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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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4. Die Nachweise gemäß Absatz 3 lassen <strong>den</strong><br />

Beweis <strong>des</strong> Gegenteils, der vom<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer beigebracht wird,<br />

unberührt. Insbesondere reicht die<br />

Verwendung eines Zahlungsinstruments oder eines<br />

persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />

Verwendung ermöglicht, <strong>für</strong> sich allein genommen<br />

nicht aus, um daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die<br />

Zahlung durch <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

genehmigt wurde, wenn der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />

kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />

die Zahlung nicht genehmigt haben kann.<br />

Richtig ist die grundsätzliche Regelung, dass<br />

allein die Verwendung eines Zahlungsinstruments<br />

oder eines persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />

Verwendung ermöglicht, nicht ausreicht, um<br />

daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die Zahlung durch <strong>den</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer genehmigt wurde.<br />

Die Einschränkung im letzten Halbsatz sollte<br />

aber ersatzlos gestrichen wer<strong>den</strong>: „wenn der<br />

Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />

kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />

die Zahlung nicht genehmigt haben kann“. Diese<br />

Einschränkung wird in vielen Fällen wieder<br />

da<strong>zu</strong> führen, dass die Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

nicht beweisen können, dass sie an der<br />

missbräuchlichen Verwendung kein Verschul<strong>den</strong><br />

trifft.. Wie soll der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

beispielsweise Fakten nachweisen, die<br />

beweisen, dass er die Zahlung nicht genehmigt<br />

haben kann, wenn jemand die PIN ausspäht,<br />

die Karte nachgemacht und eine Transaktion<br />

durchführt?<br />

Artikel über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet <strong>für</strong><br />

Geschäfte, die ohne Genehmigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers<br />

ausgeführt wur<strong>den</strong>.<br />

2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet<br />

nicht, wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />

grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat.<br />

Bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit aufseiten<br />

<strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers wer<strong>den</strong><br />

alle bestehen<strong>den</strong> Sachverhalte berücksichtigt.<br />

Unseres Erachtens muss der Begriff „grobe<br />

Fahrlässigkeit“ näher definiert wer<strong>den</strong>, sowohl<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer, als auch<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> –anbieter. Für grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong><br />

Zahlungsdienstleistungsnutzers reicht es z.B.<br />

nicht aus, wenn seine PIN ausgespäht wurde.<br />

Umgekehrt liegt „grobe Fahrlässigkeit“ <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

vor, wenn er z.B.<br />

veraltete Sicherheitsstandards verwendet.

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