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Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...

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- 3 -<br />

Art <strong>des</strong> künftigen <strong>Rechts</strong>instruments<br />

Unseres Erachtens muss über die Frage, ob eine „minimale“ oder eine „maximale“<br />

Harmonisierung erfolgen soll, von Fall <strong>zu</strong> Fall entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. So bietet eine<br />

minimale Harmonisierung <strong>den</strong> Vorteil, dass die technische Weiterentwicklung der<br />

Zahlungssysteme möglich bleibt und die Mitgliedstaaten ihre ggf. höheren Verbraucherschutzstandards<br />

beibehalten können. Andererseits ist es sinnvoll, <strong>für</strong> Kernbereiche<br />

wie Sicherheitsstandards, Haftung und Beweislast verbindliche Regelungen<br />

<strong>zu</strong> schaffen, um das Vertrauen der Verbraucher im Zusammenhang mit grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Transaktionen <strong>zu</strong> steigern. Diese „maximale“ Harmonisierung in<br />

Teilbereichen sollte aber nur dann erfolgen, wenn ein sehr hohes Verbraucherschutzniveau<br />

gewährleistet wird.<br />

Regelungsbefugnisse der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit<br />

technischen Fragen sollten in gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen klar definiert<br />

und begrenzt sein. Da auch technische Änderungen Auswirkungen auf andere<br />

Bereiche haben können, ist eine Kompetenzübertragung vorsichtig <strong>zu</strong> handhaben.<br />

Überarbeitung der <strong>Rechts</strong>texte<br />

Leider wer<strong>den</strong> Verordnungen immer noch nicht von Nicht-Juristen überarbeitet,<br />

weshalb sie oftmals, nicht nur hinsichtlich der Definitionen die notwendige Klarheit<br />

missen lassen. Als jüngstes Beispiel sei die EU-Verordnung <strong>zu</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Zahlungen in € genannt.<br />

So ist z.B. aus der Definition der „grenzüberschreiten<strong>den</strong> elektronischen Zahlungsvorgänge“<br />

in der Verordnung nicht ohne weiteres <strong>für</strong> <strong>den</strong> juristischen Laien<br />

<strong>zu</strong> entnehmen, dass hierunter auch Kreditkartenzahlungen fallen.<br />

Dies sollte bei der Abfassung der Vorschriften eines <strong>neuen</strong> <strong>Rechts</strong><strong>rahmen</strong>s beachtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> Anhängen <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />

Nachfolgend wer<strong>den</strong> wir auf die wesentlichen Anhänge <strong>zu</strong>r Mitteilung der Kommission<br />

eingehen. Wir behalten uns eine weitere <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> <strong>einem</strong> späteren<br />

Zeitpunkt ausdrücklich vor.

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