Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - Zahnärztekammer ...
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<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen für Mitarbeiter/innen in der<br />
Zahnarztpraxis<br />
Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber 1 und Arbeitnehmer ist gekennzeichnet<br />
durch wechselseitige Pflichten der Parteien. Neben den Hauptleistungspflichten, also<br />
der Pflicht <strong>zur</strong> Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auf der<br />
Arbeitnehmerseite bzw. der Vergütungspflicht auf Seiten der Arbeitgeber, gibt es<br />
auch Nebenpflichten. So ist z.B. ein Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit und<br />
das Leben seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Eine Konkretisierung dieser<br />
Sorgfaltspflicht besteht in der Einhaltung der vorgeschriebenen<br />
<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen.<br />
Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen gelten für alle Angestellten, egal ob es<br />
sich dabei um Zahnärzte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Auszubildende,<br />
Prophylaxe- oder Labormitarbeiter handelt.<br />
Im Rahmen der <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen wird zwischen Pflicht- und<br />
Angebotsuntersuchungen unterschieden.<br />
I Pflichtuntersuchungen<br />
Wie der Name schon vermuten lässt, müssen Pflichtuntersuchungen zwingend<br />
durchgeführt werden. Welche Untersuchungen vorgeschrieben sind, hängt vom Alter<br />
und Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ab.<br />
Es gibt Pflichtuntersuchungen gemäß<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />
Arbeitsmedizinischer <strong>Vorsorge</strong>verordnung.<br />
1. Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />
Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind erforderlich für<br />
Auszubildende und Arbeitnehmer, die am Tage der Tätigkeitsaufnahme noch keine<br />
18 Jahre alt sind. Ist z.B. eine Auszubildende bei Vertragsabschluss noch<br />
minderjährig, am ersten Ausbildungstag jedoch bereits volljährig, entfällt die<br />
Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Pflichtuntersuchungen nach<br />
dem Jugendarbeitsschutzgesetz können in Erst- und Nachuntersuchungen unterteilt<br />
werden. Die jeweiligen Untersuchungsbescheinigungen hat der Arbeitgeber bis zum<br />
18. Geburtstag des/r Jugendlichen aufzubewahren und auf Verlangen der<br />
1 Zur sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text der Begriff „Arbeitgeber“ nur in der männlichen Form<br />
verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für Arbeitgeberinnen. Gleiches gilt für die Begriffe<br />
„Arzt“, „Betriebsarzt“ und „Arbeitsmediziner“.<br />
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