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SchulbauR - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen an <strong>Schulen</strong> (<strong>SchulbauR</strong>)<br />

RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 - 305-24153 –(Nds.MBl. Nr.26/2000 S.519; SVBl.11/2000 S.476) - VORIS<br />

21072 02 00 40 042<br />

- Im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem MI <strong>und</strong> dem MK –<br />

Bezug: RdErl.d.MS v.26.9.1977 (Nds.MBl.S.1361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.11.1989<br />

(Nds.MBl.S.1205) - VORIS 21072 02 00 40 011 –<br />

1. <strong>Schulen</strong> müssen wegen ihrer Art <strong>und</strong> Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen<br />

genügen. Diese s<strong>in</strong>d der als Anlage abgedruckten Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen<br />

an <strong>Schulen</strong> (<strong>SchulbauR</strong>) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtl<strong>in</strong>ie über<br />

die Anforderungen der DVNBau0 h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d sie auf §51 NBau0 zu stützen. Die Anforderungen<br />

nach Nr.14 s<strong>in</strong>d auf §87 NBau0 zu stützen.<br />

2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.<br />

Anlage<br />

Richtl<strong>in</strong>ie über bauaufsichtliche Anforderungen an <strong>Schulen</strong><br />

(<strong>SchulbauR</strong>) 1)<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Diese Richtl<strong>in</strong>ie gilt für Schulgebäude allgeme<strong>in</strong> bildender <strong>und</strong> berufsbildender <strong>Schulen</strong>, soweit<br />

sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.<br />

2. Brandwände<br />

Brandwände s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. Öffnungen <strong>in</strong> diesen Brandwänden<br />

s<strong>in</strong>d nur zulässig im Zuge notwendiger Flure, wenn sie feuerhemmende, rauchdichte<br />

<strong>und</strong> selbstschließende Türen haben <strong>und</strong> wenn die angrenzenden Flurwände <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich<br />

von 2,5 m beiderseits der Tür ke<strong>in</strong>e Öffnungen haben.<br />

3. Hallen<br />

Über mehrere Geschosse reichende Hallen s<strong>in</strong>d zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu<br />

Treppenräumen notwendiger Treppen <strong>und</strong> zu notwendigen Fluren feuerhemmende, rauchdichte<br />

<strong>und</strong> selbstschließende Türen, zu Aufenthaltsräumen rauchdichte <strong>und</strong> selbstschließende Türen<br />

haben.<br />

4. Rettungswege<br />

Für jeden Unterrichtsraum müssen <strong>in</strong> demselben Geschoss m<strong>in</strong>destens zwei vone<strong>in</strong>ander unabhängige<br />

Rettungswege zu Ausgängen <strong>in</strong>s Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden<br />

se<strong>in</strong>. Anstelle e<strong>in</strong>es dieser Rettungswege darf e<strong>in</strong> Rettungsweg über Außentreppen ohne<br />

Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen <strong>und</strong> begehbare Dächer, auf das Gr<strong>und</strong>stück<br />

führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als<br />

Ausgang <strong>in</strong>s Freie.<br />

5. Notwendige Flure<br />

Notwendige Flure mit nur e<strong>in</strong>er Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m se<strong>in</strong>.<br />

1 Die Verpflichtungen aus der Richtl<strong>in</strong>ie 98/34/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 22.6.1998 über e<strong>in</strong> Informationsverfahren<br />

auf dem Gebiet der Normen <strong>und</strong> technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtl<strong>in</strong>ie<br />

98/48/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 20.7.1998 (ABl. EG Nr. L217 S.18), s<strong>in</strong>d beachtet worden.<br />

<strong>SchulbauR</strong>.doc Rb


6. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen<br />

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen<br />

sowie der notwendigen Flure <strong>und</strong> notwendigen Treppen muss 1 m je 150 darauf angewiesener<br />

Benutzer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Benutzer betragen; m<strong>in</strong>destens jedoch bei<br />

• Ausgängen von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen 0,9 m,<br />

• notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Benutzer angewiesen<br />

s<strong>in</strong>d, 2,0 m,<br />

• sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m,<br />

• notwendigen Treppen 1,25 m.<br />

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure <strong>und</strong> notwendigen Treppen darf durch<br />

offen stehende Türen, E<strong>in</strong>bauten oder E<strong>in</strong>richtungen nicht e<strong>in</strong>geengt werden. Ausgänge zu<br />

notwendigen Fluren dürfen nicht breiter se<strong>in</strong> als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen<br />

Treppenräumen dürfen nicht breiter se<strong>in</strong> als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen<br />

Treppenräumen müssen m<strong>in</strong>destens so breit se<strong>in</strong> wie die notwendige Treppe. An den<br />

Ausgängen zu not- wendigen Treppenräumen oder <strong>in</strong>s Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht<br />

se<strong>in</strong>.<br />

7. Treppen, Umwehrungen<br />

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen geschlossene<br />

Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen ke<strong>in</strong>e gewandelten Läufe haben.<br />

Umwehrungen müssen m<strong>in</strong>destens 1 m, bei e<strong>in</strong>er Absturzhöhe von mehr als 12 m m<strong>in</strong>destens<br />

1,10 m hoch se<strong>in</strong>.<br />

8. Türen<br />

Türen, die selbstschließend se<strong>in</strong> müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen<br />

haben, die bei Rauche<strong>in</strong>wirkung e<strong>in</strong> selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie<br />

müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen<br />

Türen von Unterrichtsräumen <strong>und</strong> sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen <strong>in</strong> Fluchtrichtung<br />

des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von <strong>in</strong>nen leicht <strong>in</strong> voller Breite zu<br />

öffnen se<strong>in</strong>.<br />

9. Blitzschutzanlagen<br />

<strong>Schulen</strong> müssen Blitzschutzanlagen haben.<br />

10. Sicherheitsbeleuchtung<br />

E<strong>in</strong>e Sicherheitsbeleuchtung muss <strong>in</strong> notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen <strong>und</strong><br />

fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

11. Alarmierungsanlagen<br />

<strong>Schulen</strong> müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der<br />

Schule oder e<strong>in</strong>zelner Schulgebäude e<strong>in</strong>geleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal<br />

muss sich vom Pausensignal unterscheiden <strong>und</strong> <strong>in</strong> jedem Raum der Schule gehört werden<br />

können. Das Alarmsignal muss m<strong>in</strong>destens an e<strong>in</strong>er während der Betriebszeit der Schule<br />

ständig besetzten oder an e<strong>in</strong>er jederzeit zugänglichen Stelle <strong>in</strong>nerhalb der Schule (Alarmierungsstelle)<br />

ausgelöst werden können. An m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Alarmierungsstelle muss sich e<strong>in</strong><br />

Telefon bef<strong>in</strong>den, mit dem jederzeit Feuerwehr <strong>und</strong> Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden<br />

können.<br />

12. Sicherheitsstromversorgung<br />

Die Sicherheitsbeleuchtung <strong>und</strong> die Alarmierungsanlagen müssen an e<strong>in</strong>e Sicherheitsstromversorgungsanlage<br />

angeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

<strong>SchulbauR</strong>.doc Rb


13. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung<br />

Der Schulträger muss im E<strong>in</strong>vernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle<br />

Feuerwehrpläne <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Brandschutzordnung anfertigen <strong>und</strong> der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung<br />

stellen.<br />

14. Regelmäßige Überprüfung<br />

Folgende technische Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> müssen, wenn sie der Erfüllung der<br />

Anforderungen nach den Nrn.10 bis 12 oder sonstiger bauordnungsrechtlicher Anforderungen<br />

dienen, durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige geprüft werden:<br />

14.1 Lüftungsanlagen,<br />

14.2 Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer oder Rauch <strong>in</strong> Lüftungsleitungen,<br />

14.3 Rauchabzugsanlagen sowie masch<strong>in</strong>elle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,<br />

14.4<br />

selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Spr<strong>in</strong>kleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen <strong>und</strong><br />

Wassernebel-Löschanlagen,<br />

nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen <strong>und</strong> Druckerhöhungsanlagen<br />

14.5<br />

e<strong>in</strong>schließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,<br />

14.6 Brandmelde- <strong>und</strong> Alarmierungsanlagen,<br />

14.7 Sicherheitsstromversorgungsanlagen e<strong>in</strong>schließlich der Sicherheitsbeleuchtung.<br />

Die Prüfungen s<strong>in</strong>d vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach<br />

e<strong>in</strong>er wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder E<strong>in</strong>richtungen sowie jeweils <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>er Frist von drei Jahren (regelmäßige Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr<br />

oder der Schulträger hat die Prüfungen zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen <strong>und</strong><br />

fachlich geeigneten <strong>Arbeits</strong>kräfte bereitzustellen <strong>und</strong> die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.<br />

Die Prüfberichte s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens fünf Jahre aufzubewahren <strong>und</strong> der Bauaufsichtsbehörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im E<strong>in</strong>zelfall für weitere bauordnungsrechtlich erforderliche<br />

technische Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen nach §87 NBau0 e<strong>in</strong>e regelmäßige Überprüfung<br />

vorschreiben.<br />

<strong>SchulbauR</strong>.doc Rb

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