Endspurt: Wie weiter bei einem auslaufenden Studienabschluss?
Endspurt: Wie weiter bei einem auslaufenden Studienabschluss?
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Auf Initiative der Studierendenschaft hin, hat es an der der CAU Diskussionen darüber gegeben,<br />
diese Frist zu verlängern. Da das Ministerium für Bildung und Kultur allerdings nicht bereit<br />
gewesen ist, die Übergangsfrist für die Lehrkräfte, für die das Land verantwortlich zeichnet, zu<br />
verlängern, sah sich die CAU aus Gründen der Gleichbehandlung nicht in der Lage, dieses für die<br />
universitären Abschlüsse zu tun.<br />
Es hat daher mit Datum vom 22.7.2011 ein Schreiben der Abteilung Akademische<br />
Angelegenheiten/Referat Studium und Prüfung an alle Studierenden der <strong>auslaufenden</strong> Studiengänge<br />
gegeben, in dem sie über obigen Sachverhalt aufgeklärt und auf die Fristen aufmerksam gemacht<br />
wurden, innerhalb derer sie ihr Studium beenden müssten.<br />
Die Fächer haben für die Prüfungs- und Studienordnungen Aufhebungssatzungen erlassen, in der<br />
u.a. angegeben ist, wann das Studium beendet werden muss.<br />
Eine Zusammenfassung dieser Fristen findet Ihr unter:<br />
http://www.zsb.uni-kiel.de/uebersicht-pruefungsfristen-in-alten-studiengaengen.pdf<br />
Anzumerken ist hier, das diese Übersicht zuweilen unklar zwischen der Meldung zur Prüfung und<br />
der Absolvierung der Studiums differenziert.<br />
So müsst Ihr Euch für die Prüfung zum Staatsexamen für das gymnasiale Lehramt bis zum 6.<br />
Oktober melden. Hingegen wird die Meldung für die Magisterprüfung in den meisten Fächern noch<br />
im Sommersemester 2012 möglich sein.<br />
Setzt Euch also unbedingt mit Eurem Prüfungsamt in Verbindung, damit Ihr die für Euch gültigen<br />
Termine erfahrt.<br />
Eine Liste der Prüfungsämter findet Ihr hier:<br />
http://www.pamt.uni-kiel.de/pas/<strong>weiter</strong>e_studiengaenge/andere-studiengaenge<br />
Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit, diese Frist verlängert zu bekommen. Das Schreiben<br />
vom 22.7. verweist auf die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zur Fristverlängerung zu stellen.<br />
Hinweise auf anzugebenden Gründe findet Ihr im Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein.<br />
Der § 52 regelt zum Thema Prüfungsordnung u.a. Verlängerungsmöglichkeiten für einen<br />
Freiversuch – diese sind rechtlich nicht eins-zu-eins zu übertragen, geben aber doch gute<br />
Anhaltspunkte für Gründe einer Fristverlängerung:<br />
1. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen<br />
Angehörigen,<br />
2. Behinderung oder längere schwere Krankheit,<br />
3. Schwangerschaft,<br />
4. Auslandsstudium,<br />
5. Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der<br />
Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,<br />
6. Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der<br />
Studienqualifikation,<br />
7. Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder<br />
8. andere wichtige, in der eigenen Person liegenden Gründe, die die Einhaltung der<br />
vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,<br />
Beachtet bitte, dass obige Gründe nicht notwendigerweise mit <strong>einem</strong> Urlaubssemester verbunden<br />
gewesen sein müssen. Urlaubssemester werden lt. Angaben der CAU der Übergangsfrist ohnehin<br />
aufgeschlagen.<br />
Das staatliche Prüfungsamt für die Lehrkräfte an Gymnasien hat diese Liste übernommen und auch<br />
Semesterzahlen angegeben, um die die Meldung zur Prüfung unter der Voraussetzung des<br />
jeweiligen Vorliegens obiger Gründe verlängert werden kann. Dies kann aber von den einzelnen<br />
Prüfungsämtern unterschiedlich gehandhabt werden. Informiert Euch also <strong>bei</strong> Eurem Prüfungsamt<br />
direkt, was als Härtefall gilt und wie dieser nachgewiesen werden soll.