Allgemeine VersBeding mit Was... - Wasserverband Peine
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1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu<br />
vertreten hat oder<br />
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.<br />
§ 6<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der <strong>Was</strong>serversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde <strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen<br />
aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle<br />
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn,<br />
dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />
weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,<br />
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch<br />
durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder<br />
Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,<br />
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch<br />
grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten<br />
Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen<br />
anzuwenden.<br />
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes<br />
<strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das <strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen<br />
ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die <strong>mit</strong> der Schadensverursachung<br />
durchein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft<br />
zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können<br />
und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.<br />
(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte <strong>Was</strong>ser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet<br />
dieser durch Unterbrechung der <strong>Was</strong>serversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung<br />
einen Schaden, so haftet das <strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in<br />
demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.<br />
(5) Leitet der Kunde das gelieferte <strong>Was</strong>ser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner<br />
rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine<br />
weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3<br />
vorgesehen sind. Das <strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss<br />
des Vertrages besonders hinzuweisen.<br />
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden <strong>Was</strong>serversorgungsunternehmen<br />
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen <strong>mit</strong>zuteilen. Leitet der<br />
Kunde das gelieferte <strong>Was</strong>ser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem<br />
Dritten aufzuerlegen.<br />
§ 7<br />
(weggefallen)<br />
§ 7 ist durch Art. 19 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 15.12.2004<br />
(BGBl. I Seite 3218) aufgehoben worden.<br />
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