Infoblatt zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - Zahnärztekammer ...
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2.1.2 Nachuntersuchung<br />
Neben den Erstuntersuchungen hat der Gesetzgeber auch Nachuntersuchungen (§ 4<br />
Abs. 1 ArbMedVV) vorgeschrieben, da sich der Gesundheitszustand der Mitarbeiter<br />
im Laufe der Zeit verändern kann.<br />
Die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten, die folgenden<br />
Nachuntersuchungen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Beendigung der<br />
Tätigkeit. Erfolgt keine Nachuntersuchung, sieht der § 4 Abs. 2 ArbMedVV ein<br />
Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr vor.<br />
Neben den regulären Nachuntersuchungen gibt es auch vorzeitige<br />
Nachuntersuchungen. Diese kommen z.B. in Betracht nach Infektionen oder<br />
schweren Erkrankungen, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der<br />
Tätigkeit geben könnten. Ferner nach einer Verletzung mit der Möglichkeit des<br />
Eindringens von Infektionserregern (z.B. Nadelstichverletzung) oder nach ärztlicher<br />
Indikation.<br />
2.2 Untersuchung gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für<br />
arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“<br />
2.2.1 Erstuntersuchung<br />
Für alle Mitarbeiter, die regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag Feuchtarbeiten<br />
durchführen, ist die G 24-Untersuchung verpflichtend (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV in<br />
Verbindung mit dem Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2a und 2f).<br />
Feuchtarbeiten sind gemäß TRGS 401 und 531 Tätigkeiten, bei denen die Hände im<br />
feuchten Milieu sind oder feuchtigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, sowie<br />
Tätigkeiten, bei denen die Ausführenden ihre Hände häufig oder intensiv reinigen<br />
und desinfizieren müssen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des<br />
Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren.<br />
Der Arbeitgeber darf solche Feuchtarbeiten nur ausführen lassen, wenn eine<br />
entsprechende Untersuchungsbescheinigung vorliegt (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Auch<br />
diese Untersuchung muss von einem Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt<br />
durchgeführt werden.<br />
Die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“ dient der Arbeitsanamnese<br />
(z.B. Latex-Allergien), Eigen- und Familienanamnese (z.B. Neurodermitis, Psoriasis,<br />
Immundefekte) und der speziellen Untersuchung der Haut (z.B. Ekzemherde,<br />
Dermographismus) sowie der Beratung zum Hautschutz.<br />
Der Arbeitgeber hat diese Untersuchung zu veranlassen und die Kosten zu tragen.<br />
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