Allgemeine VersBeding mit Was... - Wasserverband Peine
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3. Kundenanlage<br />
gemäß §§ 12 bis 15 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />
3.1 Nach Fertigstellen der Anlage ist ihre Inbetriebsetzung bei dem <strong>Was</strong>serzweckverband<br />
durch den Anschlussnehmer/Kunde und den ausführenden<br />
Installateur zu beantragen. Der <strong>Was</strong>serzweckverband ist berechtigt, aber<br />
nicht verpflichtet, die Ausführung der Installationsarbeiten zu überwachen, die<br />
Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen und vor Inbetriebnahme die Anlage<br />
zu prüfen sowie die Anlage oder Einzelteile davon von der Versorgung<br />
auszuschließen.<br />
3.2 Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen bedürfen ebenfalls<br />
vorheriger Anmeldung.<br />
3.3 Die Verbindung der Hausinstallation <strong>mit</strong> einer Eigenwasseranlage ist<br />
unzulässig.<br />
3.4 Vor Einbau von Sondereinrichtungen (Druckerhöhungs-, <strong>Was</strong>sernachbehandlungsanlagen<br />
und Feuerlöscheinrichtungen) ist ein Antrag <strong>mit</strong> Begründung in<br />
jedem Einzelfall einzureichen.<br />
3.5 Schäden an Kundenanlagen sind umgehend zu beseitigen. Wenn durch<br />
solche Schäden oder aus einem anderen Grund <strong>Was</strong>ser ungenutzt abläuft,<br />
hat der Abnehmer den vollen <strong>Was</strong>serpreis für die entnommene <strong>Was</strong>sermenge<br />
laut Zähleranzeige zu zahlen.<br />
4. Nachprüfung der <strong>Was</strong>serzähler<br />
gemäß § 19 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />
4.1 Das Ergebnis der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ist für<br />
beide Teile bindend.<br />
5. Zutrittsrecht<br />
gemäß § 16 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />
Den <strong>mit</strong> einem Ausweis versehenen Beauftragten des <strong>Was</strong>serzweckverbandes<br />
ist jederzeit zur Überprüfung der Anlage der Zutritt zum Grundstück und zu<br />
den Räumlichkeiten des Anschlussnehmers/Kunden zu gestatten, soweit es<br />
für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder im Zusammenhang <strong>mit</strong><br />
der Ausführung des Vertrages erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht gilt hier<strong>mit</strong><br />
als ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine<br />
Zuwiderhandlung gemäß § 33 Abs. 2 AVB <strong>Was</strong>ser V vor.<br />
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