Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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4. Die Nachweise gemäß Absatz 3 lassen <strong>den</strong><br />
Beweis <strong>des</strong> Gegenteils, der vom<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer beigebracht wird,<br />
unberührt. Insbesondere reicht die<br />
Verwendung eines Zahlungsinstruments oder eines<br />
persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />
Verwendung ermöglicht, <strong>für</strong> sich allein genommen<br />
nicht aus, um daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die<br />
Zahlung durch <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
genehmigt wurde, wenn der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />
kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />
die Zahlung nicht genehmigt haben kann.<br />
Richtig ist die grundsätzliche Regelung, dass<br />
allein die Verwendung eines Zahlungsinstruments<br />
oder eines persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />
Verwendung ermöglicht, nicht ausreicht, um<br />
daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die Zahlung durch <strong>den</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer genehmigt wurde.<br />
Die Einschränkung im letzten Halbsatz sollte<br />
aber ersatzlos gestrichen wer<strong>den</strong>: „wenn der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />
kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />
die Zahlung nicht genehmigt haben kann“. Diese<br />
Einschränkung wird in vielen Fällen wieder<br />
da<strong>zu</strong> führen, dass die Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
nicht beweisen können, dass sie an der<br />
missbräuchlichen Verwendung kein Verschul<strong>den</strong><br />
trifft.. Wie soll der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
beispielsweise Fakten nachweisen, die<br />
beweisen, dass er die Zahlung nicht genehmigt<br />
haben kann, wenn jemand die PIN ausspäht,<br />
die Karte nachgemacht und eine Transaktion<br />
durchführt?<br />
Artikel über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />
1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet <strong>für</strong><br />
Geschäfte, die ohne Genehmigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers<br />
ausgeführt wur<strong>den</strong>.<br />
2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet<br />
nicht, wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat.<br />
Bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit aufseiten<br />
<strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers wer<strong>den</strong><br />
alle bestehen<strong>den</strong> Sachverhalte berücksichtigt.<br />
Unseres Erachtens muss der Begriff „grobe<br />
Fahrlässigkeit“ näher definiert wer<strong>den</strong>, sowohl<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer, als auch<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> –anbieter. Für grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzers reicht es z.B.<br />
nicht aus, wenn seine PIN ausgespäht wurde.<br />
Umgekehrt liegt „grobe Fahrlässigkeit“ <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
vor, wenn er z.B.<br />
veraltete Sicherheitsstandards verwendet.