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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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5. Der Zahlungsdienstleistungsnutzer trägt die<br />

finanziellen Folgen <strong>des</strong> Verlusts, <strong>des</strong><br />

Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung<br />

<strong>des</strong> Zahlungsinstruments bis <strong>zu</strong> einer<br />

Höchstgrenze, die 150 Euro nicht überschreiten<br />

darf, wenn er seiner Verpflichtung <strong>zu</strong>r<br />

Benachrichtigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />

nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

nachgekommen ist.<br />

Die Haftungshöchstgrenze von 150,- € ist eine<br />

erfreuliche Regelung, die <strong>den</strong> Interessen beider<br />

Vertragsparteien gerecht wird. Da die Sicherheit<br />

eines Zahlungsmittel und die damit verbun<strong>den</strong><br />

Haftungsrisiken <strong>für</strong> Verbraucher ein ganz zentrales<br />

Element sind, wird sich deren Bereitschaft<br />

<strong>zu</strong>r Verwendung von Zahlungsdienstleistungen<br />

hierdurch <strong>zu</strong>künftig erhöhen.

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