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Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - Zahnärztekammer ...

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<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen für Mitarbeiter/innen in der<br />

Zahnarztpraxis<br />

Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber 1 und Arbeitnehmer ist gekennzeichnet<br />

durch wechselseitige Pflichten der Parteien. Neben den Hauptleistungspflichten, also<br />

der Pflicht <strong>zur</strong> Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf der<br />

Arbeitnehmerseite bzw. der Vergütungspflicht auf Seiten der Arbeitgeber, gibt es<br />

auch Nebenpflichten. So ist z.B. ein Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und<br />

das Leben seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Eine Konkretisierung dieser<br />

Sorgfaltspflicht besteht in der Einhaltung der vorgeschriebenen<br />

<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen.<br />

Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen gelten für alle Angestellten, egal ob es<br />

sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende,<br />

Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt.<br />

Im Rahmen der <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen wird zwischen Pflicht- und<br />

Angebotsuntersuchungen unterschieden.<br />

I Pflichtuntersuchungen<br />

Wie der Name schon vermuten lässt, müssen Pflichtuntersuchungen zwingend<br />

durchgeführt werden. Welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, hängt vom Alter<br />

und Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ab.<br />

Es gibt Pflichtuntersuchungen gemäß<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />

Arbeitsmedizinischer <strong>Vorsorge</strong>verordnung.<br />

1. Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind erforderlich für<br />

Auszubildende und Arbeitnehmer, die am Tage der Tätigkeitsaufnahme noch keine<br />

18 Jahre alt sind. Ist z.B. eine Auszubildende bei Vertragsabschluss noch<br />

minderjährig, am ersten Ausbildungstag jedoch bereits volljährig, entfällt die<br />

Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Pflichtuntersuchungen nach<br />

dem Jugendarbeitsschutzgesetz können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt<br />

werden. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum<br />

18. Geburtstag des/r Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der<br />

1 Zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text der Begriff „Arbeitgeber“ nur in der männlichen Form<br />

verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für Arbeitgeberinnen. Gleiches gilt für die Begriffe<br />

„Arzt“, „Betriebsarzt“ und „Arbeitsmediziner“.<br />

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