Vorlagen-Nummer: 2012/009 - Gemeinde Waldbronn
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldbronn</strong><br />
Beschlussvorlage <strong>2012</strong>/<strong>009</strong><br />
öffentlich<br />
Amt: Hauptamt/Standesamt Datum: 09.02.<strong>2012</strong><br />
Betreff:<br />
Balszuweit, Andrea Telefon: 609-185<br />
Eheschließungen unter freiem Himmel gemäß § 14 Abs. 2 PStG;<br />
4.1 Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort<br />
4.2 Widmung des Foyer im Untergeschoss des Kurhauses zum Trauort als Ausweichort<br />
4.3 Festsetzung der Benutzungsgebühren<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt:<br />
1. die Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort unter freiem Himmel<br />
2. die Widmung des Foyers im UG des Kurhauses zum Ausweichtrauort<br />
3. die Festsetzung der Gebühren für dieses Eheschließungsangebot<br />
Gremium: Sitzung am:<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat 15.02.<strong>2012</strong><br />
Beratungsergebnis:<br />
einstimmig Stimmenmehrheit<br />
Ja: Nein: Enthaltung:<br />
laut Beschlussvorschlag<br />
Abweichender Beschluss:
Seite - 2 - zur Beschlussvorlage <strong>2012</strong>/<strong>009</strong><br />
Begründung:<br />
Nach § 14 Abs. des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2007<br />
sollen Eheschließungen in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form,<br />
die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung<br />
ermöglicht, vorgenommen werden.<br />
Durch eine Neuregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom Juli 2011 steht<br />
es den <strong>Gemeinde</strong>n nun frei Trauungen unter freiem Himmel durchzuführen. Bei einer<br />
solchen Eheschließung außerhalb der Amtsstube gelten die o.g. Vorgaben zum § 14 Abs.<br />
2 PStG.<br />
Doch darüber hinaus muss zusätzlich sichergestellt sein,<br />
dass die Amtshandlung nicht der Gefahr einer Störung ausgesetzt ist, die<br />
Öffentlichkeit notfalls ausgeschlossen werden kann<br />
die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Standesbeamten über<br />
das Eheschließungsverfahren gewährleistet ist,<br />
die standesamtlichen Unterlagen nicht beschädigt werden und die<br />
Datensicherheit eingehalten ist.<br />
Erforderlichenfalls muss die Trauung demnach in ein nahegelegenes ebenfalls<br />
gewidmetes Trauzimmer verlegt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit obliegt<br />
alleine dem diensthabenden Standesbeamten.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n können gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des PStG durch<br />
Satzung eine Gebührenregelung für den entstehenden Mehraufwand treffen. Zum<br />
Mehraufwand zählen z.B. Raummiete, Heizkosten, Herrichtung, Ausschmückung,<br />
Reinigung, Anfahrtszeiten und Anfahrtskosten des Standesbeamten<br />
Die Verwaltung schlägt daher die Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort<br />
unter freiem Himmel und die Widmung des Foyers im Untergeschoss des Kurhauses als<br />
Ausweichtrauort (notwendig bei Regen und Störungen) vor.<br />
Die Festsetzung der Benutzungsgebühren schlägt die Verwaltung in Höhe von 150,- €<br />
vor.<br />
gez. Franz Masino<br />
Bürgermeister