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Allgemeine VersBeding mit Was... - Wasserverband Peine

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3. Kundenanlage<br />

gemäß §§ 12 bis 15 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />

3.1 Nach Fertigstellen der Anlage ist ihre Inbetriebsetzung bei dem <strong>Was</strong>serzweckverband<br />

durch den Anschlussnehmer/Kunde und den ausführenden<br />

Installateur zu beantragen. Der <strong>Was</strong>serzweckverband ist berechtigt, aber<br />

nicht verpflichtet, die Ausführung der Installationsarbeiten zu überwachen, die<br />

Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen und vor Inbetriebnahme die Anlage<br />

zu prüfen sowie die Anlage oder Einzelteile davon von der Versorgung<br />

auszuschließen.<br />

3.2 Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen bedürfen ebenfalls<br />

vorheriger Anmeldung.<br />

3.3 Die Verbindung der Hausinstallation <strong>mit</strong> einer Eigenwasseranlage ist<br />

unzulässig.<br />

3.4 Vor Einbau von Sondereinrichtungen (Druckerhöhungs-, <strong>Was</strong>sernachbehandlungsanlagen<br />

und Feuerlöscheinrichtungen) ist ein Antrag <strong>mit</strong> Begründung in<br />

jedem Einzelfall einzureichen.<br />

3.5 Schäden an Kundenanlagen sind umgehend zu beseitigen. Wenn durch<br />

solche Schäden oder aus einem anderen Grund <strong>Was</strong>ser ungenutzt abläuft,<br />

hat der Abnehmer den vollen <strong>Was</strong>serpreis für die entnommene <strong>Was</strong>sermenge<br />

laut Zähleranzeige zu zahlen.<br />

4. Nachprüfung der <strong>Was</strong>serzähler<br />

gemäß § 19 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />

4.1 Das Ergebnis der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ist für<br />

beide Teile bindend.<br />

5. Zutrittsrecht<br />

gemäß § 16 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />

Den <strong>mit</strong> einem Ausweis versehenen Beauftragten des <strong>Was</strong>serzweckverbandes<br />

ist jederzeit zur Überprüfung der Anlage der Zutritt zum Grundstück und zu<br />

den Räumlichkeiten des Anschlussnehmers/Kunden zu gestatten, soweit es<br />

für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder im Zusammenhang <strong>mit</strong><br />

der Ausführung des Vertrages erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht gilt hier<strong>mit</strong><br />

als ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine<br />

Zuwiderhandlung gemäß § 33 Abs. 2 AVB <strong>Was</strong>ser V vor.<br />

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