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Arbeitshilfe "Jugendliche schützen!" - Internationaler Bund

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Kinderschutz und Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n vor Gefährdungen –<br />

Begrifflichkeiten und Arbeitsdefinitionen<br />

Nicht zuletzt aus semantischen Gründen stand der<br />

Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n vor Gefährdungen für ihr<br />

Wohl nicht im Mittelpunkt der (fach-)öffentlichen<br />

Debatte über den Schutz von Kindern und <strong>Jugendliche</strong>n.<br />

Während Kinderschutz neben dem Schutz vor einer möglichen<br />

Kindeswohlgefährdung auch das Alter der Zielgruppe<br />

impliziert, ist der Begriff Jugendschutz inhaltlich<br />

nicht äquivalent, sondern beschreibt die ordnungspolitischen<br />

Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit<br />

(hierunter fallen insbesondere Regelungen zur<br />

Abgabe von Alkohol und Zigaretten sowie zum Aufenthalt<br />

in Gaststätten und Diskotheken); er umfasst nicht die<br />

sozialpolitischen Regelungen zum Umgang mit Gefährdungen<br />

von Kindern und <strong>Jugendliche</strong>n und die daran<br />

anknüpfenden Handlungsaufforderungen für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter. Als Äquivalent zum Begriff<br />

Kinderschutz hat sich für das Jugendalter der Begriff<br />

Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n vor Gefährdungen als praktikabel<br />

erwiesen.<br />

Im Sinne einer Arbeitsdefinition können die zentralen<br />

Begriffe im Kontext des Schutzes von Kindern und<br />

<strong>Jugendliche</strong>n wie folgt beschrieben werden.<br />

Kinderschutz<br />

Kinderschutz ist ein Sammelbegriff für pädagogische<br />

Präventions- und Interventionsmaßnahmen, die der<br />

Abwendung potenzieller oder bestehender Gefährdungen<br />

des kindlichen Wohls dienen.<br />

Unter Kinderschutz ist im Allgemeinen die Unterstützung<br />

und Überprüfung der Ausübung des elterlichen Rechts<br />

auf Pflege und Erziehung des Kindes zu verstehen; sie<br />

werden durch das staatliche Wächteramt gewährleistet,<br />

das keine behördliche Aufgabe, sondern einen verfassungsrechtlichen<br />

Auftrag an die öffentliche Kinderund<br />

Jugendhilfe darstellt. Ziel dieser Überwachung,<br />

die in verschiedenen gesetzlichen Regelungen Gestalt<br />

annimmt, ist es, das Kindeswohl in Form von körperlicher,<br />

psychischer und seelischer Unversehrtheit, altersgemäßer<br />

Entwicklungsförderung und freier Persönlichkeitsentfaltung<br />

des Kindes sicherzustellen; der Staat entspricht<br />

so nicht nur seiner Schutzverpflichtung gegenüber<br />

dem Kind, sondern kommt auch dessen Schutzrecht nach.<br />

Auch die Inobhutnahme eines Kindes im akuten Gefährdungsfall<br />

auf Grundlage der Entscheidung von Familiengericht<br />

oder Jugendamt ist Teil des Kinderschutzes.<br />

Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n vor Gefährdungen<br />

Der Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n vor Gefährdungen umfasst<br />

die Gesamtheit pädagogischer Präventions- und Interventionsmaßnahmen,<br />

die der Abwendung potenzieller<br />

oder bestehender Gefährdungen des jugendlichen Wohls<br />

durch Unwillen oder Unfähigkeit der Eltern zur Erfüllung<br />

ihrer Sorgepflicht oder durch selbstgefährdendes<br />

Verhalten der/des <strong>Jugendliche</strong>n dienen; er schließt<br />

dabei Hilfen und Schutzmaßnahmen zur Bewältigung<br />

von altersentsprechenden Entwicklungsaufgaben<br />

(z. B. Entwicklung selbstbestimmter Sexualität, erfolgreicher<br />

Verlauf der Bildungslaufbahn) und Autonomiekonflikten<br />

ein.<br />

Analog zum Kinderschutz meint Schutz von <strong>Jugendliche</strong>n<br />

vor Gefährdungen die Unterstützung und Überprüfung<br />

der Ausübung des elterlichen Rechts auf Pflege<br />

und Erziehung des <strong>Jugendliche</strong>n; sie werden durch das<br />

staatliche Wächteramt gewährleistet, das keine behördliche<br />

Aufgabe, sondern einen verfassungsrechtlichen<br />

Auftrag an die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe darstellt.<br />

Die Überwachung, die in verschiedenen gesetzlichen<br />

Regelungen Gestalt annimmt, zielt darauf, das<br />

Wohl der/des <strong>Jugendliche</strong>n in Gestalt körperlicher, psychischer<br />

und seelischer Unversehrtheit, altersgemäßer<br />

Entwicklungsförderung und freier Persönlichkeitsentfaltung<br />

sicherzustellen; der Staat entspricht so nicht nur<br />

seiner Schutzverpflichtung gegenüber der/dem <strong>Jugendliche</strong>n,<br />

sondern auch dessen Schutzrecht.

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