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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet

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werden. 2 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu<br />

richten. 3 Im Antrag ist anzugeben, auf welcher Niveaustufe die<br />

Fremdsprachenprüfung durchgeführt werden soll.<br />

(2) 1 Die Fremdsprachenprüfung besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong> einem<br />

mündlichen Teil. 2 Soll die Fremdsprachenprüfung in Fachenglisch abgelegt<br />

werden, entfällt die schriftliche Prüfung, wenn die Schülerin oder der Schüler an der<br />

Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 40 c teilnimmt <strong>und</strong> die Prüfung<br />

in Umfang <strong>und</strong> Niveau der angestrebten Niveaustufe entspricht. 3 Die Entscheidung<br />

trifft die zuständige Behörde. 4 Für die Bearbeitung der schriftlichen<br />

Prüfungsaufgaben stehen <strong>für</strong> das Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe I 60<br />

Minuten, der Niveaustufe II 90 Minuten, der Niveaustufe III 120 Minuten <strong>und</strong> der<br />

Niveaustufe IV 150 Minuten zur Verfügung.<br />

(3) 1 Die zuständige Behörde bestimmt zwei fachk<strong>und</strong>ige Lehrkräfte als Prüfer <strong>für</strong> die<br />

schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung <strong>und</strong> organisiert die Durchführung der<br />

Fremdsprachenprüfung. 2 Für die Durchführung der Fremdsprachenprüfung gelten §<br />

25 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 <strong>und</strong> 2, Absätze 3 <strong>und</strong> 4, § 27 Absatz 6 <strong>und</strong> die §§ 30<br />

bis 34 entsprechend.<br />

§ 38<br />

Ergebnis der Fremdsprachenprüfung<br />

1 Die in der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden <strong>für</strong> jedes Niveau mit<br />

bis zu 100 Punkten, <strong>und</strong> die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen<br />

werden jeweils mit bis zu 30 Punkten bewertet. 2 Die Fremdsprachenprüfung ist<br />

bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte<br />

<strong>und</strong> in der mündlichen Prüfung mindestens 15 Punkte erreicht hat.<br />

§ 39<br />

Fremdsprachenzertifikat<br />

(1) 1 Wer die Fremdsprachenprüfung bestanden hat, erhält das<br />

Fremdsprachenzertifikat. 2 Es enthält die in der schriftlichen <strong>und</strong> der mündlichen<br />

Prüfung erreichbaren sowie die erreichten Punkte, die geprüfte Niveaustufe <strong>und</strong><br />

eine Beschreibung der Kompetenzbereiche sowie der Niveaustufen. 3 Im Übrigen<br />

gelten die Regelungen über das Abschlusszeugnis entsprechend.<br />

(2) Wer die Fremdsprachenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine<br />

Bescheinigung einschließlich der erreichten Punkte.<br />

§ 40<br />

Wiederholung der Fremdsprachenprüfung<br />

(1) 1 Wer die Fremdsprachenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal<br />

wiederholen. 2 Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. 3 Die<br />

Fremdsprachenprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

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