Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet
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80 St<strong>und</strong>en im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.<br />
(2) Der Unterricht vermittelt die Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten, die nach der<br />
Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife<br />
in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung<br />
<strong>für</strong> den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich sind, <strong>und</strong> kann ganz oder<br />
teilweise<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
zusätzlich erteilt werden,<br />
im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht erfolgen,<br />
wenn dort die oben beschriebenen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten vermittelt<br />
werden,<br />
parallel zum berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Regelunterricht<br />
<strong>und</strong> diesen ersetzend erteilt werden oder<br />
im Wahlpflichtbereich erteilt werden.<br />
Das Nähere regelt die bildungsgangbezogene St<strong>und</strong>entafel.<br />
§ 40 c<br />
Prüfung, Wiederholung der Prüfung<br />
(1) Am Ende der vorgesehenen <strong>Ausbildungs</strong>zeit, jedoch frühestens zwei Jahre nach<br />
Eintritt in die <strong>berufsbildende</strong> Schule werden die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in den<br />
Bereichen Sprache <strong>und</strong> Kommunikation, Fachenglisch <strong>und</strong> im mathematischnaturwissenschaftlich-technischen<br />
Bereich schriftlich geprüft.<br />
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer erfolgreich am Unterricht nach § 40 b<br />
teilgenommen hat. Die Teilnahme am Unterricht war erfolgreich, wenn die<br />
Leistungen der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in jedem Jahreszeugnis in nicht mehr als<br />
einem der in § 40 b genannten Bereiche mit der Note 5 (mangelhaft) <strong>und</strong> in allen<br />
anderen dort genannten Bereichen mit der Note 4 (ausreichend) oder besser<br />
bewertet wurden.<br />
(3) Die Prüfung dauert im Bereich Sprache <strong>und</strong> Kommunikation drei Zeitst<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> im Bereich Fachenglisch sowie im mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen<br />
Bereich jeweils zwei Zeitst<strong>und</strong>en, wenn nicht die jeweilige<br />
<strong>Ausbildungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>für</strong> den Bildungsgang eine längere Prüfung<br />
vorsieht.