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Allgemeine VersBeding mit Was... - Wasserverband Peine

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8. Rechnungslegung, Zahlung und Verzug<br />

gemäß § 27 AVB <strong>Was</strong>ser V<br />

8.1 Rechnungen werden den Kunden nach der Ablesung zugestellt und sind<br />

innerhalb zwei Wochen nach Erhalt fällig.<br />

8.2 Soweit der <strong>Was</strong>serzweckverband trotz Anmeldung keinen Zugang zu<br />

den Messeinrichtungen erhält, haben diese Kunden für jeden zusätzlichen<br />

Weg dem <strong>Was</strong>serzweckverband die Kosten pauschal <strong>mit</strong> 20,45 € zu<br />

erstatten.<br />

8.3 Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen,<br />

betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 3,07 € . Wird<br />

der Rechnungsbetrag trotz Mahnung nicht gezahlt, sind für den jeweiligen<br />

Kassierungsversuch, der nach Anmeldung durch einen Beauftragten des<br />

<strong>Was</strong>serzweckverbandes erfolgt, weitere Kosten in Höhe von 20,45 € zu<br />

entrichten.<br />

Eine Erhebung der Gebühr entfällt, wenn nach Nr. 8.2 oder 8.5 gleichzeitig<br />

eine Gebühr für die dort genannten Tätigkeiten erhoben werden müsste.<br />

8.4 Bei Fristüberschreitung werden Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz<br />

der Deutschen Bundesbank berechnet.<br />

8.5 Für das Sperren und für die Wiederaufnahme der <strong>Was</strong>serversorgung durch<br />

den WZV ist außer der Begleichung aller übrigen Forderungen jeweils ein<br />

Betrag in Höhe von 20,45 € zu zahlen, wenn die getätigten Arbeiten vom<br />

Kunden zu vertreten waren.<br />

9. Umsatzsteuer<br />

9.1 Zu allen vorgenannten Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

(Mehrwertsteuer) <strong>mit</strong> dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. Das<br />

gilt nicht für Ziff. 3.1. Nach der Preisangabenverordnung sind Bruttopreise in<br />

den Vertragsbedingungen anzugeben. Die Bruttopreise sind als Anlage III<br />

unter dem Vorbehalt der Änderung des Umsatzsteuersatzes aufgeführt.<br />

10. Inkrafttreten<br />

10.1 Der <strong>Was</strong>serzweckverband ist berechtigt, die ergänzenden Bestimmungen<br />

(Anlagen I, II und III) jederzeit zu ändern (§ 4 Abs. 2 AVB <strong>Was</strong>ser V).<br />

10.2 Diese ergänzenden Bestimmungen treten <strong>mit</strong> Wirkung vom 01.01.2012 in<br />

Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.<br />

<strong>Peine</strong>, 09.12.2011<br />

<strong>Was</strong>serzweckverband<br />

<strong>Peine</strong><br />

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