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Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Vergütung ...

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zwischen<br />

<strong>und</strong><br />

<strong>Rahmenvereinbarung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Leistungserbringung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergütung</strong> von Krankenfahrten<br />

auf Gr<strong>und</strong> ärztlicher Verordnung für gehfähige Patienten<br />

gemäß § 133 SGB V<br />

dem Landes-Zentralverband der Personenverkehrsunternehmer<br />

Berlin-Brandenburg e. V.<br />

dem Taxi Verband Berlin, Brandenburg – Fachverband<br />

für den Personenverkehr in Berlin <strong>und</strong> Brandenburg e. V.<br />

der AOK Brandenburg – Die Ges<strong>und</strong>heitskasse<br />

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)<br />

vertreten durch <strong>die</strong> Landesvertretung Brandenburg<br />

dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.<br />

vertreten durch <strong>die</strong> Landesvertretung Brandenburg<br />

der IKK Brandenburg <strong>und</strong> Berlin<br />

der Knappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus<br />

- LZP -<br />

- TVB -<br />

der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- <strong>und</strong> Ostdeutschland,<br />

handelnd als Landesverband für <strong>die</strong> landwirtschaftliche<br />

Krankenversicherung<br />

- Krankenkassen -


1. Diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong> gilt für<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

- <strong>die</strong> AOK Brandenburg – Die Ges<strong>und</strong>heitskasse,<br />

- <strong>die</strong> Mitgliedskassen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK),<br />

- <strong>die</strong> Mitgliedskassen des AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.,<br />

- <strong>die</strong> IKK Brandenburg <strong>und</strong> Berlin,<br />

- <strong>die</strong> Knappschaft – Verwaltungsstelle Cottbus,<br />

- <strong>die</strong> Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- <strong>und</strong> Ostdeutschland,<br />

- Krankenkasse für den Gartenbau<br />

2. Diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong> gilt für <strong>die</strong> Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmen, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>sen Rahmenvertrag <strong>und</strong> seine Anlagen durch schriftliche Erklärung gegen<strong>über</strong> dem<br />

LZP, dem TVB <strong>und</strong> den Krankenkassen nach Anlage 1 <strong>die</strong>ser Vereinbarung anerkennen.<br />

3. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer hat den Krankenkassen mit der Anerkenntniserklärung<br />

nach Anlage 1 eine Kopie der gültigen Genehmigungsurk<strong>und</strong>e nach<br />

§ 17 des Personen-Beförderungsgesetzes (PBefG) in der jeweils gültigen Fassung zu<br />

<strong>über</strong>senden. Auf Verlangen ist <strong>die</strong>ses Dokument im Original vorzulegen.<br />

4. Dieser Vertrag gilt gegen<strong>über</strong> dem jeweiligen Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer,<br />

solange der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer im Besitz einer gültigen Genehmigungsurk<strong>und</strong>e<br />

gemäß § 47 <strong>und</strong>/oder § 49 PBefG ist. Jede Veränderung zur Gültigkeit<br />

der Genehmigungsurk<strong>und</strong>e(n) ist den Krankenkassen unaufgefordert mitzuteilen.<br />

§ 2<br />

Gegenstand<br />

Dieser Vertrag regelt <strong>die</strong> <strong>Leistungserbringung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergütung</strong> von ärztlich verordneten<br />

Krankenfahrten, <strong>die</strong> sitzend mit Taxi/Mietwagen nach § 60 SGB V durchgeführt werden.<br />

Liegendfahrten sowie Fahrten mit dem Rollstuhl oder Tragestuhl sind nicht Gegenstand<br />

<strong>die</strong>ses Vertrages.<br />

§ 3<br />

<strong>Leistungserbringung</strong><br />

1. Voraussetzung für <strong>die</strong> Beförderung von Versicherten ist eine vollständig ausgefüllte<br />

<strong>und</strong> gültige vertragsärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Es gelten<br />

<strong>die</strong> Richtlinien des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verordnung von<br />

Krankenfahrten, Krankentransportleistungen <strong>und</strong> Rettungsfahrten (Krankentransportrichtlinien)<br />

in der jeweiligen geltenden Fassung. Die Verordnung darf nur vom Arzt geändert<br />

oder ergänzt werden.<br />

2. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten mit den<br />

Vorschriften entsprechend technisch einwandfreien Beförderungsmitteln durch qualifizierte<br />

Fahrer befördert werden. Der Einsatz der Fahrzeuge hat unter Beachtung der<br />

2


gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> Verordnungen zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung<br />

zu erfolgen.<br />

3. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer verpflichtet sich, schnellstmöglich beim<br />

Versicherten zum Transport einzutreffen.<br />

4. Mehrkosten, <strong>die</strong> durch persönliche Wünsche des zu befördernden Versicherten oder<br />

einer Begleitperson entstehen, gehen zu deren Lasten. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer<br />

muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass <strong>die</strong> Mehrkosten nicht von<br />

den Krankenkassen <strong>über</strong>nommen werden <strong>und</strong> daher selbst zu tragen sind.<br />

5. Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht <strong>über</strong>tragbar. Sie gilt nur für den Versicherten,<br />

für den sie ausgestellt ist.<br />

Die durchgeführte Fahrt ist am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten<br />

Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung<br />

auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Bestätigungen im Voraus oder<br />

nachträglich sind nicht zulässig.<br />

6. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V zieht der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer <strong>die</strong><br />

jeweils gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB<br />

V ergebenden Betrages je einfacher Fahrt <strong>und</strong> je Versicherten direkt vom Versicherten<br />

ein <strong>und</strong> setzt <strong>die</strong>se vom Rechnungsbetrag ab. Die Zuzahlung ist entsprechend § 61<br />

Satz 4 SGB V vom Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer zu quittieren. Ausgenommen<br />

hiervon sind Versicherte, <strong>die</strong> einen gültigen Ausweis für <strong>die</strong> Befreiung von Zuzahlungen<br />

vorlegen. Durch den Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist auf der Rückseite<br />

der Verordnung in das vorgesehene Datumsfeld das Ausstellungsdatum des Befreiungsausweises<br />

einzutragen. Dar<strong>über</strong> hinausgehende Forderungen sind nicht zulässig,<br />

mit Ausnahme der Mehrkosten gemäß § 3 Ziffer 4.<br />

§ 4<br />

Unzulässiges Verhalten<br />

1. Dem Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist es nicht gestattet, Ärzten, stationären/ambulanten<br />

Einrichtungen u. ä. bzw. deren Mitarbeitern Vorteile (Geld, Geschenke<br />

usw.) zu gewähren, damit <strong>die</strong>se dem Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer Versicherte<br />

oder Verordnungen zuweisen. Ein solcher Verstoß berechtigt <strong>die</strong> betroffene<br />

Krankenkasse zur sofortigen <strong>und</strong> fristlosen Vertragskündigung gegen<strong>über</strong> dem entsprechenden<br />

Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer. Der Krankenkasse steht es zudem<br />

frei, Strafanzeige zu stellen, insbesondere wegen „Bestechung im geschäftlichen<br />

Verkehr“ gemäß § 299 Strafgesetzbuch.<br />

2. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer sichert zu, dass er im Zusammenhang mit<br />

der Fahrt keine Geldleistungen, geldwerten Vorteile bzw. Vergünstigungen von Dritten<br />

erhält.<br />

3. Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer <strong>und</strong> einem Arzt oder einer<br />

ambulanten/stationären Einrichtung dergestalt, dass <strong>die</strong> freie Wahl des Versicherten<br />

unter den Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmen beeinflusst wird, ist unzulässig. Dem<br />

Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist es untersagt, Versicherte zur Antragstellung<br />

3


von Fahrten zu veranlassen bzw. hierbei zu beeinflussen sowie als Taxi- <strong>und</strong>/oder<br />

Mietwagenunternehmer Versorgungsanträge bei Ärzten zu erwirken.<br />

4. Werbemaßnahmen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Leistungspflicht der Krankenkassen beziehen,<br />

sind dem Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer nicht gestattet.<br />

§ 5<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

1. Die Beförderung hat zweckmäßig <strong>und</strong> wirtschaftlich nach § 12 Abs. 1 SGB V zu erfolgen.<br />

Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist verpflichtet, <strong>die</strong> kürzeste Fahrstrecke<br />

zu wählen <strong>und</strong> in Abrechnung zu bringen. Abweichungen müssen auf der Rechnung<br />

begründet werden.<br />

2. Verstöße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit gelten als Vertragsverstöße <strong>und</strong> berechtigen<br />

<strong>die</strong> betroffene Krankenkasse zur sofortigen, fristlosen Vertragskündigung<br />

gegen<strong>über</strong> dem jeweiligen Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer. Folgende beispielhaft<br />

aufgeführte Vertragsverstöße werden dar<strong>über</strong> hinaus strafrechtlich verfolgt:<br />

- Erhöhung des Fahrpreises um den Eigenanteil<br />

- Abrechnung von Sammelfahrten als Einzelfahrten<br />

- Fremdgenutzte Fahrtunterbrechung, soweit nicht der Versicherte <strong>die</strong> Kosten hierfür<br />

<strong>über</strong>nommen hat (siehe § 3 Ziffer 4)<br />

- Eigenmächtige Veränderung der Verordnung<br />

- Sonstige Abrechnungsmanipulationen<br />

Unabhängig davon ist Schadenersatz zu leisten. Bei Vertragsverstößen steht es den<br />

Krankenkassen frei, <strong>die</strong> zuständige Genehmigungsbehörde zu informieren.<br />

3. Des Weiteren finden <strong>die</strong> Ausführungen des § 197 a Abs. 4 SGB V uneingeschränkt<br />

Anwendung.<br />

§ 6<br />

Genehmigungsvorbehalt/Auftragserteilung<br />

1. Die Krankenkasse <strong>über</strong>nimmt nach § 60 Abs. 1 SGB V <strong>die</strong> Fahrkosten zu einer ambulanten<br />

Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen,<br />

<strong>die</strong> der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.<br />

12 SGB V i.V.m. Anlage 2 der Richtlinien festgelegt hat.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus muss eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse vorliegen<br />

für:<br />

a) Fahrten von/zu einer stationären Behandlung bei einer Wegstrecke von mehr als<br />

50 Besetztkilometern,<br />

b) Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach<br />

§ 115 a SGB V (vor- oder nachstationäre Behandlung) oder § 115 b SGB V (ambulante<br />

Operation im Krankenhaus), wenn dadurch eine an sich gebotene vollsta-<br />

4


tionäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt oder<br />

<strong>die</strong>se nicht ausführbar ist,<br />

c) Verlegungsfahrten.<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Vorlage der ärztlichen Verordnung rechtzeitig <strong>und</strong> wurde <strong>die</strong> Fahrt von der<br />

Krankenkasse genehmigt, ist der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer berechtigt,<br />

<strong>die</strong>se Fahrten mit der leistungspflichtigen Krankenkasse abzurechnen.<br />

2. Die ärztliche Verordnung ist zur Prüfung <strong>und</strong> Genehmigung gr<strong>und</strong>sätzlich vor Durchführung<br />

der Fahrt bei der leistungspflichtigen Krankenkasse vorzulegen, <strong>die</strong> ggf. per<br />

Telefax vorab vollständig <strong>über</strong>sandt werden kann (Original ist dann unverzüglich nachzureichen).<br />

Die unverzügliche Antragstellung obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem Versicherten.<br />

Unter Beachtung der Regelungen nach § 8 (Datenschutz) kann <strong>die</strong>s auch vom Taxi-<br />

<strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer erledigt werden.<br />

3. Den einzelnen Krankenkassen ist es gestattet, abweichend von Ziffer 1 Satz 2 alternativ<br />

einseitig andere Regelungen festzulegen.<br />

4. Ausnahme: Erfolgen <strong>die</strong> Verordnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Krankenfahrt von/zur<br />

stationären Behandlung oder der Verlegungsfahrt am selben Tag, ist der Taxi- <strong>und</strong>/<br />

oder Mietwagenunternehmer zur Abrechnung mit der leistungspflichtigen Krankenkasse<br />

berechtigt, wenn <strong>die</strong> Verordnung spätestens 10 Werktage nach Ausstellung der<br />

Krankenkasse vorgelegt wird.<br />

5. Dem Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist es streng untersagt, darauf hinzuwirken,<br />

dass <strong>die</strong> Ausstellung der ärztlichen Verordnung verzögert wird oder <strong>die</strong> ärztliche<br />

Verordnung zurückdatiert wird oder Ähnliches geschieht, um <strong>die</strong> Ausnahmeregelung<br />

unberechtigterweise in Anspruch nehmen zu können. Ein solches Verhalten wäre ein<br />

erheblicher Vertragsverstoß, der <strong>die</strong> betroffene Krankenkasse zur sofortigen, fristlosen<br />

Vertragskündigung gegen<strong>über</strong> dem jeweiligen Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer<br />

berechtigt.<br />

6. Die Krankenkassen können für Fernfahrten ab einer Wegstrecke von 200 Besetztkilometern<br />

sowie für Dialyse-, Chemo- <strong>und</strong> Strahlentherapiefahrten ab dem 1. Besetztkilometer<br />

bei den Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmen Preisangebote einholen <strong>und</strong><br />

mittels einer Einzelvereinbarung dem wirtschaftlichsten Angebot den Fahrauftrag erteilen.<br />

Vor einer Auftragserteilung ist der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer auf Wunsch<br />

des Versicherten oder der Krankenkasse zur Herausgabe der Verordnung verpflichtet.<br />

7. Dialyse-, Chemo- <strong>und</strong> Strahlentherapiefahrten sind einzeln zu dokumentieren, jede<br />

Einzelfahrt ist vom Versicherten gemäß § 3 Ziffer 5 zu bestätigen.<br />

§ 7<br />

<strong>Vergütung</strong> der Leistungen<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Vergütung</strong> der Vertragsleistungen gelten <strong>die</strong> in der Anlage 2 vereinbarten<br />

Höchstpreise.<br />

5


§ 8<br />

Datenschutz<br />

1. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer verpflichtet sich, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong><br />

den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten<br />

nur zur Erfüllung der sich aus <strong>die</strong>sem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten,<br />

bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.<br />

2. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten<br />

<strong>und</strong> dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind<br />

Angaben gegen<strong>über</strong> den behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />

(MDK) <strong>und</strong> der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung<br />

der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder<br />

Mietwagenunternehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht<br />

sowie der Datenschutzbestimmungen.<br />

3. Ein schwerwiegender Datenschutzverstoß berechtigt zur sofortigen <strong>und</strong> fristlosen Vertragskündigung<br />

gegen<strong>über</strong> dem Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer.<br />

§ 9<br />

Verwendung des Institutionskennzeichens<br />

1. Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer verfügt gemäß § 293 SGB V <strong>über</strong> ein Institutionskennzeichen<br />

(IK), das er bei der Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet.<br />

Für jede Filiale, Zweigstelle etc. ist ein gesondertes IK zu führen.<br />

Besitzt der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer neben der Abrechnungsgenehmigung<br />

für Krankenfahrten nach <strong>die</strong>sem Vertrag Abrechnungsberechtigungen für weitere<br />

Leistungen, sind separate IK für <strong>die</strong> einzelnen Leistungsbereiche zu führen.<br />

2. Das IK ist bei der Sammel- <strong>und</strong> Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen<br />

(SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.<br />

Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der SVI unverzüglich mitzuteilen.<br />

Mitteilungen an <strong>die</strong> Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten<br />

Dienstleister werden nicht berücksichtigt.<br />

3. Das gegen<strong>über</strong> den Krankenkassen eingesetzte IK ist bei Vertragsabschluss mitzuteilen.<br />

Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter <strong>die</strong>sem IK.<br />

Das IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem<br />

IK werden von den Krankenkassen abgewiesen. Gleiches gilt für Abrechnungen<br />

mit einem der Krankenkasse unbekannten IK.<br />

Die unter dem gegen<strong>über</strong> den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten<br />

Angaben, einschließlich der Bank- <strong>und</strong> Kontoverbindung sind verbindlich für <strong>die</strong><br />

Abrechnungsbegleichung durch <strong>die</strong> Krankenkassen. Andere Bank- <strong>und</strong> Kontoverbindungen<br />

werden von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.<br />

6


§ 10<br />

Rechnungslegung<br />

1. Die Abrechnung erfolgt unter Beifügung der ärztlichen Verordnungen <strong>und</strong> der Leistungszusagen<br />

der Krankenkasse im Original.<br />

Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />

- Name, Vorname, Geburtsdatum des Versicherten sowie bei Sammelfahrten <strong>die</strong><br />

Gesamtzahl der Versicherten;<br />

- Krankenversichertennummer (soweit bekannt);<br />

- Tag des Transports;<br />

- Kilometer, Betrag (bei Sammelfahrten Gesamtbetrag <strong>und</strong> Betrag je Versicherten);<br />

- Eigenanteil;<br />

- Ausgangsort, Zielort;<br />

- IK des Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmers<br />

- Rechnungsnummer<br />

- Rechnungsdatum<br />

- Tarifkennzeichen <strong>und</strong> Positionsnummern der zur Abrechnung kommenden Einzelleistungen<br />

(vgl. Anlage 2)<br />

2. Die Rechnungen sind bei der Krankenkasse bzw. bei der von der Krankenkasse benannten<br />

Abrechnungsstelle einzureichen. Die Rechnungen sind innerhalb von 28 Kalendertagen<br />

nach Eingang bei der entsprechenden Abrechnungsstelle zu begleichen.<br />

Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder der Übersendung von Zahlungsmitteln<br />

oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Ist der<br />

Zahltag ein arbeitsfreier Tag, so verschiebt er sich auf den nachfolgenden Arbeitstag.<br />

3. Die Krankenkassen können sachliche <strong>und</strong> rechnerische Beanstandungen bis zum Ablauf<br />

von 12 Monaten nach Bezahlung der Rechnung gegen<strong>über</strong> dem einzelnen Mietwagenunternehmer<br />

geltend machen.<br />

Ausgenommen hiervon sind fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen <strong>die</strong> allgemein<br />

anerkannten Kalkulationsgr<strong>und</strong>sätze, Falschabrechnungen sowie unerlaubte<br />

Handlungen (z. B. Abrechnungsbetrug usw.). In solchen Fällen ist <strong>die</strong> Beanstandungsfrist<br />

aufgehoben. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Mietwagenunternehmers<br />

- mit einer nachfolgenden Abrechnung verrechnet werden.<br />

4. Überträgt ein Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer <strong>die</strong> Abrechnung einer Abrechnungsstelle,<br />

so hat der Vertragspartner <strong>die</strong> Krankenkassen unverzüglich schriftlich<br />

hier<strong>über</strong> zu informieren. Den Krankenkassen ist der Beginn <strong>und</strong> das Ende des Auftragsverhältnisses,<br />

der Name der beauftragten Abrechnungsstelle <strong>und</strong> das Institutionskennzeichen,<br />

unter dem <strong>die</strong> Abrechnungsstelle <strong>die</strong> Rechnungslegung vornimmt, mitzuteilen.<br />

Der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer ist für <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen <strong>und</strong><br />

vertraglichen Regelungen durch das Abrechnungszentrum verantwortlich.<br />

Hat der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht<br />

erteilt, erfolgt <strong>die</strong> Zahlung an das Abrechnungszentrum für <strong>die</strong> Krankenkassen<br />

mit schuldbefreiender Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum <strong>die</strong> Inkasso-<br />

7


vollmacht entzogen, muss der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer <strong>die</strong>s den Krankenkassen<br />

unverzüglich mitteilen.<br />

Die Krankenkassen sind berechtigt, Forderungen, <strong>die</strong> sie gegen den Taxi- <strong>und</strong>/oder<br />

Mietwagenunternehmer haben, mit den <strong>Vergütung</strong>sansprüchen des Taxi- <strong>und</strong>/oder<br />

Mietwagenunternehmers aufzurechnen. Die Aufrechnung kann auch gegen<strong>über</strong> dem<br />

Abrechnungszentrum des Mietwagenunternehmers erfolgen. Dies gilt insbesondere für<br />

den Fall, dass der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer seine <strong>Vergütung</strong>sansprüche<br />

an das Abrechnungszentrum abgetreten hat. Beauftragt der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer<br />

ein Abrechnungszentrum, hat er im Verhältnis zu dem Abrechnungszentrum<br />

dafür Sorge zu tragen, dass den Krankenkassen ihr Aufrechnungsrecht erhalten<br />

bleibt; anderenfalls kann der Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer seinen <strong>Vergütung</strong>sanspruch<br />

nicht wirksam abtreten oder in sonstiger Weise durch ein Abrechnungszentrum<br />

wirksam einziehen lassen.<br />

5. Sofern <strong>die</strong> Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Ziffer 4 <strong>über</strong>tragen werden<br />

soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen<br />

technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben<br />

<strong>die</strong>ses Vertrages <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 BDSG durch den Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer<br />

auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung <strong>über</strong> Datenschutz <strong>und</strong> Datensicherung<br />

beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist den Krankenkassen vorzulegen.<br />

6. Für Anspruchsberechtigte nach dem B<strong>und</strong>esvertriebenengesetz (BVFG), dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />

(BEG), dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG), dem Häftlingshilfegesetz<br />

(HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz<br />

(IfSG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Gesetz <strong>über</strong> den<br />

Zivil<strong>die</strong>nst der Kriegs<strong>die</strong>nstverweigerer (ZDG) sowie Personen, <strong>die</strong> nach zwischenstaatlichem<br />

Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger<br />

betreut werden, ist der Krankenkasse eine Einzelrechnung in Papierform<br />

zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der Abrechnung stets gesondert beizufügen.<br />

7. Der <strong>Vergütung</strong>sanspruch des Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmers verjährt nach 12<br />

Monaten berechnet ab dem Tag der <strong>Leistungserbringung</strong>.<br />

8. Die Vertragspartner vereinbaren <strong>die</strong> Umsetzung des Abrechnungsverfahrens nach<br />

§ 302 SGB V, sofern <strong>die</strong> Spitzenverbände der Krankenkassen für den Rettungs<strong>die</strong>nst<br />

<strong>und</strong> den Krankentransport (qualifizierter <strong>und</strong> nicht-qualifizierter Krankentransport) <strong>die</strong><br />

Umsetzung des § 302 SGB V beschlossen haben. Das gemäß Ziffer 1 bis 7 vereinbarte<br />

Abrechnungsverfahren wird nach dem Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

zur Umsetzung des § 302 SGB V umgestellt. Die einzelne Krankenkasse<br />

legt den Termin für <strong>die</strong> Umsetzung eigenständig - frühestens 6 Monate nach Beschluss<br />

- fest.<br />

§ 11<br />

Vertragsverstöße<br />

Schwere Vertragsverstöße berechtigen <strong>die</strong> betroffenen Krankenkassen - unbeschadet<br />

der in <strong>die</strong>sem Vertrag ausdrücklich geregelten Kündigungsrechte - zur sofortigen <strong>und</strong><br />

fristlosen Vertragskündigung gegen<strong>über</strong> dem entsprechenden Taxi- <strong>und</strong>/oder Mietwagenunternehmer.<br />

8


§ 12<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche<br />

Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch <strong>die</strong> Wirksamkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen<br />

sich <strong>die</strong> Vertragspartner unverzüglich <strong>über</strong> notwendige Neuregelungen.<br />

§ 13<br />

Vertragsdauer<br />

Diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft. Sie kann von jedem der vertragsschließenden<br />

Vertragsparteien (LZP, TVB <strong>und</strong> Krankenkassen) unbeschadet der<br />

Weitergeltung für <strong>die</strong> anderen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals<br />

zum 31.12.2007, schriftlich gekündigt werden. Mit dem Wirksamwerden der<br />

Kündigung findet <strong>die</strong> Vereinbarung für den kündigenden Vertragspartner keine Anwendung<br />

mehr.<br />

Die Preisvereinbarung (Anlage 2) kann nach den darin getroffenen Regelungen unabhängig<br />

von <strong>die</strong>ser <strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>und</strong> unabhängig voneinander gekündigt werden.<br />

Teltow, Potsdam, Berlin, Cottbus, Hönow den ..........<br />

Landes-Zentralverband der<br />

Personenverkehrsunternehmer Berlin-Brandenburg e. V. ...............................................<br />

Taxi Verband Berlin, Brandenburg – Fachverband<br />

für den Personenverkehr in Berlin <strong>und</strong> Brandenburg e. V. ...............................................<br />

AOK Brandenburg – Die Ges<strong>und</strong>heitskasse ...............................................<br />

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)<br />

vertreten durch <strong>die</strong> Landesvertretung Brandenburg ...............................................<br />

9


AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.<br />

vertreten durch <strong>die</strong> Landesvertretung Brandenburg ..............................................<br />

IKK Brandenburg <strong>und</strong> Berlin ...............................................<br />

Knappschaft – Verwaltungsstelle Cottbus ...............................................<br />

LKK Mittel- <strong>und</strong> Ostdeutschland,<br />

handelnd als Landesverband für <strong>die</strong><br />

landwirtschaftliche Krankenversicherung ...............................................<br />

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