Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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5. Der Zahlungsdienstleistungsnutzer trägt die<br />
finanziellen Folgen <strong>des</strong> Verlusts, <strong>des</strong><br />
Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung<br />
<strong>des</strong> Zahlungsinstruments bis <strong>zu</strong> einer<br />
Höchstgrenze, die 150 Euro nicht überschreiten<br />
darf, wenn er seiner Verpflichtung <strong>zu</strong>r<br />
Benachrichtigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />
nachgekommen ist.<br />
Die Haftungshöchstgrenze von 150,- € ist eine<br />
erfreuliche Regelung, die <strong>den</strong> Interessen beider<br />
Vertragsparteien gerecht wird. Da die Sicherheit<br />
eines Zahlungsmittel und die damit verbun<strong>den</strong><br />
Haftungsrisiken <strong>für</strong> Verbraucher ein ganz zentrales<br />
Element sind, wird sich deren Bereitschaft<br />
<strong>zu</strong>r Verwendung von Zahlungsdienstleistungen<br />
hierdurch <strong>zu</strong>künftig erhöhen.