Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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erscheint die Koordinierung der nationalen Sicherheits- und Zertifizierungsstellen<br />
sinnvoll. Wichtig ist es <strong>zu</strong>dem, neben <strong>den</strong> Sicherheitsstandards nicht die einfachen<br />
Umgehungsmöglichkeiten aus dem Auge <strong>zu</strong> verlieren, wie etwa die Eingabe<br />
der PIN- Nummern im Geschäft unter <strong>den</strong> Blicken der Verkäufer und warten<strong>den</strong><br />
Käufern. Es gibt keine Vorschriften, dass die Geräte einen effektiven Sichtschutz<br />
haben müssen. Das gilt teilweise auch <strong>für</strong> Geldautomaten.<br />
Parallel <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Sicherheitsstandards müssen aber auch Haftungsregeln geschaffen<br />
wer<strong>den</strong>, die - wie bei einer Produkthaftung - im Missbrauchs- und Scha<strong>den</strong>sfall<br />
<strong>zu</strong>nächst <strong>den</strong> Anbieter haften lassen. Im Streitfall müsste es sodann dem<br />
Zahlungsproduktanbieter obliegen <strong>zu</strong> beweisen, dass sein Produkt sicher ist, und<br />
<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> an dem missbräuchlichen Zahlungsvorgang ein Verschul<strong>den</strong> trifft 1 .<br />
Des weiteren sind wir der Auffassung, dass bei <strong>einem</strong> Ausfall oder bei Störungen<br />
im Zahlungsverkehrsnetz die Anbieter <strong>für</strong> hierdurch beim Kun<strong>den</strong> entstehende<br />
Schä<strong>den</strong> haften sollten.<br />
Anhang 9:<br />
Alternative Streitbeilegung<br />
Von der Kommission vorgeschlagener Text:<br />
Artikel über alternative Streitbeilegung<br />
“Die Mitgliedstaaten tragen da<strong>für</strong> Sorge, dass angemessene und effiziente außergerichtliche<br />
Beschwerde- und Abhilfeverfahren gemäß der Empfehlung<br />
98/257/EG <strong>zu</strong>r Beilegung von Streitigkeiten zwischen <strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
und s<strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieter vorhan<strong>den</strong> sind, gegebenenfalls<br />
unter Nut<strong>zu</strong>ng bestehender Einrichtungen.“<br />
Es ist <strong>zu</strong> begrüßen, dass eine EU-weite Verpflichtung <strong>zu</strong>r Schaffung alternativer<br />
Streitbelegungsstellen geschaffen wer<strong>den</strong> soll. Ombudsmänner und ähnliche<br />
Schlichtungsstellen tragen aber die Gefahr in sich, dass sie die Durchset<strong>zu</strong>ng von<br />
Ansprüchen verzögern können, keine innovativen Entscheidungen treffen und<br />
damit Verbraucher oft ausbremsen. Um dieses <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>, müsste die Beset<strong>zu</strong>ng<br />
der Stelle <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t gegenüber <strong>den</strong> Anbietern Neutralität gewährleisten,<br />
1 Vgl. hier<strong>zu</strong> ausführlich unsere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> Anhang 13.