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Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile ... - Manz

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Bauer/Zehetner § 81<br />

§ 81. (1) <strong>Der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Pfandnahme</strong> <strong>eigener</strong> <strong>Geschäftsanteile</strong> durch <strong>die</strong><br />

Gesellschaft sind verboten <strong>und</strong> wirkungslos. Zulässig ist der <strong>Erwerb</strong> im Exekutionswege<br />

zur Hereinbringung <strong>eigener</strong> Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen<br />

<strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile, auf den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge<br />

<strong>und</strong> auf den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern<br />

sind <strong>die</strong> entsprechenden, für den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien geltenden<br />

Vorschriften sinngemäß anzuwenden.<br />

IdF BGBl I 2007/72.<br />

Schrifttum: Kastner, Zur Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, JBl<br />

1957, 145; Kropff (Hrsg), Aktiengesetz (1965); Frotz, <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien, GesRZ 1972, 3; Kastner,<br />

<strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien durch Gesamtrechtsnachfolge, in FS Demelius (1973) 375; Kastner, Zur Reform<br />

des GmbH-Rechtes, JBl 1973, 169; Stölzle, <strong>Der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> <strong>Geschäftsanteile</strong> einer Gesellschaft<br />

m. b. H., GesRZ 1973, 42; Doralt, Die wechselseitige Beteiligung im Gesellschaftsrecht, ÖStZ<br />

1977, 48; R. Doralt, Begriff <strong>und</strong> handelsrechtliche Zulässigkeit der GmbH & Co, in Kastner/Stoll<br />

(Hrsg), Die GmbH & Co KG 2 (1977) 33; Weber/Straube, Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter<br />

der GmbH & Co, in Kastner/Stoll (Hrsg), Die GmbH & Co KG 2 (1977) 325; Kastner, Zur Auslegung<br />

des GmbH-Gesetzes, JBl 1978, 404; Kastner, Verschmelzung ohne Gewähr von Anteilsrechten,<br />

in FS Stadler (1981) 115; Klix, Wechselseitige Beteiligungen (1981); Reich-Rohrwig, GmbH-Recht<br />

(1983); Nowotny, Wechselseitige Beteiligungen, RdW 1986, 303; Umfahrer, Das Verbot des <strong>Erwerb</strong>es<br />

<strong>eigener</strong> Anteile nach § 81 GmbHG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf <strong>die</strong> GmbH & Co<br />

KG, NZ 1989, 57; Kastner, Die rechtliche Behandlung der Kapitalgesellschaft <strong>und</strong> Co KG als Kapitalgesellschaft,<br />

in FS Stoll (1990) 185; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 5 (1990); Koppensteiner,<br />

Wechselseitige Beteiligungen im Recht der GmbH, wbl 1990, 1; Frotz, Wechselseitige Minderheitsbeteiligungen<br />

im österreichischen Recht der Kapitalgesellschaften, in FS Kastner (1992) 153;<br />

Kerstin Schmidt, Wechselseitige Beteiligungen in rechnungslegungsorientierter <strong>und</strong> finanzwirtschaftlicher<br />

Betrachtung, JfB 1996, 116; Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung (1997); Koppensteiner,<br />

Aspekte verb<strong>und</strong>ener Unternehmen im österreichischen Recht, in FS Kropff (1997) 156; Emmerich,<br />

Wechselseitige Beteiligungen bei AG <strong>und</strong> GmbH, NZG 1998, 622; Nowotny, Umgründungen<br />

(Fusion/Spaltung) auf den Alleingesellschafter, RdW 1998, 445; Koppensteiner, Verschmelzung <strong>und</strong><br />

Vermögensbildung, wbl 1999, 333; Koppensteiner/Rüffler, Die Bestellung von Sicherheiten durch eine<br />

Kapitalgesellschaft für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter, GesRZ 1999, 86, 144; Nowotny, Kleine<br />

Reformschritte im Wirtschaftsrecht, RdW 2000, 650; Umlauft, Zulässigkeit der Einbringung einer<br />

Kommanditgesellschaft in <strong>die</strong> eigene Komplementär-GmbH gegen Kapitalerhöhung? NZ 2000, 65;<br />

Wenger, Kapitalerhöhung durch Einbringung einer KG in <strong>die</strong> Komplementär-GmbH, RWZ 2000/75;<br />

D.C. Bauer, Die Stille Gesellschaft als Finanzierungsinstrument (2001); Göschke, Das Verbot der Finanzierung<br />

des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Aktien im Konzern, RdW 2001, 323; Hügel, Aktuelle Probleme des<br />

Spaltungsrechts – Zuordnung <strong>und</strong> Teilung von Vertragsverhältnissen, Squeeze-out-Spaltung, Konzern-Spaltung,<br />

Summengr<strong>und</strong>satz, wbl 2001, 394; Wallisch, Die wechselseitige Beteiligung, GesRZ<br />

2001, 136; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4 (2002) § 33; Dehn/Wolf/Zehetner, Aktienoptionsrecht<br />

(2003); Karollus in Jabornegg/Strasser, AktG 4 (2004) §§ 65 ff; Reich-Rohrwig, Gr<strong>und</strong>satzfragen<br />

der Kapitalerhaltung (2004); Grünwald in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründung<br />

(2006); Hohner/Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Großkommentar 9 (2006) § 33;<br />

Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbHG 10 (2006) § 33; Duursma / Duursma-Kepplinger<br />

/ Roth M, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007); Kalss/Eckert, Änderungen im Aktien- <strong>und</strong><br />

GmbH-Recht durch das GesRÄG 2007, GesRZ 2007, 222; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 (2007);<br />

Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008); Umfahrer, GmbH Handbuch für<br />

<strong>die</strong> Praxis 6 (2008); Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG 7 (2009).<br />

Übersicht:<br />

I. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Rz<br />

1–14<br />

A. Regelungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 3


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

B. Vergleich zum Aktienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

II. Verbot des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15–55<br />

A. Unabdingbares <strong>Erwerb</strong>sverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

B. Wechselseitige Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

C. Rechtsfolgen bei Verstoß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

D. Ausnahmen vom <strong>Erwerb</strong>sverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

1. Exekution zur Hereinbringung <strong>eigener</strong> Forderungen der GmbH . 41<br />

2. Unentgeltlicher <strong>Erwerb</strong> voll eingezahlter Anteile . . . . . . . . . . . . . 42<br />

3. <strong>Erwerb</strong> im Wege der Gesamtrechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

4. <strong>Erwerb</strong> zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern . . . . . 50<br />

5. Behandlung zulässig erworbener <strong>eigener</strong> Anteile . . . . . . . . . . . . . 54<br />

III. Verbot der Inpfandnahme <strong>eigener</strong> Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56–60<br />

A. Unabdingbares Inpfandnahmeverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

B. Keine Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

IV. Verbot bei GmbH & Co KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61–65<br />

I. Überblick<br />

A. Regelungszweck<br />

1 Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit den Kapitalerhaltungsvorschriften,<br />

insb §§ 82, 83. Leistungen an Gesellschafter bei unzulässigem <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile<br />

verstoßen gegen das Einlagenrückgewährverbot. Die bislang einzige Novelle (GesRÄG<br />

2007, BGBl I 2007/72) brachte eine Erweiterung, wonach der unentgeltliche <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong><br />

Anteile, der <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge <strong>und</strong> der<br />

<strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern in sinngemäßer<br />

Anwendung der Vorschriften über den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien (§§ 65 ff AktG) zulässig<br />

ist.<br />

2 § 81 ist strenger als <strong>die</strong> deutsche Parallelnorm (§ 33 dGmbHG): Nach § 33<br />

Abs 2 dGmbHG darf <strong>die</strong> Gesellschaft vollständig einbezahlte eigene <strong>Geschäftsanteile</strong><br />

erwerben, sofern der <strong>Erwerb</strong> aus dem über den Betrag des Stammkapitals vorhandenen<br />

Vermögen geschehen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Gesellschaft eine gesetzlich vorgeschriebene Rücklage<br />

für eigene Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

zu bildende Rücklage zu mindern, <strong>die</strong> nicht zu Zahlungen an <strong>die</strong><br />

Gesellschafter verwandt werden darf. Die Materialien zum österreichischen GmbHG<br />

lehnen einen solchen <strong>Erwerb</strong> zutreffend ab, weil sich herausstellen könne, dass der<br />

angenommene Vermögensüberschuss nicht besteht <strong>und</strong> weil ein <strong>eigener</strong> Anteil einen<br />

fiktiven Finanzposten darstelle (ErläutRV 236 BlgHH 17. Sess 87 f; Koppensteiner/Rüffler<br />

3 § 82 Rz 3).<br />

3 <strong>Der</strong> von Teilen der Lehre befürwortete <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile aus verteilungsfähigem<br />

Gewinn der Gesellschaft (Koppensteiner/Rüffler 3 § 81 Rz 9; Frotz, Wechselseitige<br />

Minderheitsbeteiligungen im österreichischen Recht der Kapitalgesellschaften, in FS<br />

Kastner [1992] 164 f; Nowotny, Kleine Reformschritte im Wirtschaftsrecht, RdW 2000,<br />

651) ist demgegenüber aus teleologischen Gründen gr<strong>und</strong>sätzlich zu bejahen (zum<br />

Zweck der Bestimmung s <strong>die</strong> folgende Rz), da eine Ausschüttung an <strong>die</strong> Gesellschafter<br />

ebenfalls zu einem – zulässigen – Vermögensabfluss führt. Dem Vermögensabfluss steht<br />

hier sogar der <strong>Erwerb</strong> eines eigenen Anteils gegenüber.<br />

4 Zweck der Regelung ist vorrangig <strong>die</strong> Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (auch<br />

des über <strong>die</strong> Stammkapitalziffer hinausreichenden Anteils). <strong>Der</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile<br />

4 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

ist mit einem Liquiditätsabfluss verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> schafft gleichzeitig einen Vermögenswert,<br />

der untrennbar mit der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH verb<strong>und</strong>en ist:<br />

Im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH können <strong>die</strong> eigenen Anteile den<br />

Gläubigern keine Sicherheit bieten. Über<strong>die</strong>s bildet der entgeltliche <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile<br />

von einem Gesellschafter wegen des damit verb<strong>und</strong>enen Mittelabflusses auch einen<br />

Fall der Einlagenrückgewähr.<br />

Auch <strong>und</strong> insb der – entgeltliche oder unentgeltliche – <strong>Erwerb</strong> nicht voll eingezahlter<br />

Anteile verstößt gegen das Einlagenrückgewährverbot, weil es im Ausmaß der<br />

fehlenden Einzahlung zu einem Entfall der Einlageforderung der Gesellschaft kommt<br />

(Kastner/Doralt/Nowotny, Gr<strong>und</strong>riß 434; Karollus in Jabornegg/Strasser, AktG 4 § 65<br />

Rz 2). Die Volleinzahlung der Einlage ist daher regelmäßig Voraussetzung für <strong>die</strong> Anwendbarkeit<br />

von Ausnahmen vom Verbot des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile (dazu unten<br />

Rz 38, 42, 52; s aber auch 39, 46).<br />

Allein im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind für <strong>die</strong> AG ausdrücklich <strong>die</strong> sonst<br />

beim <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile geltenden drei Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 65 Abs 2<br />

AktG (10%-<strong>Erwerb</strong>sgrenze, Kapitalgrenze zur Rücklagenbildung, Volleinzahlung der Aktien)<br />

unanwendbar (Karollus in Jabornegg/Strasser, AktG 4 § 65 Rz 28). Aufgr<strong>und</strong> der<br />

gem Satz 3 zu ziehenden Analogie zum Aktienrecht <strong>und</strong> da kein Differenzierungsgr<strong>und</strong><br />

ersichtlich ist, ist auch bei der GmbH für <strong>die</strong> Zulässigkeit des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile<br />

im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unerheblich, ob <strong>die</strong> Stammeinlagen voll einge-<br />

zahlt sind oder nicht.<br />

Eigene Anteile widersprechen auch dem Prinzip der Trennung zwischen Gesellschaftern<br />

<strong>und</strong> Geschäftsführung. Aus eigenen Anteilen der GmbH stehen den Gesellschaftern<br />

keine Rechte zu, weil sich <strong>die</strong> Anteile nicht im Eigentum der Gesellschafter<br />

befinden. Rechte aus eigenen Anteilen würden mangels gesetzlicher Sonderregelung somit<br />

von der Geschäftsführung ausgeübt („Verwaltungsherrschaft“). Im Extremfall gehörte<br />

<strong>die</strong> Gesellschaft zu 100% sich selbst. Eine solche Konstellation ist unzulässig. Partiell<br />

abweichend ist – wegen § 33 Abs 2 dGmbH – <strong>die</strong> Rechtslage in Deutschland (zu<br />

den Rechtsfolgen bei Eintritt einer sogenannten „Kein-Mann-Gesellschaft“ – Auflösung<br />

– Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4 § 33 Rz 26 mwN auch anderer Auffassungen).<br />

Sich selbst gehörende Körperschaften kennt das österreichische Recht nur in<br />

eigens geregelten Ausnahmefällen ([Privat-]Stiftung, Sparkassen). Bei Sparkassen ist zur<br />

Vermeidung einer Verwaltungsherrschaft ein Sparkassenrat vorgesehen (§ 17 SpG). Privatstiftungen<br />

unterliegen einer Kontrolle durch den als eigenes Organ eingerichteten<br />

Stiftungsprüfer, der auch zu überprüfen hat, ob der Stiftungszweck erfüllt wird (§ 18<br />

Satz 2 iVm § 21 Abs 1 PSG; beachte auch <strong>die</strong> Klagsbefugnis gem § 21 Abs 4 PSG). Daneben<br />

gibt es eine Reihe gerichtlicher Befugnisse, <strong>die</strong> der Wahrung des Stiftungszwecks<br />

<strong>die</strong>nen sollen. Eine Privatstiftung darf zudem selbst keine gewerbsmäßige Tätigkeit, <strong>die</strong><br />

über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben (§ 1 Abs 2 Z 1 PSG). Sie tritt somit<br />

regelmäßig nicht am Markt erwerbswirtschaftlich auf. Die Gr<strong>und</strong>konzeption der GmbH<br />

sieht demgegenüber <strong>die</strong> wirtschaftliche Betätigung am Markt (mit oder ohne Gewinnabsicht)<br />

als zentrales Merkmal <strong>die</strong>ser Gesellschaftsform vor. Dementsprechend bedeutsam<br />

ist der Aspekt des Gläubigerschutzes; wie ausgeführt bieten eigene Anteile bei schlechter<br />

Entwicklung der Gesellschaft den Gläubigern keine Sicherheit. Um eine Verwaltungsherrschaft<br />

zu vermeiden, wird im GmbH-Recht <strong>die</strong> Regelung des § 65 Abs 5 AktG ana-<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 5<br />

5<br />

6<br />

7


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

log angewandt: Demnach ruhen <strong>die</strong> Rechte aus eigenen Anteilen, <strong>die</strong>s gilt insb für Gewinnansprüche<br />

<strong>und</strong> Stimmrechte (Koppensteiner/Rüffler 3 § 81 Rz 13; Reich-Rohrwig,<br />

GmbHR 623; Gellis/Feil, GmbHG 7 § 81 Rz 5).<br />

8 Gegenüber den vorgenannten Regelungszwecken der Kapitalerhaltung <strong>und</strong> der<br />

Vermeidung der Verwaltungsherrschaft treten andere Überlegungen zum Normzweck<br />

des § 81 in den Hintergr<strong>und</strong> (zu den sonstigen Erwägungen der Materialien Koppensteiner/Rüffler<br />

3 § 81 Rz 2).<br />

9 Zur Absicherung von Umgehungen ist nicht nur der <strong>Erwerb</strong>, sondern auch <strong>die</strong> Inpfandnahme<br />

<strong>eigener</strong> Anteile verboten (Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4<br />

§ 33 Rz 20; Westermann in Scholz, GmbHG 10 § 33 Rz 8). Die Inpfandnahme bedeutet<br />

eine ähnliche, wenn nicht sogar größere Gefahr wie der <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile: Bei der<br />

Inpfandnahme <strong>eigener</strong> Anteile durch <strong>die</strong> Gesellschaft – eine solche ist im Falle des Bestehens<br />

einer Forderung der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter denkbar – besteht<br />

<strong>die</strong> Gefahr, dass der bei der Verwertung des Pfandes entstehende Erlös nicht ausreicht,<br />

um eine vollständige Tilgung der eigenen gesicherten Forderung zu bewirken.<br />

Dieser Forderungsverlust könnte zur Unterbilanz (bilanzmäßiger Verlust am Stammkapital)<br />

führen.<br />

10 § 81 ist (relativ) zwingendes Recht. Die Bestimmung kann durch den Gesellschaftsvertrag<br />

oder Gesellschafterbeschluss nicht abbedungen, wohl aber verschärft werden<br />

(Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4 § 33 Rz 3 mwN).<br />

11 Soweit der <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile zulässig ist, wird er idR eines Gesellschafterbeschlusses<br />

bedürfen, da es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handelt (Duursma<br />

/ Duursma-Kepplinger / Roth M, Gesellschaftsrecht [2007] Rz 2559).<br />

B. Vergleich zum Aktienrecht<br />

12 Im Vergleich zum Aktienrecht ist <strong>die</strong> Bestimmung des § 81 strenger <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

der geringen Zahl von Ausnahmen wesentlich weniger detailliert als <strong>die</strong> §§ 65 ff AktG.<br />

<strong>Der</strong> ursprünglich auch im Aktienrecht enge Ausnahmenkatalog (der allerdings auch bereits<br />

den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden<br />

Schadens vorsah) wurde insb mit dem auf der Kapital-RL (2. RL 77/91/EWG<br />

des Rates v 13. 12. 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, <strong>die</strong> in den Mitgliedstaaten<br />

den Gesellschaften iSd Art 58 Abs 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter<br />

sowie Dritter für <strong>die</strong> Gründung der Aktiengesellschaft sowie für <strong>die</strong> Erhaltung<br />

<strong>und</strong> Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um <strong>die</strong>se Bestimmungen gleichwertig<br />

zu gestalten, ABl L 1977/26, 1 v 31. 1. 1977; geändert durch <strong>die</strong> RL 92/101/EWG v 23. 1.<br />

1992, ABl L 1992/347, 64 v 28. 11. 1992) beruhenden Novelle des EU-GesRÄG (BGBl<br />

1996/304) erheblich erweitert. Mit dem Aktienrückerwerbsgesetz (BGBl I 1999/187)<br />

wurde auch der Tatbestand des zweckneutralen <strong>Erwerb</strong>s eingeführt. Eine weitere Änderung<br />

brachte das Aktienoptionengesetz (BGBl I 2001/42), wodurch <strong>die</strong> beiden vormaligen<br />

Regelungen über <strong>die</strong> Ausgabe <strong>eigener</strong> Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte<br />

<strong>und</strong> Organmitglieder zusammengefasst wurden (s hiezu Dehn/Wolf/Zehetner, Aktienoptionsrecht<br />

[2003] 169 ff). Das Gleichbehandlungsgebot wurde auf alle Fälle des <strong>Erwerb</strong>s<br />

<strong>und</strong> der Veräußerung <strong>eigener</strong> Aktien ausgedehnt (s näher Dehn/Wolf/Zehetner, Aktienoptionsrecht<br />

175 f). In der jüngsten Novelle durch das GesRÄG 2007 (BGBl I 2007/72)<br />

6 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

wurde <strong>die</strong> Ermächtigungsdauer für den zweckneutralen <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien von 18<br />

auf 30 Monate verlängert (§ 65 Abs 1 Z 1 AktG).<br />

Mit derselben Novelle (GesRÄG 2007, BGBl I 2007/72) wurde der Ausnahmekata- 13<br />

log für den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile bei der GmbH in sinngemäßer Anwendung der für<br />

den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien geltenden Vorschriften auf den unentgeltlichen <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong><br />

Anteile, auf den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge <strong>und</strong><br />

auf den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern erstreckt.<br />

Trotz <strong>die</strong>ses dem Gesetzeswortlaut nach limitierten Verweises auf das Aktiengesetz 14<br />

ist auch im GmbH-Recht – unter der Beachtung der hier geltenden strengeren Wertung<br />

– in weiten Bereichen auf eine analoge Anwendung der detaillierten Regelungen über<br />

eigene Aktien zurückzugreifen.<br />

Im Überblick lässt sich das Verhältnis des § 81 zu den Regelungen über den <strong>Erwerb</strong><br />

<strong>eigener</strong> Aktien folgendermaßen darstellen (dazu etwa Kalss/Eckert, Änderungen<br />

im Aktien- <strong>und</strong> GmbH-Recht durch das GesRÄG 2007, GesRZ 2007, 222; Karollus in<br />

Jabornegg/Strasser, AktG4 § 65):<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 1 AktG (Abwendung eines schweren, unmittelbar<br />

bevorstehenden Schadens)<br />

GmbH-Recht Nach hL keine analoge Anwendbarkeit, weil <strong>die</strong> im Aktienrecht relevanten<br />

Fälle (insb wirtschaftlich <strong>und</strong> nach Marktbedingungen<br />

nicht gerechtfertigter Kursverfall) nicht auf das GmbH-Recht übertragbar<br />

sind.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 2 Fall 1 AktG (unentgeltlicher <strong>Erwerb</strong>)<br />

GmbH-Recht Verweis auf <strong>die</strong> Regelung des Aktienrechts in § 81 Satz 3<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 2 Fall 2 AktG (in Ausführung einer Einkaufskommission<br />

durch ein Kreditinstitut)<br />

GmbH-Recht Die Einkaufskommission ist nur für Kreditinstitute vorgesehen.<br />

Soweit <strong>die</strong> GmbH Kreditinstitut ist, gibt es keinen Gr<strong>und</strong>, eine<br />

Analogie zum Aktienrecht zu verneinen. Eine allgemeine Analogie<br />

auf jede GmbH <strong>und</strong> damit auch ein <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile durch<br />

<strong>die</strong> GmbH als Treuhänder ist jedoch abzulehnen (zumindest insoweit<br />

gleicher Ansicht Koppensteiner/Rüffler 3 § 81 Rz 4 mwN).<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 3 AktG (Gesamtrechtsnachfolge)<br />

GmbH-Recht Verweis auf <strong>die</strong> Regelung des Aktienrechts in § 81 Satz 3<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 7


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 4 AktG (<strong>Erwerb</strong> für Arbeitnehmer, leitende Angestellte<br />

<strong>und</strong> Organmitglieder)<br />

GmbH-Recht Das Modell der Aktienoptionen lässt sich nicht auf <strong>die</strong> GmbH<br />

übertragen. Eine den Aktienoptionsprogrammen vergleichbare Regelung<br />

kennt das GmbH-Recht nicht, weshalb eine Analogie nicht<br />

in Frage kommt. Auch <strong>die</strong> Regierungsvorlage zum Aktienoptionsgesetz<br />

(RV 358 BlgNR 21. GP) verweist darauf, dass das GmbH-<br />

Recht den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile verbietet <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Einrichtung<br />

der bedingten Kapitalerhöhung nicht kennt (s Dehn/Wolf/<br />

Zehetner, Aktienoptionsrecht [2003] 157 ff).<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 5 (Entschädigung von Minderheitsaktionären)<br />

GmbH-Recht Verweis auf <strong>die</strong> Regelung des Aktienrechts in § 81 Satz 3<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 6 (Einziehung)<br />

GmbH-Recht Eine Einziehung nach dem Vorbild des § 192 AktG ist dem<br />

GmbHG fremd, weshalb eine Analogie ausscheidet. Davon zu unterscheiden<br />

ist <strong>die</strong> Analogie zum Entfall des Gläubigeraufgebots<br />

bei Kapitalherabsetzung wegen nicht fristgerecht veräußerter <strong>eigener</strong><br />

Anteile gem § 65 a Abs 3 AktG; s dort <strong>und</strong> Rz 34).<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 7 AktG (Wertpapierhandel durch ein Kreditinstitut)<br />

GmbH-Recht GmbH-Anteile können idR nur im Wege eines Notariatsakts übertragen<br />

werden <strong>und</strong> sind keine Wertpapiere. Eine Analogie scheidet<br />

daher aus.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 Z 8 (zweckneutraler Aktienrückerwerb bei Börsenotierung)<br />

GmbH-Recht GmbH können mit ihren Anteilen nicht an der Börse notieren.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat bewusst <strong>die</strong> Entscheidung getroffen, keinen<br />

zweckneutralen Rückerwerb zuzulassen.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 a AktG (Regelung für Beschluss der Hauptversammlung<br />

nach § 65 Abs 1 Z 4 <strong>und</strong> Z 8 AktG)<br />

GmbH-Recht Die Bestimmung verweist auf § 65 Abs 1 Z 4 <strong>und</strong> Z 8 AktG, <strong>die</strong><br />

beide für <strong>die</strong> GmbH nicht anwendbar sind.<br />

8 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

Aktienrecht § 65 Abs 1 b AktG (Gleichbehandlungsgebot)<br />

GmbH-Recht Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch für das GmbH-Recht. Die in<br />

§ 65 Abs 1 b AktG vorgesehenen Formen der Veräußerung über <strong>die</strong><br />

Börse sind für das GmbH-Recht selbstverständlich nicht anwendbar.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 2 AktG (Beschränkung auf 10% bei gewissen <strong>Erwerb</strong>statbeständen;<br />

Rücklagenbildung gem § 225 Abs 5 UGB)<br />

GmbH-Recht Die Beschränkung, wonach ein über 10% des Nennkapitals hinausgehender<br />

<strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile nicht zulässig ist, greift im<br />

GmbH-Recht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht, weil <strong>die</strong> <strong>Erwerb</strong>statbestände, auf<br />

<strong>die</strong> in § 65 Abs 2 AktG verwiesen wird, im GmbH-Recht nicht<br />

analog anwendbar sind. Anders ist <strong>die</strong>s mit der Wertung des § 65 a<br />

Abs 2 AktG, wonach einmal zulässigerweise erworbene eigene Anteilen<br />

dauerhaft nicht im Ausmaß von mehr als 10% gehalten<br />

werden dürfen <strong>und</strong> binnen drei Jahren zu veräußern sind. Diese<br />

Bestimmung gilt analog auch im GmbH-Recht.<br />

Analog anwendbar ist auch <strong>die</strong> in § 65 Abs 2 normierte Voraussetzung<br />

für <strong>die</strong> Zulässigkeit des <strong>Erwerb</strong>s in Form einer entsprechenden<br />

Rücklagenbildung gem § 225 Abs 5 UGB für den auch im<br />

GmbH-Recht einschlägigen <strong>Erwerb</strong>statbestand der Entschädigung<br />

von Minderheitsgesellschaftern, weil in <strong>die</strong>sem Fall auch im AktG<br />

<strong>die</strong> entsprechende Rücklagenbildung erfolgen muss (sogenannte<br />

Kapitalgrenze gem § 65 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Z 5 AktG).<br />

Die übrigen <strong>Erwerb</strong>statbestände (unentgeltlicher <strong>Erwerb</strong>, Gesamtrechtsnachfolge)<br />

sind in § 65 Abs 2 Satz 2 AktG nicht erwähnt, so<br />

dass <strong>die</strong> Kapitalgrenze des § 225 Abs 5 UGB idR nicht greift. Muss<br />

allerdings im Fall der Gesamtrechtsnachfolge eine Gegenleistung von<br />

der Gesellschaft für den <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile erbracht werden<br />

oder führt der <strong>Erwerb</strong> zu einem Mittelabfluss, greift <strong>die</strong> Kapitalgrenze<br />

des § 65 Abs 2 AktG iVm § 225 Abs 5 UGB analog (dazu<br />

Rz 39; Kalss/Eckert, Änderungen im Aktien- <strong>und</strong> GmbH-Recht<br />

durch das GesRÄG 2007, GesRZ 2007, 224; für eine generelle Anwendung<br />

des § 225 UGB in jedem Fall der Gesamtrechtsnachfolge<br />

offenbar Koppensteiner, Verschmelzung <strong>und</strong> Vermögensbildung, wbl<br />

1999, 333 [338]; Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 273 FN 1289). Die<br />

Vorschriften gem § 225 Abs 5 UGB sind in den bei der AG zu beachtenden<br />

Fällen auch analog bei der GmbH anzuwenden.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 2 letzter Satz AktG (Volleinzahlung)<br />

GmbH-Recht Das Gebot der Volleinzahlung gilt gem § 65 Abs 2 letzter Satz<br />

AktG in den für <strong>die</strong> GmbH anwendbaren Fällen für § 65 Abs 1<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 9


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

Z 2 AktG (unentgeltlicher <strong>Erwerb</strong>) sowie für § 65 Abs 1 Z 5 AktG<br />

(Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern). Aufgr<strong>und</strong> des<br />

Verweises in § 81 Satz 3 gilt das Volleinzahlungsgebot auch für<br />

<strong>die</strong>se <strong>Erwerb</strong>statbestände beim GmbH-Recht. Für den <strong>Erwerb</strong> im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt das Volleinzahlungsgebot<br />

hingegen auch im GmbH-Recht nicht (s Rz 6, 39, 46).<br />

Aktienrecht § 65 Abs 3 AktG (Informationspflichten des Vorstands)<br />

GmbH-Recht Eine analoge Informationspflicht der Geschäftsführung gegenüber<br />

der Generalversammlung ist zu bejahen.<br />

Aktienrecht § 65 Abs 4 AktG (Wirksamkeit des sachenrechtlichen <strong>Erwerb</strong>s<br />

<strong>eigener</strong> Anteile durch Verstoß nicht berührt)<br />

GmbH-Recht Die Wirksamkeit des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile wird aufgr<strong>und</strong> des<br />

Verweises auf das Aktienrecht in Satz 3 auch im GmbH-Recht bei<br />

einem Verstoß nicht berührt, so dass <strong>die</strong> sachenrechtliche Übereignung<br />

(wie im Aktienrecht) wirksam erfolgt. Da der schuldrechtliche<br />

Titel unwirksam ist, kann das Geschäft jedoch angefochten<br />

werden (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung; Kalss/Eckert,<br />

GesRZ 2007, 222 [224]; aA – allerdings noch zur alten Rechtslage<br />

– Koppensteiner/Rüffler 3 § 81 Rz 11; offenbar auch zur neuen<br />

Rechtslage <strong>und</strong> ohne Bezugnahme auf den Verweis in Satz 3 auf<br />

das AktG Gellis/Feil, GmbHG 7 § 81 Rz 3 – Nichtigkeit sowohl des<br />

Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts). Kommt es bei<br />

einem verbotenen <strong>Erwerb</strong> zu einem Liquiditätsabfluss an einen<br />

Gesellschafter, wird auch das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt<br />

(Kalss/Eckert, GesRZ 2007, 222 [224]). Im Falle der verbotenen<br />

Inpfandnahme ist das Geschäft hingegen nichtig (keine Analogie<br />

zum Aktienrecht; s dazu Rz 58).<br />

Aktienrecht § 65 Abs 5 AktG (keine Rechte aus eigenen Aktien; keine Stimmrechte<br />

oder Bezugsrechte für Tochterunternehmen oder Treuhänder)<br />

GmbH-Recht Die Regelung ist auch für <strong>die</strong> GmbH analog anwendbar. Da das<br />

Stimmverbot (sowohl der Gesellschaft selbst als auch von Tochtergesellschaften)<br />

nur auf eigene Anteile bezogen ist, ruhen <strong>die</strong><br />

Stimmrechte im Falle einer wechselseitigen Beteiligung nur im<br />

Ausmaß des Produkts der Beteiligungsquotienten, weil nur insoweit<br />

(mittelbar) eigene Anteile vorliegen (Rz 36).<br />

10 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

Aktienrecht § 65 a Abs 1 AktG (bei Verstoß gegen § 65 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2<br />

AktG müssen <strong>die</strong> Aktien innerhalb eines Jahres veräußert werden)<br />

GmbH-Recht Bei Verstößen gegen § 81 sind <strong>die</strong> Anteile, soweit wirtschaftlich<br />

sinnvoll, so schnell wie möglich zu veräußern. Eine Jahresfrist<br />

sieht das GmbHG nicht explizit vor; es ist wegen der Regelung des<br />

Satz 3 aber wohl eine Analogie zur aktienrechtlich vorgesehenen<br />

Jahresfrist im GmbH-Recht zu bejahen (so offenbar auch Kalss/<br />

Eckert, GesRZ 2007, 222 [224]).<br />

Aktienrecht § 65 a Abs 2 AktG (bei zulässigerweise erworbenen eigenen Aktien<br />

muss der 10% übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren<br />

veräußert werden)<br />

GmbH-Recht Wie bei § 65 Abs 2 AktG ausgeführt, greift <strong>die</strong> anfängliche 10%-<br />

<strong>Erwerb</strong>sgrenze in den in § 81 Satz 3 erwähnten Fällen nicht. Sehr<br />

wohl anwendbar ist <strong>die</strong> Regelung des § 65 a Abs 2 AktG, wonach<br />

auch bei zulässigem <strong>Erwerb</strong> der 10% übersteigende Anteil binnen<br />

drei Jahren zu veräußern ist (ebenso wohl Kalss/Eckert, GesRZ<br />

2007, 222 [224]).<br />

Im Falle einer gr<strong>und</strong>sätzlich zulässigen wechselseitigen Beteiligung<br />

gilt in Konzernfällen ebenfalls für <strong>die</strong> über 10% liegenden eigenen<br />

Anteile (<strong>die</strong> bei Konzernfällen jedenfalls unzulässig erworben wurden,<br />

da dort ein Verbot wechselseitiger Beteiligung über 10% gilt;<br />

Rz 24) <strong>die</strong> einjährige Frist für <strong>die</strong> Veräußerung; s Rz 34. Außerhalb<br />

der Konzernfälle gibt es bei wechselseitiger Beteiligung wohl e contrario<br />

(da <strong>die</strong>ser Fall im AktG nicht geregelt ist) keine Veräußerungspflicht<br />

für mittelbare eigene Anteile, solange nicht aufgr<strong>und</strong><br />

der Höhe der wechselseitigen Beteiligung der konzernrechtliche<br />

Beteiligungsbegriff erfüllt ist <strong>und</strong> deshalb wiederum <strong>die</strong> 10%-<br />

Grenze greift oder im Einzelfall eine sittenwidrige Konstellation<br />

vorliegt (Details bei Rz 24 ff).<br />

Aktienrecht § 65 a Abs 3 AktG (Einziehung gem § 192 AktG)<br />

GmbH-Recht Wenn eigene Aktien nicht innerhalb der genannten Fristen von einem<br />

Jahr bzw drei Jahren veräußert wurden, sind sie gem § 192<br />

AktG einzuziehen. Das GmbH-Recht kennt <strong>die</strong> Rechtsfigur der Einziehung<br />

nicht. Kalss/Eckert, GesRZ 2007, 222 [224] bejahen zutreffend<br />

eine sinngemäße Anwendung der Regelung über <strong>die</strong> Einziehung,<br />

was im Ergebnis bedeutet, dass bei der Kapitalherabsetzung<br />

<strong>die</strong> Durchführung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens nicht erforderlich<br />

ist, wenn der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Im Übrigen sind<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 11


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

<strong>die</strong> Regelungen über <strong>die</strong> Kapitalherabsetzung anzuwenden. Spätestens<br />

nach Ablauf von einem bzw bei zulässigerweise erworbenen eigenen<br />

Anteilen von 3 Jahren ist somit auch bei der GmbH in sinngemäßer<br />

Anwendung der Regelungen des § 65 a Abs 3 AktG eine Kapitalherabsetzung<br />

durchzuführen, wobei bei voll geleistetem Ausgabebetrag<br />

auf das Aufgebotsverfahren verzichtet werden kann.<br />

Aktienrecht § 65 b AktG (Inpfandnahme)<br />

GmbH-Recht Eine analoge Anwendung erübrigt sich im GmbH-Recht, weil § 81<br />

ohne<strong>die</strong>s eine eigene Regelung über <strong>die</strong> Unzulässigkeit der <strong>Pfandnahme</strong><br />

<strong>eigener</strong> <strong>Geschäftsanteile</strong> enthält. Das Gesetz verweist insofern<br />

nicht auf eine sinngemäße Anwendung der Regelungen des<br />

Aktienrechts. Anders als in den in § 81 Satz 3 genannten Fällen<br />

des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile ist eine <strong>Pfandnahme</strong> <strong>eigener</strong> Anteile<br />

nicht zulässig. Es kommt daher auch keine analoge Anwendung<br />

des § 65 b Abs 2 AktG über <strong>die</strong> Wirksamkeit des sachenrechtlichen<br />

Verfügungsgeschäfts in Frage; Verstöße führen vielmehr zur Nichtigkeit<br />

der Inpfandnahme.<br />

Aktienrecht § 66 AktG (<strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien durch Dritte)<br />

GmbH-Recht Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den <strong>Erwerb</strong><br />

<strong>eigener</strong> Aktien durch Tochterunternehmen iSd § 228 Abs 3 UGB<br />

sowie durch Dritte (wenn auf Rechnung der Gesellschaft) ist im<br />

GmbH-Recht angebracht. Auch <strong>die</strong> Verweise des § 66 AktG sind<br />

sinngemäß anzuwenden, soweit sie für das GmbH-Recht passen.<br />

Die Anwendung des § 66 AktG im Bereich der Inpfandnahme <strong>eigener</strong><br />

Anteile ist jedoch nicht möglich, weil ansonsten das strikte<br />

Inpfandnahmeverbot <strong>eigener</strong> Anteile durch <strong>die</strong> Gesellschaft selbst<br />

umgangen werden könnte.<br />

Aktienrecht § 66 a AktG (Finanzierung des <strong>Erwerb</strong>s von Aktien der Gesellschaft)<br />

GmbH-Recht § 66 a AktG greift auch dann, wenn das Tochterunternehmen iSd<br />

§ 66 a AktG eine GmbH <strong>und</strong> keine AG ist. Ansonsten könnten<br />

Aktiengesellschaften <strong>die</strong> finanzielle Unterstützung des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong><br />

Aktien über Tochterunternehmen in der Rechtsform der<br />

GmbH vornehmen lassen. Dies kann vom Gesetz – trotz des<br />

Wortlauts des § 66 a AktG, der Tochterunternehmen in der<br />

Rechtsform einer GmbH nicht klar erfasst (<strong>und</strong> nur auf <strong>die</strong> Finan-<br />

12 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

zierung durch „Gesellschaften“, dh Aktiengesellschaften als Tochterunternehmen<br />

abstellt) – nicht gewollt sein (so Reich-Rohrwig,<br />

Kapitalerhaltung 212 mwN).<br />

Die Zulässigkeit der Unterstützung eines Dritten durch <strong>die</strong> GmbH<br />

beim <strong>Erwerb</strong> von Anteilen an <strong>die</strong>ser GmbH (oder GmbH & Co<br />

KG ieS) ist umstritten (Buy-out). Eine generelle Analogie zu § 66 a<br />

AktG wird idR nicht angenommen, doch soll auch bei der GmbH<br />

<strong>die</strong> Finanzierung des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile nur eingeschränkt<br />

zulässig sein: Reich-Rohrwig hält Finanzierungen, <strong>die</strong> 10% des<br />

Kaufpreises überschreiten, regelmäßig für bedenklich (Reich-Rohrwig,<br />

Kapitalerhaltung 214). Strenger sehen <strong>die</strong>s Koppensteiner/Rüffler<br />

3 , GesRZ 1999, 148 (150), wonach Sicherheitenbestellungen zu<br />

Gunsten eines Gesellschafters oder künftigen Gesellschafters wegen<br />

der strengen Anforderungen an <strong>die</strong> Vollwertigkeit des Regressanspruches<br />

bzw im Hinblick auf eine nur ausnahmsweise mögliche<br />

betriebliche Rechtfertigung in aller Regel unzulässig seien. Für eine<br />

generelle Unzulässigkeit der Finanzierung des Anteilserwerbs im<br />

Rahmen von Management oder Leveraged Buy-out-Modellen<br />

spricht sich Karollus aus (ecolex 1999, 327).<br />

UE gibt es in vielen Fällen auch ein wirtschaftliches Interesse der<br />

Gesellschaft an einem Buy-out, <strong>die</strong> Einziehung einer ungefähren<br />

Grenze von 10% des Kaufpreises, <strong>die</strong> im Einzelfall auch höher sein<br />

kann (Beweislast der Geschäftsführer) ist daher sachgerecht. Näheres<br />

zum Buy-out bei Rz 16 ff <strong>und</strong> § 82 Rz 124 ff.<br />

Eine analoge Anwendung der Sonderregelung des § 66 a für Kreditinstitute<br />

(Voraussetzung: Rücklage gem § 225 Abs 5 UGB) ist<br />

auch für das GmbH-Recht zu bejahen. Es gibt keinen Gr<strong>und</strong> für<br />

eine unterschiedliche Behandlung.<br />

II. Verbot des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile<br />

A. Unabdingbares <strong>Erwerb</strong>sverbot<br />

Das Verbot des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile ist strikt (OLG Wien 17. 5. 2005, 28 R 68/<br />

05 h, GeS 2005, 371). Zu den Rechtsfolgen bei Verstößen s Rz 32 ff. Erst seit BGBl I<br />

2007/72 kennt das Gesetz Ausnahmen (dazu Rz 37 ff). Schon davor wurden allerdings<br />

gewisse Einschränkungen des Verbots befürwortet. Abgesehen von <strong>die</strong>sen Ausnahmen<br />

sind Umgehungen <strong>die</strong>ses Verbots unzulässig: Dies betrifft <strong>die</strong> in § 81 ausdrücklich geregelte<br />

Inpfandnahme ebenso wie das Auftreten der GmbH als Treuhänder oder den <strong>Erwerb</strong><br />

von Anteilen der Gesellschaft, entweder über eine Tochtergesellschaft oder durch<br />

Dritte (vgl § 66 AktG), soweit <strong>die</strong> Verweise des § 66 AktG nicht auch für <strong>die</strong> GmbH<br />

anwendbar sind <strong>und</strong> in <strong>die</strong>sen Fällen der <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Aktien durch Dritte zulässig<br />

ist (s bereits Rz 14).<br />

Die Zulässigkeit der von der GmbH bereitgestellten Finanzierung eines Anteilserwerbs<br />

(allenfalls im Wege eines Umgründungsvorgangs, insb Verschmelzung der Er-<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 13<br />

15<br />

16


§ 81 Bauer/Zehetner<br />

werbs- mit der Zielgesellschaft; dazu § 82 Rz 124 ff, 135 ff) an der GmbH durch Dritte<br />

ist – wie bereits unter Rz 14 ausgeführt – umstritten. Eine solche Finanzierung oder Sicherheitenbestellung<br />

gerät einerseits in Konflikt mit § 81, weil wirtschaftlich eine Bezahlung<br />

des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile zugunsten eines Dritten (des neuen Gesellschafters)<br />

erfolgt. Damit wird das Verbot des § 81 umgangen, weil <strong>die</strong> Gesellschaft so (zumindest<br />

teilweise) ihr Stammkapital selbst finanziert (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 66 a<br />

Rz 1 mwN). Gleichzeitig kann das Geschäft gegen das Einlagenrückgewährverbot des<br />

§ 82 verstoßen, wenn dem Gesellschafter ein im Drittvergleich unangemessener Vorteil<br />

zukommt (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 66 a Rz 17 mwN). Zur Frage der Einlagenrückgewähr<br />

bei der zu übernehmenden Zielgesellschaft s § 82 Rz 124 ff.<br />

17 <strong>Der</strong> bei einer Down-stream-Verschmelzung eintretende <strong>Erwerb</strong> <strong>eigener</strong> Anteile<br />

der übernehmenden Gesellschaft verstößt nicht gegen § 81, wenn <strong>und</strong> weil er nur auf<br />

eine „juristische Sek<strong>und</strong>e“ beschränkt ist <strong>und</strong> <strong>die</strong> Anteile sofort mit Wirksamkeit der<br />

Verschmelzung zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft verwendet<br />

werden („Anteilsauskehr“). Hat <strong>die</strong> übertragende Muttergesellschaft allerdings<br />

nicht mehr Vermögen als ihr Stammkapital, dürfte es wegen des Einlagenrückgewährverbots<br />

gem § 82 nur in <strong>die</strong>sem Umfang zu einer Anteilsauskehr kommen; <strong>die</strong> restlichen<br />

Anteile müsste <strong>die</strong> Tochtergesellschaft behalten. Das Behalten der Anteile verwirklichte<br />

aber wiederum einen Verstoß gegen § 81. Da <strong>die</strong> Tochtergesellschaft (Zielgesellschaft)<br />

<strong>die</strong>sfalls somit (mangels anderer Ausgleichsmaßnahmen; dazu § 82 Rz 135) keine<br />

angemessene Gegenleistung für <strong>die</strong> Durchschleusung der eigenen Anteile an <strong>die</strong> Gesellschafter<br />

der übertragenden Muttergesellschaft (<strong>Erwerb</strong>sgesellschaft) erhielte/behalten<br />

dürfte, wäre <strong>die</strong> Verschmelzung gem § 82 nichtig (OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99 b,<br />

SZ 72/172 = GesRZ 2000, 25 = JBl 2000, 188 = ecolex 2000/50).<br />

18 Eine generelle Analogie zum Verbot der Finanzierung <strong>eigener</strong> Anteile gem § 66 a<br />

AktG auf <strong>die</strong> GmbH wird idR nicht angenommen, doch soll auch bei der GmbH <strong>die</strong><br />

Finanzierung des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile gem § 81 nur eingeschränkt zulässig sein.<br />

Eine gr<strong>und</strong>sätzliche Unzulässigkeit von Leveraged Buy-outs (LBO) oder Management<br />

Buy-outs (MBO) geht unter dem Blickwinkel des § 81 allerdings wohl zu weit: Auch<br />

wenn in den typischen LBO/MBO-Fällen das Eigenkapital der Übernahmegesellschaft<br />

nur einen geringen Bruchteil der Akquisitionskosten ausmacht <strong>und</strong> dadurch tendenziell<br />

<strong>die</strong> Ansprüche von Altgläubigern gefährdet sein können, kann ein LBO/MBO auch neue<br />

Perspektiven, Strategien oder Synergien für <strong>die</strong> Gesellschaft bringen. Die Zulässigkeit im<br />

Einzelfall hängt daher auch sehr stark von den (Sanierungs-)Plänen der Übernahmegesellschaft<br />

ab. Die von Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 214, unter dem Blickwinkel des<br />

§ 81 vorgeschlagene Grenze von 10% des Kaufpreises, ab der LBO/MBO-Fälle idR unzulässig<br />

sein sollen, kann eine praktische Richtlinie bieten, findet jedoch keine Deckung<br />

im Gesetz. Zutreffend ist <strong>die</strong> Ausführung Reich-Rohrwigs, wonach den Geschäftsführer<br />

bzw <strong>die</strong> GmbH (Zielgesellschaft), <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Zulässigkeit eines höheren (über 10%<br />

des Kaufpreises liegenden) Ausmaßes der Finanzierung/Besicherung des Anteilskaufs<br />

durch <strong>die</strong> Zielgesellschaft selbst berufen, <strong>die</strong> Beweislast dafür trifft, dass im Einzelfall<br />

auch eine Finanzierung in höherem Ausmaß zulässig <strong>und</strong> sinnvoll ist.<br />

19 Zu beachten ist, dass selbst bei einer analogen Anwendung des Verbots der Finanzierung<br />

des <strong>Erwerb</strong>s <strong>eigener</strong> Anteile gem § 66 a AktG das Geschäft zwar verboten, aber<br />

gem § 66 a Satz 4 AktG rechtswirksam ist (<strong>und</strong> allenfalls zu Schadenersatzansprüchen<br />

14 Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg.


Bauer/Zehetner § 81<br />

gegen <strong>die</strong> beteiligten Organwalter führt). Wenn <strong>die</strong> Anteilsfinanzierung jedoch gegen<br />

§ 82 verstößt, ist das Geschäft jedenfalls nichtig (dazu § 82 Rz 71 ff). Diese Nichtigkeitssanktion<br />

gilt selbstverständlich auch dann, wenn man, wie hier vertreten, unter<br />

dem Blickwinkel des § 81 eine beschränkte Anteilsfinanzierung gr<strong>und</strong>sätzlich für zulässig<br />

hält.<br />

B. Wechselseitige Beteiligung<br />

Trifft <strong>die</strong> Beteiligung der Gesellschaft A an einer Gesellschaft B mit der gleichzeitigen<br />

Rückbeteiligung der B an der A zusammen, so spricht man von einer wechselseitigen<br />

Beteiligung. Anders als in Deutschland, wo § 19 dAkt <strong>die</strong>se häufigen Fall der Unternehmenskooperation<br />

definiert <strong>und</strong> umfassend regelt, verfügt <strong>die</strong> österreichische<br />

Rechtsordnung über keine vergleichbare Bestimmung. Dass <strong>die</strong>s jedoch nicht als bewusste<br />

Entscheidung des Gesetzgebers zur schrankenlosen Zulässigkeit der wechselseitigen<br />

Beteiligung ausgelegt werden darf, ist hL (Frotz, Wechselseitige Minderheitsbeteiligungen<br />

im österreichischen Recht der Kapitalgesellschaften, in FS Kastner [1992], 153;<br />

Koppensteiner, Wechselseitige Beteiligung im Recht der GmbH, wbl 1990, 2; Wallisch,<br />

Die wechselseitige Beteiligung, GesRZ 2001, 136 [136 f]).<br />

Wechselseitige Beteiligungen führen stets, wenn auch nur mittelbar, zum <strong>Erwerb</strong><br />

<strong>eigener</strong> Anteile. Im Ausmaß des Produkts der gegenseitigen Beteiligungsquoten aneinander<br />

repräsentieren <strong>die</strong> Kapitalanteile keine realen Vermögenswerte, sondern lediglich<br />

eine Beteiligung am jeweils eigenen Unternehmen: Die zu 25% an der B beteiligte A ist<br />

bei wechselseitiger Beteiligung – B hält an A zB 50% – auch am Hälfteanteil der B an<br />

der A zu 25% beteiligt. Ein Viertel <strong>die</strong>ser 50%-Beteiligung der B an der A (12,5%) gehört<br />

also gar nicht der B, sondern ist <strong>eigener</strong> Anteil der A; ein Umstand, der sich aus<br />

der Bilanz des Unternehmens nicht ablesen lässt („Kapitalverwässerung“; Wallisch,<br />

GesRZ 2001, 136 [139]). Wie jeder <strong>Erwerb</strong> <strong>und</strong> Besitz <strong>eigener</strong> Anteile gefährden demnach<br />

auch wechselseitige Beteiligungen <strong>die</strong> Aufbringung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Erhaltung sowie den<br />

richtigen Ausweis des Kapitals (RegBegr zu § 19 dAktG, bei Kropff, Aktiengesetz [1965]<br />

34 f).<br />

Darüber hinaus können wechselseitige Beteiligungskonstellationen zu zunehmendem<br />

Einfluss der Geschäftsführung in den Gesellschafterversammlungen führen. Ausdruck<br />

<strong>die</strong>ser Verwaltungsherrschaft ist es etwa, wenn <strong>die</strong> Geschäftsführung der Mutter-<br />

GmbH der in der Generalversammlung der Muttergesellschaft vertretenen – weil rückbeteiligten<br />

– Tochtergesellschaft Weisungen über das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung<br />

der Muttergesellschaft erteilt, <strong>und</strong> sich somit wesentlichen Einfluss<br />

in der Muttergesellschaft zulasten von deren Gesellschaftern verschafft. Je höher <strong>die</strong><br />

Quote der Rückbeteiligung, desto größer <strong>die</strong> Möglichkeiten der Einflussnahme. Durch<br />

eine Mehrheitsbeteiligung der Tochtergesellschaft an der Muttergesellschaft können <strong>die</strong><br />

übrigen Gesellschafter der Muttergesellschaft ausgeschaltet <strong>und</strong> kann das Verhalten der<br />

Geschäftsführung der Tochtergesellschaft, welche <strong>die</strong> Tochtergesellschaft in der Gesellschafterversammlung<br />

der Muttergesellschaft vertritt, via Weisung der Geschäftsführer<br />

der Muttergesellschaft selbst bestimmt werden. Ein ähnliches Ergebnis kann auch bei einer<br />

bloßen Minderheitsbeteiligung der Tochtergesellschaft an der Muttergesellschaft erzielt<br />

werden, wenn zB zusätzlich zur Rückbeteiligung ein Syndikatsvertrag der Tochter-<br />

Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 31. Lfg. 15<br />

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