Steuerreform in Liechtenstein 2011
Steuerreform in Liechtenstein 2011
Steuerreform in Liechtenstein 2011
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<strong>Steuerreform</strong> <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />
Die wesentlichen Neuerungen<br />
Am 23. September 2010 wurde vom Landtag e<strong>in</strong> neues Steuergesetz beschlossen, welches e<strong>in</strong>e<br />
Totalrevision der bisherigen Bestimmungen aus dem Jahre 1961 nach sich zieht. Ziel war e<strong>in</strong>e<br />
europarechtskompatible Neuregelung und grundsätzliche Modernisierung der Steuerlandschaft im<br />
H<strong>in</strong>blick auf die Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit. Das Gesetz wurde am 18. November 2010 im<br />
Landesgesetzblatt kundgemacht und wird am 1. Januar <strong>2011</strong> <strong>in</strong> Kraft treten.<br />
Neuregelung juristische Personen<br />
a) Grundsatz:<br />
Ertragssteuersatz von 12.5% (proportionaler Steuersatz, unabhängig von der Ertrags- und<br />
Ausschüttungs<strong>in</strong>tensität); M<strong>in</strong>deststeuer CHF 1'200.00 pro Jahr, unabhängig von der Rechtsform.<br />
Steuerpflicht knüpft an e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ländischen Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung an (Resultat<br />
jeweils unbeschränkte Steuerpflicht) oder an das Bestehen e<strong>in</strong>er liechtenste<strong>in</strong>ischen<br />
Betriebsstätte (beschränkte Steuerpflicht) an.<br />
Abschaffung von „Besonderen Gesellschaftssteuern“ von Sitz- und Hold<strong>in</strong>ggesellschaften (Gefahr<br />
der Inkompatibilität mit dem EWR-Abkommen – sie können als verbotene staatliche Beihilfen<br />
verstanden werden).<br />
Im Inland steuerpflichtige wirtschaftlich tätige juristische Personen unterliegen nur noch e<strong>in</strong>er<br />
z<strong>in</strong>sbere<strong>in</strong>igten Ertragssteuer<br />
Ke<strong>in</strong>e Kapitalsteuer<br />
Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer mit Übergangsregelung für Altreserven, die auf den<br />
31. Dezember 2010 vorhanden s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong> den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten mit e<strong>in</strong>em<br />
niedrigeren Steuersatz von 2 Prozent ausschütt- oder vortragbar nach vorgängigem Antrag an die<br />
Steuerverwaltung). Ab 2013 steigt die Steuer auf nicht abgerechneten Altreserven wieder auf 4<br />
Prozent. Ohne Antrag auf die Entsteuerung s<strong>in</strong>d zukünftige Gew<strong>in</strong>nausschüttungen vorrangig als<br />
aus Altreserven stammend zu qualifizieren (Altreserven werden mit zukünftigen Ausschüttungen<br />
verr<strong>in</strong>gert). Ohne Altreserven ke<strong>in</strong>e Anwendung der Couponsteuer.<br />
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Eigenkapital-Z<strong>in</strong>sabzug von 4% (steuerlich geschäftsmässig begründeter Aufwand): führt zu e<strong>in</strong>er<br />
Reduktion des effektiven Steuersatzes.<br />
Umstrukturierungen werden neu geregelt: die stillen Reserven werden nicht besteuert, soweit das<br />
Besteuerungsrecht <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> nach erfolgter Umstrukturierung fortbesteht und die Buchwerte<br />
unverändert weitergeführt werden (Steuersubstrat bleibt <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> erhalten –<br />
Steueraufschub)<br />
Gruppenbesteuerung, um Konzernbildung über die Landesgrenzen h<strong>in</strong>weg steuerlich neutral<br />
gestaltbar zu machen (Ausgleich von Verlusten e<strong>in</strong>zelner Konzerngesellschaften mit Gew<strong>in</strong>nen<br />
anderer Gruppengesellschaften). Voraussetzung für e<strong>in</strong>en Antrag auf Verlustverrechnungen ist,<br />
dass die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Inland und e<strong>in</strong>e<br />
Mehrheitsbeteiligung an anderen <strong>in</strong>- oder ausländischen juristischen Personen hat. Gilt auch für<br />
ausländische Gesellschaften ohne Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland mit <strong>in</strong>ländischer<br />
Zweigniederlassung, der die Anteile zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />
Verlustverrechnungsmöglichkeit unbeschränkt (Vortrag und Verrechenbarkeit)<br />
Steuerbegünstigung aus Immaterialgüterrechtse<strong>in</strong>künften<br />
Steuerbefreiung wegen Geme<strong>in</strong>nützigkeit für ausschliesslich geme<strong>in</strong>nützige Stiftungen, Anstalten<br />
oder Trusts; Zivil- und Steuerrecht verwenden identen Geme<strong>in</strong>nützigkeitsbegriff. Ke<strong>in</strong>e<br />
Steuerbefreiung für Re<strong>in</strong>erträge aus von den befreiten juristischen Personen unterhaltenen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Höhe von <strong>in</strong>sgesamt mehr<br />
als CHF 300’000 erzielt werden.<br />
b) Besonderheit: Private Vermögensstruktur (PVS)<br />
Neue<strong>in</strong>führung der PVS, die allerd<strong>in</strong>gs von der EFTA-Überwachungsbehörde noch verb<strong>in</strong>dlich<br />
beurteilt werden muss (europarechtskompatible Ausgestaltung der Besteuerung - Verbot<br />
staatlicher Beihilfe). Inkrafttreten nur wenn europakompatibel (Entscheidung noch ausständig).<br />
Vorgesehen ist für Private Vermögensstrukturen e<strong>in</strong>e nicht mehr vom gesetzlichen M<strong>in</strong>destkapital<br />
abhängige M<strong>in</strong>deststeuer <strong>in</strong> Höhe von CHF 1'200.00, dies ohne Rücksicht auf die Rechtsform.<br />
Fällt die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde allerd<strong>in</strong>gs negativ aus, ist „normal“ mit<br />
der e<strong>in</strong>heitlichen Steuer für juristische Personen (12.5%) nachträglich mit Wirkung ab 1.1.<strong>2011</strong> zu<br />
besteuern.<br />
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Neuregelung natürliche Personen<br />
Weiterh<strong>in</strong> der komb<strong>in</strong>ierte Ansatz aus Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem <strong>in</strong>ternational<br />
anerkannten Pr<strong>in</strong>zip der e<strong>in</strong>maligen Besteuerung<br />
Insgesamt nur moderate Überarbeitung<br />
Abschaffung systemfremder Steuern (Erbschafts- und Schenkungssteuer, da vererbtes oder<br />
geschenktes Vermögen bereits versteuert ist)<br />
Erzieltes E<strong>in</strong>kommen über den Lebenszyklus nur e<strong>in</strong>mal versteuert<br />
Disclaimer<br />
Diese Information dient ausschliesslich dazu, dem Leser allgeme<strong>in</strong>e Leitl<strong>in</strong>ien zu persönlichen Angelegenheiten<br />
zu geben. Der Leser übernimmt die Verantwortung für die Verwendung derselben. Es wurden alle Anstrengungen<br />
unternommen, sicherzustellen, dass die <strong>in</strong> dieser Information enthaltenen Details richtig s<strong>in</strong>d und dem neuesten<br />
Stand entsprechen. Sie ist nicht als Rechts-, Buchhaltungs- oder Steuerberatung zu verstehen und darf nur im<br />
Zusammenhang mit entsprechender professioneller Beratung, die der Leser bei e<strong>in</strong>er passend qualifizierten<br />
Person, die über se<strong>in</strong>e spezielle Situation <strong>in</strong>formiert ist, e<strong>in</strong>zuholen hat.<br />
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