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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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Anhang 1:<br />

Recht auf Erbringung von Zahlungsdienstleistungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit<br />

In Deutschland sind Zahlungsdienstleistungen grundsätzlich ein Bankgeschäft<br />

i.S.d. § 1 KWG (Girogeschäft). Unternehmen bedürfen da<strong>für</strong> einer Bankerlaubnis.<br />

Von diesem hohen Verbraucherschutz-Standard darf aus unserer Sicht auf EU-<br />

Ebene nicht abgewichen wer<strong>den</strong>. Daher wären auf EU-Ebene die Anforderungen<br />

an eine Zulassung <strong>für</strong> Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsdienste erbringen,<br />

möglichst hoch <strong>zu</strong> stecken. Insbesondere bei vorausbezahlten Systemen<br />

sollte die Zulassung von dem Bestehen eines Einlagensicherungsfonds abhängig<br />

gemacht wer<strong>den</strong>, da ansonsten nämlich der Verbraucher im Fall <strong>des</strong> Konkurses<br />

das volle Ausfallrisiko tragen müsste. Bei Systemen, die eine Überweisung von A<br />

nach B ermöglichen (z.B. Paybox) müsste aus <strong>den</strong> gleichen Grün<strong>den</strong> gewährleistet<br />

sein, dass das Geld nicht über ein Zwischenkonto läuft. Ansonsten wäre auch<br />

hier das Vorhan<strong>den</strong>sein eines Einlagensicherungsfonds <strong>zu</strong> fordern.<br />

Anhang 2:<br />

Informationspflichten<br />

Die angestrebte Harmonisierung der Informationspflichten ist aus Verbrauchersicht<br />

<strong>zu</strong> begrüßen, <strong>den</strong>n gut informiert <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong> ist ein zentrales Element <strong>des</strong><br />

Verbraucherschutzes. Auch wir teilen die Meinung der Kommission, dass Selbstverpflichtungserklärungen<br />

nicht ausreichen, um die Erfüllung der Informationspflichten<br />

<strong>zu</strong> gewährleisten. Die jüngsten Erfahrungen mit der Einhaltung <strong>des</strong> freiwilligen<br />

Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen <strong>für</strong> wohnungswirtschaftliche<br />

Kredite bestätigen diese Ansicht. Daher sind in diesem Bereich nicht<br />

nur verbindliche <strong>Rechts</strong>vorschriften erforderlich, sondern es sollte auch daran<br />

gedacht wer<strong>den</strong>, wie diese Informationspflichten kontrolliert wer<strong>den</strong> sollen und<br />

welches die <strong>Rechts</strong>folgen ihrer Nichtbeachtung sind. Da<strong>zu</strong> gehört sowohl die<br />

Kompetenzfrage bei der Kontrolle als auch die Ausstattung der <strong>zu</strong>ständigen Behör<strong>den</strong><br />

mit entsprechen<strong>den</strong> (personellen) Mitteln, da ansonsten faktisch keine

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