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Vorlagen-Nummer: 2012/009 - Gemeinde Waldbronn

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldbronn</strong><br />

Beschlussvorlage <strong>2012</strong>/<strong>009</strong><br />

öffentlich<br />

Amt: Hauptamt/Standesamt Datum: 09.02.<strong>2012</strong><br />

Betreff:<br />

Balszuweit, Andrea Telefon: 609-185<br />

Eheschließungen unter freiem Himmel gemäß § 14 Abs. 2 PStG;<br />

4.1 Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort<br />

4.2 Widmung des Foyer im Untergeschoss des Kurhauses zum Trauort als Ausweichort<br />

4.3 Festsetzung der Benutzungsgebühren<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt:<br />

1. die Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort unter freiem Himmel<br />

2. die Widmung des Foyers im UG des Kurhauses zum Ausweichtrauort<br />

3. die Festsetzung der Gebühren für dieses Eheschließungsangebot<br />

Gremium: Sitzung am:<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat 15.02.<strong>2012</strong><br />

Beratungsergebnis:<br />

einstimmig Stimmenmehrheit<br />

Ja: Nein: Enthaltung:<br />

laut Beschlussvorschlag<br />

Abweichender Beschluss:


Seite - 2 - zur Beschlussvorlage <strong>2012</strong>/<strong>009</strong><br />

Begründung:<br />

Nach § 14 Abs. des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2007<br />

sollen Eheschließungen in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form,<br />

die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung<br />

ermöglicht, vorgenommen werden.<br />

Durch eine Neuregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom Juli 2011 steht<br />

es den <strong>Gemeinde</strong>n nun frei Trauungen unter freiem Himmel durchzuführen. Bei einer<br />

solchen Eheschließung außerhalb der Amtsstube gelten die o.g. Vorgaben zum § 14 Abs.<br />

2 PStG.<br />

Doch darüber hinaus muss zusätzlich sichergestellt sein,<br />

dass die Amtshandlung nicht der Gefahr einer Störung ausgesetzt ist, die<br />

Öffentlichkeit notfalls ausgeschlossen werden kann<br />

die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Standesbeamten über<br />

das Eheschließungsverfahren gewährleistet ist,<br />

die standesamtlichen Unterlagen nicht beschädigt werden und die<br />

Datensicherheit eingehalten ist.<br />

Erforderlichenfalls muss die Trauung demnach in ein nahegelegenes ebenfalls<br />

gewidmetes Trauzimmer verlegt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit obliegt<br />

alleine dem diensthabenden Standesbeamten.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n können gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des PStG durch<br />

Satzung eine Gebührenregelung für den entstehenden Mehraufwand treffen. Zum<br />

Mehraufwand zählen z.B. Raummiete, Heizkosten, Herrichtung, Ausschmückung,<br />

Reinigung, Anfahrtszeiten und Anfahrtskosten des Standesbeamten<br />

Die Verwaltung schlägt daher die Widmung des Musikpavillons im Kurpark zum Trauort<br />

unter freiem Himmel und die Widmung des Foyers im Untergeschoss des Kurhauses als<br />

Ausweichtrauort (notwendig bei Regen und Störungen) vor.<br />

Die Festsetzung der Benutzungsgebühren schlägt die Verwaltung in Höhe von 150,- €<br />

vor.<br />

gez. Franz Masino<br />

Bürgermeister

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