Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich - in Kleve
Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich - in Kleve
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Satzung über die Erhebung von Gebühren <strong>im</strong> Rahmen der<br />
„<strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich“ der Stadt <strong>Kleve</strong><br />
vom 01.08.2008<br />
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Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV<br />
NRW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom<br />
05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für<br />
das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV<br />
NRW S. 708), hat der Rat der Stadt <strong>Kleve</strong> am 18.06.08 folgende Satzung zur<br />
Änderung der Satzung vom 01.08.05 über die Erhebung von Gebühren <strong>im</strong> Rahmen<br />
der „offenen <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich“ der Stadt <strong>Kleve</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Offene Ganztagsschule <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich<br />
Die <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich bieten zusätzlich zum planmäßigen<br />
Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an<br />
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf <strong>in</strong> den Ferien Angebote<br />
außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der<br />
Angebote erstreckt sich unter E<strong>in</strong>schluss der allgeme<strong>in</strong>en Unterrichtszeit <strong>in</strong> der<br />
Regel von spätestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, m<strong>in</strong>destens<br />
aber bis 15.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der <strong>Offenen</strong><br />
<strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich s<strong>in</strong>d schulische Veranstaltungen.<br />
§ 2<br />
Gebühren, Ermäßigungen<br />
1. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der <strong>Offenen</strong><br />
<strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich werden je K<strong>in</strong>d monatlich Gebühren nach<br />
folgender Staffelung erhoben:<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenzen <strong>in</strong> € Gebühr <strong>in</strong> €<br />
Bis 15.000,00 0,00<br />
Bis 18.000,00 15,00<br />
Bis 21.000,00 25,00<br />
Bis 24.542,00 35,00<br />
Bis 36.813,00 50,00<br />
Bis 49.084,00 70,00<br />
Bis 61.355,00 90,00<br />
Mehr als 61.355,00 100,00<br />
2. Nehmen mehr als e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Familie an den außerunterrichtlichen<br />
Angeboten der <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich teil, so entfallen die<br />
Beiträge für das zweite und jedes weitere K<strong>in</strong>d.
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3. Geschwisterk<strong>in</strong>der, die <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>er Tagese<strong>in</strong>richtung betreut werden,<br />
zahlen bis zur E<strong>in</strong>kommensgrenze von 24.542,00 € ke<strong>in</strong>en Beitrag. Bis zur<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenze von 61.355,00 € werden 50 % des Elternbeitrages fällig. Über<br />
61.355,00 € wird ke<strong>in</strong>e Ermäßigung gewährt. Es ist sicher zu stellen, dass e<strong>in</strong><br />
Elternbeitrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> voller Höhe gezahlt wird.<br />
4. In besonders begründeten Ausnahmefällen können K<strong>in</strong>der vorübergehend an<br />
dem Angebot der <strong>Offenen</strong> Ganztagsschule <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich gebührenfrei<br />
teilnehmen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiter<strong>in</strong>/ der Schulleiter <strong>im</strong><br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Fachbereich Schulen, Kultur und Sport der Stadt <strong>Kleve</strong>.<br />
§ 3<br />
E<strong>in</strong>kommensermittlung<br />
1. E<strong>in</strong>kommen <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven E<strong>in</strong>künfte<br />
der Eltern <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 1 und 2 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes.<br />
E<strong>in</strong>kommen, das <strong>in</strong> Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, ist analog zu<br />
berücksichtigen. E<strong>in</strong> Ausgleich mit Verlusten aus anderen E<strong>in</strong>kunftsarten und<br />
mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem<br />
E<strong>in</strong>kommen <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 s<strong>in</strong>d steuerfreie E<strong>in</strong>künfte,<br />
Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes best<strong>im</strong>mten<br />
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das K<strong>in</strong>d, für das der Elternbeitrag<br />
gezahlt wird, h<strong>in</strong>zu zu rechnen. Das K<strong>in</strong>dergeld nach dem<br />
Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht h<strong>in</strong>zu zu<br />
rechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 4<br />
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – anrechnungsfrei. Bezieht e<strong>in</strong><br />
Elternteil E<strong>in</strong>künfte aus e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der<br />
Ausübung e<strong>in</strong>es Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des<br />
Ausscheidens e<strong>in</strong>e lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle e<strong>in</strong>e<br />
Abf<strong>in</strong>dung zu oder ist er <strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong><br />
Betrag von 10 v.H. der E<strong>in</strong>künfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder<br />
aufgrund der Ausübung des Mandats h<strong>in</strong>zu zu rechnen. Für das dritte und jedes<br />
weitere K<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>d die nach § 32 Abs. 6 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz zu gewährenden<br />
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten E<strong>in</strong>kommen abzuziehen.<br />
2. Maßgebend ist das E<strong>in</strong>kommen des Kalenderjahres, welches der Aufnahme des<br />
K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung vorangeht. Ergibt sich jedoch <strong>im</strong> laufenden<br />
Kalenderjahr e<strong>in</strong> auf Dauer wesentlich höheres oder niedrigeres E<strong>in</strong>kommen als<br />
<strong>im</strong> vorangegangenen Kalenderjahr, ist das aktuelle E<strong>in</strong>kommen maßgebend.<br />
Wenn sich das E<strong>in</strong>kommen zukünftig auf Dauer verändert, ist abweichend von<br />
Satz 1 e<strong>in</strong> voraussichtliches Jahrese<strong>in</strong>kommen zugrunde zu legen, das dem<br />
Zwölffachen des dann aktuellen Monatse<strong>in</strong>kommens entspricht. In diesem Fall<br />
s<strong>in</strong>d zu erwartende Sonder- oder E<strong>in</strong>malzahlungen, die <strong>im</strong> laufenden Jahr<br />
anfallen, h<strong>in</strong>zuzurechnen. Bei unterschiedlichem hohem Monatse<strong>in</strong>kommen ist<br />
e<strong>in</strong> durchschnittliches monatliches E<strong>in</strong>kommen zugrunde zu legen. Soweit<br />
Monatse<strong>in</strong>kommen nicht best<strong>im</strong>mbar s<strong>in</strong>d, ist abweichend von Satz 3 auf das zu<br />
erwartende Jahrese<strong>in</strong>kommen abzustellen, welches <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum von zwölf<br />
Monaten ab E<strong>in</strong>tritt der Änderung voraussichtlich erzielt wird.<br />
E<strong>in</strong>malzahlungen, die sich nach ihrem S<strong>in</strong>n und Zweck nicht wiederholen,<br />
werden ab dem Auszahlungsmonat für e<strong>in</strong>en Zeitraum von zwölf Monaten dem<br />
Übrigen E<strong>in</strong>kommen h<strong>in</strong>zu gerechnet. Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensüberprüfung für<br />
bereits abgelaufene Beitragszeiträume ist bei E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>er dauerhaften
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E<strong>in</strong>kommensänderung das ab dem Änderungszeitpunkt erzielte<br />
Jahrese<strong>in</strong>kommen maßgeblich. Hierbei wird nicht auf das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es<br />
Kalenderjahres abgestellt, sondern auf das Jahrese<strong>in</strong>kommen ab der Änderung.<br />
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach E<strong>in</strong>tritt der Änderung neu<br />
festzusetzen.<br />
§ 4<br />
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme<br />
1. An den außerunterrichtlichen Angeboten der <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong><br />
Pr<strong>im</strong>arbereich können nur Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Schulen teilnehmen, an<br />
denen dieses Angebot besteht.<br />
2. Es werden nur K<strong>in</strong>der aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die<br />
Schulleiter<strong>in</strong> / der Schulleiter.<br />
3. Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der <strong>Offenen</strong><br />
<strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich ist freiwillig. Die Anmeldung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />
zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten b<strong>in</strong>det m<strong>in</strong>destens für<br />
die Dauer e<strong>in</strong>es Schuljahres (01.08. bis 31.07.).<br />
4. Unterjährige Anmeldungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge,<br />
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 01. e<strong>in</strong>es Monats<br />
möglich.<br />
§ 5<br />
Abmeldung, Ausschluss<br />
1. E<strong>in</strong>e vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist<br />
mit e<strong>in</strong>er Frist von vier Wochen jeweils zum 01. e<strong>in</strong>es jeden Monats möglich bei:<br />
• Wechsel der Schule, oder<br />
• längerfristiger Erkrankung des K<strong>in</strong>des (m<strong>in</strong>destens vier Wochen), oder<br />
• Änderung h<strong>in</strong>sichtlich der Personensorge für das K<strong>in</strong>d.<br />
2. E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d kann durch die Stadt <strong>Kleve</strong> von der Teilnahme an<br />
außerunterrichtlichen Angeboten der <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong><br />
Pr<strong>im</strong>arbereich ausgeschlossen werden, <strong>in</strong>sbesondere wenn<br />
• das Verhalten des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong> weiteres Verbleiben nicht zulässt, oder<br />
• das K<strong>in</strong>d das Angebot nicht regelmäßig wahrn<strong>im</strong>mt, oder<br />
• die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht rechtzeitig<br />
nachkommen, oder<br />
• die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. s<strong>in</strong>d.<br />
§ 6<br />
Gebührenpflicht, Fälligkeit<br />
1. Gebühren(Gesamt-)schuldner s<strong>in</strong>d die Erziehungsberechtigten des K<strong>in</strong>des.<br />
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> das<br />
außerunterrichtliche Angebot der <strong>Offenen</strong> <strong>Ganztagsschulen</strong> <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich;<br />
sie besteht grundsätzlich für jeweils e<strong>in</strong> Schuljahr, das am 01.08. e<strong>in</strong>es Jahres
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beg<strong>in</strong>nt und am 31.07. des Folgejahres endet. Wird e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d <strong>im</strong> laufenden<br />
Schuljahr aufgenommen oder verlässt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d <strong>im</strong> laufenden Schuljahr die<br />
Offene Ganztagsschule <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich, ist die Gebühr anteilig monatlich zu<br />
zahlen.<br />
3. Die Gebühr wird als Jahresgebühr für 12 Monate erhoben und nach Zustellung<br />
des Gebührenbescheides fällig. Sie ist <strong>in</strong> monatlichen Teilbeträgen jeweils zum<br />
05. e<strong>in</strong>es jeden Monats zu entrichten.<br />
4. Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW <strong>in</strong><br />
der jeweils gültigen Fassung <strong>im</strong> Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben<br />
werden.<br />
§ 7<br />
Ferienbetreuung<br />
1. Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen, die nicht <strong>im</strong> offenen Ganztag angemeldet s<strong>in</strong>d, können<br />
an der Ferienbetreuung des offenen Ganztages teilnehmen, wenn sie die Schule<br />
besuchen und noch freie Plätze zur Verfügung stehen.<br />
2. E<strong>in</strong> entsprechender Antrag ist an die Stadt <strong>Kleve</strong> zu richten.<br />
3. Die e<strong>in</strong>kommensunabhängige Gebühr für e<strong>in</strong>e Woche beträgt 25,00 € zzgl.<br />
Entgelt für e<strong>in</strong> Mittagessen. E<strong>in</strong>e Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen.<br />
4. Die Teilnahme ist jeweils für e<strong>in</strong>e ganze Woche verb<strong>in</strong>dlich.<br />
Diese Satzung tritt am 01.08.2006 <strong>in</strong> Kraft.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen be<strong>im</strong><br />
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) e<strong>in</strong>e vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder e<strong>in</strong> vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Kleve</strong> vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
<strong>Kleve</strong>, 08.07.2008 Der Bürgermeister<br />
Brauer