Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
13.02.2004<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>vzbv</strong> <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt<br />
Zu dem Konsultationspapier der Europäischen Kommission <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> <strong>neuen</strong><br />
<strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt (KOM (2003) 718 vom<br />
2.12.2003) nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Zur Begründung <strong>für</strong> die Initiative der Kommission (Ziff.3)<br />
Wir begrüßen die Initiative der Kommission, ein kohärentes Konzept <strong>zu</strong>r Verbesserung<br />
<strong>des</strong> einheitlichen Zahlungsverkehrsraums <strong>zu</strong> schaffen. Die jetzige Situation<br />
mit mehreren Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Mitteilungen ist<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Verbraucher als juristischen Laien unüberschaubar gewor<strong>den</strong>, was die<br />
Akzeptanz von Zahlungen über die Grenzen hinweg und damit auch Vertragsabschlüsse<br />
im Binnenmarkt hindert. Die Vergangenheit hat <strong>zu</strong>dem gezeigt, dass<br />
EU-Empfehlungen nicht ausreichen, um die Kreditwirtschaft <strong>zu</strong> verbraucherfreundlicherem<br />
Verhalten <strong>zu</strong> bewegen. Dies gilt <strong>zu</strong>m Beispiel <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der<br />
Haftungsregelungen bei Zahlungskarten. Trotz entsprechender Empfehlungen<br />
(z.B. Empfehlung 97/489/EG vom 30.7.1997) sind Umset<strong>zu</strong>ngsansätze weder<br />
beim Gesetzgeber noch bei der Kreditwirtschaft <strong>zu</strong> erkennen.<br />
Zu <strong>den</strong> Leitprinzipien <strong>des</strong> künftigen Vorschlags (Ziff.4)<br />
Effizienz, Kun<strong>den</strong>schutz auf hohem Niveau und unabdingbare Sicherheit<br />
als Ziele <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s<br />
Begrüßenswert sind auch die Leitprinzipien <strong>des</strong> künftigen Vorschlags <strong>für</strong> einen<br />
<strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsverkehr im Binnenmarkt, soweit sie Effi-
- 2 -<br />
zienz als ständiges Ziel, Sicherheit als Conditio sine qua non und Kun<strong>den</strong>schutz<br />
auf hohem Niveau betreffen.<br />
Für eine Steigerung <strong>des</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong> Zahlungsverkehrs ist es unbedingt<br />
erforderlich, Vertrauen durch hohe Sicherheitsstandards und durch<br />
klare Haftungs- und Beweislastregelungen <strong>zu</strong> schaffen.<br />
Umfragen <strong>zu</strong>folge spielen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr Sicherheitsaspekte<br />
immer noch die größte Rolle. Dies bestätigt das zentrale Ergebnis der Studie<br />
von Forrester Research: So halten 98 Prozent aller von Forrester befragten Online-Käufer<br />
die Sicherheit beim Online-Shopping <strong>für</strong> wichtig bzw. besonders wichtig.<br />
Daher sollten in <strong>einem</strong> einheitlichen <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> einerseits die ein<strong>zu</strong>halten<strong>den</strong><br />
Sicherheitsstandards bereits von Anfang an hoch angesetzt wer<strong>den</strong> und <strong>zu</strong>m<br />
anderen auch eindeutige Haftungsregelungen mit einer Beweislastumkehr <strong>zu</strong><br />
Lasten der Anbieter <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall <strong>des</strong> Missbrauchs geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />
Dies ist auch <strong>des</strong>halb sachgerecht, weil der Verbraucher keinen Einfluss auf die<br />
verwendeten Sicherheitsstandards hat. Diese liegen allein in der Sphäre <strong>des</strong> Anbieters.<br />
Bei verbraucherfreundlichen Haftungsregelungen wer<strong>den</strong> die Verbraucher<br />
auch schneller Vertrauen haben und neue Zahlungswege schneller akzeptieren..<br />
Wir begrüßen, dass neben Verbrauchern auch Einzelhändler und KMU in <strong>den</strong><br />
Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s einbezogen wer<strong>den</strong> sollen (vgl. 4.4.).<br />
Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch kleine und mittelständische Unternehmen<br />
(KMU) kaum ihre Interessen bei <strong>den</strong> Kreditinstituten durchsetzen können und<br />
auch nicht das Know-how aufbauen können (<strong>Rechts</strong>anwälte, Steuerberater etc.).<br />
Zudem geht die Entwicklung weg von Unternehmensgründungen <strong>zu</strong>m Zwecke<br />
<strong>des</strong> Aufbaus eines großen Betriebs hin <strong>zu</strong> Selbstständigen, die faktisch in arbeitnehmerähnlichen<br />
Positionen bleiben und über eine gewisse Größe nicht hinauskommen.
- 3 -<br />
Art <strong>des</strong> künftigen <strong>Rechts</strong>instruments<br />
Unseres Erachtens muss über die Frage, ob eine „minimale“ oder eine „maximale“<br />
Harmonisierung erfolgen soll, von Fall <strong>zu</strong> Fall entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. So bietet eine<br />
minimale Harmonisierung <strong>den</strong> Vorteil, dass die technische Weiterentwicklung der<br />
Zahlungssysteme möglich bleibt und die Mitgliedstaaten ihre ggf. höheren Verbraucherschutzstandards<br />
beibehalten können. Andererseits ist es sinnvoll, <strong>für</strong> Kernbereiche<br />
wie Sicherheitsstandards, Haftung und Beweislast verbindliche Regelungen<br />
<strong>zu</strong> schaffen, um das Vertrauen der Verbraucher im Zusammenhang mit grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />
Transaktionen <strong>zu</strong> steigern. Diese „maximale“ Harmonisierung in<br />
Teilbereichen sollte aber nur dann erfolgen, wenn ein sehr hohes Verbraucherschutzniveau<br />
gewährleistet wird.<br />
Regelungsbefugnisse der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit<br />
technischen Fragen sollten in gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen klar definiert<br />
und begrenzt sein. Da auch technische Änderungen Auswirkungen auf andere<br />
Bereiche haben können, ist eine Kompetenzübertragung vorsichtig <strong>zu</strong> handhaben.<br />
Überarbeitung der <strong>Rechts</strong>texte<br />
Leider wer<strong>den</strong> Verordnungen immer noch nicht von Nicht-Juristen überarbeitet,<br />
weshalb sie oftmals, nicht nur hinsichtlich der Definitionen die notwendige Klarheit<br />
missen lassen. Als jüngstes Beispiel sei die EU-Verordnung <strong>zu</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />
Zahlungen in € genannt.<br />
So ist z.B. aus der Definition der „grenzüberschreiten<strong>den</strong> elektronischen Zahlungsvorgänge“<br />
in der Verordnung nicht ohne weiteres <strong>für</strong> <strong>den</strong> juristischen Laien<br />
<strong>zu</strong> entnehmen, dass hierunter auch Kreditkartenzahlungen fallen.<br />
Dies sollte bei der Abfassung der Vorschriften eines <strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s beachtet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Zu <strong>den</strong> Anhängen <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />
Nachfolgend wer<strong>den</strong> wir auf die wesentlichen Anhänge <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />
eingehen. Wir behalten uns eine weitere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> späteren<br />
Zeitpunkt ausdrücklich vor.
- 4 -<br />
Anhang 1:<br />
Recht auf Erbringung von Zahlungsdienstleistungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit<br />
In Deutschland sind Zahlungsdienstleistungen grundsätzlich ein Bankgeschäft<br />
i.S.d. § 1 KWG (Girogeschäft). Unternehmen bedürfen da<strong>für</strong> einer Bankerlaubnis.<br />
Von diesem hohen Verbraucherschutz-Standard darf aus unserer Sicht auf EU-<br />
Ebene nicht abgewichen wer<strong>den</strong>. Daher wären auf EU-Ebene die Anforderungen<br />
an eine Zulassung <strong>für</strong> Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsdienste erbringen,<br />
möglichst hoch <strong>zu</strong> stecken. Insbesondere bei vorausbezahlten Systemen<br />
sollte die Zulassung von dem Bestehen eines Einlagensicherungsfonds abhängig<br />
gemacht wer<strong>den</strong>, da ansonsten nämlich der Verbraucher im Fall <strong>des</strong> Konkurses<br />
das volle Ausfallrisiko tragen müsste. Bei Systemen, die eine Überweisung von A<br />
nach B ermöglichen (z.B. Paybox) müsste aus <strong>den</strong> gleichen Grün<strong>den</strong> gewährleistet<br />
sein, dass das Geld nicht über ein Zwischenkonto läuft. Ansonsten wäre auch<br />
hier das Vorhan<strong>den</strong>sein eines Einlagensicherungsfonds <strong>zu</strong> fordern.<br />
Anhang 2:<br />
Informationspflichten<br />
Die angestrebte Harmonisierung der Informationspflichten ist aus Verbrauchersicht<br />
<strong>zu</strong> begrüßen, <strong>den</strong>n gut informiert <strong>zu</strong> wer<strong>den</strong> ist ein zentrales Element <strong>des</strong><br />
Verbraucherschutzes. Auch wir teilen die Meinung der Kommission, dass Selbstverpflichtungserklärungen<br />
nicht ausreichen, um die Erfüllung der Informationspflichten<br />
<strong>zu</strong> gewährleisten. Die jüngsten Erfahrungen mit der Einhaltung <strong>des</strong> freiwilligen<br />
Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen <strong>für</strong> wohnungswirtschaftliche<br />
Kredite bestätigen diese Ansicht. Daher sind in diesem Bereich nicht<br />
nur verbindliche <strong>Rechts</strong>vorschriften erforderlich, sondern es sollte auch daran<br />
gedacht wer<strong>den</strong>, wie diese Informationspflichten kontrolliert wer<strong>den</strong> sollen und<br />
welches die <strong>Rechts</strong>folgen ihrer Nichtbeachtung sind. Da<strong>zu</strong> gehört sowohl die<br />
Kompetenzfrage bei der Kontrolle als auch die Ausstattung der <strong>zu</strong>ständigen Behör<strong>den</strong><br />
mit entsprechen<strong>den</strong> (personellen) Mitteln, da ansonsten faktisch keine
- 5 -<br />
Kontrolle stattfindet. Die Einhaltung dieser Pflichten kann <strong>zu</strong>sätzlich auch auf<br />
nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen übertragen wer<strong>den</strong>, wenn deren<br />
Kompetenz ausdrücklich geregelt ist und das Vorhan<strong>den</strong>sein der notwendigen<br />
sachlichen und personellen Mittel gewährleistet wird.<br />
Zu dem vorgeschlagenen Wortlaut der Bestimmungen:<br />
Vorgeschlagener Text<br />
1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter teilt dem<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer rechtzeitig, bevor<br />
Letzterer durch einen Zahlungsdienstleistungsvertrag<br />
oder ein<br />
Zahlungsdienstleistungsangebot gebun<strong>den</strong> ist,<br />
auf Papier oder <strong>einem</strong> anderen dauerhaften Trägermedium<br />
alle <strong>für</strong> die Zahlungsdienstleistung<br />
gelten<strong>den</strong> Vertragsbestimmungen und Bedingungen<br />
mit (nachstehend „die Bedingungen“).<br />
2. Die Bedingungen liegen schriftlich, gegebenenfalls<br />
auch in elektronischer Form, vor; sie sind<br />
leicht verständlich und in klarer, gut lesbarer Form<br />
abgefasst.<br />
3. Etwaige Änderungen der Bedingungen wer<strong>den</strong><br />
in der gleichen Weise, wie in <strong>den</strong> Absätzen 1<br />
und 2 angegeben, und min<strong>des</strong>tens einen Monat<br />
vor ihrem Wirksamwer<strong>den</strong> vorgelegt. Die<br />
geänderten Bedingungen gelten als angenommen,<br />
wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
<strong>den</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsvertrag <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>des</strong> Wirksamwer<strong>den</strong>s nicht beendet hat.<br />
4. Zu <strong>den</strong> Min<strong>des</strong>tbedingungen zählen:<br />
(a) eine Beschreibung der Zahlungsdienstleistung,<br />
gegebenenfalls auch der technischen<br />
Anforderungen an die <strong>zu</strong>r Verwendung <strong>zu</strong>gelassene<br />
Kommunikationsausstattung <strong>des</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzers, sowie der Art<br />
und Weise der Nut<strong>zu</strong>ng der Zahlungsdienstleistung,<br />
einschließlich gegebenenfalls vorhan<strong>den</strong>er Finanzobergrenzen;<br />
(b) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten und<br />
Haftung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
und <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers im Zusammenhang<br />
mit der Erbringung bzw. Nut<strong>zu</strong>ng<br />
der<br />
Kommentar<br />
Unseres Erachtens ist der unbestimmte<br />
<strong>Rechts</strong>begriff „rechtzeitig“ <strong>zu</strong> präzisieren<br />
wie dies auch in Ziff.3 erfolgt ist.<br />
Dem Zahlungsdienstleistungsempfänger<br />
sollte mit der Änderung der Bedingungen<br />
auch mitgeteilt wer<strong>den</strong> müssen, dass ihm<br />
ein Kündigungsrecht <strong>zu</strong>steht.<br />
Die wesentlichen Informationen <strong>des</strong> Vertrages<br />
sollten <strong>zu</strong>sätzlich gesondert, vor<strong>zu</strong>gsweise<br />
in <strong>einem</strong> EU-weit vorgegebenen<br />
Formular geliefert wer<strong>den</strong>.<br />
Die Maßnahmen, die der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer vernünftigerweise<br />
ergreifen sollte, um eine sichere<br />
Verwahrung<br />
eines verwendeten Zahlungsinstruments
- 6 -<br />
Zahlungsdienstleistung; gegebenenfalls eine Beschreibung<br />
der Maßnahmen, die der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer vernünftigerweise<br />
ergreifen sollte, um eine sichere Verwahrung<br />
eines verwendeten Zahlungsinstruments und der<br />
Mittel (z. B. Geheimnummer (PIN) oder ein<br />
anderer Code), die die Verwendung <strong>des</strong> Instruments<br />
ermöglichen, <strong>zu</strong> gewährleisten;<br />
und der Mittel (z. B. Geheimnummer (PIN)<br />
oder ein<br />
anderer Code), die die Verwendung <strong>des</strong><br />
Instruments ermöglichen, <strong>zu</strong> gewährleisten<br />
sollten vom Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
immer angegeben wer<strong>den</strong> müssen.<br />
(c) gegebenenfalls Angaben <strong>zu</strong>m Zeitraum, innerhalb<br />
<strong>des</strong>sen das Zahlungskonto <strong>des</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzers belastet oder<br />
kreditiert wird, einschließlich der Abwicklungszeit<br />
und <strong>des</strong> Wertstellungsdatums, bzw. - falls der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer kein Zahlungskonto<br />
bei dem Zahlungsdienstleistungsanbieter hat - der<br />
Zeitraum, innerhalb <strong>des</strong>sen der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer eine Rechnung<br />
erhält;<br />
(d) Angabe aller vom Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
<strong>zu</strong> tragen<strong>den</strong> Kosten, insbesondere - falls<br />
relevant - nähere Angaben <strong>zu</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Kosten:<br />
– die Höhe der anfänglichen und jährlichen Gebühren,<br />
– die Provisionen und Kosten, die der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
<strong>für</strong> bestimmte Arten von<br />
Geschäften an <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
<strong>zu</strong> entrichten hat, und deren<br />
Berechnungsweise,<br />
gegebenenfalls Zinsen und deren Berechnungsweise;<br />
(e) gegebenenfalls Angabe <strong>des</strong> Referenzkurses,<br />
der <strong>für</strong> die Umrechnung von<br />
Fremdwährungsgeschäften <strong>zu</strong>grunde gelegt wurde,<br />
einschließlich <strong>des</strong> entsprechen<strong>den</strong> Stichtags<br />
<strong>für</strong> die Festlegung dieses Wechselkurses;<br />
Zusätzlich sollte aufgenommen wer<strong>den</strong>,<br />
dass nicht aufgeführte Kosten auch nicht<br />
vom Kun<strong>den</strong> geschuldet wer<strong>den</strong>.<br />
Beim Referenzkursen sollte nur auf offiziell<br />
<strong>zu</strong>gängliche Kurse verwiesen wer<strong>den</strong> dürfen.<br />
Des weiteren ist die Fundstelle an<strong>zu</strong>geben.<br />
(f) Angabe <strong>des</strong> Zeitraums, innerhalb <strong>des</strong>sen ein<br />
Zahlungsauftrag vom<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer angefochten [widerrufen,<br />
<strong>zu</strong>rückgewiesen] wer<strong>den</strong> kann, sowie<br />
alle praktischen Anweisungen, um dieses Recht<br />
geltend <strong>zu</strong> machen;<br />
(g) ein Hinweis auf die Abhilfe- und Beschwerdeverfahren,<br />
die dem Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung stehen, sowie die Art und Weise<br />
<strong>des</strong> Zugangs <strong>zu</strong> diesen Verfahren;<br />
Es sollte an<strong>zu</strong>geben sein, um welche Art<br />
von Schlichtungsstelle es sich handelt und<br />
ob diese unabhängig ist. Weiterhin sollte<br />
die Anschrift und die Telefonnummer der<br />
Schlichtungsstelle an<strong>zu</strong>geben sein.
- 7 -<br />
Anhang 4:<br />
Wertstellungsdaten<br />
Von der Kommission vorgeschlagener Text:<br />
Artikel <strong>zu</strong>r Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs Wertstellungsdatum<br />
"Das Wertstellungsdatum ist das Be<strong>zu</strong>gsdatum, von dem der Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
bei der Berechnung von Soll- oder Habenzinsen <strong>für</strong> seinen Kun<strong>den</strong><br />
ausgeht."<br />
Artikel über die Verwendung von Wertstellungsdaten<br />
„Das Wertstellungsdatum <strong>für</strong> eine Zahlungstransaktion darf sich nicht von dem Datum,<br />
an dem die Geldbewegung gemäß dem Zahlungsauftrag bei dem betreffen<strong>den</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsanbieter erfolgt, von dem Buchungs-<br />
/Transaktionsdatum unterschei<strong>den</strong>.“<br />
Eine einheitliche Wertstellung ist aus Verbrauchersicht <strong>zu</strong> begrüßen, da nur so <strong>für</strong><br />
<strong>den</strong> Verbraucher verlässlich erkennbar ist, wann die Zahlung ankommen soll.<br />
Auch hier genügt es nicht, auf die Selbstregulierung <strong>zu</strong> vertrauen, <strong>des</strong>halb sollten<br />
<strong>Rechts</strong>vorschriften geschaffen wer<strong>den</strong>. Die vorgeschlagenen Bestimmungen<br />
wür<strong>den</strong> <strong>den</strong> Verbraucherinteressen an einer taggenauen Wertstellung der Zahlungstransaktionen<br />
genüge tun.<br />
Anhang 5:<br />
Übertragbarkeit von Kontonummern<br />
Der Vorschlag ist auch aus unserer Sicht verzichtbar, <strong>den</strong>n <strong>zu</strong> der Kontonummer<br />
muss immer auch die neue Bankleitzahl mitgeteilt wer<strong>den</strong>, so dass der mit der<br />
Vereinheitlichung verbun<strong>den</strong>e Aufwand und der tatsächliche Nutzen in k<strong>einem</strong><br />
Verhältnis stehen.<br />
Aus Verbrauchersicht ist es hingegen ein drängenderes Problem, dass es immer<br />
wieder <strong>zu</strong>r Neuverwendung alter Kontonummern durch die Kreditinstitute kommt<br />
und dadurch Zahlungen fehlgeleitet wer<strong>den</strong>. Als erster Schritt sollte die Wieder-
- 8 -<br />
verwendung von Kontonummern untersagt wer<strong>den</strong> oder dadurch veranlasste<br />
Fehlbuchungen ausdrücklich <strong>zu</strong> Lasten der Kreditinstitute gehen.<br />
Ein weiteres Problem ist die Haftung bei fehlgeleiteten Zahlungen. In Deutschland<br />
gibt es seit längerem <strong>den</strong> Trend der Kreditinstitute, nur noch nach <strong>den</strong> Kontonummern<br />
<strong>zu</strong> gehen und <strong>den</strong> Namen <strong>des</strong> Empfängers <strong>zu</strong> ignorieren. Doch gibt es<br />
viel mehr Fehlerquellen beim Angeben einer langen Kontonummer als bei <strong>einem</strong><br />
Namen. Hier ist EU-weit <strong>zu</strong> verhindern, dass Transaktionen in Fällen durchgeführt<br />
wer<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en der Name <strong>des</strong> Empfängers und die Kontonummer nicht<br />
übereinstimmen. Im Gegensatz <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Kreditinstituten ist es un<strong>zu</strong>mutbar, dass<br />
sich Verbraucher mit frem<strong>den</strong> Personen z.T. noch in anderen Staaten wegen der<br />
Rücküberweisung auseinandersetzen müssen.<br />
Anhang 6:<br />
Mobilität der Kun<strong>den</strong><br />
Um der heutigen Mobilität der Verbraucher <strong>zu</strong> entsprechen, sollte gewährleistet<br />
sein, dass die Einrichtung eines <strong>neuen</strong> Kontos möglichst schnell erfolgen kann.<br />
Wartefristen bei einigen Banken von bis <strong>zu</strong> 6 Wochen sind untragbar.<br />
Des weiteren sollte die Erhebung spezieller Gebühren <strong>für</strong> die Kontokündigung<br />
untersagt wer<strong>den</strong>. Die Kündigung ist Teil <strong>des</strong> Dauerschuldverhältnisses<br />
und keine <strong>zu</strong>sätzliche Leistung, <strong>den</strong>n es ist von vornherein gewiss,<br />
dass jeder Vertrag mit einer Kündigung endet. Soweit <strong>den</strong> Unternehmen<br />
dadurch Kosten entstehen, müssen sie diese in ihren Preis einkalkulieren,<br />
wie auch die Anfangskosten (Abschluss- und Vertriebskosten).<br />
Anhang 7:<br />
Sicherheit im Zahlungsverkehr<br />
Die Schaffung rechtlicher Vorschriften <strong>für</strong> die Gewährleistung hoher allgemein<br />
anerkannter Sicherheitsstandards <strong>für</strong> Zahlungssysteme ist aus unserer Sicht unbedingt<br />
notwendig, um das Vertrauen in die Zahlungsprodukte <strong>zu</strong> steigern. Dabei
- 9 -<br />
erscheint die Koordinierung der nationalen Sicherheits- und Zertifizierungsstellen<br />
sinnvoll. Wichtig ist es <strong>zu</strong>dem, neben <strong>den</strong> Sicherheitsstandards nicht die einfachen<br />
Umgehungsmöglichkeiten aus dem Auge <strong>zu</strong> verlieren, wie etwa die Eingabe<br />
der PIN- Nummern im Geschäft unter <strong>den</strong> Blicken der Verkäufer und warten<strong>den</strong><br />
Käufern. Es gibt keine Vorschriften, dass die Geräte einen effektiven Sichtschutz<br />
haben müssen. Das gilt teilweise auch <strong>für</strong> Geldautomaten.<br />
Parallel <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Sicherheitsstandards müssen aber auch Haftungsregeln geschaffen<br />
wer<strong>den</strong>, die - wie bei einer Produkthaftung - im Missbrauchs- und Scha<strong>den</strong>sfall<br />
<strong>zu</strong>nächst <strong>den</strong> Anbieter haften lassen. Im Streitfall müsste es sodann dem<br />
Zahlungsproduktanbieter obliegen <strong>zu</strong> beweisen, dass sein Produkt sicher ist, und<br />
<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> an dem missbräuchlichen Zahlungsvorgang ein Verschul<strong>den</strong> trifft 1 .<br />
Des weiteren sind wir der Auffassung, dass bei <strong>einem</strong> Ausfall oder bei Störungen<br />
im Zahlungsverkehrsnetz die Anbieter <strong>für</strong> hierdurch beim Kun<strong>den</strong> entstehende<br />
Schä<strong>den</strong> haften sollten.<br />
Anhang 9:<br />
Alternative Streitbeilegung<br />
Von der Kommission vorgeschlagener Text:<br />
Artikel über alternative Streitbeilegung<br />
“Die Mitgliedstaaten tragen da<strong>für</strong> Sorge, dass angemessene und effiziente außergerichtliche<br />
Beschwerde- und Abhilfeverfahren gemäß der Empfehlung<br />
98/257/EG <strong>zu</strong>r Beilegung von Streitigkeiten zwischen <strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
und s<strong>einem</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieter vorhan<strong>den</strong> sind, gegebenenfalls<br />
unter Nut<strong>zu</strong>ng bestehender Einrichtungen.“<br />
Es ist <strong>zu</strong> begrüßen, dass eine EU-weite Verpflichtung <strong>zu</strong>r Schaffung alternativer<br />
Streitbelegungsstellen geschaffen wer<strong>den</strong> soll. Ombudsmänner und ähnliche<br />
Schlichtungsstellen tragen aber die Gefahr in sich, dass sie die Durchset<strong>zu</strong>ng von<br />
Ansprüchen verzögern können, keine innovativen Entscheidungen treffen und<br />
damit Verbraucher oft ausbremsen. Um dieses <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong>, müsste die Beset<strong>zu</strong>ng<br />
der Stelle <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t gegenüber <strong>den</strong> Anbietern Neutralität gewährleisten,<br />
1 Vgl. hier<strong>zu</strong> ausführlich unsere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> Anhang 13.
- 10 -<br />
die Verjährung müsste durch die Anrufung unterbrochen wer<strong>den</strong> und die Einrichtung<br />
müsste die Fälle in kurzer Zeit bearbeiten können. Des weiteren ist erforderlich,<br />
dass die Schlichtungssprüche auch bei hohen Streitwerten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Anbieter<br />
bin<strong>den</strong>d sind, ohne dem Verbraucher <strong>den</strong> Weg <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong> versagen.<br />
Weiterhin sollten aussagefähige Jahresberichte <strong>für</strong> Transparenz sorgen und es<br />
muss gewährleistet sein, dass es in jedem Fall eine <strong>zu</strong>ständige Schlichtungsstelle<br />
gibt und sich einzelne Zahlungsdienstleistungsanbieter dem System nicht entziehen<br />
können. Schließlich ist es <strong>für</strong> die Unabhängigkeit der Stelle wichtig, dass<br />
sowohl im Aufsichtsgremium der Schlichtungsstelle als auch im Spruchkörper<br />
selbst die Verbraucher angemessen vertreten sind.<br />
Anhang 10:<br />
Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen<br />
Nach deutschem Recht variiert die Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen je<br />
nach Zahlungsinstrument 2 . Dabei liegt die längste Frist (6 Wochen) <strong>für</strong> die Widerrufbarkeit<br />
bei der Zahlung mittels EC-Karte im POZ-Verfahren.<br />
Im Falle einer harmonisierten Regelung darf von diesen z.T. verbraucherfreundlichen<br />
Widerrufsfristen von Zahlungsaufträgen nicht nach unten abgewichen wer<strong>den</strong>.<br />
Es muss daher entweder nach <strong>den</strong> unterschiedlichen Zahlungsinstrumenten<br />
2 Kreditkarten<br />
Der Widerruf vor Zahlung an das Vertragsunternehmen bei Kreditkartenanweisungen ist in Literatur<br />
und <strong>Rechts</strong>prechung umstritten; soweit die Zahlung bereits erfolgte, besteht Einigkeit, dass sie nicht<br />
widerrufen wer<strong>den</strong> kann.<br />
EC-Karten<br />
Eine Zahlung im POZ-Verfahren bleibt ohne Begründung innerhalb von sechs Wochen widerrufbar.<br />
Danach kann die Bank ggf. mit <strong>einem</strong> eigenen Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen,<br />
da zwischen <strong>den</strong> Banken ein Abkommen besteht, wonach eine Rückbuchung nur innerhalb<br />
von sechs Wochen möglich ist.<br />
Auch eine Zahlung im POS-Verfahren ist grundsätzlich widerrufbar, sie wird aber in <strong>den</strong> AGB der<br />
Banken <strong>zu</strong>meist ausgeschlossen, da das Kreditinstitut gegenüber dem Zahlungsempfänger ein<br />
unbedingtes Zahlungsversprechen abgibt.<br />
Überweisung<br />
Bis <strong>zu</strong>r endgültigen Gutschrift beim Kreditinstitut, bei dem der Empfänger sein Konto hat, ist eine<br />
Überweisung kündbar (§ 676a Abs. 4 BGB).<br />
Abbuchungsverfahren<br />
Hier liegt eine Generalweisung vor, die in der Regel gegenüber dem Abbuchen<strong>den</strong> widerruflich ist.<br />
Ist die Abbuchung aber bereits aufgrund der Generalweisung erfolgt, kann sie nicht mehr widerrufen<br />
wer<strong>den</strong>. Das Kreditinstitut kann aber einen Widerspruch <strong>des</strong> Kontoinhabers beachten und die<br />
Kontobelastung wie bei einer eigenen Überweisung rückgängig machen.
- 11 -<br />
differenziert wer<strong>den</strong> oder bei einer Regelung, die <strong>für</strong> alle Zahlungsinstrumente<br />
gilt, eine Widerrufbarkeit innerhalb von sechs Wochen geschaffen wer<strong>den</strong>.<br />
Anhang 11:<br />
Rolle <strong>des</strong> Anbieters von Zahlungsdienstleistungen bei Streitigkeiten<br />
zwischen Kun<strong>den</strong> und Händlern beim Fernabsatz<br />
Die Verstärkung der Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters bei<br />
Streitigkeiten zwischen Händlern und Kun<strong>den</strong> wird das Vertrauen der Verbraucher<br />
in <strong>den</strong> elektronischen Handel erhöhen. Wir begrüßen <strong>des</strong>halb diesen Vorschlag<br />
der Kommission, der bisher hauptsächlich zwei Ideen beinhaltet:<br />
(1) die Festlegung einer Art gemeinsamer Haftung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
und <strong>des</strong> Händlers bei Nichtlieferung eines Produkts (oder sogar dann,<br />
wenn ein geliefertes Produkt nicht dem Vertrag entspricht);<br />
(2) die Festlegung spezifischer Widerrufsregeln <strong>für</strong> Zahlungen im E-Commerce,<br />
z. B. einer Bestimmung, dass Fernzahlungen bei Verträgen über Ferngeschäfte<br />
so lange widerrufen wer<strong>den</strong> können, bis der Händler dem Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
<strong>den</strong> Nachweis erbracht hat, dass er die Lieferung ausgeführt hat.<br />
Problem<br />
Das Hauptproblem bei der Kartennut<strong>zu</strong>ng im Internet ist neben dem fehlen<strong>den</strong><br />
Einwendungsdurchgriff bei mangelhafter Lieferung oder Nichtlieferung der Umstand,<br />
dass die einfache Eingabe der auf der Karte allgemein <strong>zu</strong>gänglich angebrachten<br />
Informationen (Name, Verfalldatum und Kreditkartennummer) ausreicht,<br />
um über die Ein<strong>zu</strong>gsberechtigung der Verkaufsagentur an das Geld <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />
<strong>zu</strong> kommen. Auf diese Weise hatten z.B. amerikanische Pornoanbieter von der<br />
Kreditkarte eines Verbrauchers monatlich 1.000 € in Kleinstbeträgen <strong>für</strong> angebliche<br />
Internetbesuche abgebucht. Der Weg, das <strong>zu</strong> stornieren, wurde u.a. auch im<br />
Fernsehen dann dokumentiert. Niemand fühlte sich <strong>zu</strong>ständig und bei fast allen<br />
Stellen wurde sogar noch unterstellt, dass der Verbraucher oder ein Mitglied seiner<br />
Familie doch die Websites aufgesucht hätten. Zwar haben die Pornoanbieter,<br />
die noch <strong>den</strong> größten Markt <strong>des</strong> e-Commerce besetzen, direkt <strong>zu</strong>meist kein Ein-
- 12 -<br />
<strong>zu</strong>gsrecht bei VISA oder Mastercard, aber sie beschäftigen Inkassostellen, die<br />
ihrerseits ein solches Recht haben, weil sie unverdächtig sind.<br />
Grundsätzlich hat je<strong>des</strong> Restaurant und jeder La<strong>den</strong> alle Daten, um solche Bestellungen<br />
<strong>zu</strong> machen. Der Betrug in diesem Bereich ist immens. VISA hatte einmal<br />
ein 70 Mio. Dollar Programm allein <strong>zu</strong>r Erforschung, wie man dies eindämmen<br />
kann, aufgelegt. Über 70% <strong>des</strong> Kreditkartenbetruges geschieht nämlich von<br />
der Seite der Warenanbieter und nicht von kriminellen Dritten. Der Verbraucher<br />
wird dann regelmäßig mit sog. No-Jobs abgewimmelt, an ihm nicht bekannte Abbucher<br />
verwiesen oder mit peinlichen Leistungen konfrontiert, bei <strong>den</strong>en er Probleme<br />
hat, sie <strong>zu</strong> reklamieren. Außerdem ist die Strategie der Kleinstbeträge, die<br />
man leicht auf der Abrechnung übersieht, besonders beliebt. Genau dieses<br />
Problem belastet <strong>den</strong> e-Commerce am meisten.<br />
Wichtig ist <strong>für</strong> Verbraucher aber auch das Problem <strong>des</strong> fehlen<strong>den</strong> Einwendungsdurchgriffs<br />
wegen Nicht-Lieferung, Falschlieferung oder mangelhafter Lieferung.<br />
Daher sind alle Probleme gemeinsam an<strong>zu</strong>gehen.<br />
Wie kann man dieses Problem effektiv regeln?<br />
Die eigentlich wirksamste Verbraucherforderung wäre es, diese Art der Zahlung<br />
durch Angabe der Kartennummer <strong>für</strong> zivilrechtlich wirkungslos <strong>zu</strong> erklären und<br />
von VISA und Master <strong>zu</strong> verlangen, dass sie die Kontobelastung nur durchführen,<br />
wenn der Begünstigte nachweist, dass er vom Berechtigten beauftragt wurde.<br />
Das würde bedeuten, dass entweder nur noch mit PIN auf dem Internet die Kreditkarte<br />
benutzt wer<strong>den</strong> kann, oder der unterschriebene Streifen vorgelegt wer<strong>den</strong><br />
muss. Diese Forderung würde allerdings <strong>den</strong> e-Commerce <strong>zu</strong>m Erliegen<br />
bringen.<br />
Lässt man dagegen Zahlungen ohne Legitimation <strong>zu</strong>, so muss man alle Fälle<br />
letztlich gleich behandeln, die auf unberechtigten Forderungen von Gläubigern<br />
beruhen: einerseits weil der Verbraucher die Zahlung gar nicht legitimiert hat<br />
(Missbrauchsfälle), andererseits, weil er wegen Nichtlieferung keine Zahlungsverpflichtung<br />
auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes hat und drittens, weil er<br />
wegen mangelhafter Lieferung aufrechenbare Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte<br />
hat.<br />
Rechtlich muss die Begründung da<strong>für</strong>, dass man seine Kreditkartenabbuchung<br />
vom Konto oder die Belastung <strong>des</strong> Kreditkartenkontos rückgängig machen möch-
- 13 -<br />
te, jedoch differenziert begründet wer<strong>den</strong>, auch wenn letztlich der Verbraucher in<br />
allen Fällen dieses Recht haben sollte.<br />
Bei legitimationslosen Belastungen ist es wichtig, dass der Verbraucher ohne<br />
Begründung die Zahlung verweigern kann und anstandslos eine Rückbuchung<br />
erhält. Ist die Abbuchung ausdrücklich von ihm legitimiert, dann besteht jedoch<br />
ein Auftragsverhältnis und es kommt nur ein Widerruf in Betracht. Da<strong>zu</strong> bedarf es<br />
eines Widerrufsrechtes im Gesetz. Ist sie nicht legitimiert, so kommt keine Anweisung<br />
in Betracht und nach ganz herrschender Meinung ist die Beweislast <strong>für</strong> solche<br />
Fälle eindeutig bei Bank und Kreditkartenunternehmen.<br />
Um diese Rechte effektiv <strong>zu</strong> machen, braucht man zwei Mittel, je nach Art der<br />
Nut<strong>zu</strong>ng:<br />
Unlegitimierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />
Das Hinweisrecht <strong>des</strong> Verbrauchers darauf, dass bestimmte Zahlungsanweisungen<br />
nicht von ihm legitimiert wur<strong>den</strong>, funktioniert nur, wenn auf <strong>den</strong> Kreditkartenabrechnungen<br />
differenziert dargestellt wird, welche Abbuchungen auf Grund legitimierter<br />
Aufträge (mit Unterschrift oder mit PIN) erfolgten, und welche unlegitimiert<br />
sind.<br />
Diese Unterscheidung gibt es ja bereits bei der Zahlung mit ec-Karte, wo gleichgültig<br />
ob die Karte mit oder ohne PIN benutzt wurde, abbuchungstechnisch dasselbe<br />
passiert. Bei Akzeptanz eines POS Systems ohne PIN hat der Verbraucher<br />
(auch nach <strong>den</strong> AGB) ein einfaches begründungsfreies Rügerecht mit der Folge<br />
der Rückbuchung. Auch dies funktioniert nicht, weil die Verbraucher gar nicht<br />
(mehr) wissen, welche der Belastungsbuchungen mit und welche ohne PIN erfolgten.<br />
Ist in einer Richtlinie allgemein diese Differenzierungspflicht festgelegt, so genügt<br />
ein weiterer gesetzlicher Hinweis, dass der Verbraucher die Belastung verweigern<br />
kann, wenn die Bank nicht beweisen kann, dass er <strong>den</strong> Auftrag wirksam<br />
erteilt hat. Damit trägt die Bank das volle Risiko (kann allerdings VISA rückbelasten,<br />
die wieder nach ihren Bedingungen <strong>den</strong> Händler rückbelasten kann) Hier<br />
sind Mithaftungsrechte nicht notwendig.
- 14 -<br />
Legitimierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />
Bei legitimierter Nut<strong>zu</strong>ng hat der Verbraucher im Fernabsatz ohnehin ein Widerrufsrecht.<br />
Dies führt <strong>zu</strong>m faktischen Wegfall <strong>des</strong> Zahlungsanspruchs, weil der<br />
Verbraucher einen Rückgewährsanspruch hat. Dieser wird aber nur effektiv,<br />
wenn dieses auch der Bank entgegengehalten wer<strong>den</strong> kann. Damit ist dieser Fall<br />
dem Fall der Nichtlieferung oder mangelhaften Lieferung gleichgestellt.<br />
Diese Gegenrechte sind aber gegenüber der Bank nicht effektiv, weil man von<br />
<strong>einem</strong> einwendungsfreien abstrakten Schuldanerkenntnis bei Nut<strong>zu</strong>ng der Kreditkarte<br />
ausgeht. Um es effektiv wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong> lassen, würde man daher noch ein <strong>zu</strong>sätzliches<br />
Widerrufsrecht <strong>für</strong> seine Anweisung gegenüber der kontoführen<strong>den</strong><br />
Bank oder dem kontoführen<strong>den</strong> Kreditkartenunternehmen benötigen, das dieselben<br />
Fristen hat wie der Widerruf im Fernabsatz.<br />
Bei Rügen wegen Mängeln oder Nichtlieferung nützt dies wiederum auch nichts,<br />
weil die Fristen dort bis <strong>zu</strong> zwei Jahren sind und der Verbraucher erst spät feststellen<br />
mag, dass er solche Gegenrechte hat. Hier brauchen wir dann eine solidarische<br />
Mithaftung <strong>des</strong> Kreditkartenunternehmens mit dem Anbieter, dem sie <strong>zu</strong><br />
ihrem Geld verholfen haben. Diese solidarische Haftung ist wichtig, weil damit<br />
auch <strong>für</strong> das Konkursrisiko und das Zahlungsverweigerungsrisiko <strong>des</strong> Anbieters<br />
ein Ausgleich geschaffen wird und durch die Möglichkeit der Rückbuchungspflicht<br />
ein Druckmittel in der Hand <strong>des</strong> Verbrauchers entsteht.<br />
Ergebnis<br />
Der neue <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong> sollte daher aus unserer Sicht folgen<strong>des</strong> normieren:<br />
1. Pflicht der Kreditkartenanbieter, legitimationslose Belastungen deutlich<br />
getrennt von <strong>den</strong> legitimierten Belastungen auf<strong>zu</strong>führen mit dem Hinweis,<br />
dass erstere nur wirksam wer<strong>den</strong>, wenn von einer stillschweigen<strong>den</strong> Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Verbrauchers innerhalb einer angemessenen Frist (6 Wochen<br />
sehen die Abkommen der Kreditkartenunternehmen <strong>für</strong> die Bank<br />
vor.)<br />
2. Widerspruchsrecht gegen Belastungsbuchungen aus Internetgeschäften<br />
innerhalb von 2 Wochen<br />
3. Solidarische Haftung <strong>des</strong> Kreditkartenunternehmens <strong>für</strong> die Ansprüche<br />
gegen <strong>den</strong> Anbieter aus Schlecht- oder Nichtlieferung
- 15 -<br />
Anhang 13:<br />
Pflichten und Haftung der Vertragsparteien bei nicht genehmigten<br />
Transaktionen<br />
Wir begrüßen <strong>den</strong> Vorschlag der Kommission, auf der Grundlage der Empfehlung<br />
97/489/EG endlich eine ausgewogene Regelung der Pflichten und der Haftung<br />
der Vertragsparteien bei nicht genehmigten Transaktionen <strong>zu</strong> schaffen 3 . Positiv<br />
ist auch die in Nr. 5 <strong>des</strong> Artikels über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />
vorgesehene Haftungshöchstgrenze <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer von<br />
150,- €.<br />
Bei <strong>den</strong> Haftungsregelungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Frage der<br />
Beweislast ein zentrales Thema, das sich in der Praxis derzeit vor allem bei der<br />
Verwendung von EC- und Kreditkarten stellt. In Deutschland versuchen die Kreditinstitute<br />
oftmals, über <strong>den</strong> Anscheinsbeweis ihre Kun<strong>den</strong> bei missbräuchlichen<br />
Abbuchungen mittels ihrer PIN-Nummer haften <strong>zu</strong> lassen. Dieses wird sich voraussichtlich<br />
mit der Einführung von digitalen Signaturen wiederholen. Es dauert<br />
Jahre, bis von <strong>den</strong> Gerichten <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen wird, dass es Möglichkeiten<br />
<strong>des</strong> Missbrauchs gibt, auf die der Kunde keinen Einfluss hat wie z.B. das<br />
schlichte Ausspähen der PIN- Eingabe im Handel.<br />
So geht bei einer Zahlung unter Verwendung der PIN ein nicht unerheblicher Teil<br />
der deutschen <strong>Rechts</strong>prechung von <strong>einem</strong> Anscheinsbeweis <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Kun<strong>den</strong><br />
aus. Danach würde das ordnungsgemäße Auszahlungsprotokoll <strong>des</strong> Geldautomaten<br />
da<strong>für</strong> sprechen, dass die Abhebung mit der richtigen PIN erfolgt ist. Argumentiert<br />
wird, von der PIN könne ein unberechtigt Abhebender nur durch grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Weitergabe <strong>des</strong> berechtigten Inhabers der Karte Kenntnis<br />
erlangt haben. Denn das Sicherheitssystem sei technisch sicher, weil die PIN von<br />
dem Dieb ansonsten nur mit <strong>einem</strong> völlig unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand<br />
ermittelt wer<strong>den</strong> könnte, der in k<strong>einem</strong> Verhältnis <strong>zu</strong> dem möglichen „Ge-<br />
3 Gemäß Art. 6.3. Empfehlung der EU-Kommission 97/489/EG vom 30.7.1997 über elektronische<br />
Zahlungsinstrumente ist der Inhaber <strong>des</strong> Zahlungsinstruments nicht haftbar,<br />
wenn dieses ohne Vorlage oder ohne elektronische I<strong>den</strong>tifizierung <strong>des</strong> Inhabers benutzt<br />
wurde. Die Verwendung eines vertraulichen Co<strong>des</strong> oder eines ähnlichen I<strong>den</strong>titätsnachweises<br />
löst <strong>für</strong> sich allein genommen – so die ausdrückliche Empfehlung - eine Haftung<br />
<strong>des</strong> Inhabers nicht aus.
- 16 -<br />
winn“ stehe. Der Inhaber der Karte, dem oft ohne jede Beweisaufnahme eine Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
von Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Karte und PIN unterstellt wird,<br />
muss danach <strong>für</strong> <strong>den</strong> eingetretenen Scha<strong>den</strong> voll haften und erhält die abgehobenen<br />
Beträge nicht erstattet. 4<br />
Das Oberlan<strong>des</strong>gericht Hamm 5 hat deutliche Zweifel an dieser <strong>Rechts</strong>prechung<br />
formuliert und festgestellt, dass eine Manipulation <strong>des</strong> Kartensystems durch Dritte<br />
durchaus möglich ist und der berechtigte Inhaber der Karte <strong>des</strong>halb nicht in jedem<br />
Fall <strong>für</strong> ihm unerklärliche Barabhebungen ein<strong>zu</strong>stehen hat. 6<br />
Aus dem Hin und Her gegensätzlicher Entscheidungen zieht das AG Langenfeld,<br />
U. v. 1.9.1999 - 11 C 102/99 <strong>den</strong> richtigen Schluss: Gerade wegen der<br />
unterschiedlichen Urteile und Sachverständigengutachten „vermag das Gericht von<br />
einer Sicherheit der persönlichen Geheimnummer gerade nicht aus<strong>zu</strong>gehen“. 7<br />
Abgelehnt wird ein Anscheinsbeweis neben dem OLG Hamm auch vom OLG<br />
Ol<strong>den</strong>burg 8 sowie vom OLG Frankfurt 9 . Wichtig ist in diesem Kontext auch die<br />
Entscheidung <strong>des</strong> OLG Stuttgart 10 . Obwohl das Gericht das System grundsätzlich<br />
<strong>für</strong> technisch sicher hält, kommt es unter <strong>zu</strong>treffender Anwendung <strong>des</strong> Beweisrechts<br />
da<strong>zu</strong>, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten über <strong>den</strong> angeblichen Anschein<br />
technischer Sicherheit <strong>zu</strong> stellen.<br />
Angesichts dieser kontroversen <strong>Rechts</strong>prechung in Deutschland ist es <strong>zu</strong> begrüßen,<br />
dass die Kommission hier die Gelegenheit nutzen will, Klarheit <strong>zu</strong> schaffen<br />
und eindeutig <strong>zu</strong> regeln, dass lediglich die Tatsache, dass eine PIN-gestützte<br />
Transaktion durchgeführt wurde, nicht ausreicht, um <strong>zu</strong> vermuten, dass der Kar-<br />
4 So z.B. OLG Celle WM 1985, 655; LG Köln U. v. 20.09.1994 - 11 S 338/92; AG Burgdorf WM 1993, 2122;<br />
LG Bonn NJW-RR 1995, 815; AG Schöneberg WM 1997, 66; AG Frankfurt NJW 1998, 687; AG Osnabrück<br />
NJW 1998, 688; LG Darmstadt WM 2000, 911; LG Köln U. v. 30.8.2000 – 13 S 172/00 = WM 2001, 852; AG<br />
Regensburg WM 2002, 2105.<br />
5 U. v. 17.03.1997 - 31 U 72/96 = ZIP 1997, 878<br />
6 Die <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> OLG Hamm wird bestätigt durch die Entscheidungen <strong>des</strong> AG Buchen U.v. 11.1.1996<br />
- C 257/95 = VuR 1998, 42 und AG Wil<strong>des</strong>hausen U.v. 28.5.1997 - 4 C 357/96 = VuR 1998, 85357/96. AG<br />
Hamburg U. v. 27.8.1998 - 22a C 1013/96, Bremen U. v. 14.11.1997 -7 C 361/95 = VuR 1998, 367, AG Essen<br />
U. v. 15.7.1999 - 21 C 638/98, AG Essen U. v. 16.3.2000 – 21 C 487/99, AG Unna U. v. 23.11.1999 – 16 C<br />
718/98 und LG Mönchengladbach U. v. 28.4.00 - 2 S 288/99 = VuR 2001, 17.<br />
7 Im Ergebnis ebenso AG Essen, U. v. 29.4.2002 – 12 C 205/01.<br />
8 U. v. 29.8.2000 – 9 U 23/00 = WM 2000, 2337.<br />
9 U. v. 7.12.2001 – 24 U 188/99 = BKR 2002, 331 = ZIP 2002, 978 = WM 2002, 1055<br />
10 U. v. 13.3.2002 – 9 U 63/01 = NJW-RR 2002, 1274
- 17 -<br />
teninhaber seine PIN preisgegeben hat. Es müssen vielmehr noch andere Momente<br />
hin<strong>zu</strong>kommen, deren Vorliegen das kartenausgebende Institut <strong>zu</strong> beweisen<br />
hat.<br />
Zu dem vorgeschlagenen Text im Einzelnen:<br />
Vorgeschlagener Text<br />
Kommentar<br />
Artikel über die Pflichten der Vertragsparteien<br />
...<br />
2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter...<br />
(d) stellt sicher, dass dem Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
geeignete Mittel <strong>zu</strong> Gebote stehen,<br />
um die in Absatz 1 geforderte Meldung <strong>zu</strong> machen.<br />
Im Falle einer Fernmeldung gibt der<br />
Zahlungsdienstleistungsanbieter (oder die von<br />
letzterem genannte Einrichtung) dem<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer die Beweismittel<br />
<strong>für</strong> die erfolgte Meldung an die Hand.<br />
3. Behauptet der Zahlungsdienstleistungsnutzer,<br />
dass ein Geschäft nicht genehmigt wurde,<br />
hat der Zahlungsdienstleistungsanbieter nach<strong>zu</strong>weisen,<br />
dass das Geschäft genehmigt, richtig aufgezeichnet<br />
und verbucht wurde und nicht von<br />
einer technischen Panne oder anderen<br />
Mängeln betroffen war<br />
Darüber hinaus sollte er auch geeignete Mittel<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung stellen, damit dem Kun<strong>den</strong> eine<br />
sichere Handhabe <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang mit der<br />
Geheimnummer (PIN) oder mit jedem sonstigen<br />
Code <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers gegeben<br />
wird.<br />
Wir begrüßen diese wichtige Beweislastumkehr.<br />
Sie ist sachgerecht, <strong>den</strong>n der Zahlungsdienstleistungsanbieter<br />
soll wie ein Produzent <strong>für</strong> die<br />
Tatsachen, die aus seiner Risikosphäre stammen<br />
(wie technisch einwandfreies Funktionieren<br />
seines Systems, richtige Aufzeichnung und<br />
Verbuchung) grundsätzlich beweispflichtig sein.
- 18 -<br />
4. Die Nachweise gemäß Absatz 3 lassen <strong>den</strong><br />
Beweis <strong>des</strong> Gegenteils, der vom<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer beigebracht wird,<br />
unberührt. Insbesondere reicht die<br />
Verwendung eines Zahlungsinstruments oder eines<br />
persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />
Verwendung ermöglicht, <strong>für</strong> sich allein genommen<br />
nicht aus, um daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die<br />
Zahlung durch <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
genehmigt wurde, wenn der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />
kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />
die Zahlung nicht genehmigt haben kann.<br />
Richtig ist die grundsätzliche Regelung, dass<br />
allein die Verwendung eines Zahlungsinstruments<br />
oder eines persönlichen Co<strong>des</strong>, der seine<br />
Verwendung ermöglicht, nicht ausreicht, um<br />
daraus ab<strong>zu</strong>leiten, dass die Zahlung durch <strong>den</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer genehmigt wurde.<br />
Die Einschränkung im letzten Halbsatz sollte<br />
aber ersatzlos gestrichen wer<strong>den</strong>: „wenn der<br />
Zahlungsdienstleistungsnutzer Fakten nachweisen<br />
kann, die die Annahme <strong>zu</strong>lassen, dass er<br />
die Zahlung nicht genehmigt haben kann“. Diese<br />
Einschränkung wird in vielen Fällen wieder<br />
da<strong>zu</strong> führen, dass die Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
nicht beweisen können, dass sie an der<br />
missbräuchlichen Verwendung kein Verschul<strong>den</strong><br />
trifft.. Wie soll der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
beispielsweise Fakten nachweisen, die<br />
beweisen, dass er die Zahlung nicht genehmigt<br />
haben kann, wenn jemand die PIN ausspäht,<br />
die Karte nachgemacht und eine Transaktion<br />
durchführt?<br />
Artikel über die Haftung zwischen <strong>den</strong> Vertragsparteien<br />
1. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet <strong>für</strong><br />
Geschäfte, die ohne Genehmigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers<br />
ausgeführt wur<strong>den</strong>.<br />
2. Der Zahlungsdienstleistungsanbieter haftet<br />
nicht, wenn der Zahlungsdienstleistungsnutzer<br />
grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat.<br />
Bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit aufseiten<br />
<strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzers wer<strong>den</strong><br />
alle bestehen<strong>den</strong> Sachverhalte berücksichtigt.<br />
Unseres Erachtens muss der Begriff „grobe<br />
Fahrlässigkeit“ näher definiert wer<strong>den</strong>, sowohl<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Zahlungsdienstleistungsnutzer, als auch<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> –anbieter. Für grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong><br />
Zahlungsdienstleistungsnutzers reicht es z.B.<br />
nicht aus, wenn seine PIN ausgespäht wurde.<br />
Umgekehrt liegt „grobe Fahrlässigkeit“ <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
vor, wenn er z.B.<br />
veraltete Sicherheitsstandards verwendet.
- 19 -<br />
5. Der Zahlungsdienstleistungsnutzer trägt die<br />
finanziellen Folgen <strong>des</strong> Verlusts, <strong>des</strong><br />
Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung<br />
<strong>des</strong> Zahlungsinstruments bis <strong>zu</strong> einer<br />
Höchstgrenze, die 150 Euro nicht überschreiten<br />
darf, wenn er seiner Verpflichtung <strong>zu</strong>r<br />
Benachrichtigung <strong>des</strong> Zahlungsdienstleistungsanbieters<br />
nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />
nachgekommen ist.<br />
Die Haftungshöchstgrenze von 150,- € ist eine<br />
erfreuliche Regelung, die <strong>den</strong> Interessen beider<br />
Vertragsparteien gerecht wird. Da die Sicherheit<br />
eines Zahlungsmittel und die damit verbun<strong>den</strong><br />
Haftungsrisiken <strong>für</strong> Verbraucher ein ganz zentrales<br />
Element sind, wird sich deren Bereitschaft<br />
<strong>zu</strong>r Verwendung von Zahlungsdienstleistungen<br />
hierdurch <strong>zu</strong>künftig erhöhen.
- 20 -<br />
Anhang 14:<br />
Anwendung der „OUR“-,“SHARE“- und „BEN“- Überweisungen<br />
Zutreffend ist auch <strong>für</strong> Deutschland, dass es die Unterscheidung zwischen<br />
„OUR“-, “SHARE“- und „BEN“- Überweisungen nicht gibt. Hier gilt durchgängig<br />
das „OUR“-Konzept, wonach der Auftraggeber alle Kosten trägt. Unseres Erachtens<br />
sollte dieses Prinzip <strong>für</strong> <strong>den</strong> Binnenmarkt generelle Anwendung fin<strong>den</strong>. Wir<br />
begrüßen daher die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung. Die Erfahrungen<br />
im Zusammenhang mit der Richtlinie über grenzüberschreitende Ü-<br />
berweisungen haben gezeigt, dass es weiterhin <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> nicht transparent<br />
ist, welche Kosten auf ihn im Zusammenhang mit einer Überweisung <strong>zu</strong>kommen.<br />
Die Einführung einer einheitlichen Kostentragungspflicht würde hier <strong>für</strong> mehr<br />
Klarheit sorgen.<br />
Anhang 15:<br />
Abwicklungszeiten <strong>für</strong> grenzüberschreitende Überweisungen<br />
Aus Verbrauchersicht ist es sinnvoll, die Abwicklungszeiten von grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />
Überweisungen stark <strong>zu</strong> verkürzen. Wir unterstützen daher grundsätzlich<br />
<strong>den</strong> von der Kommission gewählten Ansatz der Reduktion auf drei Bankgeschäftstage.<br />
Doch sollten geprüft wer<strong>den</strong>, ob nicht <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Maximalzeiten<br />
Anreize <strong>für</strong> die Banken <strong>zu</strong>r Verkür<strong>zu</strong>ng der Zeiten geschaffen wer<strong>den</strong> könnten.<br />
11 Des weiteren sollte bei Online-Überweisungen die Abwicklungszeit auf einen<br />
Bankgeschäftstag verkürzt wer<strong>den</strong>. Es ist nicht ein<strong>zu</strong>sehen, warum <strong>für</strong> eine<br />
11 Ein Ansatz wäre es z.B., die vom Kun<strong>den</strong> <strong>zu</strong> zahlende Gebühr nach der <strong>für</strong> die<br />
Weiterleitung benötigten Dauer zwischen <strong>den</strong> Kreditinstituten <strong>zu</strong> verteilen (wer<br />
weniger Zeit braucht, erhält einen größeren Anteil der Gebühr). D.h. die zwischengeschaltete<br />
Bank, die <strong>für</strong> die Weiterleitung eine kurze Zeit benötigt, erhält<br />
einen höheren Anteil der Überweisungsgebühr als die langsamere. Hierdurch würde<br />
ein Anreiz geschaffen wer<strong>den</strong>, die Beträge nicht doch einen Tag länger <strong>zu</strong> behalten.
- 21 -<br />
elektronische grenzüberschreitende Überweisung eine längere Zeit beansprucht<br />
wer<strong>den</strong> sollte.