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Steuerreform in Liechtenstein 2011

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<strong>Steuerreform</strong> <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

Die wesentlichen Neuerungen<br />

Am 23. September 2010 wurde vom Landtag e<strong>in</strong> neues Steuergesetz beschlossen, welches e<strong>in</strong>e<br />

Totalrevision der bisherigen Bestimmungen aus dem Jahre 1961 nach sich zieht. Ziel war e<strong>in</strong>e<br />

europarechtskompatible Neuregelung und grundsätzliche Modernisierung der Steuerlandschaft im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit. Das Gesetz wurde am 18. November 2010 im<br />

Landesgesetzblatt kundgemacht und wird am 1. Januar <strong>2011</strong> <strong>in</strong> Kraft treten.<br />

Neuregelung juristische Personen<br />

a) Grundsatz:<br />

Ertragssteuersatz von 12.5% (proportionaler Steuersatz, unabhängig von der Ertrags- und<br />

Ausschüttungs<strong>in</strong>tensität); M<strong>in</strong>deststeuer CHF 1'200.00 pro Jahr, unabhängig von der Rechtsform.<br />

Steuerpflicht knüpft an e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ländischen Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung an (Resultat<br />

jeweils unbeschränkte Steuerpflicht) oder an das Bestehen e<strong>in</strong>er liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />

Betriebsstätte (beschränkte Steuerpflicht) an.<br />

Abschaffung von „Besonderen Gesellschaftssteuern“ von Sitz- und Hold<strong>in</strong>ggesellschaften (Gefahr<br />

der Inkompatibilität mit dem EWR-Abkommen – sie können als verbotene staatliche Beihilfen<br />

verstanden werden).<br />

Im Inland steuerpflichtige wirtschaftlich tätige juristische Personen unterliegen nur noch e<strong>in</strong>er<br />

z<strong>in</strong>sbere<strong>in</strong>igten Ertragssteuer<br />

Ke<strong>in</strong>e Kapitalsteuer<br />

Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer mit Übergangsregelung für Altreserven, die auf den<br />

31. Dezember 2010 vorhanden s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong> den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten mit e<strong>in</strong>em<br />

niedrigeren Steuersatz von 2 Prozent ausschütt- oder vortragbar nach vorgängigem Antrag an die<br />

Steuerverwaltung). Ab 2013 steigt die Steuer auf nicht abgerechneten Altreserven wieder auf 4<br />

Prozent. Ohne Antrag auf die Entsteuerung s<strong>in</strong>d zukünftige Gew<strong>in</strong>nausschüttungen vorrangig als<br />

aus Altreserven stammend zu qualifizieren (Altreserven werden mit zukünftigen Ausschüttungen<br />

verr<strong>in</strong>gert). Ohne Altreserven ke<strong>in</strong>e Anwendung der Couponsteuer.<br />

2010.12.03 / Seite 1


Eigenkapital-Z<strong>in</strong>sabzug von 4% (steuerlich geschäftsmässig begründeter Aufwand): führt zu e<strong>in</strong>er<br />

Reduktion des effektiven Steuersatzes.<br />

Umstrukturierungen werden neu geregelt: die stillen Reserven werden nicht besteuert, soweit das<br />

Besteuerungsrecht <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> nach erfolgter Umstrukturierung fortbesteht und die Buchwerte<br />

unverändert weitergeführt werden (Steuersubstrat bleibt <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> erhalten –<br />

Steueraufschub)<br />

Gruppenbesteuerung, um Konzernbildung über die Landesgrenzen h<strong>in</strong>weg steuerlich neutral<br />

gestaltbar zu machen (Ausgleich von Verlusten e<strong>in</strong>zelner Konzerngesellschaften mit Gew<strong>in</strong>nen<br />

anderer Gruppengesellschaften). Voraussetzung für e<strong>in</strong>en Antrag auf Verlustverrechnungen ist,<br />

dass die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Inland und e<strong>in</strong>e<br />

Mehrheitsbeteiligung an anderen <strong>in</strong>- oder ausländischen juristischen Personen hat. Gilt auch für<br />

ausländische Gesellschaften ohne Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland mit <strong>in</strong>ländischer<br />

Zweigniederlassung, der die Anteile zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

Verlustverrechnungsmöglichkeit unbeschränkt (Vortrag und Verrechenbarkeit)<br />

Steuerbegünstigung aus Immaterialgüterrechtse<strong>in</strong>künften<br />

Steuerbefreiung wegen Geme<strong>in</strong>nützigkeit für ausschliesslich geme<strong>in</strong>nützige Stiftungen, Anstalten<br />

oder Trusts; Zivil- und Steuerrecht verwenden identen Geme<strong>in</strong>nützigkeitsbegriff. Ke<strong>in</strong>e<br />

Steuerbefreiung für Re<strong>in</strong>erträge aus von den befreiten juristischen Personen unterhaltenen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Höhe von <strong>in</strong>sgesamt mehr<br />

als CHF 300’000 erzielt werden.<br />

b) Besonderheit: Private Vermögensstruktur (PVS)<br />

Neue<strong>in</strong>führung der PVS, die allerd<strong>in</strong>gs von der EFTA-Überwachungsbehörde noch verb<strong>in</strong>dlich<br />

beurteilt werden muss (europarechtskompatible Ausgestaltung der Besteuerung - Verbot<br />

staatlicher Beihilfe). Inkrafttreten nur wenn europakompatibel (Entscheidung noch ausständig).<br />

Vorgesehen ist für Private Vermögensstrukturen e<strong>in</strong>e nicht mehr vom gesetzlichen M<strong>in</strong>destkapital<br />

abhängige M<strong>in</strong>deststeuer <strong>in</strong> Höhe von CHF 1'200.00, dies ohne Rücksicht auf die Rechtsform.<br />

Fällt die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde allerd<strong>in</strong>gs negativ aus, ist „normal“ mit<br />

der e<strong>in</strong>heitlichen Steuer für juristische Personen (12.5%) nachträglich mit Wirkung ab 1.1.<strong>2011</strong> zu<br />

besteuern.<br />

2010.12.03 / Seite 2


Neuregelung natürliche Personen<br />

Weiterh<strong>in</strong> der komb<strong>in</strong>ierte Ansatz aus Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem <strong>in</strong>ternational<br />

anerkannten Pr<strong>in</strong>zip der e<strong>in</strong>maligen Besteuerung<br />

Insgesamt nur moderate Überarbeitung<br />

Abschaffung systemfremder Steuern (Erbschafts- und Schenkungssteuer, da vererbtes oder<br />

geschenktes Vermögen bereits versteuert ist)<br />

Erzieltes E<strong>in</strong>kommen über den Lebenszyklus nur e<strong>in</strong>mal versteuert<br />

Disclaimer<br />

Diese Information dient ausschliesslich dazu, dem Leser allgeme<strong>in</strong>e Leitl<strong>in</strong>ien zu persönlichen Angelegenheiten<br />

zu geben. Der Leser übernimmt die Verantwortung für die Verwendung derselben. Es wurden alle Anstrengungen<br />

unternommen, sicherzustellen, dass die <strong>in</strong> dieser Information enthaltenen Details richtig s<strong>in</strong>d und dem neuesten<br />

Stand entsprechen. Sie ist nicht als Rechts-, Buchhaltungs- oder Steuerberatung zu verstehen und darf nur im<br />

Zusammenhang mit entsprechender professioneller Beratung, die der Leser bei e<strong>in</strong>er passend qualifizierten<br />

Person, die über se<strong>in</strong>e spezielle Situation <strong>in</strong>formiert ist, e<strong>in</strong>zuholen hat.<br />

2010.12.03 / Seite 3

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