Stellungnahme des vzbv zu einem neuen Rechts- rahmen für den ...
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te, jedoch differenziert begründet wer<strong>den</strong>, auch wenn letztlich der Verbraucher in<br />
allen Fällen dieses Recht haben sollte.<br />
Bei legitimationslosen Belastungen ist es wichtig, dass der Verbraucher ohne<br />
Begründung die Zahlung verweigern kann und anstandslos eine Rückbuchung<br />
erhält. Ist die Abbuchung ausdrücklich von ihm legitimiert, dann besteht jedoch<br />
ein Auftragsverhältnis und es kommt nur ein Widerruf in Betracht. Da<strong>zu</strong> bedarf es<br />
eines Widerrufsrechtes im Gesetz. Ist sie nicht legitimiert, so kommt keine Anweisung<br />
in Betracht und nach ganz herrschender Meinung ist die Beweislast <strong>für</strong> solche<br />
Fälle eindeutig bei Bank und Kreditkartenunternehmen.<br />
Um diese Rechte effektiv <strong>zu</strong> machen, braucht man zwei Mittel, je nach Art der<br />
Nut<strong>zu</strong>ng:<br />
Unlegitimierte Nut<strong>zu</strong>ng<br />
Das Hinweisrecht <strong>des</strong> Verbrauchers darauf, dass bestimmte Zahlungsanweisungen<br />
nicht von ihm legitimiert wur<strong>den</strong>, funktioniert nur, wenn auf <strong>den</strong> Kreditkartenabrechnungen<br />
differenziert dargestellt wird, welche Abbuchungen auf Grund legitimierter<br />
Aufträge (mit Unterschrift oder mit PIN) erfolgten, und welche unlegitimiert<br />
sind.<br />
Diese Unterscheidung gibt es ja bereits bei der Zahlung mit ec-Karte, wo gleichgültig<br />
ob die Karte mit oder ohne PIN benutzt wurde, abbuchungstechnisch dasselbe<br />
passiert. Bei Akzeptanz eines POS Systems ohne PIN hat der Verbraucher<br />
(auch nach <strong>den</strong> AGB) ein einfaches begründungsfreies Rügerecht mit der Folge<br />
der Rückbuchung. Auch dies funktioniert nicht, weil die Verbraucher gar nicht<br />
(mehr) wissen, welche der Belastungsbuchungen mit und welche ohne PIN erfolgten.<br />
Ist in einer Richtlinie allgemein diese Differenzierungspflicht festgelegt, so genügt<br />
ein weiterer gesetzlicher Hinweis, dass der Verbraucher die Belastung verweigern<br />
kann, wenn die Bank nicht beweisen kann, dass er <strong>den</strong> Auftrag wirksam<br />
erteilt hat. Damit trägt die Bank das volle Risiko (kann allerdings VISA rückbelasten,<br />
die wieder nach ihren Bedingungen <strong>den</strong> Händler rückbelasten kann) Hier<br />
sind Mithaftungsrechte nicht notwendig.