Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet
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(2) Sobald die Endnoten festgesetzt sind, stellt die Prüfungsleitung fest, ob der<br />
Prüfling die Prüfung bestanden hat <strong>und</strong> gibt ihm das Prüfungsergebnis<br />
unverzüglich bekannt.<br />
§ 47<br />
Zeugnis<br />
(1) 1 Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der<br />
entsprechenden Ausbildung; § 14 gilt entsprechend. 2 Im Abschlusszeugnis wird<br />
vermerkt, dass die Externenprüfung abgelegt wurde.<br />
(2) Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine<br />
Bescheinigung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen.<br />
§ 48<br />
Wiederholung der Externenprüfung<br />
(1) 1 Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs<br />
Monaten einmal wiederholen. 2 Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt<br />
werden. 3 Die Externenprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.<br />
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine zweite<br />
Wiederholung der Externenprüfung genehmigen, wenn das zweite Nichtbestehen<br />
durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.<br />
Abschnitt 7<br />
Schlussbestimmung<br />
§ 49<br />
Minderjährige<br />
Bei minderjährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern gelten Vorschriften dieser<br />
Verordnung, die Rechte oder Pflichten von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern oder<br />
Mitteilungen an Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler vorsehen, mit der Maßgabe, dass an die<br />
Stelle der Schülerin oder des Schülers die Sorgeberechtigten treten.<br />
Gegeben in der Versammlung des Senats,<br />
Hamburg, den 25. Juli 2000.<br />
1) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 183)