18.07.2013 Aufrufe

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende ... - Kursnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Sobald die Endnoten festgesetzt sind, stellt die Prüfungsleitung fest, ob der<br />

Prüfling die Prüfung bestanden hat <strong>und</strong> gibt ihm das Prüfungsergebnis<br />

unverzüglich bekannt.<br />

§ 47<br />

Zeugnis<br />

(1) 1 Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der<br />

entsprechenden Ausbildung; § 14 gilt entsprechend. 2 Im Abschlusszeugnis wird<br />

vermerkt, dass die Externenprüfung abgelegt wurde.<br />

(2) Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine<br />

Bescheinigung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen.<br />

§ 48<br />

Wiederholung der Externenprüfung<br />

(1) 1 Wer die Externenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs<br />

Monaten einmal wiederholen. 2 Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt<br />

werden. 3 Die Externenprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.<br />

(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine zweite<br />

Wiederholung der Externenprüfung genehmigen, wenn das zweite Nichtbestehen<br />

durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.<br />

Abschnitt 7<br />

Schlussbestimmung<br />

§ 49<br />

Minderjährige<br />

Bei minderjährigen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern gelten Vorschriften dieser<br />

Verordnung, die Rechte oder Pflichten von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern oder<br />

Mitteilungen an Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler vorsehen, mit der Maßgabe, dass an die<br />

Stelle der Schülerin oder des Schülers die Sorgeberechtigten treten.<br />

Gegeben in der Versammlung des Senats,<br />

Hamburg, den 25. Juli 2000.<br />

1) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 183)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!