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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet

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80 St<strong>und</strong>en im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.<br />

(2) Der Unterricht vermittelt die Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten, die nach der<br />

Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife<br />

in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung<br />

<strong>für</strong> den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich sind, <strong>und</strong> kann ganz oder<br />

teilweise<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

zusätzlich erteilt werden,<br />

im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht erfolgen,<br />

wenn dort die oben beschriebenen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten vermittelt<br />

werden,<br />

parallel zum berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht<br />

<strong>und</strong> diesen ersetzend erteilt werden oder<br />

im Wahlpflichtbereich erteilt werden.<br />

Das Nähere regelt die bildungsgangbezogene St<strong>und</strong>entafel.<br />

§ 40 c<br />

Prüfung, Wiederholung der Prüfung<br />

(1) Am Ende der vorgesehenen <strong>Ausbildungs</strong>zeit, jedoch frühestens zwei Jahre nach<br />

Eintritt in die <strong>berufsbildende</strong> Schule werden die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in den<br />

Bereichen Sprache <strong>und</strong> Kommunikation, Fachenglisch <strong>und</strong> im mathematischnaturwissenschaftlich-technischen<br />

Bereich schriftlich geprüft.<br />

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer erfolgreich am Unterricht nach § 40 b<br />

teilgenommen hat. Die Teilnahme am Unterricht war erfolgreich, wenn die<br />

Leistungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in jedem Jahreszeugnis in nicht mehr als<br />

einem der in § 40 b genannten Bereiche mit der Note 5 (mangelhaft) <strong>und</strong> in allen<br />

anderen dort genannten Bereichen mit der Note 4 (ausreichend) oder besser<br />

bewertet wurden.<br />

(3) Die Prüfung dauert im Bereich Sprache <strong>und</strong> Kommunikation drei Zeitst<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> im Bereich Fachenglisch sowie im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen<br />

Bereich jeweils zwei Zeitst<strong>und</strong>en, wenn nicht die jeweilige<br />

<strong>Ausbildungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>für</strong> den Bildungsgang eine längere Prüfung<br />

vorsieht.

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