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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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teninhaber seine PIN preisgegeben hat. Es müssen vielmehr noch andere Momente<br />

hin<strong>zu</strong>kommen, deren Vorliegen das kartenausgebende Institut <strong>zu</strong> beweisen<br />

hat.<br />

Zu dem vorgeschlagenen Text im Einzelnen:<br />

Vorgeschlagener Text<br />

Kommentar<br />

Artikel über die Pflichten der Vertragsparteien<br />

...<br />

2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter...<br />

(d) stellt sicher, dass dem Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

geeignete Mittel <strong>zu</strong> Gebote stehen,<br />

um die in Absatz 1 geforderte Meldung <strong>zu</strong> machen.<br />

Im Falle einer Fernmeldung gibt der<br />

Zahlungsdienstleistungsanbieter (oder die von<br />

letzterem genannte Einrichtung) dem<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer die Beweismittel<br />

<strong>für</strong> die erfolgte Meldung an die Hand.<br />

3. Behauptet der Zahlungsdienstleistungsnutzer,<br />

dass ein Geschäft nicht genehmigt wurde,<br />

hat der Zahlungsdienstleistungsanbieter nach<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass das Geschäft genehmigt, richtig aufgezeichnet<br />

und verbucht wurde und nicht von<br />

einer technischen Panne oder anderen<br />

Mängeln betroffen war<br />

Darüber hinaus sollte er auch geeignete Mittel<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung stellen, damit dem Kun<strong>den</strong> eine<br />

sichere Handhabe <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang mit der<br />

Geheimnummer (PIN) oder mit jedem sonstigen<br />

Code <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers gegeben<br />

wird.<br />

Wir begrüßen diese wichtige Beweislastumkehr.<br />

Sie ist sachgerecht, <strong>den</strong>n der Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />

soll wie ein Produzent <strong>für</strong> die<br />

Tatsachen, die aus seiner Risikosphäre stammen<br />

(wie technisch einwandfreies Funktionieren<br />

seines Systems, richtige Aufzeichnung und<br />

Verbuchung) grundsätzlich beweispflichtig sein.

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