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Ihr Betriebsrat informiert<br />

2010<br />

Lager & Transport<br />

BETRIEBSRAT<br />

KONZERNBETRIEBSRAT<br />

<strong>ANGESTELLTE</strong><br />

Ihre Betriebsräte stellen sich vor<br />

Was tut Ihr Betriebsrat<br />

Was muss ich verdienen<br />

Der Gehaltszettel<br />

Arbeitsrecht von A – Z<br />

Sozialversicherung<br />

www.REWEbetriebsrat.at


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel 1: Ihre REWE L&T Betriebsräte .................................. 5<br />

Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?....................................... 8<br />

Finanzielle Leistungen ....................................................................... 12<br />

Dienstverhinderungsgründe............................................................... 13<br />

Kapitel 3: Was muss ich verdienen?.......................................14<br />

Handel................................................................................................ 14<br />

Kapitel 4: Der Gehaltszettel ....................................................17<br />

Nettoabrechnung ein Überblick.......................................................... 18<br />

Arbeitgeberabgaben................................................................ 19<br />

Bezüge .................................................................................... 20<br />

Arbeitnehmerabgaben............................................................. 20<br />

Abzüge, steuerliche Freibeträge ............................................. 21<br />

Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge .................................. 22<br />

Alleinverdiener-/Alleinerzieher- Absetzbetrag.......................... 22<br />

Abfertigung neu ....................................................................... 23<br />

Gehalts-, Überstundenpauschale ............................................ 24<br />

Mehr-, Überstunden und Zuschläge ........................................ 25<br />

Pendlerpauschale .................................................................... 26<br />

Prämien ................................................................................... 27<br />

Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung .............................. 28<br />

Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss ............................ 29<br />

UE/KE/FE Durchschnitt ........................................................... 29<br />

Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z.............................................30<br />

Arbeitszeit ............................................................................... 30<br />

Allgemeine Normalarbeitszeit .................................................. 30<br />

Feiertage.................................................................................. 31<br />

Mehrstunden............................................................................ 31<br />

Ruhezeiten............................................................................... 32<br />

Überstunden ............................................................................ 33<br />

Altersteilzeit ............................................................................... 35<br />

Beendigung von Dienstverhältnissen................................................. 37<br />

Abfertigung alt.......................................................................... 37<br />

Abfertigung neu ....................................................................... 39<br />

Einvernehmliche Lösung ......................................................... 40<br />

Kündigung................................................................................ 41<br />

Sonstige Ansprüche bei der Beendigung ................................ 43<br />

Vorzeitige Auflösung................................................................ 43


Inhaltsverzeichnis<br />

Dienstzeugnis ............................................................................... 45<br />

Dienstnehmerhaftung......................................................................... 46<br />

Elternteilzeit ............................................................................... 47<br />

Entgeltfortzahlung .............................................................................. 47<br />

Krankheit ............................................................................... 47<br />

Pflegefreistellung................................................................... 50<br />

Sonstige Verhinderungsgründe............................................. 50<br />

Urlaub ............................................................................... 51<br />

Jubiläumsgeld ............................................................................... 53<br />

Reisekosten ............................................................................... 54<br />

Schwangerschaft ............................................................................... 55<br />

Verfallsfristen ............................................................................... 56<br />

Versetzung ............................................................................... 57<br />

Kapitel 6: Sozialversicherung..................................................58<br />

Die wichtigsten Werte ........................................................................ 58<br />

E-Card Gebühr...................................................................... 58<br />

Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung .................... 58<br />

Geringfügigkeitsgrenze ......................................................... 59<br />

Höchsbeitragsgrundlage ....................................................... 59<br />

Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt............................................ 59<br />

Rezeptgebühr........................................................................ 59<br />

Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen.................................... 59<br />

Leistungen aus der Sozialversicherung ............................................. 60<br />

Arbeitslosengeld.................................................................... 60<br />

Familienbeihilfe ..................................................................... 62<br />

Kinderbetreuungsgeld ........................................................... 63<br />

Steuerliche Entlastung f. Familien m. Kindern ...................... 64<br />

Arbeitnehmerveranlagung..................................................... 65<br />

Krankengeld .......................................................................... 66<br />

Wochengeld .......................................................................... 66<br />

Pension ............................................................................... 68<br />

Allgemeines........................................................................... 68<br />

Pensionsreform 2005 ............................................................ 69<br />

Pensionsalter ........................................................................ 70<br />

Versicherungszeiten.............................................................. 70<br />

Pensionsarten ....................................................................... 71<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses .................................... 74<br />

Kapitel 7: Betriebsvereinbarung ..............................................75


Ihr Betriebsrat informiert<br />

IHR REWE LAGER & TRANSPORT<br />

<strong>ANGESTELLTE</strong>N BETRIEBSRÄTE<br />

Klaus JUD<br />

Vorsitzender<br />

REWE International Lager & Transport<br />

Angestelltenbetriebsrates<br />

Tel.Nr.: 02236/600 4430<br />

Mobil: 0664/620 95 17<br />

e-mail: k.jud@rewe-br.at<br />

Fax: 02236/600 84430<br />

Roland MITTEREGGER<br />

Stv.Vorsitzender<br />

REWE Lager & Transport<br />

Angestelltenbetriebsrates<br />

Beruf: ZL/Biedermannsdorf<br />

Tel.Nr.: 0676/782 34 03<br />

e-mail: r.mitteregger@rewe-br.at<br />

5<br />

Kapitel<br />

1


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Emmerich ERDÖDI Günther NUTZ<br />

Beruf: Ressortleiter Einkauf Beruf : BL Organisation<br />

Tel.Nr.: 02236/600 6121 Tel.Nr.: 02236/600 2503<br />

e-mail: e.erdoedi@rewe-br.at e-mail: g.nutz@rewe-br.at<br />

Irene STIFTER Jutta HALBE<br />

Beruf: Koord. WE/DISPO/E Beruf: Lager Ansfelden<br />

Tel.Nr.: 02236/600 2660 Tel.Nr.: 0680/214 19 68<br />

e-mail: i.stifter@rewe-br.at e-mail: j.halbe@rewe-br.at<br />

Wolfgang MARENITSCH<br />

Beruf: Schichtleiter Unkosten<br />

Tel.Nr.: 0676/910 78 23<br />

e-mail: w.marenitsch@rewe-br.at<br />

6


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Weiters steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung unser<br />

Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates<br />

Mag. Sabine TILLINGER Renata METAJ<br />

Tel.Nr.: 02236/600 4790 Tel.Nr.: 02236/600 4791<br />

Mobil: 0664/92 00 609 Mobil: 0664/62 09 891<br />

e-mail: s.tillinger@rewe-br.at e-mail: r.metaj@rewe-br.at<br />

Fax: 02236/600 84790 Fax: 02236/600 84791<br />

Beauftragte der Gewerkschaft GPA-DJP<br />

Eva FEHRINGER<br />

Beauftragte der GPA-DJP<br />

Tel.Nr.: 02236/600 45 84<br />

Mobil: 0664/231 49 84<br />

e-mail: e.fehringer@rewe-br.at<br />

Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:<br />

Betriebsratsbüro<br />

IZ NÖ Süd<br />

Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8<br />

2355 Wr. Neudorf<br />

Informationen und Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz finden Sie<br />

auch auf unserer Homepage<br />

www.rewebetriebsrat.at<br />

und in unserer Mitarbeiterzeitung AKTIV<br />

7


Ihr Betriebsrat informiert<br />

WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT<br />

Einer für alle!<br />

Sie haben den Betriebsrat noch nie gebraucht? Gut denn dann sind Sie<br />

bisher von Problemen verschont geblieben. Ja, mag schon sein, dass<br />

man einen Betriebsrat vielleicht nicht jeden Tag braucht. Aber erstens ist<br />

es gut zu wissen, dass jemand da ist, wenn es Schwierigkeiten gibt! Und<br />

zweitens ist der Betriebsrat viel öfter für Sie im Einsatz als Sie denken.<br />

Der Betriebsrat – das ist eine ganze Reihe von engagierten Menschen,<br />

die sich für die Rechte der MitarbeiterInnen einsetzen. Das Ziel ihrer<br />

täglichen Bemühungen: die KollegenInnen bestmöglich zu vertreten.<br />

Jederzeit telefonisch erreichbar!<br />

Sie können Ihren Betriebsrat telefonisch erreichen, um Auskunft bei<br />

Fragen rund um ihren Arbeitsplatz zu bekommen oder in schwierigen<br />

Situationen um Rat zu fragen.<br />

8<br />

Kapitel<br />

2


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Dabei hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch<br />

anonym Fragen stellen. Nutzen Sie den Frage&Antwort-Bereich auf<br />

unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at, um sich anonym zu<br />

informieren.<br />

Kompetente Ansprechpartner<br />

Betriebsräte werden laufend in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten<br />

geschult und können Ihnen so direkt, schnell und unkompliziert Auskunft<br />

und Informationen geben. Weiters werden Sie durch unsere AKTIV<br />

laufend informiert, sowie diversen Aussendungen direkt an Ihren<br />

Arbeitsplatz. Auch unsere eigene firmenunabhängige Homepage<br />

www.rewebetriebsrat.at bietet Ihnen Informationen über aktuelle<br />

Änderungen und über ihre Rechte!<br />

Nicht alleine kämpfen müssen<br />

Einen starken Betriebsrat zu haben, heißt auch in Konfliktsituationen<br />

nicht allein vor dem Chef dazustehen. Die „Dinge“ werden gemeinsam<br />

geregelt. Durch die Einschaltung des Betriebsrates hat der/die<br />

MitarbeiterIn auch einen Motivkündigungsschutz und ist gegen Willkür<br />

des Arbeitgebers geschützt.<br />

Mehr Gewicht beim Chef<br />

Die Geschäftsleitung entscheidet über wirtschaftliche Angelegenheiten<br />

des Arbeitslebens. Gibt es einen Betriebsrat muss der Arbeitgeber<br />

zumindest vorher den Betriebsrat informieren, dem vom Gesetz in<br />

bestimmten Angelegenheiten ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht<br />

eingeräumt wurde. Der Betriebsrat kann so auch die Anliegen der<br />

ArbeitnehmerInnen vorbringen und Kompromisslösungen verhandeln.<br />

Kontrolle durch den Betriebsrat<br />

Hauptaufgabe des Betriebsrates ist die Kontrolle der Einhaltung von<br />

Gesetz und des Kollektivvertrages, der durch die Gewerkschaft<br />

ausverhandelt wurde. Die Einhaltung der Mindestlöhne, die<br />

kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen, Arbeitszeit und viele andere<br />

wichtige Regelungen werden durch den Betriebsrat in den Lagern<br />

kontrolliert. Nur durch die Kontrolle ist der Einzelne sicher!<br />

9


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Der Betriebsrat muss außerdem bei Aufsichtsratssitzungen<br />

miteingebunden werden. Er hat so die Möglichkeit an oberster Stelle<br />

seine Kontrollrechte auszuüben und ist frühzeitig über Änderungen und<br />

die wirtschaftliche Lage informiert und kann rasch handeln!<br />

Insiderwissen<br />

Eng mit dem Betriebsrat vernetzt sind Arbeiterkammer und<br />

Gewerkschaft. Sie vertreten die Rechte der Arbeitnehmer. Dem<br />

Betriebsrat kommt dabei eine besondere Rolle zu: Sein Aufgabengebiet<br />

liegt einzig im Betrieb. Er besitzt genaue Kenntnis über dessen<br />

Eigenheiten, seine Struktur und über Sonderregelungen, etwa durch<br />

Betriebsvereinbarungen im Konzern – mit diesem „Insiderwissen“ kann<br />

er sich rasch Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen. Der<br />

Betriebsrat kennt die Vorgesetzten gut und weiß, wie diese agieren und<br />

reagieren. Das verschafft ihm einen unschätzbaren<br />

Verhandlungsvorsprung.<br />

Schnelle unbürokratische Lösungen<br />

Durch sein Einsichtsrecht und die Verpflichtung des Arbeitgebers dem<br />

Betriebsrat notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, können<br />

Probleme schneller und effizienter gelöst werden. So können z.B.:<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert und mit den Abrechnungen direkt<br />

in der Filiale verglichen werden. Das Einfordern Ihrer Rechte über die<br />

Arbeiterkammer oder das Gericht kann so vermieden werden. Statt in die<br />

Länge gezogener Arbeitsgerichtsprozesse und Interventionen mit<br />

ungewissem Ausgang findet der Betriebsrat schnelle unbürokratische<br />

Lösungen.<br />

GPA und VIDA starke Partner auf unserer Seite<br />

Durch die Mitgliedschaft hat jeder Einzelne nicht nur persönliche Vorteile,<br />

sondern die GPA und die VIDA kann gestärkt in die<br />

Kollektivvertragsverhandlungen gehen.<br />

10


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Kein leichter Job!<br />

Wer annimmt, dass Betriebsrat zu sein eine „leichte Hackn“ ist, der irrt.<br />

Nicht jeder kann damit umgehen, stets seinen Kopf hinzuhalten, sich<br />

dabei nicht unbedingt beliebt zu machen, neben der eigentlichen Arbeit<br />

noch als Betriebsrat im Einsatz zu sein und eine Fülle an Tätigkeiten zu<br />

erledigen und von vielen KollegenInnen dennoch scheel betrachtet<br />

werden: „Was tuts denn ihr schon?“, die kurze Antwort: viel!<br />

Betriebsrat sein, dass heißt……<br />

• sich was sagen trauen und anzuecken.<br />

• immer mit Problemen konfrontiert zu sein.<br />

• nicht unbedingt von jedem gemocht zu werden: Von den<br />

Vorgesetzten nicht, weil man sich zu viel um die<br />

•<br />

Arbeitnehmerrechte kümmert. Von manchen Mitarbeitern nicht,<br />

weil man sich vermeintlich zu wenig darum kümmert.<br />

viel Arbeit im Hintergrund, abseits des Rampenlichts erledigen.<br />

Denn einer der Grundpfeiler erfolgreicher Betriebsratsarbeit ist<br />

Vertrauen – das können MitarbeiterInnen und Geschäftsführung<br />

aber nur haben, wenn Anliegen vom Betriebsrat vertraulich<br />

behandelt werden. Wären beim heiklen Ringen um Lösungen<br />

und bei langwierigen Verhandlungen um Verbesserungen stets<br />

die Kameras eingeschaltet, gäb`s schlicht keine Ergebnisse.<br />

Lorbeeren bekommt man als Betriebsrat also keine – und Dinge,<br />

die verhindert werden konnten (Kündigungen etc.), sieht auch<br />

niemand!<br />

• die Betriebsratsarbeit so zu organisieren, dass am „eigentlichen“<br />

Arbeitsplatz kein Mangel und keine Leerläufe entstehen – sonst<br />

sind die Probleme mit Vorgesetzten und KollegenInnen<br />

•<br />

vorprogrammiert.<br />

daher viel Betriebsratsarbeit in der Freizeit – abends, morgens,<br />

am Wochenende– zu machen.<br />

• immer wieder auch das Gefühl der Machtlosigkeit ertragen zu<br />

müssen: Denn trotz des größten Einsatzes kann man nicht in<br />

jedem Fall auch wirklich so helfen, wie man es möchte.<br />

11


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Finanzielle Leistungen<br />

Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen<br />

Hochzeit € 75 Warengutscheine (nach 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)*<br />

Geburt € 75 Warengutscheine (nach 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)*<br />

Lehrling Jahreszeugnis* (nicht Schulnachricht)<br />

mit gutem Erfolg bestanden 25 €,<br />

mit Auszeichnung 30 €<br />

Handelskammerprüfung<br />

12<br />

mit gutem Erfolg bestanden 75 €,<br />

mit Auszeichnung 100 €<br />

Pension € 145 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit)<br />

Jubiläum 10 Jahre - attraktive Uhr<br />

20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten<br />

25 Jahren – wertvolle Uhr<br />

30 Jahren – 2 Philharmoniker<br />

und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />

Essen ODER<br />

Ausflüge<br />

Weihnachten<br />

Zeitung Aktiv! 4 – 6 mal jährlich<br />

KBR Info Monatlich<br />

Homepage www.rewebetriebsrat.at<br />

* Der Anspruch besteht maximal 1 Jahr nach dem Ereignis.<br />

€ 25 pro Person nur mit Unterschrift und Rechnung einmal<br />

jährlich.<br />

Je nach Betriebszugehörigkeit:<br />

0 – 1 Jahr 10 €<br />

1 – 3 Jahre 30 €<br />

3 – 6 Jahre 40€<br />

6 – 10 Jahre 50 €<br />

10 – 15 Jahre 60€<br />

15 – 20 Jahre 80 €<br />

ab 21 Jahren 100 €<br />

Bei TeilzeitmitarbeiterInnen wird entsprechen der Stunden<br />

aliquotiert.und kaufmännisch auch die nächsten vollen 5 gerundet.


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Dienstverhinderungsgründe<br />

mit bezahlter Freizeit laut KV für Handelsangestellte<br />

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender<br />

Familienangelegenheiten besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes<br />

Auszug Folder Seite 50<br />

Eigene Eheschließung<br />

Teilnahme an der Eheschließung<br />

der Kinder<br />

der Geschwister<br />

Bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin<br />

Bei Tod<br />

Bei Teilnahme an der Beerdigung<br />

des Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn im<br />

gemeinsamen Haushalt<br />

Bei Tod<br />

Bei Teilnahme an der Beerdigung<br />

der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder<br />

Bei Teilnahme an der Beerdigung<br />

der Geschwister<br />

der Großeltern<br />

Bei einem Wohnsitzwechsel die notwendige Zeit<br />

Für notwendige ärztliche und zahnärztliche<br />

Behandlungen, wobei der Arbeitnehmer dazu verpflichtet<br />

ist Arztbesuche soweit es mögich ist ausserhalb der<br />

Arbeitszeit zu erledigen.<br />

Für Vorladungen zu Behörden, Ämtern und Gerichten,<br />

sofern keine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle<br />

erfolgt.<br />

Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer<br />

selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Partei<br />

in einem Zivilrechtsverfahren ist.<br />

13<br />

3 Tage frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

2 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

1 Tag frei<br />

max. 2 Tage<br />

die notwendige<br />

Zeit<br />

die notwendige<br />

Zeit


Ihr Betriebsrat informiert<br />

WAS MUSS ICH VERDIENEN?<br />

Handel ab 1.1.2010<br />

Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der<br />

Wirtschaftskammer ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellten und<br />

-arbeiter eine jährliche Kollektivvertragserhöhung garantiert. Im Kollektivvertrag<br />

wird ein Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen<br />

verdienen ihrer Stundenanzahl entsprechend weniger.<br />

Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1266 € brutto.<br />

Eine 30 Stunden Angestellte verdient 1266 € : 38,5 Stunden x 30<br />

Stunden = 986,50 € brutto<br />

Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber hinaus<br />

ist zu vereinbaren, z.B. wenn man mehr Verantwortung trägt (Bereichsleiter,<br />

Vorarbeiter usw.). Hierzu gibt es leider keine Regelungen im Kollektivvertrag.<br />

Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt bleiben nur bei der jährlichern<br />

Erhöhung am 1.1. aufrecht, bei einem Berufsjahressprung können Überzahlungen<br />

angerechnet werden und müssen nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />

<strong>ANGESTELLTE</strong> IM HANDEL<br />

Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher<br />

Branche man vorher gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich<br />

nachgewiesen werden, am einfachsten mit einem Versicherungsdatenauszug<br />

der Gebietskrankenkasse gleich bei der Bewerbung.<br />

Kontrollieren Sie, ob all Ihre Vordienstzeiten angerechnet wurden oder schicken<br />

Sie Ihrem Betriebsrat Ihren Versicherungsdatenauszug zur Kontrolle. Falsche<br />

Einstufungen können maximal ein Jahr zurück eingefordert werden. Dieses aber<br />

auch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vordienstzeiten<br />

vorgelegt wurden und der Arbeitgeber sie nicht berücksichtigt hat.<br />

Der Kollektivvertrag unterscheidet zwischen zwei Gehaltsgebieten:<br />

A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.<br />

Lehrlingsentschädigung A B<br />

im 1. Lehrjahr 447,00 € 462,00 €<br />

im 2. Lehrjahr 566,00 € 585,00 €<br />

im 3. Lehrjahr 806,00 € 833,00 €<br />

im 4. Lehrjahr 833,00 € 861,00 €<br />

14<br />

Kapitel<br />

3


Ihr Betriebsrat informiert<br />

GEHALTSTABELLE A) ALLGEMEINER GROß- UND KLEINHANDEL<br />

Beschäftigungsgruppe 1 A Gehaltsgebiet B<br />

a) Ferialangestellte 1.104,00 € 1.134,00 €<br />

b) Sonstige Angestellte im 1.,2., 3. Bjahr 1.186,00 € 1.217,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 2 z.B. Sachbearbeiter, kaufm. Angestellter<br />

im 1. Berufsjahr 1.263,00 € 1.305,00 €<br />

im 3. Berufsjahr 1.266,00 € 1.308,00 €<br />

im 5. Berufsjahr 1.287,00 € 1.331,00 €<br />

im 7. Berufsjahr 1.307,00 € 1.351,00 €<br />

im 9. Berufsjahr 1.391,00 € 1.438,00 €<br />

im 10. Berufsjahr 1.466,00 € 1.515,00 €<br />

im 12. Berufsjahr 1.541,00 € 1.594,00 €<br />

im 15. Berufsjahr 1.653,00 € 1.710,00 €<br />

im 18. Berufsjahr 1.678,00 € 1.736,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 3 z.B. Bereichsleiter<br />

im 1. Berufsjahr 1.266,00 € 1.309,00 €<br />

im 3. Berufsjahr 1.277,00 € 1.320,00 €<br />

im 5. Berufsjahr 1.358,00 € 1.404,00 €<br />

im 7. Berufsjahr 1.428,00 € 1.476,00 €<br />

im 9. Berufsjahr 1.539,00 € 1.591,00 €<br />

im 10. Berufsjahr 1.689,00 € 1.747,00 €<br />

im 12. Berufsjahr 1.778,00 € 1.839,00 €<br />

im 15. Berufsjahr 1.897,00 € 1.962,00 €<br />

im 18. Berufsjahr 1.929,00 € 1.996,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 4 z.B. Schichtleiter<br />

im 1. Berufsjahr 1.360,00 € 1.406,00 €<br />

im 3. Berufsjahr 1.423,00 € 1.471,00 €<br />

im 5. Berufsjahr 1.486,00 € 1.537,00 €<br />

im 7. Berufsjahr 1.653,00 € 1.709,00 €<br />

im 9. Berufsjahr 1.856,00 € 1.920,00 €<br />

im 10. Berufsjahr 2.043,00 € 2.114,00 €<br />

im 12. Berufsjahr 2.163,00 € 2.238,00 €<br />

im 15. Berufsjahr 2.328,00 € 2.408,00 €<br />

im 18. Berufsjahr 2.374,00 € 2.455,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 5 z.B. Fuhrparkleiter<br />

im 5. Berufsjahr 2.053,00 € 2.124,00 €<br />

im 7. Berufsjahr 2.223,00 € 2.300,00 €<br />

im 9. Berufsjahr 2.403,00 € 2.486,00 €<br />

im 10. Berufsjahr 2.548,00 € 2.636,00 €<br />

im 12. Berufsjahr 2.671,00 € 2.763,00 €<br />

im 15. Berufsjahr 2.858,00 € 2.957,00 €<br />

im 18. Berufsjahr 2.915,00 € 3.016,00 €<br />

15


Ihr Betriebsrat informiert<br />

ARBEITER IM HANDEL<br />

Im Gegensatz zu Angestellten werden Vordienstjahre nicht angerechnet!<br />

Beschäftigungsgruppe 2<br />

Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung,<br />

Verkaufsvorbereitung und Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer<br />

bis 1. Berufsjahr 1.293,00 €<br />

bis 3. Berufsjahr 1.306,00 €<br />

bis 10. Berufsjahr 1.335,00 €<br />

bis 17. Berufsjahr 1.360,00 €<br />

über 17. Berufsjahr 1.379,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 3<br />

Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.<br />

bis 1. Berufsjahr 1.379,00 €<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.389,00 €<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.434,00 €<br />

über 17. Berufsjahr 1.459,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 5<br />

Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne<br />

Berufskraftfahrerprüfung<br />

bis 1. Berufsjahr 1.383,00 €<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.396,00 €<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.443,00 €<br />

über 17. Berufsjahr 1.466,00 €<br />

Beschäftigungsgruppe 6<br />

Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht, Professionisten<br />

bis 1. Berufsjahr 1.425,00 €<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.433,00 €<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.489,00 €<br />

über 17. Berufsjahr 1.515,00 €<br />

Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 1.034,00 €<br />

Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat!<br />

16


Ihr Betriebsrat informiert<br />

DER G E H A L T S Z E T T E L<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn erhält monatlich<br />

sein/en Gehalt/Lohn.<br />

Vom Bruttogehalt/lohn ist<br />

Sozialversicherung und Lohnsteuer vom<br />

ArbeitnehmerIn zu bezahlen. Der<br />

Arbeitgeber behält diesen Betrag gleich<br />

ein und führt die Sozialversicherung an<br />

die Gebietskrankenkasse und die<br />

Lohnsteuer an das Finanzamt ab.<br />

Die Sozialversicherung beträgt<br />

grundsätzlich für Angestellte 18,07%<br />

und für Arbeiter 18,2% des<br />

Bruttogehalts/lohns. Bei niedrigem<br />

Einkommen, unter 1.417 €, reduziert<br />

sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

(siehe nächste<br />

Seite).<br />

17<br />

Die Einkommenssteuer beträgt jährlich<br />

Einkommen<br />

jährlich<br />

Unter<br />

11.000€<br />

Einkommen<br />

steuer<br />

Kapitel<br />

4<br />

Einkommen<br />

tarif<br />

0 € 0%<br />

25.000€ 5.110 € 36,5%<br />

60.000€ 15.125€ 43,143%<br />

Über 60.000€ 50%<br />

Zur Übersicht, was ausbezahlt und was<br />

abgezogen wird, bekommt jede/r<br />

ArbeitnehmerIn monatlich einen<br />

Lohnzettel auf dem alle Beträge<br />

ausgewiesen sind.


Ihr Betriebsrat informiert<br />

N e t t o a b r e c h n u n g - ein Überblick<br />

Zur Entlastung des Nettoeinkommens von Wenigverdienern gilt ab 1.7.2008, dass<br />

sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je nach Einkommen reduziert, dadurch<br />

hat man netto mehr am Konto:<br />

Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />

also nur 15,07% (Ang.) bzw. 15,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />

über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von<br />

1%, also 16,07% (Ang.) bzw. 16,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />

über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von<br />

2%,also 17,07% (Ang.) bzw. 17,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />

über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also<br />

18,07% (Ang.) bzw. 18,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />

Lohnsteuer muss man erst ab einem Einkommen von 1.200 € brutto zahlen. Nur<br />

wer Lohnsteuer bezahlt hat auch einen Steuervorteil durch die Pendlerpauschale.<br />

Sonderregelung für ältere ArbeitnehmerInnen<br />

Für 2010 gilt, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ArbeitnehmerInnen<br />

nach Vollendung des 58. Lebensjahres (bisher ab dem 57. Lebensjahr) vollständig<br />

entfällt, d.h. Arbeitnehmer zahlen nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung.<br />

Auch der Arbeitgeber erspart sich 3% AlV-Beitrag.<br />

Nettoabrechnung<br />

Im ersten Bereich findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle, den Zu-<br />

und Vornamen.<br />

ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel<br />

ausgestellt wurde hier z.B. März 2008.<br />

Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis<br />

man ist:<br />

A = für ARBEITER / D = für <strong>ANGESTELLTE</strong> / P = Pensionist<br />

18


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Arbeitgeberabgaben<br />

Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber noch<br />

zusätzlich zum Gehalt/Lohn an den Mitarbeiter zu zahlen hat, diese Aufstellung<br />

der Lohnnebenkosten dient nur zur Information und hat keine Auswirkungen auf<br />

den Nettobetrag:<br />

SV Dienstgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung<br />

21,83% für Angestellte, für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die<br />

Sozialversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer 39,9% vom Bruttogehalt.<br />

Kommunalsteuer beträgt 3% und wird an die Gemeinde, des Arbeitsortes,<br />

abgeführt.<br />

Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das<br />

Finanzamt zahlt, gemeinsam mit dem Dienstgeber Zuschlag. Mit dem Geld des<br />

FLAFs wird z.B.: das Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt,<br />

Schulbuchaktionen usw. finanziert.<br />

Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.<br />

U-Bahn Steuer muss nur in Wien vom Arbeitgeber bezahlt werden.<br />

DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich für diesen Arbeitnehmer<br />

gesamt abzuführen hat. Dies sind die sogenannten Lohnnebenkosten, die der<br />

Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den ArbeitnehmerIn<br />

auszuzahlen hat, noch an das Finanzamt und die Sozialversicherung abführen<br />

muss.<br />

Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im<br />

bisherigen Jahr abgeführt hat.<br />

19


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Bezüge<br />

LA=Lohnart; STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag;BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats<br />

In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,<br />

Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die der/die ArbeitnehmerIn<br />

bekommt.<br />

In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden<br />

dann alle Lohnarten = LA einzeln aufgeführt; siehe Folgeseiten.<br />

Arbeitnehmerabgaben<br />

In diesem Bereich findet man alle<br />

Abgaben, die der/die ArbeitnehmerIn von<br />

seinem Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die<br />

1. Sozialversicherung – 18,07 % bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter<br />

der Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und<br />

SV.SZ. Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und<br />

Urlaubsgeld, Prämien.<br />

2. Lohnsteuer wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge LST.LFD und<br />

Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen<br />

3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge<br />

nochmals gesamt ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag<br />

abgezogen und man erhält darunter, den Nettobetrag.<br />

In diesem Bereich werden die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE<br />

angezeigt, in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.<br />

Hier wird ein beantragter Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt.<br />

20


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Abzüge, steuerliche Freibeträge<br />

Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlage, also jenen Betrag von<br />

dem die Abgaben berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-<br />

Bemessungsgrundlage und LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-<br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Gleich darunter findet man auch eine beantragte Pendlerpauschale.<br />

Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die<br />

Betriebsratsumlage, Essensabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.<br />

Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird, finden Sie unter<br />

Auszahlungsbetrag.<br />

AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den<br />

Arbeitnehmer/In ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, jener Betrag, der<br />

von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto überwiesen wurde.<br />

21


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge<br />

Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)<br />

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu.<br />

Diese vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, das heißt man zahlt<br />

weniger an das Finanzamt und es bleibt mehr netto über. Der<br />

Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag muss mit dem Formular E5 in der<br />

Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />

angegeben werden.<br />

Achtung! Wenn die Voraussetzungen für den AVAB (z.B. Heirat) wegfallen,<br />

müssen Sie dies ebenfalls wieder in der Personalabteilung melden, da es sonst zu<br />

einer Rückzahlung kommt.<br />

Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.<br />

Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist<br />

oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt.<br />

Der (Ehe)Partner, bei mindestens einem Kind darf höchstens Einkünfte von<br />

6.000 € jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt<br />

haben.<br />

Dieser beträgt jährlich:<br />

• ohne Kind 364 €<br />

• bei einem Kind 494 €<br />

• bei zwei Kindern 669 €<br />

• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €<br />

jährlich.<br />

Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.<br />

Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im<br />

Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.<br />

Dieser beträgt jährlich<br />

• bei einem Kind 494 €<br />

• bei zwei Kindern 669 €<br />

• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €.<br />

22


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Abfertigung neu – Mitarbeitervorsorge<br />

•<br />

Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der<br />

Abfertigung neu. Vom Gehalt/Lohn, jeder ausbezahlten Stunde, Sonderzahlungen<br />

usw. werden 1,53% als Abfertigung neu an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

überwiesen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel<br />

nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom Bruttogehalt/lohn abgezogen!<br />

Jährlich erhält man von der Mitarbeitervorsorgekasse einen Kontoauszug über das<br />

„angesparte“ Guthaben an die Heimadresse geschickt. Die Abfertigung neu geht<br />

nicht mehr verloren, auch bei Arbeitnehmerkündigung, fristloser Entlassung oder<br />

unberechtigtem Austritt, bleibt das Guthaben auf dem Mitarbeitervorsorgekonto<br />

liegen, es kann allerdings nicht ausbezahlt werden. (Siehe Kapitel Abfertigung)<br />

Am Lohnzettel wird angeführt<br />

LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener<br />

Betrag von welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.<br />

LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich<br />

über die Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeitervorsorgekassen-Konto, auf<br />

welchem die Abfertigung angespart wird, eingezahlt wird.<br />

LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit das/der regelmäßige monatliche<br />

Gehalt/Lohn.<br />

SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld von denen<br />

ebenfalls die 1,53% errechnet und einbezahlt werden.<br />

23


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEGK Zulage<br />

LA 237 NACHT-SONNTAG-ZULG wird bei Schichtdienst in der Nacht oder<br />

Sonntag gemäß Betriebsvereinbarung bezahlt (siehe letztes Kapitel).<br />

Die LA (Lohnart) 100 LOHN/GEHALT wird mit einer Mindesthöhe durch den<br />

Kollektivertrag geregelt. Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt müssen<br />

individuell verhandelt werden.<br />

Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung<br />

für Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden<br />

darüber hinaus müssen gesondert bezahlt werden! Aber auch diese<br />

Stundenanzahl muss, genauso wie die Überstundenpauschale jährlich kontrolliert<br />

werden, da durch KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit<br />

den Jahren steigt.<br />

10 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der<br />

LA 322 ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel<br />

320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322 UE-PAUSCH FREI – beide Werte<br />

müssen zusammengezählt werden und ergeben dann den gesamten Wert der<br />

Pauschale.<br />

Auch ein Firmenauto zählt für den Arbeitnehmer als Entgelt, es wird ein<br />

Sachbezug mit der Lohnart LA 450 SACHBEZUG FIRMENAUTO angesetzt. Von<br />

diesem Wert muss ebenfalls Sozialversicherung und Lohnsteuer bezahlt werden.<br />

Der Sachbezug mindert daher den Nettoauszahlungsbetrag.<br />

Die LA 170 SEGK ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage<br />

für Schmutz, Erschwernis, Kälte und Gefahr.<br />

24


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Mehr-, Überstunden und Zuschläge<br />

Anzahl<br />

STD/TAG gibt an, wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem<br />

Lohnzettel z.B. 3 Mehrstunden .<br />

SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und<br />

Zuschläge zu berechnen.<br />

Beispiel: Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 9,38 € x 3 = 28,14 €<br />

Eine Überstunde ist mehr wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb<br />

der unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.<br />

Mehrstunden/Normalstunden<br />

Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde<br />

Überstunden<br />

Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht<br />

aus einem Grundlohn und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit.<br />

LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde<br />

LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschläge für „normale“ Überstunden<br />

über der 40. Stunde<br />

LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag oder in der<br />

Nacht<br />

25


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pendlerpauschale<br />

Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 in der Personalabteilung<br />

beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.<br />

Kleine Pendlerpauschale<br />

steht zu, wenn eine einfache Wegstrecke zur Arbeit mindestens 20 km beträgt und<br />

die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, dabei<br />

ist immer von der kürzest möglichen Strecke auszugehen:<br />

(Zumutbarkeit siehe unten)<br />

ab 20 km jährlich 630 € monatlich 52,50 €<br />

ab 40 km jährlich 1.242 € monatlich 103,50 €<br />

ab 60 km jährlich 1.857 € monatlich 154,75 €<br />

Große Pendlerpauschale<br />

steht zu, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar ist<br />

ab 2 km jährlich 342 € monatlich 28,50 €<br />

ab 20 km jährlich 1.356 € monatlich 113,00 €<br />

ab 40 km jährlich 2.361 € monatlich 196,75 €<br />

ab 60 km jährlich 3.372 € monatlich 281,00 €<br />

Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt<br />

(oder es zu Arbeitsbeginn noch nicht in Betrieb ist) oder die Wegstrecke<br />

verhältnismäßig lang ist.<br />

Zumutbare Wegstrecken:<br />

unter 20 km 1 1/2 Stunden<br />

ab 20 km 2 Stunden<br />

ab 40 km 2 1/2 Stunden<br />

Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale<br />

bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist!<br />

Die Pendlerpauschale ist ein Steuervorteil, d.h. sie bringt erst einen Nutzen, wenn<br />

auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wird, das ist ab einem Einkommen von ca.<br />

1.200 € brutto. Bei geringerem Einkommen siehe Geltendmachung der<br />

Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung/Negativsteuer im Kapitel 6<br />

Sozialversicherung.<br />

26


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Prämien<br />

Prämien sind Sonderzahlungen und in Bezug auf Lohnsteuer und<br />

Sozialversicherung so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu behandeln. D.h.<br />

sie werden im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet,<br />

sofern das Jahressechstel noch nicht ausgeschöpft ist.<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen,<br />

nämlich das Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann.<br />

Ist dieses Jahressechstel ausgeschöpft, werden die restlichen Sonderzahlungen<br />

mit dem normalen Steuersatz (23% - 50%) versteuert.<br />

Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher<br />

passieren, dass durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr<br />

schon ausgeschöpft wird und so das Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass<br />

netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt, dafür wird die Prämie besser<br />

versteuert und es kommt netto mehr heraus als bei einem laufenden Bezug.<br />

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel<br />

beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die Arbeitnehmerin eine Prämie von<br />

2.000 € im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das<br />

Urlaubsgeld von 2.000 € im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das<br />

Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das Weihnachtsgeld von<br />

2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird und daher mehr Abgaben<br />

abzuführen sind, netto hat man daher weniger am Konto .<br />

27


Ihr Betriebsrat informiert<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung<br />

Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der<br />

vollen Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen<br />

hat (siehe Kapitel Entgeltfortzahlung).<br />

Ist die/der ArbeitnehmerIn solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den/das<br />

halbe/n Lohn/Gehalt zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel<br />

angegeben:<br />

Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100<br />

LOHN/GEHALT ausgewiesen<br />

Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt<br />

werden muss, wird mit der LA 440 TEILENTGELT ARB 50% (bei Arbeitern),<br />

LA 420 TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen.<br />

In der Spalte STD/TAG steht die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt<br />

wird.<br />

Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (unter 1.)<br />

Lohn/Gehalt abgezogen, sodass als Resultat für diesen Gehaltszettel für 13 Tage<br />

voller/volles Lohn/Gehalt und für 17 Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.<br />

Zugegeben etwas kompliziert! Es kann noch zusätzlich passieren, dass für zwei<br />

Monate gleichzeitig Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom<br />

Vormonat korrigiert wird.<br />

Bei Unklarheiten können Sie gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!<br />

28


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss<br />

Juni<br />

November<br />

Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSS), im November<br />

(LA 505 WEIHNACHTSREMUNERATION) das Weihnachtsgeld bezahlt.<br />

Grundlage ist der/das jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November.<br />

Im Lager gibt es Kolli- und variable Prämien, auch von diesen Prämien wird vom<br />

Durchschnitt ein Weihnachts- und Urlaubsgeld bezahlt unter der Lohnart LA<br />

620/625 SZ DURCHSCHNITTTEIL.<br />

Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch<br />

von diesen Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und<br />

Urlaubsgeld ausbezahlt. Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ<br />

DURCHSCHNITTTEIL ausbezahlt.<br />

191 UE/FE Durchschnitt<br />

Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes,<br />

Feiertages muss jenes Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn<br />

man gearbeitet hätte. Wurden daher regelmäßig Mehr-, Überstunden und<br />

Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt der letzten 13 Wochen auch für<br />

diese Zeiten bezahlt werden mittels der LA 191 UE/FEDURCHSCHNITT<br />

29


Ihr Betriebsrat informiert<br />

A R B E I T S R E C H T VON A - Z<br />

Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und<br />

Kollektivvertrag regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten<br />

Informationen finden Sie hier kurz dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden<br />

Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er kann Ihnen weiterhelfen!<br />

A L L G E M E I N E S<br />

Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitgeber immer Ihre<br />

aktuellen Daten hat und über Änderungen immer informiert ist. Schicken Sie<br />

deshalb alle Änderungen sei es Meldezettel für die Heimadresse,<br />

Telefonnummern, Familienstand, Kinder usw. immer an die Personalabteilung,<br />

damit dies in Ihrem Personalakt aktualisiert werden kann. Hat der Arbeitgeber Ihre<br />

richtige Adresse nicht, erhalten Sie keine Zusendungen, haben Sie den<br />

Alleinerzieher beantragt und heiraten wieder, dann muss dies korrigiert werden<br />

sonst haben Sie eine Nachzahlung am Finanzamt usw. Für alle Leistungen des<br />

Betriebsrates bitte die Urkunden und Zeugnisse in Kopie auch an den Betriebsrat<br />

schicken!<br />

A R B E I T S Z E I T<br />

Allgemeine Normalarbeitszeit<br />

Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im<br />

Kollektivvertrag geregelt:<br />

Wöchentlich:<br />

38,5 Stunden im Handel<br />

Inklusive Überstunden darf die Arbeitszeit in einer<br />

Woche maximal 50 Stunden betragen.<br />

täglich:<br />

8 Stunden bis max.10 Stunden<br />

Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit auf bis zu 44 Stunden erhöht werden, wenn innerhalb dieser<br />

Zeit, die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im Handel beträgt!<br />

Beispiel: 6 Wochen lang 44 Std. in den nächsten 6 Wochen 33 Std., 1 Woche mit 38,5 Std<br />

Im Durchschnitt (6x44) + (6x33) + 38,5 : 13 Wochen = 38,5 Stunden.<br />

Es muss aber für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan geben,<br />

damit eine derartige Durchrechnung erlaubt ist!<br />

30<br />

Kapitel<br />

5


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Feiertage<br />

Als Feiertage gelten in Österreich die katholischen Feiertage, sowie für<br />

evangelische Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen<br />

Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine<br />

Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf<br />

ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten.<br />

Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die<br />

Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt<br />

jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte,<br />

wenn kein Feiertag gewesen wäre.<br />

Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem<br />

Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von<br />

ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />

= Feiertag + geleistete Stunden<br />

Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100%<br />

Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit-<br />

oder geringfügigen ArbeitnehmerInnen!<br />

Die Feiertagsstunden werden am Zeitprotokoll angedruckt!<br />

Mehrstunden<br />

Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber<br />

hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der<br />

40ten Stunde Überstunden.<br />

Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer<br />

Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.<br />

Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).<br />

Beispiel: Eine Angestellte verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.929 €<br />

brutto. 1.929 € : 167 ergibt einen Stundenlohn von 11,38 € brutto.<br />

MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />

Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle<br />

Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also<br />

Mehrstunden leisten.<br />

Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht<br />

überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.<br />

Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%<br />

Zuschlägen.<br />

31


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Teilzeitarbeit<br />

Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche<br />

Normalarbeitszeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt<br />

die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern<br />

und in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />

Mehrstunde<br />

Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr<br />

als 40 Stunden pro Woche, dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über 40<br />

Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.<br />

25% ZUSCHLAG IM HANDEL<br />

Achtung: Freistunden!<br />

Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />

Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf<br />

TeilzeitmitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5<br />

Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso<br />

wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden<br />

absolviert.<br />

Zeitausgleich:<br />

Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im<br />

Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höherem Zuschlag – und werden<br />

diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt<br />

auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an.<br />

Ruhezeiten<br />

PAUSEN<br />

Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden muss dem/der ArbeitnehmerIn<br />

mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und<br />

nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Auch wenn der Abzug automatisch<br />

erfolgt, ist die Lage und die Dauer zu vereinbaren, also 15 Min am Vormittag und<br />

30 Min zu Mittag, oder nur 45 Minuten zu Mittag usw.<br />

Die Pausen werden in der Zeiterfassung automatisch abgezogen, sollte eine<br />

Pause nicht gehalten werden können, muss dies händisch korriigiert werden.<br />

TÄGLICHE RUHEZEIT<br />

Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mind.<br />

11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause<br />

und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten.<br />

Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.<br />

32


Ihr Betriebsrat informiert<br />

WÖCHENTLICHE RUHEZEIT<br />

Jeder Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDRUHE<br />

im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein ganzer Sonntag fallen muss.<br />

Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte<br />

WOCHENRUHE im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag unter<br />

der Woche fallen muss.<br />

Überstunden<br />

Ab der 41. Stunde sind es Überstunden. Maximal 5 Überstunden pro Woche<br />

müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen<br />

entgegenstehen, das sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen,<br />

Verkehrsverbindungen usw.<br />

Darüber hinaus müssen höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr geleistet<br />

werden, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen.<br />

Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (während Urlaubs- und<br />

Krankenstandswochen muss ein Durchschnitt gerechnet werden).<br />

Überstundenpauschalen (ÜP) dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen;<br />

jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert<br />

ausbezahlt werden. Die ÜP muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV<br />

Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger<br />

Stunden abgedeckt sein können. Auch bei ÜPs muss die tatsächlich gearbeitete<br />

Arbeitszeit eingetragen werden, sowohl mehr als auch weniger!<br />

Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!<br />

Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten<br />

gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; Mit dem Teiler kann man<br />

sich den Stundenlohn berechnen; Gehalt: 158 = Überstunde<br />

ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE<br />

Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:<br />

• Grundsätzlich Zuschlag von 50%<br />

• Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,<br />

an Sonn- und Feiertagen.<br />

33


Ihr Betriebsrat informiert<br />

BERECHNUNG EINER ÜBERSTUNDENPAUSCHALE<br />

Eine Pauschale für z.B. 42 Stunden deckt ab:<br />

1,5 Mehrstunden von 38,5 auf 40 (Gehalt : 167)<br />

2 Überstundengrundlöhne (Gehalt : 158)<br />

2 50% Überstundenzuschläge (Gehalt : 158 x 0,5)<br />

------------------------------------<br />

Wochenwert<br />

Wochenwert x 4,33 x 12 : 14 = Pauschale für ein Monat, bei 14maliger Auszahlung<br />

Beispiel: Eine Angestellte erhält 2.000 Euro brutto und soll ein Pauschale für 42<br />

Stunden erhalten.<br />

1,5 Mehrstunden von 38,5 auf 40 2.000 : 167 = 11,98 x 1,5 = 17,97<br />

2 Überstundengrundlöhne 2.000 : 158 = 12,66 x 2 = 25,32<br />

2 50% Überstundenzuschläge 2.000 : 158 x 0,5 = 6,33 x 2 = 12,66<br />

--------------------<br />

55,95<br />

55,95 x 4,33 x 12 : 14 = 207,66 €<br />

Beispiel: Eine Angestellte erhält 2.000 Euro brutto und Pauschale von 300 €.<br />

Wieviel Stunden pro Monat sind abgedeckt?<br />

Da die Pauschale 14 mal aubezahlt wird muss zuerst umgerechnet werden:<br />

300 x 14 : 12 = 350 €<br />

Mehrstunden pro Monat fallen 6,5 (1,5 x 4,33) an:<br />

2.000 : 167 = 11,98 x 6,5 = - 77,87 €<br />

-------------------<br />

272,13 €<br />

Eine Überstunde mit 50% Zuschlag macht aus<br />

2.000 :158 x 1,5 = 18,99<br />

Nun wird berechnet, wieviele Überstunden mit 50% Zuschlag abgedeckt sind<br />

272,13: 18,99 = 14,33 Stunden<br />

Das heißt bei einem Gehalt von 2.000 € sind mit einer Pauchale von 300 € pro<br />

Monat 6,5 Mehrstunden und ca 14 Überstunden (mit 50% zuschlag) abgedeckt!<br />

Pro Woche also bis zu 3,31 Überstunden, also ca. 43 Stunden.<br />

In manchen Abteilungen/Bereichen werden aufgrund der Lage der Arbeitszeit die<br />

Überstundenpauschalen mit einem 100% Zuschlag berechnet. Informieren Sie<br />

sich bei Ihrem Betriebsräten.<br />

34


Ihr Betriebsrat informiert<br />

A L T E R S T E I L Z E I T<br />

Mit dem Arbeitsmarktpaket, das im Juli 2009 beschlossen wurde, gibt es nun auch<br />

Änderungen in der Altersteilzeit.<br />

Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere ArbeitnehmerInnen. Die<br />

Reduktion der Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall, werden durch<br />

eine Förderung des AMS ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die<br />

halbe Arbeitszeit ca. 75% des bisherigen Gehaltes.<br />

Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

BESTIMMTES ALTER<br />

Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter<br />

erreicht ist. Für 2010 gilt: Männer müssen mindestens 58 Jahre, Frauen<br />

mindestens 53 Jahre alt sein.<br />

Ab 2011 steigt das Mindestalter dann jedes Jahr um ein halbes Jahr, also z.B.<br />

2011 58,5/53,5 Jahre. Ab 2014 kann man nur noch maximal 5 Jahre vor dem<br />

Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in Altersteilzeit gehen. Das heißt<br />

Frauen/Männer müssen mindestens 55/60 Jahre alt sein.<br />

MINDESTBESCHÄFTIGUNG<br />

Der/die ArbeitnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein.<br />

Die bisherige Arbeitszeit muss in den letzten 12 Monaten mindestens 60% der<br />

Normalarbeitszeit, d.h. für den Handel also mindestens 23,5 Stunden<br />

betragen haben.<br />

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />

In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen<br />

(= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.<br />

REDUKTION DER ARBEITSZEIT<br />

Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5<br />

Stunden verringert werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden<br />

gearbeitet werden, im Durchschnitt eines Jahres muss jedoch die vereinbarte<br />

verringerte Leistung erbracht werden.<br />

Die geblockte Variante gibt es im Konzern nicht.<br />

LOHNAUSGLEICH<br />

Eine Altersteilzeit ermöglicht älteren MitarbeiterInnen vor der Pension weniger zu<br />

arbeiten, ohne dass sie dadurch einen sehr hohen finanziellen Verlust haben.<br />

Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit,<br />

bekommt aber ca. ¾ des bisherigen Gehaltes. Möglich wird dies durch eine<br />

Förderung des AMS, das einen Teil des Verlustes durch die Stundenreduktion<br />

wieder ausgleicht = Lohnausgleich.<br />

35


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2.000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden<br />

bekommt der Arbeitnehmer 1.500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 €<br />

vom AMS gefördert)<br />

Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen bei Änderung<br />

der Funktion auf Seiten des Arbeitgebers, im Lohnausgleich ist ein Teil davon<br />

jedoch enthalten!!!<br />

VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />

Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die<br />

ArbeitnehmerIn hat keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit, d.h. auch wenn<br />

alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Altersteilzeit ohne Begründung vom<br />

Arbeitgeber abgelehnt werden.<br />

Mit 1.9.2009 muss der Arbeitgeber keine Ersatzarbeitskraft mehr einstellen.<br />

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge, also damit auch alle Beiträge in die<br />

Pensionsversicherung werden weiterhin vom bisherigen Gehalt vor der Reduktion,<br />

in unserem Fall von den 1900 € vom Arbeitgeber einbezahlt, somit kein Verlust bei<br />

der Pensionshöhe.<br />

ABFERTIGUNG ALT (für alle Dienstverhältnisse vor dem 1.1.2003)<br />

Geht man mit dem Ende der Altersteilzeit in Penison, so erhält man die<br />

Abfertigung von der vollen Arbeitzeit von vor der Altersteilzeit, also in unserem<br />

Fall von den 1900 € (plus die Kollektivvertragserhöhungen bis zum<br />

Pensionsantritt). Achtung: Nur weil man in Pension geht, hat man nicht<br />

automatisch Anspruch auf die Abfertigung, das Dienstverhältnis muss durch eine<br />

einvernehmliche Lösung oder Dienstgeberkündigung enden. Nur wenn man beim<br />

Pensionsantritt mehr als 10 Jahre im Unternehmen ist, erhält man eine<br />

Abfertigung auch bei einer Selbstkündigung!<br />

SONSTIGES<br />

Mehrstunden können in Ausnahmefällen gemacht werden. Grundsätzlich gilt,<br />

dass durchschnittlich die vereinbarte Arbeitszeit geleistet werden soll.<br />

Mehrstunden sollten in Zeitausgleich innerhalb von 3 Monaten wieder abgebaut<br />

werden.<br />

Auch beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält man den Lohnausgleich.<br />

Jubiläumsgeld während der Altersteilzeit wird vom Gehalt der reduzierten<br />

Stunden mit Lohnausgleich berechnet, nicht vom vollen Gehalt (hier z.B. nicht<br />

1900 €, sondern 1425 €).<br />

Während des Bezuges von Krankengeld von der Gebietskrankenkasse, ruht<br />

das Altersteilzeitgeld.<br />

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. Eine Kündigung<br />

kann unter Umständen wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.<br />

36


Ihr Betriebsrat informiert<br />

BEENDIGUNG VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N<br />

Abfertigung alt<br />

Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt<br />

noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung alt bekommt man, wenn das<br />

Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und<br />

durch eine Arbeitgeberkündigung, durch eine einvernehmliche Lösung oder<br />

durch eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach 10jähriger<br />

Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. In einigen Ausnahmefällen<br />

erhält der Arbeitnehmer die Hälfte der Abfertigung (siehe unten).<br />

Für die Abfertigung werden berücksichtigt<br />

• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis inklusive Lehre mind.<br />

7 Jahre gedauert hat<br />

• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes<br />

• Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung<br />

• Karenzzeiten werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet<br />

Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung<br />

Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />

Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />

Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />

Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />

Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />

Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />

MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis<br />

maximal 3 Monate vor dem Ende der Karenz (= maximal bis zum 2. Geburtstag<br />

des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen<br />

Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche<br />

gilt auch für Väter in Karenz!<br />

ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine<br />

Elternteilzeit abgeschlossen haben, erhalten bei einer Arbeitnehmer-Kündigung<br />

ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die<br />

Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Eine Elternteilzeit kann bis<br />

zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt dauern. Bei der<br />

Höhe der Abfertigung wird ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre<br />

herangezogen.<br />

Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen<br />

Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jener Arbeitszeit (max. 38,5<br />

Stunden), die vor der Karenz vereinbart gewesen war.<br />

37


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Geht ein/e ArbeitnehmerIn in PENSION und war er/sie mindestens 10 Jahre im<br />

Betrieb beschäftigt, dann bekommt er/sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung<br />

die volle Abfertigung. Achtung! Dauert das Dienstverhältnis kürzer als 10 Jahre<br />

bekommt man auch beim Pensionsantritt nicht automatisch die Abfertigung, das<br />

Dienstverhältnis muss mit einer einvernehmlichen Lösung oder einer Dienstgeber-<br />

Kündigung enden.<br />

Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die unterhaltsberechtigten Erben die<br />

Hälfte der gebührenden Abfertigung. Nach 1 monatiger Betriebszugehörigkeit wird<br />

das Gehalt des Sterbemonats und des darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren<br />

gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei weitere Monate. Besteht<br />

daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der Günstigere von beiden<br />

Ansprüchen ausbezahlt.<br />

BERECHNUNG<br />

Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das<br />

Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte,<br />

die man durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen<br />

aus:<br />

• Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)<br />

• 1/12 Weihnachtsremuneration<br />

• 1/12 Urlaubsbeihilfe<br />

• Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen und<br />

geleisteten Mehr- u. Überstunden samt Zuschläge der letzten 12 Monate<br />

• Sachbezug<br />

Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung<br />

keine Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr<br />

geringe Abzüge von der Bruttosumme.<br />

38


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Abfertigung neu<br />

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt das<br />

System der Abfertigung neu.<br />

Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man<br />

hat, die Abfertigung angespart wird und sie nicht mehr verloren gehen kann. Der<br />

erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach muss der<br />

Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in<br />

die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.<br />

Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie<br />

während des Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt (allerdings<br />

nicht vom Arbeitgeber sondern z.B. vom FLAF).<br />

Der Arbeitnehmer hat keinen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,<br />

sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung<br />

neu ist, dass der angesparte Betrag nicht mehr verloren geht. Allerdings ist eine<br />

Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten<br />

Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:<br />

Höhe der Abfertigung neu:<br />

Die Höhe ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge (finden Sie<br />

monatlich auf dem Gehaltszettel) unter Berücksichtigung der<br />

Veranlagungsergebnisse und nach Abzug der Verwaltungskosten.<br />

Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />

• einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn selbst<br />

• einer begründeten Entlassung<br />

• einem unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />

• wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt wurde<br />

Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen<br />

und kann bei der nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim<br />

Pensionsantritt werden alle Beiträge, die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />

Ein Auszahlungsanspruch besteht bei:<br />

• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

• einer einvernehmlichen Lösung<br />

• einer unbegründeten Entlassung<br />

• einem berechtigten vorzeitigen Austritt<br />

Man muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich<br />

mitteilen, ob man die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte. Wie<br />

hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse, die jährlich ein Informationsblatt an Ihre Heimadresse<br />

schickt.<br />

39


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />

ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />

Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />

Kasse einbezahlt wird:<br />

670 MV-BEMESSUNG LFD<br />

gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />

Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />

680 MV-BEITRAG LFD<br />

weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />

Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />

werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />

675 MV-BEMESSUNG SZ<br />

gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />

685 MV-BEITRAG SZ<br />

einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />

In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />

Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />

vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />

einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />

einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />

informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />

einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />

vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />

mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />

lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon<br />

kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />

Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />

werden.<br />

Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />

werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />

40


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Kündigung<br />

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der<br />

ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen<br />

eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine<br />

Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht<br />

zugestimmt werden.<br />

Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom<br />

Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />

Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht<br />

der Tag des Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt<br />

werden kann, so ist das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) jeweils das Ende<br />

des Dienstverhältnisses, die Frist muss vorher angehängt werden.<br />

Beispiel: 30.4. zum 30.9. bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren!<br />

Postensuchtag<br />

Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der<br />

Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen<br />

Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur<br />

auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen<br />

Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass<br />

tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu<br />

vereinbaren!<br />

<strong>ANGESTELLTE</strong> IM HANDEL<br />

Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />

Fristen:<br />

Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />

3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />

6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />

16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />

ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />

Termin: Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur<br />

noch zum Quartalsende.<br />

Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als<br />

7,5 Stunden pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.<br />

Fristen und Termine für den Angestellten<br />

Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen<br />

Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!<br />

Achtung! Werden die Kündigungsfristen und Termine durch den/die<br />

ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so wird das Arbeitsverhältnis durch einen<br />

unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe Vorzeitige Auflösung Austritt).<br />

41


Ihr Betriebsrat informiert<br />

ARBEITER IM HANDEL<br />

Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang<br />

Fristen:<br />

Weniger als 1 Jahr 1 Woche<br />

Über 1 Jahr 2 Wochen<br />

Ab 3 Jahren 3 Wochen<br />

Ab 5 Jahre 4 Wochen<br />

Termin:<br />

Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltung der Frist<br />

zum nächsten Samstag gelöst werden.<br />

VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!<br />

Kündigt ein/e ArbeitnehmerIn sein/ihr Dienstverhältnis zum Monatsletzten unter<br />

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritt und dauerte<br />

das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so<br />

bekommt man keine Abfertigung.<br />

Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch<br />

eine einvernehmliche Lösung oder Dienstgeber-Kündigung endet!!<br />

ArbeitnehmerIn, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind und in<br />

Pension gehen, bekommen eine Abfertigung auch bei Selbstkündigung!<br />

Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt<br />

komplett verbrauchen!!!<br />

MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG<br />

REWE L&T Ges.m.b.H EINSCHREIBEN<br />

Personalabteilung<br />

IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16<br />

2355 Wr. Neudorf Datum<br />

Betrifft: Kündigung<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28. Februar 2010 unter<br />

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2010. (wegen Pension)<br />

Unterschrift:<br />

42


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Sonstige Ansprüche bei der Beendigung<br />

Bei jeder Beendigung erhält die/der ArbeitnehmerIn<br />

ein Dienstzeugnis<br />

Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem<br />

darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden,<br />

(siehe nächste Seite Kapitel Dienstzeugnis)<br />

• eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS<br />

Jahreslohnzettel des laufenden Jahres<br />

eine Endabrechnung (Lohnzettel)<br />

Vorzeitige Auflösung<br />

Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom<br />

Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer<br />

Frist und aus einem wichtigen Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar<br />

macht.<br />

1. AUSTRITT<br />

Berechtigter Austritt<br />

Der Arbeitnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das<br />

Dienstverhältnis aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:<br />

Der/die ArbeitnehmerIn zur Fortsetzung der Arbeitsleistung unfähig wird oder<br />

diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht<br />

fortsetzen kann, z.B. Berufsunfähigkeitspension; Krankheit, wenn dies durch<br />

ein Attest eines Facharztes festgestellt wurde und kein Ersatzarbeitsplatz zur<br />

Verfügung steht.<br />

Der Arbeitgeber enthält dem Arbeitnehmer seinen gebührenden Lohn/Gehalt<br />

ohne Grund vor oder schmälert diesen (z.B. Abzug unberechtigtes Manko<br />

ohne Mankobeleg)<br />

Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben,<br />

Gesundheit oder Sittlichkeit des Arbeitnehmers nachzukommen.<br />

Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder<br />

Ehre gegen den/die ArbeitnehmerIn zu Schulden kommen oder weigert sich,<br />

den Abeitnehmer vor solchen Handlungen der Kollegen zu schützen.<br />

Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die<br />

Arbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar macht.<br />

Beim berechtigten Austritt, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er<br />

ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der<br />

Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.<br />

43


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Unberechtigter Austritt:<br />

Liegt kein im Gesetz genannter Austrittsgrund für einen berechtigten Austritt vor<br />

und beendet der/die ArbeitnehmerIn das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />

Der Arbeitnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten<br />

Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss<br />

zurückgezahlt werden. Ausserdem kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen<br />

nachweisbaren Schaden, Ersatz fordern.<br />

Arbeiter verlieren zusätzlich den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und<br />

Urlaubsgeld.<br />

2. ENTLASSUNG<br />

Lässt sich der Arbeitnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine<br />

Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis<br />

fristlos beenden.<br />

Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, der<br />

Arbeitgeber hat maximal ca. 3 Tage Zeit (je nach Sachlage) um Informationen<br />

einzuholen, während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt<br />

werden.<br />

Entlassungsgründe sind z.B:<br />

• Vertrauensunwürdigkeit: Der Arbeitnehmer macht sich einer Handlung<br />

schuldig, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.<br />

• Fernbleiben vom Dienst, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, ohne<br />

Entschuldigungsgrund.<br />

• Beharrliche Weigerung, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, den<br />

Dienst zu tun oder gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu<br />

leisten.<br />

• Diebstahl: der Arbeitnehmer begeht eine strafbare Handlung<br />

• Untreue im Dienst; Entgegennehmen unberechtigter Vorteile von Dritten ohne<br />

Wissen und Willen des Arbeitgebers<br />

.<br />

44


Ihr Betriebsrat informiert<br />

D I E N S T Z E U G N I S<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn hat nach Beendigung seines Dienstverhältnisses<br />

Anspruch auf ein kostenloses Dienstzeugnis. Ein Dienstzeugnis hat Angaben<br />

über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu enthalten.<br />

Unzulässig sind Angaben, die den Erwerb einer neuen Stelle erschweren.<br />

Ein Dienstzeugnis darf keine Angaben enthalten über<br />

• Karenz<br />

• Krankenstand<br />

• die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

• Konflikte mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten<br />

Ein Dienstzeugnis unterliegt der Wahrheitspflicht, daß heißt die Tätigkeit des<br />

Arbeitnehmers muß objektiv richtig dargestellt werden. Es darf weder die Qualität<br />

der Tätigkeit des Arbeitnehmers herabgesetzt, noch das Ausmaß seiner<br />

Verantwortung geschmälert werden.<br />

Der Rechtsanspruch besteht auf ein einfaches Zeugnis ohne Beurteilungen.<br />

Dem Arbeitgeber steht es zwar frei, das Zeugnis nach seinem Ermessen auf die<br />

Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers auszudehnen, also mit einem<br />

Werturteil zu versehen, allerdings muss die Formulierung für den Arbeitnehmer<br />

günstig sein. Wenn das Dienstzeugnis Beurteilungen beinhaltet, sollen diese im<br />

Superlativ (nicht volle, sondern vollste Zufriendenheit) geschrieben werden. Es<br />

ist verboten nachteilige Formulierungen zu benutzen. Die Formulierung darf auch<br />

nicht zwischen den Zeilen ein für den Arbeitnehmer negatives Gesamtbild<br />

durchblicken lassen. Demnach darf der Arbeitgeber im Dienstzeugnis keine<br />

(direkten oder indirekten) Angaben machen, die objektiv geeignet sind, dem<br />

Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren.<br />

Beispiel sehr gutes Dienstzeugnis (Schulnote 1):<br />

Herr Mustermann Karl, geboren am 15.08.1962 in Wien, trat am 15.02.2001 als xxxxxx in<br />

unser Unternehmen.<br />

Zu seinem Aufgabengebiet gehörten im Wesentlichen:<br />

xxxxxxxxxxxx<br />

Herr Mustermann war ein sehr zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter, der seine<br />

Aufgaben stets umfassend, sicher und vollkommen realisierte. Er arbeitete sehr engagiert<br />

und stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Das Verhalten von Herrn Mustermann<br />

gegenüber seinen Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit sehr gut.<br />

Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen Herrn Mustermann für den weiteren<br />

Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.<br />

45


Ihr Betriebsrat informiert<br />

D I E N S T N E H M E R HA F T U N G<br />

Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung<br />

seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das<br />

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dass Rücksicht auf die begrenzten<br />

wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e<br />

ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz<br />

herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung<br />

seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese<br />

Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.<br />

Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:<br />

• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen<br />

Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter<br />

Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren<br />

•<br />

Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.<br />

Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der<br />

gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen<br />

Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.<br />

• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die<br />

gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens<br />

wahrscheinlich und vorhersehbar war. z.B. Verstoß gegen Dienstanweisung<br />

• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden<br />

herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.<br />

Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall<br />

geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:<br />

1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit<br />

verbundene Wagnis im Entgelt bemessen<br />

2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Dienstanweisungen<br />

gibt es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten<br />

3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht<br />

4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens<br />

Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten<br />

werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von<br />

14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das<br />

volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein<br />

Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.<br />

46


Ihr Betriebsrat informiert<br />

E L T E R N T E I L Z E I T<br />

Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern<br />

Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600<br />

DW 4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />

In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die<br />

ArbeitnehmerIn sein/en Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung<br />

erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und<br />

Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!<br />

Krankheit<br />

Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil<br />

ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit<br />

bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.<br />

Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber<br />

angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!<br />

In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle<br />

Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches<br />

der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also<br />

inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />

Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198<br />

UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und<br />

Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)<br />

gesammelt ausbezahlt wird.<br />

Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und<br />

letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel<br />

Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf<br />

der nächsten Seite).<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die<br />

Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der<br />

ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht<br />

sagen, welche Krankheit er/sie hat!<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung<br />

während des Krankenstandes vorgelegt werden.<br />

47


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung auf jeden Fall<br />

abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der<br />

Krankheit notwendig.<br />

Zeiten, die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind<br />

Fehltage, welche vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Ausserdem berechtigt<br />

unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen<br />

Entlassung.<br />

Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.<br />

ENTGELTFORTZAHLUNG BEI <strong>ANGESTELLTE</strong>N<br />

Je nachdem wie lange ein ArbeitnehmerIn im Unternehmen schon beschäftigt ist,<br />

erhält er/sie vom Arbeitgeber volles Entgelt während eines Krankenstandes:<br />

Volles Entgelt halbes Entgelt<br />

1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />

(bei Arbeitsunfall 8 Wochen) 4 Wochen<br />

6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />

16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />

Ist der jeweilige Zeitraum (siehe oben) des vollen Entgelts ausgeschöpft, so erhält<br />

der Arbeitnehmer noch weitere 4 Wochen halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die<br />

andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der Arbeitnehmer muss selbst<br />

einen Antrag auf der Krankenkasse stellen).<br />

Bei erneuter Krankheit, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der<br />

1. Krankheit), werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und<br />

der Arbeitgeber muss nur solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind.<br />

Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen noch einen zweiten Anspruchstopf mit<br />

jeweils der Hälfte des Entgelts, während der oben in der Tabelle genannten<br />

Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.<br />

Die Entgeltfortzahlng für den Arbeitgeber, ist auch bei Wiedererkrankungen<br />

beschränkt mit der Ausschöpfung eines kompletten Anspruches, also z.B. im 1. -<br />

5. Dienstjahr nach maximal 10 Wochen, 6. - 15.Dj 12 Wochen usw.<br />

Ist man länger als 6 Monate seit dem Wiederantritt nach der letzten Krankheit<br />

gesund, so hat man wieder alle obigen Ansprüche voll zur Verfügung.<br />

Beispiel: Maria ist 3 Jahre im Unternehmen, sie hat somit einen Anspruch auf 6 Wochen<br />

volles Entgelt und 4 Wochen halb.<br />

Maria ist von 30.3. – 12.4. (2 Wochen) krank,<br />

sie erhält für 2 Wochen volles Entgelt vom Arbeitgeber<br />

Mit 12.4. beginnt die Halbjahresfrist bis 12.10. zu laufen, d.h. alle Krankenstände<br />

innerhalb der nächsten 6 Monate werden zusammengezählt,<br />

Maria wird erneut von 15.6. – 26.7. (6 Wochen) krank,<br />

sie erhält für weitere 4 Wochen volles Entgelt und 2 Wochen halbes Entgelt<br />

Maria wird nochmals von 26.10 – 1.11. krank,<br />

sie erhält wieder volles Entgelt, da die Halbjahresfrist mit 12.10. aus war!<br />

48


Ihr Betriebsrat informiert<br />

ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITERN<br />

Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />

Volles Entgelt halbes Entgelt<br />

1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />

6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />

16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />

Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />

Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />

Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein<br />

neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />

Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,<br />

volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen<br />

Krankheiten.“<br />

Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf. Wiederholte<br />

Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der<br />

Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal<br />

ausgeschöpft wurde, danach zahlt die Krankenkassa.<br />

LEHRLINGE<br />

Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank<br />

werden.<br />

Bei einer Krankheit:<br />

4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />

2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und<br />

Krankengeld von der GKK<br />

Nach einem Arbeitsunfall:<br />

8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />

4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />

Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling<br />

für 3 Tage das volle Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz<br />

zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />

49


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />

Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />

auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />

werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />

Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />

verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß<br />

Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />

anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in<br />

bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege<br />

von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im<br />

selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnsitzwechsel max. 2 Tage<br />

innerhalb eines halben Jahres<br />

Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />

Arbeitszeit erledigt werden können.<br />

Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />

den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

50


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Urlaub<br />

ANSPRUCH<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat<br />

25 Werktage Urlaub bei einer 5 Tage Arbeitswoche in der Konzernzentrale<br />

Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/der ArbeitnehmerIn Anspruch<br />

auf 30 Werktage.<br />

Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub,<br />

wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />

• 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des<br />

•<br />

Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen<br />

Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren<br />

angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden<br />

mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als Arbeiter werden im<br />

Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet.<br />

4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr<br />

hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />

Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so<br />

werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />

Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />

• 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />

• Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz im<br />

Unternehmen werden für das Urlaubsausmaß angerechnet.<br />

Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />

Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden<br />

insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim<br />

aktuellen Arbeitgeber.<br />

Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein<br />

abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man<br />

braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre.<br />

URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN!<br />

Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten<br />

werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser<br />

geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein<br />

Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man den Arbeitsort gewechselt<br />

hat oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie<br />

einseitig den Urlaub verschieben oder streichen.<br />

51


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Kündigt man selbst, kann man aber auch nicht während der Kündigungsfrist<br />

einseitg in den Urlaub gehen, auch das ist zu vereinbaren. Hat man ohnedies im<br />

Jänner den Urlaub verplant und fällt dieser in die Kündigungsfrist, dann kann er<br />

konsumiert werden.<br />

Jede Veränderung eines Urlaubes muss vereinbart werden, keiner, weder der<br />

Arbeitnehmer kann einseitig in den Urlaub gehen, noch der Arbeitgeber kann<br />

einseitig den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken oder den Urlaub streichen!<br />

URLAUBSENTGELT<br />

Während des Urlaubes erhält man sein/en normalen Gehalt/Lohn weiter, bei<br />

unregelmäßigem Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen =<br />

Urlaubsentgelt.<br />

Macht man regelmäßig Mehr- und Überstunden, so erhält man im Oktober unter<br />

der Lohnart 198 den Durchschnitt der Mehr- und Überstunden für die verbrauchten<br />

Urlaubstage ausbezahlt.<br />

URLAUBSGELD<br />

Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS/<br />

WEIHNACHTSREMUNERATION, auch 13. oder 14. Gehalt genannt. Das<br />

„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes<br />

Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des<br />

Urlaubszuschusses ist von der Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni)<br />

abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen oder Stundenreduzierungen<br />

im Mai, Juni, Oktober und November! Das Urlaubsgeld wird dann nur vom<br />

verringerten Monatsgehalt gezahlt!<br />

KRANKHEIT IM URLAUB<br />

Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3<br />

Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der<br />

Krankheit einseitig verlängert werden! Der Krankenstand muss sofort gemeldet<br />

werden und durch den Arzt vom ersten Tag an bestätigt sein.<br />

URLAUBSERSATZLEISTUNG<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der<br />

nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel gilt, man erwirbt ca.<br />

2,5 Tage pro gearbeiteten Monat.<br />

Urlaub darf während eines laufenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt<br />

werden, dies ist gesetzlich verboten!<br />

52


Ihr Betriebsrat informiert<br />

J U B I L Ä U MS G E L D<br />

Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine<br />

gesetzlichen Regelungen. Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen<br />

Bereichen unterschiedlich.<br />

IM HANDEL<br />

20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale<br />

25 Jahre 1,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

35 Jahre 2,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

40 Jahre 3,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

Bei jedem Jubiläum gibt es zusätzlich 2 freie bezahlte Tage. Kann unter<br />

Abwesenheiten als Jubiläumstag erfasst werden.<br />

JUBILAREFEIERN<br />

Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10,<br />

20, 25, 30, 35, 40 usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier<br />

teil, so ist dies ein voller bezahlter Arbeitstag unabhängig von den Jubiläumstagen<br />

im Handel.<br />

Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige<br />

Firmenzugehörigkeit:<br />

10 Jahre attraktive Uhr<br />

20 Jahre 2 vierfach Golddukaten<br />

25 Jahre wertvolle Uhr<br />

30 Jahre 2 Philharmoniker<br />

und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />

Karenzzeiten zählen für die Jubiläumsjahre nicht mit!<br />

Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.<br />

53


Ihr Betriebsrat informiert<br />

R E I S E K O S T E N<br />

Kilometergeld<br />

Für jeden gefahrenen Kilometer erhält die/der ArbeitnehmerIn das Kilometergeld,<br />

wenn er mit seinem Privat KFZ für die Firma unterwegs ist, z.B. Schulungen usw.<br />

Das Kilometergeld wurde ab<br />

1.7.2008 erhöht auf<br />

Bis 10.000 km 0,42 Euro<br />

10.001 – 20.000 km 0,34 Euro<br />

darüber hinaus 0,25 Euro<br />

pro gefahrenen Kilometer.<br />

Das amtliche Kilometergeld ist eine<br />

Pauschalabfindung für alle Kosten,<br />

die durch die Verwendung eines<br />

privaten Kraftfahrzeuges für<br />

Fahrten im Zuge einer Dienstreise<br />

anfallen.<br />

Mit dem Kilometergeld sind abgedeckt:<br />

• Abschreibung/Wertverlust<br />

• Benzin und Öl<br />

• Wartung und Reparaturen<br />

• Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten, Navigationsgerät)<br />

• Alle Versicherungen, Steuern und Gebühren<br />

• Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclubs<br />

• Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)<br />

• Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren<br />

Mit dem Kilometergeld ist nicht die Anreisezeit z.B. zu einem Seminar<br />

abgedeckt. Die An- und Heimreise inklusive der Stunden des Seminars (ohne<br />

Pausen) sind Arbeitszeit.<br />

Eine Limitierung der Reisekosten ist im Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte<br />

der Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht bezahlen, kann er auch eine andere<br />

Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss den Aufwand, der<br />

durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen!<br />

Bitte besprechen Sie vor dem Antritt der Dienstreise mit Ihrem Vorgesetzten<br />

die Kilometergeldabrechnung.<br />

54


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Taggeld<br />

Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der<br />

Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der/des ArbeitnehmerIn<br />

abdecken.<br />

Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden in der Höhe<br />

von 26,40 €, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes<br />

berechnet werden kann.<br />

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so<br />

gebührt ab dem 13. Tag nur noch ein Taggeld von 14,40 €.<br />

Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des<br />

Taggeldes um jeweils 13,20 €.<br />

Zehrgelder für Berufskraftfahrer<br />

Das Zehrgeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller persönlichen<br />

Aufwendungen der/des ArbeitnehmerIn während er unterwegs ist, abdecken. Das<br />

Zehrgeld wird im Handel-Arbeiterkollektivvertrag mit 16,80 € festgelegt, trotzdem<br />

zahlt die REWE International L&T ein Zehrgeld von 17,00 € täglich, wobei für jede<br />

angefangene Stunde 1/12 des Zehrgeldes berechnet werden kann, wenn man<br />

mindestens 3 Stunden unterwegs ist!<br />

Ab der 8. Stunde wird bereits das volle Zehrgeld freiwillig bezahlt.<br />

Schäden im Zuge einer Dienstreise<br />

Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der<br />

gebotenen Sorgfalt seitens des Arbeitnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber<br />

nach § 1014 ABGB z.B. Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs<br />

vereinbart, und keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde.<br />

Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet<br />

der Arbeitgeber jedoch nicht.<br />

Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft!<br />

S C H W A N G E R S C H A F T<br />

Zum Thema „Die schwangere Arbeitnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige<br />

Fristen und Termine“, fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der<br />

Telefonnummer 02236/600 4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

55


Ihr Betriebsrat informiert<br />

V E R F A L L S F R I S T E N<br />

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ<br />

kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, dass erhöht die<br />

Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend<br />

gemacht, verjährt dieser erst nach 3 Jahren, dass heißt, man hat 3 Jahre Zeit<br />

diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.<br />

Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder nicht konsumiert Pausen eingetragen, so<br />

kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!<br />

Unterschreibt man die falschen Arbeitszeitaufzeichnungen, können nicht<br />

aufgezeichnete Stunden maximal 2 Monate zurück eingefordert werden.<br />

6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge, wenn man<br />

die Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert; gesetzliche<br />

Ansprüche wie Kündigungsentschädigung usw.<br />

Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate<br />

1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung.<br />

3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen<br />

Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die<br />

Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit. Bei Unstimmigkeiten muss<br />

daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift<br />

zwingen.<br />

Sie haben das Recht die UNTERSCHRIFT bei Unstimmigkeiten zu<br />

verweigern! Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Betriebsrat!<br />

56


Ihr Betriebsrat informiert<br />

V E R S E T Z U N G<br />

Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />

• des Arbeitsortes<br />

• des Arbeitsentgeltes<br />

• der Arbeitstätigkeit<br />

• des Arbeitsausmaßes<br />

sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />

objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />

geleistet werden.<br />

Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />

als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung<br />

zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />

Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />

VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />

Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />

allgemein gültigen Richtlinien.<br />

Arbeitsort<br />

Wenn an einem andere Standort oder Lager zukünftigt gearbeitet werden soll. Der<br />

Wechesl zwischen verschiedenen Abteilungen fällt nicht unter Arbeitsortwechsel<br />

Arbeitsentgelt<br />

Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />

jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />

zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />

Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren Betriebsrat!<br />

Stunden können NIE einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, man braucht<br />

immer Ihre Zustimmung durch eine Unterschrift!!<br />

Arbeitstätigkeit<br />

Die wesentliche verschlechternde Veränderung der Aufgaben oder der Einsatz in<br />

einem komplett anderen Bereich muss individuell auf die Zumutbarkeit nach<br />

objektiven Kriterien geprüft werden.<br />

Auch Herabsetzungen von Positionen sind verschlechternde Versetzungen und<br />

können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden.<br />

57


Ihr Betriebsrat informiert<br />

S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />

In Österreich ist jede/r Angestellter und ArbeiterIn pflichtversichert. Durch diese<br />

verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />

umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />

Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />

Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung.<br />

Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%).<br />

Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />

Bei niedrigem Einkommen entfällt oder reduziert sich der<br />

Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%.<br />

Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />

also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung<br />

über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung<br />

über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung<br />

über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />

also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung.<br />

Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter<br />

21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn<br />

bei der Sozialversicherung ein .<br />

D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />

E-Card Gebühr<br />

Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im<br />

November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen<br />

vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR<br />

und der Schweiz.<br />

2010: 10,00 €<br />

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />

2010 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 51,69 €<br />

58<br />

Kapitel<br />

6


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer<br />

einbezahlt werden, auch der Arbeitgeber muss die/den ArbeitnehmerIn nur<br />

krankenversichern. Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine<br />

bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht überschreitet. Geringfügigkeit hat<br />

nichts mit der Stundenanzahl, die man arbeitet, zu tun.<br />

2010: 366,33 € monatlich<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

Die Höchstbeitragsgrundlage bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten<br />

Bruttogehalt/lohn eine Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die<br />

Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich; verdient man monatlich brutto mehr<br />

als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber sozialversicherungsfrei.<br />

2010: 4.110 € monatlich<br />

Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt<br />

Bei jeder Kur muss der/die ArbeitnehmerIn je nach monatlichem Bruttoeinkommen<br />

pro Tag einen bestimmten Beitrag dazuzahlen. Der Kostenbeitrag ist vom<br />

monatlichen Einkommen im Jahr 2010 wie folgt abhängig:<br />

bis 783,99 € pro Tag 0,00 €<br />

bis 1.365,37 € pro Tag 7,17 €<br />

ab. 1.365,37 € pro Tag 12,68 €<br />

ab 1.946,76 € pro Tag 18,24 €<br />

Rezeptgebühr<br />

Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogenannte Rezeptgebühr<br />

eingehoben. Befreit wird man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein<br />

höheres Einkommen als 783,99 € haben, Ehepaare nicht höher als 1.175,45 €.<br />

Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens gedeckelt, das heißt,<br />

wenn man über 2% seines Jahresnettoeinkommens für Medikamente ausgibt, wird<br />

man ab dieser Summe von der Rezeptgebühr befreit.<br />

2010: 5,00 €<br />

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe<br />

Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In<br />

der Regel beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises<br />

2010: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 27,40 €<br />

Sehbehelfen mind. 82,20 €<br />

Spitalspflege 10,74 €<br />

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

L E I S T U N G E N AUS DER<br />

S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />

Arbeitslosengeld<br />

Das Arbeitslosengeld erhält man während der Zeit der Arbeitssuche.<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28<br />

Wochen arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist.<br />

Beim erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss<br />

man in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert<br />

gewesen sein.<br />

Unter 26 Jahren muss man die Hälfte der Voraussetzungen erfüllen, also im<br />

letzten Jahr, 26 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung.<br />

Hat man schon einmal Arbeitslosengeld erhalten, so müssen in den letzten 12<br />

Monaten wieder 28 Wochen mindestens an arbeitslosenversicherter<br />

Beschäftigung vorgelegt werden können.<br />

ANTRAG<br />

Das Arbeitslosengeld muss unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit beim zuständigen AMS geltend gemacht werden. Man erhält<br />

Arbeitslosengeld grundsätzlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ausser bei<br />

der Sperrfrist und Weiterversicherung (siehe nächste Seite).<br />

Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher<br />

Vorsprache beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich<br />

im Nachhinein ausbezahlt!<br />

HÖHE<br />

Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus<br />

Familienzuschlägen (je nach Größe der Familie) und allfälligen<br />

Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Das Arbeitslosengeld besteht<br />

aus einem Grundbetrag von 55% des Nettoeinkommens des letzten<br />

Kalenderjahres. Es kann maximal aber 60% ohne Familienzuschlag und 80%<br />

mit Familienzuschlägen vom bisherigen Nettoeinkommen betragen.<br />

Zum Arbeitslosengeld kann man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €)<br />

dazuverdienen.<br />

60


Ihr Betriebsrat informiert<br />

DAUER<br />

Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt,<br />

für 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen eine<br />

arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag.<br />

39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren 312 Wochen eine<br />

arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 40. Lebensjahr vollendet ist<br />

52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren 468 Wochen eine<br />

arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 50. Lebensjahr vollendet ist<br />

RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES<br />

Das Arbeitslosengeld ruht<br />

• für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird<br />

• bei einer Kündigungsentschädigung aufgrund falscher Kündigung<br />

• wenn man im Ausland ist und somit in Ö nicht arbeitsfähig<br />

• wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer<br />

Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist<br />

• wenn Kranken- oder Wochengeld ausbezahlt wird.<br />

Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die<br />

Anspruchsdauer dadurch vermindert wird.<br />

Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen<br />

werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das<br />

Kind hat!<br />

ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN<br />

Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen<br />

Grund aufgelöst, erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses<br />

kein Arbeitslosengeld, also bei<br />

• Berechtigter Entlassung<br />

• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />

• Dienstnehmer Kündigung<br />

• Auflösung innerhalb des Probemonats seitens des Arbeitnehmers<br />

Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!<br />

61


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Familienbeihilfe<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

haben, mit Wohnsitz (ausländische Staatsbürger haben gesonderte Regelungen)<br />

in Österreich und das Kind muss im selben Haushalt leben.<br />

ANTRAG<br />

Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt<br />

eingereicht werden muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein<br />

Monat im Voraus ausbezahlt.<br />

HÖHE<br />

1. Kind: 105,40 €<br />

ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren152,90 €<br />

2. Kind: 118,20 €<br />

ab 3 Jahren 125,50 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 €<br />

3. Kind: 140,40 €<br />

ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 €<br />

13. Familienbeihilfe<br />

Seit 2008 wird die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht,<br />

also Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwisterstaffelung,<br />

verdoppelt.<br />

Ab 2009 erfolgt die Anweisung der 13. Familienbeihilfe gemeinsam mit der<br />

Auszahlung für September, für diese Auszahlung ist kein eigener Antrag<br />

erforderlich.<br />

DAUER<br />

Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei<br />

längerer Berufsausbildung und unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

darüber hinaus.<br />

KINDERABSETZBETRAG<br />

Jedem Steuerpflichtigen, dem auch die Familienbeihilfe zusteht, wird auch der<br />

Kinderabsetzbetrag gewährt. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe<br />

ausbezahlt und beträgt € 58,40 monatlich.<br />

62


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Kinderbetreuungsgeld (KBG)<br />

VORAUSSETZUNGEN:<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn<br />

• man Anspruch auf Familienbeihilfe hat<br />

• das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt<br />

• die Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich nicht überschritten wird;<br />

bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird aliquotiert, monatlich<br />

darf ca. 1.220 € monatlich zum KBG verdient werden<br />

• der Lebensmittelpunkt in Österreich ist, d.h. das Kind muss in<br />

Österreich leben und nicht den offiziellen Wohnsitz in Ö haben<br />

• die Mutter-Kind Pass Untersuchungen erfüllt werden<br />

HÖHE UND DAUER<br />

Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen; der KBG-<br />

Anspruch ruht, während man Wochenhilfe bezieht.<br />

Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten für die Dauer und Höhe des<br />

Kinderbetreuungsgeldes:<br />

Variante I<br />

bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der<br />

andere Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat<br />

Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />

Variante II<br />

bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der<br />

andere Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat<br />

Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />

Variante III<br />

bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere<br />

Elternteil auch KBG bezieht, maximal bis zum 18. Lebensmonat<br />

Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />

Variante IV:<br />

1.000 € bis zum 12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.<br />

Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />

Variante V:<br />

80% des bisherigen Nettoeinkommens mind. 1.000 € maximal 2.000 € bis zum<br />

12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.<br />

Zuverdienstgrenze pro Jahr maximal 5.800 €.<br />

Hat man sich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entschieden, kann<br />

man nicht mehr auf eine andere umsteigen! Ausgenommen bei der Variante 5.<br />

63


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu<br />

tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist<br />

dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des<br />

Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne<br />

Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet<br />

nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!<br />

Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />

ANTRAG<br />

Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.<br />

Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt.<br />

Während des Bezuges von KBG ist man versichert.<br />

VERZICHT<br />

Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein<br />

verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst<br />

überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht<br />

auch kein Kinderbetreuungsgeld.<br />

Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern<br />

KINDERFREIBETRAG<br />

Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der<br />

Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben<br />

Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide<br />

Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu.<br />

Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den<br />

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6<br />

Monate im Kalenderjahr haben.<br />

ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />

Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind<br />

kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn<br />

• man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr<br />

bezogen hat<br />

• das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat<br />

• die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung<br />

wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt.<br />

• Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen,<br />

Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter!<br />

Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser<br />

Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in<br />

Anspruch genommen werden kann.<br />

64


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Arbeitnehmerveranlagung<br />

Die Lohnsteuer wird monatlich vom Arbeitgeber berechnet, sie kann aufgrund<br />

unterschiedlicher Gehaltsauszahlungen unterschiedlich hoch sein (z.B.:<br />

Leistungsprämien, Stundenerhöhungen oder -reduzierungen.). Bei einer<br />

Arbeitnehmerveranlagung wird das Einkommen gleichmäßig verteilt auf das<br />

komplette Jahr und so kann es zu einer Steuerrückzahlung von Monaten kommen,<br />

in denen das Einkommen höher war.<br />

Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder machen, insbesondere der<br />

• während des Jahres zu arbeiten begonnen hat<br />

• Lehrlinge<br />

• der mit unterterschiedliches Stundenausmaß während des Jahres<br />

gearbeitet hat<br />

• Alleinerzieher und Alleinverdiener<br />

NEGATIVSTEUER<br />

Als Besonderheit gibt es die Negativsteuer, das heißt obwohl man keine Steuer<br />

bezahlt hat, bekommt man trotzdem eine Gutschrift vom Finanzamt bis zu<br />

110 €. Man muss aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben (daher nicht<br />

für geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichern).<br />

Von der Negativsteuer profitieren vorallem Lehrlingen, Teilzeitbeschäftigten und<br />

Ferialarbeitnehmern. Pensionisten haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer.<br />

Kann aufgrund von sehr geringem Einkommen der Alleinverdiener- bzw<br />

Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wird auch dieser in<br />

Form einer Negativsteuer ausbezahlt.<br />

Seit 1.1.2008 können auch ArbeitnehmerInnen, die die Voraussetzungen der<br />

Pendlerpauschale erfüllen, die aber keine Lohnsteuer zahlen und daher keinen<br />

Vorteil durch die Pendlerpauschale haben, diese in Form der Negativsteuer bei<br />

einer Arbeitnehmerveranlagung teilweise lukrieren. In diesen Fällen wird die<br />

Negativsteuer auf 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal<br />

jedoch 240 € ausgeweitet. Diese Regelung gilt vorerst für 2008 und 2009.<br />

Eine Arbeitnehmerveranlagung können Sie mit dem Formular L1 (und L1 i und<br />

L1k) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt machen oder online unter<br />

www.finanzonline.bmf.gv.at.<br />

65


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Krankengeld<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherten.<br />

Erst muss der Arbeitgeber das/den Gehalt/Lohn normal weiterbezahlen. Nach<br />

einer bestimmten Zeit ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des<br />

Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse<br />

übernommen. Dann bekommt der/die ArbeitnehmerIn noch von der Krankenkasse<br />

das Krankengeld. (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung des AG bei Krankheit).<br />

ANTRAG<br />

Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und<br />

Entgeltbestätigung vom Arbeitgeber und die Bescheinigung über den<br />

Krankenstand. Fordern Sie diese im Personalabteilung an!<br />

HÖHE<br />

Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten vollen<br />

Kalendermonat, vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches, ab. Das volle<br />

Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des Nettoeinkommens.<br />

DAUER<br />

Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch<br />

kann auf 52 Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate<br />

vor Krankenstandsbeginn mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung<br />

versichert waren. Hat man die 52 Wochen ausgeschöpft wird man ausgesteuert<br />

und bekommt weder ein Einkommen noch ein Krankengeld.<br />

Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn man wieder mindestens<br />

13 Wochen gearbeitet hat.<br />

Wochengeld<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während<br />

des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt<br />

haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich<br />

selbst versichert haben oder z.B Kinderbetreuungsgeld beziehen!<br />

ANTRAG<br />

Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils<br />

im Nachhinein für jeden Tag des Wochenschutzes ausbezahlt. Mitzunehmen sind<br />

eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung<br />

vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die<br />

Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell<br />

Bestätigung über einen Kaiserschnitt.<br />

66


Ihr Betriebsrat informiert<br />

HÖHE<br />

Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3<br />

Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für<br />

Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17% (bei zusätzlichen<br />

Sonderzahlungen z.B. Prämien 21%).<br />

Beispiel: Eine Angestellte verdient 1300 € brutto; Wochenschutzbeginn ist der 14. Juni;<br />

Nettoverdienst im Mai (31 Tage), April (30 Tage), März (31 Tage) je 1050 € netto<br />

1050 x 3 : 92 (Tage) = 34,24 + 5,8 (=17%für UZ und WR ) =<br />

40,05 € Tagsatz Wochengeld<br />

für Juni bekommt sie für 17 Tage Wochengeld (14.6. – 30.6.) = 680,85 €<br />

für Juli bekommt sie 31 x 40,05 = 1241,55<br />

Kinderbetreuungsgeld in der Variante 5 = einkommensabhängiges KBG beträgt<br />

80% des Wochengeldes,<br />

z.B. vom obigen Tagsatz 80%, 32,04 € x 31 Tage = 993,24,<br />

mindestens jedoch 1.000 € (auf Antrag) maximal 2.000 €.<br />

In diesem Fall ist die Varinate 5 (einkommensabhängige KBG) wenig sinnvoll!<br />

Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld ist das Wochengeld 80% höher als die<br />

vorher bezogene Leistung (KBG).<br />

Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von<br />

7,91 €. Geringfügig Beschäftigte ohne Selbstversicherung erhalten kein<br />

Wochengeld, ausser sie beziehen zusätzlich z.B Kinderbetreuungsgeld!<br />

DAUER<br />

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem<br />

voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings-<br />

oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der<br />

Entbindung.<br />

Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot)<br />

ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld.<br />

Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und<br />

Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />

Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail: service @rewe-br.at<br />

67


Ihr Betriebsrat informiert<br />

P E N S I O N<br />

Allgemeines<br />

PENSIONSANSPRUCH<br />

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />

1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />

Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />

2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />

3. weitere Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />

Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />

entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. Umgekehrt muss man<br />

auch nicht in Pension gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits<br />

erfüllt sind. Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist<br />

immer ein Monatserster.<br />

HÖHE<br />

Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />

Steigerungspunkten.<br />

Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />

auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />

Steigerungspunkten multipliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />

Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem<br />

Regelpensionsalter in Anspruch, gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung).<br />

Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />

Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht, hat man<br />

4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />

Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />

Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />

Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />

Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />

ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />

Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />

Erwerbstätigkeit müssen aber Beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />

versteuert werden.<br />

Zu einer vorzeitigen Alterspension, wenn das Regelpensionsalter noch nicht<br />

erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €) dazu<br />

verdient werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der<br />

Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />

68


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pensionsreform 2005<br />

2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene<br />

Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist<br />

grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt<br />

• für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten<br />

in der Pensionsversicherung erwerben/arbeiten gehen,<br />

• teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten<br />

erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – hier<br />

wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt.<br />

Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits<br />

vollendet haben.<br />

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt:<br />

• Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und<br />

gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht<br />

• nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann<br />

und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens<br />

erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre).<br />

• ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der<br />

Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht<br />

• es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit<br />

leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf<br />

Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos).<br />

• partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden<br />

ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />

widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner<br />

Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich<br />

der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung<br />

ab 2005. Sofern dies bis zum vollendeten 7. Lebensjahres des Kindes beantragt<br />

wird.<br />

• Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen werden besonders berücksichtigt<br />

SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />

Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte<br />

schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden<br />

und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund<br />

ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen<br />

Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind<br />

und bietet eine Pensionsvorausberechnung an.<br />

69


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pensionsalter<br />

Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.<br />

Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr<br />

2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr -<br />

angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963<br />

bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.<br />

Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.<br />

Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.<br />

Versicherungszeiten<br />

Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />

1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit<br />

2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />

Wochen, Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten<br />

Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in<br />

1. Beitragsmonate<br />

Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />

freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:<br />

neun Monate einer Familienhospiz.<br />

2. Ersatzzeiten<br />

Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die<br />

aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt<br />

werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.<br />

Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von<br />

Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,<br />

Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.<br />

Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des<br />

Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten<br />

des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs<br />

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus<br />

Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.<br />

70


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Kindererziehungszeiten<br />

Für ab dem 1.1.1955 geborene Personen und Geburten nach dem 1.1.2005<br />

werden maximal bis zu 48 Monaten nach der Geburt berücksichtigt, erfolgt eine<br />

Geburt innerhalb dieser vier Jahre endet diese und für das zweite Kind werden<br />

Erziehungszeiten angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt werden 60 Monate<br />

angerechnet<br />

Für Geburten vor dem 1.1.1955 gelten Kindererziehungszeiten als<br />

Ersatzzeiten.<br />

Pensionsarten<br />

ALTERSPENSION<br />

Anspruch auf Alterspension ist gegeben, wenn<br />

1. das Regelpensionsalter erfüllt ist. Frauen nach Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres, bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr<br />

2033 an jenes der Männer (65) angeglichen.<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

• mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung oder<br />

• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

• mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360<br />

Kalendermonate.<br />

VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />

Diese Art der Pension wird es ab 1. Oktober 2017 nicht mehr geben. Für die<br />

vorzeitige Inanspruchnahme muss man Abschläge (4,2% pro Jahr) hinnehmen.<br />

Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben, wenn<br />

1. ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde - siehe Tabelle<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

• mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder<br />

• mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;<br />

3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />

• keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

„HACKLERREGELUNG“<br />

Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen<br />

Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem<br />

oben genannten Pensionsantrittsalter ohne Abschläge in Pension gehen. Die<br />

Hacklerregelung wurde 2009 verlängert bis 2013!<br />

71


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Hacklerregelung<br />

Für Frauen geboren bis zum 31.12.1958 und Männer geboren bis 31. Dezember<br />

1953 gilt die Hacklerregelung.<br />

Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate<br />

erworben haben, ist ein Pensionsantritt mit 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für<br />

Männer ohne Pensionsabschläge möglich.<br />

Für Frauen des Geburtsjahrganges 1959 und Männer des Geburtsjahrganges<br />

1954 gibt es eine Übergangsbestimmung, die das Pensionsalter mit 59 Jahren für<br />

Frauen und 64 Jahren für Männer festlegt.<br />

Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen<br />

Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate<br />

erworben haben und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem<br />

Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als<br />

frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des<br />

– 55. Lebensjahres für ab 1.1.1956 und vor 1.1.1964 geborene Frauen und<br />

– 60. Lebensjahres für ab 1.1.1951 und vor 1.1.1959 geborene Männer<br />

Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten<br />

Jahrgänge frühestens ab 1.1.2011 in Betracht.<br />

Tabelle Pensionsalter<br />

Geboren im Pensionsalter Geboren im Pensionsalter<br />

Quartal/Jahr Jahre + Monate Quartal/Jahr Jahre + Monate<br />

Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer<br />

1./1948 1./1943 56+8 61+8 1./1953 1./1948 58+4 63+4<br />

2./1948 2./1943 56+10 61+10 2./1953 2./1948 58+5 63+5<br />

3./1948 3./1943 56+11 61+11 3./1953 3./1948 58+6 63+6<br />

4./1948 4./1943 57 62 4./1953 4./1948 58+7 63+7<br />

1./1949 1./1944 57+1 62+1 1./1954 1./1949 58+8 63+8<br />

2./1949 2./1944 57+2 62+2 2./1954 2./1949 58+9 63+9<br />

3./1949 3./1944 57+3 62+3 3./1954 3./1949 58+10 63+10<br />

4./1949 4./1944 57+4 62+4 4./1954 4./1949 58+11 63+11<br />

1./1950 1./1945 57+5 62+5 1./1955 1./1950 59 64<br />

2./1950 2./1945 57+6 62+6 2./1955 2./1950 58+1 64+1<br />

3./1950 3./1945 57+7 62+7 3./1955 3./1950 58+2 64+2<br />

4./1950 4./1945 57+8 62+8 4./1955 4./1950 58+3 64+3<br />

1./1951 1./1946 57+9 62+9 1./1956 1./1951 58+4 64+4<br />

2./1951 2./1946 57+10 62+10 2./1956 2./1951 58+5 64+5<br />

3./1951 3./1946 57+11 62+11 3./1956 3./1951 58+6 64+6<br />

4./1951 4./1946 58 63 4./1956 4./1951 58+7 64+7<br />

1./1952 1./1947 58+1 63+1 1./1957 1./1952 58+8 64+8<br />

2./1952 2./1947 58+2 63+2 2./1957 2./1952 58+9 64+9<br />

3./1952 3./1947 58+3 63+3 3./1957 3./1952 58+10 64+10<br />

4./1952 4./1947 58+4 63+4 4./1957 4./1952 58+11 64+11<br />

72


Ihr Betriebsrat informiert<br />

KORRIDORPENSION<br />

Die Korridorpension wird die vorzeitige Alterspension aufgrund langer<br />

Versicherungsdauer ablösen. Der Pensionsantritt ist in einem Korridor von 62 bis<br />

65 Jahre mit Abschlägen möglich, zwischen 65 und 68 Jahren erhält man einen<br />

Bonus! Anspruch auf Korridorpension ist gegeben , wenn<br />

1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde.<br />

Frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres.<br />

Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit.<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.<br />

Es müssen mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung<br />

der Leistung zu berücksichtigen sind, erworben sein<br />

3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />

es darf keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze bestehen<br />

SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007<br />

Anspruch auf Schwerarbeitspension ist gegeben, wenn<br />

1. das bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde<br />

Frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde.<br />

Sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen.<br />

3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />

und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest<br />

120 Schwerarbeitsmonate liegen.<br />

Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:<br />

• in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden<br />

zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),<br />

• regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB. Gießerei, Kühlhaus),<br />

• unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),<br />

• als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400<br />

Arbeitskilokalorien),<br />

• zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,<br />

• trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw.<br />

Pflegegeldbezug zumindest in Höhe der Stufe 3.<br />

Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht.<br />

Vorher besteht für sie die Möglichkeit eine Alterspension oder vorzeitige<br />

Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch zu nehmen.<br />

73


Ihr Betriebsrat informiert<br />

INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION<br />

Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben,<br />

1. wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens<br />

6 Monate andauert. Grundlage für diese Entscheidung bildet eine ärztliche<br />

Begutachtung.<br />

2. ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung oder<br />

• mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

• mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate,<br />

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.<br />

Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden<br />

weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum<br />

Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120<br />

Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für<br />

jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.<br />

Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin<br />

mindestens sechs Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach<br />

§ 16a ASVG) erworben, gilt die Wartezeit als erfüllt.<br />

Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />

Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

Um eine vorzeitige Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu<br />

können, muss das Dienstverhältnis beendet werden.<br />

Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung<br />

der einmonatigen Frist beendet werden. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn<br />

man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt war, denn nur dann bekommt<br />

man trotz Dienstnehmerkündigung seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses)<br />

Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung<br />

notwendig, um die Abfertigung zu erhalten.<br />

Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre<br />

Betriebszugehörigkeit für die Abfertigung nicht notwendig, man erhält jedenfalls<br />

seine Abfertigung.<br />

Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben und<br />

man könnte auch die Pension gleichzeitig erhalten, nur müssen beide Einkommen<br />

im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung versteuert werden.<br />

74


Ihr Betriebsrat informiert<br />

BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

75<br />

Kapitel<br />

7


Ihr Betriebsrat informiert<br />

76


Ihr Betriebsrat informiert<br />

77


Ihr Betriebsrat informiert<br />

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

79


Ihr Betriebsrat informiert<br />

80


Ihr Betriebsrat informiert<br />

81


Notizen:


Konzernbetriebsrat<br />

I m p r e s s u m :<br />

Herausgeber: REWE Group Konzernbetriebsrat<br />

1. Auflage 3 -2010<br />

Inhalt: Mag. Sabine Tillinger

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