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Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - Zahnärztekammer ...

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2.1.2 Nachuntersuchung<br />

Neben den Erstuntersuchungen hat der Gesetzgeber auch Nachuntersuchungen (§ 4<br />

Abs. 1 ArbMedVV) vorgeschrieben, da sich der Gesundheitszustand der Mitarbeiter<br />

im Laufe der Zeit verändern kann.<br />

Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, die folgenden<br />

Nachuntersuchungen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Beendigung der<br />

Tätigkeit. Erfolgt keine Nachuntersuchung, sieht der § 4 Abs. 2 ArbMedVV ein<br />

Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vor.<br />

Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch vorzeitige<br />

Nachuntersuchungen. Diese kommen z.B. in Betracht nach Infektionen oder<br />

schweren Erkrankungen, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der<br />

Tätigkeit geben könnten. Ferner nach einer Verletzung mit der Möglichkeit des<br />

Eindringens von Infektionserregern (z.B. Nadelstichverletzung) oder nach ärztlicher<br />

Indikation.<br />

2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für<br />

arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“<br />

2.2.1 Erstuntersuchung<br />

Für alle Mitarbeiter, die regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag Feuchtarbeiten<br />

durchführen, ist die G 24-Untersuchung verpflichtend (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV in<br />

Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f).<br />

Feuchtarbeiten sind gemäß TRGS 401 und 531 Tätigkeiten, bei denen die Hände im<br />

feuchten Milieu sind oder feuchtigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, sowie<br />

Tätigkeiten, bei denen die Ausführenden ihre Hände häufig oder intensiv reinigen<br />

und desinfizieren müssen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des<br />

Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren.<br />

Der Arbeitgeber darf solche Feuchtarbeiten nur ausführen lassen, wenn eine<br />

entsprechende Untersuchungsbescheinigung vorliegt (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Auch<br />

diese Untersuchung muss von einem Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt<br />

durchgeführt werden.<br />

Die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“ dient der Arbeitsanamnese<br />

(z.B. Latex-Allergien), Eigen- und Familienanamnese (z.B. Neurodermitis, Psoriasis,<br />

Immundefekte) und der speziellen Untersuchung der Haut (z.B. Ekzemherde,<br />

Dermographismus) sowie der Beratung zum Hautschutz.<br />

Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.<br />

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