungsinstrumente<br />
gilt, eine Widerrufbarkeit innerhalb von sechs Wochen geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />
Anhang 11:<br />
Rolle <strong>des</strong> Anbieters von Zahlungsdienstleistungen bei Streitigkeiten<br />
zwischen Kun<strong>den</strong> und Händlern beim Fernabsatz<br />
Die Verstärkung der Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters bei<br />
Streitigkeiten zwischen Händlern und Kun<strong>den</strong> wird das Vertrauen der Verbraucher<br />
in <strong>den</strong> elektronischen Handel erhöhen. Wir begrüßen <strong>des</strong>halb diesen Vorschlag<br />
der Kommission, der bisher hauptsächlich zwei Ideen beinhaltet:<br />
(1) die Festlegung einer Art gemeinsamer Haftung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
und <strong>des</strong> Händlers bei Nichtlieferung eines Produkts (oder sogar dann,<br />
wenn ein geliefertes Produkt nicht dem Vertrag entspricht);<br />
(2) die Festlegung spezifischer Widerrufsregeln <strong>für</strong> Zahlungen im E-Commerce,<br />
z. B. einer Bestimmung, dass Fernzahlungen bei Verträgen über Ferngeschäfte<br />
so lange widerrufen wer<strong>den</strong> können, bis der Händler dem Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
<strong>den</strong> Nachweis erbracht hat, dass er die Lieferung ausgeführt hat.<br />
Problem<br />
Das Hauptproblem bei der Kartennut<strong>zu</strong>ng im Internet ist neben dem fehlen<strong>den</strong><br />
Einwendungsdurchgriff bei mangelhafter Lieferung oder Nichtlieferung der Umstand,<br />
dass die einfache Eingabe der auf der Karte allgemein <strong>zu</strong>gänglich angebrachten<br />
Informationen (Name, Verfalldatum und Kreditkartennummer) ausreicht,<br />
um über die Ein<strong>zu</strong>gsberechtigung der Verkaufsagentur an das Geld <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />
<strong>zu</strong> kommen. Auf diese Weise hatten z.B. amerikanische Pornoanbieter von der<br />
Kreditkarte eines Verbrauchers monatlich 1.000 € in Kleinstbeträgen <strong>für</strong> angebliche<br />
Internetbesuche abgebucht. Der Weg, das <strong>zu</strong> stornieren, wurde u.a. auch im<br />
Fernsehen dann dokumentiert. Niemand fühlte sich <strong>zu</strong>ständig und bei fast allen<br />
Stellen wurde sogar noch unterstellt, dass der Verbraucher oder ein Mitglied seiner<br />
Familie doch die Websites aufgesucht hätten. Zwar haben die Pornoanbieter,<br />
die noch <strong>den</strong> größten Markt <strong>des</strong> e-Commerce besetzen, direkt <strong>zu</strong>meist kein Ein-