SchulbauR - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
SchulbauR - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
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Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen an <strong>Schulen</strong> (<strong>SchulbauR</strong>)<br />
RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 - 305-24153 –(Nds.MBl. Nr.26/2000 S.519; SVBl.11/2000 S.476) - VORIS<br />
21072 02 00 40 042<br />
- Im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem MI <strong>und</strong> dem MK –<br />
Bezug: RdErl.d.MS v.26.9.1977 (Nds.MBl.S.1361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.11.1989<br />
(Nds.MBl.S.1205) - VORIS 21072 02 00 40 011 –<br />
1. <strong>Schulen</strong> müssen wegen ihrer Art <strong>und</strong> Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen<br />
genügen. Diese s<strong>in</strong>d der als Anlage abgedruckten Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen<br />
an <strong>Schulen</strong> (<strong>SchulbauR</strong>) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtl<strong>in</strong>ie über<br />
die Anforderungen der DVNBau0 h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d sie auf §51 NBau0 zu stützen. Die Anforderungen<br />
nach Nr.14 s<strong>in</strong>d auf §87 NBau0 zu stützen.<br />
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.<br />
Anlage<br />
Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen an <strong>Schulen</strong><br />
(<strong>SchulbauR</strong>) 1)<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Diese Richtl<strong>in</strong>ie gilt für Schulgebäude allgeme<strong>in</strong> bildender <strong>und</strong> berufsbildender <strong>Schulen</strong>, soweit<br />
sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.<br />
2. Brandwände<br />
Brandwände s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. Öffnungen <strong>in</strong> diesen Brandwänden<br />
s<strong>in</strong>d nur zulässig im Zuge notwendiger Flure, wenn sie feuerhemmende, rauchdichte<br />
<strong>und</strong> selbstschließende Türen haben <strong>und</strong> wenn die angrenzenden Flurwände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich<br />
von 2,5 m beiderseits der Tür ke<strong>in</strong>e Öffnungen haben.<br />
3. Hallen<br />
Über mehrere Geschosse reichende Hallen s<strong>in</strong>d zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu<br />
Treppenräumen notwendiger Treppen <strong>und</strong> zu notwendigen Fluren feuerhemmende, rauchdichte<br />
<strong>und</strong> selbstschließende Türen, zu Aufenthaltsräumen rauchdichte <strong>und</strong> selbstschließende Türen<br />
haben.<br />
4. Rettungswege<br />
Für jeden Unterrichtsraum müssen <strong>in</strong> demselben Geschoss m<strong>in</strong>destens zwei vone<strong>in</strong>ander unabhängige<br />
Rettungswege zu Ausgängen <strong>in</strong>s Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden<br />
se<strong>in</strong>. Anstelle e<strong>in</strong>es dieser Rettungswege darf e<strong>in</strong> Rettungsweg über Außentreppen ohne<br />
Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen <strong>und</strong> begehbare Dächer, auf das Gr<strong>und</strong>stück<br />
führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als<br />
Ausgang <strong>in</strong>s Freie.<br />
5. Notwendige Flure<br />
Notwendige Flure mit nur e<strong>in</strong>er Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m se<strong>in</strong>.<br />
1 Die Verpflichtungen aus der Richtl<strong>in</strong>ie 98/34/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 22.6.1998 über e<strong>in</strong> Informationsverfahren<br />
auf dem Gebiet der Normen <strong>und</strong> technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtl<strong>in</strong>ie<br />
98/48/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 20.7.1998 (ABl. EG Nr. L217 S.18), s<strong>in</strong>d beachtet worden.<br />
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6. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen<br />
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen<br />
sowie der notwendigen Flure <strong>und</strong> notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener<br />
Benutzer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Benutzer betragen; m<strong>in</strong>destens jedoch bei<br />
• Ausgängen von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m,<br />
• notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Benutzer angewiesen<br />
s<strong>in</strong>d, 2,0 m,<br />
• sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m,<br />
• notwendigen Treppen 1,25 m.<br />
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure <strong>und</strong> notwendigen Treppen darf durch<br />
offen stehende Türen, E<strong>in</strong>bauten oder E<strong>in</strong>richtungen nicht e<strong>in</strong>geengt werden. Ausgänge zu<br />
notwendigen Fluren dürfen nicht breiter se<strong>in</strong> als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen<br />
Treppenräumen dürfen nicht breiter se<strong>in</strong> als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen<br />
Treppenräumen müssen m<strong>in</strong>destens so breit se<strong>in</strong> wie die notwendige Treppe. An den<br />
Ausgängen zu not- wendigen Treppenräumen oder <strong>in</strong>s Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht<br />
se<strong>in</strong>.<br />
7. Treppen, Umwehrungen<br />
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen geschlossene<br />
Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen ke<strong>in</strong>e gewandelten Läufe haben.<br />
Umwehrungen müssen m<strong>in</strong>destens 1 m, bei e<strong>in</strong>er Absturzhöhe von mehr als 12 m m<strong>in</strong>destens<br />
1,10 m hoch se<strong>in</strong>.<br />
8. Türen<br />
Türen, die selbstschließend se<strong>in</strong> müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen<br />
haben, die bei Rauche<strong>in</strong>wirkung e<strong>in</strong> selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie<br />
müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen<br />
Türen von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen <strong>in</strong> Fluchtrichtung<br />
des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von <strong>in</strong>nen leicht <strong>in</strong> voller Breite zu<br />
öffnen se<strong>in</strong>.<br />
9. Blitzschutzanlagen<br />
<strong>Schulen</strong> müssen Blitzschutzanlagen haben.<br />
10. Sicherheitsbeleuchtung<br />
E<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung muss <strong>in</strong> notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen <strong>und</strong><br />
fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
11. Alarmierungsanlagen<br />
<strong>Schulen</strong> müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der<br />
Schule oder e<strong>in</strong>zelner Schulgebäude e<strong>in</strong>geleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal<br />
muss sich vom Pausensignal unterscheiden <strong>und</strong> <strong>in</strong> jedem Raum der Schule gehört werden<br />
können. Das Alarmsignal muss m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er während der Betriebszeit der Schule<br />
ständig besetzten oder an e<strong>in</strong>er jederzeit zugänglichen Stelle <strong>in</strong>nerhalb der Schule (Alarmierungsstelle)<br />
ausgelöst werden können. An m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Alarmierungsstelle muss sich e<strong>in</strong><br />
Telefon bef<strong>in</strong>den, mit dem jederzeit Feuerwehr <strong>und</strong> Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden<br />
können.<br />
12. Sicherheitsstromversorgung<br />
Die Sicherheitsbeleuchtung <strong>und</strong> die Alarmierungsanlagen müssen an e<strong>in</strong>e Sicherheitsstromversorgungsanlage<br />
angeschlossen se<strong>in</strong>.<br />
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13. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung<br />
Der Schulträger muss im E<strong>in</strong>vernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle<br />
Feuerwehrpläne <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Brandschutzordnung anfertigen <strong>und</strong> der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung<br />
stellen.<br />
14. Regelmäßige Überprüfung<br />
Folgende technische Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> müssen, wenn sie der Erfüllung der<br />
Anforderungen nach den Nrn.10 bis 12 oder sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen<br />
dienen, durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige geprüft werden:<br />
14.1 Lüftungsanlagen,<br />
14.2 Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer oder Rauch <strong>in</strong> Lüftungsleitungen,<br />
14.3 Rauchabzugsanlagen sowie masch<strong>in</strong>elle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />
14.4<br />
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Spr<strong>in</strong>kleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong><br />
Wassernebel-Löschanlagen,<br />
nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen<br />
14.5<br />
e<strong>in</strong>schließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,<br />
14.6 Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />
14.7 Sicherheitsstromversorgungsanlagen e<strong>in</strong>schließlich der Sicherheitsbeleuchtung.<br />
Die Prüfungen s<strong>in</strong>d vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach<br />
e<strong>in</strong>er wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder E<strong>in</strong>richtungen sowie jeweils <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Frist von drei Jahren (regelmäßige Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr<br />
oder der Schulträger hat die Prüfungen zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen <strong>und</strong><br />
fachlich geeigneten <strong>Arbeits</strong>kräfte bereitzustellen <strong>und</strong> die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.<br />
Die Prüfberichte s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens fünf Jahre aufzubewahren <strong>und</strong> der Bauaufsichtsbehörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im E<strong>in</strong>zelfall für weitere bauordnungsrechtlich erforderliche<br />
technische Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen nach §87 NBau0 e<strong>in</strong>e regelmäßige Überprüfung<br />
vorschreiben.<br />
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