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Teil 1 - western-videos.com

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18<br />

pferderecht<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

ihres Zeichens Rechtsanwältin und Notarin,<br />

ist als Juristin spezialisiert auf Pferderecht.<br />

Seit 1995 bearbeitet Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

Pferdesachen; vor allem seit der<br />

Schuldrechtsreform ist sie fast ausschließlich<br />

in diesem Bereich tätig und übernimmt bundesweit<br />

und international Fälle.<br />

Dass die Juristin Pferdehalter mit fachlicher<br />

Kompetenz beraten kann, ist kein Zufall: Von<br />

Kindesbeinen an bis heute ist sie aktive Reiterin<br />

– momentan bereitet sie zwei Araber<br />

auf internationale Distanzritte vor – und<br />

kann damit über 30 Jahre Pferdeerfahrung<br />

aufweisen. Seit 1990 betreibt sie eine Deckstation<br />

mit drei Hengsten der Rasse Mangalarga<br />

Marchador. Außerdem gehören ihr<br />

noch drei Araber, und bis vor kurzem auch<br />

ein Quarter Horse.<br />

Mit diesem Hintergrund ist klar, dass Susanne<br />

Güldenpfennig-Hinrichs im Sinne des<br />

Tierschutzgesetzes arbeitet und kein Pferd<br />

bei ihr als „Sache“ abgestempelt wird.<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

auf einem Distanzritt<br />

Und wieder Neues zum<br />

Thema Pferde-Kaufrecht<br />

Das Landgericht Cleve hatte über<br />

folgenden Fall zu entscheiden:<br />

Der Kläger (Käufer) forderte von dem Beklagten<br />

(Verkäufer) die Rückabwicklung von zwei Kaufverträgen<br />

über Quarter Horses.<br />

Bereits kurze Zeit nach Übergabe der Pferde<br />

zeigte sich, dass das eine Pferd, ein Wallach, an<br />

Spat erkrankt war, was immer wieder zu Lahmheiten<br />

führte. Das andere Pferd, eine Stute,<br />

zeigte positive Beugeproben auf beiden Hinterbeinen,<br />

deren Ursache drei freie Gelenkkörper<br />

(Chips) waren.<br />

Der Kläger forderte bezüglich des Wallachs den<br />

Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie<br />

der entstandenen Kosten der Unterstellung<br />

und Versorgung auf. Bezüglich der Stute forderte<br />

er die Nachbesserung in Form von Operationen,<br />

also Entfernung der Chips.<br />

Diese Forderungen lehnte der Verkäufer jedoch<br />

ab.<br />

Inzwischen hatte der Kläger beide Pferde weiterverkauft<br />

und forderte nun die Erstattung des<br />

Kaufpreises sowie der entstandenen Unterbringungs-,<br />

Pfl ege- und Tierarztkosten, jedoch abzüglich<br />

des erzielten Verkaufserlöses.<br />

Der Beklagte verteidigte sich gegen diese Forderung<br />

damit, dass er nicht der Verkäufer der<br />

streitgegenständlichen Pferde gewesen sein<br />

will. Er hätte die Pferde lediglich als Vermittler<br />

verkauft. Auch will er während der Verkaufsverhandlungen<br />

darauf hingewiesen haben, dass er<br />

nur als Vermittler auftrete.<br />

Das Gericht kam zu<br />

folgender Entscheidung:<br />

Bezüglich des Wallachs war der Kläger berechtigt,<br />

vom Kaufvertrag zurückzutreten und die<br />

Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz<br />

in Höhe der nutzlosen Aufwendungen zu<br />

fordern, die der Kläger infolge des Kaufvertrages<br />

gehabt hat.<br />

Die Berufung des Verkäufers darauf, nicht selbst<br />

die Kaufverträge geschlossen, sondern dies für<br />

die eigentliche Voreigentümerin getan zu haben,<br />

reichte nicht aus. Der Beklagte hat nicht<br />

ausreichend bewiesen, die Kaufverträge als Vertreter<br />

abgeschlossen zu haben. Die Richtigkeit<br />

seiner Erklärungen konnte erst recht nicht nachgewiesen<br />

werden, nachdem sich herausstellte,<br />

WESTERNREITER – Januar 2011<br />

dass die von ihm benannten Zeugen bei Abgabe<br />

der entsprechenden Erklärungen überhaupt<br />

nicht anwesend waren.<br />

Es bestand außerdem ein berechtigter Rücktrittsgrund,<br />

da der Wallach bereits bei Übergabe<br />

einen Mangel aufwies, der auch nicht beseitigt<br />

werden konnte (Spat), so dass der Kläger ohne<br />

Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten durfte.<br />

Aufgrund der Erkrankung Spat hatte der Wallach<br />

beim Kauf nicht die übliche Beschaffenheit<br />

eines Pferdes. Dass der Wallach bereits bei<br />

Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe an<br />

Spat gelitten hat und die Erkrankung ein Ausmaß<br />

erreicht hatte, das über das übliche und<br />

zu tolerierende Maß hinaus ging, ist dem Gericht<br />

durch einen Sachverständigen in einem<br />

schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt<br />

worden.<br />

Die Einstufung der Krankheit in die Röntgenklasse<br />

4 und 3 führte zu der Bewertung, dass<br />

das Pferd bei Übergabe einen Mangel aufwies.<br />

In Röntgenklasse 4 weicht der Zustand bereits<br />

so erheblich von der Norm ab, dass mit einer<br />

über 50% liegenden Wahrscheinlichkeit die<br />

Erkrankung auch zu klinischen Erscheinungen<br />

führen wird, z.B. Lahmheit. Diese muss bei<br />

Übergabe noch nicht vorgelegen haben, um einen<br />

Mangel zu bejahen. Schon die Abweichung<br />

des Gelenkzustandes und die Einordnung in die<br />

Röntgenklasse 4 bedeutet, dass das Pferd über<br />

das übliche Maß hinaus erkrankt war und mit<br />

so hoher Wahrscheinlichkeit auch symptomatisch<br />

erkranken würde, dass dies nicht mehr mit<br />

der Defi nition des üblichen Zustandes in Übereinstimmung<br />

zu bringen ist.<br />

Hierbei kam es auch nicht entscheidend darauf<br />

an, ob der Wallach bereits zum Zeitpunkt der<br />

Übergabe klinische Zeichen der Erkrankung<br />

gezeigt hat. Vielmehr ist die durch die Gelenkerkrankung<br />

bestehende erhebliche Gefahr der<br />

Entwicklung einer Lahmheit maßgeblich. Diese<br />

hat der Sachverständige anhand der Röntgenbilder<br />

festgestellt und überzeugend ausgeführt,<br />

dass die Erkrankung auch bereits im Zeitpunkt<br />

der Übergabe vorgelegen haben müsse, da sich<br />

gravierende Erscheinungen dieser Art nicht innerhalb<br />

kurzer Zeit entwickeln.<br />

In diesem Zusammenhang musste sich der Käufer<br />

auch nicht entgegenhalten lassen, dass er<br />

auf die angebotene Ankaufsuntersuchung ver-

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