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Endspurt: Wie weiter bei einem auslaufenden Studienabschluss?

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Auf Initiative der Studierendenschaft hin, hat es an der der CAU Diskussionen darüber gegeben,<br />

diese Frist zu verlängern. Da das Ministerium für Bildung und Kultur allerdings nicht bereit<br />

gewesen ist, die Übergangsfrist für die Lehrkräfte, für die das Land verantwortlich zeichnet, zu<br />

verlängern, sah sich die CAU aus Gründen der Gleichbehandlung nicht in der Lage, dieses für die<br />

universitären Abschlüsse zu tun.<br />

Es hat daher mit Datum vom 22.7.2011 ein Schreiben der Abteilung Akademische<br />

Angelegenheiten/Referat Studium und Prüfung an alle Studierenden der <strong>auslaufenden</strong> Studiengänge<br />

gegeben, in dem sie über obigen Sachverhalt aufgeklärt und auf die Fristen aufmerksam gemacht<br />

wurden, innerhalb derer sie ihr Studium beenden müssten.<br />

Die Fächer haben für die Prüfungs- und Studienordnungen Aufhebungssatzungen erlassen, in der<br />

u.a. angegeben ist, wann das Studium beendet werden muss.<br />

Eine Zusammenfassung dieser Fristen findet Ihr unter:<br />

http://www.zsb.uni-kiel.de/uebersicht-pruefungsfristen-in-alten-studiengaengen.pdf<br />

Anzumerken ist hier, das diese Übersicht zuweilen unklar zwischen der Meldung zur Prüfung und<br />

der Absolvierung der Studiums differenziert.<br />

So müsst Ihr Euch für die Prüfung zum Staatsexamen für das gymnasiale Lehramt bis zum 6.<br />

Oktober melden. Hingegen wird die Meldung für die Magisterprüfung in den meisten Fächern noch<br />

im Sommersemester 2012 möglich sein.<br />

Setzt Euch also unbedingt mit Eurem Prüfungsamt in Verbindung, damit Ihr die für Euch gültigen<br />

Termine erfahrt.<br />

Eine Liste der Prüfungsämter findet Ihr hier:<br />

http://www.pamt.uni-kiel.de/pas/<strong>weiter</strong>e_studiengaenge/andere-studiengaenge<br />

Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit, diese Frist verlängert zu bekommen. Das Schreiben<br />

vom 22.7. verweist auf die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zur Fristverlängerung zu stellen.<br />

Hinweise auf anzugebenden Gründe findet Ihr im Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein.<br />

Der § 52 regelt zum Thema Prüfungsordnung u.a. Verlängerungsmöglichkeiten für einen<br />

Freiversuch – diese sind rechtlich nicht eins-zu-eins zu übertragen, geben aber doch gute<br />

Anhaltspunkte für Gründe einer Fristverlängerung:<br />

1. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen<br />

Angehörigen,<br />

2. Behinderung oder längere schwere Krankheit,<br />

3. Schwangerschaft,<br />

4. Auslandsstudium,<br />

5. Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der<br />

Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,<br />

6. Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der<br />

Studienqualifikation,<br />

7. Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder<br />

8. andere wichtige, in der eigenen Person liegenden Gründe, die die Einhaltung der<br />

vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,<br />

Beachtet bitte, dass obige Gründe nicht notwendigerweise mit <strong>einem</strong> Urlaubssemester verbunden<br />

gewesen sein müssen. Urlaubssemester werden lt. Angaben der CAU der Übergangsfrist ohnehin<br />

aufgeschlagen.<br />

Das staatliche Prüfungsamt für die Lehrkräfte an Gymnasien hat diese Liste übernommen und auch<br />

Semesterzahlen angegeben, um die die Meldung zur Prüfung unter der Voraussetzung des<br />

jeweiligen Vorliegens obiger Gründe verlängert werden kann. Dies kann aber von den einzelnen<br />

Prüfungsämtern unterschiedlich gehandhabt werden. Informiert Euch also <strong>bei</strong> Eurem Prüfungsamt<br />

direkt, was als Härtefall gilt und wie dieser nachgewiesen werden soll.

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