Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur ... - Kinder
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KJN<br />
<strong>Kinder</strong>- und Jugendring<br />
stellungnahme<br />
l4agdeburg, 21.05.2008<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kinder</strong>- und Jugendring Sachen-Anhalt e.v. <strong>zum</strong><br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes von <strong>Kinder</strong>n und<br />
<strong>zur</strong> Förderung der frühkindlichen Bildung<br />
Der <strong>Kinder</strong>- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. (KJR LSA) begrüßt die mit dem<br />
<strong>Gesetzes</strong>entwurf verbundene Initiative <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt <strong>zur</strong> Verbesserung<br />
der frühkindlichen Bildung und <strong>des</strong> Schutzes von <strong>Kinder</strong>n. Der <strong>Gesetzes</strong>entwurf<br />
stellt unserer luleinung nach einen dringend notwendigen Schritt <strong>zur</strong> Verbesserung<br />
der Situation von <strong>Kinder</strong>n in unserem Land dar.<br />
Im Folgenden nehmen wir zu den Punkten Stellung, die unserer Me'nung nach<br />
einer genaueren Betrachtung und Ergänzung bedürfen.<br />
l) <strong>Gesetzes</strong>titel<br />
Aus unserer Sicht liegt die inhaltliche Gewichtung <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> auf dem Bereich<br />
der,,Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes von <strong>Kinder</strong>n"- Punkte, die sowohl die,,Frühkindliche<br />
Bildung" sowie die,,Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes von <strong>Kinder</strong>n" betreffen wie<br />
bspw. die Sprachstandsfeststellung und dle Sprachförderung, sind aus unserer<br />
Slcht viel stärker unter dem Aspekt <strong>des</strong> Schutzes vor späteren Benachteiligungen,<br />
als im Sinne der,,Frühklndlichen Bildung" zu verstehen und somit auch hier<br />
zu veTonen.<br />
Der Titel <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> legt dagegen durch die Nennung der beiden Bereiche<br />
,,Frühkindliche Bildung" und,,Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes von <strong>Kinder</strong>n" elne<br />
Gleichgewichtung der beiden Bereiche im Gesetz nahe.<br />
Der <strong>Kinder</strong>- und Jugendring Sachsen Anhalt e.V. schlägt daher vor, dieser Gewichtung<br />
durch die klare Benennung <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> Rechnung zu tragen - im Sinne<br />
<strong>des</strong> sich aus dem Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) ergebenden Bestimmtheltsgebotes,<br />
2) Begriffsbestimmung und Reichweite <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong><br />
Der Begriff,,Kind" wird im 5 7 SGB VIII unterschiedlich definiert, was Folgen für<br />
das vorliegende Gesetz hat.<br />
Wird das,,Kind" im Sinne <strong>des</strong> 5 7 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII begriffen, endet die Zuständigkeit<br />
<strong>des</strong> vorliegenden <strong>Gesetzes</strong> mit dem 14. Lebensjahr. Wird das,,Kind"<br />
im Sinne <strong>des</strong> 5 7 Abs. 2 SGB VIII begriffen, so endet die Zuständigkeit mit dem<br />
Kndets und Jugendi.g sochsen Anho I e v Tel : 0391-53$9440 Fox 0391 5979533<br />
E moliinio@Krade j!eco@kf s.de<br />
1t3<br />
Slodlspo*ose MogdeblE<br />
Kro i30370882 BE 01053272<br />
sleuemummer l0l / 142/ 03098
18. Lebensjahr. Der KIR LSA regt daher eine eigene Begriffsbestimmung bzw. an<br />
den betreffenden Stellen einen Verweis aufs SGB VIII an.<br />
Das vorliegende Gesetz setzt zudem seinen SchwerpunK auf den Schutz von<br />
<strong>Kinder</strong>n bis <strong>zur</strong> Einschulung. Diese Schwerpunktsetzung begrüßt der KJR LSA, da<br />
insbesondere kleine <strong>Kinder</strong> eines verstärkten Schutzes durch die Gesellschaft<br />
bedürfen. Der KJR LSA gibt jedoch darüber hinaus zu bedenken, dass auch Klnder-<br />
und Jugendliche im crundschulalter und darüber hinaus von Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung<br />
betroffen sind. Der KJR LSA bittet daher den Gesetzgeber eindringlich,<br />
seine Bemühungen auch über die bisher in den Blick genommene Zielgruppe hinaus<br />
auszuwetten.<br />
3) Art 1 I 2 Abs. III Aufgaben <strong>des</strong> Jugendamtes<br />
Der KJR LSA begrüßt die Aufnahme und Ausgestaltung <strong>des</strong> q 8a KJHG im Lan<strong>des</strong>recht<br />
in der vorliegenden Form.<br />
Wir weisen jedoch darauf hln, dass die Vielfalt und Individualität der Träger von<br />
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, bei<br />
dem Schließen von Vereinbarungen Berücksichtigung finden müssen.<br />
4) Art 1 S 3 Lokale Netzwerke <strong>Kinder</strong>- und Jugendschutz<br />
Der KJR LSA sieht die Wichtigkeit der Entstehung von lokalen Netzwerken <strong>zum</strong><br />
Thema <strong>Kinder</strong>- und Jugendschutz. Der KJR LSA ist jedoch irrltiert über die Breite<br />
der einzubeziehenden Akteure sowie <strong>des</strong> Umfangs der durch das Gesetz zugewiesenen<br />
Aufgaben. Im Sinne <strong>des</strong>.Erfolges für die betroffenen <strong>Kinder</strong> bittet der<br />
KJR LSA an dieser Stelle um eine Uberprüfung <strong>des</strong>sen, was Lokale Netzwerke<br />
leisten können. Ebenfalls überprüft werden sollte, inwieweit bestehende Netzwerke<br />
ausgebaut werden können, um Synergie zu erzeugen und Reibungsverluste<br />
zu vermeiden.<br />
Insbesondere in der Frage der in g Abs. 2 Nr. 5 vorgesehenen anonymisierten<br />
Fallberatung sowie der in der Begründung angedeuteten 14öglichkeit der individuellen<br />
Fallberatung bei Vorlage der Einwilligung durch die Betroffenen stellt sich<br />
für den KJR LSA die Zuständigkeitsfrage. Im Sinne der Betroffenen sind Fallberatungen<br />
in Helferkonferenzen, an denen alle am jeweiligen Fall beteiligten Fachkräfte<br />
zusammentreffen, hier die deutlich bessere und im Sinne der <strong>Kinder</strong> und<br />
Familien adäquatere Lösung.<br />
Der KJR LSA möchte zudem darauf hinweisen, dass die <strong>Kinder</strong>- und Jugendringe<br />
der Landkreise und kreisfreien Städte als Vertreter für die <strong>Kinder</strong>- und Jugendarbelt<br />
vor Ort in die entstehenden Lokalen Netzwerke einzubeziehen sind.<br />
5) Art 1 5 4 Präventive MaBnahmen <strong>zur</strong> Bildung, Beratung und Unterstützung<br />
von Familien<br />
Der KJR LSA unterstützt den Ausbau von präventiven Maßnahmen. <strong>Kinder</strong>- und<br />
Jugendverbände gehören <strong>zum</strong> sog. Bereich der Primärprävention. Durch Aufklä-<br />
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ung und Unterstützung von <strong>Kinder</strong>n, Jugendlichen und Eltern können Probleme<br />
frühzeitig erkannt und <strong>zum</strong> Tell aufgefangen werden.<br />
Als bedauerlich erachten wir jedoch, dass das Gesetz gerade an dieser Stelle wenig<br />
klare Aussagen <strong>zur</strong> Art und Weiße der präventiven Maßnahmen trifft. Lediglich<br />
die Begründun9 benennt hier 14öglichkeiten wie: Elternbriefe, Frühzeitige Hilfe<br />
für Familien und Familienhebammen. Der KJR LSA wünscht sich hier ein klares<br />
Bekenntnis zu Art, Umfang und Finanzierung der vom Land Sachsen-Anhalt geplanten<br />
Maßnahmen.<br />
6) Art. 7 S 17 a Allianz für <strong>Kinder</strong><br />
Der KJR LSA begrüßt die Einrichtung einer,,Allianz für <strong>Kinder</strong>" durch das [4inisterium<br />
für Gesundheit und Soziales. Ahnlich wie unter Punkt 3 für die lokalen<br />
Netzwerke aufgezeigt ist unserer Meinung nach hier eine klare Kompetenz- und<br />
Aufgabenbeschreibung für die,,Allianz für <strong>Kinder</strong>" von besonderer Bedeutung.<br />
Als Vertreter der <strong>Kinder</strong>- und Jugendverbände <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt, lst<br />
der KJR LSA zu einer 14itarbeit in der Allianz für <strong>Kinder</strong> zudem gerne bereit.<br />
lmann<br />
dsvorsitzender <strong>des</strong> <strong>Kinder</strong>- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.)<br />
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