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Widersprüche gegen RLV-Bescheide und RLV ...

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<strong>RLV</strong>-Erhöhung wegen<br />

Praxisbesonderheiten<br />

- in Berlin bislang keine Absenkung der 30%-Grenze<br />

beschlossen; dennoch: Antrag bei deutlicher<br />

Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts ggf.<br />

sinnvoll, nämlich beim<br />

b) Vorliegen von Praxisbesonderheiten<br />

- Überschreitung des durchschnittlichen Arztgruppen-Fallwerts<br />

muss auf Praxisbesonderheiten beruhen<br />

- Immer erforderlich, auch wenn arztindividueller <strong>RLV</strong>-Fallwert<br />

I/09 bzw. II/09 die 30 %-Grenze (<strong>gegen</strong>über I/08) überschreitet<br />

- E-BA: Praxisbesonderheiten ergeben sich aus besonderem<br />

Versorgungsauftrag oder besonderer, für die Versorgung<br />

bedeutsamer fachlicher Spezialisierung<br />

© Dr. Jan-Peter Spiegel, Rechtsanwalt<br />

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