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Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr

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<strong>Die</strong> Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.<br />

<strong>Die</strong> Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.<br />

Geleitwort .......................... 7<br />

Vorwort des Herausgebers ............ 8<br />

Vorwort des Verfassers ............... 9<br />

Abkürzungsverzeichnis ............... 11<br />

E<strong>in</strong>führung .......................... 15<br />

I Gesetz über die Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Soldaten (SBG) ............... 23<br />

II Rechtsverordnungen zum SBG . . . . . 547<br />

III Ergänzende Beteiligungsgesetze . . . 669<br />

IV Wichtige Nebengesetze für<br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> ...............673<br />

V Fundstellennachweis ..............719<br />

VI Stichwortverzeichnis ..............743<br />

Schnellübersicht


Geleitwort<br />

Mit diesem Kommentar zum Soldatenbeteiligungsgesetz unterstützt <strong>der</strong> Deutsche<br />

<strong>Bundeswehr</strong>Verband die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong> und verdeutlicht<br />

damit, dass er dem Engagement dieser Soldaten herausragende Bedeutung<br />

zumisst.<br />

<strong>Die</strong> Erläuterungen enthalten die gesetzlichen Grundlagen und ergänzenden<br />

Vorschriften. Auch die Parallelen zum früher geltenden Recht und zu den<br />

Beteiligungsgesetzen an<strong>der</strong>er Bereiche werden aufgezeigt.<br />

<strong>Die</strong>ses Erläuterungswerk wird ergänzt durch das zuletzt 2008 erschienene Buch<br />

,,<strong>Die</strong> <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Personalvertretungen ,<br />

. Nach Inkrafttreten des SBG<br />

war e<strong>in</strong>e Aufteilung geboten. <strong>Die</strong> Soldatenvertreter werden beides benötigen.<br />

Den ersten Auflagen dieses Buches war ab 1991 e<strong>in</strong>e außerordentlich freundliche<br />

Aufnahme beschieden. Durch die SBG-Novelle wurde mit <strong>der</strong> 3. Auflage e<strong>in</strong>e<br />

völlige Neubearbeitung nötig, die aber auch die Marktposition als Standardwerk<br />

zum SBG festigte. Nun s<strong>in</strong>d seit <strong>der</strong> 5. Auflage weitere vier Jahre Rechts- und<br />

Vorschriftenentwicklung nachzutragen. Wie<strong>der</strong> haben die Gerichte etliche Fragen<br />

geklärt. Insbeson<strong>der</strong>e die Entscheidungen des BVerwG haben dem SBG e<strong>in</strong>e<br />

Bedeutung im Soldatenrecht verschafft, die auch ohne Gesetzesän<strong>der</strong>ungen<br />

große Schritte nach vorn machte.<br />

Im Namen des Deutschen <strong>Bundeswehr</strong>Verbandes wünsche ich allen <strong>Vertrauenspersonen</strong><br />

und Soldatenvertretern viel Erfolg bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihres Mandates<br />

als Repräsentant <strong>der</strong> persönlichen und sozialen Interessen ihrer Wähler, und<br />

im gleichen Maß den verantwortlichen Vorgesetzten das notwendige Geschick<br />

und F<strong>in</strong>gerspitzengefühl bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer vielfältigen Rechte und Pflichten.<br />

Als Berufsorganisation s<strong>in</strong>d wir stets für unsere Mitglie<strong>der</strong> da. Auf gute<br />

Zusammenarbeit.<br />

Bonn<br />

(Kirsch)<br />

Bundesvorsitzen<strong>der</strong> des Deutschen <strong>Bundeswehr</strong>Verbandes e.V.<br />

,<br />

7


Vorwort des Herausgebers<br />

Der Deutsche <strong>Bundeswehr</strong>Verband bemüht sich seit langem um e<strong>in</strong>e Stärkung <strong>der</strong><br />

<strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten. Der Gesetzgeber hat sich 1990 entschieden,<br />

vorerst beim bisherigen System des Nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong>s von Personalvertretungen<br />

und Vertrauensmännern (jetzt <strong>Vertrauenspersonen</strong> genannt) zu verbleiben. Das<br />

Ergebnis ist das Soldatenbeteiligungsgesetz.<br />

Das SBG sollte e<strong>in</strong>e spürbare Stärkung <strong>der</strong> <strong>Beteiligungsrechte</strong> auch <strong>der</strong> Soldaten<br />

ermöglichen, denen das Wahlrecht zur Personalvertretung vorenthalten ist. Hier<strong>in</strong><br />

kommt zum Ausdruck, dass <strong>Beteiligungsrechte</strong> ke<strong>in</strong> ,,Sand im Getriebe ,<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> grundlegenden Strukturpr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> Inneren Führung. <strong>Die</strong><br />

praktischen (und positiven) Erfahrungen führten zunächst zur neuen ZDv 10/2<br />

vom 6. 1. 1995, zum 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom 20. 2. 1997, <strong>der</strong> ,,SBG-<br />

Novelle ,<br />

, und zur Neufassung <strong>der</strong> ZDv 10/2 vom 15. 4. 1997, <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung vom 8. 6. 2007.<br />

Es ist daher e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Anliegen dieses Werkes, Möglichkeiten und Grenzen<br />

<strong>der</strong> Beteiligung auszuloten. Hierzu gehört auch, dass auf die verborgenen<br />

Reserven des SBG h<strong>in</strong>gewiesen wird. Zugleich gibt es Erläuterungen aus <strong>der</strong> Praxis<br />

für die Praxis.<br />

<strong>Die</strong> Bereitschaft <strong>der</strong> Soldaten, ihre Rechte e<strong>in</strong>zufor<strong>der</strong>n, übertraf die Erwartungen<br />

aller Beteiligten. So liegt <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e große Anzahl von Gerichtsentscheidungen<br />

und Erlassen vor, die zum Teil wichtige Pflöcke für mehr Beteiligung<br />

e<strong>in</strong>schlagen, zum Teil aber auch Lücken des SBG dokumentierten. Über e<strong>in</strong>e<br />

große Anzahl Verbesserungen konnte im Zuge <strong>der</strong> SBG-Novelle E<strong>in</strong>igkeit mit <strong>der</strong><br />

militärischen Führung hergestellt werden. An<strong>der</strong>e Fragen s<strong>in</strong>d dagegen unverän<strong>der</strong>t<br />

streitig.<br />

Seit 2001 habe ich von me<strong>in</strong>em Vorgänger Hartmut Waßmer dessen Aufgaben im<br />

Deutschen <strong>Bundeswehr</strong>Verband und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Personalvertretung übernommen,<br />

darunter auch die Verantwortung für dieses Buch. Ich freue mich, dass wir nun<br />

wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e aktuelle Neuauflage vorlegen können.<br />

,<br />

Bonn Mart<strong>in</strong> Berg<br />

8<br />

,


Vorwort des Verfassers<br />

Am 22. Januar 1991 trat das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) <strong>in</strong> Kraft. Es löste<br />

die bisherigen §§ 35 bis 35b des Soldatengesetzes, das Vertrauensmänner-Wahlgesetz<br />

und e<strong>in</strong>ige ergänzende Vorschriften ab. Das Gesetz steht damit am Ende<br />

e<strong>in</strong>er Entwicklung, <strong>der</strong>en erste wichtige Zwischenstation <strong>der</strong> Erlass <strong>der</strong> (ebenfalls<br />

aufgehobenen) ZDv 10/2 – F. 1982 – gewesen war.<br />

Ziel des SBG ist die Stärkung <strong>der</strong> <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> (<strong>in</strong> den Augen des BMVg bewährten) E<strong>in</strong>richtung des Vertrauensmannes.<br />

Über diesen Weg ließe sich trefflich streiten, nach e<strong>in</strong>igen Jahren Praxis<br />

mit dem SBG mehr denn je. Aber <strong>der</strong> Gesetzgeber hat vorläufig entschieden.<br />

Damit muss dieses Gesetz von allen Beteiligten respektiert und im täglichen <strong>Die</strong>nst<br />

umgesetzt werden. Dabei muss Beteiligung nicht als ,,fünftes Rad am Wagen ,<br />

,<br />

son<strong>der</strong>n Mittel (gerade auch des erfolgreichen Vorgesetzten) begriffen werden,<br />

das <strong>in</strong>nere Gefüge und das ,,Betriebsklima ,<br />

durch aktive E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Soldaten<br />

und ihrer gewählten Interessenvertretung zu för<strong>der</strong>n.<br />

Dazu gehört es auch, Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten gelassen <strong>in</strong> den durch das SBG<br />

vorgesehenen Verfahren zu bere<strong>in</strong>igen. Es ist e<strong>in</strong> Missverständnis, dass sich<br />

Gesetze am funktionierenden Normalfall orientieren. Dann (d. h. wenn es<br />

zwischen Vorgesetzten und <strong>Vertrauenspersonen</strong> ,,stimmt ,<br />

) braucht man ke<strong>in</strong><br />

Gesetz. Gesetze müssen sich umgekehrt dort bewähren und Rechtsfrieden<br />

schaffen, wo es lei<strong>der</strong> nicht ,,stimmt ,<br />

. An<strong>der</strong>s gewendet: <strong>Beteiligungsrechte</strong><br />

schüren ke<strong>in</strong>e Konflikte. Sie nehmen lediglich zur Kenntnis, dass es Konflikte gibt,<br />

und stellen Verfahren zur Konfliktbere<strong>in</strong>igung bereit. Daher wird das SBG betont<br />

beteiligungsfreundlich erläutert.<br />

Für die <strong>Vertrauenspersonen</strong> ist dies e<strong>in</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung, sich im Interesse ihrer<br />

Wähler zu engagieren. Für die Vorgesetzten ist dies das Angebot, die im SBG<br />

angelegten Gestaltungsspielräume im Zusammenwirken mit <strong>der</strong> Interessenvertretung<br />

ihrer Soldaten zum bei<strong>der</strong>seitigen Nutzen auszufüllen.<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung des SBG (Fassung 1991) begegnete vielen Problemen. <strong>Die</strong>s hatte<br />

gerichtliche Verfahren zur Folge. Dem Gesetzgeber fiel die Aufgabe zu, das SBG<br />

zu überarbeiten. Unabhängige Instanzen, allen voran die Wehrbeauftragten,<br />

haben die unzureichende Annahme des Gesetzes durch die dienstliche Seite<br />

vielfach nachgewiesen.<br />

Es wurde daher beson<strong>der</strong>er Wert darauf gelegt, das bisher geltende Recht<br />

auszuwerten und dabei alte Regelungen wie auch Verän<strong>der</strong>ungen herauszuarbeiten.<br />

Da sich das SBG stärker als das bisherige Recht am Personalvertretungsrecht<br />

orientiert, wurde ergänzend die Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen<br />

des BPersVG und des BetrVG herangezogen. <strong>Die</strong>s gilt nochmals verstärkt<br />

für die SBG-Novelle 1997.<br />

Ebenfalls 1997 wurde e<strong>in</strong>e neue ZDv 10/2 erlassen. Zu Recht beschweren sich<br />

etliche Vorgesetzte, dass sie beim Thema SBG von ihrem <strong>Die</strong>nstherrn alle<strong>in</strong><br />

,<br />

,<br />

,<br />

,<br />

9


Vorwort<br />

gelassen worden s<strong>in</strong>d. An<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>um ignorieren die ZDv 10/2, immerh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

militärischen Befehl des M<strong>in</strong>isters. <strong>Die</strong> alte ZDv 10/2 F. 1982 o<strong>der</strong> F. 1995 kommt<br />

noch dort zum Abdruck, wo dies zum Verständnis des SBG geboten ist.<br />

In e<strong>in</strong>em von niemand erwarteten Ausmaß waren und s<strong>in</strong>d Soldaten und<br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> bereit, die Missstände <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis zur gerichtlichen Überprüfung<br />

zu br<strong>in</strong>gen. <strong>Die</strong> Gerichte haben so den Bestimmungen des SBG beachtliche<br />

Konturen abgerungen.<br />

Seit Ersche<strong>in</strong>en <strong>der</strong> Vorauflage im Jahr 2005 s<strong>in</strong>d wie<strong>der</strong> wichtige Gerichtsentscheidungen<br />

ergangen. H<strong>in</strong>zu kommen kle<strong>in</strong>ere Än<strong>der</strong>ungen des SBG und die<br />

Überarbeitung <strong>der</strong> ZDv 10/2 Anfang 2007. <strong>Die</strong>se Jahre waren e<strong>in</strong>e Zeit<br />

richterlicher Rechtsfortbildung. In gleicher Weise stellt die Durchsetzung <strong>der</strong> seit<br />

2006 umgesetzten EU-Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbote sowie <strong>der</strong> EU-Teilzeitrichtl<strong>in</strong>ie<br />

neue For<strong>der</strong>ungen an Kompetenz und E<strong>in</strong>satzbereitschaft <strong>der</strong> Soldatenvertreter.<br />

Und ebenso werden wir weiter r<strong>in</strong>gen, um den 2005 endlich vom BVerwG<br />

verbrieften Unterrichtungsanspruch <strong>in</strong> Personalangelegenheiten durchzusetzen.<br />

Trotz guten Willens auf vielen Seiten ist im Februar 2009 e<strong>in</strong>e belangreiche<br />

SBG-Novelle an emotionalen Wi<strong>der</strong>ständen <strong>in</strong> den militärischen Führungsstäben<br />

gescheitert. E<strong>in</strong>e ernsthafte SBG-Novelle dürfte damit bis m<strong>in</strong>destens 2011 vertagt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Neuauflage berücksichtigt die gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen bis zum DNeuG vom<br />

5. 2. 2009 sowie die bis Juli 2009 veröffentlichte Rechtsprechung.<br />

Irren ist menschlich. Daher s<strong>in</strong>d unverän<strong>der</strong>t H<strong>in</strong>weise auf Ecken, Kanten,<br />

Unschärfen o<strong>der</strong> Lücken aus dem Kreis <strong>der</strong> Benutzer willkommen und erwünscht.<br />

Wie immer habe ich zahlreichen Mitstreitern im Deutschen <strong>Bundeswehr</strong>Verband<br />

sowie den Mitarbeitern des Verlages <strong>in</strong> Lektorat und Produktion für ihre vorbildliche<br />

Unterstützung zu danken. Zu guter Letzt danke ich me<strong>in</strong>er Frau und unseren<br />

beiden Söhnen für die Geduld, mit <strong>der</strong> sie auch diese Neuauflage ertragen haben.<br />

Bonn Dr. Andreas Gronimus<br />

10


E<strong>in</strong>führung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong> gehen zurück auf die<br />

Wehrgesetzgebung des Jahres 1956, haben jedoch Wurzeln, die bis <strong>in</strong> das Jahr<br />

1918 zurückreichen. <strong>Die</strong> erste Regelung für die <strong>Bundeswehr</strong> enthielt § 35 des<br />

Soldatengesetzes vom 19. 3. 1956, welches am 1. 4. 1956 <strong>in</strong> Kraft trat. In dieser<br />

ersten Fassung des § 35 SG war sowohl die Vertretung <strong>der</strong> Soldaten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Truppe<br />

durch Vertrauensmänner als auch die Beteiligung <strong>der</strong> Soldaten an den Personalvertretungen<br />

geregelt. § 35 SG wurde ergänzt durch das Vertrauensmänner-<br />

Wahlgesetz vom 26. 7. 1957. <strong>Die</strong>ses regelte im E<strong>in</strong>zelnen Wahl und Rechtsstellung<br />

des Vertrauensmannes.<br />

Der Gesetzgeber konnte sich 1956 nicht mehr entschließen, die Personalvertretung<br />

des zivilen öffentlichen <strong>Die</strong>nstes des Bundes auch für die Soldaten <strong>der</strong><br />

Streitkräfte zu übernehmen. Dabei hatte noch im Frühjahr 1955 <strong>der</strong> Bundestag<br />

mit § 81 BPersVG (F. 1955) e<strong>in</strong>en ,,Platzhalter ,<br />

vorgesehen, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Personalvertretung<br />

auch für Verbände ,,<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften ,<br />

(sowohl BGS als<br />

auch die noch zu gründende <strong>Bundeswehr</strong>) vorsah. Bereits e<strong>in</strong> Jahr später waren<br />

die restaurativen Strömungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Generalität stark genug, dieses Modell<br />

politisch zu blockieren. Da an<strong>der</strong>erseits auch e<strong>in</strong>e Interessenvertretung <strong>der</strong><br />

Soldaten als erfor<strong>der</strong>lich erschien, wurde mit dem Vertrauensmann auf e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>richtung früherer deutscher Armeen zurückgegriffen. Übersehen wurde dabei,<br />

dass <strong>der</strong> Vertrauensmann auf vordemokratische Institutionen zurückgeht.<br />

Der Vertrauensmann f<strong>in</strong>det sich erstmals im Befehl Nr. 1 des Generalmajors<br />

Maerker vom 14. 12. 1918. <strong>Die</strong>ser hatte die Wahl von Vertrauensmännern als<br />

Mittler zwischen Vorgesetzten und Untergebenen angeordnet. Wichtig hieran ist<br />

jedoch, dass General Maerker <strong>in</strong> den Wirren des untergehenden Kaiserreiches e<strong>in</strong><br />

Freikorps befehligte. Daher hatten die Soldaten auch das Recht, den Vorgesetzten<br />

bei Untragbarkeit abzusetzen. Der Vertrauensmann hatte die beson<strong>der</strong>e Funktion,<br />

<strong>der</strong>artigen Abwahlen vorzubeugen.<br />

Damit steht <strong>der</strong> Vertrauensmann <strong>der</strong> Freikorps <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er engen Beziehung zu den<br />

Soldatenräten jener Zeit (im E<strong>in</strong>zelnen streitig: vgl. Demandt, NZWehrr 89, 145,<br />

und Schablowsky, S. 38 ff.). Für die Übergangszeit bis zur Schaffung <strong>der</strong><br />

satzungsmäßigen Organe <strong>der</strong> Weimarer Republik waren sie durch die jeweiligen<br />

Regierungen auch mit <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt betraut worden. So<br />

me<strong>in</strong>t Demandt, ,,daß <strong>der</strong> Vertrauensmann ke<strong>in</strong>e genu<strong>in</strong> parlamentarisch-demokratische<br />

Institution ist und die Voraussetzung für se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die<br />

<strong>Bundeswehr</strong> <strong>in</strong>soweit auch faktisch nicht vorlag ,<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

(NZWehrr 89, 145, 146).<br />

Gleichwohl hat <strong>der</strong> Gesetzgeber 1956 den durch die Reichswehr übernommenen 5<br />

Vertrauensmann <strong>der</strong> Freikorps übernommen <strong>in</strong> dem Glauben, damit die demokratische<br />

Tradition deutscher Streitkräfte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weimarer Republik zu dokumentieren<br />

(zum Vertrauensmann <strong>der</strong> Reichswehr vgl. Rohde, <strong>in</strong>: Kle<strong>in</strong>, S. 8 ff., Walz,<br />

NZWehrr 91, 33 ff.). <strong>Die</strong>se Entscheidung machte den Vertrauensmann ohne<br />

,<br />

,<br />

,<br />

15


E<strong>in</strong>führung<br />

Rücksicht auf se<strong>in</strong>e Vorgeschichte zu e<strong>in</strong>er demokratisch legitimierten Interessenvertretung<br />

<strong>der</strong> Soldaten unter <strong>der</strong> Geltung des Grundgesetzes.<br />

E<strong>in</strong>e erste, wenn auch für die Rechtsstellung <strong>der</strong> Vertrauensmänner unerhebliche,<br />

Än<strong>der</strong>ung erfuhr die Rechtslage durch das Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom 25. 4. 1975.<br />

<strong>Die</strong>ses Gesetz brachte neben verschiedenen an<strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen des SG und des<br />

VMWG die Abtrennung <strong>der</strong> Vorschriften über die Personalvertretung <strong>der</strong> Soldaten<br />

aus § 35 (vgl. dazu Behnel/Sommer, PersV 78, 100). Sie wurden stattdessen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en § 35a SG verankert. Sehr bald stellte sich heraus, dass damit<br />

dem rechtspolitischen Handlungsbedarf nicht Genüge getan war (vgl. Walz, PersV<br />

82, 89; Bierwirth/Kreuels, PersV 82, 497).<br />

1980 kündigte Bundeskanzler Schmidt e<strong>in</strong>e Stärkung <strong>der</strong> Rechtsstellung des<br />

Vertrauensmannes an. <strong>Die</strong>s geschah, verme<strong>in</strong>tlich nur für e<strong>in</strong>e kurze Übergangszeit,<br />

1982 vorab durch die Inkraftsetzung <strong>der</strong> Erstfassung <strong>der</strong> ZDv 10/2. Zugleich<br />

wurde (noch unter dem Arbeitstitel ,,Streitkräftebeteiligungsgesetz ,<br />

) das Gesetzeskonzept<br />

des späteren SBG entwickelt. Damals wurde als dessen politisches Ziel<br />

beschrieben, die Soldaten aus den Personalvertretungen herauszuhalten (vgl.<br />

Walz, PersV 82, 89).<br />

Nach kurzer Ruhe for<strong>der</strong>te <strong>der</strong> Deutsche <strong>Bundeswehr</strong>Verband seit 1987 immer<br />

stärker die E<strong>in</strong>beziehung aller Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit <strong>in</strong> den<br />

Anwendungsbereich des BPersVG (vgl. im Schrifttum wie<strong>der</strong>um Walz, PersV 88,<br />

329 und Bierwirth/Kreuels, PersV 88, 518). E<strong>in</strong> Hear<strong>in</strong>g des Verteidigungsausschusses<br />

im Juni 1989 bestätigte den erheblichen Handlungsbedarf, den auch <strong>der</strong><br />

Wehrbeauftragte bereits <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Jahresberichten angesprochen hatte (Stenographisches<br />

Protokoll Nr. 11/77 vom 14. 6. 1989).<br />

Hierdurch sah sich die Bundesregierung schließlich veranlasst, im Frühsommer<br />

1990 den Entwurf für e<strong>in</strong> ,,Beteiligungsgesetz ,<br />

e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen (BT-Drs 11/7323).<br />

<strong>Die</strong>s nahm die Fraktion <strong>der</strong> SPD zum Anlass, ihre rechtspolitischen Vorstellungen<br />

über die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Berufs- und Zeitsoldaten <strong>in</strong> das BPersVG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

alternativen Gesetzentwurf nie<strong>der</strong>zulegen (BT-Drs 11/7471).<br />

Mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Koalitionsfraktionen entschied sich <strong>der</strong> Deutsche Bundestag<br />

(BT-Drs 11/8336 neu), dem Regierungsentwurf mit 13 erheblichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

zuzustimmen. In dieser geän<strong>der</strong>ten Form wurde das Beteiligungsgesetz am 22. 1.<br />

1991 verkündet und trat an diesem Tag auch <strong>in</strong> Kraft (Überblick bei Walz,<br />

NZWehrr 91, 1 ff., sowie TP 91, 200 ff.; Fritzsche, PersV 93, 348 ff.).<br />

Das SBG ist Art. 1 dieses Gesetzes. Art. 2 enthält das ,,Gesetz über die Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Zivildienstleistenden ,<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

(Kurzkommentar bei Altvater, PersR 91, 262 ff.).<br />

Geme<strong>in</strong>same Übergangs- und Schlussvorschriften enthielten die Art. 3 und 4.<br />

12 Das BMVg hatte das SBG zum Anlass genommen, mit Fernschreiben vom 25. 1.<br />

1991 die ZDv 10/2 (F. 1982) aufzuheben. Zugleich wurde e<strong>in</strong>e Neufassung für<br />

Herbst 1991 angekündigt, <strong>der</strong>en Herausgabe sich jedoch bis 1995 h<strong>in</strong>zog.<br />

13<br />

Das SBG enthielt im Wesentlichen bekannte Rechtszustände. Viele Neuerungen<br />

erweisen sich als gesetzliche Festschreibung von Vorschriften <strong>der</strong> alten ZDv 10/2.<br />

16<br />

,<br />

,<br />

,


,<br />

E<strong>in</strong>führung<br />

Allerd<strong>in</strong>gs hatten sich bedeutsame Än<strong>der</strong>ungen ergeben, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Personal-<br />

und Diszipl<strong>in</strong>arangelegenheiten sowie <strong>in</strong> Fragen des <strong>Die</strong>nstbetriebes. <strong>Die</strong><br />

Qualität <strong>der</strong> <strong>Beteiligungsrechte</strong> wurde im Bereich Betreuung und Fürsorge<br />

gesteigert. Hier bestanden allerd<strong>in</strong>gs auch erhebliche Lücken. Daher hatte das<br />

BMVg als Übergangsregelung zugestanden, dass ZDv 10/2 (F. 1982) Nr. 229–240<br />

weiter Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />

<strong>Die</strong> Bundesregierung hatte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Amtlichen Begründung ihres Gesetzentwurfes<br />

das Ziel formuliert, die Stellung <strong>der</strong> Vertrauensperson zu stärken und ihre<br />

Beteiligung qualitativ und quantitativ zu verbessern. In den Beratungen des<br />

Verteidigungsausschusses setzte sich die Erkenntnis durch, dass <strong>der</strong> Regierungsentwurf<br />

nicht geeignet war, diesem hoch gesteckten Ziel gerecht zu werden. Das<br />

Ergebnis waren <strong>in</strong>sgesamt 13 Än<strong>der</strong>ungen des Regierungsentwurfes. Im Ergebnis<br />

kam e<strong>in</strong> erster, zaghafter Schritt h<strong>in</strong> zu zeitgemäßen <strong>Beteiligungsrechte</strong>n <strong>der</strong><br />

Soldaten heraus (ähnlich Stauf 1991, E<strong>in</strong>führung, S. 27).<br />

Nach wie vor blieb es jedoch dabei, dass die <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong><br />

mit den <strong>Beteiligungsrechte</strong>n <strong>der</strong> übrigen Beschäftigten im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst nicht annähernd Schritt hielten. Das SBG 1991 wies e<strong>in</strong>en Beteiligungsstandard<br />

auf, <strong>der</strong> <strong>in</strong> etwa dem BGS-PersVG 1965 entsprach (Schablowsky, S. 74);<br />

die Soldaten hatten somit etwa ,,25 Jahre Rückstand ,<br />

. Immerh<strong>in</strong> ist <strong>in</strong> diesem<br />

Gesetzgebungsverfahren auch von Vertretern <strong>der</strong> CDU/CSU und FDP erstmals das<br />

politische Ziel formuliert worden, die <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten nach dem<br />

Vorbild <strong>der</strong> Personalvertretung weiterzuentwickeln. Damit erfuhren For<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>der</strong> Vertrauensmann dürfe nicht nach Art e<strong>in</strong>er Personalvetretung ,,aufgewertet ,<br />

14<br />

15<br />

werden (so etwa Demandt, NZWehrr 89, 145, 153), e<strong>in</strong>e klare Absage (Stauf,<br />

a. a. O.).<br />

Nach mehrjährigen Gesprächen mit DBwV und ÖTV erhob die militärische 16<br />

Führung am 13. 10. 1995 e<strong>in</strong>e Militärische For<strong>der</strong>ung zur Än<strong>der</strong>ung des SBG,<br />

die mit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 <strong>in</strong> vielen Punkten diese Erwartung<br />

erfüllte. Das Paket wurde 1994/1995 <strong>in</strong> <strong>in</strong>tensiven Gesprächen <strong>der</strong> Führungsstäbe<br />

mit GVPA, HPR, DBwV und ÖTV entwickelt und sodann durch die Inspekteure als<br />

Militärische For<strong>der</strong>ung beschlossen. Dann kam es während <strong>der</strong> Ressortabstimmung<br />

zu massiven Wi<strong>der</strong>ständen, die sich <strong>in</strong> dem etwas verwässerten Regierungsentwurf<br />

vom 26. 6. 1996 nie<strong>der</strong>schlugen (BT-Drs 13/5740). Jedoch stellte <strong>der</strong><br />

Verteidigungsausschuss im Wesentlichen den Ressortentwurf BMVg durch vier<br />

Än<strong>der</strong>ungen wie<strong>der</strong> her. Sie br<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>mal Sitz und e<strong>in</strong>geschränktes Stimmrecht<br />

für die Vertrauensperson <strong>der</strong> Wehrpflichtigen im Personalrat <strong>der</strong> Berufs- und<br />

Zeitsoldaten. Ebenso erhalten die <strong>Vertrauenspersonen</strong>-Sprecher <strong>in</strong> <strong>der</strong> mobilen<br />

Truppe Sitz und e<strong>in</strong>geschränktes Stimmrecht <strong>in</strong> re<strong>in</strong> zivilen Personalräten gemäß<br />

§ 91 SG.<br />

Bedauerlicherweise erwartet man von den rechtlich ungeschulten Vorgesetzten 17<br />

und <strong>Vertrauenspersonen</strong> vor Ort, dass sie <strong>in</strong> eigener Verantwortung praktikable<br />

Verfahrensformen für dieses Gesetz entwickeln und zur Anwendung br<strong>in</strong>gen<br />

(ZDv 10/2 Nr. 103 Satz 2). <strong>Die</strong> Vorgesetzten und <strong>Vertrauenspersonen</strong> haben daher<br />

,<br />

17


E<strong>in</strong>führung<br />

e<strong>in</strong> weiteres Mal die Aufgabe, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht umsetzbare Vorschriften des SBG<br />

zu benennen und gangbare Lösungen aufzuzeigen.<br />

Ungeachtet dieser Widrigkeiten ist das 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz e<strong>in</strong> Quantensprung<br />

im Bereich <strong>der</strong> Inneren Führung (E<strong>in</strong>führungen bei Rieger, NZWehrr 97, 53<br />

– aus Sicht BMVg – und Gronimus, BWV 97, 153). Das SBG kommt damit <strong>in</strong><br />

wichtigen Punkten <strong>in</strong> Reichweite des ,,Qualitätsziels ,<br />

BPersVG. Der neue § 6 SBG<br />

übernimmt im Kern §§ 44 und 46 BPersVG; die Verdoppelung <strong>der</strong> Amtszeit (§ 9<br />

SBG) auf 2 Jahre sorgt über die längere Stehzeit für professionellere <strong>Vertrauenspersonen</strong>,<br />

denen nun auch e<strong>in</strong> Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht garantiert wird. Im <strong>Die</strong>nstbetrieb<br />

wurden umfangreiche Mitbestimmungsrechte geschaffen, bei Betreuung<br />

und Fürsorge deutlich erweitert. <strong>Die</strong>se Verbesserungen kommen auch den<br />

Versammlungen zugute. Ebenso erhält auch <strong>der</strong> GVPA Mitbestimmungsrechte.<br />

Schließlich wurden alle Schulen für Soldaten personalratsfähig, wodurch sich die<br />

soldatische Wählerschaft <strong>der</strong> Personalräte mehr als verdoppelt.<br />

<strong>Die</strong> schiere Masse und Qualität <strong>der</strong> Verbesserungen stellt <strong>Vertrauenspersonen</strong>,<br />

Personalräte und Vorgesetzte vor ungeahnte Herausfor<strong>der</strong>ungen. Sichtlich mehren<br />

sich freilich die Stimmen für e<strong>in</strong>e Übernahme des ,,BGS-Modells ,<br />

(§ 85<br />

BPersVG). Sollte die Wehrpflicht enden, entfiele zwangsläufig die politische<br />

Haltbarkeit des Son<strong>der</strong>wegs SBG. Schon länger wird das SBG selbst von Juristen<br />

des BMVg als verfassungswidrige Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>der</strong> Berufs- und Zeitsoldaten<br />

gegenüber den BGS-Beamten angesehen (Schablowsky, S. 127 ff.; a. A. BVerwG<br />

vom 18. 5. 1994 und 23. 9. 2004). Nach Ansicht <strong>der</strong> Gerichte ist zwar die Grenze<br />

gesetzgeberischer Willkür noch nicht überschritten; das BVerwG bezeichnet die<br />

Verweisung von Soldaten auf e<strong>in</strong>e Vertretung durch <strong>Vertrauenspersonen</strong> <strong>in</strong>des als<br />

,,beteiligungsrechtliche Benachteiligung <strong>der</strong> Berufs- und Zeitsoldaten ,<br />

18<br />

19<br />

(BVerwG<br />

vom 29.10.2002). E<strong>in</strong> Staat, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Armee ständig <strong>in</strong> lebensgefährliche<br />

Auslandse<strong>in</strong>sätze schicken möchte, muss freilich aufhören se<strong>in</strong>e Soldaten im<br />

eigenen Haus zu diskrim<strong>in</strong>ieren.<br />

18<br />

,<br />

,<br />

,


Anhang E<strong>in</strong>führung<br />

A. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Amtliche Begründung zum SBG<br />

– Auszug aus: BT-Drs 11/7323 –<br />

I.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Beteiligung <strong>der</strong> Soldaten – bislang <strong>in</strong><br />

den §§ 35, 35a und 35b des Soldatengesetzes (SG) – teilweise grundlegend neu.<br />

Er betrifft damit e<strong>in</strong>e Angelegenheit <strong>der</strong> Verteidigung; für se<strong>in</strong>en Erlaß ist nach<br />

Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes – GG – <strong>der</strong> Bund ausschließlich zuständig.<br />

II.<br />

1. Rang und Funktion <strong>der</strong> Beteiligung <strong>in</strong> den Streitkräften basieren auf dem aus<br />

dem Menschenbild des Grundgesetzes abgeleiteten Leitbild des ,,Staatsbürgers<br />

<strong>in</strong> Uniform ,<br />

(vgl. § 6 SG). Der Soldat soll im Rahmen <strong>der</strong> Inneren<br />

Führung die gesellschaftliche Werteordnung, die er zu verteidigen hat, auch im<br />

täglichen <strong>Die</strong>nst erleben. <strong>Die</strong>s erfor<strong>der</strong>t se<strong>in</strong>e unmittelbare Beteiligung.<br />

Beteiligung ist deshalb nicht nur e<strong>in</strong> juristischer Begriff, son<strong>der</strong>n sie för<strong>der</strong>t<br />

ebenso die Mündigkeit und Selbstverantwortung aller Soldaten.<br />

2. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> den Streitkräften hat e<strong>in</strong>e herausgehobene<br />

Bedeutung im Rahmen <strong>der</strong> Konzeption <strong>der</strong> Inneren Führung. Sie hat<br />

ihre vornehmliche Aufgabe als Mittler zwischen dem Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten<br />

und den Soldaten ihrer Wählergruppe, <strong>der</strong>en Interessen sie unmittelbar<br />

persönlich erfährt und vertritt. Ihrer Tätigkeit kommt damit große Bedeutung<br />

für die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Erhaltung des kameradschaftlichen<br />

Vertrauens und das <strong>in</strong>nere Gefüge <strong>der</strong> Streitkräfte zu.<br />

<strong>Die</strong> <strong>in</strong> den Streitkräften bewährte Institution des Vertrauensmannes – nunmehr<br />

Vertrauensperson – berücksichtigt als eigenständige Beteiligungsform vor<br />

allem die<br />

– rechtliche und tatsächliche Stellung des Soldaten, <strong>in</strong>sofern sie sich grundlegend<br />

von den Gegebenheiten <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Bereichen des öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nstes unterscheidet,<br />

– auftragsorientierte Organisations- und Befehlsstruktur <strong>der</strong> Streitkräfte und<br />

<strong>der</strong>en notwendige Funktionspr<strong>in</strong>zipien,<br />

– allen Soldaten geme<strong>in</strong>same Interessenlage, <strong>der</strong> grundsätzlich e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Form <strong>der</strong> Vertretung entsprechen soll,<br />

– Beson<strong>der</strong>heiten <strong>in</strong> Ausbildung und Verwendung.<br />

3. Ausgehend von dieser Grundlage ist es das Ziel des Gesetzentwurfs, e<strong>in</strong>erseits<br />

die Stellung <strong>der</strong> Vertrauensperson zu stärken, an<strong>der</strong>erseits die Beteiligungstatbestände<br />

– <strong>in</strong> Personalangelegenheiten,<br />

– <strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>ar- und Beschwerdeangelegenheiten,<br />

,<br />

19


E<strong>in</strong>führung Anhang<br />

– <strong>in</strong> Fragen des <strong>Die</strong>nstbetriebes,<br />

– <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Fürsorge und Betreuung,<br />

– bei Auszeichnungen und förmlichen Anerkennungen,<br />

– <strong>in</strong> Fragen des außerdienstlichen Geme<strong>in</strong>schaftslebens<br />

zu erweitern.<br />

So erhält die Vertrauensperson e<strong>in</strong> Mitbestimmungsrecht <strong>in</strong> bestimmten<br />

Betreuungs- und Fürsorgeangelegenheiten. Ihr wird e<strong>in</strong> Anhörungsrecht bei<br />

bestimmten Personalmaßnahmen e<strong>in</strong>geräumt. Sie erhält weiteren E<strong>in</strong>fluß auf<br />

die Ausgestaltung des <strong>Die</strong>nstbetriebes und e<strong>in</strong> gesetzliches Beteiligungsrecht<br />

im Verfahren e<strong>in</strong>er förmlichen Anerkennung, Auszeichnung und <strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren.<br />

Schließlich wird ihre Beteiligung im Beschwerdeverfahren nach <strong>der</strong><br />

Wehrbeschwerdeordnung gesetzlich geregelt.<br />

III.<br />

Der Gesetzentwurf regelt umfassend die <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten. Bislang<br />

fanden sich organisatorische Regelungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu den Rechten und<br />

Pflichten <strong>der</strong> Vertrauensperson, <strong>in</strong> den verschiedenen Regelungen des Soldatengesetzes,<br />

Vertrauensmännerwahlgesetzes – VMWG –, <strong>der</strong> Wehrbeschwerdeordnung<br />

– WBO – und <strong>der</strong> Wehrdiszipl<strong>in</strong>arordnung – WDO. <strong>Die</strong>se Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

den Gesetzentwurf größtenteils übernommen worden, da sie sich bewährt haben.<br />

Soweit erfor<strong>der</strong>lich, wurden an den entsprechenden Stellen dieser Gesetze<br />

Verweisungsnormen aufgenommen.<br />

IV.<br />

E<strong>in</strong> Kernpunkt des Gesetzentwurfes ist die E<strong>in</strong>richtung von Versammlungen <strong>der</strong><br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> auf Standort- und Verbandsebene. Damit soll erstmals den<br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> Gelegenheit gegeben werden, sich am Willensbildungsprozeß<br />

dort zu beteiligen, wo beteiligungsfähige Entscheidungen getroffen<br />

werden. Der Entwurf berücksichtigt dabei, daß e<strong>in</strong>e Vielzahl von Entscheidungen,<br />

die die Soldaten direkt betreffen, <strong>in</strong> die Zuständigkeit von Vorgesetzten fallen, zu<br />

denen die Vertrauensperson bislang gesetzlich ke<strong>in</strong>en Zugang hatte.<br />

20


Anhang E<strong>in</strong>führung<br />

Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf <strong>der</strong><br />

Bundesregierung e<strong>in</strong>es Ersten Gesetzes zur ¾n<strong>der</strong>ung<br />

des Soldatenbeteiligungsgesetzes<br />

– Auszug aus: BT-Drs 13/5740 –<br />

Vorblatt:<br />

A. Zielsetzung<br />

– Stärkung <strong>der</strong> Beteiligungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> den Streitkräften<br />

durch qualitative und quantitative Erweiterung <strong>der</strong> Beteiligungstatbestände.<br />

– Fortentwicklung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, dem zentralen<br />

Gremium aller Soldaten, die durch <strong>Vertrauenspersonen</strong> vertreten werden.<br />

– Vertiefte Integration <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Soldaten <strong>in</strong> die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes.<br />

– Ausbau bei<strong>der</strong> Vertretungsformen – <strong>Vertrauenspersonen</strong> und Personalvertretung<br />

<strong>der</strong> Soldaten.<br />

B. Lçsung<br />

– E<strong>in</strong>führung neuer Beteiligungstatbestände, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Personalangelegenheiten.<br />

– Verbesserung <strong>der</strong> Beteiligungsqualität, z. B. Anhebung <strong>der</strong> Anhörung auf<br />

Mitwirkung, von Mitwirkung auf Mitbestimmung, E<strong>in</strong>führung neuer Vorschlagsrechte.<br />

– Erhöhung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> für Soldaten personalratsfähigen <strong>Die</strong>nststellen.<br />

– Fundierte Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong> und Gleichstellung <strong>der</strong><br />

Soldatenvertreter im Personalrat mit den Vertretern <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

Begründung<br />

A. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

<strong>Die</strong> Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes soll e<strong>in</strong>en wichtigen Beitrag<br />

zur Ausgewogenheit zwischen den Anfor<strong>der</strong>ungen des militärischen <strong>Die</strong>nstes und<br />

<strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Inneren Führung leisten.<br />

<strong>Die</strong> gesetzlich vorgesehene Beteiligung <strong>der</strong> Soldaten hat den Zweck, sie die<br />

demokratischen Grundpr<strong>in</strong>zipien, für die sie e<strong>in</strong>zustehen haben, auch <strong>in</strong> ihrem<br />

dienstlichen Alltag erfahren zu lassen. Dazu hat <strong>der</strong> General<strong>in</strong>spekteur <strong>der</strong><br />

<strong>Bundeswehr</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em General<strong>in</strong>spekteurbrief 1/95 die Kommandeure und<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiter aufgefor<strong>der</strong>t:<br />

,, . . . vor allem aber, sorgen Sie dafür, daß diese Werte und Normen [unseres<br />

Staates] im täglichen <strong>Die</strong>nst konkret erfahren werden. ,<br />

,<br />

21


E<strong>in</strong>führung Anhang<br />

Mit <strong>der</strong> Novellierung soll auch die Effektivität und E<strong>in</strong>satzfähigkeit <strong>der</strong> Streitkräfte<br />

gesteigert werden. <strong>Die</strong>s geschieht durch e<strong>in</strong>e Intensivierung <strong>der</strong> Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong>, bei gleichzeitiger Reduzierung <strong>der</strong> Zahl<br />

und des Umfanges <strong>der</strong> Versammlungen. Bei den <strong>Beteiligungsrechte</strong>n wird<br />

unterschieden zwischen dem täglichen <strong>Die</strong>nst- und Ausbildungsbetrieb <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Truppe und den E<strong>in</strong>satzaufgaben. Erstmalig soll klargestellt werden, daß bei <strong>der</strong><br />

Anordnung von E<strong>in</strong>satz und E<strong>in</strong>satzübungen e<strong>in</strong>e Beteiligung nicht stattf<strong>in</strong>det.<br />

Hierdurch wird e<strong>in</strong> Kernbereich im militärischen Handeln von <strong>der</strong> Beteiligung<br />

freigestellt, um die Entscheidung des verantwortlichen militärischen Führers<br />

unbee<strong>in</strong>flußt zu lassen. Außerhalb des E<strong>in</strong>satzes geht es im Alltagsdienst darum,<br />

die Mitwirkungsrechte und die Beteiligungsbereitschaft <strong>der</strong> Soldaten zu stärken<br />

und die Anregungen und Belange <strong>der</strong> Untergebenen <strong>in</strong> die Entscheidungsprozesse<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen. Aktive Mitwirkung an diesen Prozessen erhöhen ihre<br />

Akzeptanz, schaffen Überzeugungen und verbessern ihre Umsetzung <strong>in</strong> die Praxis.<br />

Mit diesem Än<strong>der</strong>ungsgesetz werden die <strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> Soldaten <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>nerdienstlichen Angelegenheiten sowie die ihre Wahrnehmung betreffenden<br />

<strong>in</strong>stitutionellen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen umfassend neu geregelt. <strong>Die</strong> Rechtsverhältnisse<br />

<strong>der</strong> Soldaten gegenüber ihrem <strong>Die</strong>nstherrn unterliegen als Teilgebiet des<br />

Sachbereichs Verteidigung <strong>der</strong> ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des<br />

Bundes.<br />

22


I.1 Soldatenbeteiligungsgesetz §§ 1 – 2<br />

Kapitel 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

Zwischenüberschrift vor § 1 geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 Nr. 2 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

vom 20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298).<br />

§ 1 Beteiligung, Grundsatz<br />

(1) <strong>Die</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu<br />

e<strong>in</strong>er wirkungsvollen <strong>Die</strong>nstgestaltung und zu e<strong>in</strong>er fürsorglichen Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Belange des e<strong>in</strong>zelnen beitragen.<br />

(2) Soldaten werden durch <strong>Vertrauenspersonen</strong>, Gremien <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong><br />

o<strong>der</strong> Personalvertretungen vertreten.<br />

(3) Das Recht des Soldaten, sich <strong>in</strong> dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten<br />

an se<strong>in</strong>e Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.<br />

§ 1 Abs. 2 geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 Nr. 3 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2.<br />

1997 (BGBl. I S. 298).<br />

Kapitel 2<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Soldaten durch <strong>Vertrauenspersonen</strong><br />

Abschnitt 1<br />

Wahl <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong><br />

Zwischenüberschriften vor § 2 erweitert und geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 Nr. 4 des<br />

1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298).<br />

§ 2 Wählergruppen<br />

(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen <strong>in</strong><br />

geheimer und unmittelbarer Wahl jeweils e<strong>in</strong>e Vertrauensperson und zwei<br />

Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils m<strong>in</strong>destens fünf Soldaten<br />

umfassen, <strong>in</strong> folgenden Wahlbereichen:<br />

1. <strong>in</strong> E<strong>in</strong>heiten,<br />

2. auf Schiffen und Booten <strong>der</strong> Mar<strong>in</strong>e,<br />

3. <strong>in</strong> Stäben <strong>der</strong> Verbände sowie vergleichbarer <strong>Die</strong>nststellen und E<strong>in</strong>richtungen,<br />

4. <strong>in</strong> <strong>in</strong>tegrierten <strong>Die</strong>nststellen und E<strong>in</strong>richtungen,<br />

5. regelmäßig <strong>in</strong> mult<strong>in</strong>ationalen <strong>Die</strong>nststellen und E<strong>in</strong>richtungen,<br />

6. als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalen<strong>der</strong>tage dauern, an<br />

Schulen o<strong>der</strong> vergleichbaren E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Streitkräfte sowie<br />

7. als Studenten <strong>der</strong> Universitäten <strong>in</strong> dem Wahlbereich, <strong>der</strong> ihrem nächsten<br />

Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten zugeordnet ist, o<strong>der</strong><br />

8. als Soldaten, die zu e<strong>in</strong>er <strong>Die</strong>nststelle o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung außerhalb <strong>der</strong> Streitkräfte<br />

kommandiert o<strong>der</strong> unter Wegfall <strong>der</strong> Geld- und Sachbezüge beurlaubt<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dem Wahlbereich, <strong>der</strong> ihrem nächsten Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten zugeordnet<br />

ist.<br />

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27


§ 3 Soldatenbeteiligungsgesetz I.1<br />

(2) Liegt die Zahl <strong>der</strong> Offiziere <strong>in</strong> E<strong>in</strong>heiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen<br />

sie abweichend von Absatz 1 <strong>in</strong> dem Stab des Verbandes o<strong>der</strong> Großverbandes,<br />

welcher <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heit unmittelbar übergeordnet ist, geme<strong>in</strong>sam mit den wahlberechtigten<br />

Offizieren dieses Stabes.<br />

(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepeé auf Schiffen und Booten <strong>der</strong> Mar<strong>in</strong>e<br />

wählen abweichend von Absatz 1 jeweils e<strong>in</strong>e Vertrauensperson und zwei<br />

Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils m<strong>in</strong>destens fünf Soldaten<br />

umfassen.<br />

(4) S<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens fünf Angehörige e<strong>in</strong>er Wählergruppe nicht nur vorübergehend<br />

an e<strong>in</strong>em Ort e<strong>in</strong>gesetzt, <strong>der</strong> weiter als 100 km vom <strong>Die</strong>nstort des<br />

zuständigen Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von<br />

Absatz 1 e<strong>in</strong>e Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.<br />

(5) Liegt die Zahl <strong>der</strong> Soldaten e<strong>in</strong>er Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten,<br />

s<strong>in</strong>d diese, ausgenommen im Falle des Absatzes 2, von e<strong>in</strong>er dem Bundesm<strong>in</strong>isterium<br />

<strong>der</strong> Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen Kommandobehörde<br />

e<strong>in</strong>er benachbarten E<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststelle o<strong>der</strong> dem Stab des<br />

Verbandes zuzuteilen, welche <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststelle unmittelbar übergeordnet<br />

ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt, bedarf die<br />

zuteilende Kommandobehörde <strong>der</strong>en Zustimmung. Mehrere benachbarte <strong>Die</strong>nststellen<br />

können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em<br />

Wahlbereich zusammengefaßt werden. Werden nach diesem Absatz e<strong>in</strong>e Vertrauensperson<br />

und jeweils zwei Stellvertreter gewählt, entfällt die Wahlberechtigung<br />

nach Absatz 1.<br />

(6) Für die Dauer e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des<br />

Soldatengesetzes) von E<strong>in</strong>heiten, Schiffen und Booten <strong>der</strong> Mar<strong>in</strong>e und Stäben <strong>der</strong><br />

Verbände werden von Soldaten, die an diesem E<strong>in</strong>satz teilnehmen, <strong>in</strong> geheimer<br />

und unmittelbarer Wahl <strong>Vertrauenspersonen</strong> für die Wählergruppen <strong>der</strong> Offiziere,<br />

Unteroffiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten<br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Wählergruppe nicht an dem E<strong>in</strong>satz teilnehmen.<br />

§ 2 Abs. 5 (F. 1995) e<strong>in</strong>gefügt, früherer Abs. 5 (F. 1991) umbenannt <strong>in</strong> Abs. 6 (F.<br />

1995) durch Art. 16 des Gesetzes vom 24. 7. 1995 (BGBl. I S. 962, 970). § 2 neu<br />

gefasst durch Art. 1 Nr. 5 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997 (BGBl. I<br />

S. 298); zu § 2 Abs. 1 vgl. im früheren Recht § 2 Abs. 1 SBG F. 1991, § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 VPWV F. 1991; zu Abs. 2 und 5 vgl. § 1 Abs. 6 VPWV F. 1991, zu Abs. 3 § 1<br />

Abs. 1 Satz 3 VPWV F. 1991, zu Abs. 4 § 2 Abs. 6 SBG F. 1995, § 1 Abs. 5 VPWV F.<br />

1991, zu Abs. 6 § 2 Abs. 5 Satz 1 SBG F. 1995. Abs. 6 geän<strong>der</strong>t durch Art. 12 des<br />

Gesetzes vom 22. 4. 2005 (BGBl. I S. 1106).<br />

§ 3 Wahlberechtigung<br />

(1) Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d alle Soldaten, die am Wahltage <strong>der</strong> Wählergruppe des<br />

Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle<br />

Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten durch<br />

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I.1 Soldatenbeteiligungsgesetz § 4<br />

Organisationsbefehl truppendienstlich unterstellt s<strong>in</strong>d. Kommandierte Soldaten<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert s<strong>in</strong>d, wenn ihre<br />

Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. <strong>Die</strong>s gilt nicht für<br />

die Kommandierung e<strong>in</strong>es Soldaten zum Zwecke <strong>der</strong> Freistellung für die<br />

Geschäftsführung e<strong>in</strong>es Gremiums <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong>. Lehrgangsteilnehmer<br />

bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen<br />

Wahlbereich wahlberechtigt.<br />

(2) Soldaten, die für e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Auslandsverwendung zu den <strong>in</strong> § 2 Abs. 6<br />

genannten E<strong>in</strong>heiten, Schiffen und Booten <strong>der</strong> Mar<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> Stäben <strong>der</strong> Verbände<br />

kommandiert werden, s<strong>in</strong>d abweichend von Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung<br />

an wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teile<strong>in</strong>heiten, die<br />

für die Dauer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Auslandsverwendung e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>heit <strong>in</strong> je<strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>sicht unterstellt werden.<br />

§ 3 e<strong>in</strong>gefügt durch Art. 1 Nr. 5 des SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997<br />

(BGBl. I S. 298) anstelle des früheren § 2 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2; bisheriger § 3<br />

wurde § 5.<br />

§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze <strong>der</strong> Wahl<br />

(1) Wählbar s<strong>in</strong>d vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.<br />

(2) Nicht wählbar s<strong>in</strong>d<br />

1. die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs <strong>der</strong><br />

Stäbe,<br />

2. die Kompaniechefs und Offiziere <strong>in</strong> vergleichbarer <strong>Die</strong>nststellung, die örtliche<br />

Vorgesetzte <strong>der</strong> Wählergruppe <strong>der</strong> Offiziere im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 1 s<strong>in</strong>d,<br />

3. die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechen<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststellungen,<br />

4. Soldaten, die <strong>in</strong>folge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, und<br />

5. Soldaten, die <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor dem Tag <strong>der</strong> Stimmabgabe<br />

durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson<br />

abberufen worden s<strong>in</strong>d.<br />

(3) <strong>Die</strong> Wahl wird nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Personenwahl durchgeführt.<br />

(4) Der Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Amtszeit <strong>der</strong> Vertrauensperson auf <strong>der</strong>en Vorschlag drei Wahlberechtigte als<br />

Wahlvorstand und e<strong>in</strong>en von ihnen als Vorsitzenden. Ist e<strong>in</strong>e Vertrauensperson<br />

erstmals zu wählen o<strong>der</strong> nicht vorhanden, beruft er e<strong>in</strong>e Versammlung <strong>der</strong><br />

Wahlberechtigten zur Wahl e<strong>in</strong>es Wahlvorstandes e<strong>in</strong>.<br />

(5) <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nststelle trägt die Kosten <strong>der</strong> Wahl.<br />

(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich e<strong>in</strong>zuleiten und durchzuführen.<br />

Er stellt unverzüglich nach Abschluß <strong>der</strong> Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche<br />

Auszählung <strong>der</strong> Stimmen fest, fertigt hierüber e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift und gibt das<br />

Wahlergebnis durch Aushang bekannt.<br />

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29


§§ 5 – 6 Soldatenbeteiligungsgesetz I.1<br />

(7) Niemand darf die Wahl beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e darf ke<strong>in</strong> Wahlberechtigter <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Ausübung des aktiven o<strong>der</strong> passiven Wahlrechts beschränkt werden. <strong>Die</strong><br />

Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen o<strong>der</strong> durch Androhung von<br />

Nachteilen bee<strong>in</strong>flußt werden.<br />

§ 4 e<strong>in</strong>gefügt durch Art. 1 Nr. 5, bisheriger § 4 aufgehoben (vgl. jetzt § 32<br />

Abs. 1 bis 3) durch Art. 1 Nr. 7 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997<br />

(BGBl. I S. 298); zu § 4 Abs. 1 und 2 vgl. im bisherigen Recht § 2 Abs. 3, zu Abs. 4<br />

vgl. § 2 Abs. 1 VPWV F. 1991, zu Abs. 5 § 3 VPWV F. 1991, zu Abs. 6 §§ 15 und 16<br />

VPWV F. 1991, zu Abs. 7 § 14 VPWV F. 1991.<br />

§ 5 Anfechtung <strong>der</strong> Wahl<br />

(1) Drei Wahlberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzte können die Wahl <strong>in</strong>nerhalb<br />

von vierzehn Tagen, vom Tage <strong>der</strong> Bekanntgabe des Wahlergebnisses an<br />

gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für<br />

ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,<br />

die Wählbarkeit o<strong>der</strong> das Wahlverfahren verstoßen worden und e<strong>in</strong>e Berichtigung<br />

nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht<br />

verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> bee<strong>in</strong>flußt werden konnte.<br />

(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong><br />

Verfahrensvorschriften <strong>der</strong> Wehrbeschwerdeordnung. <strong>Die</strong> Auswahl <strong>der</strong> militärischen<br />

Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem <strong>Die</strong>nstgrad <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong>.<br />

Auf Antrag kann <strong>der</strong> Vorsitzende den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong><br />

<strong>Vertrauenspersonen</strong> bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.<br />

Früherer § 3 umbenannt <strong>in</strong> § 5 durch Art. 1 Nr. 6, bisheriger § 5 aufgehoben (vgl.<br />

jetzt § 49 Abs. 1) durch Art. 1 Nr. 7 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2.<br />

1997 (BGBl. I S. 298).<br />

Abschnitt 2<br />

Geschäftsführung und Rechtsstellung<br />

Zwischenüberschrift vor § 6 geän<strong>der</strong>t durch Art. 1 Nr. 8 des SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

vom 20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298).<br />

§ 6 Geschäftsführung<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.<br />

(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstzeit aus. <strong>Die</strong> Vertrauensperson<br />

ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen<br />

Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist. Wird sie durch die<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben über die <strong>Die</strong>nstzeit h<strong>in</strong>aus beansprucht, ist ihr <strong>in</strong><br />

entsprechen<strong>der</strong> Anwendung e<strong>in</strong>er auf <strong>der</strong> Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

ergangenen Rechtsverordnung e<strong>in</strong> Ausgleich zu gewähren.<br />

(3) Ihr ist während des <strong>Die</strong>nstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden <strong>in</strong>nerhalb<br />

dienstlicher Unterkünfte o<strong>der</strong> Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

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I.1 Soldatenbeteiligungsgesetz §§ 7 – 9<br />

ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist und zw<strong>in</strong>gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

(4) <strong>Die</strong> durch die Tätigkeit <strong>der</strong> Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die<br />

<strong>Die</strong>nststelle. Sie erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig<br />

s<strong>in</strong>d, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden<br />

und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />

Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

§ 6 e<strong>in</strong>gefügt durch Art. 1 Nr. 9 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997<br />

(BGBl. I S. 298); bisheriger § 6 wurde zu § 8; zu § 6 Abs. 2 vgl. im bisherigen Recht<br />

§ 19 Abs. 5, zu Abs. 3 § 18 Abs. 3 Satz 3.<br />

§ 7 Beurteilung<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertrauensperson und die e<strong>in</strong>getretenen Vertreter werden regelmäßig<br />

durch den nächsten Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen<br />

zu Beg<strong>in</strong>n ihrer Amtszeit o<strong>der</strong> bei Wechsel des nächsten Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten,<br />

durch den nächsthöheren Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die<br />

Vertrauensperson für den Bereich ihres nächsthöheren Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten<br />

gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf<br />

dessen nächsten Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten über.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel des<br />

Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson o<strong>der</strong> als e<strong>in</strong>getretener Vertreter tätig<br />

gewesen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 7 <strong>in</strong> Abs. 1 geän<strong>der</strong>t, Abs. 2 angefügt durch Art. 1 Nr. 9 des 1. SBG-<br />

Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298).<br />

§ 8 Schweigepflicht<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertrauensperson hat über die ihr <strong>in</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem<br />

Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten<br />

Stillschweigen zu bewahren.<br />

(2) <strong>Die</strong> Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten o<strong>der</strong> Tatsachen, die<br />

offenkundig s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> ihrer Bedeutung nach ke<strong>in</strong>er Geheimhaltung bedürfen.<br />

Bisheriger § 6 wurde zu § 8 durch Art. 1 Nr. 9 des SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom<br />

20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298), früherer § 8 wurde zu § 14 Abs. 3.<br />

§ 9 Amtszeit<br />

(1) <strong>Die</strong> regelmäßige Amtszeit <strong>der</strong> Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Sie<br />

beg<strong>in</strong>nt mit dem Tage <strong>der</strong> Wahl o<strong>der</strong>, wenn zu diesem Zeitpunkt noch e<strong>in</strong>e<br />

Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit<br />

dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit <strong>der</strong> neuzuwählenden<br />

Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit <strong>der</strong><br />

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§§ 10 – 12 Soldatenbeteiligungsgesetz I.1<br />

bisherigen <strong>Vertrauenspersonen</strong> bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei<br />

Monate.<br />

(2) Das Amt <strong>der</strong> Vertrauensperson endet durch:<br />

1. Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit,<br />

2. Nie<strong>der</strong>legung des Amtes,<br />

3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,<br />

4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,<br />

5. Verlust <strong>der</strong> Wählbarkeit,<br />

6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,<br />

7. Auflösung des Verbandes, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nststelle.<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 geän<strong>der</strong>t, Abs. 2 geän<strong>der</strong>t und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 7<br />

e<strong>in</strong>gefügt durch Art. 1 Nr. 10 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997<br />

(BGBl. I S. 298).<br />

§ 10 Nie<strong>der</strong>legung des Amtes<br />

<strong>Die</strong> Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten<br />

ihr Amt nie<strong>der</strong>legen. <strong>Die</strong>ser gibt die Nie<strong>der</strong>legung des Amtes<br />

dienstlich bekannt.<br />

§ 11 Abberufung <strong>der</strong> Vertrauensperson<br />

(1) M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe, <strong>der</strong> Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzte<br />

o<strong>der</strong> dessen nächster Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzter können beim Truppendienstgericht<br />

beantragen, die <strong>Vertrauenspersonen</strong> wegen grober Vernachlässigung<br />

ihrer gesetzlichen Befugnisse o<strong>der</strong> wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen<br />

Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen e<strong>in</strong>es<br />

sonstigen Verhaltens <strong>der</strong> <strong>Vertrauenspersonen</strong> gestellt werden, das geeignet ist,<br />

die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen<br />

o<strong>der</strong> das kameradschaftliche Vertrauen <strong>in</strong>nerhalb des Bereichs, für den sie<br />

gewählt s<strong>in</strong>d, ernsthaft zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(2) Das Truppendienstgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung<br />

unter entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Verfahrensvorschriften <strong>der</strong> Wehrbeschwerdeordnung.<br />

§ 12 Ruhen des Amtes<br />

(1) Das Amt <strong>der</strong> Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des <strong>Die</strong>nstes<br />

verboten o<strong>der</strong> sie vorläufig des <strong>Die</strong>nstes enthoben ist. Auf Antrag kann das<br />

Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über e<strong>in</strong>en Abberufungsantrag nach<br />

§ 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen.<br />

(2) Das Amt <strong>der</strong> Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung<br />

als Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.<br />

§ 12 Abs. 2 angefügt durch Art. 1 Nr. 11 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom<br />

20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298) anstelle des früheren § 2 Abs. 3 Nr. 3 SBG.<br />

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I.1 Soldatenbeteiligungsgesetz §§ 13 – 15<br />

§ 13 E<strong>in</strong>tritt des Stellvertreters<br />

(1) Ruht das Amt <strong>der</strong> Vertrauensperson (§ 12) o<strong>der</strong> endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 2 bis 6), so tritt <strong>der</strong> nächste Stellvertreter e<strong>in</strong>. Ist ke<strong>in</strong> Stellvertreter vorhanden,<br />

ist neu zu wählen.<br />

(2) E<strong>in</strong> Stellvertreter tritt auch e<strong>in</strong>, wenn die Vertrauensperson an <strong>der</strong> Ausübung<br />

ihres Amtes verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist.<br />

(3) S<strong>in</strong>d die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Auslandsverwendung an <strong>der</strong> Ausübung ihres Amtes verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, tritt e<strong>in</strong>e Vertrauensperson<br />

mit befristeter Amtszeit e<strong>in</strong>. <strong>Die</strong>se Vertrauensperson wird im<br />

vere<strong>in</strong>fachten Wahlverfahren gewählt. <strong>Die</strong> Amtszeit <strong>der</strong> Vertrauensperson mit<br />

befristeter Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Vertrauensperson o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es ihrer Stellvertreter entfällt.<br />

§ 13 Abs. 1 Satz 1 geän<strong>der</strong>t, Abs. 3 angefügt durch Art. 1 Nr. 12 des<br />

1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997 (BGBl. I S. 298).<br />

§ 14 Schutz <strong>der</strong> Vertrauensperson, Unfallschutz<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertrauensperson darf <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung ihrer Befugnisse nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt o<strong>der</strong> begünstigt werden.<br />

(2) Für die diszipl<strong>in</strong>are Ahndung von <strong>Die</strong>nstvergehen <strong>der</strong> Vertrauensperson o<strong>der</strong><br />

des nach § 13 e<strong>in</strong>getretenen Vertreters ist <strong>der</strong> nächsthöhere Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzte<br />

zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des nächsthöheren<br />

Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen<br />

nächsten Diszipl<strong>in</strong>arvorgesetzten über.<br />

(3) Erleidet e<strong>in</strong> Soldat anläßlich <strong>der</strong> Wahrnehmung von Rechten o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Erfüllung<br />

von Pflichten nach diesem Gesetz durch e<strong>in</strong>en Unfall e<strong>in</strong>e gesundheitliche<br />

Schädigung, die im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes e<strong>in</strong><br />

<strong>Die</strong>nstunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Wehrdienstbeschädigung wäre, f<strong>in</strong>den die Vorschriften<br />

dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.<br />

§14<strong>in</strong>Überschrift und Abs. 2 Satz 1 geän<strong>der</strong>t, früherer § 8 als neuer Abs. 3<br />

angefügt durch Art. 1 Nr. 13 des 1. SBG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 20. 2. 1997<br />

(BGBl. I S. 298).<br />

§ 15 Versetzung <strong>der</strong> Vertrauensperson<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertrauensperson darf während <strong>der</strong> Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen<br />

nur versetzt o<strong>der</strong> für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch<br />

unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen<br />

Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen<br />

Soldaten bis zum Wahltag.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.<br />

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