Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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Anhang 1:<br />
Recht auf Erbringung von Zahlungsdienstleistungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit<br />
In Deutschland sind Zahlungsdienstleistungen grundsätzlich ein Bankgeschäft<br />
i.S.d. § 1 KWG (Girogeschäft). Unternehmen bedürfen da<strong>für</strong> einer Bankerlaubnis.<br />
Von diesem hohen Verbraucherschutz-Standard darf aus unserer Sicht auf EU-<br />
Ebene nicht abgewichen wer<strong>den</strong>. Daher wären auf EU-Ebene die Anforderungen<br />
an eine Zulassung <strong>für</strong> Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsdienste erbringen,<br />
möglichst hoch <strong>zu</strong> stecken. Insbesondere bei vorausbezahlten Systemen<br />
sollte die Zulassung von dem Bestehen eines Einlagensicherungsfonds abhängig<br />
gemacht wer<strong>den</strong>, da ansonsten nämlich der Verbraucher im Fall <strong>des</strong> Konkurses<br />
das volle Ausfallrisiko tragen müsste. Bei Systemen, die eine Überweisung von A<br />
nach B ermöglichen (z.B. Paybox) müsste aus <strong>den</strong> gleichen Grün<strong>den</strong> gewährleistet<br />
sein, dass das Geld nicht über ein Zwischenkonto läuft. Ansonsten wäre auch<br />
hier das Vorhan<strong>den</strong>sein eines Einlagensicherungsfonds <strong>zu</strong> fordern.<br />
Anhang 2:<br />
Informationspflichten<br />
Die angestrebte Harmonisierung der Informationspflichten ist aus Verbrauchersicht<br />
<strong>zu</strong> begrüßen, <strong>den</strong>n gut informiert <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong> ist ein zentrales Element <strong>des</strong><br />
Verbraucherschutzes. Auch wir teilen die Meinung der Kommission, dass Selbstverpflichtungserklärungen<br />
nicht ausreichen, um die Erfüllung der Informationspflichten<br />
<strong>zu</strong> gewährleisten. Die jüngsten Erfahrungen mit der Einhaltung <strong>des</strong> freiwilligen<br />
Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen <strong>für</strong> wohnungswirtschaftliche<br />
Kredite bestätigen diese Ansicht. Daher sind in diesem Bereich nicht<br />
nur verbindliche <strong>Rechts</strong>vorschriften erforderlich, sondern es sollte auch daran<br />
gedacht wer<strong>den</strong>, wie diese Informationspflichten kontrolliert wer<strong>den</strong> sollen und<br />
welches die <strong>Rechts</strong>folgen ihrer Nichtbeachtung sind. Da<strong>zu</strong> gehört sowohl die<br />
Kompetenzfrage bei der Kontrolle als auch die Ausstattung der <strong>zu</strong>ständigen Behör<strong>den</strong><br />
mit entsprechen<strong>den</strong> (personellen) Mitteln, da ansonsten faktisch keine